{"id":"bgbl2-1986-21-12","kind":"bgbl2","year":1986,"number":21,"date":"1986-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/21#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-21-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_21.pdf#page=10","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Korea über Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie","law_date":"1986-06-05T00:00:00Z","page":726,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["726                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungs'3erelch des Protokolls .\nzum Internationalen Übereinkommen von 1969\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 5. Juni 1986\nDas Protokoll vom 19. November 1976 zum Internatio-\nnalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche\nHaftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1980 II\nS. 721, 724) ist nach seinem Artikel V Abs. 2 für\nPortugal                                am 2. April 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1986 II\nS. 399).\nBonn, den 5. Juni 1986\nÖer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Korea\nüber Zusammenarbeit\nbei der friedlichen Nutzung der Kernenergie\nVom 5. Juni 1986\nIn Bonn ist am 11 . April 1986 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Korea über Zusammenarbeit bei\nder friedlichen Nutzung der Kernenergie unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 14\nam 11. April 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5.Juni 1986\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1986                                         727\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Korea\nüber Zusammenarbeit\nbei der friedlichen Nutzung der Kernenergie\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 2\nund                                   (1) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die Zusammen-\narbeit durch folgende Maßnahmen zu erleichtern:\ndie Regierung der Republik Korea\n(im folgenden als „Vertragsparteien\" bezeichnet) -         a) Austausch von Informationen über Forschung und Entwick-\nlung, Gesundheit und Sicherheit, Ausrüstung und Anlagen\nin Erkenntnis der zahlreichen Vorteile einer Zusammenarbeit           einschließlich der Lieferung von Plänen, Zeichnungen und\nSpezifikationen;\nbei der friedlichen Nutzung der Kernenergie,\nb) Austausch von Wissenschaftlern und sonstigem Forschungs-\nim Hinblick auf das gemeinsame Interesse an der Förderung             personal;\nder friedlichen Nutzung der Kernenergie durch wissenschaftliche\nc) Durchführung gemeinsamer oder koordinierter Forschungs-\nund technische Zusammenarbeit zwischen Forschungsinstitutio-\noder Entwicklungsaufgaben;\nnen und Unternehmen beider Staaten,\nd) Weitergabe von Material, Kernmaterial, Ausrüstung, Anlagen\nin der Erkenntnis, daß die Vertragsparteien auch Vertragspar-        und Technologie zur Planung, zur Errichtung und zum Betrieb\nteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und          von Kernkraftwerken sowie sonstiger kerntechnischer Anla-\nMitglieder der Internationalen Atomenergie-Organisation (im fol-         gen und Forschungseinrichtungen.\ngenden als „IAEO\" bezeichnet) sind und daß beide Vertr!3gspar-         (2) Die Einzelabmachungen nach Artikel 1 Absatz 2 bestimmen,\nteien ferner mit der IAEO die vorgeschriebenen Abkommen über        wer Zugang zu den Ergebnissen der gemeinsamen Forschungs-\ndie Anwendung von Sicherungsmaßnahmen geschlossen haben,\nund Entwicklungsaufgaben hat.\nim Hinblick darauf, daß die Bundesrepublik Deutschland Ver-\ntragspartei des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atom-                                     Artikel 3\ngemeinschaft ist -                                                     Die Übernahme der Kosten des Austausches von Wissen-\nschaftlern und sonstigem Forschungspersonal sowie der Kosten\nsind wie folgt übereingekommen:                                 der Zusammenarbeit bei der Durchführung gemeinsamer oder\nkoordinierter Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wird im Ein-\nzelfall in den betreffenden Einzelabmachungen geregelt.\nArtikel 1                                                         Artikel 4\n(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der      Um die Durchführung dieses Abkommens und der entspre-\nfriedlichen Nutzung der Kernenergie, die sich unter anderem auf    chenden Einzelabmachungen zu fördern, treffen die zuständigen\nfolgende Bereiche erstreckt:                                       Vertreter der Vertragsparteien je nach Bedarf in dem jeweils\ngeeigneten Rahmen zusammen, um sich gegenseitig über den\na) Planung, Errichtung und Betrieb von Kernkraftwerken sowie        Fortgang der gemeinsamen oder koordinierten Forschungs- und\nsonstiger kerntechnischer Anlagen und Forschungseinrichtun- Entwicklungsaufgaben von gemeinsamem Interesse zu unterrich-\ngen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;                  ten und die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen zu bera-\nten. Zur Erörterung von Einzelfragen können Sachverständigen-\nb) Sicherheit kerntechnischer Anlagen und Strahlenschutz;           gruppen eingesetzt werden.\nc) wissenschaftliche und technologische Forschung und Ent-                                       Artikel 5\nwicklung;\n(1) Der Austausch von Informationen kann zwischen den Ver-\nd) Ausbildung wissenschaftlichen und technischen Personals;         tragsparteien selbst oder den von diesen bezeichneten Stellen,\ninsbesondere Forschungsinstituten, Fachdokumentationsstellen\ne) Nutzung der Kernenergie für andere Zwecke als die E;.3ktrizi-    und Fachbibliotheken, erfolgen.\ntätserzeugung, insbesondere ihre Anwendung in Medizin, Bio-     (2) Die Vertragsparteien oder die von ihnen bezeichneten Stel-\nlogie und Landwirtschaft.                                    len dürfen die erhaltenen Informationen an öffentliche Einrichtun-\ngen oder an von der öffentlichen Hand getragene gemeinnützige\n(2) Inhalt, Umfang und Durchführung der vorgenannten Zusam-     Einrichtungen oder Unternehmen weitergeben. Jede Vertragspar-\nmenarbeit im Einzelfall werden in Einzelabmachungen zwischen        tei oder jede von ihr bezeichnete Stelle kann diese Weitergabe\nden Vertragsparteien oder den von ihnen bezeichneten Stellen        beschränken oder ausschließen, wenn sie dies vor oder bei dem\nvereinbart.                                                         Austausch bestimmt.","728                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\n(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die nach diesem                                   Artikel 9\nAbkommen oder den entsprechenden Einzelabmachungen\n(1) Material, Kernmaterial, Ausrüstungen oder Informationen,\nberechtigten Empfänger von Informationen diese nicht an Stellen\nhinsichtlich deren für die empfangende Vertragspartei die Ver-\noder Personen weitergeben, die nach diesem Abkommen oder\npflichtung nach Artikel 8 Absatz 2 besteht, dürfen an Drittstaaten\nden entsprechenden Einzelabmachungen nicht zum Empfang der\nnur weitergegeben werden, wenn diese Staaten dieselben wie die\nInformationen berechtigt sind.\nin den Artikeln 8 bis 1O vorgesehenen Verpflichtungen eingehen\nund hinsichtlich der weitergegebenen Gegenstände ein Abkom-\nArtikel 6                            men mit der IAEO über Sicherungsmaßnahmen geschlossen\n( 1) Dieses Abkommen gilt nicht für                             haben. Hierüber konsultieren die Vertragsparteien einander.\na) Informationen, die von Dritten herrühren und die von den           (2) Solche Weitergaben an Drittstaaten, sofern es sich um zu\nVertragsparteien oder den von ihnen bezeichneten Stellen     mehr als 20 v. H. mit Uran 235 angereichertes Uran, Uran 233\nnicht weitergegeben werden dürfen;                           oder Plutonium einschließlich aller späteren Generationen daraus\ngewonnenen spaltbaren Materials und bestrahlte Brennelemente\nb) Informationen sowie Eigentums- oder gewerbliche Schutz-        sowie um schweres Wasser handelt, erfolgen nur im Einverneh-\nrechte, die aufgrund von Vereinbarungen mit einem Dritten    men der Vertragsparteien. Im Fall der Weitergabe an Mitglied-\nnicht mitgeteilt oder weitergegeben werden dürfen;           staaten der Europäischen Gemeinschaft gilt das Einvernehmen\nc) Informationen, die von einer Regierung unter Geheimschutz       als gegeben.\ngestellt sind, es sei denn, die vorherige ·Zustimmung der\nzuständigen Behörden dieser Vertragspartei zur Weitergabe                                 Artikel 10\ndieser Informationen wird erteilt. Die Behandlung derartiger\nInformationen wird in Einzelabmachungen über die Voraus-         Jede Vertragspartei gewährleistet in ihrem Hoheitsgebiet den\nsetzungen und das Verfahren der Weitergabe geregelt.          physischen Schutz des Kernmaterials und der kerntechnischen\nAnlagen in dem in der Anlage näher bezeichneten Umfang, um\n(2) Die Weitergabe von Informationen mit Handelswert erfolgt    eine unbefugte Handhabung oder Verwendung zu verhindern,\naufgrund von Einzelabmachungen, die zugleich die Bedingungen       und stellt im Fall der Übertragung an Drittstaaten durch Vereinba-\nder Weitergabe bestimmen.                                          rung mit diesen sicher, daß auch in den Drittstaaten ein entspre-\nchender physischer Schutz gewährleistet wird.\nArtikel 7\n(1) Die Weitergabe von Informationen und die Bereitstellung\nvon Material und Ausrüstungen nach diesem Abkommen oder                                       Artikel 11\nden entsprechenden Einzelabmachungen begründen keinerlei\nDie Vertragsparteien erteilen im Rahmen der in ihrem Hoheits-\nHaftung für die betreffende Vertragspartei bezüglich der Richtig-\ngebiet jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften den\nkeit der weitergegebenen Informationen .oder der Eignung der\nWissenschaftlern und dem sonstigen Forschungspersonal, das\nbereitgestellten Gegenstände für eine bestimmte Verwendung, es\naufgrund dieses Abkommens ausgetauscht wird, die für die Erfül-\nsei denn, daß dies besonders vereinbart ist.\nlung ihrer Aufgaben erforderlichen Sichtvermerke, Aufenthaltsge-\n(2) Die Haftung für Schäden, die durch Handlungen oder Unter-  nehmigungen und Arbeitserlaubnisse und gewähren ihnen alle\nlassungen einer Vertragspartei im Zusammenhang mit der            nur möglichen Erleichterungen und Hilfen in bezug auf Zölle und\nZusammenarbeit aufgrund dieses Abkommens oder der entspre-        sonstige öffentliche Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr\nchenden Einzelabmachungen entstehen, kann gegebenenfalls in       und Ausfuhr von Gegenständen, die für Zwecke der Zusammen-\nEinzelabmachungen geregelt werden.                                arbeit nach diesem Abkommen übertragen werden.\nArtikel 8\nArtikel 12\n(1) Die Vertragsparteien erklären, daß ihre Zusammenarbeit bei\n(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nder friedlichen Nutzung der Kernenergie nicht zur Verbreitung von\nAbkommens und der entsprechenden Einzelabmachungen wer-\nKernsprengkörpern beitragen wird.\nden, soweit möglich, durch Konsultationen zwischen den Ver-\n(2) Material, Kernmaterial, Ausrüstungen oder Informationen,    tragsparteien beigelegt.\ndie aufgrund dieses Abkommens weitergegeben werden, oder\n(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt wer-\nspätere Generationen besonderen spaltbaren Materials oder son-\nden, so kann jede Vertragspartei verlangen, daß die Streitigkeit\nstiges Material, das in Verbindung oder durch Verwendung eines\neinem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Über die\nweitergegebenen Gegenstands hergestellt, verarbeitet oder ver-\nBildung des Schiedsgerichts verständigen sich die Vertragspar-\nwendet wird, dürfen nicht so verwendet werden, daß sie zu einem\nteien von Fall zu Fall.\nKernsprengkörper führen.\n(3) Das aufgrund dieses Abkommens weitergegebene Kernma-\nterial und Kernmaterial, das in Verbindung mit derart weitergege-                              Artikel 13\nbenem Material oder Kernmaterial oder derart weitergegebenen\nAusrüstungen oder lnformattonen verwendet oder durch deren            Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nVerwendung hergestellt wird, unterliegt Sicherungsmaßnahmen,       Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nwie sie in einem für die empfangende Vertragspartei in Kraft       Regierung der Republik Korea innerhalb von drei Monaten nach\nbefindlichen Abkommen mit der IAEO zur Anwendung der Siche-        Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nrungsmaßnahmen nach Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags\nüber die Nichtverbreitung von Kernwaffen festgelegt sind.\nArtikel 14\n(4) Wenn diese IAEO-Sicherungsmaßnahmen nicht durchge-\nführt werden können, verpflichten sich die Vertragsparteien, zum      (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nfrühestmöglichen Zeitpunkt ein System von Sicherungsmaßnah-         Kraft.\nmen zu vereinbaren, das dem vorgenannten System nach                  (2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von zehn Jahren und\nUmfang und Wirkung entspricht. Diese Sicherungsmaßnahmen           verlängert sich danach um jeweils fünf Jahre, wenn dies nicht\nfinden Anwendung, solange und soweit sich im Hoheitsgebiet der     durch entsprechende Note einer Vertragspartei jeweils sechs\nempfangenden Vertragspartei Kernmaterial befindet, bezüglich        Monate vor Ablauf ausgeschlossen wird. Die Geltungsdauer von\ndessen sie die Verpflichtungen nach diesem Artikel übernimmt.       Einzelabmachungen oder sonstigen Vereinbarungen bleibt vom","Nr. 21 - T?Q der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1986                                             729\nAußerkrafttreten dieses Abkommens unberührt. Im Fall des              (3) Die Artikel 8 bis 1O bleiben so lange in Kraft, wie sich das\nAußerkrafttretens dieses Abkommens gelten seine einschlägigen       entsprechende Kernmaterial im Hoheitsgebiet der betreffenden\nBestimmungen für den Zeitraum und in dem Umfang fort, wie dies      Vertragspartei befindet.\nzur Durchführung der nach diesem Abkommen geschlossenen\n(4) Eine Änderung dieses Abkommens wird zwischen den\nEinzelabmachungen erforderlich ist.\nVertragsparteien vereinbart und tritt durch Notenwechsel in Kraft.\nGeschehen zu Bonn, am 11. April 1986 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, koreanischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des koreanischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nHeinz Riesenhubar\nFür die Regierung der Republik Korea\nWon-Kyung Lee\nDr. Hak Ze Chon\nAnlage\nVereinbarter Umfang des physischen Schutzes\nDer Umfang des von den zuständigen einzelstaatlichen Behör-      Kategorie 1\nden zu gewährleistenden physischen Schutzes bei der Verwen-           Material in dieser Kategorie ist mit äußerst zuverlässigen Syste-\ndung, der Lagerung und dem Transport des in der beigefügten         men wie folgt gegen unbefugte Verwendung zu schützen:\nTabelle aufgeführten Materials muß mindestens die folgenden\nMerkmale aufweisen:                                                   Verwendung und Lagerung innerhalb eines äußerst geschütz-\nten Bereichs, d. h. eines geschützten Bereichs der für die Katego-\nKategorie III                                                      rie II definierten Art, bei dem zusätzlich der Zugang auf Personen\nbeschränkt ist, deren Vertrauenswürdigkeit festgestellt worden ist,\nVerwendung und Lagerung innerhalb eines Bereichs, zu dem\nund der unter Überwachung durch Wachen steht, die in enger\nder Zugang kontrolliert wird. Transport unter besonderen Vor-\nVerbindung zu angemessenen Einsatzkräften stehen. Ziel der in\nsichtsmaßnahmen einschließlich vorheriger Absprachen zwi-\ndiesem Zusammenhang getroffenen Einzelmaßnahmen muß die\nschen Absender, Empfänger und Beförderer sowie vorheriger\nAufdeckung und Verhinderung von Anschlägen, unbefugtem\nVereinbarung zwischen den Staaten bei grenzüberschreite~dem\nZugang oder unbefugter Verbringung von Material sein.\nTransport hinsichtlich Zeitpunkt, Ort und Verfahren des Uber-\ngangs der Verantwortung für den Transport.                            Transport unter den besonderen Vorsichtsmaßnahmen der für\nden Transport von Material der Kategorien II und III beschriebe-\nKategorie II                                                        nen Art sowie zusätzlich unter ständiger Überwachung durch\nBegleitpersonal und unter Bedingungen, die eine enge Verbin-\nVerwendung und Lagerung innerhalb eines geschützten\ndung zu angemessenen Einsatzkräften gewährleisten.\nBereichs, zu dem der Zugang kontrolliert wird, d. h. eines\nBereichs unter ständiger Überwachung durch Wachen oder elek-          Die Vertragsparteien benennen diejenigen Stellen oder Behör-\ntronische Einrichtungen, umgeben von einer physischen Barriere    den, deren Aufgabe es ist zu gewährleisten, daß der Umfang des\nmit einer begrenzten Anzahl ausreichend kontrollierter Eingänge,  Schutzes in angemessener Weise eingehalten wird, und in deren\noder innerhalb eines Bereichs mit einem gleichwertigen Umfang     Zuständigkeit ferner die innerstaatliche Koordinierung von Not-\ndes physischen Schutzes. Transport unter besonderen Vorsichts-    bzw. Wiederbeschaffungsmaßnahmen im Fall der unbefugten\nmaßnahmen einschließlich vorheriger Absprachen zwischen           Verwendung oder Handhabung geschützten Materials liegt. Die\nAbsender, Empfänger und Beförderer sowie vorheriger Vereinba-     Vertragsparteien benennen Kontaktstellen innerhalb ihrer jeweili-\nrung zwischen den Staaten bei grenzüberschreitendem ;rransport    gen Behörden, die in Fragen der Beförderung außer Landes\nhinsichtlich Zeitpunkt, Ort und Verfahren des Übergangs der       sowie in anderen Fragen von gemeinsamem Interesse zusam-\nVerantwortung für den Transport.                                  menarbeiten.","730                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nMaterial                      Form                                         Kategorie               Kategorie                                Kategorie\n1                       II                                       III\n8\n1. Plutonium           )      Unbestrahlt b)                               2k9                     Weniier als 2 kg,                        500g\nun     mehr             jedoc mehr als 500 g                     und weniger c)\n2. Uran 235                   Unbestrahlt b)\nUran an~ereichert auf                     5k9                     Weniier als 5 kg;                        11\n20 % 23 u und mehr                        un mehr                 jedoc mehr als 1 kg                      un weniger c)\nUran an~ereichert auf                                             10 kg und mehr                           Weniger als 1O kg         c)\n10 % 23 u, jedoch\nweniger als 20 %\nUran angereichert auf                                                                                       1O kg und mehr\nmehr als den natürlichen\nGehalt, Jedoch reniger\nals 10 °o 235u )\n3. Uran 233                   Unbestrahlt b)                               2k9                     Weniier als 2 kg,               .        500 g und weniger\nun     mehr             jedoc mehr als 500 g\n4. Bestrahlter                                                                                     Abgereichertes Uran oder\nBrennstoff                                                                                    Natururan, Thorium oder\nschwach angereicherter\nBrennstoff\n(weniger als 10 %\nspaltbarer Anteil) e) f)\na)   Plutonium mit Ausnahme von Plutonium mit einer mehr als 80 o/oigen Konzentration des Isotops Plutonium 238.\nb)   Material, das nicht in einem Reaktor bestrahlt wurde, oder in einem Reaktor bestrahltes Material, dessen Strahlung unabgeschirmt in einem Meter Abstand 100 rad/h oder\n• weniger beträgt.\nc)   Alles, was unter einer radiologisch bedeutsamen Menge liegt, soll ausgenommen werden.\nd)   Natururan, abgereichertes Uran und Thorium sowie Mengen von auf weniger als 10 % angereichertem Uran, die nicht in die Kategorie III fallen, sollen entsprechend den\nGrundsätzen einer umsichtigen Betriebsführung geschützt werden.\ne)   Ungeachtet dieser Empfehlung zum Umfang des Schutzes steht es den Vertragsparteien frei, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände eine andere Kategorie des\nphysischen Schutzes anzuwenden.\nf)   Sonstiger Brennstoff, der aufgrund seines ursprünglichen Gehalts an spaltbarem Material unbestrahlt in Kategorie I oder II eingestuft wurde, kann um eine Kategorie\nheruntergestuft werden, wenn die Strahlung des Brennstoffs unabgeschirmt in einem Meter Abstand mehr als 100 rad/h beträgt.\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-dominlcanlschen lnvestltlonsförderungsvertrags\nVom 9. Juni 1986\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. November\n1985 zu dem Vertrag vom 1. Oktober 1984 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Dominicanischen\nBund über die Förderung und den gegenseitigen Schutz\nvon Kapitalanlagen (BGBI. 1985 II S. 1170) wird bekannt-\ngemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 2\nsowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag\nam 11 . Mai 1986\nin Kraft getreten sind.\nBonn, den 9. Juni 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}