{"id":"bgbl2-1986-20-8","kind":"bgbl2","year":1986,"number":20,"date":"1986-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/20#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-20-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_20.pdf#page=3","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Burkina Faso über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-05-30T00:00:00Z","page":703,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1986          703\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten\nzwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten\nVom 27. Mal 1986\nDas Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung\nvon Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Ange-\nhörigen anderer Staaten (BGBI. 1969 II S. 369) ist nach\nseinem Artikel 68 Abs. 2 für\nEcuador                         am    14. Februar   1986\nEI Salvador                     am         5. April 1984\nPortugal                        am      1. August   1984\nSt. Lucia                       am          4. Juli 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. Januar 1984 (BGBI. II S. 131 ).\nBonn, den 27. Mai 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burkina Faso\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Mal 1986\nIn Ouagadougou ist am 4. März 1986 ein Abkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung von Burkina Faso über finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 4. März 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Mai 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","704                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burkina Faso\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 anstalt für Wiederaufbau und der Regierung von Burkina Faso zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nund\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ndie Regierung von Burkina Faso -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                       Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso,                Die Regierung von Burkina Faso stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Burkina Faso erhoben\nvertiefen,                                                            werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                    Artikel 4\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung von Burkina Faso überläßt bei den sich aus der\nGewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nBurkina Faso beizutragen -\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nsind wie folgt übereingekommen: _\nmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nArtikel 1\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es        nehmigungen.\nder Regierung von Burkina Faso, von der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devisenkosten                                    Artikel 5\nfür den Bezug von Waren - und Leistungen zur Deckung des                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nlaufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der in Zusammen-           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und      Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Montage, einen         die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nFinanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 5 700 000,- DM (in Wor-        genutzt werden.\nten: fünf Millionen siebenhunderttausend Deutsche Mark) zu\nerhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen                                      Artikel 6\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der     des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nUnterzeichung des nach Artikel 2 zu schließenden Vertrags abge-      sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nschlossen worden sind.                                               gegenüber der Regierung von Burkina Faso innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nArtikel 2                                Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nArtikel 7\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Ouagadougou, am 4. März 1986 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlauf gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMichael Geier\nFür die Regierung von Burkina Faso\nBaro"]}