{"id":"bgbl2-1986-20-2","kind":"bgbl2","year":1986,"number":20,"date":"1986-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/20#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_20.pdf#page=7","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht","law_date":"1986-06-02T00:00:00Z","page":707,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1986        707\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Haager Konferenz\nfür Internationales Privatrecht\nVom 2. Juni 1986\nDie auf der Siebenten Tagung der Haager Konferenz für\nInternationales Privatrecht am 31. Oktober 1951 in Den\nHaag beschlossene revidierte Fassung der Satzung der\nKonferenz (BGBI. 1959 II S. 981 ; 1983 II S. 732) ist nach\nihren Artikeln 2 und 14 Abs. 3 für\nChile                                am 25. April 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBI. II S. 635).\nBonn, den 2. Juni 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Be[tele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. Juni 1986\nIn New Delhi ist am 20. Mai 1986 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Indien über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 20. Mai 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Juni 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","708                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                dem Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden\nRupiengegenwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet.\nund\ndie Regierung der Republik Indien,                                                 Artikel 3\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestim-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              men die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den\nIndien,                                                               Empfängern des Darlehens zu schließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nunterliegen.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                               (2) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst\nDarlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nGrundlage dieses Abkommens ist,                                       Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf Grund der nach\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nIndien beizutragen,\nArtikel 4\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 10. bis 12. April          Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für\n1985 und Ziffer 2.2.5 des Verhandlungsprotokolls vom 12. April        Wieder_ßufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\n1985 - sowie das Schreiben der Regierung der Republik Indien          Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\n(Ministry. of Finance, Department of Economic Affairs) D.O.           rung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in Indien erhoben\nNo. 804-DS (EEC)/85 vom 20. Dezember 1985 - sind wie folgt            werden.\nübereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1\nDie beiden Regierungen überlassen bei den sich aus der\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es         Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von Perso-\nder Regierung der Republik Indien oder. anderen von beiden            nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der              Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, treffen\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in         keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nArtikel 2 genannten Vorhaben, vorbehaltlich des Vorliegens der        Verkehrsunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses\nerforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, ein Dar-         Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilen gegebe-\nlehen bis zu DM 35 000 000,- (in Worten: fünfunddreißig Millionen     nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                           derlichen Genehmigungen.\nArtikel 2                                                              Artikel 6\n( 1) Das Darlehen nach Artikel 1 wird nach Maßgabe des Absat-        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nzes 2 dieses Artikels _verwendet.                                    ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nDarlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\n(2) Ein Darlehen bis zu DM 35 000 000,- (in Worten: fünfund-      schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\ndreißig Millionen Deutsche Mark) wird für die Finanzierung von       werden.\nKapitalanlagegütern bereitgestellt, die dem zivilen Bedarf Indiens\nArtikel 7\ndienen und deren Auftragswert im Einzelfall DM 7 000 000,- (in\nWorten: sieben Millionen Deutsche Mark) nicht übersteigt. In            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich\nAusnahmefällen können auch Lieferwerte bis zu einer Höhe von         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nDM 10 000 000,- (in Worten: zehn Milionen Deutsche Mark) in          sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndieses Verfahren einbezogen werden. Aufträge mit einem Wert          gegenüber der Regierung der Republik Indien innerhalb von\nvon über DM 2 000 000,- (in Worten: zwei Millionen Deutsche          3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nMark) bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kreditanstalt für       Erklärung abgibt.\nWiederaufbau. Der Abfluß \\Jer Mittel wird sich bis zum 31. Juli\nArtikel 8\n1989 erstrecken. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngeht davon aus, daß die Regierung der Republik Indien die aus           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu New Delhi am 20. Mai 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher Sprache, Hindi und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des Hindi-Wortlauts ist der englische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünther Schödel\nFür die Regierung der Republik Indien\nVenkitaramanan"]}