{"id":"bgbl2-1986-20-9","kind":"bgbl2","year":1986,"number":20,"date":"1986-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/20#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-20-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_20.pdf#page=5","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-06-02T00:00:00Z","page":705,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1986                              705\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burklna Faso\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n4. März 1986 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung Burkina Fasos von\nBedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. Juni 1986\nIn Maseru ist am 22. April 1986 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung des Königreichs Lesotho über finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 22. April 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Juni 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","706                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nund                                 geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ndie Regierung des Königreichs Lesotho -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich                Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditanstalt\nLesotho,                                                              für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und öffentlichen Abga-\nben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         des in Artikel 2 erwähnten Vertrages im Königreich Lesotho er-\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      hoben werden.\nvertiefen,                                                                                       Artikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den sich\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im  verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nKönigreich Lesotho beizutragen -                                     Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmnen, welche die\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nsind wie folgt übereingekommen:                                  im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nArtikel 1                               gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\ngungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kreditanstalt                                   Artikel 5\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Arbeits-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nintensiver Straßenbau Thetsane-Rothe\" einen Finanzierungsbei-          ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\ntrag bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche        Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen\nMark) zu erhalten.                                                     die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      genutzt werden.\nRegierung des Königreichs Lesotho zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder                                   Artikel 6\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt        des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses       sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAbkommen Anwendung.                                                   gegenüber der Regierung des Königreichs Lesotho innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-\nArtikel 2                                lige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nArtikel 7\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Maseru am 22. April 1986 in zwei Urschriften,\nje in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der ~undesrepublik Deutschland\nMatthias Frank\nFür die Regierung des Königreichs Lesotho\nA. M. Monyake"]}