{"id":"bgbl2-1986-20-13","kind":"bgbl2","year":1986,"number":20,"date":"1986-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/20#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-20-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_20.pdf#page=14","order":13,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland","law_date":"1986-06-05T00:00:00Z","page":714,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["714                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland\nVom 5. Juni 1986\nDas Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Gel-\ntendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland\n(BGBI. 1959 II S. 149) ist nach seinem Artikel 14 Abs. 2 für\nNeuseeland                           am 28. März 1986\nmit der Maßgabe, daß sich die Anwendung des Über-\neinkommens weder auf die Cookinseln noch auf Niue\noder Tokelau erstreckt,\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. Januar 1986 (BGBI. II S. 415).\nBonn, den 5. Juni 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Juni 1986\nIn Nouakchott jst am 13. Mai 1986 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Reglerung der Islamischen Republik Mauretanien über\nfinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 13. Mai 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Juni 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1986                                            715\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (2) Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien,\nund                                   soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien              in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf\nGrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen\nArtikel 3\nRepublik Mauretanien,\nDie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nvertiefen,                                                            Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nMauretanien erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage für dieses Abkommen ist,                                                             Artikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überläßt\nMauretanien beizutragen -                                             bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\nArtikel 1                                 tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nes der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vor-\nhaben „Bewässerungsprojekt Gorgol-Noir\", wenn nach Prüfung                                         Artikel 5\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nzu 4 500 000,- DM (in Worten: vier Millionen fünfhunderttausend       ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                           ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien durch                                       Artikel 6\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nArtikel 2                                sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die         innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das       eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens\nzu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                                            Artikel 7\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen ..                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nouakchott am 13. Mai 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeinrich Schürmann\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nMohamed Salem Ould Lekhal","716                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und soostige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthäJt\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung er1assenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhAngeode Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Ver1agsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVer1ag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-\nlungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 38 20 80. _\nBezugaprela: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen VOfeinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.                                      BundNanzelger Yerlagagea.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-                          Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nsatz beträgt 7 %.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Sklaverei und des Änderungsprotokolls hierzu\nsowie des Zusatzübereinkommens\nüber die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels\nund sklaverelähnlicher Einrichtungen und Praktiken\nVom 5. Juni 1986\n1.\nDas Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Änderung des Übereinkommens vom\n25. September 1926 über die Sklaverei (BGBI. 1972 II S. 1069) ist nach seinem\nArtikel III Abs. 1 für\nNicaragua                                                                 am 14. Januar 1986\nin Kraft getreten.\nDementsprechend ist Nicaragua Vertragspartei des Übereinkommens in der\nFassung des Änderungsprotokolls (BGBI. 197211 S. 1473).\nII.\nDas Zusatzabkommen vom 7. September 1956 über die Abschaffung der\nSklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Prakti-\nken (BGBI. 1958 II S. 203) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 2 für\nNicaragua                                                                 am 14. Januar 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n23. Mai 1985 (BGBI. II S. 779) und vom 9. August 1985 (BGBI. II S. 1078).\nBonn, den 5.Juni 1986\nDer Bundesminister des Au_swärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}