{"id":"bgbl2-1986-20-1","kind":"bgbl2","year":1986,"number":20,"date":"1986-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/20#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_20.pdf#page=3","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten","law_date":"1986-05-27T00:00:00Z","page":703,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1986          703\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten\nzwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten\nVom 27. Mal 1986\nDas Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung\nvon Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Ange-\nhörigen anderer Staaten (BGBI. 1969 II S. 369) ist nach\nseinem Artikel 68 Abs. 2 für\nEcuador                         am    14. Februar   1986\nEI Salvador                     am         5. April 1984\nPortugal                        am      1. August   1984\nSt. Lucia                       am          4. Juli 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. Januar 1984 (BGBI. II S. 131 ).\nBonn, den 27. Mai 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burkina Faso\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Mal 1986\nIn Ouagadougou ist am 4. März 1986 ein Abkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung von Burkina Faso über finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 4. März 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Mai 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","704                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burkina Faso\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 anstalt für Wiederaufbau und der Regierung von Burkina Faso zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nund\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ndie Regierung von Burkina Faso -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                       Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso,                Die Regierung von Burkina Faso stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Burkina Faso erhoben\nvertiefen,                                                            werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                    Artikel 4\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung von Burkina Faso überläßt bei den sich aus der\nGewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nBurkina Faso beizutragen -\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nsind wie folgt übereingekommen: _\nmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nArtikel 1\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es        nehmigungen.\nder Regierung von Burkina Faso, von der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devisenkosten                                    Artikel 5\nfür den Bezug von Waren - und Leistungen zur Deckung des                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nlaufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der in Zusammen-           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und      Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Montage, einen         die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nFinanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 5 700 000,- DM (in Wor-        genutzt werden.\nten: fünf Millionen siebenhunderttausend Deutsche Mark) zu\nerhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen                                      Artikel 6\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der     des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nUnterzeichung des nach Artikel 2 zu schließenden Vertrags abge-      sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nschlossen worden sind.                                               gegenüber der Regierung von Burkina Faso innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nArtikel 2                                Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nArtikel 7\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Ouagadougou, am 4. März 1986 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlauf gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMichael Geier\nFür die Regierung von Burkina Faso\nBaro","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1986                              705\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burklna Faso\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n4. März 1986 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung Burkina Fasos von\nBedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. Juni 1986\nIn Maseru ist am 22. April 1986 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung des Königreichs Lesotho über finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 22. April 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Juni 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","706                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nund                                 geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ndie Regierung des Königreichs Lesotho -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich                Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditanstalt\nLesotho,                                                              für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und öffentlichen Abga-\nben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         des in Artikel 2 erwähnten Vertrages im Königreich Lesotho er-\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      hoben werden.\nvertiefen,                                                                                       Artikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den sich\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im  verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nKönigreich Lesotho beizutragen -                                     Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmnen, welche die\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nsind wie folgt übereingekommen:                                  im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nArtikel 1                               gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\ngungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kreditanstalt                                   Artikel 5\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Arbeits-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nintensiver Straßenbau Thetsane-Rothe\" einen Finanzierungsbei-          ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\ntrag bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche        Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen\nMark) zu erhalten.                                                     die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      genutzt werden.\nRegierung des Königreichs Lesotho zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder                                   Artikel 6\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt        des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses       sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAbkommen Anwendung.                                                   gegenüber der Regierung des Königreichs Lesotho innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-\nArtikel 2                                lige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nArtikel 7\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Maseru am 22. April 1986 in zwei Urschriften,\nje in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der ~undesrepublik Deutschland\nMatthias Frank\nFür die Regierung des Königreichs Lesotho\nA. M. Monyake"]}