{"id":"bgbl2-1986-20-7","kind":"bgbl2","year":1986,"number":20,"date":"1986-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/20#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-20-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_20.pdf#page=1","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt","law_date":"1986-05-22T00:00:00Z","page":701,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt\n701\nTeil II                                                                               Z 1998 A\n1986                           Ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1986                                                                                                      Nr. 20\nTag                                                                        Inhalt                                                                                   Seite\n22. 5. 86  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher\nHandlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        701\n27. 5. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beilegung von Investitions-\nstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     703\n30. 5. 86  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung von Burkina Faso über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      703\n2. 6. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           705\n2. 6. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales\nPrivatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   707\n2. 6. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     707\n2. 6. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe                                                                 709\n2. 6. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in den\nWeltraum gestarteten Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       709\n4. 6. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Deutschen Demokratischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . .                                                    709\n4. 6. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               712\n4. 6. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit......... . . . . . .                                                           714\n5. 6. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von\nUnterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   714\n5. 6. 86 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des\nAnderungsprotokolls hierzu sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,\ndes Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         716\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung\nwiderrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt\nVom 22. Mal 1986\n1.\nDas Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekä\":}pfung widerrecht-\nlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229)\nist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für\nVenezuela                                                                                      am 21. Dezember 1983\nin Kraft getreten.\nV e n e z u e I a hat seine Ratifikationsurkunde am 21. November 1983 in\nWashington hinterlegt und hierbei den nachstehenden Vorbehalt geltend ge-\nmacht:\n(Übersetzung)\nRatifico, en nombre de la Republica de Ve-                            Ratifiziere ich im Namen der Republik Ve-\nnezuela y en ejercicio de las facultades que                          nezuela und in Ausübung der mir von der","702                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nla Constituci6n Nacional me confiere, el             Verfassung übertragenen Befugnisse das\nConvenio para la Represi6n de Actos llici-           Übereinkommen zur Bekämpfung wider-\ntos contra la Seguridad de la Aviaci6n Civil,        rechtlicher Handlungen gegen die Sicher-\npara que se cumplan sus clausulas y tenga            heit der Zivilluftfahrt, damit seine Bestim-\nefectos internacionales en cuanto a Vene-            mungen durchgeführt werden und es für\nzuela se refiere, con reserva de lo dispuesto        Venezuela völkerrechtlich wirksam wird, mit\nen los Artfculos 4, 7 y 8, del siguiente tenor:      folgendem Vorbehalt zu den Artikeln 4, 7\n'Venezuela tomara en consideraci6n los               und 8: ,Venezuela wird rein politische Grün-\nm6viles netamente politicos y las circun-            de und die Umstände, unter denen die in\nstancias en que fueron cometidos los he-             Artikel 1 dieses Übereinkommens genann-\nchos descritos en el Articulo 1° de este             ten strafbaren Handlungen begangen wur-\nConvenio, para abstenerse de extraditar o            den, berücksichtigen, um von einer Auslie-\nde enjuiciar al autor de ellos, salvo que            ferung oder strafrechtlichen Verfolgung des\nhubiere mediado extorsi6n econ6mica o                Täters abzusehen, sofern nicht finanzielle\ndaiios a los tripulantes, pasajeros u otras          Erpressung oder Schäden für die Besat-\npersonas·.                                           zung, Fluggäste oder sonstige Personen im\nSpiel sind.'\nII.\nUnter Bezugnahme auf den vorstehend wiedergegebenen Vorbehalt Vene-\nzuelas hat\na) die Regierung des Vereinigten Königreichs mit Note vom 6. August\n1985 dem Verwahrer in Washington folgendes notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"The Govemment of the United King-              \"Die Regierung des Vereinigten König-\ndom of Great Britain and Northem Ire-            reichs Großbritannien und Nordirland be-\nland do not regard as valid the reserva-        trachtet den Vorbehalt der Regierung der\ntion made by the Govemment of the                Republik Venezuela nicht als gültig, soweit\nRepublic of Venezuela insofar as it pur-        er darauf abzielt, die Verpflichtung nach\nports to limit the obligation under Article     Artikel 7 des Übereinkommens, den Fall\n7 of the Convention to submit the case          eines Straftäters den zuständigen Behör-\nagainst an offender to the competent            den des Staates zum Zwecke der Strafver-\nauthorities of the State for the purpose        folgung zu unterbreiten, einzuschränken.\"\nof prosecution.\"\nb) die Regierung I t a I i e n s mit Note vom 21. November 1985 dem Verwahrer in\nWashington folgendes notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"The Govemment of ltaly does not                „Die Regierung von Italien betrachtet den\nconsider as valid the reservation formu-        von der Regierung der Republik Venezuela\nlated by the Government of the Republic         angebrachten Vorbehalt nicht als gültig,\nof Venezuela due to the fact that it may         weil er so betrachtet werden kann, als ziele\nbe considered as aiming to limit the            er darauf ab, die Verpflichtung nach Arti-\nobligation under Article 7 of the Conven-        kel 7 des Übereinkommens, den Fall eines\ntion to submit the case against an offen-        Straftäters den zuständigen Behörden des\nder to the competent authorities of the          Staates zum Zwecke der Strafverfolgung zu\nState for the purpose of prosecution.\"          unterbreiten, einzuschränken.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n3. März 1986 (BGBI. II S. 531 ).\nBonn, den 22. Mai 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}