{"id":"bgbl2-1986-20-12","kind":"bgbl2","year":1986,"number":20,"date":"1986-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/20#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-20-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_20.pdf#page=12","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-06-04T00:00:00Z","page":712,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["712                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland .\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Juni 1986\nIn Islamabad ist am 13. Mai 1986 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Islamischen Republik Pakistan· über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 13. Mai 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Juni 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             2. Die Darlehen werden nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5, der\nund                                    Finanzierungsbeitrag nach Maßgabe des Absatzes 6 ver-\nwendet.\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan,\n3. Ein Darlehen bis zu 40 000 000 DM (in Worten: vierzig Millio-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             nen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisenkosten\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen            für das Vorhaben „Ausbau des Wasserkraftwerks Tarbela,\nStufen 13 und 14\" verwendet, wenn nach Prüfung die Förde-\nRepublik Pakistan,\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       4. Ein Darlehen bis zu 50 000 000 DM (in Worten: fünfzig Millio-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       nen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisenkosten\nvertiefen,                                                             für das Vorhaben „Wärmekraftwerk Bin Qasim\" verwendet,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          den ist.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n5. Ein Darlehen bis zu 10 000 000 DM (in Worten: zehn Millionen\nDeutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisenkosten für\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nden Bezug von Waren ·und Leistungen zur Deckung des\nder Islamischen Republik Pakistan beizutragen,\nlaufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-\nmenhang mit der finanziellen Wareneinfuhr anfallenden Devi-\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 13. Mai\nsen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-\n1986 über die Regierungsverhandlungen in Islamabad vom 11.\ntage verwendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen und\nbis 13. Mai 1986,\nLeistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-\nfügten Liste handeln, für die Lieferverträge oder Leistungsver-\nsind wie folgt übereingekommen:\nträge nach dem 1. Mai 1986 abgeschlossen worden sind.\nArtikel 1                              6. Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 20 000 000 DM (in Worten:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es          zwanzig Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben des\nder Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder ande-         UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees)\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden                (Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlingsfra-\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-         gen) ,.lncome-generating programme for refugee areas\" ver-\nfurt am Main, Darlehen und einen Finanzierungsbeitrag bis zu       wendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-\ninsgesamt 120 000 000 DM (in Worten: einhundertundzwan-           stellt worden ist.                                         ·\nzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, und zwar              7. Die in den Absätzen 3, 4 und 6 bezeichneten Vorhaben\n100 000 000 DM (in Worten: einhundert Millionen Deutsche          können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun-\nMark) als Darlehen und 20 000 000 DM (in Worten: zwanzig          desrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen\nMillionen Deutsche Mark) als Finanzierungsbeitrag.                 Republik Pakistan durch andere Vorhaben ersetzt werden.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1986                                             713\nArtikel 2                                   Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern in See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\n1. Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen und des\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nFinanzierungsbeitrags, die Bedingungen, zu denen sie zur\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nVerfügung gestellt werden, sowie das Verfahren. der Auftrags-\nkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\n. vergabe bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\naufbau und dem Empfänger der Darlehen und des Finanzie-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nrungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\nerforderlichen Genehmigungen.\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegen.\nArtikel 5\n2. Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit sie\nnicht selbst Darlehnsnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-             und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lie-\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-              ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\ntieren.                                                              Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 3\nArtikel 6\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit                 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in           sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Islamischen Republik Pakistan erhoben werden.                         gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 4\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt bei                                       Artikel 7\nden sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des                     Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Islamabad, am 13. Mai 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBerendonck\nDr. Ehmann\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nAkhtar\nAnlage\nzum Abkommen vom 13. Mai 1986\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1 . Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Ziffer 5 des Regierungsabkom-\nmens vom 13. Mai 1986 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und Schäd-\nlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen."]}