{"id":"bgbl2-1986-20-11","kind":"bgbl2","year":1986,"number":20,"date":"1986-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/20#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-20-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_20.pdf#page=9","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1986-06-04T00:00:00Z","page":709,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1986                                   709\nBekanntmachung                                                 Bekanntmachun~\nüber den Geltungsbereich                          über den Geltungsbereich des Uberelnkommens\ndes Einheits-Übereinkommens von 1961                                    über die Registrierung von\nüber Suchtstoffe                              in den Weltraum gestarteten Gegenständen\nVom 2. Juni 1986                                              Vom 2. Juni 1986\nDas Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des\nEinheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe\n(BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für         Das übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die\nVenezuela                               am 3. Januar 1986    Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegen-\nin Kraft getreten.                                              ständen (BGBI. 1979 II S. 650) ist nach seinem Artikel VIII\nAbs. 4 für\nHiernach ist Venezuela Vertragspartei des Einheits-\nAustralien                     am       11. März 1986\nÜbereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch\ndas Änderungsprotokoll geänderten Fassung (BGBI. 1977              Pakistan                       am    27. Februar 1986\nII S. 111; 1980 II S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103).   in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                  Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 30. Januar 1975 (BGBI. II                   Bekanntmachung vom 28. Juni 1985 (BGBI. II S. 872).\nS. 203), vom 2. Oktober 1985 (BGBI. II S. 1142) und\nvom 27. Februar 1986 (BGBI. II S. 530).\nBonn, den 2. Juni 1986                                        Bonn, den 2. Juni 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen                             Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                    Im Auftrag              ·\nDr. Bertele                                                   Dr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 4. Juni 1986\nIn Berlin ist am 6. Mai 1986 das Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Deutschen Demokratischen Republik über\nkulturelle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Durch\nNotenwechsel ist gemäß Artikel 15 des Abkommens ver-\neinbart worden, daß das Abkommen mit der Unterzeich-\nnung in Kraft tritt. Das Abkommen ist damit\nam 6. Mai 1986\nin Kraft getreten. Das Abkommen, der gemeinsame Proto-\nkollvermerk zu Artikel 6 des Abkommens und die gemein-\nsame Protokollerklärung zum Abkommen werden nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Juni 1986\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nRehlinger","710                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             4. den Austausch von Fachliteratur, Lehr- und Anschauungs-\nund                                    material sowie von Lehrmitteln.\ndie Regierung der Deutschen Demokratischen Republik             Zur Realisierung der in den Ziffern 2 und 3 genannten Aktivi-\ntäten können Stipendien gewährt werden.\nsind\n- auf der Grundlage des Vertrages über die Grundlagen der                                     Artikel 3\nBeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Dezember            Die Abkommenspartner fördern die Zusammenarbeit auf den\n1972,                                                          Gebteten der bildenden und darstellenden Kunst, des Films, der\nMusik, der Literatur und Sprachpflege, des Museumswesens, der\n- mit dem Ziel, die gegenseitige Kenntnis des kulturellen und     Denkmalpflege und verwandten Gebieten.\ngesellschaftlichen Lebens zu vertiefen und zum besseren\ngegenseitigen Verständnis beizutragen,                            Sie fördem\n- in dem Bewußtsein, damit einen Beitrag zur Festigung des         1. den Austausch und Kontakte von Delegationen, Künstlern und\nFriedens und zur Entspannung zu leisten,                            Kulturschaffenden auf den verschiedenen Gebieten der Kultur\nund Kunst und zu unterschiedlichen Anlässen;\n- in der Entschlossenheit, die Bestimmungen der Schlußakte der\nKonferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in      2. die Teilnahme von Fachleuten auf dem Gebiet der Kultur und\nVerbindung mit dem Abschließenden Dokument von Madrid               Kunst an bedeutenden bilateralen und multilateralen Veran-\ngebührend zu berücksichtigen und durchzuführen,                     staltungen;\n- von dem Wunsch geleitet, die kulturelle Zusammenarbeit zu       3. den Austausch von Publikationen und Informationsmaterialien\nverbessem und zu entwickeln,                                       zwischen kulturellen und künstlerischen Institutionen;\n4. den Austausch von kulturellen und künstlerischen Leistungen\nübereingekommen,                                                   durch Veranstaltungen unterschiedlicher Art;\ndieses Abkommen zu schließen.                                  5. den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen den Institu-\ntionen, Betrieben und Einrichtungen auf dem Gebiet des Film-\nArtikel 1                                 wesens einschließlich der Durchführung von Filmveranstaltun-\ngen, der Beteiligung an bedeutenden Filmfestivals und Film-\nDie Abkommenspartner fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten          festivals mit internationaler Beteiligung und der Teilnahme\nund auf der Grundlage des beiderseitigen Interesses die Zusam-         von Filmschaffenden in diesem Zusammenhang sowie der\nmenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Kunst, Bildung und Wis-         Zusammenarbeit zwischen den zustAndigen Institutionen auf\nsenschaft sowie auf anderen damit in Zusammenhang stehenden            dem Gebiet des Filmarchivwesens;\nGebieten.\n6. die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Museumswesens,\nDie Zusammenarbeit erfolgt zwischen den zuständigen Orga-           den Austausch von Ausstellungen sowie die Gewährung von\nnen bzw. Behörden, Institutionen und - soweit sie nach Maßgabe         Leihgaben;\nder innerstaatlichen Rechtsordnung und Praxis an der Realisie-\nrung des Abkommens beteiligt sind oder werden - zwischen           7. die Zusammenarbeit zwischen Institutionen der Denkmal-\nOrganisationen, Vereinigungen und den im kulturellen Bereich           pflege, die die archäologische Denkmalpflege einschließt.\ntätigen Personen.\nDie Zusammenarbeit vollzieht sich in Übereinstimmung mit den                                Artikel 4\njeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und mit den bilate-\nralen und multilateralen, insbesondere in der Präambel zu diesem      Die Abkommenspartner fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten\nkommerzielle Gastspiele von Künstlern und Ensembles, die zwi-\nAbkommen genannten Verpflichtungen der Abkommenspartner.\nschen den dafür zuständigen Partnern vereinbart werden.\nDie Abkommenspartner gewähren in diesem Rahmen die für\ndie Erfüllung des Abkommens erforderlichen Bedingungen.               Die Abkommenspartner fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten\nebenfalls kommerzielle Beziehungen auf weiteren Gebieten der\nKultur und Kunst einschließlich der verlegerischen Tätigkeit und\nArtikel 2\nder kommerziellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films.\nDie Abkommenspartner fördern die Zusammenarbeit auf den\nGebieten von Wissenschaft und Bildung einschließlich der Schul-,\nBerufs- und Erwachsenenbildung sowie der Hoch- und Fach-                                       Artikel 5\nschulbildung.\nDie Abkomrnenspartner fördem im Rahmen ihrer Möglichkeiten\nSie fördern                                                     die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Verlagswesens.\n1. die Entsendung von Delegationen, Wissenschaftlern und              Sie unterstützen\nExperten zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, wissen-\n1. die Erweiterung von Lieferung und Bezug von Verlagserzeug-\nschaftlicher Information und der Teilnahme an Kongressen\nnissen im Rahmen des kommerziellen Literaturaustausches;\nund Konferenzen;\n2. den Austausch von Wissenschaftlern zu Vorlesungs-, For-         2. die Verlage bei der Herausgabe von Publikationen, die für die\nschungs- und Studienaufenthalten;                                 andere Seite oder beide Seiten von besonderem informato-\nrischen oder wissenschaftlichen Nutzen sind;\n3. den Austausch von Studierenden, insbesondere postgradual\nStudierenden, und jungen Wissenschaftlern zu Studienaufent-   3. die Erweiterung der beiderseitigen Vergabe von Lizenzen;\nhalten;                                                       4. die Teilnahme von Verlagen an Buchmessen.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1986                                             711\nArtikel 6                                                           Artikel 9\nDie Abkommenspartner fördern die Zusammenarbeit auf dem              Die Abkommenspartner fördern die Zusammenarbeit auf dem\nGebiet des Bibliothekswesens.                                        Gebiet des Rundfunks und des Fernsehens. Sie empfehlen den\nzuständigen Institutionen, zu diesem Zweck Vereinbarungen ab-\nSie prüfen dabei die Möglichkeiten für                            zuschließen.\n1. die Erweiterung des internationalen Schriftentausches;                                        Artikel 10\n2. die Entwicklung der Zusammenarbeit bei der Aufstellung und           Die Abkommenspartner fördern die Zusammenarbeit auf dem\nBearbeitung von Katalogisierungsregeln für deutschsprachige     Gebiet des Sports.\nLänder im Rahmen multilateraler Zusammenarbeit.\nArtikel 11\nSie fördern die Zusammenarbeit durch                                 Die Abkommenspartner fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten\ndie Entwicklung des Jugendaustausches einschließlich von Aus-\n1. die Erweiterung des Leihverkehrs;\nzubildenden und Schülern.\n2. den Austausch von Bibliographien und sonstigen Informa-\ntionen;                                                                                     Artikel 12\n3. den Austausch nichtkommerzieller Ausstellungen auf dem               Die Abkommenspartner stimmen zur Durchführung des Abkom-\nGebiet des Bibliothekswesens;                                   mens Arbeitspläne einschließlich der finanziellen Regelungen ab,\n4. den Informationsaustausch, insbesondere die Teilnahme an          die jeweils den Zeitraum von zwei Jahren umfassen.\nbedeutenden Fachtagungen mit internationaler Beteiligung.          Hierdurch wird die Förderung anderer Maßnahmen, die in den\nKulturarbeitsplänen nicht enthalten sind, ihrem Charakter nach\njedoch den Zielen des Abkommens entsprechen, nicht aus-\nArtikel 7                               geschlossen.\nDie Abkommenspartner fördern die Zusammenarbeit auf dem                                      Artikel 13\nGebiet des Archivwesens.\nEntsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\nSie fördern                                                       1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-\ngelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\n1. den Zugang zu offenen Archivmaterialien auf der Grundlage\nder innerstaatlichen Rechtsvorschriften;                                                    Artikel 14\n2. den Austausch von Archivgutreproduktionen durch die Archiv-          Das Abkommen ist für fünf Jahre gültig. Seine Gültigkeitsdauer\nverwaltungen;                                                   verlängert sich jeweils um drei Jahre, wenn es nicht von einem der\n3. den Austausch von Fachlit~ratur und die Gewährung von             Abkommenspartner mindestens sechs Monate vor seinem Ablauf\nAuskünften über Archivmaterialien;                              schriftlich gekündigt wird.\n4. Ausstellungen durch Bereitstellung von Dokumenten, vorran-                                    Artikel 15\ngig in Form von Reproduktionen;\nDas Abkommen tritt nach Vorliegen der innerstaatlichen Vor-\n5. den Informationsaustausch, insbesondere die Teilnahme an          aussetzungen zu einem gegenseitig durch Notenaustausch zu\nbedeutenden Fachtagungen mit internationaler Beteiligung.       vereinbarenden Zeitpunkt in Kraft.\nArtikel 8\nGeschehen in Berlin am 6. Mai 1986 in zwei Urschriften in\nDie zuständigen staatlichen Stellen der Abkommenspartner         deutscher Sprache.\ninformieren sich gegenseitig über bedeutende Tagungen, Konfe-\nrenzen, Wettbewerber, Festspiele, kulturelle Gedenk- und Jubi-              Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nläumsveranstaltungen sowie über wissenschaftliche Kongresse.                           Hans Otto Bräutigam\nDie Abkommenspartner fördern bei bestehendem Interesse die\nTeilnahme von Wissenschaftlern, Kulturschaffenden und Exper-           Für die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nten an derartigen Veranstaltungen.                                                              Kurt Nier\nGemeinsamer Protokollvermerk\nzu Artikel 6 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Abkommenspartner empfehlen den Verlagen und sonstigen Herausgebern, unaufge-\nfordert Belegexemplare ihrer Veröffentlichungen an die zentrale Sammelstelle der jeweils\nanderen Seite (Deutsche Bücherei, Leipzig, bzw. Deutsche Bibliothek, Frankfurt/Main) zu\nsenden.\nGemeinsame Protokollerklärung\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie unterschiedlichen Auffassungen in der Frage kriegsbedingt verlagerter Kulturgüter\nbleiben unberührt. Die Abkommenspartner erklären ihre Bereitschaft, im Rahmen ihrer\nMöglichkeiten Lösungen in den Bereichen kriegsbedingt verlagerter Kulturgüter zu suchen."]}