{"id":"bgbl2-1986-20-4","kind":"bgbl2","year":1986,"number":20,"date":"1986-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/20#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_20.pdf#page=9","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen","law_date":"1986-06-02T00:00:00Z","page":709,"pdf_page":9,"num_pages":5,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1986                                   709\nBekanntmachung                                                 Bekanntmachun~\nüber den Geltungsbereich                          über den Geltungsbereich des Uberelnkommens\ndes Einheits-Übereinkommens von 1961                                    über die Registrierung von\nüber Suchtstoffe                              in den Weltraum gestarteten Gegenständen\nVom 2. Juni 1986                                              Vom 2. Juni 1986\nDas Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des\nEinheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe\n(BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für         Das übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die\nVenezuela                               am 3. Januar 1986    Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegen-\nin Kraft getreten.                                              ständen (BGBI. 1979 II S. 650) ist nach seinem Artikel VIII\nAbs. 4 für\nHiernach ist Venezuela Vertragspartei des Einheits-\nAustralien                     am       11. März 1986\nÜbereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch\ndas Änderungsprotokoll geänderten Fassung (BGBI. 1977              Pakistan                       am    27. Februar 1986\nII S. 111; 1980 II S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103).   in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                  Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 30. Januar 1975 (BGBI. II                   Bekanntmachung vom 28. Juni 1985 (BGBI. II S. 872).\nS. 203), vom 2. Oktober 1985 (BGBI. II S. 1142) und\nvom 27. Februar 1986 (BGBI. II S. 530).\nBonn, den 2. Juni 1986                                        Bonn, den 2. Juni 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen                             Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                    Im Auftrag              ·\nDr. Bertele                                                   Dr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 4. Juni 1986\nIn Berlin ist am 6. Mai 1986 das Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Deutschen Demokratischen Republik über\nkulturelle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Durch\nNotenwechsel ist gemäß Artikel 15 des Abkommens ver-\neinbart worden, daß das Abkommen mit der Unterzeich-\nnung in Kraft tritt. Das Abkommen ist damit\nam 6. Mai 1986\nin Kraft getreten. Das Abkommen, der gemeinsame Proto-\nkollvermerk zu Artikel 6 des Abkommens und die gemein-\nsame Protokollerklärung zum Abkommen werden nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Juni 1986\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nRehlinger","710                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             4. den Austausch von Fachliteratur, Lehr- und Anschauungs-\nund                                    material sowie von Lehrmitteln.\ndie Regierung der Deutschen Demokratischen Republik             Zur Realisierung der in den Ziffern 2 und 3 genannten Aktivi-\ntäten können Stipendien gewährt werden.\nsind\n- auf der Grundlage des Vertrages über die Grundlagen der                                     Artikel 3\nBeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Dezember            Die Abkommenspartner fördern die Zusammenarbeit auf den\n1972,                                                          Gebteten der bildenden und darstellenden Kunst, des Films, der\nMusik, der Literatur und Sprachpflege, des Museumswesens, der\n- mit dem Ziel, die gegenseitige Kenntnis des kulturellen und     Denkmalpflege und verwandten Gebieten.\ngesellschaftlichen Lebens zu vertiefen und zum besseren\ngegenseitigen Verständnis beizutragen,                            Sie fördem\n- in dem Bewußtsein, damit einen Beitrag zur Festigung des         1. den Austausch und Kontakte von Delegationen, Künstlern und\nFriedens und zur Entspannung zu leisten,                            Kulturschaffenden auf den verschiedenen Gebieten der Kultur\nund Kunst und zu unterschiedlichen Anlässen;\n- in der Entschlossenheit, die Bestimmungen der Schlußakte der\nKonferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in      2. die Teilnahme von Fachleuten auf dem Gebiet der Kultur und\nVerbindung mit dem Abschließenden Dokument von Madrid               Kunst an bedeutenden bilateralen und multilateralen Veran-\ngebührend zu berücksichtigen und durchzuführen,                     staltungen;\n- von dem Wunsch geleitet, die kulturelle Zusammenarbeit zu       3. den Austausch von Publikationen und Informationsmaterialien\nverbessem und zu entwickeln,                                       zwischen kulturellen und künstlerischen Institutionen;\n4. den Austausch von kulturellen und künstlerischen Leistungen\nübereingekommen,                                                   durch Veranstaltungen unterschiedlicher Art;\ndieses Abkommen zu schließen.                                  5. den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen den Institu-\ntionen, Betrieben und Einrichtungen auf dem Gebiet des Film-\nArtikel 1                                 wesens einschließlich der Durchführung von Filmveranstaltun-\ngen, der Beteiligung an bedeutenden Filmfestivals und Film-\nDie Abkommenspartner fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten          festivals mit internationaler Beteiligung und der Teilnahme\nund auf der Grundlage des beiderseitigen Interesses die Zusam-         von Filmschaffenden in diesem Zusammenhang sowie der\nmenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Kunst, Bildung und Wis-         Zusammenarbeit zwischen den zustAndigen Institutionen auf\nsenschaft sowie auf anderen damit in Zusammenhang stehenden            dem Gebiet des Filmarchivwesens;\nGebieten.\n6. die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Museumswesens,\nDie Zusammenarbeit erfolgt zwischen den zuständigen Orga-           den Austausch von Ausstellungen sowie die Gewährung von\nnen bzw. Behörden, Institutionen und - soweit sie nach Maßgabe         Leihgaben;\nder innerstaatlichen Rechtsordnung und Praxis an der Realisie-\nrung des Abkommens beteiligt sind oder werden - zwischen           7. die Zusammenarbeit zwischen Institutionen der Denkmal-\nOrganisationen, Vereinigungen und den im kulturellen Bereich           pflege, die die archäologische Denkmalpflege einschließt.\ntätigen Personen.\nDie Zusammenarbeit vollzieht sich in Übereinstimmung mit den                                Artikel 4\njeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und mit den bilate-\nralen und multilateralen, insbesondere in der Präambel zu diesem      Die Abkommenspartner fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten\nkommerzielle Gastspiele von Künstlern und Ensembles, die zwi-\nAbkommen genannten Verpflichtungen der Abkommenspartner.\nschen den dafür zuständigen Partnern vereinbart werden.\nDie Abkommenspartner gewähren in diesem Rahmen die für\ndie Erfüllung des Abkommens erforderlichen Bedingungen.               Die Abkommenspartner fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten\nebenfalls kommerzielle Beziehungen auf weiteren Gebieten der\nKultur und Kunst einschließlich der verlegerischen Tätigkeit und\nArtikel 2\nder kommerziellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films.\nDie Abkommenspartner fördern die Zusammenarbeit auf den\nGebieten von Wissenschaft und Bildung einschließlich der Schul-,\nBerufs- und Erwachsenenbildung sowie der Hoch- und Fach-                                       Artikel 5\nschulbildung.\nDie Abkomrnenspartner fördem im Rahmen ihrer Möglichkeiten\nSie fördern                                                     die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Verlagswesens.\n1. die Entsendung von Delegationen, Wissenschaftlern und              Sie unterstützen\nExperten zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, wissen-\n1. die Erweiterung von Lieferung und Bezug von Verlagserzeug-\nschaftlicher Information und der Teilnahme an Kongressen\nnissen im Rahmen des kommerziellen Literaturaustausches;\nund Konferenzen;\n2. den Austausch von Wissenschaftlern zu Vorlesungs-, For-         2. die Verlage bei der Herausgabe von Publikationen, die für die\nschungs- und Studienaufenthalten;                                 andere Seite oder beide Seiten von besonderem informato-\nrischen oder wissenschaftlichen Nutzen sind;\n3. den Austausch von Studierenden, insbesondere postgradual\nStudierenden, und jungen Wissenschaftlern zu Studienaufent-   3. die Erweiterung der beiderseitigen Vergabe von Lizenzen;\nhalten;                                                       4. die Teilnahme von Verlagen an Buchmessen.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1986                                             711\nArtikel 6                                                           Artikel 9\nDie Abkommenspartner fördern die Zusammenarbeit auf dem              Die Abkommenspartner fördern die Zusammenarbeit auf dem\nGebiet des Bibliothekswesens.                                        Gebiet des Rundfunks und des Fernsehens. Sie empfehlen den\nzuständigen Institutionen, zu diesem Zweck Vereinbarungen ab-\nSie prüfen dabei die Möglichkeiten für                            zuschließen.\n1. die Erweiterung des internationalen Schriftentausches;                                        Artikel 10\n2. die Entwicklung der Zusammenarbeit bei der Aufstellung und           Die Abkommenspartner fördern die Zusammenarbeit auf dem\nBearbeitung von Katalogisierungsregeln für deutschsprachige     Gebiet des Sports.\nLänder im Rahmen multilateraler Zusammenarbeit.\nArtikel 11\nSie fördern die Zusammenarbeit durch                                 Die Abkommenspartner fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten\ndie Entwicklung des Jugendaustausches einschließlich von Aus-\n1. die Erweiterung des Leihverkehrs;\nzubildenden und Schülern.\n2. den Austausch von Bibliographien und sonstigen Informa-\ntionen;                                                                                     Artikel 12\n3. den Austausch nichtkommerzieller Ausstellungen auf dem               Die Abkommenspartner stimmen zur Durchführung des Abkom-\nGebiet des Bibliothekswesens;                                   mens Arbeitspläne einschließlich der finanziellen Regelungen ab,\n4. den Informationsaustausch, insbesondere die Teilnahme an          die jeweils den Zeitraum von zwei Jahren umfassen.\nbedeutenden Fachtagungen mit internationaler Beteiligung.          Hierdurch wird die Förderung anderer Maßnahmen, die in den\nKulturarbeitsplänen nicht enthalten sind, ihrem Charakter nach\njedoch den Zielen des Abkommens entsprechen, nicht aus-\nArtikel 7                               geschlossen.\nDie Abkommenspartner fördern die Zusammenarbeit auf dem                                      Artikel 13\nGebiet des Archivwesens.\nEntsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\nSie fördern                                                       1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-\ngelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\n1. den Zugang zu offenen Archivmaterialien auf der Grundlage\nder innerstaatlichen Rechtsvorschriften;                                                    Artikel 14\n2. den Austausch von Archivgutreproduktionen durch die Archiv-          Das Abkommen ist für fünf Jahre gültig. Seine Gültigkeitsdauer\nverwaltungen;                                                   verlängert sich jeweils um drei Jahre, wenn es nicht von einem der\n3. den Austausch von Fachlit~ratur und die Gewährung von             Abkommenspartner mindestens sechs Monate vor seinem Ablauf\nAuskünften über Archivmaterialien;                              schriftlich gekündigt wird.\n4. Ausstellungen durch Bereitstellung von Dokumenten, vorran-                                    Artikel 15\ngig in Form von Reproduktionen;\nDas Abkommen tritt nach Vorliegen der innerstaatlichen Vor-\n5. den Informationsaustausch, insbesondere die Teilnahme an          aussetzungen zu einem gegenseitig durch Notenaustausch zu\nbedeutenden Fachtagungen mit internationaler Beteiligung.       vereinbarenden Zeitpunkt in Kraft.\nArtikel 8\nGeschehen in Berlin am 6. Mai 1986 in zwei Urschriften in\nDie zuständigen staatlichen Stellen der Abkommenspartner         deutscher Sprache.\ninformieren sich gegenseitig über bedeutende Tagungen, Konfe-\nrenzen, Wettbewerber, Festspiele, kulturelle Gedenk- und Jubi-              Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nläumsveranstaltungen sowie über wissenschaftliche Kongresse.                           Hans Otto Bräutigam\nDie Abkommenspartner fördern bei bestehendem Interesse die\nTeilnahme von Wissenschaftlern, Kulturschaffenden und Exper-           Für die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nten an derartigen Veranstaltungen.                                                              Kurt Nier\nGemeinsamer Protokollvermerk\nzu Artikel 6 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Abkommenspartner empfehlen den Verlagen und sonstigen Herausgebern, unaufge-\nfordert Belegexemplare ihrer Veröffentlichungen an die zentrale Sammelstelle der jeweils\nanderen Seite (Deutsche Bücherei, Leipzig, bzw. Deutsche Bibliothek, Frankfurt/Main) zu\nsenden.\nGemeinsame Protokollerklärung\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie unterschiedlichen Auffassungen in der Frage kriegsbedingt verlagerter Kulturgüter\nbleiben unberührt. Die Abkommenspartner erklären ihre Bereitschaft, im Rahmen ihrer\nMöglichkeiten Lösungen in den Bereichen kriegsbedingt verlagerter Kulturgüter zu suchen.","712                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland .\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Juni 1986\nIn Islamabad ist am 13. Mai 1986 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Islamischen Republik Pakistan· über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 13. Mai 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Juni 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             2. Die Darlehen werden nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5, der\nund                                    Finanzierungsbeitrag nach Maßgabe des Absatzes 6 ver-\nwendet.\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan,\n3. Ein Darlehen bis zu 40 000 000 DM (in Worten: vierzig Millio-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             nen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisenkosten\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen            für das Vorhaben „Ausbau des Wasserkraftwerks Tarbela,\nStufen 13 und 14\" verwendet, wenn nach Prüfung die Förde-\nRepublik Pakistan,\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       4. Ein Darlehen bis zu 50 000 000 DM (in Worten: fünfzig Millio-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       nen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisenkosten\nvertiefen,                                                             für das Vorhaben „Wärmekraftwerk Bin Qasim\" verwendet,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          den ist.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n5. Ein Darlehen bis zu 10 000 000 DM (in Worten: zehn Millionen\nDeutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisenkosten für\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nden Bezug von Waren ·und Leistungen zur Deckung des\nder Islamischen Republik Pakistan beizutragen,\nlaufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-\nmenhang mit der finanziellen Wareneinfuhr anfallenden Devi-\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 13. Mai\nsen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-\n1986 über die Regierungsverhandlungen in Islamabad vom 11.\ntage verwendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen und\nbis 13. Mai 1986,\nLeistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-\nfügten Liste handeln, für die Lieferverträge oder Leistungsver-\nsind wie folgt übereingekommen:\nträge nach dem 1. Mai 1986 abgeschlossen worden sind.\nArtikel 1                              6. Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 20 000 000 DM (in Worten:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es          zwanzig Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben des\nder Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder ande-         UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees)\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden                (Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlingsfra-\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-         gen) ,.lncome-generating programme for refugee areas\" ver-\nfurt am Main, Darlehen und einen Finanzierungsbeitrag bis zu       wendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-\ninsgesamt 120 000 000 DM (in Worten: einhundertundzwan-           stellt worden ist.                                         ·\nzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, und zwar              7. Die in den Absätzen 3, 4 und 6 bezeichneten Vorhaben\n100 000 000 DM (in Worten: einhundert Millionen Deutsche          können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun-\nMark) als Darlehen und 20 000 000 DM (in Worten: zwanzig          desrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen\nMillionen Deutsche Mark) als Finanzierungsbeitrag.                 Republik Pakistan durch andere Vorhaben ersetzt werden.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1986                                             713\nArtikel 2                                   Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern in See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\n1. Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen und des\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nFinanzierungsbeitrags, die Bedingungen, zu denen sie zur\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nVerfügung gestellt werden, sowie das Verfahren. der Auftrags-\nkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\n. vergabe bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\naufbau und dem Empfänger der Darlehen und des Finanzie-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nrungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\nerforderlichen Genehmigungen.\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegen.\nArtikel 5\n2. Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit sie\nnicht selbst Darlehnsnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-             und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lie-\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-              ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\ntieren.                                                              Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 3\nArtikel 6\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit                 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in           sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Islamischen Republik Pakistan erhoben werden.                         gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 4\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt bei                                       Artikel 7\nden sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des                     Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Islamabad, am 13. Mai 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBerendonck\nDr. Ehmann\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nAkhtar\nAnlage\nzum Abkommen vom 13. Mai 1986\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1 . Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Ziffer 5 des Regierungsabkom-\nmens vom 13. Mai 1986 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und Schäd-\nlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen."]}