{"id":"bgbl2-1986-2-1","kind":"bgbl2","year":1986,"number":2,"date":"1986-01-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/2#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_2.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Dritten AKP-EWG-Abkommen von Lomé vom 8. Dezember 1984 sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen","law_date":"1986-01-07T00:00:00Z","page":17,"pdf_page":1,"num_pages":148,"content":["17\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                             Z 1998 A\n1986                   Ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 1986                                                                  Nr. 2\nTag                                              Inhalt                                                                    Seite\n7.  1. 86 Gesetz zu dem Dritten AKP-EWG-Abkommen von Lome vom 8. Dezember 1984 sowie zu den\nmit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen ......................... .                                    17\n9. 12. 85 Bekanntmachung der Projektvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr der\nBundesrepublik Deutschland und dem Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber Straßenverkehrstechnik und Ablauf- und Pla_nungsforschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  165\nGesetz\nzu dem Dritten AKP-EWG-Abkommen von Lome vom 8. Dezember 1984\nsowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen\nVom 7. Januar 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Lome am 8. Dezember 1984 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten\n- Dritten AKP-EWG-Abkommen von Lome sowie den in der Schlußakte auf-\ngeführten Zusatzdokumenten,\nund den in Brüssel am 19. Februar 1995 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten\n- Internen Abkommen über die zur Durchführung des Dritten AKP-EWG-\nAbkommens von Lome zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwen-\ndenden Verfahren,\n- Internen Abkommen über die Finanzierung ~und Verwaltung der Hilfe der\nGemeinschaft\nwird zugestimmt. Die Abkommen und die Schlußakte zum Dritten AKP-EWG-\nAbkommen werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt auch im Land Be~lin, sofern das Land Berlin die Anwen-\ndung dieses Gesetzes feststellt.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem\n- das Dritte AKP-EWG-Abkommen nach seinem Artikel 286 Abs. 1 und die\nin der Schlußakte aufgeführten Zusatzdokumente,","18                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\n- das Interne Durchführungsabkommen nach seinem Artikel 8,\n- das Interne Finanzabkommen nach seinem Artikel 31\nfür die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt\nbekan ntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt bekanntgegeben.\nBonn, den 7. Januar 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\n·Dr.Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nJürgen Warnke","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                     19\nDrittes AKP-EWG-Abkommen\nunterzeichnet am 8. Dezember 1984 in Lome\nSeine Majestät der König der Belgier,                          das Staatsoberhaupt und Präsident des Vorläufigen natio-\nnalen Verteidigungsrats der Republik Ghana,\nIhre Majestät die Königin von Dänemark,\nIhre Majestät die Königin von Grenada,\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland,\nder Präsident der Republik Guinea,\nDer Präsident der Republik Griechenland,\nder Präsident des Staatsrates von Guinea-Bissau,\nDer Präsident der Französischen Republik,\nder Präsident der Republik Äquatorialguinea,\nDer Präsident Irlands,\nder Präsident der Kooperativen Republik Guyana,\nDer Präsident der Italienischen Republik,\ndas Staatsoberhaupt von Jamaika,\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,\nder Präsident der Republik Kenia,\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,\nder Präsident der Republik Kiribati,\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs .\nGroßbritannien und Nordirland,                                 Seine Majestät der König des Königreichs Lesotho,\nVertragsparteien des Vertrags über die Gründung der       der Präsident der Republik Liberia,\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des     der Präsident der Demokratischen Republik Madagaskar,\nVertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-\nmeinschaft, nachstehend die „Gemeinschaft\" genannt,       der Präsident der Republik Malawi,\nderen Staaten im folgenden als „Mitgliedstaaten\"          der Präsident der Republik Mali,\nbezeichnet werden.\nder Präsident des Nationalen militärischen Wohlfahrtsaus-\nund                                                            schusses, Staatsoberhaupt der Islamischen Republik Maure-\nder Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaf-       tanien,\nten                                                            Ihre Majestät die Königing von Mauritius,\neinerseits der Präsident der Volksrepublik Mosambik,\nund                               der Präsident des Obersten Militärrats,\nStaatsoberhaupt des Staates Niger,\nIhre Majestät die Königin von Antigua und Barbuda,\nder Chef der Militärischen Bundesregierung von Nigeria,\ndas Staatsoberhaupt der Bahamas,\nder Präsident der Republik Uganda,\ndas Staatsoberhaupt von Barbados,\nIhre Majestät die Königing von Papua-Neuguinea,\nIhre Majestät die Königin von Belize,\nder Präsident der Republik Ruanda,\nder Präsident der Volksrepublik Benin,\nIhre Majestät die Königing von St. Christoph und Nevis,\nder Präsident der Republik Botsuana,\nIhre· Majestät die Königing von Santa Lucia,\nder Präsident des Nationalen Revolutionsrats,\nIhre Majestät die Königin von St. Vincent und den Grenadinen,\nPräsident von Burkina Faso, Regierungschef,\ndas Staatsoberhaupt von Westsamoa,\nder Präsident der Republik Burundi,\nder Präsident der Demokratischen Republik Säo Tome und\nder Präsident der Republik Kamerun,\nPrincipe,\nder Präsident der Republik Kap Verde,\nder Präsident der Republik Senegal,\nder Präsident der Zentralafrikanischen Republik, •\nder Präsident der Republik der Seschellen,\nder Präsident der Islamischen Bundesrepublik der Komoren,\nder Präsident der Republik Sierra Leone,\nder Präsident der Volksrepublik Kongo,\nIhre Majestät die Königin der Salomonen,\nder Präsident der Republik Elfenbeinküste,\nder Präsident der Demokratischen Republik Somalia,\nder Präsident der Republik Dschibuti,\nder Präsident der Demokratischen Republik Sudan,\ndie Regierung des Dominikanischen Bundes,\nder Präsident der Republik Suriname,\nder Generalsekretär der Arbeiterpartei von Äthiopien, Vorsit-\nzender des Vorläufigen Militär-Verwaltungsrates und des        Ihre Majestät die regierende Königing des Königreichs Swasi-\nland,\nMinisterrates und Oberbefehlshaber der Revolutionsarmee\nvon Äthiopien,                                                 der Präsident der Vereinigten Republik Tansania,\nIhre Majestät die Königin von Fidschi,                         der Präsident der Republik Tschad,\nder Präsident der Gabunischen Republik,                        der Präsident der Republik Togo,\nder Präsident der Republik Gambia,                             Seine Majestät König Taufa'ahau Tupou IV von Tonga,","20                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nder Präsident der Republik Trinidad und Tobago,                            Der Präsident der Republik Griechenland:\nIhre Majestät die Königin von Tuvalu,                                                 Theodore Pangalos,\ndie Regierung der Republik Vanuatu,                                     Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten;\nder Präsident der Republik Zaire,\nder Präsident der Republik Sambia,                                         Der Präsident der Französischen Republik:\nder Präsident der Republik Simbabwe,                                                   Claude Cheysson,\nderen Staaten im folgenden als „AKP-Staaten\" bezeich-                              Bevollmächtigter;\nnet werden,\nChristian Nucci,\nandererseits -\nDelegierter Minister beim Minister\ngestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen                       für auswärtige Angelegenheiten,\nWirtschaftsgemeinschaft und den Vertrag über die Gründung             Beauftragter für Zusammenarbeit und Entwicklung;\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits\nund das Abkommen von Georgetown zur Bildung der Gruppe\nDer Präsident Irlands:\nder Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifi-\nschen Ozeans andererseits,                                                            Jim O'Keeffe, T. D.,\nStaatssekretär im Ministerium\nin dem Bestreben, auf der Grundlage völliger Gleichberech-\nfür auswärtige Angelegenheiten;\ntigung zwischen Partnern und in ihrem gegenseitigen Inter-\nesse ihre enge und andauernde Zusammenarbeit im Geiste\ninternationaler Solidarität zu verstärken,                                  Der Präsident der Italienischen Republik:\nin dem Wunsch, ihre gemeinsamen Willen zum Ausdruck zu                                 Mario Fioret,\nbringen, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Unterstaatssekretär für auswärtige Angelegenheiten;\nzwischen ihren Ländern gemäß den Grundsätzen der Charta\nder Vereinten Nationen aufrechtzuerhalten und zu entwickeln,\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:\nunter erneuter Bekräftigung ihrer Bindung an die Grund-\nRobert Goebbel s,\nsätze der genannten Charta und ihres Glaubens an die Grund-\nrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen                Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten;\nPersönlichkeit und an die Gleichberechtigung von Mann und\nFrau sowie t:ler Völker, seien sie groß oder klein,\nIhre Majestät die Königing der Niederlande:\nin dem festen Willen, gemeinsam ihre Bemühungen zu ver-                           Dr. W. F. van Eekelen,\nstärken, um im Einklang mit dem Bestreben der internationalen\nGemeinschaft nach einer neuen, gerechteren und ausgewo-                Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten;\ngeneren Weltwirtschaftsordnung zur internationalen Zusam-\nmenarbeit und zur Lösung der internationalen wirtschaftlichen,     Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs\nsozialen, geistigen und humanitären Probleme beizutragen,                        Großbritannien und Nordirland:\nentschlossen, mit ihrer Zusammenarbeit einen wesentlichen              The Rt Honourable Timothy Raison, M. P.,\nBeitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zum sozialen\nStellvertretender Minister\nFortschritt der AKP-Staaten sowie zu einem höheren Lebens-\nfür auswärtige und Commonwealth-Angelegenheiten,\nstandard ihrer Bevölkerung zu leisten,\nMinister für überseeische Entwicklung;\nhaben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen; sie                            Der Rat und die Kommission\nhaben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:                      der Europäischen Gemeinschaften:\nPeter Barry,\nSeine Majestät der König der Belgier:                     Minister für auswärtige Angelegenheiten Irlands,\nAmtierender Präsident\nFran9ois-Xavier de Donnea,\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften;\nStaatssekretär. für Entwicklungsarbeit;\nGaston Thorn,\nIhre Majestät die Königin von Dänemark:              Präsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;\nK. E. Tygesen,\nStaatssekretär für auswärtige Angelegenheiten;               Ihre Majestät die Königin von Antigua und Barbuda:\nRonald Sanders,\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland:                Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nPeter Scholz,                                   Leiter der Mission von Antigua und Barbuda\nbei den Europäischen Gemeinschaften;\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland bei der Republik Togo;\nDas Staatsoberhaupt des Bundes der Bahamas:\nDr. Volkmar Köhler,\nRichard C. Demeritte,\nParlamentarischer Staatssekretär\nbeim Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit;              Hochkommissar beim Vereinigten Königreich;","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                    21\nDas Staatsoberhaupt von Barbados:                              Der Präsident der Republik Dschibuti:\nThe Honourable H. 8. St John, QC MP,                                     Ahmed lbrahim Ab d i,\nStellvertretender Premierminister und Minister für Handel,        Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nIndustrie und Fremdenverkehr;                             Leiter der Mission der Republik Dschibuti\nbei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;\nIhre Majestät die Königin von Belize:\nRudolph 1. Castillo, MBE,                            Die Regierung des Dominikanischen Bundes:\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,                    Romeo Arden Coleridge Shilli ngford,\nLeiter der Mission von Belize                   Hochkommissar Dominicas beim Vereinigten Königreich;\nbei den Europäischen Gemeinschaften;\nDer Präsident der Volksrepublik Benin:                 Der Generalsekretär der Arbeiterpartei von Äthiopien,\nVorsitzender des vorläufigen Militär-Verwaltungsrates\nSoule Dankoro,                                  und des Ministerrates und Oberbefehlshaber\nder Revolutionsarmee von Äthiopien:\nMinister für Handel, Volkskunst und Fremdenverkehr;\nljigu Mersi e,\nDer Präsident der Republik Botsuana:                              Minister für allgemeine Planung;\nThe Honourable Mme G. K. T. Chiepe,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;                         Ihre Majestät die Königin von Fidschi:\nJ. 0. V. Cavalevu,\nDer Präsident des Nationalen Revolutionsrats,           Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Leiter der\nPräsident von Burkina Faso, Regierungschef:               Mission Fidschis bei den Europäischen Gemeinschaften;\nYoussouf Ouedraogo,\nMinister für Planung und Volksentwicklung;                      Der Präsident der Gabunischen Republik:\nPascal Nze,\nDer Präsident der Republik Burundi:\nMinister für Planung und Raumordnung;\nStanislas Man d i,\nMinister des Präsidenten für die Beziehungen                         Der Präsi~ent der Republik Gambia:\n· zur Nationalversammlung;\nThe Honourable Sheriff Saikouba Sisay,\nDer Präsident der Republik Kamerun:                              Minister für Finanzen und Handel;\nYoussoufa Daouda,\nDas Staatsoberhaupt und Präsident des vorläufigen nationa-\nStaatsminister für Planung und Raumordnung;\nlen Verteidigungsrats der Republik Ghana:\nDr. Kwesi Botchwey,\nDer Präsident der Republik Kap Verde:\nStaatssekretär für Finanzen und Wirtschaftsplanung;\nSilvino Da Luz,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;\nIhre Majestät die Königin von Grenada:\nDer Präsident der Zentralafrikanischen Republik:                         Oswald Moxley Gib b s, CMG.,\nHochkommissar Grenadas beim Vereinigten Königreich;\nGuy Darf an,\nHochkommissar für Planung und Beauftragter\nfür wirtschaftliche und !inanzielle Zusammenarbeit;                     Der Präsident der Republik Guinea:\nKapitän Fode Momo Ca m a r a,\nDer Präsident der Islamischen Bundesrepublik der Komoren:\nMinister für internationale Zusammenarbeit;\nYahaia Djamadar,\nReisender Botschafter und Bevollmächtigter;                Der Präsident des Staatsrates von Guinea-Bissau:\nBartolomeu Simöes Pereira,\nDer Präsident der Volksrepublik Kongo:\nMinister für Wirtschaftskoordinierung,\nPierre Moussa,                                 Planung und internationale Zusammenarbeit;\nMinister für Planung;\nDer Präsident der Republik Äquatorialguinea:\nDer Präsident der Republik Elfenbeinküste:\nFortunato Nzambi Machinde,\nAbdoulaye Kone,\nMinister für Industrie, Handel\nMinister für Wirtschaft und Finanzen;                               und industrielle Entwicklung;","22                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nDer Präsident der Kooperativen Republik Guyana:                       Der Präsident der Volksrepublik Mosambik:\nHarold Sahadeo,                                          Rei Baltazar dos Santos Alves,\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,                                Minister für Finanzen;\nLeiter der Mission Guyanas\nbei den Europäischen Gemeinschaften;                               Der Präsident des obersten Militärrats,\nStaatsoberhaupt des Staates Niger:\nDas Sta.atsoberhaupt von Jamaika:\nAlmöustapha Sou m a \"il a,\nE. Frank Francis,                                    Delegierter Minister beim Premierminister,\nStändiger Sekretär,                                            Beauftragter für Planung;\nMinisterium für auswärtige Angelegenheiten;\nDer Chef der militärischen Bundesregierung von Nigeria:\nDer Präsident der Republik Kenia:                               The Honourable Chief M. S. Adigun,\nThe Honourable E. Mwangale,                                   Bundesminister für nationale Planung;\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;\nDer Präsident der Republik Uganda:\nDer Präsident der Republik Kiribati:                           The Honourable Henry Milton Makmot,\nThe Rt Honourable Timothy Raison, M.P.,                                     Vize-Minister für Finanzen;\nStellvertretender Minister\nfür auswärtige und Commonwealth-Angelegenheiten,                     Ihre Majestät die Königin von Papua-Neuguinea:\nMinister für überseeische Entwicklung                     The Honourable Rabbie L. Namaliu, CMG. M. P.,\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord!rland;\nMinister für auswärtige Angelegenheiten und Handel;\nSeine Majestät der König des Königreichs Lesotho:\nDer Präsident der Republik Ruanda:\nThe Honourable Dr. K. T. M a p hat e,\nAmbroise Mulindangabo,\nMinister für Verkehr und Fernmeldewesen;\nMinister für Planung;\nDer Präsident der Republik Liberia:                   Ihre Majestät die Königin von St. Christoph und Nevis:\nThe Honourable Emmanuel 0. Gardi ner,                                 Dr. Claudius C. Thomas, C. M. G.,\nMinister für Planung und Wirtschaft;                   Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nLeiter der Mission von Santa Lucia\nDer Präsident der Demokratischen Republik Madagaskar:                        bei den Europäischen Gemeinschaften;\nGeorges Yvan Solofoson,                                   Ihre Majestät die Königin von Santa Lucia:\nMinister für Handel;\nDr. Claudius C. Thomas, C. M. G.,\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nDer Präsident der Republik Malawi:                               Leiter der Mission von Santa Lucia\nE. C. Katola Phiri,                                   bei den Europäischen Gemeinschaften;\nMinister für Handel, Industrie und Fremdenverkehr;\nIhre Majestät die Königin von St. Vincent und den Grenadinen:\nDer Präsident der Republik Mali:                                Dr. Claudius C. Thomas, C. M. G.,\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nMaitre Alioune Bondin Beye,                                   Leiter der Mission von Santa Lucia\nMinister für auswärtige Angelegenheiten                            bei den Europäischen Gemeinschaften;\nund internationale Zusammenarbeit;\nDas Staatsoberhaupt von Westsamoa:\nDer Präsident                                        The H~nourable Tuilaepa Sailele,\ndes nationalen militärischen Wohlfahrtsausschusses,\nStaatsoberhaupt der Islamischen Republik Mauretanien:                                 Minister für Finanzen;\nLieutenant Colonel Ahmed O u I d Min n i h,\nDer Präsident der Demokratischen Republik Säo Tome und\nMitglied des Nationalen militärischen Wohlfahrtsausschusses,                                   Principe:\nMinister für auswärtige Angelegenheiten\nund Zusammenarbeit;                                             Dr. Carlos Alberto Tin y,\nMinister für Zusammenarbeit;\nIhre Majestät die Königin von Mauritius:\nDer Präsident der Republik Senegal:\nThe Honourable Nunkeswar:singh Deerpalsingh,\nMinister für Landwirtschaft, Fischerei                                   Abdourahmane Toure,\nund natürliche Ressourcen;                                            Minister für Handel;","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                   23\nDer Präsident der Republik Seschellen:                      Der Präsident der Republik Trinidad und Tabago:\nCatyxte d'Offay,                                        The Honourable Desmond Cartey,\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,                    Minister für Industrie, Handel und Konsum;\nDirektor für auswärtige Angelegenheiten;\nIhre Majestät die Königin von Tuvalu:\nDer Präsident der Republik Sierra Leone:                                    J. D. V. Cavalevu,\nThe Honourable Salia Jus u- Sheriff, M. P.,                  Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nMinister für Entwicklung und Wirtschaftsplanung;                            Leiter der Mission Fidschis\nbei den Europäischen Gemeinschaften;\nIhre Majestät die Königin der Salomonen:                            Die Regierung der Republik Vanuatu:\nThe Rt Honourable Timothy Raison, M. P.,                             The Honourable Sela Molisa, M. P.,\nStellvertretender Minister                       Minister für auswärtige Angelegenheiten und Handel;\nfür auswärtige und Commonwealth-Angelegenheiten,\nMinister für überseeische Entwicklung\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland;                     Der Präsident der Republik Zaire:\nLengema Dulia Yubasa Makanga,\nDer Präsident der Demokratischen Republik Somalia:                Staatssekretär für internationale Zusammenarbeit;\nMohamed Omar G i am a,\nDer Präsident der Republik Sambia:\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nVertreter der Demokratischen Republik Somalia                     The Honourable Leonard.s. Subulwa, M. P.,\nbei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;\nMinister für Handel und Industrie;\nDer Präsident der Demokratischen Republik Sudan:                        Der Präsident der Republik Simbabwe:\nMohamed el Hassan Ahmed EI Hag,                                     The Honourable R. C. Hove,\nMinister des Präsidenten                             Minister für Handel und auswärtigen Handel;\nfür allgemeine Sekretariatsangelegenheiten;\ndiese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befun-\ndenen Vollmachten\nDer Präsident der Republik Suriname:\nlmro E. Fong Poen,                          wie folgt übereingekommen:\nMinister für Transport, Wirtschaft und Industrie;\nErster Teil\nIhre Majestät die regierende Königin                  Grundlagen der AKP-EWG-Zusammenarbeit\ndes Königreichs Swasiland:\nThe Honourable Mr. Mhambi M. Mnisi,\n· Kapitel 1\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;                   Ziele und Grundsätze der Zusammenarbeit\nArtikel 1\nDer Präsident der Vereinigten Republik Tansania:\nDie Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und\nThe Honourable Professor Kighoma A. M a I im a,          die AKP-Staaten andererseits - nachstehend als „Vertrags-\nparteien\" bezeichnet - schließen das vorliegende Koopera-\nMinister für Planung und Wirtschaft;             tionsabkommen, um die wirtschaftliche, kulturelle und soziale\nEntwicklung der AKP-Staaten zu fördern und zu beschleu-\nnigen und ihre Beziehungen im Geiste der Solidarität und im\nDer Präsident der Republik Tschad:               beiderseitigen Interesse auszubauen und zu diversifizieren.\nArnos Reoulengar,                           Die Vertragsparteien bekräftigen damit ihre Verpflichtung,\nStaatssekretär für Wirtschaft und Handel;           das durch das Erste und Zweite AKP-EWG-Abkommen einge-\nführte System der Zusammmenarbeit fortzusetzen, zu verstär-\nken und wirksamer zu gestalten, und bestätigen den privile-\nDer Präsident der Republik Togo:               gierten, auf ihrem beiderseitigen Interesse beruhenden Cha-\nrakter ihrer Beziehungen sowie die besondere Art ihrer\nYaovi Adodo,                         Zusammenarbeit.\nMinister für Planung und Industrie;                 Die Vertragsparteien bringen ihren Willen zum Ausdruck,\nihre Bemühungen um die Schaffung eines Modells für die\nBeziehungen zwischen entwickelten Staaten und Entwick-\nSeine Majestät König Taufa'ahau Tupon IV von Tonga:         lungsländern im Hinblick auf eine gerechtere und ausgewoge-\nnere Weltwirtschaftsordnung zu verstärken und gemeinsam\nSeine Königliche Hoheit Kronprinz Tu p out o 'a,\ndarauf hinzuwirken, daß den Grundsätzen ihrer Zusammenar-\nMinister für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung;    beit auf internationaler Ebene Geltung verschafft wird.","24                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nArtikel 2                             Maßnahmen festzulegen und zu fördern, um die durch die\nDie AKP-EWG-Zusammenarbeit, die sich auf rechtliche Ver-       geographische Lage dieser Staaten hervorgerufenen Entwick-\neinbarungen und auf gemeinsame Organe stützt, basiert auf         lungsprobleme zu lösen.\nfolgenden Grundprinzipien:\nArtikel 8\n- Gleichheit der Partner, Achtung ihrer Souveränität, beider-\nseitiges Interesse und gegenseitige Abhängigkeit;                 Die Vertragsparteien legen, um die Wirksamkeit der Instru-\nmente dieses Abkommens zu verbessern, im Rahmen ihrer\n- Recht jedes Staates, seine Entscheidungen auf politischem,\njeweiligen Zuständigkeit Leitlinien, Prioritäten und Maßnah-\nsozialem, kulturellem und wirtschaftlichem Gebiet selbst zu\nmen fest, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens\ntreffen;                                     •                 und einer kohärenten finanziellen und technischen Hilfe sowie\n- Sicherheit ihrer Beziehungen, die sich auf den Besitzstand      anderer Instrumente der Zusammenarbeit begünstigen.\nihrer Kooperationsregelung stützt.\nIn diesem Zusammenhang kommen sie überein, im Rahmen\ndes Abkommens ihren Dialog darüber, wie diese Instrumente\nArtikel 3                             noch wirksamer eingesetzt werden können, fortzusetzen.\nDie AKP-Staaten legen souverän die Grundsätze, Strate-\ngien und Modelle für die Entwicklung ihrer Wirtschaft und                                     Artikel 9\nGesellschaft fest.\nDie Organe dieses Abkommens prüfen im Rahmen ihrer\njeweiligen Zuständigkeit regelmäßig die Ergebnisse der\nArtikel 4                             Durchführung dieses Abkommens, geben die notwendigen\nDurch die AKP-EWG-Zusammenarbeit werden die Bemü-              Impulse und treffen alle für die Verwirklichung der Ziele dieses\nhungen der AKP-Staaten um eine autonomere und sich                Abkommens zweckdienlichen Entscheidungen und Maßnah-\nselbsttragende Entwicklung auf der Basis ihrer sozialen und       men.\nkulturellen Werte, ihres menschlichen Potentials, ihrer Natur-       Probleme, die eine wirksame Durchführung cfer Ziele dieses\nschätze und ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten mit dem Ziel     Abkommens unmittelbar behindern könnten, können im Rah-\nunterstützt, den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Fort-    men der Organe zur Sprache gebracht werden.\nschritt der AKP-Staaten und den Wohlstand ihrer Bevölkerung\ndurch die Befriedigung ihrer grundlegenden Bedürfnisse, die          Im Rahmen des Ministerrates finden auf Antrag einer der\nAnerkennung der Rolle der Frau und die Entfaltung der             Parteien in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen\nmenschlichen Fähigkeiten unter Achtung ihrer Würde zu för-        oder im Falle von Schwierigkeiten bei der Durchführung oder\ndern.                                                             Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens entspre-\nchende Konsultationen statt.\nArtikel 5                                Gedenkt die Gemeinschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeit\neine Maßnahme zu treffen, die nach Maßgabe der Ziele dieses\nIm Hinblick auf eine ausgewogenere und autonomere wirt-        Abkommens die Interessen der AKP-Staaten berühren könnte,\nschaftliche Entwicklung der AKP-Staaten sind in diesem            so unterrichtet sie diese darüber. Die Initiative in bezug auf den\nAbkommen besondere Bemühungen vorgesehen, um die Ent-             Informationsaustausch kann erforderlichenfalls auch von den\nwicklung in den ländlichen Gebieten, die Ernährungssicherheit     AKP-Staaten ausgehen. Auf Antrag dieser Staaten finden zu\nder Bevölkerung und die Wiederherstellung und den Ausbau          gegebener Zeit Konsultationen statt, damit vor der endgültigen\nder landwirtschaftlichen Erzeugung der AKP-Staaten zu för-        Entscheidung deren Anliegen Rechnung getragen werden\ndern.                                                             kann.\nArtikel 6\nUm die kollektive Autonomie der AKP-Staaten zu stärken,                                     Kapitel 2\nunterstützt dieses Abkommen die Bemühungen, welche die\nAKP-Staaten unternehmen, um sich regional zu organisieren                 Ziele und Leitlinien dieses Abkommens für\nund ihre Zusammenarbeit auf regionaler und interregionaler             die wichtigsten Bereiche der Zusammenarbeit\nEbene auszubauen.\nIn diesem Rahmen wird der Durchführung von Aktionen, bei                                  Artikel 10\ndenen ein regionales Vorgehen besonders angemessen ist               Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, eine Entwicklung der\nund die einen langanhaltenden Einsatz erfordern, bei der          AKP-Staaten zu unterstützen, die auf den Menschen ausge-\nZusammenarbeit besondere Aufmerksamkeit geschenkt.                richtet ist und in der Kultur der einzelnen Völker wurzelt. Sie\nunterstützt die Politiken und Maßnahmen, welche diese Staa-\nArtikel 7                              ten anwenden, um ihr menschliches Potential zu nutzen, ihre\neigenen schöpferischen Fähigkeiten zu steigern und ihre kul-\nDie Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, den\nturelle Identität zu fördern. Sie begünstigt die Beteiligung der\nam wenigsten entwickelten AKP-Staaten eine besondere\nBevölkerungen an der Konzipierung und Durchführung der\nBehandlung zuteil werden zu lassen und die besonderen\nEntwicklungsmaßnahmen.\nSchwierigkeiten der AKP-Binnenstaaten und der AKP-lnsel-\nstaaten zu berücksichtigen. Besondere Aufmerksamkeit                 Bei der Zusammenarbeit werden in den einzelnen Bereichen\nschenken sie der Verbesserung der Lebensbedingungen der           und in den verschiedenen Phasen der Durchführung die kultu-\nam meisten benachteiligten Bevölkerungsschichten.                 relle Dimension und die sozialen Auswirkungen der Maßnah-\nmen berücksichtigt.\nDie Zusammenarbeit umfaßt vor allem eine besondere\nBehandlung bei der Festlegung des Umfangs der Finanzmittel\nsowie der Voraussetzungen, an die die Gewährung dieser Mit-                                  Artikel 11\ntel geknüpft ist, damit diese Staaten die strukturellen und son-     Im Rahmen der Bemühungen um den Umweltschutz und die\nstigen Hindernisse überwinden können, die ihrer Entwicklung       Wiederherstellung des natürlichen Gleichgewichts trägt die\nim Wege stehen.                                                   Zusammenarbeit insbesondere zur Bekämpfung der Dürre und\nHinsichtlich der AKP-Binnenstaaten und der AKP-lnselstaa-     der Wüstenbildung bei und umfaßt noch weitere auf dieses Ziel\nten besteht das Ziel der Zusammenarbeit darin, besondere          ausgerichtete thematische Aktionen.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                       25\nArtikel 12                            menarbeit an, die den Grundsätzen der Solidarität und des bei-\nderseitigen Interesses entsprechen und der wirtschaftlichen,\nDie Zusammenarbeit im landwirtschaftlichen Bereich zielt in\nkulturellen und sozialen Lage der AKP-Staaten und der\nerster Linie darauf ab, die Selbstversorgung und die Ernäh-\nGemeinschaft sowie der Entwicklung der internationalen\nrungssicherheit der AKP-Staaten zu erreichen, das Produk-\nUmwelt angepaßt sind.\ntionssystem zu entwickeln und zu organisieren, die Lebens-\nhaltung, die Lebensbedingungen und den Lebensrahmen der             Diese Instrumente dienen hauptsächlich dazu, durch Ver-\nländlichen Bevölkerung zu verbessern und eine ausgewogene         stärkung der Mechanismen und Systeme\nEntwicklung der ländlichen Gebiete herbeizuführen.               - den Handel zwischen den Vertragsparteien zu verstärken;\nDie Aktionen in diesem Bereich werden flankierend zu den      - die Bemühungen der AKP-Staaten um eine autonome Ent-\nvon den AKP-Staaten festgelegten Politiken und Strategien im        wicklung durch Stärkung ihrer Fähigkeit zur Innovation,\nAgrar- und Ernährungsbereich konzipiert und durchgeführt.           Anpassung und Umwandlung der Technologie zu unterstüt-\nzen;\nArtikel 13\n- den AKP-Staaten bei ihren Bemühungen um einen Zugang\nDie Zusammenarbeit im Bereich von Bergbau und Energie ist        zu den Kapitalmärkten zu helfen und private europäische\ndarauf ausgerichtet, im beiderseitigen Interesse eine diversi-      Direktinvestitionen zur Unterstützung der Entwicklung der\nfizierte wirtschaftliche Entwicklung zu fördern und zu              AKP-Staaten zu fördern;\nbeschleunigen, bei der das menschliche Potential und die\n- der Unbeständigkeit der Erlöse aus der Ausfuhr landwirt-\nNaturschätze der AKP-Staaten voll genutzt werden, und eine\nschaftlicher Grundstoffe der AKP-Staaten zu begegnen und\nbessere Integration dieser und anderer Bereiche sowie die\n·Komplementarität zwischen ihnen und den übrigen Bereichen          diese Staaten im Falle ernster Störungen im Bergbau zu\nunterstützen.\nder Wirtschaft zu begünstigen.\nArtikel 17\nSie zielt darauf ab, dieser Zielsetzung entsprechende sozio-\nkulturelle und ökonomische Umweltbedingungen sowie mate-            Um den Handel zwischen den Vertragsparteien zu fördern\nrielle Infrastrukturen zu schaffen und auszubauen.               und zu diversifizieren, kommen die Gemeinschaft und die AKP-\nSie unterstützt die Bemühungen der AKP-Staaten, die dar-      Staaten überein,\nauf ausgerichtet sind, eine ihrer jeweiligen Lage angepaßte      - eine allgemeine Handelsregelung festzulegen,\nEnergiepolitik festzulegen und zu verwirklichen, um insbeson-\n- Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter AKP-\ndere die Abhängigkeit der meisten AKP-Staaten von der Ein-\nErzeugnisse durch die Gemeinschaft vorzusehen,\nfuhr von Mineralölerzeugnissen schrittweise zu verringern und\nneue und regenerierbare Energiequellen zu entwickeln.            - Bestimmungen zur Förderung der Entwicklung des Handels\nund der Dienstleistungen der AKP-Staaten, einschließlich\nIhr Ziel ist es, zu einer besseren Erschließung der Energie-\ndes Fremdenverkehrs, festzulegen,\nund Bergbauressourcen beizutragen; sie berücksichtigt die\nEnergieaspekte der einzelnen wirtschaftlichen und sozialen       - ein System der gegenseitigen Unterrichtung und Konsulta-\nBereiche und trägt so zu einer Verbesserung der Lebens-             tion einzuführen, das die wirksame Durchführung der\nund Umweltbedingungen und zu einer besseren Erhaltung der           Bestimmungen dieses Abkommens über die handelspoliti-\nRessourcen der Biomasse, vor allem von Brennholz, bei.              sche Zusammenarbeit gewährleistet.\nArtikel 14                                                     Artikel 18\nDie Vertragsparteien erkennen die wichtige Rolle an, die die     Die allgemeine Handelsregelung, die auf den internationalen\nIndustrie als Triebkraft bei der wirtschaftlichen und sozialen   Verpflichtungen der Vertragsparteien beruht, zielt darauf ab,\nEntwicklung spielt, und sind entschlossen, in den AKP-Staa-      eine sichere und feste Grundlage für die handelspolitische\nten eine ausgewogene und autonome Entwicklung zu gewähr-         Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und der Gemein-\nleisten, für die diese Staaten selber die Prioritäten festlegen. schaft zu schaffen.\nSie kommen überein, die industrielle Entwicklung in den AKP-        Sie stützt sich auf den Grundsatz des freien Zugangs der\nStaaten zu begünstigen, damit die Bemühungen dieser Staa-       Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten zum Markt der\nten um die Förderung ihrer kollektiven Autonomie und die Ver-    Gemeinschaft, wobei besondere Bestimmungen für die land-\ngrößerung ihres Anteils am Welthandel stärker zum Tragen         wirtschaftlichen Erzeugnisse sowie Schutzbestimmungen vor-\nkommen.                                                          gesehen sind.\nArtikel 15                              In Anbetracht der derzeitigen Entwicklungserfordernisse der\nDie Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei zielt dar-    AKP-Staaten ist für diese hinsichtlich des freien Zugangs in\nauf ab, die AKP-Staaten bei der Nutzung ihrer Fischereires-      der Regelung keine Gegenleistung vorgesehen.\nsourcen zu unterstützen, damit die für den Eigenverbrauch           Die Regelung stützt sich auch auf den Grundsatz, daß die\nbestimmte Produktion im Rahmen ihres Strebens nach größe-        AKP-Staaten die Mitgliedstaaten nicht unterschiedlich und die\nrer Ernährungssicherheit und die für die Ausfuhr bestimmte       Gemeinschaft nicht ungünstiger behandeln dürfen, als dies\nProduktion gesteigert werden. Sie wird im beiderseitigen Inter-  nach der Meistbegünstigungsregelung möglich i_st.\nesse der Vertragsparteien unter Achtung ihrer jeweiligen\nFischereipolitik konzipiert.\nArtikel 19\nDie Gemeinschaft trägt zu den Entwicklungsbemühungen\nder AKP-Staaten durch eine ausreichende finanzielle Hilfe und\nKapitel 3                           eine angemessene technische Unterstützung bei, durch die\ndie Fähigkeit dieser Staaten zu einer sich selbsttragenden und\nGrundsätze für die Handhabung\nintegrierten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwick-\nder Instrumente der Zusammenarbeit                   lung gestärkt und ein Beitrag zur Hebung des Lebensstan-\ndards und des Wohlstands ihrer Bevölkerung geleistet werden\nArtikel 16                           soll.\nUm zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens beizutra-           Dieser Beitrag wird auf vorhersehbaren und regelmäßigen\ngen, wenden die Vertragsparteien Instrumente der Zusam-          Grundlagen geleistet. Er wird von der-Gemeinschaft zu mög-","26                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nliehst großzügigen Bedingungen gewährt. Dabei wird insbe-       d) für das wirksame Funktionieren der in diesem Abkommen\nsondere die Lage der am wenigsten entwickelten AKP-Staa-             vorgesehenen Konsultationsmechanismen zu sorgen;\nten berücksichtigt.                                             e) sich mit den Auslegungsfragen zu befassen, die gegebe-\nnenfalls bei der Durchführung dieses Abkommens auftre-\nArtikel 20                                ten;\nDie Vertragsparteien kommen überein, einen stärkeren und    f) die Verfahrensfragen und Modalitäten betreffend die\nstabileren Zustrom von Mitteln des Privatsektors in die AKP-         Durchführung dieses Abkommens zu regeln;\nStaaten zu erleichtern, indem sie Maßnahmen treffen, um den\ng) auf Antrag einer der Vertragsparteien jede Frage, die sich\nAKP-Staaten einen besseren Zugang zu den Kapitalmärkten\nunmittelbar auf die effektive und wirksame Durchführung\nzu verschaffen und private europäische Investitionen in den\ndieses Abkommens hemmend ·oder förderlich auswirken\nAKP-Staaten zu fördern.\nkann, oder jede andere Frage, die die Verwirklichung der\nDie Vertragsparteien heben die Notwendigkeit hervor, für         Abkommensziele behindern könnte, zu prüfen;\ndiese Investitionen gerechte und stabile Rahmenbedingungen\nh) alle Vorkehrungen zu treffen, um laufende Kontakte zwi-\nanzubieten.\nschen den Wirtschafts- und Sozialkreisen der Gemein-\nschaft und der AKP-Staaten herzustellen und für regel-\nArtikel 21                               mäßige Konsultationen mit ihren Vertretern über Fragen\nIn Anbetracht der außerordentlichen Abhängigkeit der             von gegenseitigem Interesse zu sorgen, da die Vertrags-\nVolkswirtschaften der weitaus meisten AKP-Staaten von der            parteien anerkannt haben, daß es von Interesse ist, einen\nAusfuhr landwirtschaftlicher Grundstoffe kommen die Ver-            echten Dialog zwischen diesen Kreisen herbeizuführen und\ntragsparteien überein, ihrer Zusammenarbeit auf diesem              deren Beitrag zur Zusammenarbeit und Entwicklung\nGebiet besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um die von den           sicherzustellen.\nAKP-Staaten festgelegten Politiken und Strategien zu unter-\nstützen und damit die Produktions- und Vermarktungsbedin-\ngungen sowie die örtliche Verarbeitung wiederherzustellen                                 Artikel 24\nund zu verbessern.                                                ( 1) Der Botschafterausschuß besteht aus den Ständigen\nDie Vertragsparteien kommen ferner überein, die Bedeutung   Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten bei den Europäi-\ndes Systems der Stabilisierung der Ausfuhrerlöse zu bestäti-   schen Gemeinschaften und einem Vertreter der Kommission\ngen und den Prozeß der Konsultationen zwischen den AKP-        einerseits und aus den Leitern der Missionen der einzelnen\nStaaten und der Gemeinschaft in den internationalen Gremien    AKP-Staaten bei den Europäischen Gemeinschaften anderer-\nund Organisationen, die sich mit der Stabilisierung der Märkte seits.                        '\nfür landwirtschaftliche Grundstoffe befassen, zu verstärken.      (2) Der Botschafterausschuß unterstützt den Ministerrat bei\nIn Anbetracht der Bedeutung des Bergbaus bei den Entwick-   der Erfüllung seiner Aufgaben und führt jeden ihm vom Rat\nlungsbemühungen zahlreicher AKP-Staaten und der gegen-         erteilten Auftrag aus.\nseitigen Abhängigkeit der AKP-Staaten und der Gemeinschaft        Er verfolgt die Durchführung dieses Abkommens sowie die\nin diesem Bereich bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeu-  Fortschritte bei der Verwirklichung der darin festgelegten\ntung des Systems zur Unterstützung der AKP-Staaten, die in     Ziele.\ndiesem Bereich ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen,\nbei der Wiederherstellung von dessen Lebensfähigkeit und bei\nder Behebung der Folgen dieser Schwierigkeiten für die Ent-                               Artikel 25\nwicklung dieser Staaten.                                          (1) Die Paritätische Versammlung setzt sich zu gleichen Tei-\nlen aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und aus von\nden AKP-Staaten benannten Parlamentsmitgliedern oder aber\nvon ihnen benannten Vertretern zusammen.\nKapitel 4\n(2) a) Die Paritätische Versammlung hat als beratendes\nOrgane                             Organ die Aufgabe, im Wege des Dialogs, der Aussprache und\nder Konzertierung\nArtikel 22                           - ein größeres Verständnis zwischen den Völkern der Mit-\nDie Organe dieses Abkommens sind der Ministerrat, der          gliedstaaten einerseits und den Völkern der AKP-Staaten\nBotschafterausschuß und die Paritätische Versammlung.              andererseits zu fördern;\n- der öffentlichen Meinung die gegenseitige Abhängigkeit\nzwischen den Völkern und ihren Belangen sowie die Not-\nArtikel 23                              wendigkeit einer solidarischen Entwicklung ins Bewußtsein\n(1) Der Ministerrat besteht aus den Mitgliedern des Rates     zu rücken;\nder Europäischen Gemeinschaften und Mitgliedern der Kom-        - Fragen der AKP-EWG-Zusammenarbeit, insbesondere die\nmission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und je         grundlegenden Fragen der Entwicklung, zu erörtern;\neinem Mitglied der Regierungen der AKP-Staaten anderer-\nseits.                                                         - Forschungstätigkeiten und Initiativen anzuregen und Vor-\nschläge zur Verbesserung und Stärkung der AKP-EWG-\n(2) Der Ministerrat hat die Aufgabe,                          Zusammenarbeit zu formulieren;\na) die Hauptleitlinien für die im Rahmen der Anwendung         - die zuständigen Behörden der Vertragsparteien dazu zu\ndieses Abkommens durchzuführenden Arbeiten festzule-         bewegen, dieses Abkommen auf die wirksamste Weise\ngen, insbesondere wenn es darum geht, zur Lösung grund-       durchzuführen, damit seine Ziele in vollem Umfang erreicht\nlegender Probleme bei der durch Solidarität gekennzeich-     werden.\nneten EntwiGklung der Vertragsparteien beizutragen;\nb) Die Paritätische Versammlung sorgt für regelmäßige\nb) alle politischen Beschlüsse zur Verwirklichung der Ziele    Kontakte und Konsultationen mit den Vertretern der Wirt-\ndieses Abkommens zu fassen;                               schafts- und Sozialkreise der AKP-Staaten und der Gemein-\nc) Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen           schaft, um deren Stellungnahmen zur Verwirklichung der Ziele\nspezifischen Bereichen zu fassen;                         dieses Abkommens einzuholen.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                        27\nZweiter Teil                                (2) Ihre Planung und Durchführung erfolgt im Hinblick auf die\nVerwirklichung der von den AKP-Staaten festgelegten Politi-\nBereiche der AKP-EWG-Zusammenarbeit                        ken und Strategien unter Beachtung der von diesen Staaten\naufgestellten Prioritäten.\nTitel 1                                (3) Die landwirtschaftliche Zusammenarbeit unterstützt\nlandwirtschaftliche und ländliche Entwicklung               diese Politiken und Strategien gemäß den Bestimmungen\ndieses Abkommens.\nErhaltung der Naturschätze\nArtikel 28\nKapitel 1\n_(1) Die Entwicklung der Produktion erfolgt über eine Intensi-\nlandwirtschaftliche Zusammenarbeit                   vierung der pflanzlichen und tierischen Produktion und setzt\nund Ernährungssicherheit                       folgendes voraus:\n- die Verbesserung der verschiedenen Formen des Regen-\nArtikel 26                                feldbaus unter Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden;\nDie Zusammenarbeit auf dem landwirtschaftlichen und länd-     - die Entwicklung der Bewässerungskulturen insbesondere\nlichen Sektor (Landwirtschaft, Tierzucht, Fischerei, Forstwirt-     durch landwirtschaftliche Wasserbauvorhaben verschiede-\nschaft) zielt insbesondere darauf ab,                               ner Art (Wasserbauvorhaben in den Dörfern, Regulierung\nvon Wasserläufen und Erschließung von Anbauflächen), die\n- die Bemühungen der AKP-Staaten um eine erhöhte Nah-               den optimalen Einsatz und die sparsame Bewirtschaftung\nrungsmittelselbstversorgung zu unterstützen, und zwar ins-       des Wassers ermöglichen und von den Landwirten und ört-\nbesondere durch Verstärkung der eigenen Fähigkeit dieser         lichen Einrichtungen bedient werden können; ferner beste-\nStaaten, ihrer Bevölkerung eine ausreichende Ernährung zu        hen die Maßnahmen in der Reaktivierung vorhandener Anla-\ngeben und ein befriedigendes Ernährungsniveau zu gewähr-         gen;\nleisten;\n- die Verbesserung und Modernisierung der Anbautechniken\n- die Ernährungssicherheit auf einzelstaatlicher, regionaler        sowie die bessere Nutzung der Produktionsfaktoren (ver-\nund interregionaler Ebene zu erhöhen;                            besserte Arten und Rassen, landwirtschaftliches Gerät,\nDüngemittel, Pflanzenschutzmittel);\n- der ländlichen Bevölkerung ein zu einer merklichen Anhe-\nbung des Lebenshaltungsniveaus führendes Einkommen zu         - im Bereich der Tierzucht die Verbesserung der Tierernäh-\nsichern;                                                         rung (angemessenere Bewirtschaftung der Weiden, Ent-\nwicklung der Futtermittelproduktion, Vermehrung und Reak-\n- die aktive Beteiligung der ländlichen Bevölkerung an ihrer        tivierung der Wasserstellen) und der tiergesundheitlichen\neigenen Entwicklung durch Bildung von Zusammenschlüs-            Verhältnisse, einschließlich der Entwicklung der dazu erfor-\nsen sowie eine stärkere Integration der Bauern in den ein-\nderlichen Infrastrukturen;\nzelstaatlichen und internationalen Wirtschaftskreislauf zu\nfördern;                                                      - eine bessere Verbindung von Landwirtschaft und Tierzucht;\n- für die Landbevölkerung befriedigende Lebensbedingungen        - im Bereich der Fischerei modernere Methoden für die\nund einen befriedigenden Lebensraum zu schaffen, insbe-          Bewirtschaftung der Fischbestände und Entwicklung der\nsondere durch die Entwicklung sozialer und kultureller           Aquakultur.\nTätigkeiten;                                                     (2) Ferner setzt die Entwicklung der Produktion folgendes\n- die Produktivität der ländlichen Tätigkeiten insbesondere      voraus:\ndurch den Transfer geeigneter Technologien und durch          - die Ausweitung der flankierenden Sekundär- und Tertiärtä-\nrationelle Nutzung der pflanzlichen und tierischen Ressour-      tigkeiten in der Landwirtschaft, wie die Herstellung, Moder-\ncen zu verbessern;                                               nisierung und Förderung des Einsatzes von landwirtschaft-\nlichem Gerät und Jandwirtschaftlichen Anlagen sowie von\n- die Verluste nach Einholung der Ernte zu verringern;              Inputs und gegebenenfalls deren Einfuhr;\n- die ländlichen Tätigkeiten, durch die Arbeitsplätze geschaf-   - die Schaffung und/oder Verstärkung von den örtlichen\nfen werden können, zu diversifizieren und die produktions-       Bedingungen gemäßen landwirtschaftlichen Kreditsyste-\nverwandten Tätigkeiten zu entwickeln;                            men, um den Zugang der Landwirte zu den Produktions-\nfaktoren zu fördern;\n- die Produktion zu valorisieren durch Verarbeitung der\nErzeugnisse der Landwirtschaft, Tierzucht, Fischerei und     - die Förderung aller den örtlichen Verhältnissen angemesse-\nForstwirtschaft an Ort und Stelle;                              nen Politiken und Maßnahmen zur Stimulierung der Erzeu-\nger im Hinblick auf eine größere Produktivität und höhere\n- ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen landwirtschaftli-          Einkommen für die Landwirte.\ncher Erzeugung für den Eigenbedarf und Erzeugung für die\nAusfuhr zu gewährleisten;\nArtikel 29\n- eine den natürlichen und menschlichen Bedingungen des             Im Interesse der Valorisierung der Erzeugung trägt die land-\nLandes und der Region angepaßte und den Beratungsbe-          wirtschaftliche Zusammenarbeit dazu bei, folgendes zu\ndürfnissen entgegenkommende Ackerbauforschung zu ent-         gewährleisten:\nwickeln;\n- angemessenes Haltbarmachungsmaterial und entspre-\n- im Rahmen der vorstehend genannten Ziele die natürliche           chende Lagerhaltungsstrukturen auf Erzeugerebene;\nUmwelt insbesondere durch spezifische Maßnahmen zur\n- eine wirksame Bekämpfung von Krankheiten, lnsektenpla-\nBekämpfung der Dürre und der Wüstenbildung zu schützen.\ngen und sonstigen Ursachen für Produktionsverluste;\n- ein grundlegendes Vermarktungssystem, das auf einer\nArtikel 27\ngeeigneten Organisation der Erzeuger, der die erforderli-\n(1) Zur Verwirklichung der in Artikel 26 genannten Ziele sind    chen materiellen und finanziellen Mittel zur Verfügung ste-\nauf nationaler, regionaler und interregionaler Ebene möglichst      hen, sowie auf entsprechenden Kommunikationsmitteln\nvielfältige und möglichst konkrete Maßnahmen zu treffen.            beruht;","28                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\n- das elastische Funktionieren der Vermarktungssysteme                - die Unterstützung der Marktregulierungseinrichtungen\nunter Berücksichtigung aller geeigneten öffentlichen oder            aufgrund einer kohärenten Inangriffnahme der Produk-\nprivaten Initiativen, um die Versorgung der örtlichen Märkte,        tions- und Vermarktungsprobleme;\nder Gebiete mit Zuschußbedarf und der städtischen Märkte\n- die Beteiligung an der Aufbringung von Mitteln für die\nzu ermöglichen und so die Abhängigkeit von außen zu ver-\nlandwirtschaftlichen Kreditsysteme;\nringern;\n- die Eröffnung von Kreditlinien zugunsten landwirtschaft-\n- Mechanismen zur Vermeidung von Versorgungsengpässen\nlicher Berufsorganisationen, des Handwerks und des\n(Sicherheitslager) und unkontrollierten Preisschwankungen\nländlichen Kleingewerbes entsprechend den jeweiligen\n(Interventionslager);\nTätigkeiten (Versorgung, Erstvermarktung, Lagerung\n- die Verarbeitung, Verpackung und Aufmachung sowie Ver-                 usw.) sowie zugunsten von Zusammenschlüssen zur\nmarktung der Erzeugnisse entsprechend der Marktentwick-              Durchführung der thematischen Aktionen;\nlung, insbesondere durch den Aufbau handwerklicher und\n- die Unterstützung des gemeinsamen Einsatzes von indu-\nagroi ndustrieller Einheiten.\nstriellen Mitteln und Fachwissen in den AKP-Staaten\nund in der Gemeinschaft im Rahmen handwerklicher\nArtikel 30                                  oder gewerblicher Einheiten für die Herstellung von\nInputs und Material, Instandhaltung, Verpackung und\nDie Maßnahmen zugunsten der Landbevölkerung umfassen                 Aufmachung, Lagerung, Beförderung und Verarbeitung\n- die Bildung von Erzeugerzusammenschlüssen oder -ge-                    der Erzeugnisse usw.\nmeinschaften im Hinblick auf die bessere Nutzung der\nMärkte, Investitionen und Ausrüstungsgüter von gemeinsa-                                 Artikel 33\nmem Interesse;\n(1) Die Maßnahmen der Gemeinschaft zugunsten der Ernäh-\n- die Entwicklung von für die Verbesserung des Lebensrah-         rungssicherheit der AKP-Staaten werden im Rahmen der\nmens der Landbevölkerung unerläßlichen sozialen und kul-      Ernährungsstrategien oder -politiken der betroffenen AKP-\nturellen Tätigkeiten (Gesundheit, Bildung, Kultur usw.);      Staaten und der von diesen festgelegten Entwicklungsziele\n- die Ausbildung der Landwirte durch angemessene Beratung        durchgeführt.\nund Betreuung;                                                  Sie werden in Abstimmung mit den Instrumenten dieses\n- die Verbesserung der Bedingungen für die Ausbildung der        Abkommens im Rahmen der Politiken der Gemeinschaft und\nAusbilder auf allen Ebenen.                                  der daraus resultierenden Maßnahmen unter Wahrung der\ninternationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft durchge-\nführt.\nArtikel 31\n(2) -In diesem Zusammenhang können zusammen mit den\nDie Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Agrarforschung          AKP-Staaten, die dies wünschen, unverbindliche Mehrjahres-\nträgt dazu bei,                                                  programme aufgestellt werden, damit genauere Prognosen\nüber die Nahrungsmittelversorgung dieser Staaten aufgestellt\n- in den AKP-Staaten einzelstaatliche und regionale For-\nschungskapazitäten aufzubauen, die den natürlichen und       werden können.\nden örtlichen sozio-ökonomischen Bedingungen bei der\nPflanzen- und Tiererzeugung gerecht werden; besondere                                    Artikel 34\nBeachtung ist den ariden und semiariden Gebieten zu wid-         (1) Für den Bereich der verfügbaren Agrarerzeugnisse ver-\nmen;                                                          pflichtet sich die Gemeinschaft, dafür zu sorgen, daß für eine\n- insbesondere die Arten und Rassen, den Nährwert der            Reihe von Erzeugnissen, die entsprechend dem von diesen\nErzeugnisse und deren Verpackung oder Aufmachung zu          Staaten geäußerten Nahrungsbedarf bestimmt werden, die\nverbessern und für die Erzeuger brauchbare Techniken und     Erstattungen bei der Ausfuhr in alle AKP-Staaten länger im\nVerfahren zu entwickeln;                                     voraus festgelegt werden können.\n- die in AKP-Staaten oder Nicht-AKP-Staaten erzielten For-         Die Festsetzung kann ein Jahr im voraus erfolgen und diese\nschungsergebnisse, die in anderen AKP-Staaten ange-          Vorausfestsetzung wird während der Geltungsdauer dieses\nwandt werden könnten, besser zu verbreiten;                  Abkommens alljährlich angewendet, wobei die Höhe der\nErstattung gemäß den von der Kommission üblicherweise\n- die Forschungsergebnisse an möglichst viele Benutzer wei-      angewandten Methoden festgelegt wird.\nterzugeben.\n(2) Spezifische Vereinbarungen können mit den AKP-Staa-\nArtikel 32                           ten geschlossen werden, die im Rahmen ihrer Politik der\nDie Maßnahmen der landwirtschaftlichen Zusammenarbeit         Ernährungssicherheit darum ersuchen.\nerfolgen nach den für die finanzielle und technische Zusam-\nmenarbeit festgelegten Einzelheiten und Verfahren; diesbe-                                  Artikel 35\nzüglich können sie sich auch auf folgendes beziehen:\nIm Bereich der Nahrungsmittelhilfe werden die entsprechen-\n1. · Im Bereich der technischen Zusammenarbeit:                  den Maßnahmen aufgrund der Zuteilungsregeln und -kriterien\n- Austausch von Informationen zwischen der Gemein-          beschlossen, die von der Gemeinschaft für alle Empfänger\nschaft und den AKP-Staaten und zwischen den AKP-         dieser Art von Hilfe festgelegt werden.\nStaaten untereinander (über Wasserverwendung, Prak-         Vorbehaltlich dieser Regeln sowie des autonomen Charak-\ntiken der Produktionsintensivierung, Forschungsergeb-    ters der einschlägigen Gemeinschaftsbeschlüsse wird bei\nnisse usw.);                                             den Nahrungsmittelhilfemaßnahmen von folgenden Leitlinien\n- Erfahrungsaustausch zwischen Angehörigen des Kredit-      ausgegangen:\nund Sparwesens, der Genossenschaften, der Vereine        a) Abgesehen von dringenden Fällen muß sich die Nahrungs-\nauf Gegenseitigkeit, des Handwerks, des Kleingewerbes         mittelhilfe der Gemeinschaft, die eine vorübergehende\nin ländlichen Gebieten usw.                                   Maßnahme ist, in die Entwicklungspolitik der AKP-Staaten\neinfügen. Dies bedeutet, daß zwischen den Nahrungsmit-\n2. Im Bereich der finanziellen Zusammenarbeit:\ntelhilfemaßnahmen . und den übrigen Maßnahmen der\n- die Lieferung von Produktionsfaktoren;                         Zusammenarbeit ein enger Zusammenhang bestehen muß.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                       29\nb) Werden die als Nahrungsmittelhilfe gelieferten Erzeug-         b) Es leitet Anfragen der AKP-Staaten an die zuständigen Ein-\nnisse verkauft, so muß dies zu einem Preis erfolgen, der auf     richtungen weiter oder beantwortet diese Anfragen direkt.\ndem Binnenmarkt keine ernsten Störungen hervorruft. Die\nc) Es erleichtert den regionalen und nationalen Dokumenta-\nerzielten Gegenwertmittel dienen zur Finanzierung der\ntionsstellen in den AKP-Staaten sowie den Agrarfor-\nInangriffnahme und/oder Durchführung von Vorhaben oder\nschungsstellen den Zugang zu wissenschaftlichen und\nProgrammen, die in erster Linie die ländliche Entwicklung\ntechnischen Veröffentlichungen über Fragen der landwirt-\nbetreffen.\nschaftlichen und ländlichen Entwicklung sowie zu den\nc) Werden die gelieferten Erzeugnisse unentgeltlich verteilt,         Datenbanken der Gemeinschaft und der AKP-Staaten.\nso müssen sie zur Durchfuhrung von Ernährungsprogram-\nd) Ganz allgemein trägt es dazu bei, den AKP-Staaten den\nmen insbesondere zugunsten anfälliger Bevölkerungs-\nZugang zu den Arbeitsergebnissen der nationalen, regio-\ngruppen beitragen oder als Arbeitsentgelt ausgehändigt\nnalen und internationalen Einrichtungen mit Sitz in der\nwerden.                                                          Gemeinschaft und den AKP-Staaten zu erleichtern, insbe-\nd) Für die Nahrungsmittelhilfemaßnahmen, die sich in Ent-             sondere solcher Einrichtungen, die für technische Fragen\nwicklungsvorhaben oder -programme oder in Ernährungs-            der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung\nprogramme einfügen, können Mehrjahresprogramme auf-              zuständig sind, und bleibt mit diesen Einrichtungen in Ver-\ngestellt werden.                                                 bindung.\ne) Die gelieferten Erzeugnisse müssen in erste Linie den          e) Es erleichtert den Informationsaustausch zwischen den\nBedürfnissen der Empfänger gerecht werden. Bei ihrer             Trägern der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwick-\nAu.swahl ist insbesondere dem Verhältnis zwischen ihren          lung über die praktischen Ergebnisse der Entwicklungs-\nKosten und ihrem spezifischen Nährwert sowie den Aus-            maßnahmen in der Landwirtschaft und im ländlichen\nwirkungen dieser Auswahl auf die Verbrauchergewohnhei-           Bereich.\nten Rechnung zu tragen.                                      f)  Es fördert und unterstützt die Veranstaltung der Tagungen\nf) Ist es aufgrund der Entwicklung der Ernährungslage eines           von Fachleuten, Forschern, Planern und Entwicklungsex-\nbegünstigten AKP-Staates wünschenswert, daß die                  perten zum Zwecke eines Austausches der in besonderen\ngesamte Nahrungsmittelhilfe oder ein Teil derselben durch        ökologischen Milieus gewonnenen Erfahrungen.\nMaßnahmen zur Konsolidierung der derzeitigen Entwick-\ng) Es erleichtert den Ausbildern und Beratern der AKP-Staa-\nlung ersetzt wird, so können Substitutionsmaßnahmen in\nten den Zugang zu den Informationen, die sie zur Erfüllung\nForm einer finanziellen und technischen Hilfe gemäß der\nihrer Aufgaben sowie für die Weiterleitung der Anträge auf\neinschlägigen Gemeinschaftsregelung ergriffen werden.\nspezifische Ausbildungsmaßnahmen an die bestehenden\nDiese Maßnahmen werden auf Antrag des betreffenden               zuständigen Einrichtungen benötigen.\nAKP-Staates beschlossen.\nh) Es trägt dazu bei, die Anpassung der verfügbaren Informa-\nArtikel 36                                 tionen an den Bedarf der für Entwicklung, Ausbildung und\nBeratung zuständigen Stellen der AKP-Staaten zu erleich-\nBei der Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels\ntern.\nwird auf Antrag der betreffenden Staaten folgendem beson-\ndere Aufmerksamkeit gewidmet:                                     i) Es erleichtert die Verbreitung der Information über die\nAgrarforschung und Beratung entsprechend den Erforder-\n- den spezifischen Schwierigkeiten der am wenigsten entwik-           nissen der Entwicklung.\nkelten AKP-Staaten bei der Verwirklichung der von ihnen\nfestgelegten Politiken und Strategien zur Verbesserung            (3) Das Zentrum widmet bei seiner Tätigkeit den Bedürfnis-\nihrer Selbstversorgung und ihrer Ernährungssicherheit.         sen der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten besondere\nDabei erstreckt sich die Zusammenarbeit insbesondere auf       Aufmerksamkeit.\ndie Bereiche Produktion (einschließlich Versorgung mit            (4) Der Botschafterausschuß ist das Aufsichtsorgan des\nInputs), Verkehr, Vermarktung, Verpackung und Aufma-           Zentrums. Er legt die Vorschriften für die Arbeitsweise sowie\nchung sowie Schaffung von Lagerhaltungsstrukturen;             die Verfahren für die Annahme des Haushaltsplans des Zen-\n- der Einführung eines Sicherheitsvorrat-Systems in den           trums fest. Der Haushalt des Zentrums wird gemäß den\nAKP-Binnenstaaten zur Vermeidung der Risiken von Versor-       Bestimmungen dieses Abkommens über die finanzielle und\ngungsunterbrechungen;                                          technische Zusammenarbeit finanziert.\n- der Diversifizierung der landwirtschaftlichen Grundproduk-         (5) a) Das Zentrum wird von einem Direktor geleitet, der\ntionen und der Verbesserung der Ernährungssicherheit der       vom Botschafterausschuß ernannt wird.\nAKP-lnselstaaten.                                                     b) Dem Direktor des Zentrums stehen Mitarbeiter zur\nArtikel 37                             Seite, die im Rahmen des vom Botschafterausschuß im Haus-\nhaltsplan festgelegten Personalbestands eingestellt werden.\n(1) Das Technische Zentrum für Zusammenarbeit in der\nLandwirtschaft und im ländlichen Bereich steht den AKP-Staa-             c) Der Direktor des Zentrums erstattet dem Botschaf-\nten zur Verfügung; es soll ihnen besseren Zugang zur Informa-     terausschuß Bericht über die Tätigkeit des Zentrums.\ntion, zur Forschung und zur Ausbildung sowie zu den Neuerun-         (6) a) Zur Unterstützung des Direktors des Zentrums in\ngen in der Entwicklung und Beratung in der Landwirtschaft und\ntechnischen und wissenschaftlichen Fragen bei der Ermittlung\nim ländlichen Bereich ermöglichen. Im Rahmen seines Aufga-\ngeeigneter Lösungen für die sich den AKP-Staaten stellenden\nbenbereichs arbeitet es eng mit den in diesem Abkommen            Probleme, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung\ngenannten Organen und Einrichtungen zusammen.                     ihres Zugangs zur Information, zu technischen Neuerungen\n(2) Das Zentrum hat folgende Aufgaben:                         sowie zur Forschung und Ausbildung im Bereich der landwirt-\nschaftlichen und ländlichen Entwicklung, und bei der Festle-\na) Es sorgt auf Antrag der AKP-Staaten für die Verbreitung\ngung der Tätigkeitsprogramme des Zentrums wird ein Bera-\nvon wissenschaftlichen und technischen Informationen\ntender Ausschuß eingesetzt, der paritätisch aus Sachverstän-\nüber die Verfahren und Möglichkeiten zur Förderung der\ndigen für die landwirtschaftliche und ländliche Entwicklung\nAgrarerzeugung und der Entwicklung im ländlichen Bereich\nzusammengesetzt ist.\n(einschließlich der Entwicklungsplanung in der Landwirt-\nschaft und im ländlichen Bereich sowie der Festlegung,              b) Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses werden\n, Durchführung und Evaluierung von Entwicklungsmaßnah-          vom Botschafterausschuß nach den von diesem Ausschuß\nmen in der Landwirtschaft und im ländlichen Bereich).        festgelegten Verfahren und Kriterien ernannt.","30                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nKapitel 2                                  und Verbesserung der Voraussetzungen für die Wettervor-\nhersage.\nBekämpfung der Dürre und der Wüstenbildung\n3. Schaffung eines Systems zur Verhinderung und Bekämp-\nfung von Buschfeuern und Entwaldung.\nArtikel 38\n(1) Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft erkennen an,                                       Artikel 42\ndaß bestimmte AKP-Staaten aufgrund anhaltender Dürre und               Die beschleunigte Rückkehr zu einem ökologischen Gleich-\nfortschreitender Wüstenbildung, die alle Entwicklungsbemü-          gewicht setzt insbesondere voraus, daß in alle Maßnahmen\nhungen zunichte machen und insbesondere das vorrangige              zur landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung auch\nZiel der Nahrungsmittelselbstversorgung und Ernährungssi-           Maßnahmen zur Bekämpfung der Dürre und der Wüstenbil-\ncherheit in Frage stellen, in ihrer natürlichen, wirtschaftlichen   dung mit einbezogen werden, wobei dieser Prozeß unter ande-\nund politischen Existenz bedroht sind.                              rem folgendes umfaßt:\n(2) Die beiden Parteien sind sich darüber einig, daß die         1. - Ausdehnung der land- und forstwirtschaftlichen\nBekämpfung der Dürre und der Wüstenbildung für mehrere                     Systeme, wobei landwirtschaftliche und forstwirtschaft-\nAKP-Staaten eine dringende Notwendigkeit ist, wenn die Ent-                liche Tätigkeit miteinander in l;inklang stehen, sowie\nwicklungsmaßnahmen zum Erfolg führen sollen.                               Erforschung und Entwicklung der den örtlichen Verhält-\n(3) Dies gilt auf kürzere oder längere Sicht auch für die an die        nissen am besten angepaßten Pflanzenarten;\nbetroffenen Gebiete angrenzenden Staaten, für die dieses                - Einführung geeigneter Techniken zur Steigerung oder\nPhänomen angesichts ihres anfälligen sozio-ökologischen                    Erhaltung der Produktivität der für die landwirtschaftliche\nGleichgewichts eine echte Bedrohung darstellt.                             Nutzung geeigneten Böden, der Ackerböden und der\nnatürlichen Weiden, um den verschiedenen Erosionsfor-\nArtikel 39                                    men entgegenzuwirken;\nDie beiden Parteien erkennen an, daß das Aufhalten der ·             - erneute Nutzbarmachung der degradierten Böden durch\nDegradation der Böden und Wälder, die Wiederherstellung des                Maßnahmen zur Aufforstung oder Erschließung von\nökologischen Gleichgewichts, die Erhaltung der natürlichen                 Anbauflächen, die durch Folgemaßnahmen zur Erhaltung\nRessourcen sowie deren rationelle Nutzung unter anderem                    der erzielten Fortschritte zu ergänzen sfnd, an denen die\ngrundlegende Ziele sind, die die betroffenen AKP-Staaten mit               betroffene Bevölkerung und die zuständigen Verwal-\nHilfe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu erreichen                tungsstellen soweit wie möglich beteiligt werden;\nsuchen, um insbesondere die Lebensbedingungen ihrer Bevöl-          2. Entwicklung von Maßnahmen zur Einsparung von Holz als\nkerungen zu verbessern.                                                 Energiequelle durch Intensivierung der Erforschung und\nAnwendung neuer und erneuerbarer Energiequellen wie\nArtikel 40                                 Wind-, Sonnen- und biologischer Energie sowie breitange-\nlegte Information hierüber und durch Verwendung von Her-\n(1) Angesichts des räumlichen und zeitlichen Ausmaßes des           den mit höherer Wärmeleistung;\nPhänomens und des Umfangs der einzusetzenden Mittel müs-\nsen sich die Maßnahmen in langfristige globale Politiken ein-      3. Entwicklung und Bewirtschaftung der Waldbestände auf\nfügen, die die AKP-Staaten auf einzelstaatlicher, regionaler            der Grundlage nationaler und/oder regionaler Pläne zur\nund interregionaler Ebene im Rahmen internationaler solidari-          Waldbewirtschaftung, die auf die optimale Nutzung der\nscher Anstrengungen planen und durchführen.                            Waldbestände abzielen;\n(2) Zu diesem Zweck kommen die beiden Parteien überein,         4. Fortsetzung der Maßnahmen zur ständigen Aufklärung und\nbesonderes Gewicht auf die Durchführung thematischer Maß-              Unterrichtung der betroffenen Bevölkerungen über die\nnahmen zu legen, die neben den Instrumenten dieses Abkom-              Phänomene der Dürre und Wüstenbildung und breitange-\nmens auch durch alle sonstigen in Betracht kommenden Mittel            legte Information über die möglichen Mittel zu deren\nunterstützt werden.                                                    Bekämpfung.\n(3) Für eine Besserung der Lage und eine dauerhafte Ent-                                   Artikel 43\nwicklung der von diesen Katastrophen heimgesuchten oder               Die Gemeinschaft unterstützt die von den AKP-Staaten auf\nbedrohten Länder ist ein wirksames Konzept erforderlich, das       einzelstaatlicher, regionaler und internationaler Ebene unter-\ndarauf abzielt, durch eine bessere Regulierung des Wasser-         nommenen Anstrengungen sowie die von den zwischenstaat-\nhaushalts sowie durch die Bekämpfung der Praktiken, auf die        lichen und nichtstaatlichen Organisationen im Rahmen der\ndas Phänomen der Wüstenbildung zurückgeht, die Wiederher-          einzelstaatlichen und zwischenstaatlichen Optionen und Prio-\nstellung des Gleichgewichts der natürlichen Umwelt effektiv zu     ritäten eingeleiteten Maßnahmen.\nbegünstigen.\nArtikel 41\nKapitel 3\nDie Maßnahmen, die gegebenenfalls durch Forschungsar-\nbeiten abgestützt werden, erstrecken sich insbesondere auf                                Zusammenarbeit\nfolgende Bereiche:                                                          betreffend landwirtschaftliche Grundstoffe\n1. Verbesserung der Kenntnisse und Prognosen im Bereich\nder zur Wüstenbildung führenden Naturphänomene durch                                      Artikel 44\nBeobachtung der Geländeentwicklung, Auswertung der                Angesichts der sehr starken Abhängigkeit der Wirtschaft der\nfestgestellten Ergebnisse und bessere Erfassung der Ver-       überwiegenden Mehrheit der AKP-Staaten von der Ausfuhr\nänderungen des menschlichen Umfelds nach zeitlichen           landwirtschaftlicher Grundstoffe und der auf den Märkten für\nund räumlichen Maßstäben.                                     diese Erzeugnisse festgestellten Verschlechterung der Aus-\n2. Ermittlung der Grundwasservorräte und deren Wiederauf-          fuhrmöglichkeiten der AKP-Staaten in Verbindung mit den\nfüllungskapazität im Hinblick auf eine genauere Prognose      extremen Schwankungen der Preise dieser Erzeugnisse auf\nder Wasserversorgung, Nutzung des Oberflächen- und            dem Weltmarkt bringen die Vertragsparteien ihren Willen zum\nGrundwassers sowie bessere Bewirtschaftung dieser Res-        Ausdruck, ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich fortzuset-\nsourcen zur Befriedigung des Bedarfs von Mensch und Tier      zen, zu verstärken und auszubauen.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                         31\nArtikel 45                             schuß überwacht. Der Ausschuß tritt grundsätzlich jedes Vier-\nIm Hinblick hierauf muß die Zusammenarbeit in bezug auf die    teljahr zusammen und tagt gemäß Artikel 270 auf Minister-\nlandwirtschaftlichen Grundstoffe so gep~ant und durchgeführt      ebene, wenn der Ministerrat dies beschließt.\nwerden, daß sie die von den AKP-Staaten festgelegten Politi-\nken oder Strategien unterstützt, wobei insbesondere folgende                                Artikel 49\nZiele angestrebt werden:\nEs werden Anstrengungen unternommen, um den Konsulta-\n- Unterstützung der Bemühungen der AKP-Staaten, die                tionsprozeß zwischen den AKP-Staaten und der Gemein-\nErzeugungs- und Vermarktungsbedingungen wiederherzu-            schaft in internationalen Gremien und Organisationen, die sich\nstellen und zu verbessern, und zwar unter Einschluß von        mit der Stabilisierung der Märkte für landwirtschaftliche\nForschung und Ausbildung, Investitionen, Versorgung mit         Grundstoffe befassen, zu intensivieren. Zu diesem Zweck kann\nund Erzeugung von Inputs, Verbreitung von Kenntnissen           auf Antrag der einen oder anderen Partei ein Gedankenaus-\nsowie anderen Maßnahmen wie Kreditvergabe, Lagerung             tausch stattfinden, wenn es um den Abschluß oder die Erneue-\nund Konservierung, Beförderung, usw.;                           rung eines internationalen Übereinkommens über landwirt-\n- Hilfe bei der Diversifizierung der Erzeugung, so daß die         schaftliche Grundstoffe geht. Ziel eines solchen Gedanken-\nAbhängigkeit von außen verringert und eine bessere Anpas-       austausches wäre es, die jeweiligen Interessen beider Par-\nsung an die Anforderungen des Marktes ermöglicht wird;          teien zu berücksichtigen, wenn ein Übereinkommen geschlos-\nsen oder erneuert werden soll.\n- Förderung der Verarbeitung an Ort und Stelle, um eine Wert-\nsteigerung unter wirtschaftlich sinnvollen Bedingungen zu\nerreichen;                                                                                  Titel II\n- Anregung spezieller Maßnahmen zur leichteren Vermark-\nEntwicklung der Fischerei\ntung der AKP-Erzeugnisse;\n- Hilfe bei der Ausbildung von Unternehmern in den AKP-Län-                                  Artikel 50\ndern, um alle Mechanismen der internationalen Grundstoff-\nmärkte besser zu nutzen;                                          Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft erkennen die drin-\ngende Notwendigkeit der Förderung der Entwicklung der\n- Stimulierung und Stabilisierung des Sektors der landwirt-       Fischereiressourcen der AKP-Staaten an; damit wird sowohl\nschaftlichen Grundstoffe im Rahmen der Wirtschaft der          ein Beitrag zur Entwicklung des Fischfangs insgesamt gelei-\nAKP-Staaten;                                                   stet und ein Bereich von gegenseitigem Interesse für die Wirt-\n- Förderung eines stärkeren Zuflusses privater Investitionen      schaft beider Seiten geschaffen.\nin diesen Sektor.                                                 Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zielt auf die optimale\nNutzung der Fischereiressourcen der AKP-Staaten ab, wobei\nArtikel 46                           - die Rechte der Binnenstaaten auf Teilnahme an der Meeres-\nUm diese Ziele zu erreichen, kommen die Vertragsparteien       fischerei sowie das Recht der Küstenstaaten, die Gerichtsbar-\nüberein,                                                          keit über die Fischereiressourcen des Meeres in ihren aus-\nschließlichen Wirtschaftszonen gemäß dem geltenden Völker-\na) eine abgestimmte Aktion durchzuführen, die die Verfolgung\nrecht und insbesondere den Schlußfolgerungen der dritten\nder Ziele dieses Abkommens im Sektor der landwirtschaft-     UN-Seerechtskonferenz auszuüben, anerkannt werden.\nlichen Grundstoffe erleichtert,\nb) sich nach Kräften zu bemühen, die günstigsten Bedingun-                                   Artikel 51\ngen für den Ausbau der Produktion und eine bessere Ver-\nmarktung zu schaffen,                                           Im Interesse einer stärkeren Nutzung der Fischereiressour-\ncen der AKP-Staaten finden auf die Fischerei alle in diesem\nc) alle Instrumente und Mittel dieses Abkommens, die zugun-       Abkommen vorgesehenen Mechanismen der Unterstützung\nsten dieses Sektors eingesetzt werden können, sinnvoll zu    und Zusammenarbeit, insbesondere die finanzielle und techni-\nnutzen.                                                      sche Zusammenarbeit gemäß Titel III des Dritten Teils dieses\nAbkommens Anwendung.\nArtikel 47\nVorrangige Ziele dieser Zusammenarbeit sind\nAngesichts der besonderen Bedeutung und des hartnäcki-\ngen Fortbestehens der Probleme in Verbindung mit den land-       - die Förderung der rationellen Nutzung der Fischereiressour-\nwirtschaftlichen Grundstoffen kommen beide Parteien über-            cen der AKP-Staaten und der Hochseeressourcen, an\nein, darauf hinzuwirken, daß eine kontinuierliche und enge           denen die AKP-Staaten und die Gemeinschaft ein gemein-\nZusammenarbeit in diesem Bereich stattfindet. Im Hinblick            sames Interesse haben;\nhierauf kommen sie überein, einen „Ausschuß für landwirt-        - die Erhöhung des Beitrags des Fischereisektors zur ländli-\nschaftliche Grundstoffe\" einzusetzen, der die Aufgabe hat,\nchen Entwicklung unter besonderer Beachtung der Bedeu-\na) die allgemeine Durchführung dieses Abkommens im Sektor            tung des Fischfangs für die Verbesserung der Ernährungs-\nder landwirtschaftlichen Grundstoffe zu verfolgen,              sicherheit, des Ernährungsniveaus und des Lebensstan-\ndards der ländlichen Bevölkerung;\nb) allgemeine Fragen, die insbesondere den AKP-EWG-Han-\ndel mit Grundstoffen betreffen und ihm gegebenenfalls von   - die Erhöhung des Beitrags des Fischereisektors zur indu-\nden in diesem Abkommen vorgesehenen zuständigen                 striellen Entwicklung durch Erhöhung der Fänge, des Ertrags\nUnterausschüssen vorgelegt werden, zu prüfen.                   und der Ausfuhren.\nc) Maßnahmen zur Lösung dieser Probleme zu empfehlen.\nArtikel 52\nDie Unterstützung der Entwicklung der Fischerei durch die\nArtikel 48                            Gemeinschaft umfaßt unter anderem Hilfsmaßnahmen in fol-\nDer Ausschuß für landwirtschaftliche Grundstoffe, dessen      genden Bereichen:\nGeschäftsordnung vom Ministerrat festgelegt wird, setzt sich     a) Fischereiproduktion, einschließlich des Erwerbs von Boo-\naus vom Ministerrat benannten Vertretern der AKP-Staaten              ten, Ausrüstungen und Fanggeräten, Ausbau der für die\nund der Gemeinschaft zusammen. Die Arbeiten des Ausschus-             Fischereigemeinschaften in ländlichen Gebieten und die\nses werden gemäß Artikel 272 Absatz 2 vom Botschafteraus-             Fischereiindustrie erforderlichen Infrastruktur sowie Unter-","32                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nstützung von Aquakultur-Projekten, insbesondere durch         deren Merkmale dieser Gebiete und das Ziel einer Verstärkung\nEröffnung spezieller Kreditlinien zugunsten entsprechen-      der regionalen Zusammenarbeit zwischen diesen Gebieten\nder AKP-lnstitutionen, die die Darlehen an die betreffenden   und den benachbarten AKP-Staaten berücksichtigen.\nUnternehmer weiterleiten;\nb) Bewirtschaftung und Schutz der Fischereiressourcen, ein-                                   Artikel 57\nschließlich der Evaluierung dieser Ressourcen und des\nDie Gemeinschaft und die AKP-Staaten erkennen an, daß\nAquakulturpotentials; bessere Pflege und Überwachung\neine regionale Lösung für den Zugang zur Fischereitätigkeit\nder Umwelt sowie Entwicklung der Fähigkeit der AKP-\nvon Vorteil ist, und werden Initiativen der AKP-Küstenstaaten\nKüstenstaaten zur Bewirtschaftung der Fischereiressour-\nim Hinblick auf den Abschluß harmonisierter Abkommen über\ncen in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone;\nden Zugang der Fischereifahrzeuge zu den Fischereizonen\nc) Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen,         unterstützen.\neinschließlich der Entwicklung der Anlagen für die Verar-\nbeitung, Einsammlung, Verteilung und Vermarktung sowie                                   Artikel 58\nder betreffenden Tätigkeiten; die Verringerung von Verlu-\nDie Gemeinschaft und die AKP-Staaten kommen überein,\nsten nach den Fängen und die Förderung von Programmen\nalle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Wirksamkeit\nzur Erhöhung des Fischkonsums und Verbesserung der auf\nder Bemühungen einer Zusammenarbeit auf dem Fischerei-\nFischereierzeugnissen basierenden Ernährung.\nsektor im Rahmen dieses Abkommens sicherzustellen, wobei\ninsbesondere die gemeinsame Erklärung über den Ursprung\nArtikel 53                              der Fischereierzeugnisse Beachtung findet.\nBei der Zusammenarbeit zur Entwicklung der Fischereires-          Bei den Ausfuhren der Fischereierzeugnisse nach den\nsourcen wird die Ausbildung von Staatsangehörigen der AKP-         Gemeinschaftsmärkten wird Artikel 284 gebührend berück-\nStaaten in allen Bereichen des Fischereiwesens, der Entwick-       sichtigt.\nlung und Verbesserung der Forschungsmöglichkeiten der\nAKP-Staaten und der· Förderung der Zusammenarbeit zwi-                                        Artikel 59\nschen AKP-Staaten und auf regionaler Ebene bei der Bewirt-            Die in Artikel 55 genannten beiderseits zufriedenstellenden\nschaftung und Entwicklung des Fischereiwesens besondere            Bedingungen erstrecken sich insbesondere auf die Art und\nAufmerksamkeit gewidmet.                                           den Umfang des Ausgleichs, der den betreffenden AKP-Staa-\nten aufgrund bilateraler Vereinbarungen zukommt.\nArtikel 54                                 Der Ausgleich wird zusätzlich zu den Zuweisungen für Vor-\nDie AKP-Staaten und die Gemeinschaft erkennen die Not-         haben im Fischereisektor aufgrund von Titel III des Dritten Teils\nwendigkeit an, unmittelbar oder auf regionaler Basis oder ge-      dieses Abkommens gewährt.\ngebenenfalls in internationalen Organisationen zusammenzu-            Der Ausgleich wird teils von der Gemeinschaft als solcher\narbeiten, um die Erhaltung und optimale Nutzung der                und teils von den Reedern in Form eines finanziellen Aus-\nFischereiressourcen des Meeres zu fördern.                         gleichs gewährt, zu dem auch Lizenzgebühren und gegebe-\nnenfalls andere von den Vertragsparteien der Fischereiab-\nArtikel 55\nkommen vereinbarten Faktoren wie das vorgeschriebene\nAnlanden eines Teils der Fänge, die Beschäftigung von\nDie Gemeinschaft und die AKP-Staaten erkennen das Recht        Staatsangehörigen der AKP-Staaten, das Anbordnehmen von\nder Küstenstaaten an, Hoheitsrechte bei der Exploration, Nut-    . Beobachtern, der Technologietransfer sowie Forschungs- und\nzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen        Ausbildungsstipendien gehören können.\nin ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone gemäß dem gelten-\nden Völkerrecht auszuüben. Die AKP-Staaten räumen ein, daß            Der Ausgleich steht im Verhältnis zu dem Umfang und Wert\ndie Fischereiflotten der Gemeinschaft, die rechtmäßig in den       der in -der ausschließlichen Wirtschaftszone der betreffenden\nAKP-Staaten gebotenen Fangmöglichkeiten.\nder Gerichtsbarkeit der AKP-Staaten unterstehenden Gewäs-\nsern tätig sind, eine Rolle bei der Entwicklung des Fischerei-        Außerdem ist hinsichtlich der Befischung der besonders\npotentials der AKP-Staaten und bei der allgemeinen wirt-           weite Strecken zurücklegenden Wanderfische bei der Art der\nschaftlichen Entwicklung der AKP-Küstenstaaten spielen kön-        jeweils in den Vereinbarungen festgelegten Verpflichtungen,\nnen. Die AKP-Staaten sind daher bereit, mit der Gemeinschaft      einschließlich des finanziellen Ausgleichs, der besondere\nFischereiabkommen auszuhandeln, mit denen für die Fangtä-          Charakter dieser Fangtätigkeit zu berücksichtigen.\ntigkeit von unter der Flagge von Mitgliedstaaten der Gemein-\nDie Gemeinschaft trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um\nschaft fahrenden Schiffen beiderseitig zufriedenstellende         zu gewährleisten, daß ihre Schiffe den ausgehandelten Ver-\nBedingungen garantiert werden sollen.                             einbarungen und den gesetzlichen Vorschriften und Verord-\nBeim Abschluß oder bei der Durchführung dieser Abkommen        nungen des betreffenden AKP-Staates entsprechen.\nvermeiden die AKP-Staaten - unbeschadet besonderer Ver-\neinbarungen zwischen Entwicklungsländern des gleichen\ngeographischen Gebiets, einschließlich von Fischereiverein-\nbarungen auf Gegenseitigkeit - jegliche Diskriminierung                                        Titel III\ngegenüber der Gemeinschaft oder zwischen den Mitgliedstaa-                           Industrielle Entwicklung\nten; auch die Gemeinschaft verfährt gegenüber den AKP-\nStaaten nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung.\nArtikel 60\nIn der Erkenntnis, daß die Industrialisierung eine der treiben-\nArtikel 56\nden Kräfte bei der Förderung einer ausgewogenen und diver-\nFalls AKP-Staaten, die in der gleichen Teilregion liegen wie   sifizierten wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und bei\nunter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirt-             der Schaffung günstiger Voraussetzungen für die kollektive\nschaftsgemeinschaft - nachstehend „Vertrag\" genannt - fal-        Autonomie der AKP-Staaten ist, kommen die Gemeinschaft\nlende Gebiete, in der betreffenden Fischereizone Fischfang        und die AKP-Staaten überein, die industrielle Entwicklung in\nbetreiben wollen, nehmen die Gemeinschaft und die AKP-            den AKP-Staaten zu fördern, um ihnen einen geeigneten Rah-\nStaaten Verhandlungen über den Abschluß eines Fischereiab-        men für die Intensivierung ihrer Entwicklungsanstrengungen\nkommens im Geiste des Artikels 55 .auf, wobei sie die beson-      und für eine stärkere Beteiligung am Welthandel zu bieten.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                          33\nArtikel 61                             Einrichtungen zur Ausbildung in Industrieberufen in der\nDie industrielle Zusammenarbeit zwischen der Gemein-            Gemeinschaft und den AKP-Staaten, zwischen Einrichtungen\nschaft und den AKP-Staaten ist insbesondere darauf ausge-         zur Ausbildung in Industrieberufen der AKP-Staaten und mit\nrichtet, durch die Modernisierung der Gesellschaft in den AKP-     denen anderer Entwicklungsländer.\nStaaten deren menschliche und natürliche Ressourcen in vol-\nlem Umfang nutzbar zu machen, Arbeitsplätze zu schaffen,\nArtikel 65\neine Einkommensbildung und -verteilung zu ermöglichen, den\nTransfer und die Anpassung von Technologien an die beson-            Die Gemeinschaft unterstützt die Schaffung und Erweite-\nderen Bedingungen und Erfordernisse der AKP-Staaten zu             rung lebensfähiger Unternehmen aller Art, die die AKP-Staa-\nerleichtern, die gegenseitige Ergänzung zwischen den ver-          ten aufgrund ihrer Entwicklungsziele für wichtig halten.\nschiedenen industriellen Bereichen sowie zwischen diesen             Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten legen besonderes\nBereichen und dem ländlichen Bereich zu fördern, um die in         Gewicht auf die Wiederherstellung, die Revalorisierung,\nihnen vorhandenen Möglichkeiten voll nutzbar zu machen und         Sanierung oder Umstrukturierung der bestehenden und\nneue dynamisch-komplementäre Beziehungen im industriel-            lebensfähigen, jedoch vorübergehend stillgelegten oder lei-\nlen Bereich zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten          stungsschwachen Industriekapazitäten, sowie auf die\nzu fördern.                                                        Instandhaltung der Ausrüstungen und Betriebe; zu diesem\nBei der industriellen Zusammenarbeit wird die Notwendig-        Zweck wird die industrielle Zusammenarbeit insbesondere auf\nkeit berücksichtigt, für die Industrialisierung günstige wirt-     die Unterstützung beim Ingangsetzen oder der Wiederherstel-\nschaftliche, technische, soziale_ und institutionelle Vorausset-   lung dieser Betriebe und auf die entsprechende Ausbildung\nzungen zu schaffen und zu stärken. Besondere Aufmerksam-           auf allen Ebenen ausgerichtet sein.\nkeit wird dabei der Entwicklung geeigneter Industrien aller Art,\nBesondere Aufmerksamkeit wird folgenden              Industrien\nder Ausbildung sowie der Zusammenarbeit zwischen Unter-\ngewidmet:\nnehmen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der AKP-\nStaaten gewidmet.                                                 - den Industrien zur Verarbeitung der Rohstoffe der AKP-\nStaaten im Inland;\nBei der Verfolgung dieser Ziele wenden die Vertragspartner\nneben den spezifischen Bestimmungen für die industrielle          - den Agro-lndustrien;\nZusammarbeit die Bestimmungen über die Handelsregelung,           - den Industrien mit integrierender Funktion, die Verbindun-\ndie Förderung des Handels mit AKP-Erzeugnissen und die pri-          gen zwischen den einzelnen Wirtschaftszweigen herstellen\nvaten Investitionen an.                                              können;\n- den Industrien, die günstige Auswirkungen auf Beschäfti-\nArtikel 62                               gung, Handelsbilanz und regionale Integration haben.\nIm Hinblick auf die industrielle Zusammenarbeit trägt die         Die Finanzierung durch die Gemeinschaft wird vorrangig\nGemeinschaft zur Verwirklichung von Programmen, Vorhaben          durch Darlehen der Bank aus eigenen Mitteln und durch Risi-\nund Aktionen bei, die ihr von den AKP-Staaten oder mit deren      kokapital gewährleistet, die die spezifischen Finanzierungsar-\nZustimmung unterbreitet werden. Sie setzt zu diesem Zweck         ten für Industriebetriebe sind.\nalle in diesem Abkommen vorgesehenen Mittel ein, und zwar\ninsbesondere die ihr im Rahmen der finanziellen und techni-\nschen Zusammenarbeit zur Verfügung stehenden Mittel und                                     Artikel 66\nnamentlich die von der Europäischen Investitionsbank- nach-          Zur Förderung der beiderseitigen Interessen trägt die.\nstehend als „Bank\" bezeichnet - verwalteten Mittel; dies gilt     Gemeinschaft durch Maßnahmen der gegenseitigen Unter-\nunbeschadet von Aktionen, die den AKP-Staaten dazu verhel-        richtung und Förderung der Industrien zur Entwicklung der\nfen sollen, Mittel aus anderen Quellen zu beschaffen.             Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der AKP- und der\nFür die Durchführung der Programme, Vorhaben und Aktio-        EWG-Staaten und zwischen Unternehmen in verschiedenen\nnen der industriellen Zusammenarbeit, zu denen die Gemein-        AKP-Staaten bei.\nschaft finanziell beiträgt, gelten die Bestimmungen von Titel III    Ziel dieser Maßnahmen ist es, einen regelmäßigen Informa-\ndes Dritten Teils dieses Abkommens unter Berücksichtigung         tionsaustausch zu verstärken, die notwendigen Kontakte im\nder besonderen Merkmale der Maßnahmen im industriellen            industriellen Bereich zwischen den Verantwortlichen der Indu-\nBereich.                                                          strie, den Investoren und den Wirtschaftsunternehmen der\nGemeinschaft und der AKP-Staaten herzustellen, Untersu-\nArtikel 63                            chungen, insbesondere Durchführbarkeitsstudien, durchzu-\nDie Gemeinschaft unterstützt die AKP-Staaten, um ihren         führen und die Schaffung und das Funktionieren von AKP-Ein-\ninstitutionellen Rahmen zu verbessern, ihre Finanzierungsin-      richtungen zur Förderung der industriellen Entwicklung zu\nstitute zu stärken, die für die Industrie notwendigen Infrastruk- erleichtern und auch den Abschluß von Koinvestitionen, von\nturen zu schaffen, wiederherzustellen und zu verbessern und       Zulieferungsverträgen und jede andere Form der industriellen\num sie bei ihren Bemühungen um die lntegrierung der indu-         Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der Mitgliedstaaten\nstriellen Strukturen und der regionalen und interregionalen       der Gemeinschaft und der AKP-Staaten zu fördern.\nMärkte zu unterstützen.\nArtikel 67\nArtikel 64\nDie Gemeinschaft trägt dazu bei, kleine und mittlere Hand-\nAuf Antrag eines AKP-Staates leistet die Gemeinschaft die      werks-, Handels-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe zu\nnotwendige Unterstützung bei der Ausbildung in Industriebe-       errichten und auszubauen, da diese einerseits im modernen\nrufen auf allen Ebenen, insbesondere bei der Feststellung des     und informellen Sektor als ein diversifiziertes wirtschaftliches\nBedarfs an Ausbildung in Industrieberufen und der Aufstellung     Geflecht und für die allgemeine Entwicklung der AKP-Staaten\nder entsprechenden Programme, der Schaffung und dem               eine wesentliche Rolle spielen und andererseits für die Erlan-\nBetrieb von nationalen oder regionalen AKP-Einrichtungen zur      gung beruflicher Qualifikationen, der.i integrierten Transfer und\nAusbildung in Industrieberufen, der Ausbildung von Staatsan-      die Anpassung geeigneter Technologien sowie den bestmög-\ngehörigen der AKP-Staaten in geeigneten Einrichtungen             lichen Einsatz der einheimischen Arbeitskräfte erhebliche Vor-\nsowie der Ausbildung am Arbeitsplatz in der Gemeinschaft und      teile bieten. Die Gemeinschaft kann auch zu folgendem beitra-\nin den AKP-Staaten sowie bei der Zusammenarbeit zwischen          gen: sektorale Beurteilung und Aufstellung von Interventions-","34                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nprogrammen, Schaffung geeigneter Infrastrukturen sowie                                      Artikel 70\nStärkung und Funktionieren von Einrichtungen für Information,\n(1) Ein Ausschuß für industrielle Zusammenarbeit, der dem\nStimulierung, Anpassung, Beratung, Ausbildung, Kredite oder\nBotschafterausschuß untersteht, ist beauftragt,\nBürgschaften und Technologietransfer.\na) die Fortschritte bei der Durchführung des globalen Pro-\nDie Gemeinschaft und die AKP-Staaten fördern die Zusam-\ngramms für die industrielle Zusammenarbeit, das sich aus\nmenarbeit und die Kontakte zwischen kleinen und mittleren\ndiesem Abkommen ergibt, zu prüfen und gegebenenfalls\nUnternehmen der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten.\ndem Botschafterausschuß Empfehlungen zu unterbreiten;\nb) die Probleme und Fragen betreffend die Politik der indu-\nArtikel 68                                 striellen Zusammenarbeit, die ihm von den AKP-Staaten\nUm den AKP-Staaten zu helfen, ihre technologische Basis            oder von der Gemeinschaft unterbreitet werden, zu prüfen\nund eigene Kapazität auf dem Gebiet der wissenschaftlichen           und alle zweckdienlichen Vorschläge zu unterbreiten;\nund technologischen Entwicklung zu stärken, und um den          c) auf Antrag der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten eine\nErwerb, den Transfer und die Anpassung von Technologien              Prüfung der Tendenzen der Industriepolitik der AKP-Staa-\nunter Bedingungen zu erleichtern, die den größtmöglichen             ten und der Mitgliedstaaten sowie der Entwicklung der\nNutzen bei möglichst geringen Kosten versprechen, ist die            Lage der Industrie in der gesamten Welt vorzunehmen, um\nGemeinschaft bereit, mit den Mitteln der finanziellen und tech-      die erforderlichen Informationen zur Verbesserung der\nnischen Zusammenarbeit einen Beitrag zu leisten insbeson-            industriellen Zusammenarbeit und zur Erleichterung der\ndere                                                                 industriellen Entwicklung der AKP-Staaten auszutau-\na) zur Errichtung und Stärkung von industriebezogenen wis-           schen;\nsenschaftlichen und technischen Infrastrukturen in den      d) die Gesamtstrategie des in Artikel 71 genannten Zentrums\nAKP-Staaten;                                                     für industrielle Entwicklung festzulegen, den Direktor und\nb) zur Aufstellung und Durchführung von Forschungs- und              den stellvertretenden Direktor zu ernennen, seinen Verwal-\nEntwicklungsprogrammen;                                          tungsrat zu bilden, die beiden Rechnungsprüfer zu ernen-\nnen, die in Artikel 73 Absatz 4 vorgesehene finanzielle\nc) zur Ermittlung und Schaffung von Möglichkeiten für eine           Gesamtausstattung auf Jahresbasis aufzuteilen und\nZusammenarbeit zwischen Forschungsinstituten, Hoch-              anhand des Jahresberichts des Zentrums die Verwendung\nschuleinrichtungen und Unternehmen der AKP-Staaten,              dieser Mittel zu prüfen, um festzustellen, ob die Tätigkeiten\nder Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und anderer Ulnder;        des Zentrums mit den ihm in diesem Abkommen zugewie-\nd) zur Aufnahme und Förderung von Tätigkeiten zur Konsoli-           senen Zielen im Einklang stehen, und dem Botschafteraus-\ndierung geeigneter lokaler Technologien und zum Erwerb_          schuß und über ihn dem Ministerrat zu berichten;\nrelevanter ausländischer Technologien, insbesondere von     e) alle anderen Aufgaben auszuführen, die ihm vom Botschaf-\nTechnologien anderer Entwicklungsländer;                 -       terausschuß übertragen werden.\ne) zur Ermittlung, zur Beurteilung und zum Erwerb von indu-         (2) Die Zusammensetzung des Ausschusses für industrielle\nstriellen Technologien, einschließlich der Aushandlung      Zusammenarbeit und die Einzelheiten seiner Arbeitsweise\ngünstiger Bedingungen für ausländische Technologien,        werden vom Ministerrat festgelegt.\nPatente und anderes ausländisches gewerbliches Eigen-\ntum, insbesondere durch Finanzierung und/oder andere                                    Artikel 71\ngeeignete Vereinbarungen mit Unternehmen und Einrich-\ntungen in der Gemeinschaft;                                    Das Zentrum für industrielle Entwicklung trägt insbesondere\ndurch Förderung der gemeinsamen Initiativen von Wirtschafts-\nf) zur Einrichtung von Beratungsdiensten in den AKP-~taa-       unternehmen der Gemeinschaft und der AKP-Staaten zur\nten zur Unterstützung bei der Ausarbeitung von Vorschrif-   Errichtung und Stärkung von Industrieunternehmen in den\nten für den Technologietransfer und die Weitergabe verfüg-  AKP-Staaten bei.\nbarer Informationen, insbesondere über die Bedingungen\nvon Technologieverträgen, die Technologiearten und             Als operationelles, auf die Praxis ausgerichtetes Instrument\n-quellen sowie die Erfahrung der AKP-Staaten und anderer    beteiligt sich das Zentrum an der Ermittlung, Förderung und\nLänder mit der Verwendung bestimmter Technologien;          Durchführung lebensfähiger Industrievorhaben, die den\nBedürfnissen der AKP-Staaten entsprechen, und zwar unter\ng) zur Förderung der technologischen Zusammenarbeit zwi-        besonderer BerücksichtigÜng der Möglichkeiten auf den Bin-\nschen den AKP-Staaten und zwischen diesen und anderen       nen- und Außenmärkten für die Verarbeitung einheimischer\nEntwicklungsländern, um alle besonders geeigneten wis-      Rohstoffe, wobei die Ausstattung der einzelnen AKP-Staaten\nsenschaftlichen und technischen Möglichkeiten, über die     mit Produktionsfaktoren optimal eingesetzt wird.\njene Staaten gegebenenfalls verfügen, optimal zu nutpn;\nBei seinen Bemühungen, die Gründung und Stärkung von\nh) zur möglichst weitgehenden Erleichterung des Zug•!\"I! zu     Industrieunternehmen in den AKP-Staaten zu unterstützen,\nden in der Gemeinschaft verfügbaren Dokumentations-         trifft das Zentrum im Rahmen seiner Mittel und Aufgaben\nquellen und anderen Datenquellen sowie deren Benutzung.     geeignete Maßnahmen für den Transfer und die Entwicklung\nder Technologie sowie für die Ausbildung in Industrieberufen\nArtikel 69                            und die Industrieinformation.\nDamit die AKP-Staaten aus der Handelsregelung und den            Bei der Durchführung der obengenannten Aufgaben geht\nübrigen Bestimmungen dieses Abkommens möglichst großen          das Zentrum selektiv vor, indem es den kleinen und mittleren\nNutzen ziehen können, werden Aktionen zur Förderung des         Industrieunternehmen, den Reaktivierungsmaßnahmen und\nAbsatzes für Industrieerzeugnisse der AKP-Staaten auf dem       der vollen Auslastung der vorhandenen lebensfähigen Indu-\nGemeinschaftsmarkt und anderen ausländischen Märkten            striekapazitäten Vorrang einräumt. Es wird den Schwerpunkt\ndurchgeführt; hierdurch soll zugleich der Austausch von Indu-   ganz besonders auf die Möglicheiten für gemeinsame Unter-\nstrieerzeugnissen zwischen den AKP-Staaten angeregt und         nehmen und Zulieferbetriebe legen.\nentwickelt werden. Gegenstand dieser Aktionen werden ins-          Die Tätigkeiten des Zentrums werden in enger Zusammen-\nbesondere Marktstudien, Vermarktung, Qualität und Standar-      arbeit mit den AKP-Staaten, den Mitgliedstaaten sowie der\ndisierung von gewerblichen Erzeugnissen gemäß den Artikeln      Kommission und der Bank im Rahmen ihrer jeweiligen Befug-\n190 und 191 und unter Berücksichtigung der Artikel 95 und 96    nisse ausgeführt. Sie werden in regelmäßigen Abständen\nsein.                                                           beurteilt.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                       35\nArtikel 72                             b) folgende Beschlüsse zu fassen:\nIm Rahmen der in Artikel 71 festgelegten Ziele besteht die         - Genehmigung der Haushalte und der Jahresabschlüsse,\nAufgabe des Zentrums darin,\n- Festlegung der mehrjährigen und der jährlichen Tätig-\na) alle zweckdienlichen Informationen über die Entwicklung               keitsprogramme,\nder Industriezweige in der Gemeinschaft und in den AKP-           - Genehmigung des Jahresberichts,\nStaaten zusammenzustellen und zu verbreiten;\n- Festlegung der Organisationsstrukturen, der Personal-\nb) Untersuchungen, Marktstudien und Beurteilungen durch-                 politik und des Organisationsplans.\nzuführen und alle nützlichen Informationen über die Bedin-\ngungen und Möglichkeiten der industriellen Zusammenar-        c) dem Ausschuß für industrielle Zusammenarbeit einen Jah-\nbeit und insbesondere das wirtschaftliche Klima und die          resbericht zu unterbreiten.\nBehandlung, mit der etwaige Investoren rechnen können,           (3) Der Verwaltungsrat setzt sich aus Personen mit umfas-\nsowie über die weiteren Entwicklungsmöglichkeiten            sender Erfahrung im privaten oder staatlichen Industrie- oder\nlebensfähiger Industrievorhaben zu sammeln und zu ver-       Bankwesen oder in der industriellen Entwicklungsplanung\nbreiten;                                                     oder -förderung zusammen. Die Mitglieder werden für ihre Per-\nc) Kontakte und Treffen aller Art zwischen den Verantwortli-      son aufgrund ihrer Befähigung unter den Staatsangehörigen\nchen der Industriepolitik, den Investoren und den Wirt-      der Vertragsstaaten des Abkommens ausgewählt und vom\nschafts- und Finanzunternehmern der Gemeinschaft und         Ausschuß zu den von ihm festgelegten Bedingungen ernannt.\nder AKP-Staaten, die es ermittelt, zu organisieren und zu    Ein Vertreter der Kommission und ein Vertreter der Bank neh-\nerleichtern;                                                 men an der Tätigkeit des Verwaltungsrates teil. Die Sekreta-\nriatsgeschäfte werden vom Zentrum wahrgenommen.\nd) Studien und Beurteilungen durchzuführen, die die konkre-\nten Möglichkeiten für eine industrielle Zusammenarbeit mit       (4) Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung des\nder Gemeinschaft aufzeigen, um die industrielle Entwick-      Haushaltsplans des Zentrums über eine getrennte Mittelzu-\nlung der AKP-Staaten zu fördern und die Durchführung          weisung bis zu einem Höchstbetrag von 40 Millionen ECU, die\ndieser Maßnahmen zu erleichtern;                              den nach Artikel 112 der Finanzierung von Vorhaben der regio-\nnalen Zusammenarbeit zugewiesenen Mitteln entnommen\ne) Informationen sowie spezifische Berater- und Gutachter-\ndienste einschließlich Durchführbarkeitsstudien bereitzu-     wird.\nstellen, mit dem Ziel, die Schaffung oder Erneuerung von        (5) Zwei vom Ausschuß ernannte Rechnungsprüfer prüfen\nIndustrieunternehmen zu beschleunigen;                        die Haushaltsführung des Zentrums.\nf)   mögliche Partner aus den AKP-Staaten und der Gemein-            (6) Die Satzung, die Haushaltsordnungen, das Personalsta-\nschaft im Hinblick auf Koinvestitionen zu ermitteln und sich tut sowie die Geschäftsordnung des Zentrums werden vom\nan der Durchführung und den Folgemaß-nahmen zu beteili-      Ministerrat auf Vorschlag des Botschafterausschusses nach\ngen;                                                         Inkrafttreten des Abkommens festgelegt.\ng) auf der Grundlage des von den AKP:Staaten angegebenen\nArtikel 74\nBedarfs die Möglichkeiten für eine Ausbildung in Industrie-\nberufen hauptsächlich am Arbeitsplatz, die dem Bedarf der       Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Titels gilt\nbereits bestehenden 'und der geplanten Industrieunterneh-    die besondere Aufmerksamkeit der Gemeinschaft den spezifi-\nmen in den AKP-Staaten entsprechen, zu ermitteln und zu      schen Bedürfnissen und Problemen der am wenigsten entwik-\nbeurteilen und gegebenenfalls bei ihrer Ausführung Hilfe zu  kelten AKP-Staaten sowie der AKP-Binnenstaaten und AKP-\nleisten;                                                     lnselstaaten, insbesondere in folgenden Bereichen:\nh) Informationen und Gutachten betreffend den Erwerb, die        - Verarbeitung der Rohstoffe,\nAnpassung und die Entwicklung geeigneter Industrietech-\nnologie für konkrete Vorhaben zu ermitteln, zu sammeln, zu   - Entwicklung, Transfer und Anpassung der Technologie,\nbeurteilen und zur Verfügung zu stellen und sich gegebe-     - Erarbeitung von Aktionen zugunsten der kleinen und mittle-\nnenfalls an der Durchführung von Modellvorhaben zu betei-       ren Industriebetriebe und ihre Finanzierung,\nligen;\n- Entwicklung der Industrieinfrastrukturen und der Energie-\ni) wirtschaftlich lebensfähige industrielle Vorhaben in den         und Bergbauressourcen,\nAKP-Staaten zu ermitteln, sie zu prüfen, zu beurteilen und\n- angemessene Ausbildung in wissenschaftlichen und techni-\nzu fördern und zu deren Durchführung beizutragen;\nschen Bereichen.\nj) in geeigneten Fällen zur Förderung des Absatzes gewerb-\nDas Zentrum für industrielle Entwicklung widmet den spezi-\nlicher Erzeugnisse der AKP-Staaten an Ort und Stelle und\nfischen Problemen der Förderung von lndustrialisierungsmaß-\nauf den Märkten der anderen AKP-Staaten und der\nnahmen, die sich in den am wenigsten entwickelten AKP-\nGemeinschaft beizutragen, um die optimale Ausnutzung\nStaaten und den AKP-Binnens\\aaten und AKP-lnselstaaten\nder bestehenden oder zu schaffenden Industriekapazitäten\nstellen, besondere Aufmerksamkeit.\nzu fördern;\nAuf Antrag eines oder mehrerer der am wenigsten entwik-\nk) mögliche Finanzierungsquellen zu ermitteln und entspre-\nkelten AKP-Staaten gewährt das Zentrum besondere Unter-\nchende Informationen zu liefern und gegebenenfalls bei der\nstützung bei der örtlichen Ermittlung von Industrievorhaben in\nBereitstellung von Mitteln aus diesen Quellen für Industrie-\ndiesem Staat bzw. in diesen Staaten sowie bei der Prüfung,\nvorhaben in den AKP-Staaten mitzuwirken.\nEvaluierung und Vorbereitung dieser Vorhaben wie auch im\nHinblick auf die Förderung und Unterstützung ihrer Durchfüh-\nArtikel 73                            rung.\n(1) Das Zentrum wird von einem Direktor geleitet, der von\neinem stellvertretenden Direktor unterstützt wird; beide wer-                                Titel IV\nden vom Ausschuß für industrielle Zusammenarbeit ernannt.\nEntwicklung des Bergbau- und Energiepotentials\n(2) Ein paritätischer Verwaltungsrat hat die Aufgabe,\na) den Direktor bei seinen Bemühungen um eine dynamische                                    Artikel 75\nund motivierte Tätigkeit des Zentrums und bei dessen Lei-       Wegen der ernsten Lage im Energiesektor der meisten AKP-\ntung zu beraten und zu unterstützen;                         Staaten, die zum Teil auf die Krise zurückzuführen ist, die in","36                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nvielen Ländern durch die Abhängigkeit von eingeführten Mine-    h) Erneuerung der für die Erzeugung, den Transport und die\nralölerzeugnissen und den zunehmenden Mangel an Brenn-              Verteilung von Energie notwendigen Infrastruktur;\nholz ausgelöst worden ist, kommen die AKP-Staaten und die       i) Förderung der Zusammenarbeit zwischen AKP-Staaten im\nGemeinschaft überein, auf diesem Gebiet zusammenzuarbei-            Energiebereich einschließlich Maßnahmen der Zusammen-\nten, um Lösungen für ihre Energieprobleme zu erarbeiten.            arbeit zwischen diesen Staaten und anderen benachbarten\nBesondere Bedeutung wird im Rahmen dieser Zusammenar-            Staaten, die eine Gemeinschaftshilfe erhalten.\nbeit der Aufstellung von Energieprogrammen, den Maßnahmen\nzur Erhaltung und rationellen Nutzung der Energie sowie der                                Artikel 78\nErkundung des Energiepotentials und der Förderung neuer\nund erneuerbarer Energiequellen unter angemessenen tech-           Die Zusammenarbeit im Bergbau ist darauf ausgerichtet, zur\nnischen und wirtschaftlichen Bedingungen beigemessen.           Entwicklung des Bergbaus in den betreffenden AKP-Ländern\nbeizutragen, um eine zufriedenstellende Rentabilität des Berg-\nbaus im Rahmen der Gesamtentwicklung dieser Länder zu\nArtikel 76                           gewährleisten. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre beider-\nDie Gemeinschaft und die AKP-Staaten erkennen an, daß        seitige Abhängigkeit in diesem Sektor und kommen überein,\ndie Zusammenarbeit im Energiesektor für beide Seiten Vor-       die verschiedenen in diesem Abkommen hierfür vorgesehenen\nteile bringt. Diese Zusammenarbeit wird die Entwicklung des     Mittel sowie gegebenenfalls andere Gemeinschaftsmittel in\nherkömmlichen Energiepotentials und neuer Energiequellen        koordin.ierter Weise einzusetzen.\nsowie die Selbstversorgung der AKP-Staaten unterstützen\nund insbesondere darauf ausgerichtet sein,                                                 Artikel 79\na) die wirtschaftliche Entwicklung durch eine bessere Ver-         Auf Antrag eines oder mehrerer AKP-Staaten wird die\nwertung der nationalen und regionalen Energieressourcen     Gemeinschaft Maßnahmen der technischen Hilfe und/oder\nzu fördern;                                                 Ausbildungsmaßnahmen durchführen, um die wissenschaftli-\nb) die Lebensbedingungen in den Ballungsgebieten sowie in       che und technische Leistungsfähigkeit der betreffenden Staa-\nden städtischen Randgebieten zu verbessern und dabei        ten in den Bereichen Geologie und Bergbau zu steigern, so daß\nden Energiefaktor bei den verschiedenen Maßnahmen der       diese Staaten aus den verfügbaren Kenntnissen größeren\nNutzen ziehen und ihre Forschungs- und Explorationspro-\nZusammenarbeit zu berücksichtigen;\ngramme sinnvoll ausrichten können.\nc) die natürliche Umwelt vor allem durch Milderung der Aus-\nwirkungen, die das Bevölkerungswachstum auf den Ver-                                   Artikel 80\nbrauch der Biomasse und vor allem von Brennholz hat, 'zu\nschützen.                                                      Die Gemeinschaft beteiligt sich gegebenenfalls unter\nBerücksichtigung der nationalen wie der internationalen Wirt-\nArtikel 77                           schaftsfaktoren und im Bemühen um eine Diversifizierung\ndurch Programme für eine finanzielle und technische Hilfe an\nDamit die obengenannten Ziele erreicht werden, kann sich     den Bemühungen, die die AKP-Staaten auf den verschiedenen\ndie Zusammenarbeit im Energiesektor auf Wunsch des oder         Ebenen für die Forschung und Exploration im Bergbau, und\nder betreffenden AKP-Staaten insbesondere auf folgende          zwar sowohl auf dem lande als auch auf dem Festlandssockel,\nBereiche konzentrieren:                                        wie djeser im Völkerrecht definiert ist, unternehmen.\na) Zusammenstellung, Analyse und Verbreitung von brauch-           Sie gewährt gegebenenfalls auch technische und finanzielle\nbaren Informationen;                                        Unterstützung bei der Bereitstellung staatlicher oder regiona-\nb) Verstärkung der Verwaltung und Kontrolle der Energieres-    ler Mittel für Explorationsvorhaben in den AKP-Staaten.\nsourcen der AKP-Staaten durch diese Staaten gemäß\nihren Entwicklung~ielen zwecks Ermittlung von Energie-                                 Artikel 81\nangebot und-nachfrage sowie zur Entwicklung einer Stra-\nUm die Bemühungen um die Ausbeutung der Bodenschätze\ntegie auf dem Energiesektor, unter anderem durch Unter-\nin den AKP-Staaten zu unterstützen, leistet die Gemeinschaft\nstützung bei der Aufstellung von Energieprogrammen und\neinen Beitrag zu Vorhaben für die Reaktivierung, Unterhaltung,\ntechnische Hilfe zugunsten der Stellen, die für die Planung\nRationalisierung und Modernisierung wirtschaftlich lebensfä-\nund Durchführung der jeweiligen Energiepolitik verantwort-\nhiger Produktionsanlagen, um diese leistungsfähiger und\nlich sind;\nwettbewerbsfähiger zu machen.\nc) Untersuchung der Auswirkungen der Entwicklungspro-\nSie beteiligt sich auch an der Identifizierung, Ausarbeitung\ngramme und -vorhaben auf dem Energiesektor unter\nund Durchführung neuer wirtschaftlicher lebensfähiger Vorha-\nBerücksichtigung der Möglichkeiten für Energieeinsparun-\nben einschließlich kleiner und mittlerer Vorhaben, soweit dies\ngen und für die Ersetzung der primären Energiequellen ins-\nmit den Investitions- und Verwaltungsmöglichkeiten und der\nbesondere durch neue und erneuerbare Energien;\nMarktentwicklung vereinbar ist, wobei sie insbesondere die\nd) Durchführung geeigneter Aktionsprogramme mit kleinen        Finanzierung von Durchführbarkeits- und Vorinvestitionsstu-\nund mittleren Vorhaben zur Energieentwicklung, insbeson-    dien berücksichtigt.\ndere im Hinblick auf Einsparungen und die Ersetzung von\nSie unterstützt ferner die Bemühungen der AKP-Staaten um\nBrennholz;\neinen Ausbau der dazugehörigen Infrastruktur sowie die Ein-\ne) Entwicklung des Investitionspotentials für die Erforschung  bindung der Bergbautätigkeit in das soziale und wirtschaftli-\nund Erschließung nationaler und regionaler Energiequellen   che Gefüge der betreffenden Staaten.\nsowie für die Entwicklung von Großanlagen zur Erzeugung\nvon Energie für Industrien mit starkem Energieverbrauch;                              Artikel 82\nf) Förderung der Forschung, Anpassung und Verbreitung der         Im Hinblick auf die vorstehend genannten Zielsetzungen ist\nentsprechenden Technologien sowie der notwendigen           die Gemeinschaft bereit, technische und finanzielle Unterstüt-\nAusbildung zur Deckung des Arbeitskräftebedarfs im Ener-    zung zu gewähren, um nach den Modalitäten der einzelnen\ngiesektor;                                                  Instrumente, über die sie verfügt, und im Einklang mit den\ng) Verstärkung der Leistungsfähigkeit der AKP-Staaten auf       Bestimmungen dieses Abkommens, zur Erschließung des\ndem Gebiet von Forschung und Entwicklung, insbesondere      Bergbau- und Energiepotentials der AKP-Staaten beizutra-\nbei neuen und erneuerbaren Energiequellen;                  gen.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                       37\nBei den Forschungsarbeiten und Investitionen zur Vorberei-                               Artikel 86\ntung der Inbetriebnahme der Energie- und Bergbauvorhaben             (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Ver-\nkann die Gemeinschaft eine Hilfe in Form von haftendem Kapi-     kehrsdienste der Seeschiffahrt als eine Triebkraft für die wirt-\ntal gewähren, gegebenenfalls in Verbindung mit Kapitalbetei-\nschaftliche Entwicklung und die Förderung des Handels zwi-\nligungen der betreffenden AKP-Staaten und anderen Finan-\nschen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft an.\nzierungsquellen gemäß Artikel 199.\n(2) Die Zusammenarbeit auf diesem Sektor hat zum Ziel, die\nDie in diesen Bestimmungen vorgesehenen Mittel können\nharmonische Entwicklung wirksamer und zuverlässiger Ver-\nbei Vorhaben von gegenseitigem Interesse ergänzt werden\nkehrsleistungen der Seeschiffahrt unter wirtschaftlich befrie-\ndurch\ndigenden Bedingungen dadurch zu gewährleisten, daß allen\na) andere finanzielle und technische Mittel der Gemeinschaft,    Parteien die aktive Teilnahme unter Wahrung des Grundsat-\nb) Maßnahmen zur Bereitstellung von staatlichem und priva-       zes eines uneingeschränkten Zugangs zum Verkehrssektor\ntem Kapital, einschließlich Mitfinanzierungsmaßnahmen.       auf kommerzieller Basis erleichtert wird.\nArtikel 83                                                        Artikel 87\nDie Bank kann im Einklang mit ihrer Satzung je nach Fall ihre    (1) Die Vertragsparteien betonen die Bedeutung des Über-\neigenen Mittel über den in Artikel 194 festgelegten Betrag hin-  einkommens der Vereinten Nationen über einen Verhaltensko-\naus für Investitionsvorhaben im Bergbau und Energiesektor        dex für Linienkonferenzen und der diesbezüglichen Ratifika-\nbinden, die von dem betreffenden AKP-Staat und der Gemein-       tionsurkunden, die die Wettbewerbsbedingungen im Bereich\nschaft als im beiderseitigen Interesse liegend anerkannt wor-    des Seeverkehrs wahren und unter anderem den Reedereien\nden sind.                                                        der Entwicklungsländer größere Möglichkeiten zur Teilnahme\nam Konferenzsystem einräumen.\n(2) Die Vertragsparteien kommen daher überein, bei der\nRatifikation des Verhaltenskodex rasch die zu seiner Durch-\nTitel V                              führung auf nationaler Ebene erforderlichen Maßnahmen im\nEinklang mit dem Anwendungsbereich und den Bestimmungen\nVerkehrs- und Kommunikationswesen\ndes Verhaltenskodex zu treffen. Die Gemeinschaft wird die\nAKP-Staaten bei der Anwendung des Verhaltenskodex unter-\nArtikel 84                             stützen.\n(1) Die Zusammenarbeit im Verkehrswesen zielt auf die Ent-       (3) Entsprechend der Entschließung Nr. 2 über die nicht\nwicklung des Straßen- und Eisenbahnverkehrs, der Hafenein-       einer Konferenz angehörigen Reedereien im Anhang des Ver-\nrichtungen und des Seeverkehrs, des Verkehrs auf Binnen-         haltenskodex hindern die Vertragsparteien die nicht einer\nwasserstraßen und des Luftverkehrs ab.                           Konferenz angehörenden Reedereien nicht daran, zu einer\n(2) Die Zusammenarbeit im Kommunikationswesen zielt auf       Konferenz in Wettbewerb zu treten, solange sie die Grund-\ndie Entwicklung des Post- und Fernmeldewesens, einschließ-       sätze eines lauteren Wettbewerbs auf kommerzieller Basis\nlich des Funkverkehrs, ab.                                       wahren.\n(3) Durch die Zusammenarbeit in diesen Bereichen sollen                                  Artikel 88\ninsbesondere die folgenden Ziele verwirklicht werden:\nIm Rahmen der Zusammenarbeit wird der Förderung der effi-\na) Schaffung günstiger Voraussetzungen für den Waren-,           zienten Beförderung der Ladungen zu wirtschafttich und kom-\nDienstleistungs- und Personenverkehr auf nationaler,         merziell signifikativen Frachtsätzen und den Bemühungen der\nregionaler und internationaler Ebene                         AKP-Staaten um eine größere Beteiligung an derartigen inter-\nb) Einrichtung, Wiederherstellung, Wartung und rationelle        nationalen Seetransporten Beachtung gewidmet. In diesem\nNutzung von Systemen, die auf Kosten/Nutzen-Kriterien        Zusammenhang erkennt die Gemeinschaft die Bestrebungen\nberuhen, den Erfordernissen der sozio-ökonomischen Ent-      der AKP-Staaten an, einen größeren Anteil am Seetransport\nwicklung entsprechen und den Bedürfnissen der Benutzer       von Massengütern zu erreichen. Die Vertragsparteien stimmen\nsowie der gesamtwirtschaftlichen Lage der betroffenen        darin überein, daß der Zugang zum Wettbewerb auf dem Ver-\nStaaten gerecht werden                                       kehrssektor nicht beeinträchtigt wird.\nc) Größere Komplementarität der Verkehrs- und Kommunika-\ntionssysteme auf nationaler, regionaler und internationaler                            Artikel 89\nEbene\nIm Rahmen der finanziellen und technischen Unterstützung\nd) Harmonisierung der in den einzelnen AKP-Staaten beste-        für den Seeverkehr wird dem Technologietransfer (auch im\nhenden Systeme unter gleichzeitiger Förderung der Anpas-     kombinierten Verkehr und Container-Verkehr), der Förderung\nsung an den technischen Fortschritt                          gemeinsamer Unternehmen und - insbesondere durch die\ne) Abbau der Hindernisse im Verkehrs- und Kommunikations-        berufliche Ausbildung- der Einführung geeigneter rechtlicher\nwesen, insbesondere auf der Ebene der Rechts- und Ver-       und administrativer Infrastrukturen und der Verbesserung der\nwaltungsvorschriften sowie der Verwaltungsverfahren zwi-     Hafenverwaltung, der Entwicklung des Seeverkehrs zwischen\nschen den betreffenden Staaten.                              Inseln und der Infrastruktur der Verkehrsverbindungen sowie\neiner verstärkten Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern\nbesondere Beachtung gewidmet.\nArtikel 85\nWas den technischen Beistand im Versicherungswesen\n(1) Bei der Durchführung aller entsprechenden Vorhaben        anbelangt, so finden die im Rahmen der Entwicklung des Han-\nund Aktionsprogramme ist die Gewährleistung eines ange-          dels und der Dienstleistungen vorgesehenen Verfahren\nmessenen Technologie- und Know-how-Transfers anzustre-           Anwendung.\nben.\n(2) Ein besonderes Augenmerk gilt dabei der Ausbildung von                              Artikel 90\nStaatsangehörigen der AKP-Staaten auf dem Gebiet der Pla-           Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Sicherheit auf\nnung, der Verwaltung, der Wartung und des Betriebs von Ver-      See, die Sicherheit der Besatzungen und die Maßnahmen zur\nkehrs- und Kommunikationssystemen.                               Verhütung der Verschmutzung zu fördern.","38                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nArtikel 91                               (2) Die auf Wunsch der AKP-Staaten unternommenen Aktio-\nnen betreffen hauptsächlich folgende Bereiche:\nZur wirksamen Durchführung der Artikel 86 bis 90 können\nauf Antrag einer der Vertragsparteien und gegebenenfalls          - Einführung einer kohärenten Handelsstrategie;\nnach Maßgabe der Verfahrensvorschriften des Artikels 9 Kon-       - berufliche Ausbildung und Weiterbildung des im Handels-\nsultationen stattfinden.                                             und im Dienstleistungssektor tätigen Personals;\n- Schaffung und Ausbau von Einrichtungen in den AKP-Staa-\nArtikel 92                               ten zur Entwicklung des Handels und der Dienstleistungen;\n(1) Bei der Zusammenarbeit im Kommunikationswesen gilt        - Intensivierung der Kontakte und des Informationsaustau-\nein besonderes Augenmerk der technologischen Entwicklung             sches zwischen den Wirtschaftsunternehmen einschließlich\ndurch Unterstützung der AKP-Staaten bei ihren Bemühungen             der Beteiligung an Messen und Ausstellungen;           -··\num die Einrichtung und Entwicklung leistungsfähiger Systeme.\nHierzu gehören· auch - sofern dies operationell gerechtfertigt    - Unterstützung der Bemühungen der AKP-Staaten um eine\nist - Untersuchungen und Programme im Bereich der Nach-              Verbesserung der Qualität ihrer Erzeugnisse, um deren\nrichtenübertragung durch Satelliten, und zwar insbesondere           Anpassung an die Markterfordernisse sowie um eine Diver-\nauf regionaler und subregionaler Ebene. Die Zusammenarbeit           sifizierung ihrer Absatzmärkte;\nbetrifft auch die Einrichtungen zur Erdbeobachtung durch          - Unterstützung der Bemühungen der AKP-Staaten um eine\nSatelliten im Bereich der Meteorologie und der Fernerkun-            Verbesserung der Dienstleistungsinfrastruktur, einschließ-\ndung.                                                                lich der Beförderungs- und Lagereinrichtungen.\n(2) Im Hinblick auf die Stimulierung der wirtschaftlichen und    (3) Die Beteiligung der am wenigsten entwickelten AKP-\nsozialen Entwicklung in ländlichen Gebieten ist der Telekom-      Staaten, der AKP-Binnen- und Inselstaaten an den verschie-\nmunikation in diesen Gebieten besondere Bedeutung beizu-          denen Maßnahmen zur Entwicklung des Handels und der\nmessen.                                                           Disnstleistungen einschließlich des Fremdenverkehrs wird\ndurch Sonderbestimmungen gefördert; insbesondere werden\nArtikel 93                            bei ihrer Teilnahme an Messen und Ausstellungen die Beför-\nderungskosten für Personal und Exponate übernommen.\nIn allen Bereichen des Verkehrs- und Nachrichtenwesens\ngilt ein besonderes Augenmerk den sich aus der geographi-\nschen Lage ergebenden spezifischen Bedürfnissen der AKP-                                     Artikel 97\nBinnen- und Inselstaaten sowie der wirtschaftlichen Lage der         Die Maßnahmen zur Entwicklung des Handels und der\nam wenigsten entwickelten AKP-Staaten.                            Dienstleistungen umfassen eine spezifische Zusammenarbeit\nim Bereich des Fremdenverkehrs. Diese Zusammenarbeit hat\nArtikel 94                           zum Ziel, die Bemühungen der AKP-Staaten um eine Verbes-\nserung der Dienstleistungen dieser Industrie zu unterstützen.\nDie Kooperationsaktionen auf dem Gebiet des Verkehrs-         Gemäß den Artikeln 116 und 117 wird besonderes Augenmerk\nund Kommunikationswesens werden nach den in Titel III des        darauf gerichtet, daß der Fremdenverkehr in das soziale, kul-\nDritten Teils dieses Abkommens festgelegten Bestimmungen         turelle und wirtschaftliche leben der Bevölkerung zu integrie-\nund Verfahren durchgeführt.                                      ren ist.\nArtikel 98\nGemäß den in Titel III des Dritten Teils dieses Abkommens\nTitel VI                           vorgesehenen Regelungen und Verfahren können die Bestim-\nmungen der finanziellen und technischen Zusammenarbeit\nEntwicklung des Handels und der Dienstleistungen\nMaßnahmen zur Förderung des Fremdenverkehrs auf nationa-\nler und regionaler Ebene betreffen. Abgesehen von den in den\nArtikel 95                           Artikeln 95 und 96 festgelegten wesentlichen Ausrichtungen\nUm die in Artikel 129 festgelegten Ziele zu erreichen, führen sowie den Bestimmungen über die Entwicklung der Klein- und\ndie Vertragsparteien von der Phase der Konzeption bis zur         Mittelbetriebe und des Handwerks gemäß Artikel 67, erstrek-\nSchlußphase der Warenverteilung Aktionen zur Entwicklung         ken sich diese Maßnahmen unter anderem auf folgendes:\ndes Handels und der Dienstleistungen durch.                      - Entwicklung, Reaktivierung und Unterhaltung touristischer\nDurch diese Aktionen soll erreicht werden, daß die AKP-          Anlagen, wie z. B. Stätten und Denkmäler von nationaler\nStaaten aus den Bestimmungen dieses Abkommens betref-               Bedeutung;\nfend die kommerzielle, landwirtschaftliche und industrielle      - Ausbildung von Fachleuten für die Planung und Entwicklung\nZusammenarbeit möglichst großen Nutzen ziehen, und an den           des Fremdenverkehrs;\nMärkten der Gemeinschaft, den Binnenmärkten, den regiona-\nlen und den internationalen Märkten durch Diversifizierung des   - Vermarktung, einschließlich der Teilnahme an internationa-\nAngebots und Steigerung des Wertes und Umfangs des AKP-             len Messen und Ausstellungen, Absatzförderung und Wer-\nHandels mit Gütern und Dienstleistungen unter möglichst gün-        bung;\nstigen Bedingungen teilnehmen können.                            - Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die sich mit dem\nAufbau der Fremdenverkehrsindustrie befassen;\nArtikel 96                           - quantitative und qualitative Erfassung, Analyse, Verbreitung\nund Verwendung von Fremdenverkehrsinformationen;\n(1) Im Rahmen der Bemühungen zur Förderung der Entwick-\nlung des Handels und der Dienstleistungen, einschließlich des    - Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten im Bereich\nFremdenverkehrs, wird zusätzlich zum Ausbau des Handels             des Fremdenverkehrs.\nzwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft besondere\nAufmerksamkeit den Aktionen gewidmet, die darauf ausge-\nArtikel 99\nrichtet sind, die Eigenständigkeit der AKP-Staaten zu vergrö-\nßern, den Handel zwischen ihnen zu entwickeln und die regio-       Im Rahmen der in diesem Abkommen vorgesehenen Instru-\nnale Zusammenarbeit im Bereich des Handels und der Dienst-       mente und gemäß den Artikeln 95 und 96 umfaßt die Hilfe für\nleistungen auszubauen.                                           die Entwicklung des Handels und der Dienstleistungen eine","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                       39\ntechnische Unterstützung für die Einrict,tung und den Ausbau    e) Verstärkung eines Verbindungsnetzes zwischen einzelnen\nvon Versicherungs- und Kreditinstituten im Zusammenhang            ·Ländern oder Gruppen von Ländern mit gemeinsamen\nmit der Entwicklung des Handels.                                     Merkmalen, verwandten Beziehungen und gemeinsamen\nProblemen:\nArtikel 100                           f) Maximale Nutzung der Größenordnungsvorteile in allen\n· Bereichen, in denen regionale Lösungen wirksamer sind\nZusätzlich zu den Mitteln, die im Rahmen der in Artikel 215       als einzelstaatliche Lösungen.\nvorgesehenen einzelstaatlichen Richtprogramme jedem AKP-\nStaat für die Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung der    g) Erweiterung der Märkte der AKP-Staaten durch Förderung\nin den Artikeln 95 bis 99 genannten Bereiche zugewiesen wer-         des Handels zwischen den AKP-Staaten sowie zwischen\nden können, kann der Beitrag der Gemeinschaft zur Finanzie-          AKP-Staaten und benachbarten Drittländern.\nrung dieser Maßnahmen, sofern sie regionaler Art sind, im       h) Integration der Märkte der AKP-Staaten durch Liberalisie-\nRahmen der in Artikel 112 genannten Programme für regionale          rung ihres Handels und Beseitigung der Zoll-, Währungs-\nZusammenarbeit bis zu 60 Mio. ECU betragen.                          und Verwaltungshemmnisse.\ni) Jede Unterstützung der regionalen lntegrierung.\nTitel VII\nArtikel 104\nRegionale Zusammenarbeit\nDie Vorhaben und Programme für Aktionen der regionalen\nZusammenarbeit werden unter Berücksichtigung der Ziele und\nArtikel 101                           Merkmale dieser Zusammenarbeit nach den Modalitäten und\nDie Gemeinschaft unterstützt die Bemühungen der AKP-         Verfahren verwirklicht, die für die finanzielle und technische\nStaaten um die Förderung der kollektiven und autonomen          Zusammenarbeit festgelegt sind, soweit sie darunter fallen.\nsozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung sowie\num eine größere regionale Selbstversorgung.\nArtikel 105\nUm das gemeinsame Potential der AKP-Staaten zu stärken,\nleistet die Gemeinschaft eine wirksame Hilfe zur Verwirkli-        Die Gemeinschaft gewährt für die bestehenden regionalen\nchung der Ziele und Prioritäten, die sich diese Staaten im Rah- Organisationen sowie für die Schaffung neuer regionaler\nmen der regionalen Zusammenarbeit gesetzt haben, ein-           Organisationen eine finanzielle und technische Unterstützung,\nschließlich der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen           soweit diese Organisationen für die Verwirklichung der Ziele\nRegionen und innerhalb der AKP-Staaten.                         der regionalen Zusammenarbeit unerläßlich sind.\nArti keJ 102                                                     Artikel 106\n( 1) Die regionale Zusammenarbeit erstreckt sich auf Aktio-    Eine Aktion hat regionalen Charakter, wenn sie unmittelbar\nnen, die zwischen folgenden Partnern vereinbart wurden:         zur Lösung eines Entwicklungsproblems, das mehrere Länder\ngemeinsam betrifft, durch gemeinsame Aktionen oder koordi-\n- mehreren AKP-Staaten;\nnierte einzelstaatliche Aktionen beiträgt und wenn sie minde-\n- einem oder mehreren AKP-Staaten mit einem oder mehre-         stens einem der folgenden Kriterien entspricht\nren benachbarten Nicht-AKP-Staaten oder -Gebieten;\na) Die Aktion muß aufgrund ihrer Art oder ihrer Merkmale über\n- mehreren regionalen Organisationen, denen AKP-Staaten              die Grenzen eines AKP-Staates hinausgehen und kann\nangehören;                                                        weder von einem Staat allein durchgeführt werden, noch\n- einem oder mehreren AKP-Staaten und regionalen Organi-             kann sie in einzelstaatliche Aktionen aufgespalten werden,\ndie sich von jedem Staat selbst verwirklichen lassen.\nsationen, denen AKP-Staaten angehören.\nb) Die regionale Lösung ermöglicht aufgrund der Größenvor-\n(2) Die regionale Zusammenarbeit kann sich auch auf Aktio-\nteile erhebliche Kostenersparnisse gegenüber einzelstaat-\nnen erstrecken, die zwischen zwei oder mehreren AKP-Staa-\nten und einem oder mehreren nichtbenachbarten Nicht-AKP-             lichen Aktionen.\nEntwicklungsländern vereinbart wurden, und sofern beson-        c) Die Aktion entspricht nicht den unter den Buchstaben a\ndere Umstände dies rechtfertigen, auch auf Aktionen, die zwi-        oder b genannten Kriterien, aber die daraus resultierenden\nschen einem einzigen AKP-Staat und einem oder mehreren               Vorteile und Kosten sind auf die Länder, die aus ihr Nutzen\nnichtbenachbarten Nicht-AKP-Entwicklungsländern verein-             ziehen, ungleichmäßig verteilt.\nbart wurden.\nArtikel 107\nArtikel 103\nUnbeschadet des Artikels 106 gelten für den Umfang des\nIm Rahmen der regionalen Zusammenarbeit werden fol-\nBeitrags der Gemeinschaft zur regionalen Zusammenarbeit\ngende Faktoren besonders berücksichtigt:\nbei Aktionen, die sich teilweise auf einzelstaatlicher Ebene\na) Ermittlung und Nutzung der vorhandenen und potentiellen      verwirklichen ließen, folgende Kriterien:\ndynamischen Ergänzungsmöglichkeiten in allen in Betracht\na) Die Aktion verstärkt die Zusammenarbeit zwischen den\nkommenden Bereichen.\nbetreffenden AKP-Staaten auf der Ebene der Verwaltung,\nb) Maximale Nutzung des menschlichen Potentials in den              der Institutionen oder der Unternehmen dieser Staaten\nAKP-Staaten sowie optimale und weitsichtige Erforschung,       durch Einschaltung regionaler Einrichtungen oder durch\nErhaltung, Verarbeitung und Ausbeutung der Naturschätze        Behebung gesetzlicher oder finanzieller Hindernisse.\nder AKP-Staaten.\nb) Die Aktion wird auf der Basis gegenseitiger Verpflichtun-\nc) Beschleunigung der wirtschaftlichen Diversifizierung und         gen zwischen mehreren Staaten durchgeführt, insbeson-\nVerstärkung der Zusammenarbeit und der Entwicklung             dere hinsichtlich der Aufteilung der Ergebnisse, der Investi-\ninnerhalb der Regionen der AKP-Staaten und zwischen            tionen und der Leitungsaufgaben.\ndiesen Regionen.\nc) Die Aktion ist die regionale Umsetzung einer sektoralen\nd) Förderung der Ernährungssicherheit.                              Strategie.","40                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nArtikel 108                                                       Artikel 113\n(1) Die Anträge auf eine Finanzierung aus den Mitteln, die für    Der Anwendungsbereich der regionalen Zusammenarbeit\ndie regionale Zusammenarbeit zur Verfügung stehen, werden         umfaßt unter Berücksichtigung des Artikels 103 folgendes:\nvon jedem AKP-Staat gestellt, der sich an einer regionalen        a) Landwirtschaft, Entwicklung im ländlichen Bereich, insbe-\nAktion beteiligt.                                                     sondere Selbstversorgung und Ernährungssicherheit,\n(2) Wenn eine Aktion regionaler Zusammenarbeit ihrer Art       b) Gesundheitsprogramme, einschließlich von Programmen\nnach für andere.AKP-Staaten von Interesse sein kann, werden           zur Erziehung, Ausbildung, Forschung und Unterrichtung\ndiese oder gegebenenfalls sämtliche AKP-Staaten von der               betreffend die grundlegende Gesundheitspflege und die\nKommission im Einvernehmen mit den Staaten, die den Antrag            Bekämpfung der wichtigsten Krankheiten, einschließlich\ngestellt haben, davon unterrichtet. Die interessierten AKP-           der wichtigsten Tierseuchen,\nStaaten bestätigen dann ihre Absicht, an der Aktion teilzuneh-\nmen.                                                              c) Feststellung, Entwicklung, Ausbeutung und Erhaltung der\nFischereiressourcen und Meeresschätze, · einschließlich\nUngeachtet dieses Verfahrens prüft die Kommission den              der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit\nFinanzierungsantrag unverzüglich, sofern dieser mindestens            bei der Überwachung der ausschließlichen Wirtschafts-\nvon zwei AKP-Staaten eingereicht worden ist. Der Finanzie-            zonen,\nrungsbeschluß ergeht, sobald die konsultierten Staaten ihre\nAbsicht. mitgeteilt haben.                                        d) Erhaltung und Verbesserung der Umwelt, insbesondere\ndurch Programme zur Bekämpfung der Wüstenbildung, der\n(3) Hat sich ein einzelner AKP-Staat mit Nicht-AKP-Staaten        Bodenerosion, der Verschlechterung des Zustands der\ngemäß Artikel 102 zusammengeschlossen, so genügt der                  Küsten und der Verschmutzung der Meere, um eine sinn-\nAntrag dieses AKP-Staates.                                            volle und ökologisch ausgewogene Entwicklung zu ermög-\n(4) Die Einrichtungen der regionalen Zusammenarbeit kön-          lichen,\nnen Finanzierungsanträge für eine oder mehrere spezifische        e) Industrialisierung, einschließlich der Schaffung regionaler\nAktionen der regionalen Zusammenarbeit im Namen und mit               und interregionaler Unternehmen für Erzeugung und Ver-\nausdrücklicher Zustimmung der beteiligten AKP-Staaten stel-           marktung,\nlen.\nf) Ausbeutung der Naturschätze, insbesondere Energieer-\n(5) Jeder Finanzierungsantrag, der im Rahmen der regiona-         zeugung und -verteilung,\nlen Zusammenarbeit gestellt wird, muß gegebenenfalls Vor-\nschläge enthalten für                                             g) Transport und Kommunikation: Straßen- und Eisenbahn-\nnetz, Luft- und Seeverkehr, Binnenschiffahrtswege, Post\na) das Eigentumsrecht an den Gütern und Dienstleistungen,             und Fernmeldewesen,\ndie im Rahmen der Aktion finanziert werden, sowie für die\nAufteilung der Verantwortung für Betrieb und Unterhalt;     h) Entwicklung und Ausweitung des Warenverkehrs,\nb) die Benennung des regionalen Anweisungsbefugten und            i) Unterstützung der Aktions~rogramme, die von den berufs-\ndes Staates oder der Einrichtung, die zur Unterzeichnung        ständischen und kommerziellen AKP- und AKP-EWG-\ndes Finanzierungsabkommens im Namen aller teilnehmen-           Organisationen durchgeführt werden, um die Erzeugung\nden AKP-Staaten oder AKP-Einrichtungen befugt' ist.             und Vermarktung der Erzeugnisse auf den ausländischen\nMärkten zu verbessern,\nArtikel 109                           j)  Erziehung und Ausbildung, Forschung, Wissenschaft und\nTechnologie, Information und Kommunikation, Errichtung\nDer AKP-Staat oder die AKP-Staaten oder regionalen Ein-           und Verbesserung der Ausbildungs- und Forschungsinsti-\nrichtungen, die gemeinsam mit Drittländern an einer regiona-         tute und der technischen Organe für den Technologieaus-\nlen Aktion gemäß Artikel 102 teilnehmen, können bei der              tausch sowie der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen,\nGemeinschaft die Finanzierung des Anteils an dieser Aktion\nbeantragen, für den sie verantwortlich sind, oder eines Teils,   k) Fremdenverkehr, einschließlich der Schaffung und des\nder den ihnen aus der Aktion zufließenden Vorteilen ent-             Ausbaus von Zentren zur Förderung des Fremdenverkehrs,\nspricht.                                                         1) Tätigkeiten auf dem Gebiet der kulturellen und sozialen\nArtikel 110                               Zusammenarbeit.\nWird eine Aktion von der Gemeinschaft über eine Einrich-\ntung der regionalen Zusammenarbeit finanziert, so werden die\nBedingungen dieser Final'lzierung, die auf die Endbegünstig-\nten anzuwenden sind, zwischen der Gemeinschaft und dieser\nEinrichtung im Einvernehmen mit dem betreffenden AKP-Staat                                    Titel VIII\nbzw. den betreffenden AKP-Staaten. vereinbart.\nZusammenarbeit im kulturellen und sozialen Bereich\nArtikel 111                                                      Artikel 114\nIm Hinblick auf die Förderung ihrer regionalen Zusammenar-       Die Zusammenarbeit trägt zur autonomen auf den Men-\nbeit genießen die am wenigsten entwickelten AKP-Staaten bei       schen ausgerichteten und in der Kultur der einzelnen Völker\nden Vorhaben zugunsten mindestens eines dieser Staaten           wurzelnden Entwicklung der AKP-Staaten bei. Sie unterstützt\nVorrang, während die AKP-Binnenstaaten und AKP-lnselstaa-        die Politiken und Maßnahmen dieser Staaten zur Nutzbarma-\nten bei der Überwindung ihrer Entwicklungshindernisse            chung des menschlichen Potentials, zur Steigerung der eige-\nbesondere Berücksichtigung finden.                               nen schöpferischen Fähigkeiten und zur Förderung ihrer kultu-\nrellen Identität. Sie fördert die Beteiligung der Bevölkerung am\nArtikel 112                           Entwicklungsprozeß.\nVon den in Artikel 194 vorgesehenen finanziellen Mitteln für    Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, im Bestreben um Dialog,\ndie soziale, kulturelle und wirtschaftliche Entwicklung der      Austausch und gegenseitige Bereicherung auf der Grundlage\nAKP-Staaten wird ein Beitrag von 1 000 Millionen ECU der        der Gleichheit ein besseres gegenseitiges Verständnis sowie\nFinanzierung ihrer regionalen Vorhaben und Programme vor-        eine größere Solidarität zwischen den Regierungen und Bevöl-\nbehalten.                                                       kerungen der AKP-Staaten und der EWG zu fördern.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                    41\nArtikel 115                              - die Einbeziehung und Nutzbarmachung des lokalen Kul-\nturerbes, insbesondere der Wertsysteme, Lebensge-\n(1) Die sozio-kulturelle Zusammenarbeit findet ihren Aus-\nwohnheiten, Denk- und Verfahrensweisen sowie der\ndruck in\nStile und Werkstoffe;\n- der Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Dimen-\nsion der Vorhaben und Aktionsprogramme;                          - die Arten des Erwerbs und der Weitergabe von Wissen;\n- Aktionen, die die Nutzbarmachung des menschlichen Poten-         - die Interaktion zwischen Mensch und Umwelt.\ntials zum Ziel haben, damit die Naturschätze sinnvoll und\noptimal genutzt und die materiellen und geistigen Grundbe-\ndürfnisse befriedigt werden können;                                                     Kapitel 2\n- der Förderung der kulturellen Identität der Bevölkerung der                Maßnahmen zur Nutzbarmachung\neinzelnen AKP-Länder, um dadurch deren Selbstentwick-                        des menschlichen Potentials\nlung zu begünstigen und deren Kreativität zu fördern.\n(2) Die Maßnahmen der sozio-kulturellen Zusammenarbeit                                 Artikel 118\nwerden nach den in Titel III des Dritten Teils festgelegten\nDie Zusammenarbeit trägt im Rahmen integrierter und koor-\nRegelungen und Verfahren durchgeführt. Für sie gelten die in\nden Richtprogrammen oder im Rahmen der regionalen Zusam-       dinierter Programme zur Nutzbarmachung des menschlichen\nPotentials durch Aktionen in den Bereichen Bildung und Aus-\nmenarbeit festgelegten Prioritäten und Ziele nach Maßgabe\nbildung, Forschung, Wissenschaft und Technik, Information\nder ihnen jeweils eigenen Merkmale.\nund Kommunikation, Beteiligung der Bevölkerung, Rolle der\nFrau und Gesundheit bei.\nKapitel 1\nArtikel 119\nBerücksichtigung\n(1) Um dem unmittelbaren und absehbaren Bildungs- und\nder kulturellen und sozialen Dimension             Ausbildungsbedarf auf den Stufen und in den Sektoren zu ent-\nArtikel 116\nsprechen, die in den nationalen und regionalen Programmen\nals vorrangig ausgewiesen sind, wird im Rahmen der Zusam-\n(1) Konzipierung, Prüfung, Durchführung und Bewertung der    menarbeit folgendes unterstützt:\neinzelnen Vorhaben und Aktionsprogramme gründen auf dem\na) die Einrichtung und die Erweiterung von Bildungs- und Aus-\nVerständnis für die besonderen kulturellen und sozialen Gege-\nbildungsstätten;\nbenheiten, die entsprechende Berücksichtigung finden sollen.\nb) die Bemütwngen der AKP-Staaten um die Umstrukturie-\n(2) Dies setzt insbesondere folgendes voraus:\nrung ihrer Bildungseinrichtungen und -systeme mit dem\n- gründliche Kenntnis des betreffenden menschlichen Umfel-         Ziel einer Erneuerung der Bildungsinhalte sowie der\ndes;                                                             Methoden und Techniken im Interesse einer größeren Effi-\n- Bewertung des für die Ausführung der Vorhaben und deren          zienz und einer Kostensenkung bei allen Ausbildungsarten;\nUnterhaltung verfügbaren menschlichen Potentials;           c) die Erstellung des Verzeichnisses der für die Erreichung\n- Beurteilung der Möglichkeiten für eine Beteiligung der           der Entwicklungsziele der einzelnen AKP-Länder notwen-\nBevölkerung;                                                     digen Fachkenntnisse und Ausbildungsgänge;\n- Analyse der lokalen Techniken sowie anderer geeigneter      d) die direkten Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, insbe-\nTechniken;                                                       sondere die Programme zur Alphabetisierung und nicht tra-\nditionsgebundenen Ausbildung für funktionale und berufli-\n- sachkundige Unterrichtung aller an Konzipierung und              che Zwecke;\nDurchführung der Maßnahmen Beteiligten, einschließlich\ndes Personals für die technische Zusammenarbeit;            e) die Ausbildung der Ausbilder, Bildungsplaner und Fach-\nleute für Lehrmitteltechnik;\n- Aufstellung integrierter Programme zur Förderung des\nmenschlichen Potentials.                                    f) die Ermittlung des Bedarfs der AKP-Staaten im Bereich\nneuer, angemessener Techniken sowie den Erwerb dieser\nArtikel 117                              Techniken;\nBei der Prüfung der Vorhaben und Programme ist folgendes    g) Vereinigungen und Partnerschaften zwischen Universitä-\nzu berücksichtigen:                                                ten und Hochschulen der AKP-$taaten und der Gemein-\nschaft sowie der Austausch und die Übertragung von\na) unter den sozialen Aspekten die Auswirkungen auf                Kenntnissen und Techniken zwischen diesen Einrichtun-\n- die Stärkung der Eigenentwicklungskapazitäten und            gen.\n-strukturen;                                               (2) Die Ausbildungsmaßnahmen werden in Form integrierter\n- die Situation und die Rolle der Frauen;                 Programme mit klar definierter Zielsetzung für einen bestimm-\nten Sektor oder für einen allgemeineren Rahmen konzipiert.\n- den Beitrag zur Befriedigung der kulturellen und mate-\nriellen Grundbedürfnisse der Bevölkerung;                  (3) Diese Maßnahmen werden vorrangig in dem AKP-Staat\nbzw. in der Region durchgeführt, denen sie zugute kommen.\n- die Beschäftigung und die A~sbildung;\nSie können, soweit notwendig, in einem anderen AKP-Staat\n- das Gleichgewicht zwischen Demographie und anderen      oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft durchgeführt\nRessourcen;                                             werden. Bei besonders auf den Bedarf der AKP-Staaten abge-\n- die Formen der sozialen und zwischenmenschlichen        stimmten Ausbildungsgängen können Ausbildungsmaßnah-\nBeziehungen;                                            men in Ausnahmefällen auch in einem anderen Entwicklungs-\nland durchgeführt werden.                                  ·\n- die Arten und Formen von Produktion und Verarbeitung;\nb) unter den kulturellen Aspekten                                                        Artikel 120\n- die Abstimmung auf die kulturellen Gegebenheiten und       ( 1) Die Zusammenarbeit unterstützt die Bemühungen der\ndie diesbezüglichen Auswirkungen;                       AKP-Staaten um eine eigene wissenschaftliche und techni-","42                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nsehe Kapazität; sie trägt zur Durchführung von Forschungs-                                 Artikel 123\nprogrammen bei, die von den AKP-Staaten festgelegt werden\n(1) Im Rahmen der Zusammenarbeit werden die Bemühun-\nund in die anderen Entwicklungsmaßnahmen integriert sind.        gen der AKP-Staaten um die Aufwertung der Arbeit der Frau,\n(2) Die Forschungsprogramme werden vorrangig im natio-        die Verbesserung ihrer Lebensbedingungen, die Ausweitung\nnalen oder regionalen Rahmen der AKP-Staaten durchgeführt;       ihrer Rolle und die Förderung ihrer Stellung im Produktions-\nsie tragen den Bedürfnissen.und den Lebensbedingungen der        und Entwicklungsprozeß unterstützt.\nbetroffenen Bevölkerung Rechnung. Sie unterstützen die Ent-         (2) Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Zugang der Frauen\nwicklung in den vorrangigen Bereichen und umfassen, je nach      zu allen Ausbildungsbereichen, zu verbesserten Techniken,\nBedarf, folgende Maßnahmen:                                     -zum Kreditwesen und zu den genossenschaftlichen Vereini-\na) Ausbau oder Aufbau von Einrichtungen der Grundlagenfor-       gungen sowie zu Techniken, die geeignet sind, den Frauen die\nschung oder der angewandten Forschung;                      Schwere ihrer Aufgaben zu erleichtern.\nb) wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit der\nAKP-Staaten untereinander sowie mit anderen Entwick-                                  Artikel 124\nlungsländern;                                                  Die zur Verbesserung des Gesundheitszustandes der AKP-\nc) Nutzbarmachung der lokalen Techniken, Auswahl der             Bevölkerung bestimmten Maßnahmen betreffen vorrangig die\nimportierten Techniken und Abstimmung dieser Techniken      Ernährung, die Hygiene, die Erziehung zur Gesundheitspflege,\nauf den spezifischen Bedarf der AKP-Staaten;                die Sicherheit der Arbeitnehmer, die Dienste der Grundge-\nsundheitsfürsorge und vorbeugenden Medizin, die Bekämp-\nd) Verbesserung der wissenschaftlichen und technischen           fung der großen Seuchen sowie die Aufwertung der herkömm-\nInformation und Dokumentation;                              lichen Medizin und Arzneimittelkunde. Diese Maßnahmen\ne) Bekanntmachung der Forschungsergebnisse bei den               berücksichtigen die wirtschaftlichen Bedingungen und die\nBenutzern.                                                  Bedürfnisse der am meisten benachteiligten Gruppen.\nArtikel 121\nDie Zusammenarbeit in Fragen der Information ist auf fol-                                 Kapitel 3\ngendes abgestellt:                                                             Förderung der kulturellen Identität\na) Steigerung der Fähigkeit der AKP-Staaten, aktiv zum inter-\nnationalen Informations- und Kenntnisfluß beizutragen. In                             Artikel 125\ndieser Hinsicht unterstützt sie insbesondere die Schaffung\nund Stärkung der nationalen und regionalen Kommunika-          Die Zusammenarbeit trägt zu den Maßnahmen bei, die sich\ntionsinstrumentarien;                                       in die Politiken der AKP-Staaten einfügen, bei denen es um die\nFörderung der kulturellen Identität ihrer Völker, ihr Kultur-\nb) Sicherstellung einer besseren Information der AKP-Bevöl-      schaffen, die Erhaltung und Erweiterung ihres Kulturerbes\nkerung im Hinblick auf die Beherrschung ihrer Entwicklung   sowie die Verbreitung der kulturellen Güter und Leistungen der\nim Wege von Vorhaben und Programmen, die auf die Unter-     AKP-Staaten geht.\nrichtung und die Meinungsäußerung der Bevölkerung\nabgestellt sind, und unter weitgehender Nutzung der Kom-                              Artikel 126\nmunikationssysteme an der Basis.\n( 1) Die Maßnahmen der Zusammenarbeit mit dem Ziel der\nEntwicklung des Kulturschaffens der AKP-Staaten sind wie\nArtikel 122                           folgt konzipiert:\n(1) Die Zusammenarbeit unterstützt die Bemühungen der         a) entweder als Bestandteil eines integrierten Programms,\nAKP-Staaten um die Sicherstellung einer engen und anhalten-           insbesondere in Form der Herstellung, Verteilung und Ver-\nden Beteiligung der Basisgemeinschaften an den Entwick-               breitung von Lehrmaterial oder audiovisuellen Mitteln zur\nlungsmaßnahmen. Im Hinblick darauf kommen folgende                    Information oder Wissensvermittlung;\nPunkte in Betracht, wobei von der Eigendynamik der Bevölke-      b) oder als spezifische Vorhaben, insbesondere zur\nrung auszugehen ist:\n- Produktion oder Koproduktion in Rundfunk und Fernse-\na) Stärkung der Einrichtungen, die die Beteiligung der Bevöl-            hen;\nkerung durch Maßnahmen der Arbeitsorganisation, der\nAusbildung des Personals und der Verwaltung unterstüt-           - Produktion und Verbreitung von Schallplatten und Kas-\nzen können,                                                         setten, Filmen, Büchern, Zeitschriften usw.\nb) Unterstützung der Bevölkerung bei dem Bemühen, sich ins-         (2) Soweit es sich um kulturelle Erzeugnisse handelt, die für\nbesondere in genossenschaftlichen Zusammenschlüssen         den Markt bestimmt sind, kommen für ihre Herstellung und\nzu organisieren, und Bereitstellung von Mitteln zur Ergän-  Verbreitung die im Rahmen der industriellen Zusammenarbeit\nzung der Eigeninitiativen und Eigenbemühungen der ver-      und der Absatzförderung vorgesehenen Hilfen in Betracht.\nschiedenen betroffenen Gruppen,\nArtikel 127\nc) Ermutigung zu Beteilungsinitiativen durch Bildung, Ausbil-\ndung, kulturelle Veranstaltungen und Förderung des kultu-     Im Rahmen der Zusammenarbeit werden die Maßnahmen\nrellen Lebens,                                             der AKP-Staaten unterstützt, die folgendes zum Ziel haben:\nd) Hinzuziehung der betroffenen Bevölkerung, einschließlich      a) die Wahrung und Pflege ihres Kulturerbes, insbesondere\nder Frauen, der Jugendlichen, der älteren Menschen und          durch die Einrichtung von Kulturdatenbanken sowie von\nder Behinderten in den einzelnen Entwicklungsstadien,           Tonarchiven für die Sammlung der mündlichen Überliefe-\nrungen und die Valorisierung ihrer Inhalte;\ne) Entwicklung der Beschäftigungsmöglichkeiten, auch im\nRahmen der Durchführung der in den Entwicklungsmaß-        b) den kulturellen Austausch zwischen den AKP-Staaten in\nnahmen vorgesehenen Arbeiten.                                   Bereichen von hohem Aussagewert für ihre jeweilige Iden-\ntität;\n(2) Die bereits bestehenden Einrichtungen oder Zusammen-\nschlüsse werden so weit wie möglich für die Vorbereitung und    c) die Erhaltung der historischen Denkmäler und Kulturdenk-\ndie Durchführung der Entwicklungsmaßnahmen eingesetzt.               mäler sowie die Förderung der traditionellen Architektur.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                           43\nArtikel 128                             solche Regelung eingeräumt wird, so prüft die Gemeinschaft\ndiese Anträge in Konsultation mit den AKP-Staaten.\nZiel der Zusammenarbeit ist auch die Förderung der Verbrei-\ntung der kulturellen Güter und Leistungen der AKP-Staaten,                  c) Unbeschadet dessen wird die Gemeinschaft im Rah-\ndie für ihre kulturelle Identität in hohem Maße repräsentativ       men der privilegierten Beziehungen und der Besonderheit der\nsind, in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.                      AKP-EWG-Zusammenarbeit die Anträge der AKP-Staaten auf\neinen präferentiellen Zugang ihrer landwirtschaftlichen\nErzeugnisse zum Gemeinschaftsmarkt fallweise prüfen und\nihre Entscheidung über diese ordnungsgemäß begründeten\nAnträge binnen einer Frist von nicht mehr als sechs Monaten\nnach ihrer Vorlage mitteilen.\nDritter Teil\nIm Rahmen von Buchstabe a unter ii) faßt die Gemeinschaft\nDie Instrumente der AKP-EWG-Zusammenarbeit                         ihre Beschlüsse insbesondere im Hinblick auf Zugeständ-\nnisse, die in der Entwicklung befindlichen Drittländern gewährt\nTitel 1                               worden wären. Sie berücksichtigt dabei die Möglichkeiten des\nMarktes außerhalb der betreffenden Jahre'szeit.\nHandelspolitische Zusammenarbeit\nd) Die unter Buchstabe a genannte Regelung tritt\ngleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft und gilt während\nKapitel 1                              der gesamten Laufzeit des Abkommens.\nAllgemeine Handelsregelung                            Wenn die Gemeinschaft jedoch während der Durchführung\ndieses Abkommens\nArtikel 129                              - eine oder mehrere Waren einer gemeinsamen Marktorgani-\n(1) Auf dem Gebiet der handelspolitischen Zusammenarbeit            sation oder im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen\nist es das Ziel dieses Abkommens, sowohl den Handel zwi-                Agrarpolitik einer Sonderregelung unterwirft, behält sie sich\nschen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft, und zwar                    vor, die Einfuhrregelung für diese Waren mit Ursprung in den\nunter Berücksichtigung des jeweiligen Entwicklungsstands,               AKP-Staaten nach Konsultation im Ministerrat anzupassen.\nals auch den Handel zwischen den AKP-Staaten zu fördern.                In diesem Fall findet Buchstabe a Anwendung;\n(2) Bei der Verfolgung dieses Ziels wird besonders darauf       - eine gemeinsame Marktorganisation oder eine im Rahmen\ngeachtet, daß dem Warenverkehr der AKP-Staaten mit der                 der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführte\nGemeinschaft tatsächliche zusätzliche Vergünstigungen                   Sonderregelung ändert, behält sie sich vor, die Regelung für\ngewährt und die Bedingungen für den Zugang ihrer Waren zum             die Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten nach Konsulta-\nMarkt verbessert werden, damit das Wachstumstempo ihres                tion im Ministerrat zu ändern. In diesem Fall verpflichtet sich\nHandels und insbesondere der Strom ihrer Ausfuhren nach der            die Gemeinschaft, für die Waren mit Ursprung in den AKP-\nGemeinschaft beschleunigt und ein besseres Gleichgewicht               Staaten eine Vergünstigung beizubehalten, die mit der Ver-\nim Warenverkehr der Vertragsparteien erreicht wird.                    günstigung vergleichbar ist, die ihnen vorher gegenüber den\nUrsprungswaren der Drittländer, denen die Meistbegünsti-\n(3) Zu diesem Zweck führen die Vertragsparteien die                 gung eingeräumt ist, gewährt wurde.\nBestimmungen dieses Titels sowie andere geeignete Maßnah-\nmen durch, die im Titel III dieses Teils sowie im zweiten Teil              e) Erwägt die Gemeinschaft den Abschluß eines Präfe-\ndieses Abkommens vorgesehen sind.                                   renzabkommens mit dritten Staaten, so unterrichtet sie die\nAKP-Staaten hiervon. Auf Antrag der AKP-Staaten finden\nKonsultationen zur Wahrung ihrer Interessen statt.\nArtikel 130\n(1) Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten sind frei von\nArtikel 131\nZöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die\nGemeinschaft zugelassen.                                               (1) Die Gemeinschaft wendet bei der Einfuhr von Ursprungs-\nwaren der AKP-Staaten keine mengenmäßigen Beschränkun-\n(2) a) Für Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten,\ngen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.\n- die in der Liste des Anhangs II des Vertrages aufgeführt sind\n(2) Absatz 1 gilt jedoch unbeschadet der Einfuhrregelung,\nund einer gemeinsamen Marktorganisation nach Artikel 40\ndie den in Artikel 130 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedanken-\ndes Vertrages unterliegen,\nstrich genannten Waren vorbehalten ist.\n- die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen der\nDie Gemeinschaft unterrichtet die AKP-Staaten von der Auf-\nDurchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einer Sonder-\nhebung der restlichen mengenmäßigen Beschränkungen für\nregelung unterliegen,\ndiese Waren.\ngelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft abweichend von der\nallgemeinen Regelung, die gegenüber Drittländern Anwen-                                        Artikel 132\ndung findet, folgende Bestimmungen:\n(1) Artikel 131 steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbo-\ni) Waren, für die nach den zum Zeitpunkt der Einfuhr gelten-       ten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen\nden gemeinschaftlichen Bestimmungen außer Zöllen keine        der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum\nandere Maßnahme bei der Einfuhr vorgesehen ist, sind zoll-    Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren\nfrei zur Einfuhr zugelassen;                                  und Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem,\nii) für andere als die unter Ziffer i fallenden Waren ergreift die geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des\nGemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um eine gün-       gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt\nstigere Regelung als diejenige für Drittländer, denen für die sind.\ngleichen Waren die Meistbegünstigung eingeräumt wird, zu          (2) Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen auf keinen\ngewährleisten.                               ·                Fall ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine ver-\nb) Beantragen die AKP-Staaten während der Durchfüh-       schleierte Beschränkung des Handels im allgemeinen darstel-\nrung dieses Abkommens, daß für neue Agrarproduktionen              len.\noder für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die bei Inkrafttreten        Beeinträchtigt die Anwendung der in Absatz 1 genannten\ndes Abkommens nicht unter eine Sonderregelung fallen, eine         Maßnahmen die Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten,","- - -- ------ -------\n44                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nso finden auf deren Antrag Konsultationen gemäß Artikel 9         Zusammenarbeit der Verwaltungen auf diesem Gebiet sind im\nAbsatz 2 im Hinblick auf eine befriedigende Lösung statt.         Protokoll Nr. 1 definiert.\n(2) Der Ministerrat kann Änderungen zum Protokoll Nr. 1\nArtikel 133                            erlassen.\n·Die Behandlung von Ursprungswaren der AKP-Staaten bei             (3) Soweit der Begriff „Ursprungswaren\" für eine bestimmte\nder Einfuhr darf nicht günstiger sein als diejenige, die für den  Ware noch nicht in Durchführung von Absatz 1 oder Absatz 2\nHandel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gilt.        definiert ist, wendet jede Vertragspartei weiterhin ihre eigene\nRegelung an.\nArtikel 134\nArtikel 139\nBesteht die Gefahr, daß neue Maßnahmen oder Maßnah-\nmen, die im Rahmen der von der Gemeinschaft zwecks Ver-              (1) Wenn die Anwendung dieses Kapitels ernste Störungen\nbesserung des Warenverkehrs beschlossenen Programme zur           für einen Wirtschaftsbereich der ·Gemeinschaft oder eines\nAngleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorge-        oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringt oder deren\nsehen sind, die Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten        äußere finanzielle Stabilität gefährdet oder wenn Schwierig-\nbeeinträchtigen, so unterrichtet die Gemeinschaft vor Erlaß       keiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschafts-\ndieser Maßnahmen die AKP-Staaten über den Ministerrat             bereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach\ndavon.                                                            sich ziehen könnten, ·so kann die Gemeinschaft Schutzmaß-\nnahmen treffen oder den betreffenden Mitgliedstaat dazu\nDamit die Gemeinschaft die Interessen der betreffenden         ermächtigen. Diese Maßnahmen, ihre Dauer und die Einzelhei-\nAKP-Staaten berücksichtigen kann, finden auf deren Antrag         ten ihrer Durchführung werden dem Ministerrat unverzüglich\nKonsultationen gemäß Artikel 9 Absatz 2 im Hinblick auf eine      bekanntgegeben.\nbefriedigende Lösung statt.\n(2) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten verpflichten\nsich, Schutzmaßnahmen und andere Mittel nicht zu protektio-\nArtikel 135\nnistischen Zwecken oder zur Behinderung einer strukturellen\n(1) Beeinträchtigen bestehende, zur Erleichterung des          Entwicklung einzusetzen.\nWarenverkehrs getroffene Regelungen der Gemeinschaft oder\n(3) Diese Schutzmaßnahmen müssen sich auf die Maßnah-\ndie Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Rege-\nmen beschränken, die die geringsten Störungen für den Han-\nlungen die Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten, so\ndel zwischen den Vertragsparteien bei der Verwirklichung der\nfinden auf deren Antrag Konsultationen im Hinblick auf eine\nZiele dieses Abkommens mit sich bringen, und dürfen nicht\nbefriedigende Lös_ung statt.\nüber das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten\n(2) Die AKP-Staaten können im Ministerrat auch andere          unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.\nSchwierigkeiten des Warenverkehrs, die sich aus von den Mit-\n(4) Bei den Schutzmaßnahmen werden zum Zeitpunkt ihrer\ngliedstaaten getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen\nAnwendung der Umfang der jeweiligen Ausfuhren der AKP-\nergeben, zur Sprache bringen, damit eine befriedigende\nStaaten nach der Gemeinschaft und ihr Entwicklungspotential\nLösung gefunden werden kann.\nberücksichtigt.\n(3) Die zuständigen Organe der Gemeinschaft unterrichten\nim Interesse wirksamer Konsultationen den Ministerrat im wei-                                     Artikel 140\ntestmöglichen Umfang über derartige Maßnahmen.                       ( 1) Über die Anwendung der Schutzklausel finden, unabhän-\ngig davon, ob es sich um die Einführung oder die Verlängerung\nArtikel 136                           solcher Maßnahmen handelt, vorherige Konsultationen statt.\nDie Gemeinschaft erteilt den AKP-Staaten alle für diese Kon-\n(1) Die AKP-Staaten sind in Anbetracht ihrer derzeitigen\nsultatio~en notwendigen Auskünfte und stellt ihnen die Daten\nEntwicklungserfordernisse nicht gehalten, während der Gel-\nzur Verfügung, anhand deren festgestellt werden kann, in wel-\ntungsdauer dieses Abkommens in bezug auf die Einfuhr von\nchem Maße die Einfuhren einer bestimmten Ware aus einem\nUrsprungswaren der Gemeinschaft Verpflichtungen einzuge-\noder mehreren· AKP-Staaten die in Artikel 139 Absatz 1\nhen, die den Verpflichtungen entsprechen, die die Gemein-\ngenannten Wirkungen hervorgerufen haben.\nschaft aufgrund dieses Kapitels hinsichtlich der Einfuhr der\nUrsprungswaren der AKP-Staaten eingegangen ist.                      (2) Haben Konsultationen stattgefunden, so treten die\nSchutzmaßnahmen oder jede zwischen den betreffenden\n(2) a) Im Rahmen des Handelsverkehrs mit der Gemein-\nAKP-Staaten und der Gemeinschaft geschlossene Vereinba-\nschaft unterlassen die AKP-Staaten jede Diskriminierung zwi-\nrung nach Abschluß dieser Konsultationen in Kraft.\nschen den Mitgliedstaaten und räumen der Gemeinschaft eine\nBehandlung ein, die nicht weniger günstig ist als die Meistbe-       (3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen vorherigen\ngünstigung.                                                       Konsultationen stehen jedoch sofortigen Beschlüssen nicht\nentgegen, die die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten\nb) Die Meistbegünstigung im Sinne von Buchstabe a\ngemäß Artikel 139 Absatz 1 fassen könnten, wenn besondere\ngilt nicht für die wirtschaftlichen und handelspolitischen Bezie-\nUmstände dies erfordern.\nhungen zwischen AKP-Staaten oder zwischen einem oder\nmehreren AKP-Staaten und anderen Entwicklungsländern.               (4) Zur leichteren Prüfung der Fakten, die Marktstörungen\nhervorrufen k~nnen, wird ein Mechanismus geschaffen, der die\nstatistische Uberwachung bestimmter Ausfuhren der AKP-\nArtikel 137\nStaaten nach der Gemeinschaft gewährleisten soll.\nSofern dies nicht schon in Anwendung der vorausgehenden\n(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, regelmäßige Kon-\nAKP-EWG-Abkommen geschehen ist, teilt jede Vertragspartei\nsultationen durchzuführen, um befriedigende Lösungen für die\ndem Ministerrat binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses\nProbleme zu finden, die zur Anwendung der Schutzklausel füh-\nAbkommens ihren Zolltarif mit. Sie teilt ihm auch alle späteren\nren könnten.\nÄnderungen in ihrem Tarif mit, sobald sie in Kraft treten.\n(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten vorherigen Kon-\nsultationen und regelmäßigen Konsultationen sowie der\nArtikel 138\ngenannte Überwachungsmechanismus werden entsprechend\n(1) Die Bestimmung des Begriffs „Ursprungswaren\" zur          der diesem Abkommen beigefügten gemeinsamen Erklärung\nDurchführung dieses Kapitels sowie die Methoden für die          durchgeführt.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                          45\nArtikel 141                                                           Titel II\nDer Ministerrat prüft auf Antrag einer betroffenen Vertrags-         Zusammenarbeit im Bereich der Grundstoffe\npartei die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der\nAnwendung der Schutzklausel.\nKapitel 1\nArtikel 142                                     Stabilisierung der Erlöse aus der Ausfuhr\nBei Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Schutz-                      von landwirtschaftlichen Grundstoffen\nmaßnahmen wird den Interessen der am wenigsten entwickel-\nten AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaaten und der AKP-lnsel-                                  Artikel 147\nstaaten besondere Aufmerksamkeit gewidmet.\n(1) Um die schädlichen Auswirkungen der Schwankungen\nder Ausfuhrerlöse zu beheben und den AKP-Staaten zu helfen,\nArtikel 143                            eines der Haupthindernisse für die Stabilität, die Rentabilität\nUm eine wirksame Anwendung der Bestimmungen dieses            und das anhaltende Wachstum ihrer Wirtschaft zu überwin-\nAbkommens im Bereich der handelspolitischen Zusammenar-         den, um ihre Entwicklungsanstrengungen zu unterstützen und\nbeit zu gewährleisten, beschließen die Vertragsparteien, sich   ihnen die Möglichkeit zu geben, auf diese Weise den wirt-\ngegenseitig zu unterrichten und zu konsultieren.                 schaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Bevölkerung zu\nsichern und zum Schutz ihrer Kaufkraft beizutragen, wird ein\nAbgesehen von den Fällen, in denen Konsultationen in den       System angewandt, das die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse\nArtikeln 129 bis 142 ausdrücklich vorgesehen sind, finden       gemäß Artikel 160 für die von den AKP-Staaten nach der\nKonsultationen auf Antrag der Gemeinschaft oder der AKP-        Gemeinschaft oder nach anderen Bestimmungen im Sinne des\nStaaten nach Maßgaoe der Verfahrensregeln des Artikels 9        Artikels 150 ausgeführten Waren, von denen ihre Wirtschaft\ninsbesondere in folgenden Fällen statt:                         abhängig ist und die Preis- oder Mengenschwankungen oder\n1. Beabsichtigen die Vertragsparteien handelspolitische         gleichzeitigen Schwankungen dieser beiden Faktoren unter-\nMaßnahmen zu treffen, die die Interessen einer oder meh-     liegen, gewährleisten soll.\nrerer Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens               (2) Zur Verwirklichung dieser Ziele müssen die transferier-\nbeeinträchtigen, so unterrichten sie den Ministerrat hier-   ten Mittel für die Erhaltung der Finanzströme in dem betreffen-\nvon. Auf Antrag der betreffenden Vertragsparteien finden     den Sektor verwendet oder zwecks Diversifizierung in andere\nKonsultationen statt, damit die jeweiligen Interessen        geeignete Sektoren geleitet werden und der wirtschaftlichen\nberücksichtigt werden können.                                und sozialen Entwicklung dienen.\n2. Gelangen die AKP-Staaten während der Laufzeit dieses\nAbkommens zu der Auffassung, daß die unter Artikel 130                                  Artikel 148\nAbsatz 2 Buchstabe a fallenden landwirtschaftlichen\n(1) Folgende Waren sind in das System einbezogen:\nErzeugnisse, für die keine Sonderregelung gilt, die Gewäh-\nrung einer solchen Regelung rechtfertigen, so können im                                              NIMEXE-Kennziffer\nMinisterrat Konsultationen stattfinden.                        1. Erdnüsse, in Schalen oder\n3. Wenn eine Vertragspartei zu der Auffassung gelangt, daß             ohne Schalen                      12.01-31 bis 12.01-35\nder Warenverkehr aufgrund einer in einer anderen Ver-          2. Erdnußöl                           15.07-7 4 und 15.07-87\ntragspartei bestehenden Regelung, ihrer Auslegung, ihrer       3. Kakaobohnen                        18.01-00\nAnwendung oder ihrer Durchführung behindert wird.\n4. Kakaomasse                         18.03-10 bis 18.03-30\n4. Treffen die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten Schutz-       5. Kakaobutter                        18.04-00\nmaßnahmen gemäß Artikel 139, so können im Ministerrat\n6. Kaffee, roh oder geröstet          09.01-11 bis 09.01-17\nauf Antrag der betroffenen Vertragsparteien über diese\nMaßnahmen Konsultationen insbesondere mit dem Ziel             7. Kaffeeauszüge oder\nstattfinden, die Einhaltung von Artikel 139 Absatz 3 sicher-       -essenzen                         21.02-11 bis21.02-15\nzustellen.                                                     8. Baumwolle, weder gekrem-\npelt noch gekämmt                 55.01-10 bis 55.01 -90\n9. Baumwoll-Linters                   55.02-10 bis 55.02-90\nKapitel 2\n10. Kokosnüsse                          08.01-71 bis 08.01-75\nBesondere Verpflichtungen betreffend Rum                 11. Kopra                               12.01-42\nund Bananen\n12. Kokosnußöl                          15.07-29, 15.07-77 und\n15.07-92\nArtikel 144                            13. Palmöl                              15.07-19, 15.07-61 und\nBis zum Inkrafttreten einer gemeinsamen Marktorganisation                                             15.07-63\nfür Alkohol wird die Einfuhr von Waren der Tarifstelle 22.09 C 1 14. Palmkernöl                          15.07-31, 15.07-78 und\n- Rum, Arrak, Taffia - mit Ursprung in den AKP-Staaten in die                                            15.07-93\nGemeinschaft unbeschadet von Artikel 130 Absatz 1 durch          15. Palmnüsse und Palmkerne             12.01-44\ndas Protokoll Nr. 5 gerregelt.t.\n16. Rohe Häute und Felle                41.01-11 bis 41.01-95\nArtikel 145                            17. Rind- und Kalbleder                 41.02-05 bis 41.02-98\n18. Schaf- und Lammleder                41.03-10 bis 41.03-99\nDamit die Produktions- und Vermarktungsbedingungen für\nBananen mit Ursprung in den AKP-Staaten verbessert werden        19. Ziegen- und Zickelleder             41.04-10 bis 41.04-99\nkönnen, vereinbaren die Vertragsparteien die in Protokoll Nr. 4  20. Rohholz                             44.03-20 bis 44.03-99\nfestgelegten Zielsetzungen.                                      21. Holz, vierseitig oder zwei-\nseitig grob zugerichtet, aber\nArtikel 146                                  nicht weiterbearbeitet            44 04-20 bis 44.04-98\nDieses Kapitel sowie die Protokolle Nr. 4 und Nr 5 gelten     22. Holz, in der Längsrichtung\nnicht für die Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und den             gesägt                            44 05-10 bis 44.05- 79\nfranzösischen überseeischen Departements.                        23. Bananen, frisch                     08.01-31","46                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\n24.  Tee                            09.02-10 bis 09.02-90        a) des einzelnen AKP-Staates jeder Ware der Liste des Arti-\n25.  Rohsisal                        57.04-10                         kels 148 nach der Gemeinschaft;\n26.  Vanille                         09.05-00                    b) der AKP-Staaten, die bereits in den Genuß der in Absatz 2\n27.  Gewürznelken, Mutternel-                                         des vorliegenden Artikels vorgesehenen Ausnahmerege-\nken und Nelkenstiele           09.07-00                          lung kommen, jeder Ware der liste des Artikels 148, für die\ndiese Ausnahme gewährt wurde, nach den anderen AKP-\n28.  Wolle, weder gekrempelt\n53.01-10 bis 53.01-40            Staaten;\nnoch gekämmt\n29.  Feine Angoraziegenhaare         53.02-95                    c) der AKP-Staaten, die bereits in den Genuß der in Absatz 3\n13.02-91                         des vorliegenden Artikels vorgesehenen Ausnahmerege-\n30.  Gummi arabicum\nlung kommen, jeder Ware der Liste des Artikels 148 nach\n3f.  Pyrethrum (Blüten, Blätter,                                      jedweder Bestimmung.\nStiele, Rinde, Wurzeln)\nsowie Säfte und Auszüge                                        (2) Auf Antrag eines oder mehrerer AKP-Staaten betreffend\nvon Pyrethrum                   12.07-10 und 13.03-15       eine oder mehrere der in Artikel 148 genannten Waren kann\nder Ministerrat auf der Grundlage eines Berichts, den die Kom-\n32.  Aetherische, nicht terpen-\nmission in Verbindung mit dem oder den antragstellenden\nfrei gemachte Öle von\nAKP-Staaten erstellt, spätestens sechs Monate nach Einrei-\nGewürznelken, Niaouli und\n33.01-23                    chen des Antrags beschließen, daß das System auf die Aus-\nYlang-Ylang\nfuhren der betreffenden Waren durch diesen bzw. diese AKP-\n33   Sesamsamen ·                    12.01-68                    Staaten nach anderen AKP-Staaten Anwendung findet.\n34.  Kaschunüsse und Kaschu-\n(3) Auf Antrag eines AKP-Staats, dessen Ausfuhren zum\nkerne                           08.01-77\ngrößten Teil nicht für die Gemeinschaft bestimmt sind, kann\n35.  Pfeffer                         09.04-11 und 09.04-70       der Ministerrat auf der Grundlage eines Berichts, den die Kom-\n36.  Garnelen                        03.03-43                    mission in Verbindung mit dem antragstellenden AKP-Staat\n37.  Kalmare                         03.03-68                    erstellt, spätestens sechs Monate nach Einreichen des\n38.  Baumwollsamen                   12.01-66                    Antrags beschließen, daß das System auf alle Ausfuhren der\nbetreffenden Waren ohne Rücksicht auf ihre Bestimmung\n39.  Ölkuchen                        23.04-01 bis 23.04-99\nAnwendung findet.\n40.  Kautschuk                       40.01 -20 bis 40.01-60\n41.  Erbsen                          07.01-41 bis 07.01-43                                 Artikel 151\n07.05-21 und 07.05-61\nDer betreffende AKP-Staat bescheinigt, daß die Waren, auf\n42. Bohnen                           07.01-45 bis 07.01-47       die das System Anwendung findet, im Sinne von Artikel 2 des\n07.05-25, 07.05-65 und      Protokolls Nr. 1 ihren Ursprung in seinem Gebiet haben.\nex 07.05-99\n43. linsen                           07.05-30 und 07.05-70\nArtikel 152\n44. Muskatnüsse und                  09.08-13, 09.08-06\nFür die in Artikel 147. genannten Zwecke stellt die Gemein-\nMuskatblüte                     09.08-60 und 09.08-70\nschaft für dle Laufzeit dieses Abkommens für das System\n45. Lamynüsse                        12.01-70                    einen Betrag von 925 Millionen ECU bereilt, der zur Erfüllung\n46. Lamynußöl                        ex 15.07.82 und ex          ihrer gesamten Verpflichtungen im Rahmen des Systems\n15.07.98                    bestimmt ist. Dieser Betrag wird von der Kommission verwal-\n47. Mangofrüchte                     ex 08.01-99                 tet.\n40. Bananen, getrocknet              08.01 -3511                                           Artikel 153\n(2) Bei der Vorlage jedes Transferantrags wählt der AKP-         (1) Der Gesamtbetrag nach Artikel 152 wird entsprechend\nStaat zwischen folgenden Systemen:                               der Zahl der Anwendungsjahre in gleiche jährliche Tranchen\na) jede in Absatz 1 aufgeführte Ware stellt eine Ware im Sinne   geteilt.\ndieses Kapitels dar;                                            (2) Der im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni anfallende\nb) die Warengruppen 1 und 2, 3 bis 5, 6 und 7, 8 und 9, 10 bis   Zinsertrag aus der Anlage des der Hälfte jeder jährlichen Tran-\n12, 13 bis 15, 16 bis 19, 20 bis 22, 23 und 48, 45 und 46    che entsprechenden Betrages abzüglich der in diesem Zeit-\nstellen jeweils eine Ware im Sinne dieses Kapitels dar.      raum getätigten Zahlungen für Vorschüsse und Transfers wird\nden für das System verfügbaren Mitteln zugeschlagen. Der im\nZeitraum vom 1. Juli bis zum 31. März anfallende Zinsertrag\nArtikel 149\naus der Anlage des der zweiten Hälfte jeder jährlichen Tranche\nTreten zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens       entsprechenden Betrags abzüglich der Zahlungen für Vor-\nfür eine oder mehrere Waren, die nicht in Artikel 148 aufgeführt schüsse und Transfers während dieses zweiten Zeitraums\nsind, von denen aber die Wirtschaft eines oder mehrerer AKP-     werden den für das System verf~gbaren Mitteln zugeschlagen.\nStaaten in erheblichem Umfang abhängig ist, starke Schwan-\n(3) Restbeträge am Ende eines jeden der ersten vier Anwen-\nkungen auf, so äußert sich der Ministerrat spätestens sechs\ndungsjahre dieses Abkommens werden automatisch auf das\nMonate, nachdem der oder die betreffenden. AKP-Staaten\nfolgende Jahr übertragen.                        -\neinen Antrag gestellt haben, zur Aufnahme dieser Ware oder\nWaren in die liste; dabei berücksichtigt er Faktoren wie\nBeschäftigungslage, Verschlechterung der Austauschrelatio-                                  Artikel 154\nnen zwischen der-Gemeinschaft und dem betreffenden AKP-             Die für jedes Anwendungsjahr verfügbaren Mittel bestehen\nStaat und Entwicklungsstand des betreffenden AKP-Staates         aus der Summe\nsowie die Bedingungen, die für die Ursprungserzeugnisse der\nGemeinschaft kennzeichnend sind.                                 1. der jährlichen Tranche, gekürzt um die gegebenenfalls auf-\ngrund von Artikel 155 Absatz 1 verwendeten Beträge;\nArtikel 150                             2. der gemäß Artikel 153 Absatz 3 übertragenen Mittel;\n(1) Die Ausfuhrerlöse, auf die das System Anwendung fin-      3. der gemäß der Artikel 172 bis 174 zur Auffüllung gezahlten\ndet, sind die Erlöse aus der Ausfuhr                                  Beträge;","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                         47\n4. der gegebenenfalls gemäß Artikel 155 Absatz 1 freigege-        Gemeinschaft oder nach anderen Bestimmungen gemäß Arti-\nbenen Beträge;                                               kel 150 ein Bezugsniveau und eine Transfergrundlage errech-\n5. des Zinsertrags gemäß Artikel 153 Absatz 2.                    net.\n(2) Die Differenz zwischen dem Bezugsniveau und den tat-\nsächlichen Erlösen, zuzüglich 2 % für statistische Irrtümer und\nArtikel 155                             Auslassungen, bi!det die Transfergrundlage.\n(1) Übersteigt der Gesamtbetrag der gemäß Artikel 158            (3) Dieses Bezugsniveau entspricht dem Durchschnitt der\nAbsatz 2 berechneten und gegebenenfalls gemäß Artikel 164        Ausfuhrerlöse während der vier Jahre vor jedem Anwendungs-\nherabgesetzten Transfergrundlagen für ein Anwendungsjahr        jahr.\ndie für das betreffende Jahr zur Verfügung stehenden Mittel\ndes Systems, so wird jedes Jahr, außer im letzten, automatisch      (4) Wenn jedoch ein AKP-Staat\nein Vorgriff von höchstens 25% auf die Tranche des folgenden    - die Verarbeitung einer traditionell im Rohzustand ausge-\nJahres vorgenommen.                                                führten Ware aufnimmt oder\n(2) Sind die verfügbaren Mittel nach der Maßnahme gemäß       - mit der Ausfuhr einer traditionell nicht erzeugten Ware\nAbsatz 1 immer noch geringer als der Gesamtbetrag der              beginnt,\nTransfergrundlagen für dasselbe Anwendungsjahr, so wird der\nso kann das System auf der Grundlage eines Bezugsniveaus\nBetrag jeder Transfergrundlage, der im Falle der in Artikel 257\ngenannten AKP-Staaten 2 Millionen ECU und im Falle der in       angewendet werden, das aufgrund der drei dem Anwendungs-\njahr vorangegangenen Jahre berechnet wird.\nArtikel 263 genannten AKP-Staaten 1 Million ECU übersteigt,\ngemäß Absatz 3 gekürzt.\nArtikel 159\n(3) a) Jede Transfergrundlage wird um einen Betrag\ngekürzt, der durch Anwendung des in Artikel 162 für den jewei-     (1) Als Transfergrundlage für die AKP-Staaten, auf die die\nligen AKP-Staat genannten Prozentsatzes auf das betreffende      Ausnahmeregelung von Artikel 150 Absatz 2 Anwendung fin-\nBezugsniveau ermittelt wird.                                     det, gelten die Erlöse aus der Ausfuhr der betreffenden Ware\noder Waren nach der Gemeinschaft und nach den anderen\nb) Ist der Gesamtbetrag der so ermittelten Transfer-\nAKP-Staaten.\ngrundlagen nach der Kürzung gemäß Buchstabe a geringer als\ndie verfügbaren Mittel, so wird der Restbetrag proportional zu      (2) Als Transfergrundlage für die AKP-Staaten, auf die die\nden Kürzungen der Transfergrundlagen aufgeteilt.                 Ausnahmeregelung von Artikel 150 Absatz 3 Anwendung fin-\ndet, gelten die Erlöse aus der Ausfuhr der betreffenden Ware\nc) Auf keinen Fall beträgt die Kürzung jeder Transfer-\noder Waren nach allen Bestimmungsländern.\ngrundlage gemäß Buchstabe a mehr als\n(3) Die Transfergrundlagen für die AKP-Staaten, auf die die\n- 30% bei den AKP-Staaten der Liste der Artikel 257 und 260\nAusnahmeregelung von Artikel 150 Absatz 3 nicht Anwendung\n- 40% bei den andere.n AKP-Staaten.                              findet, dürfen auf keinen Fall höher als diejenigen sein, die\n(4) Übersteigt der Gesamtbetrag der Transfers, die Zahlun-    nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels errechnet werden.\ngen bewirken können, nach der gemäß Absatz 3 durchgeführ-\nten Kürzung die verfügbaren Mittel, so nimmt der Ministerrat                                Artikel 160\nanhand eines Berichts der Kommission eine Lagebeurteilung           (1) Bei der Bestimmung der Ausfuhrerlöse für jedes Jahr des\nder voraussichtlichen Entwicklung des Systems vor und prüft      Bezugszeitraums sowie für das Anwendungsjahr wird der in\ndie Maßnahmen, die im Rahmen dieses Abkommens zu treffen         der Landeswährung des betreffenden AKP-Staates ausge-\nsind, um diese Situation zu beheben.                             drückte Gegenwert der Deviseneinnahmen zugrunde gelegt.\n(2) Zum Zwecke der Berechnung des Bezugsniveaus wer-\nArtikel 156                            den die Ausfuhrerlöse für jedes Jahr des Bezugszeitraums- zu\nVor Ablauf des in Artikel 152 vorgesehenen Zeitraums          dem auf das entsprechende Jahr anwendbaren Jahresdurch-\nbeschließt der Ministerrat über die Verwendung etwaiger          schnittskurs für die Umrechnung der Landeswährung des\nRestbestände des in Artikel 152 genannten Gesamtbetrags          betreffenden AKP-Staates in ECU - in ECU umgerechnet.\neinschließlich des Zinsertrags im Sinne des Artikels 153            (3) Zum Zwecke der in Artikel 158 Absatz 2 vorgesehenen\nAbsatz 2 sowie über die Bedingungen der weiteren Verwen-         Berechnung werden die Erlöse des Anwendungsjahres - zu\ndung der Beträge, die von den AKP-Staaten nach Ablauf des        dem auf das Anwendungsjahr anwendbaren Jahresdurch-\nin Artikel 152 genannten Zeitraums aufgrund der Artikel 172      schnittskurs für die Umrechnung der Landeswährung des\nbis 17 4 noch zur Auffüllung zu zahlen sind.                     betreffenden AKP-Staates in ECU - in ECU umgerechnet.\n(4) Schwankt der auf das Anwendungsjahr anwendbare\nArtikel 157                            Jahresdurchschnittskurs für die Umrechnung der Landeswäh-\nrung des betreffenden AKP-Staates in ECU gegenüber dem\nAlle Transferanträge enthalten außer den erforderlichen sta-\nMittelwert der Jahresdurchschnittskurse für jedes Jahr des\ntistischen Angaben konkrete Angaben über die festgestellten\nBezugszeitraums um mehr als 10 %, so werden die Einnahmen\nEinnahmeverluste sowie über die Programme und Maßnah-\ndes Anwendungsjahres abweichend von Absatz 3 und unbe-\nmen, denan der AKP-Staat entsprechend den Zielsetzungen\nschadet des Absatzes 2 zu einem Kurs in ECU umgerechnet,\nvon Artikel 147 bereits Mittel zugeführt hat oder zuzuführen\nder in einer Höhe festgesetzt wird, bei der die Schwankungen\nsich verpflichtet.\ngegenüber dem genannten Mittelwert auf 10 % begrenzt sind.\nDie Anträge sind an die Kommission zu richten, die sie in\nVerbindung mit dem betreffenden AKP-Staat prüft, um die\nArtikel 161\nHöhe der Transfergrundlage und der Abzüge, die gegebenen-\nfalls gemäß Artikel 164 vorgenommen werden können, festzu-          (1) Das System findet auf die Erlöse eines AKP-Staates aus\nstellen.                                                         der Ausfuhr der in Artikel 148 aufgeführten Waren Anwendung,\nwenn die Erlöse aus der Ausfuhr der einzelnen Waren nach\nallen Bestimmungen im Jahr vor dem Anwendungsjahr minde-\nArtikel 158\nstens 6 % seiner Gesamterlöse aus der Warenausfuhr, nach\n( 1) Zur Durchführung des Stabilisierungssystems werden       Abzug der Wiederausfuhren, ausgemacht haben. Dieser Satz\nfür jeden AKP-Staat und für die Ausfuhr jeder Ware nach der      beträgt für Sisal 4,5 %.","48                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\n(2) Der in Absatz 1 genannte Satz beläuft sich für die am         eingeführten Mengen, die aus den Gemeinschaftsstatisti-\nwenigsten entwickelten AKP-Staaten, die AKP-Binnenstaa-              ken hervorgehen.\nten und die AKP-lnselstaaten auf 1,5%.\n(3) Bei Einreichung des Transferantrags für die einzelnen\n(3) Ist während des dem Anwendungsjahr vorangehenden         Waren entscheidet sich der antragstellende AKP-Staat für\nJahres die Produktion der betreffenden Ware aufgrund einer      eines der beiden oben beschriebenen Systeme.             ·\nNaturkatastrophe erheblich zurückgegangen, so wird bei der\n(4) Findet auf eine Ware oder mehrere Waren eines AKP-\nBerechnung des in Absatz 1 genannten Satzes statt der\nStaates die Ausnahmeregelung nach Artikel 150 Absätze 2\ngesamten Ausfuhrerlöse des dem Anwendungsjahr vorange-\nund 3 Anwendung, so gelten für sie die Ausfuhrstatistiken des\nhenden Jahres der Durchschnitt der in den drei ersten Bezugs-\nbetreffenden AKP-Staates.\njahren für die betreffende Ware erzielten Ausfuhrerlöse\nzugrunde gelegt.\nAls erheblich gilt ein Produktionsrückgang, der mindestens                            Artikel 166\nder Hälfte der Durchschnittsproduktion in den drei ersten          ( 1) Um ein wirksames und rasches Funktionieren des Stabi-\nBezugsjahren entspricht.                                        lisierungssystems zu gewährleisten, wird zwischen jedem\nAKP-Staat und der Kommission eine Zusammenarbeit auf dem\nGebiet der Statistik und des Zollwesens eingeführt.\nArtikel 162\n(2) Zu diesem Zweck übermittelt jeder AKP-Staat der Kom-\n(1) Ein AKP-Staat hat das Recht, einen Transfer zu beantra-  mission monatliche statistische Angaben über den Umfang\ngen, wenn aufgrund der Ergebnisse eines Kalenderjahres die      und den Wert seiner gesamten Ausfuhren in die Gemeinschaft\nin Artikel 165 definierten tatsächlichen Erlöse aus der Ausfuhr und - sofern verfügbar - über den Umfang der vermarkteten\nder einzelnen Waren nach der Gemeinschaft oder - in den in      Produktion jeder in der Liste des Artikels 148 aufgeführten\nArtikel 150 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen - nach        Ware, auf die das System angewandt werden kann.\nanderen AKP-Staaten oder - in den in Artikel 150 Absatz 1\nBuchstabe c vorgesehenen Fällen - nach allen Bestimmungen          (3) Die AKP-Staaten und die Kommission beschließen im\nmindestens 6 % unter dem Bezugsniveau liegen.                   gegenseitigen Einvernehmen alle praktischen Maßnahmen,\num insbesondere den Austausch der erforderlichen Informa-\n(2) Der in Absatz 1 genannte Satz beläuft sich für die am    tionen, die Vorlage der Transferanträge, die Angaben über die\nwenigsten entwickelten AKP-Staaten, die AKP-Binnenstaa-         Verwendung der Transfers, die Durchführung der Bestimmun-\nten und die AKP-lnselstaaten auf 1,5 %.                         gen über die Auffüllung und alle sonstigen Einzelheiten des\nSystems durch möglichst weitgehende Verwendung einheitli-\ncher Formblätter zu erleichtern.\nArtikel 163\nTransferanträge sind nicht zulässig, wenn\nArtikel 167\na) der Antrag nach dem 31. März des auf das Anwendungsjahr\nfolgenden Jahres gestellt wird;                               (1) Nachdem die Kommission in Verbindung mit dem antrag-\nstellenden AKP-Staat sowohl die statistischen Angaben und\nb) es sich bei der Prüfung des Antrags, welche die Kommis-     die Transfergrundtage, die eine Zahlung bewirken kann, als\nsion in Verbindung mit dem betreffenden AKP-Staat vor-     auch die in Artikel 157 genannten Angaben geprüft hat, faßt\nnimmt, zeigt, daß der Rückgang der Erlöse aus der Ausfuhr  sie einen Transferbeschluß.\nnach der Gemeinschaft die Folge einer Handelspolitik\ndieses AKP-Staates ist, die besonders die Ausfuhren nach      (2) Über jeden Transfer wird zwischen der Kommission und\nder Gemeinschaft ungünstig beeinflußt.                      dem betreffenden AKP-Staat ein Transferabkommen\ngeschlossen.\n(3) Die Transferbeträge werden nicht verzinst.\nArtikel 164\nWerden bei der Prüfung der Entwicklung der Ausfuhr eines\nArtikel 168\nAKP-Staates nach allen Bestimmungen und der Produktion\nder fraglichen Ware durch den betreffenden AKP-Staat sowie         (1) Der betreffende AKP-Staat und die Kommission setzen\nder Nachfrage in der Gemeinschaft erhebliche Veränderungen      alles daran, um den in Artikel 165 vorgesehenen Vergleich der\nfestgestellt, so finden zwischen der Kommission und dem         Statistiken spätestens an dem auf den Eingang der Anträge\nantragstellenden AKP-Staat Konsultationen statt mit dem Ziel    folgenden 31. Mai abzuschließen. Spätestens zu diesem Zeit-\nzu ermitteln, ob und inwieweit die Transfergrundlage beibehal-  punkt teilt die Kommission dem antragstellenden AKP-Staat\nten oder gekürzt werden muß.                                    das Ergebnis des Vergleichs bzw. die Begründung dafür mit,\ndaß dieser Vergleich nicht abgeschlossen werden konnte.\nArtikel 165                             (2) Der betreffende AKP-Staat und die Kommission setzen\nalles daran, damit die in Artikel 164 vorgesehenen Konsulta-\n(1) Die Durchführung des Systems betrifft die in Artikel 148 tionen innerhalb von zwei Monaten, vom Zeitpunkt der in\naufgeführten Waren,                                             Absatz 1 genannten Mitteilung an gerechnet, abgeschlossen\na) die in der Gemeinschaft in den freien Verkehr gebracht wer-  werden können. Nach Ablauf dieser Frist teilt die Kommission\nden oder                                                    dem AKP-Staat den Transferbetrag mit, der sich aus der Bear-\nbeitung des Antrags ergibt.\nb) die in der Gemeinschaft dem aktiven Veredelungsverkehr\nim Hinblick auf ihre Verarbeitung unterworfen sind.            (3) Unbeschadet von Artikel 170 Absatz 1 faßt die Kommis-\nsion spätestens an dem auf den Eingang der Anträge folgen-\n(2) Die Statistiken, die zur Durchführung des Systems her-\nden 31. Juli Beschlüsse über sämtliche Transferanträge, aus-\nangezogen werden, ergeben sich\ngenommen diejenigen Anträge, bei denen der Vergleich der\na) entweder aus dem Vergleich der Statistiken der Gemein-       Statistiken und/oder die Konsultationen noch nicht abge-\nschaft und der AKP-Staaten unter Berücksichtigung der       schlossen sind.\nfob-Werte                                                      (4) An dem auf den Eingang der Anträge folgenden\nb) oder aus der Multiplikation der aus den Statistiken des     30. September erstattet die Kommission dem Botschafteraus-\nbetreffenden AKP-Staates ermittelten Einheitswerte der      schuß über den Stand der Behandlung sämtlicher Transferan-\nAusfuhren dieses Staates mit den von der Gemeinschaft       träge Bericht.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                         49\nArtikel 169                               Dieser Beschluß wird dem betreffenden AKP-Staat unver-\nzüglich mitgeteilt.\n(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem antrag-\nstellenden AKP-Staat und der Kommission über die Ergeb-\nnisse der in den Artikeln 163 und 164 vorgesehenen Prüfung                                   Artikel 172\nhat der antragstellende AKP-Staat das Recht, unbeschadet            Die AKP-Staaten, die Transfers erhalten haben, tragen -\neines Rückgriffs auf Artikel 278 ein Vermittlungsverfahren ein-   soweit es sich nicht um die am wenigsten entwickelten AKP-\nzuleiten.                                                         Staaten handelt - zur Auffüllung der von der Gemeinschaft für\n(2) Dieses Vermittlungsverfahren wird unter der Leitung        das System bereitgestellten Mittel bei. Die Verpflichtung zur\neines einvernehmlich von der Kommission und dem antrag-           Auffüllung entfällt, wenn während eines Zeitraums von sieben\nstellenden AKP-Staat benannten Sachverständigen durchge-          Jahren nach dem Jahr, in dem der Transfer gezahlt worden ist,\nführt.                                                            die in Artikel 173 genannten Bedingungen nicht gegeben\nwaren.\n(3) Die Ergebnisse dieses Verfahrens werden innerhalb von\nzwei Monaten nach dieser Benennung dem betreffenden AKP-                                     Artikel 173\nStaat sowie der Kommission mitgeteilt, die sie bei ihrem\n(1) Soweit die Entwicklung der Erlöse aus der Ausfuhr einer\nTransferbeschluß berücksichtigt.\nWare, die aufgrund eines Ausfuhrerlösrückgangs zu einem\nDer betreffende AKP-Staat und die Kommission setzen alles      Transfer Anlaß gegeben hat, dies gestattet, trägt der betref-\ndaran, damit dieser Beschluß spätestens an dem auf den Ein-       fende AKP-Staat zur Auffüllung der Mittel des Systems bei.\ngang des Antrags folgenden 31. Oktober gefaßt wird.\n(2) Im Hinblick auf die Anwendung von Absatz 1 ermittelt die\n(4) Dieses Verfahren darf nicht dazu führen, daß die Behand-   Kommission\nlung der übrigen für dasselbe Anwendungsjahr gestellten\n- zu Beginn jedes Jahres während der sieben Jahre, die auf\nTransferanträge verzögert wird.\ndas Jahr folgen, in dem der Transfer gezahlt worden ist,\n- solange nicht der gesamte Transferbetrag dem System\nArtikel 170                              erstattet worden ist,\n(1) Der betreffende AKP-Staat und die Kommission treffen      - nach Maßgabe des Artikels 165,\nalle zweckdienlichen Maßnahmen, um einen raschen Transfer\ngemäß den in Artikel 168 vorgesehenen Verfahren sicherzu-         ob für das Vorjahr\nstellen. Zu diesem Zweck können insbesondere Vorauszah-           a) der Einheitswert der betreffenden nach der Gemeinschaft\nlungen geleistet werden.                                              ausgeführten Ware höher ist als der durchschnittliche Ein-\n(2) Die Programme und Maßnahmen, denen die transferier-            heitswert während der vier dem Vorjahr vorangegangenen\nten Mittel zuzuführen der begünstigte AKP-Staat sich ver-             Jahre,\npflichtet, werden von diesem Staat unter Beachtung der in Arti-   b) die tatsächlich nach der Gemeinschaft ausgeführte Menge\nkel 14 7 festgelegten Ziele beschlossen.                              dieser Ware mindestens gleich dem Durchschnitt der Men-\n(3) Der AKP-Staat, der einen Transfer erhalten hat, übermit-       gen ist, die in den vier dem Vorjahr vorangegangenen Jah-\ntelt vor Unterzeichnung des Transferabkommens die wesent-             ren nach der Gemeinschaft ausgeführt worden sind,\nlichen Angaben über die Programme und Maßnahmen, denen            c) die Erlöse des betreffenden Jahres für die betreffende\ner die Mittel entsprechend den in Artikel 147 festgelegten Zie-       Ware mindestens 106 % der durchschnittlichen Erlöse aus\nlen zugewiesen hat oder zuzuweisen sich verpflichtet. Als             der Ausfuhr nach der Gemeinschaft während der vier dem\nwesentlich gelten im Rahmen des vorliegenden Artikels sowie           Vorjahr vorangegangenen Jahre erreichen.\nim Rahmen des Artikels 157 Angaben, die sich auf die von dem\nantragstellenden AKP-Staat vorgenommene Diagnose des                (3) Sind die drei in Absatz 2 Buchstaben a, b und c aufge-\nbetreffenden Sektors bzw. der betreffenden Sektoren, auf die      führten Bedingungen gleichzeitig erfüllt, so entrichtet der AKP-\nvon ihm erstellten Statistiken und die von ihm bestimmte Ver-     Staat an das System einen Beitrag in Höhe der Differenz zwi-\nwendung der Mittel beziehen. Gedenkt der begünstigte AKP-         schen den im Vorjahr tatsächlich erzielten Erlösen aus den\nStaat, die Mittel gemäß Artikel 147 Absatz 2 außerhalb des       Ausfuhren nach der Gemeinschaft und dem Durchschnittswert\nSektors zu verwenden, in dem die Erlöseinbuße eingetreten        der Erlöse aus den Ausfuhren nach der Gemeinschaft in den\nist, so teilt er der Kommission die Gründe für diese Verwen-     vier dem Vorjahr vorangegangenen Jahren, wobei der Beitrag\ndung der Mittel mit. In allen Fällen vergewissert sich die Kom-  zur Auffüllung der Mittel des Systems auf den betreffenden\nmission, daß diese Mitteilung Artikel 157 entspricht.            Transferbetrag begrenzt ist.\n(4) Bei der Durchführung der Absätze 2 und 3 werden die bei\nden Ausfuhren nach allen Bestimmungen festgestellten Ent-\nArtikel 171\nwicklungen berücksichtigt.\n(1) Binnen zwölf Monat~n nach Unterzeichnung des Trans-\nferabkommens übermittelt der AKP-Empfängerstaat der Kom-\nmission einen Bericht darüber, wie die transferierten Mittel                                 Artikel 174\nverwendet wurden. Dieser Bericht enthält alle Angaben, die          (1) Nach einem Zahlungsaufschub von zwei Jahren, der in\nauf dem Formblatt ausgewiesen werden, welches nach Artikel       dem Jahr wirksam wird, in dem die Verpflichtung zur Beteili-\n166 im gegenseitigen Einvernehmen erstellt wird.                 gung an der Auffüllung festgestellt worden ist, wird der in Arti-\n(2) Wird der in Absatz 1 genannte Bericht nicht in der vorge- kel 173 Absatz 3 genannte Betrag in jährlichen Raten von\nsehenen Frist übermittelt oder gibt er Anlaß zu Bemerkungen,     einem Fünftel als Beitrag an das System entrichtet.\nso verlangt die Kommission eine Rechtfertigung von seiten           (2) Die Entrichtung kann auf Antrag des AKP-Staates auf\ndes betreffenden AKP-Staates, der gehalten ist, binnen zwei      folgende Weise vorgenommen werden:\nMonaten zu antworten.\n- entweder unmittelbar an das Ssytem,\n(3) Nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist kann die\nKommission nach Befassung des Ministerrates und ordnungs-        - oder durch Anrechnung auf seine von einer etwaigen\ngemäßer Unterrichtung des betreffenden AKP-Staates drei             Anwendung von Artikel 155 festgestellten Transferrechte,\nMonate nach Abschluß dieses Verfahrens die Anwendung             - oder durch Zahlung in einheimischer Währung. In diesem\neines Beschlusses über einen erneuten Transfer so lange aus-        Fall wird der betreffende Betrag vorrangig zur Deckung der\nsetzen, bis dieser Staat die erforderlichen Angaben erteilt.        örtlichen Ausgaben verwendet, die der Europäische Ent-\n2","50                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nwicklungsfonds - nachstehend „Fonds\" genannt - im Rah-      - Phosphate;\nmen der von ihm mitfinanzierten Entwicklungsvorhaben zu\n- Mangan;\ntragen hat.\n- Bauxit und Aluminiumoxyd;\n- Zinn;\nKapitel 2\n- Eisenerz (Erze, Konzentrate, Schwefelkiesabbrände), auch\nBesondere Verpflichtungen betreffend Zucker                agglomeriert (einschließlich Pellets).\n(2) Treten für eine oder mehrere Waren, die in dieser Liste\nArtikel 175                         nicht erfaßt sind, von denen die Volkswirtschaft eines oder\n(1) Gemäß Artikel 25 des am 28. Februar 1975 unterzeich-    mehrerer AKP-Staaten jedoch weitgehend abhängig ist, frühe-\nneten AKP-EWG-Abkommens von Lome und dem Protokoll              stens 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens\nNr. 3 im Anhang dazu hat sich die Gemeinschaft für unbe-        schwerwiegende Störungen auf, so äußert sich der Ministerrat\nstimmte Zeit verpflichtet, unbeschadet der übrigen Bestim-     zur Aufnahme dieser Ware oder Waren in die Liste spätestens\nmungen des vorliegenden Abkommens, bestimmte Mengen            6 Monate nach einem entsprechenden Antrag des oder der\nrohen oder weißen Rohrzuckers mit Ursprung in den rohrzuk-     betreffenden AKP-Staaten.\nkererzeugenden und -ausführenden AKP-Staaten, zu deren\nLieferung sich diese Staaten verpflichtet haben, zu garantier-                             Artikel 178\nten Preisen·zu kaufen und einzuführen.\n(1) Für die in Artikel 176 genannten Zwecke wird für die\n(2) Die Bedingungen für die Anwendung des vorgenannten     Laufzeit dieses Abkommens eine besondere Finanzierungsfa-\nArtikels 25 sind in dem in Absatz 1 genannten Protokoll Nr. 3  zilität geschaffen, für die die Gemeinschaft zur Erfüllung ihrer\nfestgelegt worden. Der Text dieses Protokolls ist im Anhang    gesamten Verpflichtungen im Rahmen dieses Systems einen\ndieses Abkommens als Protokoll Nr. 7 enthalten.                Gesamtbetrag von 415 Millionen ECU bereitstellt:\n(3) Artikel 139 des vorliegenden Abkommens findet im Rah-  a) Dieser Gesamtbetrag wird von der Kommission verwaltet.\nmen des genannten Protokolls keine Anwendung.\nb) Er wird entsprechend der Zahl der Anwendungsjahre in\n(4) Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 8 des genann-          gleiche jährliche Tranchen aufgeteilt. Jedes Jahr, außer im\nten Protokolls können während des Zeitraums der Anwendung           letzten Jahr, kann der Ministerrat auf der Grundlage eines\ndes vorliegenden Abkommens die durch dieses Abkommen                ihm von der Kommission vorgelegten Berichts, sofern erfor-\neingesetzten Organe in Anspruch genommen werden.                    derlich, einen Vorgriff von höchstens 50 % auf die Tranche\n(5) Artikel 8 Absatz 2 des genannten Protokolls findet          des folgenden Jahres genehmigen.\nAnwendung, wenn das vorliegende Abkommen außer Kraft           c) Restbeträge am Ende eines jeden Anwendungsjahres\ntritt.                                                              dieses Abkommens - mit Ausnahme des letzten Jahres -\n(6) Die in den Anhängen XIII, XXI und XXII der Schlußakte       werden ~utomatisch auf das folgende Jahr übertragen.\ndes am 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-EWG-Abkom-         d) Reichen die Mittel für ein Anwendungsjahr nicht aus, so\nmens von Lome enthaltenen Erklärungen werden erneut                 werden die fälligen Beträge entsprechend gekürzt.\nbekräftigt und behalten Geltung. Diese Erklärungen werden\nunverändert in den Anhang des vorliegenden Abkommens auf-      e) Die für jedes Anwendungsjahr verfügbaren Mittel bestehen\naus der Summe\ngenommen.\n- der jährlichen Tranche, gekürzt um die gegebenenfalls\n(7) Dieser Artikel und das in Absatz 1 genannte Protokoll\naufgrund von Buchstabe b verwendeten Beträge;\nNr. 3 gelten nicht für die Beziehungen zwischen den AKP-\nStaaten und den französischen überseeischen Departements.          - der gemäß Buchstabe c übertragenen Mittel.\n(2) Der Ministerrat beschließt vor Ablauf des in Artikel 291\nvorgesehenen Zeitraums über die Verwendung etwaiger Rest-\nmittel aus dem im vorliegenden Artikel genannten Gesamtbe-\nKapitel 3\ntrag.\nBergbauerzeugnisse: Besondere Finanzierungsfazilität\n(SYSMIN)                                                      Artikel 179\n(1) Die Mittel der besonderen Fazilität nach Artikel 178 kön-\nArtikel 176                         nen\nUm zur Schaffung einer stabileren Grundlage für die Ent-   a) von den gemäß Artikel 180 3uchstabe a in Betracht kom-\nwicklung der AKP-Staaten beizutragen, deren Wirtschaft vom          menden Ländern für eine von Artikel 177 erfaßte und nach\nBergbau abhängt, und um insbesondere diesen Staaten zu              der Gemeinschaft ausgeführte Ware,\nhelfen, der Verringerung ihrer Kapazität zur Ausfuhr von Berg- b) von den gemäß Artikel 180 Buchstabe b, nicht aber gemäß\nbauerzeugnissen nach der Gemeinschaft und der entspre-              Artikel 180 Buchstabe a in Betracht kommenden Ländern in\nchenden Verringerung ihrer Ausfuhrerlöse entgegenzuwirken,         Fall für Fall zu bestimmenden Abweichungen von Artikel\nwird ein System eingeführt, das diese Staaten bei ihren Bemü-       177 und Artikel 180 Buchstabe a\nhungen um die Sanierung des Bergbausektors bzw. um die\nBehebung der nachteiligen Auswirkungen unterstützen soll,      in Anspruch genommen werden, wenn festgestellt wird oder in\ndie die vorübergehenden oder unvorhersehbaren und von dem      den folgenden Monaten damit gerechnet werden kann, daß\nWillen der betroffenen AKP-Staaten unabhängigen schweren       ihre Produktions- oder Ausfuhrkapazitäten oder ihre Ausfuhr-\nStörungen im Bereich des Bergbaus auf ihre Entwicklung        erlöse für in Artikel 177 und Artikel 180 Buchstabe b erfaßte\nhaben.                                                         Bergbauerzeugnisse so stark zurückgehen, daß die Rentabili-\ntät von im übrigen lebensfähigen und wirtschaftlichen Produk-\nArtikel 177                        tionen ernstlich gefährdet ist, mit der Folge, daß die Produk-\ntionsanlagen oder die Ausfuhrkapazität nicht normal erneuert\n(1) Das in Artikel 176 vorgesehene System findet insbeson-\noder erhalten werden können und die Finanzierung großer Ent-\ndere auf folgende Bergbauerzeugnisse Anwendung:\nwicklungsvorhaben unterbrochen wird, für die der betreffende\n- Kupfer, einschließlich der damit verbundenen Kobaltproduk-   AKP-Staat die Erlöse aus Bergbauerzeugnissen vorrangig\ntion;                                                      verwendet hat.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                       51\n(2) Die Mittel der besonderen Fazilität können ebenfalls       baren Mittel, der Art der von dem betreffenden AKP-Staat vor-\ngemäß Absatz 1 in Anspruch genommen werden, wenn infolge          geschlagenen Vorhaben oder Programme und der Möglichkeit\nernster technischer Zwischenfälle oder Störungen oder infolge     einer Mitfinanzierung festgesetzt.\nschwerwiegender interner oder externer politischer Ereignisse\nBei der Festsetzung dieses Betrags werden der Umfang des\noder wichtiger technologischer und wirtschaftlicher Verände-\nRückgangs der Produktions- und Ausfuhrkapazitäten und der\nrungen, die die Rentabilität der Produktion beeinträchtigen, ein\nvon den AKP-Staaten erlittenen Einnahmeverluste im Sinne\nwesentlicher Rückgang der Produktions- oder Ausfuhrkapazi-\nvon Artikel 179 sowie die relative Bedeutung der betreffenden\ntäten eintritt oder vorherzusehen ist.\nBergbauindustrie für die Ausfuhrerlöse des AKP-Staates\n(3) Als wesentlichen Rückgang der Produktions- und Aus-        berücksichtigt.\nfuhrkapazitäten gilt ein Absinken um 10 %.\nIn keinem Fall können einem einzigen AKP-Staat mehr als\n35 % der im Rahmen der jährlichen Tranche verfügbaren Mittel\nArtikel 180                           gewährt werden. Im Falle eines Beitrags auf der Grundlage von\nEin AKP-Staat, der in der Regel während zumindest zwei der    Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 180 Buchstabe\nvier vorangegangenen Jahre                                       b beträgt dieser Satz 15 %.\na) mindestens 15 % seiner Ausfuhrerlöse aus der Ausfuhr             Die Verfahren für die Gewährung einer Hilfe unter den oben-\neiner von Artikel 177 erfaßten Ware, oder                    genannten Bedingungen und die Durchführungsmodalitäten\ndazu sind in Titel III des Dritten Teils dieses Abkommens fest-\nb) in Fall für Fall zu bestimme:iden Abweichungen von Artikel    gelegt; sie tragen der Notwendigkeit einer raschen Abwicklung\n177 und von Buchstabe a mindestens 20 % seiner Ausfuhr-      der Hilfe Rechnung.\nerlöse aus der Ausfuhr seiner gesamten Bergbauerzeug-\nnisse (ausgenommen Edelmetallerze, Erdöl und Gas)\nArtikel 183\nbezogen hat, kann eine Finanzhilfe aus den Mitteln der beson-\nderen Finanzierungsfazilität beantragen, wenn die Bedingun-         (1) Um vorsorgliche Maßnahmen zu ermöglichen, durch die\ngen des Artikels 179 erfüllt sind.                               sich Schäden an Produktionsanlagen während der Prüfung\noder Durchführung dieser Vorhaben oder Programme verhin.:\nIm Falle der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, der       dem lassen, kann die Gemeinschaft einem AKP-Staat auf\nAKP-Binnenstaaten und der AKP-lnselstaaten, beträgt der in       Antrag eine Vorauszahlung gewähren. Diese Möglichkeit\nBuchstabe a vorgesehene Satz 10 % und der in Buchstabe b         schließt nicht aus, daß der AKP-Staat die Soforthilfen gemäß\nvorgesehene Satz 12 %.                                           Artikel 203 in Anspruch nimmt.\n(2) Da die Vorauszahlung zur Vorfinanzierung der Vorhaben\nArtikel 181\noder Programme gewährt wird, die mit ihr vorbereitet werden,\nDer Antrag auf Finanzhilfe wird an die Kommission gerichtet,  werden bei der Festsetzung ihrer Höhe Bedeutung und Art\ndie ihn in Verbindung mit dem betreffenden AKP-Staat prüft.      dieser Vorhaben oder Programme berücksichtigt.\nErforderlichenfalls kann ein Eilgutachten zur technischen und\n(3) Die Vorauszahlung wird in Form von Lieferungen, Dienst-\nfinanziellen Diagnose der betreffenden Produktionskapazität\nleistungen oder auch als Barzahlung gewährt, wenn letztere\naus den in Artikel 178 vorgesehenen Mitteln finanziert werden,\nfür geeigneter gehalten wird.\num insbesondere eine raschere Prüfung des Antrags zu\nermöglichen.                                                        (4) Die Vorauszahlung wird in den Betrag der Hilfen der\nGemeinschaft in Form von Vorhaben oder Programmen bei der\nDie Erfüllung der Bedingungen wird von der Gemeinschaft\nUnterzeichnung des diesbezüglichen Finanzierungsabkom-\nund dem AKP-Staat im gegenseitigen Einvernehmen festge-\nmens einbezogen.\nstellt. Die von der Kommission dem AKP-Staat notifizierte\nFeststellung gibt letzterem einen Anspruch auf die Finanzhilfe\nder Gemeinschaft aus den Mitteln der besonderen Finanzie-                                   Artikel 184\nrungsfazilität.                                                     Die aus den Mitteln der besonderen Finanzierungsfazilität\ngewährten Hilfen werden zu den gleichen Bedingungen wie die\nArtikel 182                           Sonderdarlehen zurückgezahlt, wobei die Bestimmungen\nDie in Artikel 180 vorgesehene Finanzhilfe wird zur Errei-    zugunsten der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten\nchung der in Artikel 176 festgelegten Ziele verwendet.           berücksichtigt werden.\nSie dient vorrangig zur Finanzierung von Reaktivierungs-,\nUnterhaltungs- und Rationalisierungsvorhaben in Ergänzung\nzu den Bemühungen des betreffenden AKP-Staates, die\ngefährdete Produktions- und Ausfuhrkapazität wieder auf                                       Titel III\neinen wirtschaftlich lebensfähigen Stand zu bringen, wobei der\nreibungslosen Eingliederung in den Gesamtentwicklungspro-               finanzielle und technische Zusammenarbeit\nzeß des Landes besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.\nErweist es sich als unmöglich, die Kapazität auf einen wirt-                                 Kapitel 1\nschaftlich lebensfähigen Stand zu bringen, so ermitteln die\nParteien die Vorhaben oder Programme, durch die sich die                           Allgemeine Bestimmungen\nZiele des Systems am besten verwirklichen lassen.\nBei Anwendung von Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe b und                                   Abschnitt 1\nArtikel 180 Buchstabe b werden die Mittel der besonderen                               Ziele und Grundsätze\nFinanzierungsfazilität vorrangig zur Unterstützung der\nAnstrengungen eingesetzt, die der betreffende AKP-Staat\nunternimmt, um eine Unterbrechung der Entwicklungsvorha-                                    Artikel 185\nben nach Artikel 179 zu verhindern oder um Vorhaben zu för-         Die finanzielle und technische Zusammenarbeit zielt darauf\ndern, die geeignet sind, die gefährdeten Kapazitäten als Aus-    ao\nfuhrerlösquellen zumindest teilweise zu ersetzen.\na) den AKP-Staaten .durch ausreichende Finanzmittel und\nDer Betrag der Finanzhilfe wird von der Kommission nach           geeignete technische Hilfe wesentlich bei der Verwirkli-\nMaßgabe der für die besondere Finanzierungsfazilität verfüg-         chung der Ziele des Abkommens zu helfen, indem auf der","52                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nGrundlage des gegenseitigen Interesses und im Geiste der                                 Abschnitt 2\nInterdependenz die Bemühungen dieser Staaten, ihre\nAnwendungsbereich\nintegrierte, selbstbestimmte, auf eigene Kraft gestützte\nund sich selbst tragende soziale, kulturelle und wirtschaft-\nliche Entwicklung zu gewährleisten, unterstützt und geför-                              Artikel 187\ndert werden;\nIm Rahmen dieses Abkommens umfaßt die finanzielle und\nb) zur Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung der            technische Zusammenarbeit\nAKP-Staaten und zur Verbesserung ihrer Lebensbedin-\na) die Investitionsvorhaben,\ngungen beizutragen;\nb) die Programme sektorieller Art,\nc) Maßnahmen zu fördern, die die Initiative der Bevölkerung\nmobilisieren können, und die Mitarbeit der Personen zu för-  c) die Reaktivierung von Vorhaben und Programmen,\ndern und zu unterstützen, die von der Konzipierung und       d) die Programme für die technische Zusammenarbeit,\nDurchführung der Entwicklungsvorhaben betroffen sind;\ne) die Schaffung abgestimmter Mechanismen zur Unterstüt-\nd) die Bemühungen der AKP-Staaten zu ergänzen und sich               zung der Eigeninitiative der kleinen Gemeinden.\nharmonisch in diese Bemühungen einzufügen;\ne) die optimale Entwicklung des menschlichen Potentials zu                                  Artikel 188\nfördern und zu einer rationellen Nutzung der Naturschätze       (1) Die finanzielle und technische Zusammenarbeit wird fer-\nder AKP-Staaten beizutragen;                                 ner auf Antrag für die sektoriellen Entwicklungs- und Einfuhr-\nf) die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und die           programme gewährt, deren Ziel ist, zu einer optimalen Leistung\nregionale Zusammenarbeit der AKP-Staaten zu fördern;         der Produktionssektoren und zur Befriedigung der Grundbe-\ndürfnisse des Menschen beizutragen. In den genannten Pro-\ng) im Hinblick auf eine neue internationale Wirtschaftsord-      grammen kann die Finanzierung von Inputs für das Produk-\nnung die Herstellung ausgewogenerer wirtschaftlicher und     tionssystem, z. B. Rohstoffe, Ersatzteile, Düngemittel, Schäd-\nsozialer Beziehungen und die Schaffung eines besseren        lingsbekämpfungsmittel, Lieferungen zur Verbesserung des\nVerständnisses zwischen den AKP-Staaten, den Mitglied-       Gesundheits- und des Bildungswesens, mit Ausnahme der\nstaaten der Gemeinschaft und der übrigen Welt zu ermög-      laufenden Verwaltungskosten, enthalten sein.\nlichen;\nDiese Hilfen werden im Falle einer strukturbedingten ern-\nh) es den AKP-Staaten, die sich außerordentlich ernsten wirt-    sten Lage flankierend zu den Maßnahmen eingesetzt, die der\nschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten gegenüberse-       betreffende AKP-Staat selbst trifft, um die dieser Lage zugrun-\nhen, die auf Naturkatastrophen oder vergleichbare außer-     deliegenden Probleme zu lösen. Ihr Ziel ist die allmähliche\ngewöhnliche Umstände zurückzuführen sind, zu ermögli-        Beseitigung der Bedarfssituationen, denen sie entsprechen.\nchen, in den Genuß von Soforthilfen zu kommen;\n(2) Die finanzielle und technische Zusammenarbeit darf sich\ni) den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, den AKP-           auf die laufenden Verwaltungs-, Instandhaltungs- und\nBinnenstaaten und AKP-lnselstaaten zu helfen, die beson-     Betriebskosten für neue, laufende oder abgeschlossene Vor-\nderen Hindernisse, die ihre Entwicklungsbemühungen           haben und Programme nur insoweit erstrecken, als die in den\nhemmen, zu überwinden.                                       nachstehenden Buchstaben a und b genannten Bedingungen\nerfüllt sind:\na) Die Finanzierung von Vorhaben und Aktionsprogrammen\nArtikel 186\nkann sich auf die streng auf die Anlaufzeit begrenzten Aus-\nDie finanzielle und technische Zusammenarbeit                     gaben erstrecken, soweit diese im Finanzierungsvorschlag\naufgeführt und für die Erstellung, den Betriebsbeginn und\na) wird auf der Grundlage der von den AKP-Staaten festge-\ndie Nutzung der Anlagen erforderlich sind.\nlegten Zielsetzungen und Prioritäten unter Berücksichti-\ngung der jeweiligen geographischen, sozialen und kulturel-   b) Vorübergehend und degressiv können Folgehilfen die\nlen Besonderheiten dieser Staaten, ihrer spezifischen ·          Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten für frü-\nMöglichkeiten und ihrer Entwicklungsstrategien durchge-          her ausgeführte Investitionsvorhaben und -programme\nführt;                                                           decken, um deren volle Nutzung sicherzustellen.\nb) wird zu den liberalsten Bedingungen gewährt, die der          c) Der Festlegung und Durchführung der unter den Buchsta-\nGemeinschaft möglich sind;                                       ben a und b genannten flankierenden Hilfen und Folgehilfen\nwird in den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten\nc) wird nach einfachen und rationellen Verfahren verwaltet;          besonderer Vorrang eingeräumt und eine besondere\nBehandlung gewährt.\nd) trägt zur größtmöglichen Beteiligung der Mehrheit der\nBevölkerung an den Früchten der Entwicklung bei und\nunterstützt die erforderlichen strukturellen Veränderungen;                             Artikel 189\ne) sieht vor, daß die technische Hilfe auf Ersuchen des betref-     Mit der Finanzhilfe können sowohl die Ausgaben im Ausland\nfenden AKP-Staates gewährt wird, daß sie von bestmögli-      als auch die örtlich anfallenden Ausgaben für die Durchfüh-\ncher Qualität ist, dabei jedoch eine günstige Kosten-Nut-    rung der Vorhaben und Aktionsprogramme bestritten werden.\nzen-Relation bietet, und daß auch Vorkehrungen getroffen\nwerden, um die rasche Ausbildung einheimischen Perso-                                   Artikel 190\nnals zu gewährleisten, das die Ablösung der technischen         (1) Die Vorhaben und Aktionsprogramme können sowohl im\nHilfe sicherstellen soll;                                    Rahmen der von den AKP-Staaten festgelegten Prioritäten als\nf) sieht vor, daß der Zufluß der Mittel mit größerer Berechen-   auch im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit folgende\nbarkeit und Regelmäßigkeit erfolgt;                         Bereiche betreffen:\ng) gewährleistet die Teilnahme der AKP-Staaten an der Ver-      a) ländliche Entwicklung, insbesondere das Bemühen um\nSelbstversorgung und Ernährungssicherheit;\nwaltung und dem Einsatz der Finanzmittel sowie eine grö-\nßere und wirksamere Dezentralisierung der Entschei-         b) Industrialisierung, Handwerk, Energiewirtschaft, Bergbau,\ndungsbefugnisse.                                                Fremdenverkehr, wirtschaftliche und soziale Infrastruktur;","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                        53\nc) Strukturverbesserungen in den produktiven Wirtschafts-         c) Unternehmen, die ihre Tätigkeiten nach betriebswirtschaft-\nzweigen;                                                          lichen Methoden ausüben und als Gesellschaften eines\nd) Umweltschutz;                                                      AKP-Staates im Sinne von Artikel 253 gegründet wurden;\ne) Aufsuchen, Exploration und Nutzung von Bodenschätzen;          d) Verbände von Erzeugern, die Staatsangehörige der AKP-\nStaaten sind;\nf) Ausbildung, angewandte wissenschaftliche und techni-\nsche Forschung, Anpassung oder technische Neuerung            e) Stipendiaten und Praktikanten.\nsowie Technologietransfer;\ng) Industrieförderung und -information;\nAbschnitt 3\nh) Vermarktung und Absatzförderung;\nVerantwortlichkeiten der AKP-Staaten\ni) Förderung der einheimischen Klein- und Mittelbetriebe;                             und der Gemeinschaft\nj)  Unterstützung der Entwicklungsbanken und der örtlichen\nund regionalen Finanzinstitute;                                                        Artikel 192\nk) Kleinstvorhaben zur Entwicklung an der Basis;                    (1) Die von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen wer-\n1) Verkehr und Kommunikationswesen;                               den von den AKP-Staaten und der Gemeinschaft als gleichge-\nstellten Partnern in enger Zusammenarbeit durchgeführt.\nm) Maßnahmen zur Förderung des Waren- und Personenver-\nkehrs im Luft- und Seeverkehr;                                  (2) Die AKP-Staaten sind verantwortlich für\nn) Maßnahmen zur Entwicklung der Fischereitätigkeiten;            a) die Festlegung der Ziele und Prioritäten, die den Richtpro-\ngrammen zugrunde liegen;\no) Entwicklung und optimale Nutzung des menschlichen\nPotentials unter besonderer Berücksichtigung der Rolle der    b) die Auswahl der Vorhaben und Aktionsprogramme, die sie\nFrau im Rahmen der Entwicklung;                                  der Gemeinschaft zur Finanzierung vorzulegen beschlie-\nßen;\np) Verbesserung der soziokulturellen Infrastruktur und der\nentsprechenden Dienste, ferner des Wohnungsbaus und           c) die Vorbereitung der Unterlagen für die Vorhaben und\nder Wasserversorgung der Bevölkerung.                            Aktionsprogramme und ihre Vorlage bei der Gemeinschaft;\n(2) Diese Vorhaben und Aktionsprogramme können auch           d) die Vorbereitung, die Aushandlung und die Vergabe der\nthematische Aktionen betreffen, so z. B.                             Aufträge;\n- die Bekämpfung von Dürre und Wüstenbildung;                    e) die Ausführung der von der Gemeinschaft finanzierten Vor-\nhaben und Aktionsprogramme;\n- die Bekämpfung der Folgen von Naturkatastrophen durch\nSchaffung von Instrumenten zur Vorbeugung und Hilfelei-       f) die Verwaltung und Unterhaltung der im Rahmen der finan-\nstung in den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, den           ziellen und technischen Zusammenarbeit verwirklichten\nBinnenstaaten und den Inselstaaten;                               Vorhaben.\n- die Bekämpfung der großen Endemien und Epidemien des              (3) Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft sind gemeinsam\nMenschen;                                                     verantwortlich für\n- die Hygiene und den grundlegenden Gesundheitsschutz;           a) die Festlegung der allgemeinen Leitlinien für die finanzielle\nund technische Zusammenarbeit im Rahmen der gemein-\n- die Bekämpfung von Viehseuchen;                                    samen Organe;\n- das Bemühen um Energieeinsparungen                             b) die Aufstellung der Richtprogramme für die Gemeinschafts-\n- und generell Aktionen, die auf lange Sicht angelegt sind und       hilfe;\nsomit einen festen Zeithorizont übersteigen.                  c) die Prüfung der Vorhaben und Aktionsprogramme, auch\nunter dem Aspekt ihrer Übereinstimmung mit den Zielen\nArtikel 191                                und Prioritäten und mit den Bestimmungen dieses Abkom-\n(1) Im Rahmen der finanziellen und technischen Zusammen-          mens;\narbeit werden begünstigt:                                        d) die geeigneten Durchführungsmaßnahmen zur Gewährlei-\na) die AKP-Staaten;                                                  stung gleicher Bedingungen für die Teilnahme an Aus-\nschreibungen und Aufträgen;\nb) die regionalen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, an\ndenen sich ein oder mehrere AKP-Staaten beteiligen und       e) die Evaluierung der Auswirkungen und Ergebnisse der\ndie von diesen bevollmächtigt sind;                              abgeschlossenen oder laufenden Vorhaben und Aktions-\nprogramme;\nc) die von der Gemeinschaft und den AKP-Staaten geschaf-\nfenen gemischten Einrichtungen, die von diesen Staaten       f) die Nachprüfung, ob die Ausführung der von der Gemein-\nbevollmächtigt sind, bestimmte spezifische Ziele, insbe-         schaft finanzierten Vorhaben und Aktionsprogramme im\nsondere im Bereich der landwirtschaftlichen, industriellen       Einklang mit den beschlossenen Zweckbestimmungen und\nund handelspolitischen Zusammenarbeit, zu verfolgen.             den Bestimmungen dieses Abkommens steht.\n(2) Im Rahmen der finanziellen und technischen Zusammen-         (4) Die Gemeinschaft ist verantwortlich für die Finanzie-\narbeit werden im Einvernehmen mit dem oder den betreffenden      rungsbeschlüsse betreffend die Vorhaben und Aktionspro-\nAKP-Staaten für von diesen Staaten genehmigte Vorhaben           gramme.\noder Aktionsprogramme auch begünstigt:\nArtikel 193\na) öffentliche oder mit öffentlicher Beteiligung arbeitende Ent-\n(1) Der Ministerrat prüft mindestens einmal jährlich die Ver-\nwicklungseinrichtungen der AKP-Staaten, insbesondere\nwirklichung der Ziele der finanziellen und technischen Zusam-\nderen Finanzinstitute und nationale oder regionale Ent-\nmenarbeit sowie die allgemeinen und spezifischen Probleme,\nwicklungsbanken;\ndie im Zuge dieser Zusammenarbeit auftreten. Diese Prüfung\nb) kleine Gemeinden und private Einrichtungen, die in den        erstreckt sich auch auf die regionale Zusammenarbeit und die\nbetreffenden Ländern zur wirtschaftlichen, sozialen und      Maßnahmen zugunsten der am wenigsten entwickelten AKP-\nkulturellen Entwicklung beitragen;                           Staaten, der AKP-Binnenstaaten und der AKP-lnselstaaten.","54                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\n(2) Zu diesem Zweck wird im Rahmen des Ministerrats ein        Finanzierungsart sowie über die Ergebnisse der Arbeiten zur\nAKP-EWG-Ausschuß eingesetzt, der folgende Aufgaben hat:           Evaluierung der Vorhaben und Aktionsprogramme, und er ent-\nhält konkrete Beispiele für Probleme, die bei der Durchführung\na) Er sammelt Informationen über die bestehenden Verfahren\naufgetreten sind.\nzur Durchführung der finanziellen und technischen Zusam-\nmenarbeit und erteilt die erforderlichen Erläuterungen zu       (8) Der AKP-EWG-Ausschuß prüft die Jahresberichte über\nden Verfahren.                                               die Verwaltung der finanziellen und technischen Hilfe der\nb) Er prüft auf Antrag der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten      Gemeinschaft, die ihm von der Kommission und den AKP-\nanhand konkreter Beispiele alle bei der Durchführung         Staaten gemäß Absatz 7 vorgelegt werden. Er verabschiedet\ndieser finanziellen und technischen Zusammenarbeit auf-      im Rahmen der ihm vom Ministerrat übertragenen Befugnisse\ntretenden allgemeinen oder spezifischen Probleme.            an diesen gerichtete Empfehlungen und Entschließungen\nbetreffend die Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der\nc) Er prüft die Probleme im Zusammenhang mit der Durchfüh-        finanziellen und technischen Zusammenarbeit. Er erstellt\nrung der in Artikel 216 Absatz 2 und in Artikel 220 Absatz   einen Jahresbericht über den Stand seiner Arbeiten, der vom\n2 vorgesehenen Zeitpläne für die Mittelbindung, Ausfüh-      Rat auf dessen Jahrestagung, auf der die Politik und die allge-\nrung und Zahlung, um die Beseitigung etwaiger Schwierig-     meinen Leitlinien für die finanzielle und technische Zusam-\nkeiten und Engpässe auf den verschiedenen Ebenen zu          menarbeit festgelegt werden, geprüft wird.\nermöglichen.\n(9) Anhand der in den Absätzen 7 und 8 genannten Informa-\nd) Er stellt sicher, daß die Ziele der finanziellen und techni-\ntionen legt der Ministerrat die Politik und die allgemeinen Leit-\nschen Zusammenarbeit verwirklicht und ihre Grundsätze\nlinien für die finanzielle und technische Zusammenarbeit fest\neingehalten werden.\nund nimmt Entschließungen oder Leitlinien zu den Maßnahmen\ne) Er hilft bei der Festlegung der allgemeinen Leitlinien für die an, die von der Gemeinschaft und den AKP-Staaten zur Ver--\nfinanzielle und technische Zusammenarbeit entsprechend       wirklichung der Ziele der Zusammenarbeit zu ergreifen sind.\nden Bestimmungen dieses Abkommens.\n(10) Soweit es sich um Finanzierungen von Vorhaben han-\nf) Er erstellt die Ergebnisse der Evaluierung der Vorhaben        delt, die in den Zuständigkeitsbereich der Bank fallen, können\nund Aktionsprogramme und unterbreitet sie dem Minister-      die in den Kapiteln 3 und 4 festgelegten Modalitäten und Ver-\nrat.                                                         fahren für die Durchführung der finanziellen und technischen\ng) Er unterbreitet dem Ministerrat Anregungen zur Verbesse-       Zusammenarbeit im Benehmen mit den betreffenden AKP-\nrung oder Beschleunigung der Durchführung der finanziel-     Staaten angepaßt werden, um der Art der von der Bank finan-\nlen und technischen Zusammenarbeit.                          zierten Vorhaben Rechnung zu tragen und um es ihr zu ermög-\nlichen, .im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Verfahren ihre\nh) Er sorgt für die Weiterverfolgung und Durchführung der vom\nTransaktionen gemäß den Zielen dieses Abkommens durchzu-\nMinisterrat verabschiedeten Leitlinien und Entschließun-\nführen.\ngen in bezug auf die finanzielle und technische Zusammen-\narbeit.\ni) Er führt alle anderen Aufgaben aus, die ihm vom Ministerrat\nübertragen werden.\n(3) Der AKP-EWG-Ausschuß, der vierteljährlich zusammen-                                    Kapitel 2\ntritt, setzt sich auf paritätischer Grundlage aus vom Ministerrat                  Finanzielle Zusammenarbeit\nbestellten Vertretern der AKP-Staaten und der Gemeinschaft\noder deren Bevollmächtigten zusammen. Der Ausschuß tritt\nAbschnitt 1\njedes Mal, wenn eine der beiden Parteien es verlangt, minde-\nstens aber einmal jährlich auf Ministerebene zusammen. Ein                                   Finanzmittel\nVertreter der Bank nimmt an den Sitzungen des Ausschusses\nteil.                                                                                        Artikel 194\n(4) Der Ministerrat legt die Geschäftsordnung des AKP-            Während der Geltungsdauer dieses Abkommens beläuft\nEWG-Ausschusses fest, insbesondere die Bedingungen der            sich der Gesamtbetrag der Hilfe der Gemeinschaft auf 8 500\nVertretung und die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses, die\nMillionen ECU.\nBeratungsmodalitäten und die Bedingungen für die Ausübung\ndes Vorsitzes.                                                    Diese~ Betrag umfaßt folgendes:\n(5) Mit Zustimmung des Botschafterausschusses kann der        1. 7 400 Millionen ECU aus dem Fonds, davon\nAKP-EWG-Ausschuß Sachverständigensitzungen einberufen,\na) für die in den Artikeln 185, 186 und 187 genannten\ndie in regelmäßigen Zeitabständen Ursachen etwaiger\nZwecke 6 060 Millionen ECU, nämlich\nSchwierigkeiten oder Engpässe bei der Durchführung der\nfinanziellen und technischen Zusammenarbeit untersuchen                   - 4 860 Millionen ECU in Form von Zuschüssen;\nsollen. Diese Sachverständigen schlagen dem Ausschuß Mit-                       600 Millionen ECU in Form von Sonderdarlehen;\ntel und Wege zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten und Eng-\npässe vor.                                                                      600 Millionen ECU in Form von haftendem Kapital;\n(6) Jedes bei der finanziellen und technischen Zusammen-           b) für die in den Artikeln 147 bis 174 genannten Zwecke\narbeit auftretende spezifische Problem kann dem AKP-EWG-                  bis zu 925 Millionen ECU in Form von Transfers zur Sta-\nAusschuß unterbreitet werden, der es binnen sechzig Tagen                 bilisierung der Ausfuhrerlöse;\nprüft, um eine angemessen Lösung herbeizuführen.                      c) für die in den Artikeln 176 bis 184 genannten Zwecke\n(7) Zur Erleichterung der Arbeit des AKP-EWG-Ausschus-               eine besondere Finanzierungsfazilität bis zu 415 Millio-\nses unterbreiten die AKP-Staaten und deren begünstigte                   nen ECU für SYSMIN;\nregionale Einrichtungen sowie die Kommission in Zusammen-\n2. für die in den Artikeln 185, 186 und 187 genannten Zwecke\narbeit mit der Bank dem Ausschuß einen Jahresbericht über\nbis zu 1 100 Millionen ECU in Form von Darlehen der Bank,\ndie Verwaltung der finanziellen und technischen Hilfe der\ndie diese aus Eigenmitteln nach Maßgabe ihrer Satzung\nGemeinschaft.\nsowie dieses Abkommens gewährt. Diese Darlehen werden\nDieser Bericht gibt insbesondere Aufschluß über den Stand         unter den Bedingungen des Artikels 196 mit einer Zinsver-\nder Bindung, Durchführung und Verwendung der Hilfe nach              gütung zu Lasten der Mittel des Fonds gewährt.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                        55\nArtikel 195                            wicklungsstand und der geographischen, wirtschaftlichen und\nfinanziellen Lage des oder der betreffenden Staaten festge-\n(1) Wird dieses Abkommen von einem AKP-Staat nicht rati-\nlegt. Die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Auswirkun-\nfiziert oder gekündigt, so werden die Beträge der in diesem\ngen dieser Finanzierungsformen werden gleichfalls berück-\nAbkommen vorgesehenen Finanzmittel von den Vertrags-\nsichtigt.\nparteien angepaßt.\n(3) Für die von der Bank verwalteten Mittel des Fonds wer-\n(2) Diese Anpassung erfolgt auch im Falle\nden die Finanzierungsformen unter Berücksichtigung der wirt-\na) des Beitritts neuer AKP-Staaten zu diesem Abkommen, die       schaftlichen und finanziellen Merkmale des betreffenden Vor-\nan seiner Aushandlung nicht beteiligt waren;                 habens oder Programms sowie entsprechend dem Entwick-\nb) der Erweiterung der Gemeinschaft um neue Mitgliedstaa-        lungsstand und der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des\nten.                                                         oder der betreffenden AKP-Staaten in enger Fühlungnahme\nmit dem jeweiligen AKP-Staat oder dem Empfänger festgelegt.\nAbschnitt 2                               (4) Für die eigenen Mittel der Bank werden die Finanzie-\nrungsformen entsprechend der Art des Vorhabens, seiner vor-\nDarlehensbedingungen                        aussichtlichen wirtschaftlichen und finanziellen Rentabilität\nsowie dem Entwicklungsstand und der wirtschaftlichen und\nArtikel 196                            finanziellen Lage des oder der betreffenden AKP-Staaten fest-\n(1) Um eine wirksame Unterstützung der Entwicklungspro-       gelegt. Außerdem werden die Faktoren berücksichtigt, die bei\ngramme der AKP-Staaten zu gewährleisten, kommen die Ver-         rückzahlbaren Hilfen deren Rückzahlung gewährleisten. Die\ntragsparteien überein, daß alle Darlehen an die AKP-Staaten      Prüfung der Förderungswürdigkeit der Vorhaben sowie die\nzu günstigen Bedingungen gewährt werden.                         Gewährung von Darlehen aus eigenen Mitteln durch die Bank\nerfolgen im Benehmen mit dem oder den betroffenen AKP-\n(2) Die Sonderdarlehen aus dem Fonds werden unter fol-        Staaten entsprechend den Modalitäten, Bedingungen und\ngenden Bedingungen gewährt:                                      Verfahren nach Maßgabe der Satzung der Bank und dieses\na) Laufzeit von 40 Jahren mit                                    Abkommens.\nb) obligatorischem Tilgungsaufschub von 10 Jahren;                   (5) Die Bank hat die Aufgabe, durch Einsatz ihrer eigenen\nMittel in den AKP-Staaten zu deren wirtschaftlicher und indu-\nc) diese Darlehen werden mit 1 % jährlich verzinst, mit Aus-     strieller Entwicklung auf nationaler und regionaler Ebene bei-\nnahme der Darlehen an die am wenigsten entwickelten          zutragen. Daher wird die Finanzierung der produktiven Vorha-\nAKP-Staaten, für die ein auf 0,50 % ermäßigter Zinssatz      ben und Aktionsprogramme in der Industrie und Agro-lndu-\ngilt.                                                        strie, im Fremdenverkehr und im Bergbau sowie in den Berei-\n(3) Die Darlehen der Bank werden unter folgenden Bedin-       chen Energieproduktion, Transport und Telekommunikation in\ngungen gewährt:                                                  Verbindung mit diesen Sektoren vorrangig durch Darlehen der\nBank aus Eigenmitteln und in Form von haftendem Kapital\na) Es wird der von der Bank zum Zeitpunkt der Unterzeichnung\ngewährleistet. Diese sektoriellen Prioritäten schließen nicht\ndes jeweiligen Darlehensvertrags erhobene Zinssatz ange-\naus, daß die Bank auch auf anderen Sektoren, insbesondere\nwandt;                                                       im Bereich der gewerblichen Landwirtschaft, produktive Vor-\nb) außer bei Darlehen für Investitionen im Erdölsektor wird      haben und Aktionsprogramme aus Eigenmitteln finanzieren\ndieser Zinssatz durch eine Zinsvergütung von 3 % gesenkt,    kann, sofern diese den Kriterien der Bank für ein Tätigwerden\nwobei der Vergütungssatz automatisch in der Weise ange-      gerecht werden.\npaßt wird, daß der vom Darlehensnehmer tatsächlich\n(6) Kommt ein bei der Kommission oder der Bank einge-\ngezahlte Zinssatz nicht weniger als 5 % und nicht mehr als\nreichter Antrag auf Finanzierung eines Vorhabens oder Pro-\n8 % beträgt;\ngramms für die Finanzierung durch eine der Formen der Hilfe,\nc) der Gesamtbetrag der Zinsvergütungen, der nach dem zum       für die diese Institutionen jeweils zuständig sind, nicht in\nZeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrags gel-     Frage, so wird dieser Antrag nach Benachrichtigung des even-\ntenden Wert kapitalisiert wird, wird auf den Betrag der     tuellen Begünstigten von der betreffenden Institution unver-\nZuschüsse aus dem Fonds angerechnet und unmittelbar an      züglich an die jeweils andere weitergereicht.\ndie Bank überwiesen;\n(7) Die Zuschüsse oder Darlehen können einem AKP-Staat,\nd) die Laufzeit der von der Bank aus Eigenmitteln gewährten     unmittelbar dem Begünstigten oder über eine Entwicklungs-\nDarlehen wird nach den wirtschaftlichen und finanziellen    bank oder auch über diesen Staat einem Endbegünstigten\nMerkmalen des Vorhabens festgelegt; sie darf höchstens      gewährt werden.\n25 Jahre betragen. Diese Darlehen sind in der Regel mit\n(8) Im letzteren Falle werden die Bedingungen für die Zuwei-\neinem Tilgungsaufschub verbunden, der entsprechend der\nsung der Finanzmittel durch den AKP-Staat an den Endbegün-\nDauer der Bauarbeiten sowie dem Mittelbedarf für das Vor-\nstigten im Finanzierungsabkommen oder Darlehensvertrag\nhaben festgesetzt wird.\nfestgelegt.\n(9) Bei ihren finanziellen Operationen arbeitet die Bank eng\nAbschnitt 3                          zusammen mit den nationalen Entwicklungsbanken der AKP-\nStaaten. Sie bemüht sich im Interesse der Zusammenarbeit\nFinanzierungsformen                       um Herstellung geeigneter Kontakte zu den Bank- und Finanz-\ninstituten in den von ihren Maßnahmen betroffenen AKP-Staa-\nArtikel 197                           ten.\n(1) Die Vorhaben oder Aktionsprogramme können durch              (10) Alle Gewinne, die dem AKP-Staat daraus erwachsen,\nZuschüsse, Sonderdarlehen, haftendes Kapital oder Darlehen      daß er einen Zuschuß erhält oder ein Sonderdarlehen, dessen\nder Bank aus Eigenmitteln oder aber durch Verbindung meh-       Zinssatz oder Rückzahlungsfristen günstiger sind als die des\nrerer dieser Finanzierungsformen finanziert werden.             Enddarlehens, werden von dem AKP-Staat unter den im Finan-\nzierungsabkommen oder Darlehensvertrag vorgesehenen\n(2) Für die von der Kommission verwalteten Mittel des Fonds\nBedingungen für Entwicklungszwecke verwendet.\nwerden die ~inanzierungsformen für das jeweilige Vorhaben\noder Programm gemeinsam von der Gemeinschaft und dem                (11) Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird bei\noder den betreffenden AKP-Staaten entsprechend dem Ent-         der Festlegung des Volumens der finanziellen Mittel, die diese","56                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nStaaten von der Gemeinschaft im Rahmen ihres Richtpro-             nahmen zur Finanzierung von vorbereitenden Investitionen\ngramms erwarten können, eine besondere Behandlung einge-           oder von neuen produktiven Investitionen gettört und sich\nräumt. Außerdem wird den besonderen Schwierigkeiten der            durch eine andere finanzielle Maßnahme der Gemein-\nAKP-Binnenstaaten und AKP-lnselstaaten Rechnung getra-             schaft, gegebenenfalls aus anderen Finanzierungsquellen,\ngen. Diese finanziellen Mittel werden unter Berücksichtigung       im Rahmen einer Kofinanzierung ergänzen läßt. In Abwei-\nder wirtschaftlichen Lage und der Art der Bedürfnisse der ein-     chung von Artikel 191 können diese Darlehen auf Antrag\nzelnen Staaten zu besonders günstigen Finanzierungsbedin-          des betreffenden AKP-Staates von Fall zu Fall zu densel-\ngungen gewährt. Es handelt sich hauptsächlich um Zuschüsse         ben Bedingungen auch einem Unternehmen eines Mit-\nund, soweit angebracht, um Sonderdarlehen, haftendes Kapi-         gliedstaats der Gemeinschaft gewährt werden, damit\ntal oder Darlehen der Bank, wobei die Kriterien des Absatzes       dieses auf dem Gebiet dieses AKP-Staats eine produktive\n4 berücksichtigt werden.                                           Investition tätigen kann;\nc) Darlehen an finanzielle Einrichtungen der AKP-Staaten,\nArtikel 198                              sofern die Art ihrer Tätigkeit und Verwaltung dies gestat-\nten. Solche Darlehen können an andere Unternehmen\nDie Gemeinschaft gewährt den AKP-Staaten auf Antrag\nrückübertragen werden und für Beteiligungen an anderen\ntechnische Hilfe bei der Suche nach konkreten Lösungen für\nUnternehmen verwendet werden.\nihre Verschuldungs-, Schuldendienst- und Zahlungsbilanz-\nprobleme.                                                         (4) Die Bedingungen für die in Absatz 3 genannten Hilfen in\nForm von Quasi-Kapital werden entsprechend den Merkmalen\ndes jeweils zu finanzierenden Vorhabens festgelegt. Aller-\nAbschnitt 4                          dings sind die Bedingungen für die Gewährung der Hilfe in\nForm von Quasi-Kapital im allgemeinen günstiger als bei zins-\nHaftendes Kapital                       begünstigten Darlehen der Bank. Der Zinssatz darf nicht höher\nsein als bei den zinsbegünstigten Darlehen.\nArtikel 199\n(5) Werden die in diesem Artikel genannten Hilfen Planungs-\n(1) Zur Förderung von Maßnahmen, die für die Wirtschaft der büros gewährt oder dienen sie zur Finanzierung von vorberei-\nAKP-Staaten von allgemeinem Interesse sind, kann die           tenden Forschungsarbeiten oder Investitionen für die Durch-\nGemeinschaft zur Bildung von haftendem Kapital beitragen,      führung eines Vorhabens, so können sie in die Kapitalhilfe ein-\ndas insbesondere zur Erreichung folgender Ziele eingesetzt     bezogen werden, die die Trägergesellschaft bei Verwirkli-\nwerden kann:                                                   chung des Vorhabens erhalten kann.\na) unmittelbare oder mittelbare Aufstockung der Eigenmittel       (6) Hilfen in Form von Quasi-Kapital gemäß Absatz 3 dieses\noder der diesen gleichgestellten Mittel von öffentlichen,  Artikels können auch für Vorhaben und Programme gewährt\ngemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmen und     werden, die von den gemischten Einrichtungen festgelegt und\nGewährung von Hilfen in Form von Quasi-Kapital an diese    gefördert werden, die von der Gemeinschaft und den AKP-\nUnternehmen;                                               Staaten eingesetzt und von diesen Staaten für die Durchfüh-\nb) Finanzierung von spezifischen Untersuchungen zur Vorbe-     rung spezifischer Aufgaben im Rahmen von Artikel 191 Absatz\nreitung und Ausarbeitung von Vorhaben und Unterstützung    1 Buchstabe c bevollmächtigt worden sind.\nder Unternehmen während der Anlaufzeit oder zu Zwecken\nder Reaktivierung;\nc) Finanzierung von vorbereitenden Forschungsarbeiten und                                 Abschnitt 5\nInvestitionen für die Duchführung von Vorhaben und Pro-\ngrammen im Bergbau- und Energiesektor.                                        Kofinanzierungsmaßnahmen\n(2) a) Zur Erreichung dieser Ziele kann das haftende Kapi-\ntal dafür verwendet werden, namens der Gemeinschaft zeit-                                Artikel 200\nweilige Minderheitsbeteiligungen am Kapital der betreffenden     (1) Auf Antrag der AKP-Staaten können die Finanzmittel der\nUnternehmen oder der Einrichtungen für Entwicklungsfinan-     Gemeinschaft für Kofinanzierungsmaßnahmen verwendet\nzierung in den AKP-Staaten zu erwerben. Diese Beteiligungen    werden, insbesondere wenn dadurch die Ausweitung der\nkönnen in Verbindung mit einem Darlehen der Bank oder mit     Finanzströme nach den AKP-Staaten begünstigt und deren\neiner anderen Hilfe in Form von haftendem Kapital erfolgen.    Bemühungen um eine Harmonisierung der internationalen\nSobald die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind,       Zusammenarbeit zugunsten ihrer Entwicklung unterstützt wer-\nwerden diese Beteiligungen abgetreten, und zwar vorzugs-      den. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Möglichkeit von Kofi-\nweise an Staatsangehörige oder Einrichtungen der AKP-Staa-    nanzierungsmaßnahmen bei\nten.\na) Großvorhaben, die nicht von einem Geldgeber allein finan-\nb) Die Finanzierungsbeschlüsse in bezug auf das haf-       ziert werden können;\ntende Kapital werden von der Gemeinschaft gemäß Artikel 220\nb) Vorhaben, bei denen die Beteiligung der Gemeinschaft und\nAbsätze 5 bis 8 gefaßt.\nihre Erfahrung mit Vorhaben die Beteiligung anderer Finan-\n(3) Die Hilfen in Form von Qua__si-Kapital können sein:         zierungseinrichtungen erleichtern könnten;\na) nachgeordnete Darlehen, bei denen Tilgung und gegebe-      c) Vorhaben, bei denen eine gemischte Finanzierung, d. h.\nnenfalls Zinszahlung erst einsetzen, nachdem die sonsti-      eine Finanzierung zu flexiblen sowie zu normalen Bedin-\ngen Bankforderungen beglichen worden sind;                     gungen möglich ist;\nb) bedingte Darlehen, bei denen Tilgung oder Laufzeit von der d) Vorhaben, die sich in Teilvorhaben zerlegen lassen, für die\nErfüllung der bei der Darlehensgewährung festgelegten         verschiedene Finanzierungsquellen in Betracht kommen;\nBedingungen abhängen. Bedingte Darlehen können mit\ne) Vorhaben, bei denen sich eine Diversifizierung der Finan-\nZustimmung des betreffenden AKP-Staates einem\nzierung unter dem Gesichtspunkt der Finanzierungs- oder\nbestimmten Unternehmen direkt gewährt werden. Sie kön-\nInvestitionskosten sowie anderer mit der Verwirklichung\nnen ferner einem AKP-Staat oder Finanzierungseinrichtun-\ndieser Vorhaben zusammenhängender Aspekte als vorteil-\ngen der AKP-Staaten gewährt werden, damit diese sich am\nhaft erweisen kann;\nKapital von Unternehmen in den in Artikel 197 Absatz 5\ngenannten Sektoren beteiligen können, sofern diese Maß-   f)  regionale oder interregionale Vorhaben.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                     57\n(2) Kofinanzierungsmaßnahmen können in Form einer           - unter aktiver Beteiligung der Gebietskörperschaften durch-\ngemeinsamen Finanzierung oder einer Parallelfinanzierung          geführt werden.                  ·\ndurchgeführt werden.\n(4) Der Ausarbeitung und Durchführung von Kleinstvorha-\nVorzug wird der Lösung gegeben, die in bezug auf Kosten     ben in den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird\nund Nutzeffekt am besten geeignet erscheint.                   besonderer Vorrang eingeräumt.\n(3) Die Kommission und die Bank bemühen sich, wann\nimmer dies möglich ist, den Privatsektor an den von ihnen\nArtikel 202\nfinanzierten Vorhaben zu beteiligen und insbesondere\n(1) Jedes Vorhaben, für das die Unterstützung der Gem~n-\na) mit Partnern des Privatsektors die Möglichkeiten für\nschaft beantragt wird, muß auf eine Initiative der Gebietskör-\ngemeinsame Finanzierungsmaßnahmen zu ermitteln und\nperschaft zurückgehen, die den Nutzen daraus ziehen wird.\nauszuhandeln;\nKleinstvorhaben werden grundsätzlich finanziert von\nb) die verschiedenen Techniken anzuwenden, die in den letz-\n- der begünstigten Körperschaft in Form von Sach-, Dienst-\nten Jahren entwickelt worden sind, um Mittel des Privat-\noder Barleistungen, die ihrer Leistungsfähigkeit entspre-\nsektors für Kofinanzierungsmaßnahmen zu gewinnen.\nchen;\n(4) Im Einvernehmen mit den Beteiligten wird bei den Maß-\n- dem Fonds.\nnahmen der Gemeinschaft und denen der anderen Geldgeber\nfür die erforderliche Harmonisierung und Koordinierung            Der betreffende AKP-Staat kann sich ebenfalls beteiligen,\ngesorgt, damit die Zahl der von den AKP-Staaten durchzufüh-    und zwar durch eine finanzielle Beteiligung, durch Bereitstel-\nrenden Verfahren nicht zu groß wird und diese Verfahren fle-   lung öffentlicher Ausrüstungen oder durch Erbringung einer\nxibler gestaltet werden können, und zwar insbesondere in       Dienstleistung.\nbezug auf\n(2) Die Beteiligung des Fonds darf grundsätzlich zwei Drittel\na) die Erfordernisse der Begünstigten und der übrigen Geld-    der Gesamtkosten eines jeden Vorhabens, auf jeden Fall aber\ngeber;                                                     250 000 ECU nicht überschreiten. Die Leistungen der Beteilig-\nb) die Auswahl der für die Kofinanzierung in Betracht kom-     ten sind gleichzeitig bereitzustellen. Die Körperschaft ver-\nmenden Vorhaben und die Bestimmungen über ihre Durch-      pflichtet sich, die Instandhaltung und den Betrieb der betref-\nführung;                                                   fenden Anlagen erforderlichenfalls mit Unterstützung der\nstaatlichen Behörden sicherzustellen.\nc) die Harmonisierung der Regeln und Verfahren für die Ver-\nträge über Arbeiten, Lieferungen und Diensfleistungen;        (3) Die Beiträge des Fonds werden auf die für Zuschüsse\nverfügbaren Mittel des Richtsprogramms für die Gemein-\nd) die Zahlungsbedingungen;                                    schaftshilfe gemäß Artikel 215 angerechnet.\ne) die Auswahlkriterien und Wettbewerbsregeln;\nf)  die für AKP-Unternehmen eingeräumte Präferenzspanne.\n(5) Im Einvernehmen mit dem betreffenden AKP-Staat kann\nAbschnitt 7\ndie Gemeinschaft den beteiligten Geldgebern auf Wunsch ver-\nwaltungstechnische Unterstützung gewähren, um die Durch-           Soforthilfe sowie Flüchtlings- und Repatriierungshilfe\nführung der gemeinsam finanzierten Vorhaben oder Pro-\ngramme zu erleichtern.                                                                   Artikel 203\n(6) Auf Antrag des betreffenden AKP-Staates und im Einver-     (1) AKP-Staaten, die sich infolge von Naturkatastrophen\nnehmen mit den anderen Beteiligten können sowohl die Kom-      oder sonstigen vergleichbaren außergewöhnlichen Umstän-\nmission als auch die Bank bei den Vorhaben, an deren Finan-    den in ernsten wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten\nzierung sie sich beteiligen, die Federführung oder die Koordi- mit Ausnahmecharakter befinden, werden Soforthilfen\nnierung übernehmen.                                            gewährt.\n(2) a) Die Soforthilfe erstreckt sich auf die bei Eintreten\neiner Ausnahmesituation unmittelbar erforderliche Hilfe. Sie\nAbschnitt 6                          kann in Form von Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistun-\ngen und Barleistungen erfolgen. Sie kann zur Lieferung von\nKleinstvorhaben                        Nahrungsmitteln, Saatgut, Notunterkünften, Baumaterial,\nmedizinischen Hilfsgütern, Bekleidung und Transportmitteln\nArtikel 201                          dienen. Die Bedingungen für die Durchführung dieser Hilfe\n(1) Um den Erfordernissen der Gebietskörperschaften im      werden auch im Hinblick auf sonstige spezifische Wünsche\nBereich der Entwicklung konkret Rechnung zu tragen, beteiligt  der AKP-Staaten so flexibel gestaltet, daß eine erweiterte\nsich der Fonds auf Antrag der AKP-Staaten an der Finanzie-     Skala von Erzeugnissen und Dienstleistungen zur Verfügung\ngestellt werden kann.\nrung von Kleinstvorhaben.\n(2) Die Kleinstvorhabenprogramme betreffen kleine Vorha-           b) Die Soforthilfe kann sich auch auf die Finanzierung\nben im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 187 sowie          von Sofortmaßnahmen erstrecken, die die Wiederinbetrieb-\nandere Vorhaben, die den Kriterien nach Absatz 3 entspre-      nahme und eine minimale Benutzbarkeit beschädigter Anla-\nchen und sich wirtschaftlich und sozial auf das Leben der      gen und Einrichtungen gewährleisten sollen.\nBevölkerung und der Gemeinden der AKP-Staaten auswirken.              c) Die Soforthilfe kann auch in die nationalen Richt-\nDiese Vorhaben werden grundsätzlich auf dem Land durchge-      programme integriert werden, um durch die Finanzierung der\nführt. Die Gemeinschaft kann sich jedoch auch an der Finan-    Sofortmaßnahmen nach Buchstabe b im Rahmen dieser Pro-\nzierung von Kleinstvorhaben in den städtischen Siedlungs-      gramme die Durchführung von Wiederaufbau- oder Sanie-\ngebieten beteiligen.                                           rungsmaßnahmen vorzubereiten.\n(3) Kleinstvorhaben kommen für eine Finanzierung durch die     (3) Die Soforthilfen\nGemeinschaft in Betracht, wenn sie\na) tragen zur Finanzierung der Maßnahmen bei, die zur Über-\n- einem echten und vorrangigen örtlichen Bedarf entspre-           windung der ernsten Schwierigkeiten am besten geeignet\nchen, der bekundet und festgestellt worden ist;                 sind;","58                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nb) sind nicht rückzahlbar;                                          ECU für die Hilfen gemäß Artikel 203 und 80 Millionen ECU für\ndie Hilfen gemäß Artikel 204 bestimmt sind.\nc) werden rasch und flexibel bewilligt und bereitgestellt;\n(2) Sind die für einen der vorgenannten Artikel vorgesehe-\nd) stellen einen echten Beitrag zur Lösung der betreffenden\nr:!en Mittel vor Ablauf dieses Abkommens erschöpft, so sind\nProbleme dar.\nUbertragungen der für den anderen Artikel vorgesehenen Mit-\n(4) Die AKP-Staaten können für alle Soforthilfemaßnahmen        tel zulässig.\nim Einvernehmen mit dem Beauftragten der Kommission und                 (3) Bei Ablauf dieses Abkommens werden die nicht gebun-\nunter den Bedingungen des Artikels 234 die Vergabe von Auf-         denen Mittel für Soforthilfen sowie Flüchtlings- und Repatriie-\nträgen im Wege beschränkter Ausschreibungen oder die frei-          rungshilfen den Mitteln des Fonds wieder zugeführt und kön-\nhändige Vergabe von Aufträgen sowie die Durchführung in             nen zur Finanzierung anderer Maßnahmen, die in den Anwen-\nstaatlicher Regie genehmigen.                                       dungsbereich der finanziellen und technischen Zusammenar-\nSie können ihren Versorgungsbedarf nach Maßgabe von             beit fallen, verwendet werden, sofern der Ministerrat nichts\nArtikel 232 auf den Märkten der Gemeinschaft, der AKP-Staa-         anderes beschließt.\nten oder dritter Länder decken.                                         (4) Ist die Sonderrückstellung vor Ablauf dieses Abkommens\n(5) Gegebenenfalls können diese Hilfen mit Zustimmung des       erschöpft, so beschließen die AKP-Staaten und die Gemein-\nbetreffenden AKP-Staates durch Vermittlung von Facheinrich-         schaft im Rahmen der zuständigen gemeinsamen Organe\ntungen oder unmittelbar von der Kommission durchgeführt             geeignete Maßnahmen, um bei Situationen im Sinne der Arti-\nwerden.                                                             kel 203 und 204 Abhilfe zu schaffen.\n(6) Die Einzelheiten der Gewährung dieser Hilfen werden im\nDringlichkeitsverfahren festgelegt. Die Zahlungs- und Durch-\nführungsbedingungen werden von Fall zu Fall festgesetzt; bei\nAusführung auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags                                          Abschnitt 8\nkann der nationale Anweisungsbefugte Vorauszahlungen\nKlein- und Mittelbetriebe\ngewähren.\n(7) Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Vorkehrungen                                Artikel 206\nzur Erleichterung einer raschen Durchführung der Maßnah-\nmen, die angesichts der Notsituation erforderlich werden;              (1) Die Gemeinschaft finanziert Maßnahmen zugunsten von\nhierzu gehört auch die rückwirkende Finanzierung sofortiger        Klein- und Mittelbetrieben der AKP-Staaten. Die Art der Finan-\nHilfsmaßnahmen, die die AKP-Staaten selbst ergriffen haben.        zierung richtet sich nach den Merkmalen des von diesen Staa-\nten vorgelegten Aktionsprogramms.\n(8) a) Die Soforthilfemittel müssen innerhalb von 6 Mona-\nten nach der Festlegung der Einzelheiten für die Durchführung          (2) Die technische Hilfe der Gemeinschaft trägt dazu bei, die\nder Maßnahmen gebunden werden, sofern diese Einzelheiten           Tätigkeit der Einrichtungen der AKP-Staaten zur Entwicklung\nnichts anderes bestimmen und sofern nicht während der              von Klein- und Mittelbetrieben zu unterstützen und die für\nDurchführungszeit aufgrund außergewöhnlicher Umstände              diese Betriebe erforderliche Berufsausbildung sicherzustellen.\neinvernehmlich eine Fristverlängerung vereinbart wird.                 (3) Die Finanzierungen der Gemeinschaft können in Form\nb) Sind die bereitgestellten Mittel nicht in voller Höhe   von direkten oder indirekten Hilfen mittels rückzahlbarer oder\nfristgerecht gebunden worden, so kann die Mittelbindung des        gegebenenfalls nichtrückzahlbarer Hilfen erfolgen. Die indirek-\nFonds auf den Betrag gekürzt werden, der den fristgemäß            ten Hilfen können gewährt werden:\ngebundenen Mitteln entspricht.                                     - von der Bank aus den von ihr verwalteten Mitteln an Banken\nc) Die nichtverwendeten Mittel werden in diesem Fall           oder Kreditinstitute zugunsten von Klein- und Mittelbetrie-\nder Sonderrückstellung wieder zugeführt.                               ben der Industrie, der Agroindustrie und des Fremdenver-\nkehrs;\n- von der Kommission aus den von ihr verwalteten Mitteln an\nöffentliche Einrichtungen, Körperschaften oder Genossen-\nArtikel 204                                 schaften, deren Aufgabe in der Entwicklung von Handwerk,\n(1) AKP-Staaten, die Flüchtlinge oder Rückwanderer auf-             Handel und Landwirtschaft besteht, sowie für die Gründung\nnehmen, können Hilfen gewährt werden, damit die dringenden             oder Unterstützung von Garantiefonds für Darlehen an\nBedürfnisse, die durch die Soforthilfe nicht abgedeckt werden,         Klein- und Mittelbetriebe.\nbefriedigt werden können und damit längerfristig Vorhaben              (4) Erfolgt die Finanzierung über eine eingeschaltete Ein-\nund Programme mit dem Ziel der Selbstversorgung und der            richtung, so trägt diese die Verantwortung für die Vorlage der\nIntegration bzw. Reintegration dieser Bevölkerungsteile            einzelnen Vorhaben innerhalb des vorher genehmigten\ndurchgeführt werden können.                                        Aktionsprogramms und für die Verwaltung der ihr zur Verfü-\n(2) Diese Hilfen werden nach Verfahren verwaltet und           gung gestellten Finanzmittel. Die Finanzierungsbedingungen\ndurchgeführt, die ein rasches Eingreifen ermöglichen. Die Zah-     für die Endbegünstigten werden im gegenseitigen Einverneh-\nlungs- und Durchführungsbedingungen werden von Fall zu Fall        men zwischen dem betreffenden AKP-Staat, dem zuständigen\nfestgesetzt.                         ·                             Organ der Gemeinschaft und der eingeschalteten Einrichtung\nfestgelegt.\n(3) Mit Zustimmung des betreffenden AKP-Staats können\ndiese Hilfen entweder unter Einschaltung von Sonderorgani-             (5) Die Vorhaben werden von der Finanzierungseinrichtung\nsationen, insbesondere der Vereinten Nationen, und in Koor-        geprüft. Diese beschließt in eigener finanzieller Verantwortung\ndination mit diesen oder aber unmittelbar von der Kommission       die Gewährung der Enddarlehen zu Bedingungen, die im Ein-\nselbst durchgeführt werden.                                        klang mit den in dem betreffenden AKP-Staat für Maßnahmen\ndieser Art üblichen Bedingungen festgesetzt werden.\n(6) Bei der Gewährung der Finanzierungsbedingungen\nberücksichtigt die Gemeinschaft, daß die Finanzierungsein-\nArtikel 205\nrichtung ihre Verwaltungskosten, ihre Wechselkurs- und\n(1) Für die Finanzierung der Hilfen nach Artikel 203 und Arti- Finanzrisiken sowie die Kosten der technischen Hilfe decken\nkel 204 wird im Rahmen des Fonds eine Sonderrückstellung in        muß, die den Unternehmen oder anderen Enddarlehensneh-\nHöhe von 290 Millionen ECU gebildet, wovon 210 Millionen          mern geleistet wird.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                     59\nKapitel 3                               (3) Die allgemeine technische Zusammenarbeit umfaßt ins-\nbesondere:\nTechnische Zusammenarbeit\na) Untersuchungen über die Entwicklungs- und Diversifizie-\nArtikel 207                                rungsaussichten bzw. -möglichkeiten der Wirtschaft der\nAKP-Staaten sowie über Probleme, die Gruppen von AKP-\n(1) Ziel der technischen Zusammenarbeit ist eine verstärkte        Staaten oder alle diese Staaten betreffen;\nUnterstützung bei der Entwicklung des menschlichen Potenti-\nals in den AKP-Staaten.                                         b) Untersuchungen        nach  Wirtschaftszweigen   und   nach\nErzeugnissen;\n(2) Wenn diese Zusammenarbeit einen zusätzlichen Einsatz\nvon Fachkräften von außen erfordert, gelten folgende Grund-     c) Entsendung von Sachverständigen, Beratern, Technikern\nprinzipien:                                                           und Ausbildern mit einem bestimmten und befristeten Auf-\ntrag;\na) Technische Zusammenarbeit, die zur Entsendung von Per-\nsonal der technischen Hilfe (Studienbüros, Ingenieure oder  d) Lieferung von Lehr-, Versuchs-, Forschungs- und Vorführ-\nSachverständige in Beraterfunktion, Ausbildungs- oder             material;\nForschungseinrichtungen) führt, wird nur auf Antrag des     e) allgemeine Unterrichtung und Dokumentation zur Förde-\noder der betreffenden AKP-Staaten gewährt;                        rung der Entwicklung der AKP-Staaten sowie der vollen\nb) es werden jedoch Vorkehrungen getroffen, um die Ausbil-           Verwirklichung der Ziele der Zusammenarbeit;\ndung von örtlichem Personal zu gewährleisten, damit die     f)    Austausch von Führungs- und Fachkräften, Studenten und\ntechnische Hilfe schrittweise abgebaut und als ständiges         Forschern sowie von Betreuern und Leitern für Vereinigun-\nPersonal für die Vorhaben ausschließlich einheimische             gen oder Verbände mit sozialen oder kulturellen Zielset-\nKräfte vorgesehen werden können;                                 zungen;\nc) im Rahmen der Zusammenarbeit werden Vorkehrungen              g) Vergabe von Stipendien für Studienaufenthalte oder Prak-\ngetroffen, um die Fähigkeit der AKP-Staaten zur Erweite-         tika, insbesondere an Personen, die schon im Berufsleben\nrung ihrer technischen Kenntnisse und zur Verbesserung           stehen und eine ergänzende Ausbildung benötigen;\nder beruflichen Befähigung ihrer eigenen Berater, Studien-\nbüros und Sachverständigen zu fördern. Die zuverlässige    h) Organisation von Bildungs-, Informations- und Weiterbil-\nAusbildung von örtlichem Personal gehört daher zu den            dungsseminaren oder -tagungen;\nAufgaben des im Rahmen der technischen Zusammenar-         i) Schaffung oder Ausbau von Informations- und Dokumenta-\nbeit tätigen Personals;                                          tionseinrichtungen, insbesondere zum Zweck des Aus-\nd) die im Rahmen dieser Zusammenarbeit bereitgestellten              tauschs von Kenntnissen, Methoden und Erfahrungen zwi-\nSachverständigen müssen die erforderliche Befähigung für         schen den AKP-Staaten selbst oder zwischen diesen und\ndie Durchführung .ihrer spezifischen Aufgaben entspre-           der Gemeinschaft;\nchend dem Antrag des betreffenden AKP-Staates besitzen.    j)    Zusammenarbeit oder Patenschaften zwischen AKP-Ein-\n(3) Zu den Dienstleistungsverträgen, in deren Rahmen das          richtungen selbst oder zwischen diesen und entsprechen-\nPersonal der technischen Hilfe eingestellt wird, gehören auch        den Einrichtungen der Gemeinschaft, insbesondere zwi-\ndie Einstellungsverträge für die Berater und sonstigen techni-       schen Hochschulen und anderen Bildungs- und For-\nschen Sachverständigen; sie werGen vorbehaltlich der Zustim-         schungseinrichtungen in den AKP-Staaten und der\nmung des Beauftragten der Kommission von dem betreffenden            Gemeinschaft;\nAKP-Staat ausgehandelt, erstellt und geschlossen.              k) Unterstützung wichtiger kultureller Veranstaltungen.\n(4) Die Gemeinschaft ergreift konkrete Maßnahmen, um die\nden AKP-Staaten übermittelten Informationen über die Ver-\nfügbarkeit und die Befähigung entsprechender Fachkräfte                                     Artikel 209\nauszuweiten und zu verbessern.\n(1) Die technische Zusammenarbeit erfolgt im Wege von\nArtikel 208                         Dienstleistungsverträgen mit einzelnen Sachverständigen,\nStudienbüros, Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen; in\n(1) Die technische Zusammenarbeit kann an Maßnahmen          Ausnahmefällen kann sie in Regie durchgeführt werden.\ngebunden sein oder im allgemeinen Rahmen erfolgen.\nDie Wahl zwischen der Beauftragung eines Studienbüros\n(2) Die an Maßnahmen gebundene technische Zusammen-          oder einzelner Sachverständiger ist abhängig von der Art der\narbeit umfaßt insbesondere:                                     Probleme, dem Umfang und der Komplexität der technischen\na) Entwicklungsstudien;                                         Mittel und der erforderlichen Verwaltungsarbeit sowie vom\nb) die für die Ausarbeitung der Vorhaben und Aktionspro-        Ergebnis eines Kostenvergleichs zwischen diesen beiden\ngramme notwendigen technischen, wirtschaftlichen, finan-   Lösungen.\nziellen und kaufmännischen Studien sowie die erforderli-       (2) Kriterien für die Auswahl der Vertragspartner und ihres\nchen Forschungs- und Prospektionsarbeiten;                 Personals sind:\nc) Hilfe bei der Zusammenstellung der Unterlagen;               a) fachliche Befähigung (technische Kompetenz und ausbil-\nd) Hilfe bei der Durchführung und Überwachung der Arbeiten;           derische Fähigkeiten) und menschliche Qualitäten;\ne) die vorübergehende Übernahme der Kosten für die Techni-      b) Respektierung der kulturellen Werte und der politischen\nker und die Lieferung der für die Erfüllung ihres Auftrags       und verwaltungsmäßigen Verhältnisse des oder der betref-\nerforderlichen Mittel;                                           fenden AKP-Staaten;\nf)   die Maßnahmen der technische Zusammenarbeit, die vor-      c) die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Sprach-\nübergehend für die Errichtung, die Inbetriebnahme, den           kenntnisse;\nBetrieb und die Instandhaltung eines bestimmten Vorha-     d) praktische Erfahrung mit den zu lösenden Problemen;\nbens erforderlich sein können;\ne) die Kosten.\ng) Hilfe bei der Evaluierung der Maßnahmen;\n(3) Bei gleicher Kompetenz wird Sachverständigen, Einrich-\nh) integrierte Ausbildungs-, Informations- und Forschungs-      tungen oder Studienbüros der AKP-Staaten der Vorzug gege-\nprogramme.                                                 ben.","60                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\n(4) Die Einstellung von Fachkräften der technischen Hilfe,            b) Je nach Fall kann sich die Ausschreibung erstrek-\ndie Festlegung von deren Zielen und Aufgaben, Dienstvergü-        ken:\ntungen und Beiträgen zur Entwicklung der AKP-Staaten, in          - auf die Konzeption der Maßnahmen der Zusammenarbeit,\ndenen sie Dienst tun, müssen den Grundsätzen für die Politik         die zu erbringenden Leistungen und/oder das einzuset-\nder technischen Zusammenarbeit gemäß Artikel 207 entspre-            zende Personal, während die finanziellen Aspekte gleichzei-\nchen. Die in diesem Zusammenhang anzuwendenden Verfah-               tig, aber gesondert vorgelegt und die zu zahlenden Preise zu\nren müssen die Objektivität der Auswahl und die Qualität der         einem späteren Zeitpunkt ausgehandelt werden;\nerbrachten Leistungen gewährleisten. Außerdem gelten fol-\ngende Grundsätze:                                                 - oder in gerechtfertigten besonderen Fällen, wenn die Maß-\nnahme der Zusammenarbeit nicht sehr kompliziert ist, auch\na) Die Einstellung wird von den nationalen Einrichtungen, die        auf die Preise.\ndie technische Hilfe in Anspruch nehmen werden, unter\nc) Die von dem AKP-Staat im Einvernehmen mit der\nMitwirkung der ~Kommission und ihres Beauftragten vorge-\nKommission erstellten Ausschreibungsunterlagen geben Aus-\nnommen;                                                     kunft über die Art der Einreichung der Angebote sowie die Kri-\nb) es wird angemessen berücksichtigt, ob geeignete Kandi-         terien für die Wahl des Auftragnehmers, die binnen dreißig\ndaten verfügbar sind, die den Kriterien des Absatzes 2 ent- Tagen nach Beginn der Sicherung der Angebote erfolgen muß.\nsprechen und in dem AKP-Staat selbst oder in der Region\nd) Unbeschadet der jeweiligen Befugnisse des nationa-\nansässig sind;                                              len Anweisungsbefugten und des Beauftragten gemäß den\nc) es werden Vorkehrungen getroffen, um den direkten Kon-         Artikeln 227 und 228 vergeben die zuständigen Behörden des\ntakt zwischen dem Bewerber und dem künftigen Empfänger      AKP-Staats vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission\nder technischen Hilfe zu erleichtern.                       den Auftrag. Zu wählen ist das günstigste Angebot, wobei ins-\nbesondere sein technischer Wert, die für die Durchführung der\nLeistungen vorgeschlagene Organisation und Methodik, die\nArtikel 210                            Sachkenntnis, Erfahrung und Befähigung des für die Maß-\nnahme einzusetzenden Personals sowie - in dem in Buch-\n(1) Die Dienstleistungsaufträge werden nach beschränkter\nstabe b zweiter Gedankenstrich dieses Absatzes genannten\nAusschreibung verg~ben.\nFall - der Preis derLeistungen berücksichtigt werden.\n(2) Bestimmte Aufträge können jedoch freihändig vergeben        (2) Wird das Verfahren der freihändigen Vergabe ange-\nwerden, insbesondere in folgenden Fällen:                         wandt, so wird der Auftragnehmer auf Vorschlag der Kommis-\n- Maßnahmen geringeren Umfangs und von kurzer Dauer;              sion von dem AKP-Staat bestimmt. Der AKP-Staat kann\ngleichfalls einen Bewerber vorschlagen.\n- Maßnahmen, die einzelnen Sachverständigen übertragen\nwerden;                                                         Der Vorschlag der Kommission wird dem AKP-Staat binnen\neinem Monat nach Einreichung seines Antrags mitgeteilt. Der\n- Maßnahmen zur Fortsetzung bereits eingeleiteter Maßnah-\nBeschluß des AKP-Staates erfolgt in dem auf diese Mitteilung\nmen;\nfolgenden Monat.\n- im Anschluß an eine ergebnislos verlaufene Ausschreibung.           (3) Zur Beschleunigung der Verfahren können die Dienstlei-\n(3) a) Verfügt ein AKP-Staat unter seinen administrativen    stungsaufträge, einschließlich der Einstellung von Beratern\nund technischen Führungskräften über einheimisches Perso-         und anderen Fachleuten der technischen Hilfe, entweder von\nnal, das einen erheblichen Teil des Personalbedarfs für die       dem nationalen Anweisungsbefugten auf Vorschlag der Kom-\nAusführung einer Maßnahme der technischen Zusammenar-            mission bzw. mit deren Zustimmung oder von der Kommission\nbeit in staatlicher Regie ausmacht, so kann die Gemeinschaft      im Einvernehmen mit dem betreffenden AKP-Staat ausgehan-\nin Ausnahmefällen durch Übernahme der Kosten für                  delt, erstellt und abgeschlossen werden, insbesondere wenn\nbestimmte, diesem Staat fehlende Sachmittel oder durch Stel-      es sich um dringende Maßnahmen oder um Maßnahmen gerin-\nlung ausländischer Sachverständiger zur Ergänzung seines         geren Umfangs oder von kurzer Dauer handelt und namentlich\nPersonalbestands zu den Aufwendungen der Regie beitragen.         bei Gutachten, die der Ausarbeitung und Durchführung der\nMaßnahmen dienen.\nb) Die Beteiligung der Gemeinschaft darf sich nur auf\ndie Übernahme der Kosten für ergänzende Maßnahmen sowie             (4) Auf Antrag des betreffenden AKP-Staates kann die Kom-\nauf vorübergehende Ausführungsausgaben erstrecken, wobei          mission, wenn es sich bei der technischen Hilfe um eine Ein-\ndiese Kosten unter Ausschluß aller ständigen Betriebskosten       zelmaßnahme handelt, die Einstellung und Betreuung hierfür\nausschließlich auf den Bedarf für die betreffende Maßnahme       angeworbener Sachverständigen über ihre zuständige Außen-\nzu begrenzen sind.                                               stelle vornehmen lassen.\n(5) Die Studienbüros in den AKP-Staaten, die für Maßnah-\n(4) Die Vergabeart bzw. die Ausführung in Regie wird bei\nmen im Rahmen der technischen Zusammenarbeit in Frage\njedem einzelnen Auftrag von der Kommission und dem betref-\nfenden AKP-Staat im gegenseitigen Einvernehmen unter             kommen, werden von der Kommission und dem oder den\nbetreffenden AKP-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen\nBerücksichtigung der Bedürfnisse dieses Staates sowie der\nausgewählt.\nverfügbaren Mittel beschlossen.\n(6) In außergewöhnlichen Fällen können im Einvernehmen\nmit der Kommission die Dienste von Studienbüros oder Sach-\nArtikel 211                           yerständigen aus dritten Ländern in Anspruch genommen wer-\nden.\n( 1) a) Für jede Maßnahme der technischen Zusammenar-\nArtikel 212\nbeit, bei der eine Ausschreibung stattfinden soll, wird von der\nKommission und dem betreffenden AKP-Staat binnen zwei                (1) Die Dienstleistungsaufträge werden von den zuständi-\nMonaten nach dem Antrag im gegenseitigen Einvernehmen             gen Behörden der AKP-Staaten im Einvernehmen mit dem\ngegebenenfalls nach Vorauswahl eine begrenzte Liste von          Beauftragten der Kommission im Rahmen eines allgemeinen\nBewerbern aufgestellt, die Staatsangehörige der Mitgliedstaa-    Lastenheftes ausgehandelt, erstellt und abgeschlossen;\nten und/oder der AKP-Staaten sind und die unter Berücksich-      dieses Lastenheft enthält die allgemeinen Bedingungen für die\ntigung ihrer Rechtsstellung und finanziellen Lage, ihrer Quali- Vergabe und Durchführung der Aufträge; es wird nach Stel-\nfikation, ihrer Erfahrung, ihrer Unabhängigkeit und ihrer Ver-   lungnahme des in Artikel 193 genannten AKP-EWG-Aus-\nfügbarkeit sowie der Kriterien und Grundsätze des Arti-          schusses durch Beschluß des Ministerrates auf dessen erster\nkels 209 ausgewählt werden.                                     Tagung nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgelegt.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                      61\n(2) Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses nach Absatz 1     - regionale Vorhaben und Programme, die Gegenstand eines\nunterliegen die Vergabe und die Durchführung der durch den        Vorschlags sein können.\nFonds finanzierten Dienstleistungsaufträge den einzelstaatli-\n(4) Die Programmierung anhand des Vorschlags für ein\nchen Rechtsvorschriften der AKP-Staaten oder deren Gepflo-\nRichtprogramm gemäß Absatz 3 wird vor Inkrafttreten dieses\ngenheiten bei Verträgen unter internationaler Beteiligung\nAbkommens durchgeführt, und soweit dies möglich ist, abge-\noder, falls die AKP-Staaten es wünschen, den geltenden allge-\nschlossen.\nmeinen Klauseln für die durch den Fonds finanzierten Ver-\nträge.                                                              (5) Über den vorstehend genannten Vorschlag für ein Richt-\nprogramm findet zwischen den Vertretern des betreffenden\nArtikel 213                           AKP-Staates und der Gemeinschaft ein Meinungsaustausch\nUm die Fähigkeit der AKP-Staaten zur Erweiterung ihrer       mit dem Ziel statt, eine größtmögliche Wirksamkeit der Koope-\ntechnischen Kenntnisse und zur Verbesserung des techni-         rationsmaßnahmen zu gewährleisten.\nschen Know-hows ihrer Berater weiterzuentwickeln, wird die        Damit sich die beiden Vertragsparteien vergewissern kön-\nZusammenarbeit zwischen Studienbüros, beratenden Inge-          nen, daß die im Abkommen vorgesehenen Instrumente und\nnieuren, Sachverständigen und Einrichtungen der Mitglied-       Mittel auch optimal eingesetzt werden, nehmen die Gemein-\nstaaten der Gemeinschaft und der AKP-Staaten, durch             schaft und die AKP-Staaten so rasch wie möglich zu einem\nArbeitsgemeinschaften, Weitervergabe an Nachunternehmer        von der Kommission und den AKP-Staaten einvernehmlich\noder Heranziehung von Sachverständigen der AKP-Staaten in      festgelegten Zeitpunkt unter Berücksichtigung ihrer gemein-\nden Teams von Studienbüros, beratenden Ingenieuren oder         samen Erfahrung einen Meinungsaustausch vor.\nEinrichtungen der Mitgliedstaaten gefördert.\nDieser Meinungsaustausch soll ermöglichen, daß der\nGemeinschaft die Entwicklungsziele und -prioritäten des\nArtikel 214                           betreffenden AKP-Staates zur Kenntnis gebracht werden, die\nIm Rahmen der technischen Zusammenarbeit werden Bil-         beiden Vertragsparteien anhand der Vorschläge dieses Staa-\ndungs- und Ausbildungsmaßnahmen unter den Bedingungen           tes den oder die Sektoren, den die Gemeinschaft unterstützen\ndes Artikels 119 unterstützt.                                   wird, sowie die zur Verwirklichung der verfolgten Ziele geeig-\nneten Mittel bestimmen und die AKP-Staaten sich vergewis-\nsern, daß die vereinbarten Maßnahmen sich harmonisch und\nwirksam in ihre Entwicklungsstrategien einfügen.\nKapitel 4\n(6) Auf der Grundlage der Vorschläge des betreffenden\nDurchführungsverfahren                       AKP-Staates wird von der Gemeinschaft und diesem Staat im\ngegenseitigen Einvernehmen das Richtprogramm aufgestellt;\nAbschnitt 1                          es bindet die Gemeinschaft ebenso wie diesen Staat.\nProgrammierung, Prüfung,                        (7) Die Maßnahmen, Vorhaben und Aktionsprogramme\nDurchführung und Evaluierung                   gemäß Absatz 3 sowie die Maßnahmen, Vorhaben und\nAktionsprogramme, die anschließend unter Berücksichtigung\nder im Richtprogramm festgelegten Ziele und Prioritäten aus-\nArtikel 215\ngewählt werden, werden nach Maßgabe von Artikel 219\n(1) Die von der Gemeinschaft fii1anzierten und die Anstren-· geprüft.\ngungen der AKP-Staaten ergänzenden Maßnahmen fügen\n(8) Die Richtprogramme sind so flexibel, daß die Überein-\nsich in den Rahmen der wirtschaftlichen und sozialen Entwick-\nstimmung der Aktionen mit den Zielen stets gewährleistet ist\nlungspläne und -programme dieser Staaten ein und stimmen\nund mögliche Änderungen der wirtschaftlichen Lage eines\nauf nationaler wie auf regionaler Ebene mit den von ihnen fest-\nAKP-Staates und jede Änderung seiner ursprünglichen Priori-\ngelegten Zielen und Prioritäten überein.             ·\ntäten und Ziele berücksichtigt werden können. Jedes Pro-\n(2) Zu Beginn des von diesem Abkommen erfaßten Zeit-         gramm kann auf Antrag des betreffenden AKP-Staates geän-\nraums und vor der Aufstellung des Richtprogramms erhält         dert werden. Auf jeden Fall wird es mindestens einmal wäh-\njeder AKP-Staat von der Kommission so bald wie möglich klare    rend des von diesem Abkommen erfaßten Zeitraums überprüft.\nAngaben über den programmierbaren Betrag, über den er im\nlaufe dieses Zeitraums verfügen kann, sowie sämtliche ande-\nArtikel 216\nren zweckdienlichen Auskünfte.\n(1) Im Richtprogramm werden die Gesamtbeträge der pro-\n(3) Anhand der Informationen gemäß Absatz 2 erstellt jeder.\ngrammierbaren Hilfe festgelegt, die den einzelnen AKP-Staa-\nAKP-Staat nach Maßgabe seiner Entwicklungsziele und -prio-\nten zur Verfügung gestellt werden kann. Unbeschadet der Mit-\nritäten den Entwurf eines Richtprogramms, den er der Gemein-\ntel, die für Soforthilfen, Zinsvergütungen und die regionale\nschaft unterbreitet; dieser Entwurf enthält Angaben über\nZusammenarbeit zurückgestellt werden, umfaßt die program-\n- die vorrangigen nationalen und regionalen Entwicklungs-       mierbare Hilfe einerseits Zuschüsse und andererseits eine\nziele des betreffenden AKP-Staates;                          rückzahlbare Hilfe, die Sonderdarlehen und nach Möglichkeit\n- den oder die Sektoren, bei denen eine Konzentrierung der      auch haftendes Kapital umfaßt.\nFinanzhilfe der Gemeinschaft am geeignetsten erscheint;         (2) Die einzelnen AKP-Staaten und die Gemeinschaft eini-\n- die zur Verwirklichung der Ziele in jedem der Sektoren        gen sich bei der Programmierung auf einen Zeitplan für die Mit-\ngemäß dem zweiten Gedankenstrich am besten geeigneten        telbindungen und treffen die erforderlichen Maßnahmen zur\nMaßnahmen und Aktionen oder, wenn diese Aktionen nicht       Einhaltung dieses Zeitplans.\ngenau genug festgelegt sind, die Grundzüge der Programme        (3) Der am Ende des letzten Anwendungsjahres dieses\nzur Unterstützung der von dem betreffenden Land für diese    Abkommens gegebenenfalls verbleibende Restbetrag aus\nSektoren festgelegten Politik;                               dem Fonds wird bis zu seiner völligen Ausschöpfung nach den\n- spezifische einzelstaatliche Vorhaben und Aktionspro-         gleichen Bedingungen, wie sie in diesem Abkommen vorgese-\ngramme, die die Erreichung der Entwicklungsziele ermögli-    hen sind, verwendet.\nchen, sofern sie eindeutig festgelegt worden sind, können       (4) Jedes Jahr erstellen der nationale Anweisungsbefugte\nebenfalls 3ufgeführt werden; das gilt insbesondere für Vor-  und der Beauftragte der Kommission eine Gegenüberstellung\nhaben und Programme zur Fortsetzung von bereits eingelei-    der Mittelbindungen und Zahlungen; sie treffen die für die Ein-\nteten Aktionen;                                              haltung der Zeitpläne gemäß Absatz 2 erforderlichen Maß nah-","62                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nmen und ermitteln die Ursachen für die bei ihrer Durchführung        (4) Die Rentabilität der Vorhaben und Aktionsprogramme\nfestgestellten Verzögerungen, um die zu ihrer Behebung            wird nach Maßgabe der verschiedenen erwartete~ Auswirkun-\ngebotenen Maßnahmen vorzuschlagen.                                gen, insbesondere der m·ateriellen, wirtschaftlichen, sozialen,\nkulturellen und finanziellen Auswirkungen, nach Möglichkeit\nanhand einer Kosten-Nutzen-Analyse, beurteilt.\nArtikel 217\n(5) Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten prüfen die Vor-\nSoweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt jede\nhaben und Aktionsprogramme in enger Zusammenarbeit.\nEntscheidung, die der Zustimmung der Gemeinschaft oder\nihrer zuständigen Dienststellen bedarf, als angenommen,              (6) Die spezifischen Schwierigkeiten und Zwänge der am\nwenn die Gemeinschaft nicht innerhalb von sechzig Tagen           wenigsten entwickelten AKP-Staaten, die sich auf den Nutzef-\nnach der Notifizierung durch die betreffenden AKP-Staaten         fekt, die Lebensfähigkeit und die Rentabilität der Vorhaben\nihre Zustimmung erteilt hat.                                      und Aktionsprogramme negativ auswirken, werden bei deren\nPrüfung berücksichtigt.\nArtikel 218\nArtikel 220\n(1) a) Für die Auswahl der Vorhaben und Aktionspro-\ngramme, die aufgrund der Richtprogramme vorgeschlagen                (1) Die Ergebnisse der Prüfung werden in einem Finanzie-\nwerden, und für die Ausarbeitung der diesbezüglichen Unter-       rungsvorschlag zusammengefaßt.\nlagen sind die betreffenden AKP-Staaten oder die von ihnen           (2) Der Finanzierungsvorschlag umfaßt einen Zeitplan für\nanerkannten anderen Begünstigten verantwortlich.                  die technische und finanzielle Durchführung des Vorhabens\nb) Die Unterlagen müssen alle zur Prüfung des Vorha-     oder Programms; der Zeitplan ist im Finanzierungsabkommen\nbens bzw. Aktionsprogramms notwendigen Auskünfte enthal-          enthalten und betrifft die Dauer der einzelnen Phasen der\nten.                                                              Durchführung.\nc) Die Gemeinschaft kann auf Wunsch bei der Erstel-         (3) Der von den zuständigen Dienststellen der Gemeinschaft\nlung dieser Unterlagen Hilfe leisten.                             abgefaßte Finanzierungsvorschlag wird den betreffenden\nAKP-Staaten offiziell übermittelt; diese können gegebenen-\n(2) Diese Unterlagen werden von den AKP-Staaten oder den      falls Bemerkungen dazu vorbringen.\nanderen in Artikel 191 Absatz 1 vorgesehenen Begünstigten\noffiziell dem Beauftragten übermittelt, der die erforderlichen       (4) Der Beschluß der Gemeinschaft wird anhand dieses\nSchritte unternimmt. Handelt es sich um Begünstigte nach          Finanzierungsvorschlags gefaßt, der gegebenenfalls abgeän-\nArtikel 191 Absatz 2, so ist die ausdrückliche Zustimmung des     dert wird, um diesen Bemerkungen Rechnung zu tragen.\noder der betreffenden Staaten erforderlich.                          (5) Wird der Finanzierungsvorschlag von der Gemeinschaft\nnicht in Betracht gezogen, so werden der oder die betreffenden\nArtikel 219                           AKP-Staaten über die Gründe dieses Beschlusses unterrich-\ntet.\n(1) Die im Rahmen der finanziellen und technischen Zusam-\nmenarbeit erfolgende Auswahl, Vorbereitung und Prüfung der           (6) In diesem Falle können die Vertreter des oder der betref-\nVorhaben und Aktionsprogramme                                     fenden AKP-Staaten beantragen, daß\na) ermöglichen es, die Wirksamkeit, die Lebensfähigkeit und       - die Frage in dem in Artikel 193 genannten AKP-EWG-Aus-\ndie Rentabilität der beantragten Vorhaben und Aktions-         schuß zur Sprache gebracht wird;\nprogramme zu beurteilen;                                    - sie von den beschlußfassenden Organen der Gemeinschaft\nb) tragen den direkten und indirekten sozio-kulturellen             angehört werden.\nAspekten gemäß den in Artikel 117 vorgesehenen Kriterien       (7) Ein endgültiger, positiver oder negativer Beschluß wird\nRechnung;                                                   nach dieser Anhörung von dem zuständigen Organ der\nc) gewährleisten die Anpassung der finanziellen Kriterien, so     Gemeinschaft gefaßt, dem der oder die betreffenden AKP-\ndaß der längerfristigen sozialen Rentabilität und insbeson- Staaten alle ihnen notwendig erscheinenden Angaben über-\ndere den entsprechenden zusätzlichen Auswirkungen in        mitteln können, um seine Informationen vor dieser Beschluß-\nden AKP-Staaten in vollem Umfang Rechnung getragen          fassung zu ergänzen.\nwerden kann;                                                   (8) Die Gemeinschaft beschließt über den Finanzierungsvor-\nd) sind, was die Möglichkeiten der AKP-Staaten in bezug auf       schlag so ra_sch wie möglich und zwar, außer unter außerge-\ndie Instandhaltung und Verwaltung anbelangt, den örtli-     wöhnlichen Umständen, innerhalb von höchstens vier Mona-\nchen Bedingungen angepaßt;                                  ten nach Übermittlung des Finanzierungsvorschlags an den\nbetreffenden AKP-Staat.\ne) berücksichtigen die Bemühungen der betreffenden AKP-\nStaaten sowie die sonstigen Mittel;\nArtikel 221\nf) tragen den Erfahrungen Rechnung, die schon früher mit\nähnlichen Maßnahmen-gesammelt wurden;                         (1) Zwecks Beschleunigung der Verfahren können die\nFinanzierungsvorschläge mehrjährige Programme oder Glo-\ng) werden den Zielen und Prioritäten der AKP-Staaten             balbeträge betreffen, wenn es sich um die Finanzierung fol-\ngerecht.                                                    gender Maßnahmen handelt:\n(2) Der Nutzeffekt der Vorhaben und Aktionsprogramme         a) Ausbildungsprogramme,\nwird anhand einer Analyse, bei der die einzusetzenden Mittel\nden erwarteten Auswirkungen gegenübergestellt werden,            b) Programme für Kleinstvorhaben;\nnach technischen, sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen,       c) Maßnahmen im Rahmen der Absatzförderung,\nfinanziellen und umweltspezifischen Gesichtspunkten beur-\nd) Maßnahmenpakete        begrenzten     Umfangs   auf    einen\nteilt; die möglichen Varianten werden geprüft.\nbestimmten Sektor,\n(3) Die Lebensfähigkeit der Vorhaben und Aktionspro-\ne) Maßnahmenpakete im Rahmen der technischen Zusam-\ngramme wird für die jeweils betroffenen Wirtschaftssubjekte\nmenarbeit.\nbeurteilt, um sicherzustellen, daß die Maßnahme während des\nfür diese Art von Maßnahme als normal geltenden Zeitraums          (2) Zur Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 1\ndie erwarteten Auswirkungen hat.                                 Buchstaben a bis d erstellt der betreffende AKP-Staat ein Pro-","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                     63\ngramm, aus dem die Vorhaben in großen Zügen ersichtlich        schreitungen zu verwenden. Der nationale Anweisungsbe-\nsind, und unterbreitet es dem Beauftragten der Kommission.     fugte kann im Benehmen mit dem Hauptanweisungsbefugten\n(3) Der Finanzierungsbeschluß betreffend die Maßnahmen      diese Restbeträge zur Deckung der Überschreitungen im Rah-\ngemäß Absatz 1 wird von der Kommission im Rahmen der           men des Höchstbetrags verwenden, der auf 15 % der für das\ngleichfalls in Absatz 1 genannten Globalbeträge gefaßt.        betreffende Vorhaben bzw. Aktionsprogramm vorgesehenen\nfinanziellen Verpflichtung festgelegt worden ist.\n(4) Der Beschluß über jede einzelne Maßnahme gemäß\nAbsatz 1·Buchstaben a bis d wird im Rahmen der genehmigten        (7) Um etwaige Mittelüberschreitungen auf das Mindestmaß\nProgramme bei Maßnahmen, die in einem AKP-Staat durchge-       zu bescnränken, bemühen sich die AKP-Staaten und die\nführt werden, von diesem Staat mit Zustimmung des Beauf-       Gemeinschaft,\ntragten der Kommission, und in den übrigen Fällen von der      - sämtliche für die Evaluierung der Maßnahmen erforderlichen\nKommission gefaßt. Die Zustimmung gilt nach Ablauf eines          Faktoren zu erhalten, insbesondere Angaben über die\nMonats nach Bekanntgabe des Beschlusses als erteilt.              geschätzten tatsächlichen Kosten;\n(5) Zum Ende eines jeden Jahres unterbreitet der betref-    - möglichst jeweils vor dem Finanzierungsbeschluß Aus-\nfende AKP-Staat im Benehmen mit dem Beauftragten der              schreibungen vorzunehmen.\nKommission dieser einen Bericht über die Durchführung der\nProgramme und Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a\nbis d.                                                                                   Artikel 224\n(1) a) Während der Durchführung der Vorhaben und\nArtikel 222\nAktionsprogramme wird eine Evaluierung vorgenommen. Die\n(1) Für jedes Vorhaben oder Aktionsprogramm, das durch      betreffenden AKP-Staaten und die Gemeinschaft erstellen\neinen Zuschuß des Fonds finanziert wird, wird zwischen- der    gemeinsam in vereinbarten regelmäßigen Abständen einen\nKommission im Namen der Gemeinschaft und dem oder den          Evaluierungsbericht, der auf die verschiedenen Aspekte des\nbetreffenden AKP-Staaten ein Finanzierungsabkommen             Verlaufs der Maßnahme und auf ihre Ergebnisse eingeht.\ngeschlossen.\nb) Dieser Bericht kann als Grundlage für eine Neuorien-\nIn diesem Abkommen werden insbesondere die finanziellen     tierung der in Durchführung befindlichen Vorhaben oder\nVerpflichtungen des Fonds sowie die Finanzierungsmodalitä-     Aktionsprogramme dienen, die im gegenseitigen Einverneh-\nten und -bedingungen angegeben.                                men beschlossen wird.\n(2) Für jedes durch ein Sonderdarlehen finanzierte Vorha-      (2) a) Die abgeschlossenen Vorhaben und Aktionspro-\nben oder Aktionsprogramm wird zwischen der Kommission im       gramme werden von den betreffenden AKP-Staaten und der\nNamen der Gemeinschaft und dem Darlehensnehmer ein Dar-        Gemeinschaft gemeinsam beurteilt. Die Evaluierung betrifft die\nlehensvertrag erstellt.                                        Ergebnisse verglichen mit den Zielen, die Verwaltung und den\n(3) Nach Unterzeichnung des Finanzierungsabkommens          Betrieb der abgeschlossenen Vorhaben sowie deren Instand-\nwerden die Zahlungen entsprechend dem vereinbarten Finan-      haltung. Die Ergebnisse dieser Evaluierungen werden von den\nzierungsplan vorgenommen. Ist ein detaillierter Kostenvoran-   beiden Parteien geprüft.\nschlag zur Genehmigung vorzulegen, so gilt er nach Ablauf von         b) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und der\ndreißig Tagen nach seiner Vorlage als angenommen.              betreffenden AKP-Staaten treffen jeweils für ihren Zuständig-\nkeitsbereich die Maßnahmen, die sich aufgrund der Evaluie-\nrungsarbeiten als notwendig erweisen.\nArtikel 223\n(1) Die Überschreitung der durch den Finanzierungsbe-\nschluß eröffneten Kredite geht zu Lasten des AKP-Empfänger-\nstaates.\nAbschnitt 2\n(2) Die AKP-Staaten sehen zur Deckung der Kostensteige-\nrungen und unvorhergesehenen Ausgaben in ihren Richtpro-                        Durchführung der finanziellen .\ngrammen eine Reserve vor.                                                     und technischen Zusammenarbeit ·\n(3) In den Finanzierungsabkommen für Vorhaben und\nAktionsprogramme sind Mittel zur Deckung der Kostensteige-                               Artikel 225\nrungen und unvorhergesehener Ausgaben in entsprechender           (1) Die finanzielle und technische Zusammenarbeit wird mit\nHöhe enthalten.                                                dem geringstmöglichen Aufwand an Verwaltungsformalitäten\n(4) Sobald sich die Möglichkeit einer Mittelüberschreitung und vereinfachten Verfahren durchgeführt, damit die Vorhaben\nabzeichnet, informiert der nationale Anweisungsbefugte den     und Aktionsprogramme rasch und wirkungsvoll durchgeführt\nHauptanweisungsbefugten hiervon über den Beauftragten der      werden können.\nKommission. Der Hauptanweisungsbefugte wird dabei von den         (2) Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten gewährleisten\nMaßnahmen unterrichtet, die der nationale Anweisungsbe-        jeweils für ihren Bereich durch angemessene Maßnahmen,\nfugte zur Deckung dieser Mittelüberschreitung zu treffen       daß die nachstehend genannten Aufgaben und Zuständigkei-\nbeabsichtigt, sei es eine Einschränkung des Vorhabens oder     ten von den dafür zuständigen Verwaltungsorganen zügig und\nAktionsprogramms, sei es ein Rückgriff auf inländische Mittel  effizient übernommen bzw. wahrgenommen werden:\noder andere nicht-gemeinschaftliche Mittel.\na) Vorbereitung und Genehmigung der Ausschreibungen;\n(5) Die Überschreitung kann ausnahmsweise von der\nGemeinschaft finanziert werden, wenn nicht einvernehmlich      b) Veröffentlichung der Ausschreibungen;\nbeschlossen wird, den Umfang des Vorhabens oder Aktions-       c) Annahme und Prüfung der Angebote;\nprogramms zu verringern, oder wenn es nicht möglich ist, die\nÜberschreitung aus anderen Mitteln zu decken.                  d) Entscheidung über die Angebote, Vorschlag für die Ertei-\nlung und endgültige Genehmigung der Aufträge;\n(6) Es ist jedoch möglich, die Restbeträge, die nach\nAbschluß der im Rahmen des Richtprogramms finanzierten         e) Unterzeichnung der entsprechenden Verträge und Unter-\nVorhaben und Aktionsprogramme festgestellt werden und die          lagen.\ndiesem Programm nicht für die Finanzierung neuer Maßnah-          (3) Die AKP-Staaten und die von ihnen ermächtigten ande-\nmen erneut zugeteilt worden sind, zur Deckung von Über-        ren Begünstigten führen die von der Gemeinschaft finanzierten","64                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nVorhaben und Aktionsprogramme durch; sie sind insbeson-              (5) Vorbehaltlich der entsprechenden Unterrichtung des\ndere für die Vorbereitung, die Aushandlung und den Abschluß        Beauftragten der Kommission nimmt der nationale Anwei-\nder zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Auf-          sungsbefugte während der Durchführung der Maßnahmen die\nträge verantwortlich.                                              Änderungen vor, die für die ordnungsgemäße Durchführung\nder genehmigten Maßnahmen unter wirtschaftlich und tech-\nnisch zufriedenstellenden Bedingungen erforderlich sind.\nArtikel 226\nZu diesem Zweck entscheidet der nationale Anweisungs-\n(1) Die Kommission bestellt den Hauptanweisungsbefugten        befugte über\ndes Fonds; dieser hat die Verantwortung für die Verwaltung\nder Mittel des Fonds. In dieser Eigenschaft nimmt er insbeson-    a) technische Detailänderungen, sofern sie die vereinbarten\ndere unter Berücksichtigung der in Artikel 216 Absatz 2                technischen Lösungen nicht verändern und sich im Rah-\ngenannten Zeitpläne für die Mittelbindungen und Zahlungen              men der Rückstellung für Detairänderungen halten;\ndie Mittelbindungen sowie die Feststellung und Anordnung der      b) Detailänderungen bei Kostenvoranschlägen für laufende\nAusgaben vor und sorgt für die buchmäßige Erfassung der Mit-           Arbeiten;\ntelbindungen und Auszahlungsanordnungen.\nc) Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel innerhalb der\n(2) In enger Zusammenarbeit mit dem nationalen Anweis-              Kostenvoranschläge;\nungsbefugten sorgt der Hauptanweisungsbefugte dafür, daß\nfür die Teilnahme an den Ausschreibungen gleiche Bedingun-        d) aus technischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen\ngen für alle bestehen, daß Diskriminierungen in den Ausschrei-         gerechtfertigte Standortänderungen bei aus mehreren Ein-\nheiten bestehenden Anlagen;\nbungsunterlagen beseitigt werden und daß das wirtschaftlich\ngünstigste Angebot gewählt wird. Vorbehaltlich der Zustän-        e) Verhängung oder Erlaß von Vertragsstrafen;\ndigkeiten des Beauftragten der Kommission nach Artikel 228        f) Befreiung der Bürgen;\nnimmt er das Ergebnis der Auswertung der Angebote entge-\ngen und billigt_ den Vorschlag für die Auftragsvergabe.           g) Käufe auf dem örtlichen Markt ohne Rücksicht auf den\nUrsprung;\n(3) Vorbehaltlich der Zuständigkeiten des nationalen\nAnweisungsbefugten nach Artikel 227 nimmt der Hauptan-            h) Verwendung von nicht aus den Mitgliedstaaten oder den\nweisungsbefugte die Änderungen vor und beschließt die Mit-             AKP-Staaten stammendem Baustellengerät, für das es in\ntelbindungen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der              den Mitgliedstaaten und in den AKP-Staaten keine ver-\ngenehmigten Maßnahmen unter den wirtschaftlich und tech-               gleichbare Produktion gibt;\nnisch günstigsten Bedingungen erforderlich sind.                  i) Weitervergabe an Nachunternehmen;\nj)   endgültige Abnahmen; der Beauftragte ist jedoch verpflich-\ntet, an den vorläufigen Abnahmen teilzunehmen, und ver-\nArtikel 227                                  sieht die entsprechenden Protokolle mit seinem Sichtver-\n(1) a) Die Regierung jedes AKP-Staates bestellt einen               merk; er hat gegebenenfalls auch an den endgültigen\nnationalen Anweisungsbefugten, der die Behörden seines                 Abnahmen teilzunehmen, insbesondere dann, wenn wegen\nLandes bei allen Maßnahmen vertritt, die aus den von der Kom-          des Umfangs der Beanstandungen bei der vorläufigen\nmission verwalteten Mitteln des Fonds finanziert werden.               Abnahme wesentliche Nachbesserungen vorgenommen\nwerden müssen;\nb) Der nationale Anweisungsbefugte kann einen Teil\nseiner Aufgaben übertragen; er unterrichtet den Hauptanwei-       k) Heranziehung von Beratern und anderen Sachverständi-\nsungsbefugten von den von ihm vorgenommenen Befugnis-                  gen der technischen Hilfe.\nübertragungen.\n(6) Bei Aufträgen von weniger als 4 Millionen ECU und gene-\n(2) Neben seinen Aufgaben in der Phase der Vorbereitung,       rell bei allen Aufträgen, bei denen ein beschleunigtes Verfah-\nder Vorlage und der Prüfung der Vorhaben und Aktionspro-          ren angewandt wird, gelten die Beschlüsse, die der nationale\ngramme nimmt der nationale Anweisungsbefugte in enger             Anweisungsbefugte im Rahmen der ihm übertragenen Befug-\nZusammenarbeit mit dem Beauftragten der Kommission die            nisse faßt, nach Ablauf von dreißig Tagen nach ihrer Notifizie-\nBekanntgabe der Ausschreibungen vor, nimmt die eingehen-          rung an den Beauftragten der Kommission als von der Kom-\nden Angebote entgegen, führt die Aufsicht über die Angebots-      mission genehmigt.\nauswertung, stellt das Ergebnis der Auswertung fest, unter-\nzeichnet die Aufträge, Nachtragsvereinbarungen und Kosten-\nArtikel 228\nvoranschläge und notifiziert sie dem Beauftragten der Kom-\nmission. Vor Bekanntgabe der Ausschreibung unterbreitet er           ( 1) a) Zur Durchführung dieses Abkommens und für die\ndie Ausschreibungsunterlagen dem Beauftragten zur Geneh~          von der Kommission verwalteten Mittel ist die Kommission in\nmigung.                                                           jedem AKP-Staat oder in jeder regionalen Gruppe, die dies\nausdrücklich wünscht, durch einen Beauftragten vertreten, der\n(3) a) Der nationale Anweisungsbefugte teilt dem Beauf-\ndie Zustimmung des betreffenden AKP-Staates bzw. der\ntragten das Ergebnis der Auswertung der Angebote zusam-\nbetreffenden AKP-Staaten erhalten hat.\nmen mit einem Vorschlag für die Vergabe des Auftrags mit; der\nBeauftragte prüft die Übereinstimmung der Angebote mit den                 b) Wird ein Beauftragter für eine Gruppe von AKP-Staa-\nVorschriften und teilt seine Bemerkungen innerhalb der in Arti-   ten bestellt, so werden geeignete Maßnahmen getroffen, damit\nkel 228 Absatz 3 Buchstaben c und d genannten Frist mit, die      er in jedem der Staaten der Gruppe, in dem er keinen\nmit dem Tag des Eingangs des Vorschlags bei dem Beauftrag-        Geschäftssitz hat, durch einen am Ort ansässigen Bedienste-\nten beginnt.                                                      ten vertreten ist.\nb) Nach Ablauf dieser Frist gilt der Vorschlag des natio-\n(2) Auf ausdrücklichen Wunsch des betreffenden AKP-\nnalen Anweisungsbefugten als von der Kommission angenom-         Staates leistet der Beauftragte bei qer Vorbereitung und Prü-\nmen.\nfung· der aus den Mitteln des Fonds finanzierten Vorhaben\n(4) Im Rahmen der ihm zugewiesenen Mittel nimmt dernatio-      technische Hilfe. Zu diesem Zweck kann er sich an der Vorbe-\nnale Anweisungsbefugte die Feststellung und Anordnung der        reitung der Unterlagen, an der Aushandlung - mit externer\nAusgaben vor. Er bleibt für die ihm anvertrauten Mittel verant-  technischer Hilfe -von Verträgen über Studien, Gutachten und\nwortlich, bis die Kommission die Maßnahmen genehmigt hat,         Überwachung der Arbeiten, an der Bemühung um Wege zur\nfür deren Durchführung ihm die Mittel anvertraut wurden.          Vereinfachung der Prüfung der Vorhaben und der Verfahren zu","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, de·n 15. Januar 1986                                      65\nihrer Durchführung sowie an der Vorbereitung der Ausschrei-                                 Artikel 229\nbungsunterlagen beteiligen.                                        ( 1) Zur Ausführung der Zahlungen in den Landeswährungen\n(3) Die Kommission erteilt ihrem Beauftragten die erforder-   der AKP-Staaten werden in jedem AKP-Staat im Namen der\nlichen Weisungen und überträgt ihm die erforderlichen Befug-     Kommission auf die Währung eines Mitgliedstaats oder auf\nnisse zur Erleichterung und Beschleunigung der Vorbereitung,     ECU lautende Konten bei einem staatlichen oder halbstaatli-\nPrüfung und Durchführung der Maßnahmen, die aus den von          chen Kreditinstitut eröffnet, das im gegenseitigen Einverneh-\nihr verwalteten Mitteln des Fonds finanziert werden. Bei der     men zwischen dem AKP-Staat und der Kommission ausge-\nAusübung seiner Tätigkeit arbeitet der Beauftragte eng mit       wählt wird. Dieses Kreditinstitut nimmt die Aufgaben einer\ndem nationalen Anweisungsbefugten zusammen, gegenüber            beauftragten Zahlstelle wahr.\ndem er die Kommission vertritt.                                    (2) Die Kommission weist den in Absatz 1 genannten Konten\nAls s_olcher                                                  entsprechend dem tatsächlichen Kassenbedarf und gemäß\ndem in Artikel 216 Absatz 2 vorgesehenen Zeitplan für die\na) erteilt er bei Ausschreibungen im beschleunigten Verfah-      Zahlungen Mittel zu. Die Mittel werden in der Währung eines\nren seine Zustimmung zu den Ausschreibungsunterlagen         Mitgliedstaates oder in ECU überwiesen und nach Maßgabe\noder übermittelt diese in den übrigen Fällen innerhalb eines der Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen in die Landeswäh-\nMonats nach Eingang der Unterlagen dem Hauptanwei-           rung der AKP-Staates konvertiert.\nsungsbefugten zwecks Veröffentlichung;\n(3) Die beauftragte Zahlstelle erbringt ihre Dienstleistungen\nb) ist er bei der Öffnung der Angebote anwesend und erhält       unentgeltlich; auf die Einlagen wird kein Zins gezahlt.\neine Kopie dieser Angebote sowie der Ergebnisse ihrer\nPrüfung;                                                        (4) Die beauftragte Zahlstelle nimmt im Rahmen der verfüg-\nbaren Mittel die angeordneten Zahlungen vor, nachdem sie die\nc) erteilt er bei Ausschreibungen in beschleunigten Verfahren    sachliche und rechnerische Richtigkeit der vorgelegten\ninnerhalb eines Monats seine Zustimmung zu dem Vor-          Belege sowie die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung-\nschlag für die Auftragsvergabe;\nnachgeprüft hat.\nd) erteilt er - unabhängig von der Höhe des Auftrags - inner-       (5) Als Beitrag zum Schuldendienst für die Gemeinschafts-\nhalb eines Monats seine Zustimmung zu dem vom nationa-       darlehen, wie Darlehen aus Eigenmitteln der Bank, Sonderdar-\nlen Anweisungsbefugten erstellten Vorschlag für die Auf-     lehen und haftendes Kapital, können die AKP-Staaten nach\ntragsvergabe, wenn das ausgewählte Angebot folgende          Modalitäten, die von Fall zu Fall mit der Kommission zu verein-\ndrei Bedingungen erfüllt:                                    baren sind, die in Absatz 2 genannten Devisenguthaben ent-\n- Es handelt sich um das niedrigste Angebot,                 sprechend der Fälligkeit der Schuld innerhalb der Grenzen des\nBedarfs an Devisen für die Zahlungen in Landeswährung ver-\n- es ist das wirtschaftlich günstigste Angebot,\nwenden.\n- die Angebotssumme bleibt im Rahmen der für den Auf-\n(6) Die Bezahlung der Leistungen in anderen Währungen als\ntrag bereitgestellten Mittel;\nden Landeswährungen der AKP-Staaten erfolgt gemäß den\ne) übermittelt er, wenn die unter Buchstabe d genannten          Weisungen der Kommission durch Ziehung auf ihre Konten.\nBedingungen nicht erfüllt sind, den Vorschlag für die Auf-\ntragsvergabe dem Hauptanweisungsbefugten zur Zustim-\nmung. Dieser entscheidet innerhalb von zwei Monaten                                     Artikel 230\nnach Eingang des endgültigen Ergebnisses der Angebots-\nauswertung und des Vorschlags für die Auftragsvergabe          Die Zahlungen erfolgen im allgemeinen in Form von Vor-\nbei dem Beauftragten der Kommission; auf jeden Fall wird     schüssen an die AKP-Staaten, so daß sie nicht mit der Vorfi-\nder Beschluß über die Vergabe des Auftrags vor Ablauf der    nanzierung belastet werden; die Gemeinschaft kann nach vor-\nGeltungsdauer der Angebote gefaßt.                           heriger Genehmigung durch die betreffenden AKP-Staaten\nund nach Vorlage der entsprechenden Konformitätsbescheini-\n(4) Der Beauftragte bereitet den Finanzierungsvorschlag       gungen eine unmittelbare Zahlung an die Vertragspartner lei-\nvor.\nsten.\n(5) Der Beauftragte unterrichtet die einzelstaatlichen Behör-\nden regelmäßig und in bestimmten Fällen auf besondere Wei-                                 Artikel 231\nsung der Kommission über die gemeinschaftlichen Tätigkei-          Die Verfahren für die Feststellung, Anordnung und Zahlung\nten, die für die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft        der Ausgaben sind vom Zeitpunkt des Entstehens der Schuld\nund den AKP-Staaten unmittelbar von Bedeutung sein könn-         an gerechnet innerhalb der folgenden maximalen Fristen\nten.                                                             abzuschließen:\n(6) Der Beauftragte arbeitet bei der regelmäßigen Evalu-      - bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen innerhalb von zwei\nierung der Maßnahmen mit den einzelstaatlichen Behörden\nMonaten;\nzusammen. Er erstellt Evaluierungsberichte, die er dem betref-\nfenden AKP-Staat und der Kommission zuleitet.                    - bei Bauaufträgen innerhalb von drei Monaten.\n(7) Der Beauftragte nimmt jährlich eine Evaluierung der\nMaßnahmen des Fonds in dem Staat oder in der regionalen\nAKP-Gruppe vor, in dem oder in der er die Kommission vertritt.\nDie diesbezüglichen Berichte werden der Kommission und                                     . Abschnitt 3\ndem betreffenden AKP-Staat zugeleitet.                                            Wettbewerb und Bevorzugung\n(8) a) Der Beauftragte prüft im Namen der Kommission\nnach, ob die Vorhaben und Aktionsprogramme, die aus den                                     Artikel 232\nvon der Kommission verwalteten Mitteln des Fonds finanziert\nwerden, in finanzieller und technischer Hinsicht ordnu~gsge-        (1) Die aus den von der Kommission verwalteten Mitteln des\nmäß ausgeführt werden;                                           Fonds finanzierten Bau- und Lieferaufträge werden im allge-\nmeinen im Anschluß an eine öffentliche Ausschreibung verge-\nb) in diesem Zusammenhang versieht er die Aufträge,\nben.\nNachtragsvereinbarungen und Kostenvoraoschläge sowie die\nZahlungsanweisungen des nationalen Anweisungsbefugten              (2) Bei Maßnahmen, die von der Gemeinschaft finanziert\nmit einem Sichtvermerk.                                          werden, steht die Beteiligung an Ausschreibungen und Aufträ-","66                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\ngen allen natürlichen Personen und allen Gesellschaften, die                                   Artikel 234\nin den Anwendungsbereich des Vertrages fallen, sowie allen\nIm Hinblick auf eine rasche und wirksame Durchführung der\nnatürlichen Personen und allen Gesellschaften der AKP-Staa-\nvon der Gemeinschaft finanzierten Vorhaben und Aktionspro-\nten zu gleichen Bedingungen offen.\n.gramme wird wie folgt verfahren:\nDie in Unterabsatz 1 genannten Gesellschaften sind die\n1. Maßnahmen mit geschätzten Kosten unter 4 Millionen ECU\nGesellschaften im Sinne des Artikels 253.\nkönnen vorbehaltlich der Zustimmung der Gemeinschaft in\n(3) Die Maßnahmen zur Begünstigung der Beteiligung der                staatlicher Regie vergeben werden, wenn bei den staatli-\nUnternehmen der AKP-Staaten an der Ausführung der Auf-                   chen Stellen des begünstigten AKP-Staats geeignete Aus-\nträge sollen die größtmögliche Nutzung des natürlichen und               rüstungen und qualifiziertes Personal in ausreichendem\nmenschlichen Potentials dieser Staaten ermöglichen.                      Umfang zur Verfügung stehen.\n(4) Absatz 2 bedeutet nicht, daß die von der Gemeinschaft         2. Unbeschadet der in Nummer 1 enthaltenen Regelung wird\nbereitgestellten Mittel ausschließlich für den Kauf von Gütern           bei Bauaufträgen, deren geschätzte Kosten weniger als 4\noder die Vergütung von Dienstleistungen in den Mitgliedstaa-             Millionen ECU betragen, ein beschleunigtes Ausschrei-\nten der Gemeinschaft und den AKP-Staaten verwendet wer-                  bungsverfahren durchgeführt.\nden müssen. ·                                                            Die Durchführung dieses beschleunigten Verfahrens\n(5) Zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit der AKP-              schließt nicht aus, daß eine internationale Ausschreibung\nStaaten und im Hinblick auf ein optimales Kosten-Nutzen-Ver-             eingeleitet werden kann, wenn die Art der durchzuführen-\nhältnis des Systems können die durch globale Kooperations-               den Arbeiten oder der Vorteil einer breiteren Beteiligung die\nabkommen mit der Gemeinschaft assoziierten Entwicklungs-                 Hinzuziehung der internationalen Konkurrenz gerechtfer-\nländer, die nicht zu den AKP-Staaten gehören, auf begründe-              tigt erscheinen lassen.\nten Antrag der betreffenden AKP-Staaten von Fall zu Fall und        3. Bei den Maßnahmen im Zusammenhang mit Soforthilfen\njeweils ausnahmsweise ermächtigt werden, sich an den von                 sowie bei anderen Maßnahmen, sofern ihre Dringlichkeit\nder Gemeinschaft finanzierten Aufträgen zu beteiligen.                   festgestellt wird oder die Art, der geringe Umfang oder die\n(6) Die betreffenden AKP-Staaten stellen der Kommission               besonderen Merkmale der Bauarbeiten oder Lieferungen\ndie für die Beschlußfassung über diese Ausnahmen erforder-               es rechtfertigen, können die AKP-Staaten im Einverneh-\nlichen Angaben zur Verfügung. Die Kommission prüft diese                 men mit der Kommission die Auftragsvergabe in direkter\nAngaben und schenkt dabei folgenden Aspekten besondere                   Absprache oder nach beschränkter Ausschreibung geneh-\nBeachtung:                                                               migen. Bei den Soforthilfen kann auch das Verfahren der\nstaatlichen Regie angewandt werden.\na) geographische Lage des betreffenden AKP-Staates;\nb) Wettbewerbsfähigkeit der Lieferanten und Unternehmer                                        Artikel 235\nder Gemeinschaft und der AKP-Staaten;                             Zur Förderung einer möglichst umfassenden Beteiligung der\nc) Vermeidung eines übermäßigen Anstiegs der Durchfüh-              einheimischen Unternehmen der AKP-Staaten an der Ausfüh-\nrungskosten;                                                   rung von Bau- und Lieferaufträgen, die aus den von der Kom-\nmission verwalteten Mitteln des Fonds finanziert werden, wer-\nd) Beförderungsschwierigkeiten und Verzögerungen auf-               den folgende Maßnahmen ergriffen:\ngrund von Lieferfristen und ähnlichen Problemen;\n1. Es wird für die Ausführung von Arbeiten im Werte von weni-\ne) am besten geeignete und den örtlichen Bedingungen am                  ger als 4 Millionen ECU den einheimischen Unternehmen\n.besten angepaßte Technologie.                                       der AKP-Staaten bei der Gegenüberstellung von wirt-\n(7) Beteiligt sich die Gemeinschaft an der Finanzierung von          schaftlich und technisch gleichwertigen Angeboten eine\nMaßnahmen der regionalen oder interregionalen Zusammen-                 Präferenz von 10 % eingeräumt. Diese Präferenz ist den\narbeit, an denen Drittländer interessiert sind, oder beteiligt sie       nach dem Recht des betreffenden AKP-Staates bestimm-\nsich gemeinsam mit anderen Geldgebern an der Finanzierung               ten einheimischen Unternehmen dieser Staaten mit der\nvon Vorhaben, so kann die Beteiligung dritter Länder an den              Maßgabe vorbehalten, daß sie ihren Steuersitz und ihre\nvon der Gemeinschaft finanzierten Aufträgen genehmigt wer-               Haupttätigkeit in einem AKP-Staat haben und daß ein\nden.                                                                     erheblicher Teil des Kapitals und der Führungskräfte von\neinem oder mehreren AKP-Staaten gestellt wird.\nArtikel 233\n2. Es wird für Lieferungen - unabhängig von ihrem Wert - den\n(1) Die AKP-Staaten und die Kommission treffen geeignete              Unternehmen der AKP-Staaten bei der Gegenüberstellung\nMaßnahmen, um unter gleichen Bedingungen eine möglichst                  von wirtschaftlich und technisch gleichwertigen Angeboten\numfassende Beteiligung an den Ausschreibungen und Aufträ-               eine Präferenz von 15 % eingeräumt. Diese Präferenz wird\ngen für Bauarbeiten und Lieferungen zu gewährfeisten, die aus            nur den einheimischen Unternehmen der AKP-Staaten\nden von der Kommission verwalteten Mitteln des Fonds finan-              gewährt, die einen ausreichenden Mehrwert schaffen.\nziert werden.\nArtikel 236\n(2) Mit diesen Maßnahmen soll insbesondere erreicht wer-\nden, daß                                                              ( 1) Bei jeder Maßnahme gelten als Kriterien für die Wahl des\nwirtschaftlich günstigsten Angebots insbesondere die von den\na) die Ausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen               Bietern gebotenen Qualifikationen und Garantien, die Art der\nGemeinschaften und in den Amtsblättern der AKP-Staaten         Bauarbeiten oder Lieferungen und die Bedingungen für ihre\nsowie durch andere geeignete Informationsträger veröf-         Ausführung, die Preise der Leistungen, die Kosten der Nut-\nfentlicht werden;                                              zung, der technische Wert und das Angebot eines Kunden-\nb) diskriminierende Praktiken oder technische Spezifikatio-        dienstes in dem betreffenden AKP-Staat.\nnen ausgeschlossen werden, die einer umfassenden Betei-           (2) Werden unter Zugrundelegung der vorgenannten Krite-\nligung unter gleichen Bedingungen im Wege stehen könn-         rien zwei Angebote als gleichwertig anerkannt, so wird der\nten;                                                           Vorzug dem Angebot des einheimischen Unternehmens eines·\nc) die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen der Mit-            AKP-Staates oder, falls ein solches Angebot nicht vorliegt,\ngliedstaaten und der AKP-Staaten insbesondere durch            -demjenigen Angebot gegeben, das die größtmögliche Nutzung\nVorauswahl und Bildung von Arbeitsgemeinschaften geför-        des natürlichen und menschlichen Potentials der AKP-Staa-\ndert wird.                                                     ten ermöglicht.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                       67\n(3) Die AKP-Staaten und die Kommission tragen dafür            a) Maßnahmen zu treffen, um die Privatunternehmer, welche\nSorge, daß alle Auswahlkriterien in den Ausschreibungsunter-           die Ziele und Prioritäten ihrer entwicklungspolitischen\nlagen aufgeführt sind.                                                 Zusammenarbeit sowie die einschlägigen Gesetze und\nBestimmungen der einzelnen Staaten beachten, zur Mitwir-\nArtikel 237                                 kung bei ihren Entwicklungsbemühungen zu ermutigen;\n(1) Die allgemeinen Bedingungen für die Vergabe und Aus-       b) ·solchen Anlegern eine gerechte und angemessene\nführung der Bau- und Lieferaufträge, die aus den von der Kom-          Behandlung zuteil werden zu lassen und zur Förderung von\nmission verwalteten Mitteln des Fonds finanziert werden, sind          deren Mitwirkung auf klare und stetige Bedingungen hinzu-\nin den Allgemeinen Vergabebedingungen aufgeführt, die nach             wirken bzw. solche Bedingungen zu schaffen;\nStellungnahme des in Artikel 193 genannten AKP-EWG-Aus-           c) ein berechenbares und sicheres Investitionsklima zu erhal-\nschusses durch Beschluß des Ministerrats auf dessen erster             ten, wozu die Bereitschaft gehört, Abkommen auszuhan-\nTagung nach Inkrafttreten dieses Abkommens festgelegt wer-             deln, die dieses Klima verbessern und damit ihrem beider-\nden.                                                                   seitigen Interesse dienen;\n(2) Bis zur Anwendung des in Absatz 1 vorgesehenen             d) eine echte Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsteil-\nBeschlusses gelten für die Vergabe und die Ausführung der              nehmern auf beiden Seiten zu fördern.\ndurch den Fonds finanzierten öffentlichen Aufträge\n- für die AKP-Vertragsstaaten des am 29. Juli 1969 in Jaunde                                Artikel 241\nunterzeichneten Abkommens die am 31. Januar 1975 gel-            ( 1) Um ihre entwicklungspolitische Zusammenarbeit und die\ntenden Rechtsvorschriften;                                    Expansion der direkt produktiven Investitionen stärker zu\n- für die anderen AKP-Staaten ihre eigenen einzelstaatlichen     beschleunigen, kommen die Vertragsparteien überein, unter\nRechtsvorschriften oder die für internationale Aufträge aner- Einsatz der im Rahmen des Abkommens gewährten finanziel-\nkannten Praktiken.                                            len und technischen Hilfe zu prüfen, welche Maßnahmen zur\nErleichterung und Verstärkung eines beständigeren Zuflusses\nvon privatem Kapital und zur Förderung\nArtikel 238\na) von gemeinsam mit dem Privatsektor getätigten produkti-\n(1) Streitigkeiten zwischen der Verwaltung eines AKP-Staa-         ven Investitionen,\ntes und einem Unternehmer, einem Lieferanten oder einem\nDienstleistungserbringer - sei er Bewerber oder Bieter - im      b) des Zugangs der betreffenden AKP-Staaten zu den inter-\nZusammenhang mit der Vergabe oder Ausführung eines vom                nationalen Kapitalmärkten,\nFonds finanzierten Auftrags werden im Wege der Schiedsge-        c) der Tätigkeit und der Effizienz der internen Kapitalmärkte\nrichtsbarkeit nach einer vom Ministerrat festgelegten Verfah-\nrensregelung entschieden.                                        getroffen werden können.\n(2) Die Verfahrensregelung wird nach Stellungnahme des in        (2) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein,\nArtikel 193 genannten AKP-EWG-Ausschusses vom Minister-          die wirtschaftlichen, technischen, rechtlichen oder institutio-\nrat spätestens auf dessen erster Tagung nach Inkrafttreten       nellen Hemmnisse, die eine solche Entwicklung derzeit behin-\ndieses Abkommens festgelegt.                                     dern, sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung\ndieser Hemmnisse unter Beachtung der internationalen Ver-\n(3) Bis zur Anwendung der in Absatz 2 genannten Verfah-       pflichtungen zu untersuchen, damit eine raschere Entwicklung\nrensregelung werden vorübergehend alle Streitigkeiten nach       der produktiven Investitionen erreicht wird.\nder Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Han-\ndelskammer endgültig entschieden.                                                           Artikel 242\n( 1) In Anbetracht des Zusammenhangs zwischen den Inve-\nstitionsentscheidungen, der Fähigkeit der AKP-Staaten,\nAbschnitt 4\nangemessene Ausfuhrerlöse zu erzielen, um diese Investitio-\nSteuer- und Zollregelung·                    nen zu bedienen, und der Fähigkeit, bisherige und neue Inve-\nstitionen wirksam zu stützen, wird die Gemeinschaft nach Mit-\nArtikel 239                           teln und Wegen suchen, um im Rahmen der finanziellen und\ntechnischen Zusammenarbeit\nDie Steuer- und Zollregelung, die in den AKP-Staaten für die\nvon der Gemeinschaft finanzierten Aufträge gilt, ist Gegen-      a) Kreditlinien für die Finanzierung der Einfuhr von Zwischen-\nstand des Protokolls Nr. 6.                                           erzeugnissen, die für die Ausfuhrindustrie eines antragstel-\nlenden AKP-Staates notwendig sind, bereitzustellen,\nb) die Ausfuhrförderung sachgerecht und wirksam zu unter-\nstützen.\nTitel IV                               (2) Angesichts der Mittlerrolle der nationalen Einrichtungen\nfür die Entwicklungsfinanzierung bei der Stimulierung des\nInvestitionen, Kapitalverkehr, Niederlassung\nZuflusses von privatem Kapital für die entwicklungspolitische\nund Dienstleistungen                        Zusammenarbeit kommen die Vertragsparteien überein, im\nRahmen der finanziellen und technischen Zusammenarbeit die\nKapitel 1                            Schaffung bzw. Stärkung\nInvestitionen                          a) nationaler oder regionaler Finanzeinrichtungen für Aus-\nfuhrfinanzierung und Ausfuhrkreditbürgschaften,\nArtikel 240                           b) regionaler Zahlungsmechanismen zur möglichen Erleichte-\nrung des Handels zwischen den AKP-Staaten\nDie Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der privaten\nInvestitionen für die Stärkung ihrer entwicklungspolitischen     zu fördern.\nZusammenarbeit und dab~i auch die Notwendigkeit an, Maß-\nArtikel 243\nnahmen zur Förderung derartiger Investitionen zu treffen.\nDiesbezüglich kommen die Vertragsparteien gemeinsam und             (1) Die Vertragsparteien bekräftigen, daß es notwendig ist,\nsolidarisch überein,                                             die Investitionen jeder Seite in ihren jeweiligen Gebieten zu","68                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nfördern und zu schützen, und stellen in diesem Zusammen-           e) Sie helfen den kleinen und mittleren Unternehmen der\nhang fest, daß es wichtig ist, im beiderseitigen Interesse zwi-        AKP-Staaten, Mittel ausfindig zu machen und sich solche\nschenstaatliche Abkommen über die Förderung und den                    Mittel in Form von Beteiligungen und Darlehen zu optimalen\nSchutz von Investitionen zu schließen, welche auch die Grund-          Bedingungen zu,verschaffen.\nlage für Versicherungs- und Bürgerschaftssysteme darstellen\nf) Sie prüfen, mit welchen Mitteln Risiken, die im Empfänger-\nkönnen.\nland für im übrigen lebensfähige und dem wirtschaftlichen\n(2) Zur Förderung europäischer Investitionen in von den             Fortschritt förderliche Einzelinvestitionen bestehen, aus-\nAKP-Staaten betriebenen Entwicklungsvorhaben von beson-                geschaltet oder verringert werden können.\nderer Bedeutung können zwischen der Gemeinschaft und den\ng) Sie helfen den AKP-Staaten,\nMitgliedstaaten auf der einen und den AKP-Staaten auf der\nanderen Seite auch Abkommen über spezifische Vorhaben                  i)   die Qualität der Durchführbarkeitsstudien und die Vor-\nvon beiderseitigem Interesse abgeschlossen werden, wenn                     bereitung von Vorhaben mit angemessener wirtschaft-\nsich die Gemeinschaft und europäische Unternehmer an ihrer                  licher und finanzieller Wirkung zu verbessern;\nFinanzierung beteiligen.                                               ii)  ein integriertes Projektverwaltungssystem einzufüh-\nren, das sich auf alle Phasen der Durchführung im Rah-\nArtikel 244\nmen des Entwicklungsprogramms des betreffenden\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, eine gemeinsame                 Staates erstreckt.\nUntersuchung über den Anwendungsbereich und geeignete\nMechanismen eines von den AKP-Staaten und der Gemein-                                         Artikel 246\nschaft gemeinsam getragenen Versicherungs- und Bürg-\nschaftssystems vorzunehmen, das die bestehenden einzel-               (1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die am wenigsten\nstaatlichen Systeme ergänzen und eine positive Wirkung auf         entwickelten AKP-Staaten, die Binnenstaaten und die Insel-\näen Zufluß von privatem Kapital aus der Gemeinschaft in die        staaten unter besonderen Nachteilen leiden, die sie für Privat-\nAKP-Staaten haben könnte.                                          investitionen weniger anziehend machen.\n(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein zu erfor-           (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich daher, so bald wie\nschen, wie der private Versicherungsmarkt zur Sicherung des        möglich nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gemein-\nzusätzlichen Zuflusses von privatem Kapital in die AKP-Staa-       same Untersuchung in Angriff zu nehmen, um die spezifischen\nten genutzt werden kann.                                           Maßnahmen zu ermitteln, die zugunsten dieser Staaten getrof-\nfen werden sollten, damit diese mehr Anziehungskraft für Inve-\nArtikel 245                             stitionen erhalten.\nUm den Zufluß von Privatinvestitionen zu fördern, vereinba-\nren die Gemeinschaft und die AKP-Staaten im Rahmen dieses                                     Artikel 247\nAbkommens folgende in Zusammenarbeit mit anderen interes-             (1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Kommis-\nsierten Stellen zu treffende Maßnahmen:                            sion mit Unterstützung der Vertragsparteien zur Unterrichtung\na) Sie fördern den Austausch von Informationen über Investi-       des Ministerrates regelmäßig Berichte über die Investitions-\ntionsmöglichkeiten zwischen den Finanzeinrichtungen            ströme zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten, die\noder Einrichtungen zur Entwicklungsfinanzierung, anderen       Darlehensgewährungen, etwaige Zahlungsrückstände und\nspezialisierten Finanzeinrichtungen und anderen potentiel-     den Kapitalverkehr vorlegt, damit die Probleme der Privatkapi-\nlen Investoren und Projektträgern, indem sie in regelmäßi-     talströme besser verstanden und die Anstrengungen zu ihrer\ngen Abständen Zusammenkünfte zur Förderung der Inve-           Förderung effizienter gestaltet werden können.\nstitionen veranstalten, regelmäßig Informationen über die         (2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Fragen\nbestehenden Finanz- oder sonstigen Einrichtungen und           der Förderung und des Schutzes der Investitionen in ihrem\nderen Fazilitäten und Konditionen verbreiten und indem sie     jeweiligen Gebiet Gegenstand von Beratungen in den zustän-\nin den AKP-Staaten Informationsstellen einrichten.             digen Gremien der AKP-EWG-Zusammenarbeit oder von Kon-\nb) Sie führen eine eingehende Untersuchung des potentiellen        sultationen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden\nNettozuwachses der Geldströme zur Finanzierung von             AKP-Staat sein können, namentlich wenn Sonderprogramme\nInvestitionen durch, die sich aus einer verstärkten Hinwen-    zur Investitionsförderung durchgeführt werden.\ndung zur Kofinanzierung und „Joint Ventures\" ergeben              (3) Was die Gesamtheit der in diesem Kapitel genannten\nkönnten; diese Untersuchung berücksichtigt die von ande-       Untersuchungen anbelangt, so kommen die Vertragsparteien\nren Stellen geleisteten Arbeiten und gestattet es somit, den   überein, sie so rasch wie möglich, spätestens aber ein Jahr\nmultilateralen, regionalen und sonstigen Einrichtungen Mit-    nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Angriff zu nehmen.\ntel zur Verbesserung und Verbreitung solcher Vereinbarun-      Das Ergebnis dieser Untersuchungen wird den betreffenden\ngen vorzuschlagen, um die Mittel der AKP-Staaten in Form       Parteien binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkom-\nvon Beteiligungs- und Langzeitkapital zu erhöhen.              mens zur Prüfung und Festlegung geeigneter Maßnahmen vor-\nc) Sie verstärken unter finanzieller und technischer Mitwir-       gelegt.\nkung der Gemeinschaft die bestehenden Tätigkeiten zur\nFörderung der europäischen Privatinvestitionen in den\nAKP-Staaten. Sie veranstalten Diskussionsgespräche zwi-                                     Kapitel 2\nschen allen betreffenden AKP-Staaten und den potentiel-\nlen Privatinvestoren über die rechtlichen und finanziellen              laufende Zahlungen und Kapitalverkehr\nRahmenbedingungen, die der AKP-Staat letzteren bietet\noder bieten könnte.                                                                      Artikel 248\nd) Sie fördern die Weitergabe von Informationen über Art und         Die Vertragsparteien unterlassen hinsichtlich der Devisen-\nVerfügbarkeit der zur Erleichterung der Investitionen in den  regelung für den mit den Investitionen verbundenen Kapital-\nAKP-Staaten bestimmten Investitionsgarantien und Versi-       verkehr und die laufenden Zahlungen Maßnahmen, die mit den\ncherungsmechanismen an alle Interessenten. Gegebenen-         Verpflichtungen unvereinbar wären, die sich für sie aus der\nfalls werden sie die Schaffung oder die Erweiterung derar-    Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens für die\ntiger Mechanismen in den AKP-Staaten unterstützen oder        Bereiche des Handels, der Dienstleistungen, des Niederlas-\nvorbereiten, wobei sie, falls erforderlich, mit anderen dafür sungsrechts und der industriellen Zusammenarbeit ergeben.\ngeeigneten Stellen zusammenarbeiten.                          Diese Verpflichtungen hindern die Vertragsparteien jedoch","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                   69\nnicht daran, im Falle ernster wirtschaftlicher Schwierigkeiten   satzungmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Haupt-\noder schwerwiegender Zahlungsbilanzprobleme die erforder-       niederlassung in einem Mitgliedstaat oder in einem AKP-Staat\nlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.                              haben; wenn sie nur ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Mit-\ngliedstaat oder in einem AKP-Staat haben, so muß ihre Tätig-\nArtikel 249                          keit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirt-\nschaft dieses Mitgliedstaats oder dieses AKP-Staats stehen.\nBezüglich der Devisengeschäfte in Verbindung mit den Inve-\nstitionen und den laufenden Zahlungen unterlassen es die\nArtikel 254\nAKP-Staaten einerseits und die Mitgliedstaaten andererseits\nim Rahmen des Möglichen, gegen die andere Partei diskrimi-         Der Ministerrat prüft auf Antrag der Gemeinschaft oder der\nnierende Maßnahmen zu treffen oder dritten Staaten eine gün-    AKP-Staaten die Fragen, die sich aus der Anwendung der Arti-\nstigere Behandlung zu gewähren, wobei sie dem evolutiven        kel 252 und 253 ergeben können. Außerdem gibt er hierzu alle\nCharakter des internationalen Währungssystemes, bestehen-       zweckdienlichen Empfehlungen ab.\nden spezifischen Währungsvereinbarungen und Zahlungs-\nbilanzproblem Rechnung tragen.\nFalls sich solche Maßnahmen oder eine solche Behandlung\nals unvermeidbar erweisen sollte, so würde sie im Einklang mit                               Titel V\nden internationalen Devisenvorschriften beibehalten oder        Allgemeine Bestimmungen betreffend die am wenig-\ngetroffen, und es würden alle Anstrengungen unternommen,        sten entwickelten AKP-Staaten, AKP-Binnenstaaten\ndamit die negativen Auswirkungen für die betreffenden Par-\nund AKP-lnselstaaten\nteien auf ein Mindestmaß verringert würden.\nArtikel 255\nArtikel 250\nDen am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, den AKP-\nWährend der gesamten Laufzeit der in Artikel 194 genann-\nBinnenstaaten und den AKP-lnselstaaten wird entsprechend\nten Darlehen bzw. Beteiligungen an haftendem Kapital ver-\nden besonderen Bedürfnissen und Problemen jeder dieser drei\npflichten sich die AKP-Staaten,\nLändergruppen besondere Beachtung geschenkt, damit sie\na) den in Artikel 191 erwähnten Begünstigten die Devisen zur    die durch dieses Abkommen gebotenen Möglichkeiten voll\nVerfügung zu stellen, die für Zins-, Provisions- und Til-   nutzen können.\ngungszahlungen für die zur Verwirklichung der Maßnahmen\nIn diesem Sinne enthalten die nachstehenden Artikel spezi-\nin ihrem Gebiet gewährten Darlehen und Hilfen in Form von\nfische Bestimmungen und Anpassungen der für alle AKP-Län-\nQuasi-Kapital erforderlich sind,\nder geltenden allgemeinen Bestimmungen, indem auf ver-\nb) der Bank die Devisen zur Verfügung zu stellen, die für den   schiedenen Gebieten Ausnahmen von diesen Bestimmungen\nTransfer der bei ihr in nationaler Währung anfallenden Net- vorgesehen werden.\ntoeinkünfte und -erlöse aus Beteiligungen der Gemein-\nschaft am Kapital der Unternehmen erforderlich sind.\nKapitel 1\nArtikel 251                                    Am wenigsten entwickelte AKP-Staaten\nDer Ministerrat prüft auf Antrag der Gemeinschaft oder der\nAKP-Staaten die Fragen, die sich aus der Anwendung der Arti-                              Artikel 256\nkel 248, 249 und 250 ergeben können. Außerdem gibt er hierzu\nDen am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird eine\nalle zweckdienlichen Empfehlungen ab.\nbesondere Behandlung eingeräumt, um ihnen dabei zu helfen,\ndie großen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu\nüberwinden, die ihre Entwicklung behindern.\nKapitel 3\nNiederlassung und Dienstleistungen                                            Artikel 257\n(1) Als am wenigsten entwickelte AKP-Staaten im Sinne\nArtikel 252                          dieses Abkommens gelten folgende Staaten:\nHinsichtlich der Niederlassungs- und Dienstleistungsrege-    Äquatorialguinea             Niger\nlung wenden die AKP-Staaten einerseits und die Mitgliedstaa-    Äthiopien                    Ruanda\nten andererseits gegenüber Staatsangehörigen und Gesell-        Antigua und Barbuda          Salomonen\nschaften der Mitgliedstaaten bzw. Staatsangehörigen und         Belize                       St. Christoph und Nevis\nGesellschaften der AKP-Staaten keine diskriminierende           Benin                        St. Lucia\nBehandlung an. Ist jedoch bei einer bestimmten Tätigkeit ein    Botsuana                     St. Vincent und die Grenadinen\nAKP-Staat oder ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, die Gleich- Burkina Faso                 Westsamoa\nbehandlung zu gewähren, so sind die Mitgliedstaaten bzw. die    Burundi                      Säo Tome und Principe\nAKP-Staaten nicht verpflichtet, bei dieser Tätigkeit den        Dominica                     Seschellen\nStaatsangehörigen und Gesellschaften des betreffenden           Dschibuti                    Sierra Leone\nStaats eine solche Behandlung zu gewähren.                      Gambia                       Somalia\nGrenada                      Sudan\nArtikel 253                          Guinea                       Swasiland\nGuinea-Bissau                Tansania\nGesellschaften im Sinne dieses Abkommens sind die            Kap Verde                    Togo\nGesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handels-                                      Tonga\nKiribati\nrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen\nKomoren                      Tschad\njuristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit\nLesotho                      Tuvalu\nAusnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.\nMalawi                       Uganda\nGesellschaften eines Mitgliedstaats oder eines AKP-Staats    Mali                         Vanuatu\nsind die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats       Mauretanien                  Zentralafrikanische Republik\noder eines AKP-Staats gegründeten Gesellschaften, die ihren     Mosambik","70                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\n(2) Die Liste der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten            (2) Die Liste der AKP-Binnenstaaten kann durch Beschluß\nkann durch Beschluß des Ministerrates geändert werden,            des Ministerrates geändert werden, wenn ein Drittstaat, der\n- wenn ein sich in vergleichbarer Lage befindender dritter        sich in einer vergleichbaren Lage befindet, diesem Abkommen\nStaat diesem Abkommen beitritt;                                 beitritt.\n- wenn sich die Wirtschaftslage eines AKP-Staates so erheb-                                   Artikel 261\nlich und dauerhaft ändert, daß seine Einbeziehung in die\nGruppe der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten erfor-            Die gemäß Artikel 259 zugunsten der AKP-Binnenstaaten\nderlich wird oder daß seine Einbeziehung nicht mehr             festgelegten Bestimmungen sind in folgenden Artikeln enthal-\ngerechtfertigt ist.                                             ten:\n- landwirtschaftliche Zusammenarbeit           und   Ernährungs-\nArtikel 258                               sicherheit\nArtikel 36 zweiter Gedankenstrich\nDie gemäß Artikel 256 zugunsten der am wenigsten entwik-\nkelten AKP-Staaten festgelegten Bestimmungen sind in fol-         - Industrielle Entwicklung\ngenden Artikeln enthalten:                                           Artikel 7 4 zweiter Gedankenstrich\n- Landwirtschaftiche Zusammenarbeit und Ernährungs-               - Verkehrs- und Kommunikationswesen\nsicherheit                                                         Artikel 93\nArtikel 36 erster Gedankenstrich, Artikel 37 Absatz 3\n- Entwicklung des Handels und der Dienstleistungen\n- Industrielle Entwicklung                                           Artikel 96 Absatz 3\nArtikel 7 4 Absätze 2 und 3\n- Regionale Zusammenarbeit\n- Verkehrs- und Kommunikationswesen                                  Artikel 111\nArtikel 93\n- Allgemeine Handelsregelung\n- Entwicklung des Handels und der Dienstleistungen                   Artikel 142\nArtikel 96 Absatz 3\n- Stabilisierung der Ausfuhrerlöse bei landwirtschaftlichen\n- Regionale Zusammenarbeit                                           Grundstoffen\nArtikel 111                                                        Artikel 155 Absätze 2 und 3, Buchstabe c, Artikel 161 Ab-\nsatz 2, Artikel 162 Absatz 2\n- Allgemeine Handelsregelung\nArtikel 142                                                     - Bergbauerzeugnisse: besondere Finanzierungsfazilität\n(Sysmin)\n- Stabilisierung der Ausfuhrerlöse bei landwirtschaftlichen\nArtikel 180\nGrundstoffen\nArtikel 155 Absätze 2 und 3 Buchstabe c, Artikel 161 Ab-        - Finanzielle und technische Zusammenarbeit\nsatz 2, Artikel 162 Absatz 2, Artikel 172                          Artikel 185 Ziffer i, Artikel 190 Absatz 2 zweiter Gedanken-\nstrich, Artikel 197 Absatz 11\n- Bergbauerzeugnisse: besondere Finanzierungsfazilität\n(Sysmin)                                                       - Investitionen\nArtikel 180, Artikel 184                                           Artikel 246.\n- Finanzielle und technische Zusammenarbeit\nArtikel 185 Ziffer i, Artikel 188 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel\n190 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich, Artikel 196 Absatz 2                                    Kapitel 3\nBuchstabe c, Artikel 197 Absatz 11, Artikel 201 Absatz 4,\nArtikel 219 Absatz 6                                                                     AKP-lnselstaaten\n- Investitionen\nArtikel 246                                                                                 Artikel 262\n- Ursprungsregeln                                                    Es werden spezifische Bestimmungen und Maßnahmen vor-\nProtololl Nr. 1: Artikel 29 und Artikel 30 Absätze 4 und 8      gesehen, um die AKP-lnselstaaten bei ihren Anstrengungen\nBuchstabe a.                                                    zur Überwindung der natürlichen und geographischen Schwie-\nrigkeiten und Hindernisse, wie beispielsweise der verstreuten\nLage und der Konsequenzen von Naturkatastrophen, die ihre\nEntwicklung hemmen, zu unterstützen,\nKapitel 2\nAKP-Bi nnenstaaten\nArtikel 263\nArtikel 259                              (1) Die AKP-lnselstaaten sind:\nEs werden spezifische Bestimmungen und Maßnahmen vor-           Antigua und Barbuda             Papua-Neuguinea\ngesehen, um die AKP-Binnenstaaten bei ihren Anstrengungen         Bahamas                         St. Christoph und Nevis\nzur Überwindung der ihre Entwicklung hemmenden geographi-         Barbados                        St. Lucia\nschen Schwierigkeiten und Hindernisse zu unterstützen.            Dominica                        St. Vincent und die Grenadinen\nFidschi                         Westsamoa\nGrenada                         Säo Tome und Principe\nArtikel 260\nJamaika                         Salomonen\n(1) Die AKP-Binnenstaaten sind:                                Kap Verde                       Se schellen\nBotsuana                       Ruanda                             Kiribati                        Tonga\nBurkina Faso                   Sambia                             Komoren                         Trinidad und Tobago\nBurundi                        Simbabwe                           Madagaskar                      Tuvalu\nLesotho                        Swasiland                          Mauritius                       Vanuatu.\nMalawi                         Tschad                                (2) Die Liste der AKP-lnselstaaten kann durch Beschluß des\nMali                           Uganda                             Ministerrates geändert werden, wenn ein Drittstaat, der sich in\nNiger                          Zentralafrikanische Republik       einer vergleichbaren Lage befindet, diesem Abkommen beitritt.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                          71\nArtikel 264                                (2) Er tritt ferner nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung\nDie gemäß Artikel 262 zugunsten der AKP-lnselstaaten fest-      zusammen, so oft dies erforderlich ist.\ngelegten Bestimmungen sind in folgenden Artikeln enthalten:            (3) Die Kopräsidenten, unterstützt von Beratern, können\n- landwirtschaftliche Zusammenarbeit            und   Ernährungs-  zwischen den Tagungen des Ministerrates regelmäßig mitein-\nsicherheit                                                       ander Konsultationen führen und Meinungen austauschen.\nArtikel 36 dritter Gedankenstrich\nArtikel 269\n- Industrielle Entwicklung\nArtikel 7 4 Absatz 2                                                (1) Der Ministerrat prüft in regelmäßigen Zeitabständen die\nErgebnisse der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung\n- Verkehrs- und Kommunikationswesen\nund trifft alle für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkom-\nArtikel 93\nmens erforderlichen Maßnahmen.\n- Entwicklung des Handels und der Dienstleistungen\nZu diesem Zweck prüft der Ministerrat auf Veranlassung\nArtikel 96 Absatz 3\neiner der Parteien alle von der Paritätischen Versammlung\n- Regionale Zusammenarbeit                                         hierzu angenommenen Entschließungen oder Empfehlungen\nArtikel 111                                                     und kann diese berücksichtigen.\n- Allgemeine Handelsregelung                                           (2) Die Beschlüsse, die vom Ministerrat in den in diesem\nArtikel 142                                                     Abkommen vorgesehenen Fällen gefaßt werden, sind für die\n- Stabilisierung der Ausfuhrerlöse bei landwirtschaftlichen        Vertragsparteien verbindlich; diese müssen die erfordertichen\nGrundstoffen                                                    Durchführungsmaßnahmen treffen.\nArtikel 155 Absatz 2, Artikel 161 Absatz 2, Artikel 162            (3) Der Ministerrat kann ferner Entschließungen annehmen,\nAbsatz 2                                                        Erklärungen abgeben, Empfehlungen aussprechen oder Stel-\n- Bergbauerzeugnisse: besondere Finanzierungsfazilität             lungnahmen abgeben, die er zur Erreichung der festgelegten\n(Sysmin)                                                        Ziele und zur befriedigenden Durchführung dieses Abkom-\nArtikel 180                                                     mens für erforderlich hält.\n- Finanzielle und technische Zusammenarbeit                           (4) Der Ministerrat veröffentlicht jährlich einen Bericht sowie\nArtikel 185 Ziffer i, Artikel 190 Absatz 2 zweiter Gedanken-    andere von ihm für nützlich erachtete Informationen.\nstrich, Artikel 197 Absatz 11                                      (5) Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten können den\n- Investitionen                                                    Ministerrat mit allen Fragen betreffend die Anwendung dieses\nArtikel 246.                                                    Abkommens befassen.\n(6) Der Ministerrat kann nach Maßgabe von Artikel 272\nAbsatz 2 Ausschüsse oder Gruppen oder Ad-hoc-Arbeitsgrup-\npen zur Durchführung der von ihm als notwendig erachteten\nVierter Teil                            Arbeiten einsetzen, insbesondere zur etwaigen Vorbereitung\nseiner Beratungen über spezifische Bereiche oder Probleme\nArbeitsweise der Organe                           der Zusammenarbeit.\nKapitel 1                                                       Artikel 270\nUnbeschadet von Artikel 269 Absatz 6 kann der Ministerrat\nDer Ministerrat\nwährend seiner Tagungen paritätisch besetzte engere Mini-\nstergruppen mit der Vorbereitung seiner Beratungen und\nArtikel 265                            Schlußfolgerungen zu einzelnen Tagesordnungspunkten\nDer Ministerrat äußert sich im gegenseitigen Einvernehmen       betrauen.\nder Gemeinschaft einerseits und der AKP-Staaten anderer-                                      Artikel    271\nseits.\nDer Ministerrat kann einen Teil seiner Befugnisse dem Bot-\nArtikel 266                            schafterausschuß übertragen. Der Botschafterausschuß\näußert sich in diesem Fall nach Maßgabe des Artikels 265.\n(1) Der Ministerrat ist nur beschlußfähig, wenn die Hälfte der\nMitglieder des Rates der Europäischen Gemeinschaften, ein\nMitglied der Kommission und zwei Drittel der die Regierungen                                    Kapitel 2\nder AKP-Staaten vertretenden Mitglieder anwesend sind.\nDer Botschafterausschuß\n(2) Jedes Mitglied des Ministerrates kann sich bei Verhinde-\nrung vertreten lassen. Der Vertreter übt sämtliche Rechte des\nverhinderten Mitglieds aus.                                                                   Artikel 272\n(3) Der Ministerrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese         (1) Der Botschafterausschuß berichtet dem Ministerrat über\nsieht die Möglichkeit vor, auf jeder Tagung des Rates große        seine Tätigkeit, insbesondere auf den Gebieten, für die ihm\nThemen der Zusammenarbeit, die eventuell nach Artikel 269          Befugnisse übertragen worden sind. Er unterbreitet dem Mini-\nAbsatz 6 vorbereitet wurden, eingehend zu prüfen.                  sterrat ferner Vorschläge, Entschließungen, Empfehlungen\noder Stellungnahmen, die er für notwendig oder zweckdienlich\nerachtet.\nArtikel 267\n(2) Der Botschafterausschuß überwacht die Arbeiten aller\nDer Vorsitz im Ministerrat wird abwechselnd von einem Mit-      Ausschüsse und aller ständigen oder Ad-hoc-Gremien oder\nglied des Rates der Europäischen Gemeinschaften und einem          -Arbeitsgruppen, die in diesem Abkommen vorgesehen sind\nMitglied der Regierung eines AKP-Staates wahrgenommen.             oder in Anwendung dieses Abkommens auf einer anderen als\nder Ministerebene eingesetzt werden, und unterbreitet dem\nArtikel 268                            Ministerrat in regelmäßigen Zeitabständen Berichte.\n(1) Der Ministerrat tritt einmal jährlich auf Veranlassung sei-   (3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben tritt der Botschafteraus-\nnes Präsidenten zusammen.                                          schuß in jedem Halbjahr mindestens einmal zusammen.","72                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nArtikel 273                           Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft einerseits und einem\n(1) Der Vorsitz im Botschafterausschuß wird abwechselnd        oder mehreren AKP-Staaten andererseits ergeben, werden\nvon dem Ständigen Vertreter eines Mitgliedstaats, welcher         dem Ministerrat unterbreitet.\nvon der Gemeinschaft benannt wird, und ei'nem Leiter der Mis-        (2) In der Zeit zwischen den Tagungen des Ministerrates\nsion eines AKP-Staats wahrgenommen, welcher von den               werden derartige Streitfälle dem Botschafterausschuß zur\nAKP-Staaten benannt wird.                                         Beilegung unterbreitet.\n(2) Jedes Mitglied des Botschafterausschusses kann sich           (3) Gelingt es dem Botschafterausschuß nicht, den Streitfall\nbei Verhinderung vertreten lassen. Der Vertreter übt sämtliche    beizulegen, so befaßt er damit den Ministerrat auf dessen\nRechte des verhinderten Mitglieds aus.                            nächster Tagung, um eine Beilegung herbeizuführen.\n(3) Der Botschafterausschuß gibt sich eine Geschäftsord-          (4) Gelingt es dem Ministerrat nicht, den Streitfall auf dieser\nnung, die dem Ministerrat zur Genehmigung vorgelegt wird.         Tagung beizulegen, so kann er auf Antrag einer der betroffe-\nnen Vertragsparteien ein Vermittlungsverfahren einleiten,\ndessen Ausgang ihm in einem Bericht anläßlich seiner näch-\nKapitel 3                           sten Tagung mitgeteilt wird.\nGemeinsame Bestimmungen                            (5) a) Wird der Streitfall nicht beigelegt, so leitet der Mini-\nfür Ministerrat und Botschafterausschuß                 sterrat auf Antrag einer der betroffenen Vertragsparteien ein\nSchiedsverfahren ein. Die beiden am Streit beteiligten Par-\nArtikel 274                           teien im Sinne von Absatz 1 bestellen innerhalb von dreißig\nTagen je einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter\nEin Vertreter der Bank nimmt an den Sitzungen des Minister-    ernennen ihrerseits innerhalb von zwei Monaten einen dritten\nrats oder des Botschafterausschusses teil, wenn auf der           Schiedsrichter. Erfolgt keine Ernennung innerhalb der vorge-\nTagesordnung Punkte stehen, die in die Zuständigkeitsberei-       sehenen Frist, so ernennt der Kopräsident des Ministerrats\nche der Bank fallen.                                              eine Persönlichkeit, deren Unabhängjgkeit außer Zweifel\nsteht.\nArtikel 275\nb) Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit,\nDie Sekretariatsgeschäfte und die übrigen für das Funktio-     und zwar normalerweise innerhalb eines Zeitraums von fünf\nnieren des Ministerrates und des Botschafterausschusses           Monaten.\noder anderer gemischter Organe erforderlichen Arbeiten wer-\nden auf paritätischer Grundlage nach Maßgabe der Geschäfts-               c) Jede der am Streit beteiligten Parteien ist verpflich-\nordnung des Ministerrates wahrgenommen.                           tet, die zur Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen\nMaßnahmen zu treffen.\nKapitel 4                                                     Artikel 279\nParitätische Versammlung                          Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens setzen\ndie Vertragsparteien alles daran, um zu einer gemeinsamen\nArtikel 276                          Auslegung zu gelangen, wenn es im Rahmen der Anwendung\ndieses Abkommens zwischen der Gemeinschaft und den AKP-\nDie Paritätische Versammlung prüft den gemäß Artikel 269       Staaten zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Aus-\nAbsatz 4 erstellten Bericht.                                      legung der Texte kommt. Zu diesem Zweck werden die betref-\nSie kannn auf den Gebieten, die dieses Abkommen betreffen      fenden Probleme in den AKP-EWG-Organen gemeinsam\noder darin behandelt werden, Entschließungen verabschie-          geprüft, um eine Lösung herbeizuführen.\nden.\nSie kann zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens                                   Artikel 280\ndem Ministerrat alle Schlußfolgerungen und Empfehlungen              Die Mittel für die Verwaltungskosten der in diesem Abkom-\nunterbreiten, die sie für zweckdienlich hält, insbesondere        men vorgesehenen Organe werden nach Maßgabe des Proto-\nanläßlich der Prüfung des Jahresberichts des Ministerrats.        kolls Nr. 2 aufgebracht.\nArtikel 277                                                    Artikel 281\n(1) Die Paritätische Versammlung bestellt ihr Präsidium und       Die aufgrund dieses Abkommens gewährten Vorrechte und\ngibt sich eine Geschäftsordnung.                                  lmmunitäten sind im Protokoll Nr. 3 festgelegt.\n(2) Sie tritt zweimal jährlich zu einer ordentlichen Tagung\nzusammen, und zwar einmal in der Gemeinschaft und ~inmal\nin einem AKP-Staat.\n(3) Sie kann Ad-hoc-Arbeitsgruppen zur Durchführung der\nvon ihr festgelegten besonderen Vorarbeiten einsetzen.                                     Fünfter Teil\n(4) Die Sekretariatsgeschäfte und die übrigen für das Funk-                       Schlußbestimmungen\ntionieren der Paritätischen Versammlung erforderlichen Arbei-\nten werden auf paritätischer Grundlage nach Maßgabe ihrer                                   Artikel 282\nGeschäftsordnung wahrgenommen.\nVerträge, Übereinkommen, Abkommen oder Vereinbarun-\ngen jeder Form oder Art zwischen einem oder mehreren Mit-\nKapitel 5                           gliedstaaten der Gemeinschaft und einem oder mehreren\nAKP-Staaten dürfen der Anwendung dieses Abkommens nicht\nSonstige Bestimmungen                        entgegenstehen.\nArtikel 278                                                    Artikel 283\n(1) Streitfälle, die sich bei der Auslegung oder Anwendung       Dieses Abkommen gilt vorbehaltlich der darin vorgesehenen\ndieses Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat, mehreren          besonderen Bestimmungen über die Beziehungen zwischen","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                          73\nden AKP-Staaten und den französischen überseeischen                 Absatz 1 nicht abgeschlossen haben, findet es vom ersten Tag\nDepartements für die Gebiete, in denen der Vertrag angewen-         des zweiten auf den Abschluß dieser Verfahren folgenden\ndet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie          Monats an Anwendung.\nfür die Gebiete der AKP-Staaten andererseits.\n(4) Die AKP-Unterzeichnerstaaten, die dieses Abkommen\nnach Maßgabe des Absatzes 2 ratifizieren, erkennen die Gül-\nArtikel 284                               tigkeit aller Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens\n(1) Wünscht ein dritter Staat den Beitritt zur Gemeinschaft,     an, die zwischen dem Inkrafttreten und dem Zeitpunkt, von\nso unterrichtet diese die AKP-Staaten, sobald sie beschlos-         dem an dieses Abkommen auf sie Anwendung findet, getroffen\nsen hat, Verhandlungen über den Beitritt aufzunehmen.               werden. Sie erfüllen vorbehaltlich einer zusätzlichen Frist, die\nihnen der Ministerrat gegebenenfalls gewährt, spätestens\n(2) Die Vertragsparteien vereinbaren ferner,                     sechs Monate nach dem Abschluß der in Artikel 285 genann-\na) während der Durchführung der Beitrittsverhandlungen              ten Verfahren alle Verpflichtungen, die sie aufgrund dieses\nregelmäßige Kontakte herzustellen, bei denen                    Abkommens oder aufgrund von Durchführungsbe!:>chlüssen\ndes Ministerrates zu übernehmen haben.\n- die Gemeinschaft den AKP-Staaten alle zweckdienli-\nchen Informationen über den Fortgang der Verhandlun-             (5) Die Geschäftsordnung der durch dieses Abkommen ein-\ngen übermittelt;                                             gesetzten gemeinsamen Organe bestimmt, ob und unter wel-\nchen Bedingungen die Vertreter der Unterzeichnerstaaten, die\n- die AKP-Staaten der Gemeinschaft ihre Anliegen und            die in Artikel 285 genannten Verfahren zum Zeitpunkt des\nStandpunkte mitteilen, damit sie diese möglichst weitge-    lnkrafttretens dieses Abkommens noch nicht abgeschlossen\nhend berücksichtigen kann;                                  haben, als Beobachter an den Sitzungen dieser Organe teil-\nb) unverzüglich nach Abschluß der Beitrittsverhandlungen die        nehmen. Die in dieser Weise getroffene Regelung ist nur bis zu\nAuswirkungen dieses Beitritts auf dieses Abkommen zu           dem Zeitpunkt wirksam, von dem an dieses Abkommen auf die\nprüfen und Verhandlungen einzuleiten, um ein Beitrittspro-     genannten Staaten Anwendung findet; sie wird auf jeden Fall\ntokoll zu erstellen und die Anpassungs- bzw. Übergangs-         unwirksam, sobald der betreffende Staat nach Maßgabe des\nmaßnahmen zu erlassen, die sich als erforderlich erweisen      Absatzes 2 dieses Abkommen nicht mehr ratifizieren kann.\nkönnten und die in dieses Protokoll aufgenommen würden,\ndessen Bestandteil sie wären.\nArtikel 287\n(3) Unbeschadet etwaiger Übergangsbestimmungen, die\n(1) Der Ministerrat wird über jeden Antrag eines Staats auf\nerlassen werden könnten, erkennen die Vertragsparteien an,\nBeitritt zur Gemeinschaft oder Assoziierung mit ihr unterrich-\ndaß die Bestimmungen dieses Abkommens auf die Beziehun-\ntet.\ngen zwischen den AKP-Staaten und einem neuen Mitglied-\nstaat der Gemeinschaft keine Anwendung finden, solange das              (2) Der Ministerrat wird über jeden Antrag eines Staats auf\nin Absatz 2 Buchstabe b genannte Beitrittsprotokoll nicht in        Beitritt zu einem Wirtschaftszusammenschluß von AKP-Staa-\nKraft getreten ist.                                                 ten unterrichtet.\nArtikel 285                                                          Artikel 288\n(1) a) Dieses Abkommen wird für die Gemeinschaft ent-               (1) Stellt ein im vierten Teil des Vertrages genanntes Land\nsprechend den Bestimmungen des EWG- und EGKS-Vertra-               oder Gebiet, das unabhängig geworden ist, einen Antrag auf\nges rechtsgültig geschlossen. Der Abschluß wird den Parteien        Beitritt zu diesem Abkommen, so wird dieser Antrag dem Mini-\nnotifiziert.                                                        sterrat vorgelegt.\nb) Er bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichner-           (2) Nach Zustimmung des Ministerrates tritt das betreffende\nstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.           Land diesem Abkommen durch Hinterlegung einer Beitrittsur-\n(2) Die Ratifikationsurkunden und die Akte zur Notifizierung    kunde beim Sekretariat des Rates der Europäischen Gemein-\ndes Abschlusses dieses Abkommens werden, soweit es die              schaften bei, das dem Sekretariat der AKP-Staaten eine\nAKP-Staaten betrifft, beim Sekretariat des Rates der Europäi-      beglaubigte Abschrift übermittelt und die Unterzeichnerstaa-\nschen Gemeinschaften und, soweit es die Gemeinschaft und           ten davon unterrichtet.\ndie Mitgliedstaaten betrifft, beim Sekretariat der AKP-Staaten         (3) Dieser Staat hat sodann die gleichen Rechte und Pflich-\nhinterlegt. Die Sekretariate unterrichten die Unterzeichner-       ten wie die AKP-Staaten. Durch einen solchen Beitritt dürfen\nstaaten und die Gemeinschaft hiervon unverzüglich.                 die Vorteile, die sich für die AKP-Unterzeichnerstaaten dieses\nAbkommens aus den Bestimmungen über die finanzielle und\nArtikel 28_6                             technische Zusammenarbeit und über die Stabilisierung der\n(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten\nAusfuhrerlöse ergeben, nicht beeinträchtigt werden.\nMonats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Ratifikations-\nurkunden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und von min-                                     Artikel 289\ndestens zwei Dritteln der AKP-Staaten sowie die Urkunde zur\n(1) Stellt ein Staat, dessen Wirtschaftstruktur und Produk-\nNotifizierung des Abschlusses dieses Abkommens durch die\nGemeinschaft hinterlegt worden sind.                               tion mit denen der AKP-Staaten vergleichbar sind, einen\nAntrag auf Beitritt zu diesem Abkommen, so bedarf dieser\n(2) Ein AKP-Staat, der die in Artikel 285 genannten Verfah-     Antrag der Zustimmung des Ministerrates. Der betreffende\nren bis zum Tag des lnkrafttretens dieses Abkommens gemäß          Staat kann di.esem Abkommen durch Abschluß eines Abkom-\nAbsatz 1 nicht abgeschlossen hat, kann dies nur binnen zwölf       mens mit der Gemeinschaft beitreten.\nMonaten nach dem Inkrafttreten zum Abschluß bringen und\nnur binnen zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten fortsetzen,            (2) Dieser Staat hat dann die gleichen Rechte und Pflichten\nes sei denn, er teilt dem Ministerrat vor Ablauf dieser Frist mit, wie die AKP-Staaten.\ndaß er diese Verfahren spätestens innerhalb der auf diese              (3) In dem Abkommen mit diesem Staat kann jedoch der\nFrist folgenden sechs Monate abschließen will, und nimmt vor       Zeitpunkt festgesetzt werden, zu dem einzelne dieser Rechte\nAblauf der letztgenannten Frist die erforderliche Hinterlegung     und Pflichten auf ihn Anwendung finden.\nder Ratifikationsurkunde vor.\n(4) Durch einen solchen Beitritt dürfen jedoch die Vorteile\n(3) Auf AKP-Staaten, die die in Artikel 285 genannten Ver-      nicht beeinträchtigt werden, die sich für die AKP-Unterzeich-\nfahren am Tag des lnkrafttretens dieses Abkommens gemäß            nerstaaten dieses Abkommens aus den Bestimmungen über","74                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\ndie finanzielle und technische Zusammenarbeit, die Stabilisie-         Der Ministerrat trifft gegebenenfalls die bis zum Inkrafttreten\nrung der Ausfuhrerlöse und die industrielle Zusammenarbeit          des neuen Abkommens erforderlichen Übergangsmaßnah-\nergeben.                                                            men.\nArtikel 292\nArtikel 290\nDieses Abkommen kann von der Gemeinschaft gegenüber\nVom Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens an werden           jedem AKP-Staat und von jedem AKP-Staat gegenüber der\ndie dem Ministerrat durch das am 31. Oktober 1979 unter-            Gemeinschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten\nzeichnete Zweite AKP-EWG-Abkommen von Lome übertrage-               gekündigt werden.\nnen Befugnisse soweit erforderlich und in Übereinstimmung\nmit den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden                                             Artikel 293\nAbkommens von dem mit dem vorliegenden Abkommen einge-\nsetzten Mi_nisterrat ausgeübt.                                         Die diesem Abkommen            beigefügten    Protokolle   sind\nBestandteil desselben.\nArtikel 294\nArtikel 291\nDieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\nDieses Abkommen läuft fünf Jahre nach dem 1. März 1985,          scher, englischer, französischer, griechischer, italienischer\nd. h. am 28. Februar 1990, ab.                                      und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut\n· Achtzehn Monate vor Ablauf dieses Zeitraums treten die           gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekreta-\nVertragsparteien in Verhandlungen ein, um die Bestimmungen          riats des Rates der Europäischen Gemeinschaften und beim\nzu prüfen, die in der Folge für die Beziehungen zwischen der        Sekretariat der AKP-Staaten hinterlegt; Die Sekretariate über-\nGemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und den             mitteln der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine\nAKP-Staaten andererseits gelten sollen.                             beglaubigte Abschrift.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmäch-\ntigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.\nGeschehen zu Lome am achten Dezember neunzehnhun-\ndertvierundachtzig.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                       75\nProtokoll Nr. 1\nüber die Bestimmung des Begriffs „Ursprungswaren\"\nund über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nTitel 1                             g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus\nBestimmung des Begriffs „Ursprungswaren\"                      den unter Buchstabe f genannten Waren hergestellt wor-\nden sind;\nArtikel 1                             h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur\nGewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;\n(1) Zur Anwendung des Abkommens gelten unbeschadet\nder Absätze 3 und 4 als Ursprungswaren eines AKP-Staats,          i) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit\nsofern sie gemäß Artikel 5 unmittelbar befördert worden sind:          anfallen;\na) Waren, die vollständig in einem oder mehreren AKP-Staa-        j)   Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchsta-\nten hergestellt sind,                                              ben a bis i genannten Waren hergestellt worden sind.\nb) Waren, die in einem oder mehreren AKP-Staaten unter Ver-\nwendung anderer als der unter Buchstabe a genannten                                        Artikel 3\nWaren hergestellt worden sind, sofern diese Waren im             ( 1) Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b gel-\nSinne von Artikel 3 in ausreichendem Maße be- oder ver-      ten als ausreichend:\narbeitet worden sind.\na) die Be- oder Verarbeitungen, die zur Folge haben, daß die\n(2) Zur Anwendung von Absatz 1 gelten die AKP-Staaten als           hergestellten Waren unter eine andere Tarifnummer einzu-\nein Gebiet.                                                            reihen sind als sie für die verwendeten Waren gilt; ausge-\n(3) Wenn Waren, die vollständig in der Gemeinschaft oder in\nnommen sind jedoch die in der Liste A im Anhang II aufge-\nden in Anmerkung 10 bestimmten Ländern und Gebieten her-               führten Be- oder Verarbeitungen, auf die die Sonderbestim-\ngestellt worden sind, in einem oder mehreren AKP-Staaten be-           mungen für diese Liste Anwendung finden;\noder verarbeitet werden, gelten sie als vollständig in diesem    b) die in der Liste B im Anhang III aufgeführten Be- oder Ver-\noder diesen AKP-Staaten hergestellt, sofern sie gemäß Artikel          arbeitungen.\n5 unmittelbar befördert worden sind.\nAls Abschnitte, Kapitel und Tarifnummern gelten die\n(4) Die in der Gemeinschaft oder in den Ländern und Gebie-    Abschnitte, Kapitel und Tarifnummern der Nomenklatur des\nten vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen gelten als in          Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens\neinem oder mehreren AKP-Staaten vorgenommen, wenn die            zur Einreihung der Waren in die Zolltarife.\nhergestellten Waren später in einem oder in mehreren AKP-            (2) Ungeachtet von Absatz 1 und unbeschadet der übrigen\nStaaten be- oder verarbeitet werden, sofern sie gemäß Arti-      Bestimmungen dieses Titels büßt eine bestimmte hergestellte\nkel 5 unmittelbar befördert worden sind.                         Ware, die Waren oder Einzelteile enthält, welche keine\n(5) Zur Anwendung der vorstehenden Absätze und sofern         Ursprungswaren sind, ihre Ursprungseigenschaft nur dann ein,\nalle darin vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, gelten die in  wenn der Wert der in ihr enthaltenen Waren oder Einzelteile\nzwei oder mehreren AKP-Staaten hergestellten Waren als           5 % der Fertigware überschreitet.\nUrsprungswaren des AKP-Staats, in dem die letzte Be- oder            (3) Wenn bei einer bestimmten hergestellten Ware zwei oder\nVerarbeitung stattgefunden hat. Weder die in Artikel 3 Absatz    mehrere Prozentregeln entweder in der Liste A und in der Liste\n4 Buchstaben a, b, c und d genannten Behandlungen noch die       Boder in einer der beiden Listen den Wert der zu ihrer Herstel-\nKumulierung dieser Be- oder Verarbeitungen gelten dabei als      lung verwendbaren Waren und Einzelteile einschränkt, so darf\nBe- oder Verarbeitungen.                                         der Gesamtwert dieser Waren und Einzelteile ohne Rücksicht\n(6) Die in der Liste C im Anhang IV aufgeführten Waren sind   darauf, ob sie gemäß dem in den genannten Listen festgeleg-\nvorübergehend von der Anwendung dieses Protokolls ausge-         ten Grenzen und Bedingungen infolge der Be- oder Verarbei-\nschlossen. Die Bestimmungen für die Zusammenarbeit der           tung oder der Montage unter eine andere Tarifnummer fallen,\nVerwaltungen gelten dennoch sinngemäß für diese Waren.           gegenüber dem Wert der hergestellten Ware nicht den Wert\nübersteigen, der den Prozentsätzen in beiden Listen, falls sie\ngleich hoch sind, oder dem höheren der beiden Prozentsätze,\nArtikel 2                            falls sie verschieden hoch sind, entspricht. Diese Bestimmun-\nIm Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3      gen finden auch Anwendung, wenn Absatz 2 angewandt wird.\ngelten als in einem oder mehreren AKP-Staaten oder in der            (4) Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a gelten ohne\nGemeinschaft oder in den Ländern und Gebieten vollständig        Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Tarifnummer stattgefun-\nhergestellt:                                                    den hat, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht aus-\na) mineralische Waren, die dort aus dem Boden oder dem           reichend, um die Eigenschaft von Ursprungswaren zu verlei-\nMeeresgrund gewonnen worden sind;                            hen:\na) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während\nb) pflanzliche Waren, die dort geerntet worden sind;\ndes Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu\nc) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft          erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in\nsind und dort aufgezogen wurden;                                  Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder ·mit einem\nd) Waren, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen            Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile\nund ähnliche Behandlungen);\nworden sind;\ne) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;      b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen,\nSortieren (einschließlich des Zusammenstellens von\nf) Waren der Seefischerei und andere von ihren Schiffen aus           Waren zu Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschnei-\nder See gewonnene Waren;                                          den;","76                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nc) i)     Auswechseln von Umschließungen, Teilen            oder  Waren während dieser Änderungen oder Unterbrechungen\nZusammenstellen von Packstücken;                        nicht in den Handel oder zum Verbrauch gebracht worden sind\nund nur eine auf ihren Schutz und die Erhaltung ihres Zustands\nii)  einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke,\ngerichtete Behandlung erfahren haben.\nEtuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw.\nsowie alle anderen einfachen Behandlungen zur ver-         (2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Vorausset-\nkaufsmäßigen Aufmachung;                       ·        zungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbe-\nhörden der Gemeinschaft vorgelegt werden:\nd) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen\ngleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren           a) ein einziges, in dem begünstigten Ausfuhrland ausgestell-\nselbst oder auf ihren Umschließungen;                            tes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung\ndurch das Durchfuhrland erfolgt ist;\ne) i)     einfaches Mischen von Waren der gleichen Art, wenn\nein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht die    b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausge-\nim Protokoll festgelegten Voraussetzungen erfüllen,         stellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:\num als Ursprungsware eines AKP-Staats, der Gemein-          - genaue Warenbeschreibung,\nschaft oder eines Landes oder Gebietes zu gelten;\n- Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren,\nii)  einfaches Mischen von Waren verschiedener Arten,               gegebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe,\nsofern nicht ein oder mehrere Bestandteile die in\ndiesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen erfül-        - die Bescheinigung über die Bedingungen, unter denen\nlen, um als Ursprungswaren eines AKP-Staats, der               sich die Waren im Durchfuhrland aufgehalten haben;\nGemeinschaft oder eines Landes oder Gebietes zu         c) sind diese Papiere nicht vorhanden, alle sonstigen beweis-\ngelten, und sofern dieser Bestandteil bzw. diese            kräftigen Unterlagen.\nBestandteile zur Bestimmung der wesentlichen\nBeschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware beitra-\ngen;\nTitel II\nf) einfaches zusammenfügen von Teilen von Artikeln zu\neinem vollständigen Artikel;                                        Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\ng) zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch-\nArtikel 6\nstaben a bis f genannten Behandlungen;\n(1) a) Der Nachweis, daß Waren die Ursprungseigenschaft\nh) Schlachten von Tieren.\nim Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Waren-\nverkehrsbescheinigung EUR 1 erbracht, deren Muster in\nArtikel 4                           Anhang V wiedergegeben ist.\nIst in den in Artikel 3 erwähnten Listen A und B bestimmt, daß         b) Der Nachweis, daß Waren, die mit der Post versandt\ndie in einem AKP-Staat hergestellten Waren nur dann als           werden (einschließlich Postpakete), die Ursprungseigenschaft\nUrsprungswaren gelten, wenn der Wert der zu ihrer Herstel-        im Sinne dieses Protokolls besitzen, wird, soweit es sich um\nlung verwendeten Waren einen bestimmten Prozentsatz des           Sendungen handelt, die ausschließlich Ursprungswaren ent-\nWerts der hergestellten Waren nicht überschreitet, sind für die   halten, deren Wert je Sendung 2 000 ECU nicht überschreitet,\nBerechnung dieses Prozentsatzes folgende Werte zugrunde           durch ein Formblatt EUR 2 erbracht, dessen Muster in Anhang\nzu legen:                                                         VI wiedergegeben ist.\n- einerseits für Waren, deren Einfuhr nachgewiesen wird, der              c) Bis einschließlich 30. April 1985 entspricht die in der\nZollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr; und für Waren unbe-        nationalen Währung eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft\nstimmbaren Ursprungs, der erste nachweisbar für diese          anzuwendende ECU dem Gegenwert der ECU in der nationa-\nWaren im Gebiet der Vertragspartei, in dem die Herstellung     len Währung dieses Staates am 1. Oktober 1982. Für jeden\nerfolgt, gezahlte Preis;                                       weiteren Zeitraum von zwei Jahren entspricht sie dem Gegen-\nwert der ECU in der nationalen Währung dieses Staates am\n- andererseits der Preis ab Werk der hergestellten Waren,\nersten Werktag im Oktober des Jahres, das diesem Zeitraum\nabzüglich der bei der Ausfuhr erstatteten oder zu erstatten-\nvon zwei Jahren vorangegangen ist.\nden inneren Abgaben.\nZu Beginn jedes weiteren Zeitraums von zwei Jahren kön-\nnen von der Gemeinschaft erforderlichenfalls berichtigte\nArtikel 5\nBeträge eingeführt werden, die die in diesem Artikel und in\n(1) Zur Anwendung von Artikel 1 Absätze 1, 3 und 4 gelten     Artikel 16 Absatz 2 in ECU ausgedrückten Beträge ersetzen\nals unmittelbar aus den AKP-Staaten in die Gemeinschaft oder     und dem Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen von der\naus der Gemeinschaft oder den Ländern und Gebieten in die        Gemeinschaft spätestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten\nAKP-Staaten befördert die Waren, deren Beförderung die           zu notifizieren sind. Diese Beträge sind in jedem Fall so fest-\nGebiete anderer als dieser Staaten, Länder und Gebiete nicht     zusetzen, daß sich der in der nationalen Währung eines Staa-\nberührt. Jedoch kann die Beförderung von Waren, die eine ein-    tes ausgedrückte Wert der Begrenzung nicht verringert.\nzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete\nIst die Rechnung für eine Ware in der Währung eines ande-\nals die der AKP-Staaten, der Gemeinschaft oder der Lander\nren Mitgliedstaats ausgestellt, so erkennt der Einfuhrstaat den\nund Gebiete, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder\nvon dem betreffenden Staat angegebenen Betrag an.\nvorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten erfolgen,\nsofern die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen         (2) Ein zerlegter oder nicht montierter Artikel der Kapitel 84\noder beförderungstechnischen Gründen gerechtfertigt ist und      und 85 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf\ndie Waren dort nicht in den Handel oder zum Verbrauch            dem Gebiete des Zollwesens wird auf Antrag des Zollanmel-\ngebracht worden sind und dort gegebenenfalls nur ent- und        ders als eine Ware betrachtet, wenn er unter den von den\nverladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres           zuständigen Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teil-\nZustands gerichtete Behandlung erfahren haben.                   sendungen eingeführt und wenn bei der Einfuhr der ersten\nTeilsendung eine Warenverkehrsbescheinigung für den voll-\nUnterbrechungen und Änderungen des Beförderungswegs,\nständigen Artikel vorgelegt wird.\ndie auf Ereignisse auf See oder auf höhere Gewalt zurückzu-\nführen sind, schließen die Anwendung der in diesem Protokoll        (3) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten,\nvorgesehenen Vorzugsbehandlung nicht aus, sofern die             Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden,","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                     77\nwerden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie            (2) Die Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm, wobei\nals Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten    die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen\nsind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.           darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit\n(4) Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen          einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g·zu verwen-\nVorschrift 3 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenar-       den. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu\nbeit auf dem Gebiet des Zollwesens gelten als Ursprungswa-       versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenom-\nren, wenn alle dazugehörigen Artikel Ursprungswaren sind.        mene Verfälschung sichtbar wird.\nJedoch gilt eine Warenzusammenstellung aus Ursprungsarti-             (3) Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Waren-\nkeln und Artikeln ohne Ursprungseigenschaft insgesamt als        verkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien\nUrsprungsware, sofern der Wert der Artikel ohne Ursprungsei-     überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall\ngenschaft 15 % des Gesamtwertes der Warenzusammenstel-           muß in jeder Warenverkehrsbescheinigung auf die Ermächti-\nlung nicht überschreitet.                                        gung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den\nNamen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei\nArtikel 7                            enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennum-\nmer, die auch aufgedruckt sein kann.\n(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 wird bei der\nAusfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehör-\nden des AKP-Ausfuhrstaats ausgestellt. Sie wird zur Verfü-                                  Artikel 10\ngung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich\n(1) Die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung\nerfolgt oder sichergestellt ist.\nEUR 1 ist unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von\n(2) Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung         diesem oder von seinem bevollmächtigten Vertreter zu bean-\nEUR 1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht,     tragen.\nausgestellt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unver-\n(2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle\nschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der\nzweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, daß für\nAusfuhr nicht ausgestellt worden ist. In diesem Falle sind auf\ndie Ausfuhrwaren eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1\nder Bescheinigung die Umstände, unter denen sie ausgestellt\nausgestellt werden kann.\nworden ist, besonders zu vermerken.\n(3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 wird nur auf\nArtikel 11\nschriftlichen Antrag des Ausführers ausgestellt. Dieser Antrag\nwird auf dem Formblatt nach dem Muster in Anhang V gestellt          (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 muß innerhalb\nund gemäß diesem Protokoll ausgefüllt.                           ei'.1er Frist von zehn Monaten, nachdem sie durch die Zollbe-\nhörde des AKP-Ausfuhrstaats ausgestellt worden ist, der Zoll-\n(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 darf nur ausge-\nstelle des Einfuhrstaats vorgelegt werden, bei der die Waren\nstellt werden, wenn sie als Urkunde zur Anwendung des\ngestellt werden.\nAbkommens dienen soll.\n(2) Werden die Waren über einen Hafen eines AKP-Staates,\n(5) Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen sind\neines Landes oder eines Gebietes befördert, der bzw. das\nvon den Zollbehörden des Ausfuhrlands mindestens drei Jahre\nlang aufzubewahren.                                              nicht das Ursprungsland ist, so beginnt eine neue Frist von\nzehn Monaten mit dem Zeitpunkt, in dem die Zollbehörden des\nArtikel 8                            Durchfuhrhafens in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung\nEUR 1\n( 1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 wird von den\nZollbehörden des AKP-Ausfuhrstaats ausgestellt, wenn die         - den Vermerk „Transit\"\nWaren als Ursprungswaren im Sinne dieses Protokolls ange-        - den Namen des Durchfuhrlandes\nsehen werden können.\n- einen Datumsstempel\n(2) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die in Absatz 1\nangebracht haben.\ngenannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle Beweismittel\nverlangen oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die               Diese Regelung tritt in Kraft, nachdem der Kommission ein\nihnen zweckdienlich erscheinen.                                   Musterabdruck des verwendeten Stempels übermittelt worden\nist.\n(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, daß\ndie in Artikel 9 erwähnten Formblätter ordnungsgemäß ausge-          Die Kommission _leitet diese Angaben an die Zollbehörden\nfüllt werden. Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im     der Mitgliedstaaten weiter.\nFeld „Warenbezeichnung\" so eingetragen sind, daß jede Mög-\n(3) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen\nlichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.\nEUR 1 können stets durch eine oder mehrere andere EUR 1-\nZu diesem Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwi-\nBescheinigungen ersetzt werden, sofern der Austausch bei\nschenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausge-\nder Zollstelle vorgenommen wird, bei der sich die Waren befin-\nfüllt, so ist unter der letzten Zeile ein waagerechter Strich zu den.\nziehen und der nichtausgefüllte Teil durchzustreichen.\n(4) In den von der Zollbehörde auszufüllenden Teil der                                    Artikel 12\nWarenverkehrsbescheinigung ist der Zeitpunkt der Ausstel-\nlung der Bescheinigung anzugeben.                                    Im Einfuhrstaat ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1\nden Zollbehörden nach den dort geltenden Verfahrensvor-\nschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Überset-\nArtikel 9\nzung verlangen. Sie können außerdem verlangen, daß die Ein-\n(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 ist auf dem          fuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers\nFormblatt auszustellen, dessen Muster in Anhang V wiederge-      ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Waren die Voraus-\ngeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der       setzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.\nSprachen gedruckt, in denen das Abkommen verfaßt ist. Es ist\nin einer dieser Sprachen abzufassen und muß den internen\nRechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Wird es                                    Artikel 13\nhandschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugel-         ( 1) Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1, die den Zoll-\nschreiber und in Druckschrift erfolgen.                          behörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Artikel 11","78                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\ngenannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Anwen-      gliedstaat oder ein Land oder Gebiet versandt und nach der\ndung der Vorzugsbehandlung angenommen werden, wenn die           Ausstellung zur Eipfuhr in die Gemeinschaft verkauft, so ist das\nFrist aus Gründen höherer Gewalt oder wegen außergewöhn-         Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, sofern sie die\nlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.                Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als\n(2) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Ein-  Ursprungswaren eines AKP-Staats erfüllen und sofern den\nfuhrstaats die Bescheinigungen annehmen, wenn ihnen die         zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, daß\nWaren vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.          a) ein Ausführer diese Waren aus einem AKP-Staat in den\nStaat der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat,\nArtikel 14                           b) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in der\nBei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in            Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat,\nder Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 und den Angaben in         c) die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung\nden Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Ein-          in die Gemeinschaft in dem Zustand versandt worden sind,\nfuhrförmlichkeiten für die Waren vorgelegt werden, wird die          in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden,\nBescheinigung nicht allein dadurch nichtig, sofern einwandfrei\nnachgewiesen wird, daß die Bescheinigung sich auf die           d) die Waren von dem Zeitpunkt ab, an dem sie zur Ausstel-\ngestellten Waren bezieht.                                            lung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur\nVorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.\nArtikel 15                               (2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung\nDas Formblatt EUR 2, dessen Muster im Anhang VI wieder-      unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der\ngegeben ist, ist vom Ausführer auszufüllen. Es ist in einer der Bescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstel-\nAmtssprachen abzufassen, in denen das Abkommen verfaßt          lung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher\nist, und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhr-       schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und\nstaats entsprechen. Falls es handschriftlich ausgefüllt wird,   die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt\nmuß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift      worden sind.\ngeschehen.                                                          (3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnliche\nDas Formblatt EUR 2 besteht aus einem einzigen Blatt im      öffentliche Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, land-\nFormat 210 x 148 mm. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes       wirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren\nSchreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von minde-          unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veran-\nstens 64 g zu verwenden.                                         staltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer\nWaren in Läden oder Geschäftslokalen.\nDie Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Formblätter\nvorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie dazu\nermächtigt haben. Im letzteren Fall muß auf jedem Formblatt                                   Artikel 18\nauf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt            (1) Wenn eine Warenverkehrsbescheinigung gemäß Artikel\nmuß das Kennzeichen der Druckerei sowie eine Seriennum-         7 Absatz 2 nach der tatsächlichen Ausfuhr der Waren, auf die\nmer tragen, die auch aufgedruckt sein kann.                     sie sich bezieht, ausgestellt wird, so muß der Ausführer auf\nFür jede Postsendung ist ein Formblatt EUR 2 auszustellen.   dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Antrag:\nNach Ausfüllung und Unterzeichnung des Formblatts heftet es     - den Versandort und -tag der Waren angeben, auf die sich die\nder Ausführer bei Paketpostsendungen an die Pake~karte an.         Warenverkehrsbescheinigung bezieht,\nBeim Versand mit der Briefpost legt der Ausführer das Form-\nblatt in die Sendung.                                           - bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Ware keine\nWarenverkehrsbescheinigung EUR 1 ausgestellt worden ist;\nDiese Bestimmungen befreien die Ausführer nicht von der         die Gründe hierfür sind anzugeben.\nErfüllung aller sonstigen durch Zoll- oder Postvorschriften\nfestgelegten Förmlichkeiten.                                       (2) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheini-\ngung EUR 1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft\nArtikel 16                           haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den ent-\nsprechenden UnterJagen übereinstimmen.\n(1) Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen ver-\nschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Rei-       Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen\nsenden befinden, werden ohne Vorlage einer Warenverkehrs-       müssen einen der folgenden Vermerke tragen: ,,NACHTRÄG-\nbescheinigung EUR 1 oder ohne Ausfüllung eines Formblatts       LICH AUSGESTELLT\", ,,OEUVRE APOSTERIORI\", .,RILASCI-\nEUR 2 als Ursprungswaren angesehen, sofern es sich um Ein-      ATO A POSTERIORI\", ,,AFGEGEVEN A POSTERIORI\",\nfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen            .,ISSUED       RETROSPECTIVELY\",            ,,UDSTEDT     EFTER-\nzugrunde liegen, und angemeldet wird, daß sie den Vorausset-    F0LGENDE\", .. E~00EN EK TON YHEPON\".\nzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen entspre-\nchen, wobei an· der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel                                 Artikel 19\nbestehen darf.\nBei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenver-\n(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die  kehrsbescheinigung EUR 1 kann der Ausführer von den Zoll-\ngelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren beste-   behörden, die sie ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen,\nhen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger      das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrdoku-\noder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haus-       mente ausgefertigt wird.\nhalt bestimmt sind, und sofern auch weder die Beschaffenheit\nnoch die Menge vermuten lassen, daß die Einfuhr aus                Dieses Duplikat wird mit einem der folgenden Vermerke ver-\ngeschäftlichen Gründen erfolgt. Außerdem darf der Gesamt-       sehen: ,,DUPLIKAT\", ,,OUPLICATA\", ,,DUPLICATO\", ,,OUPU-\nwert der Waren bei Kleinsendungen 140 ECU und bei den im        CAAT\", ,,DUPUCATE\", ,,ANTifPA<l>O\".\npersönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 400\nECU nicht überschreiten.                                                                      Artikel 20\n(1) Bei Anwendung von Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4 berück-\nArtikel 17\nsichtigt bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheini-\n(1) Werden Waren aus ·einem AKP-Staat zu einer Ausstel-      gung EUR 1 die zuständige Zollstelle des AKP-Staats, in dem\nlung in einen anderen als einen AKP-Staat oder als einen Mit-   eine solche Bescheinigung für Waren beantragt wird, bei","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                       79\nderen Herstellung Waren mit Herkunft aus anderen AKP-Staa-          (2) Zur Anwendung von Absatz 1 senden die Zollbehörden\nten, aus der Gemeinschaft oder aus Ländern oder Gebieten         des Einfuhrstaats die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1\nverwendet wurden, eine Erklärung, deren Muster im Anhang VII     oder das Formblatt EUR 2 oder eine Photokopie dieser\nwiedergegeben ist; diese Erklärung wird vom Ausführer des        Bescheinigung oder dieses Formblatts an die Zollbehörden\nHerkunftsstaates, -landes oder -gebietes entweder auf der        des Ausfuhrstaats zurück und nennen dabei gegebenenfalls\nHandelsrechnung für diese Waren oder in einer Anlage zu          die sachlichen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung\ndieser Rechnung gegeben.                                         rechtfertigen. Wenn die Rechnung bzw. eine Abschrift davon\n(2) Die betreffende Zollstelle kann zur Prüfung der Echtheit  vorgelegt worden ist, so fügen sie diese der Warenverkehrsbe-\nund Richtigkeit der Angaben der in Absatz 1 vorgesehenen         scheinigung EUR 1 oder dem Formblatt EUR 2 bei; sie teilen\nErklärung oder zwecks weiterer Auskünfte vom Ausführer die       alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der\nVorlage des nach Maßgabe von Artikel 21 ausgestellten Aus-       Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung oder im Form-\nkunftsblatts, dessen Muster im Anhang VIII wiedergegeben ist,    blatt schließen lassen.\nverlangen.                                                          Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Ein-\ngang des Ergebnisses der Nachprüfung das Abkommen nicht\nArtikel 21                            an, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwen-\nDie zuständige Zollstelle des Staates, Landes oder Gebie-     dig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben.\ntes, aus dem diese Waren ausgeführt worden sind, stellt das         (3) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den Zollbe-\nAuskunftsblatt über die verwendeten Waren auf Antrag des          hörden des Einfuhrstaats innerhalb einer Frist von höchstens\nAusführers dieser Waren entweder in den in Artikel 20 Absatz     drei Monaten mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muß sich\n2 bezeichneten Fällen oder auf Veranlassung des Ausführers       feststellen lassen, ob die beanstandete Warenverkehrsbe-\naus. Es wird in zweifacher Ausfertigung erstellt; eine Ausferti- scheinigung EUR 1 oder das Formblatt EUR 2 für die tatsäch-\ngung wird dem Antragsteller ausgehändigt, der es entweder        lich ausgeführten Waren gilt und ob auf diese Waren wirklich\ndem Ausführer der zuletzt hergestellten Waren oder der Zoll-     die Vorzugsbehandlung Anwendung finden kann.\nstelle zuzuleiten hat, bei der die Warenverkehrsbescheinigung\nEUR 1 für diese Waren beantragt wird. Die zweite Ausfertigung       Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Aus-\nwird von der ausstellenden Zollstelle mindestens drei Jahre      fuhrstaats diese Beanstandungen nicht klären, oder treten\nlang aufbewahrt.                                                 dadurch Fragen der Auslegung dieses Protokolls auf, so wer-\nden diese Fälle dem in Artikel 28 vorgesehenen Ausschuß für\nArtikel 22                            Zusammenarbeit im Zollwesen vorgelegt.\nDie AKP-Staaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um        Die Regelung von Streitfällen zwischen dem Einführer und\nzu verhindern, daß von einer Warenverkehrsbescheinigung          den Zollbehörden des Einfuhrstaats unterliegt stets dessen\nEUR 1 begleitete Waren, die während der Beförderung zeitwei-     Gesetzgebung.\nlig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausge-\nArtikel 26\ntauscht oder anderen als der üblichen Behandlungen unterzo-\ngen werden, die zu ihrer Erhaltung bestimmt sind.                   Die nachträgliche Prüfung der in Artikel 20 genannten Aus-\nkunftsblätter erfolgt in den in Artikel 25 vorgesehenen Fällen\nArtikel 23                            entsprechend den dort vorgesehenen Verfahren.\n(1) Die AKP-Staaten übermitteln der Kommission die                                      Artikel 27\nAbdrucke der verwendeten Stempel sowie die Anschriften der\nfür die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1          Nach Maßgabe von Artikel 138 des Abkommens überprüft\nund die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheini-        der Ministerrat jährlich oder jedesmal, wenn die AKP-Staaten\ngungen EUR 1 und der Formblätter EUR 2 zuständigen Zoll-         oder die Gemeinschaft dies beantragen, die Durchführung\nstellen.                                                         dieses Protokolls und seine wirtschaftlichen Auswirkungen,\num die notwendigen Änderungen oder Anpassungen vorzu-\nDie Kommission leitet diese Angaben an die Zollbehörden       nehmen.\nder Mitgliedstaaten weiter.\nDer Ministerrat berücksichtigt dabei unter anderem die Aus-\n(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Titels zu          wirkungen technologischer Entwicklungen auf die Ursprungs-\ngewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten, die Länder und       regeln.\nGebiete und die AKP-Staaten einander durch ihre Zollverwal-\ntungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenver-         Die ergangenen Beschlüsse treten so bald wie möglich in\nkehrsbescheinigungen EUR 1, der Richtigkeit der Angaben          Kraft.\nüber den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren, der                                Artikel 28\nErklärungen der Ausführer auf den Formblättern EUR 2 und der\n(1) Es wird ein Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen\nEchtheit und Ordnungsmäßigkeit der in Artikel 20 genannten\neingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungsge-\nAuskunftsblätter.\nmäße und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die\nArtikel 24                            Zusammenarbeit der Verwaltungen sicherzustellen und alle\nsonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des Zollwesens durchzu-\nSanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der\nführen, die ihm übertragen werden könnten.\nzwecks Erlangung der Vorzugsbehandlung für eine Ware ein\nSchriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder           (2) Der Ausschuß tritt insbesondere zur Vorbereitung der\nanfertigen läßt, um eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1        Beschlüsse des Ministerrats gemäß Artikel 27 regelmäßig\nzu erhalten, oder der ein Formblatt EUR 2 mit sachlich falschen  zusammen.\nAngaben anfertigt oder anfertigen läßt.                             (3) Der Ausschuß faßt Beschlüsse über Abweichungen von\ndiesem Protokoll nach Maßgabe des Artikel.s 30.\nArtikel 25\n(4) Der Ausschuß besteht einerseits aus Sachverständigen\n(1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheini-     der Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen zuständigen Beam-\ngungen EUR 1 oder der Formblätter EUR 2 erfolgt stichproben-     ten der Kommission und andererseits aus Sachverständigen,\nweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehör-      die die AKP-Staaten vertreten, und aus für Zollfragen zustän-\nden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des     digen Beamten von regionalen Zusammenschlüssen der AKP-\nDokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tat-      Staaten. Der Ausschuß kann erforderlichenfalls weitere geeig-\nsächlichen Ursprung der betreffenden Ware haben.                 nete Sachverständige hinzuziehen.","80                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nArtikel 29                                    (6) Unbeschadet der Absätze 1 bis 5 wird die Abweichung\ngewährt, wenn der Wert, der den in dem oder den betreffenden\nDer Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen prüft regel-\nAKP-Staaten verwendeten Waren ohne Ursprungseigen-\nmäßig die Auswirkungen der Ursprungsregeln auf die AKP-\nschaft hinzugefügt wird, mindestens 60 % des Wertes der Fer-\nStaaten, insbesondere die am wenigsten entwickelten unter\ntigware beträgt, sofern die Abweichung nicht geeignet ist,\nihnen, und empfiehlt dem Ministerrat geeignete Maßnahmen.\neinem Wirtschaftssektor der Gemeinschaft oder eines oder\nmehrerer ihrer Mitgliedstaaten schweren Schaden zuzufügen.\n(7) Der Ausschuß trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit\nArtikel 30                                so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Ein-\n(1) Abweichungen von diesem Protokoll können vom Aus-                 gang des Antrags bei der Gemeinschaft, ein Beschluß gefaßt\nschuß genehmigt werden, wenn die Entwicklung bestehender                 wird. Kommt im Ausschuß kein Beschluß zustande, so wird die\noder die Ansiedlung neuer Industrien dies rechtfertigen. Zu            · Angelegenheit an den Botschafterausschuß verwiesen, der\ndiesem Zweck unterrichten der oder die betreffenden AKP-                 innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt seiner Befassung\nStaaten die Gemeinschaft vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem               darüber beschließt.\ndie AKP-Staaten den Ausschuß befassen, von ihrem Antrag                      (8) a) Die Abweichungen gelten für einen vom Ausschuß\nund fügen die gemäß Anmerkung 11 erstellten Unterlagen zur               festzusetzenden Zeitraum, der in der Regel drei Jahre beträgt.\nBegründung des Antrags bei.                                              Dieser.Zeitraum kann auf höchstens fünf Jahre verlängert wer-\n(2) Bei der Prüfung der Anträge werden insbesondere                  den, wenn die Abweichung einen der am wenigsten entwickel-\nberücksichtigt:                                                          ten AKP-Staaten betrifft.\na) der Entwicklungsstand oder die geographische Lage des                          b) In dem Abweichungsbeschluß können Verlängerun-\noder der betreffenden AKP-Staaten;                                 gen um höchstens zwei Jahre - wobei jedoch in keinem Fall\ninsgesamt fünf Jahre überschritten werden dürfen - vorgese-\nb) Fälle, in denen die Anwendung der Ursprungsregeln die                 hen werden, ohne daß ein erneuter Beschluß des Ausschus-\nMöglichkeit einer in einem AKP-Staat bestehenden Indu-             ses erforderlich wird, sofern der oder die betreffenden AKP-\nstrie, ihre Ausfuhren nach der Gemeinschaft fortzusetzen,          Staaten drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums den\nmerklich beeinträchtigen würde, und besonders Fälle, in            Nachweis erbringen, daß sie den Bestimmungen dieses Proto-\ndenen diese Anwendung die Einstellung der Tätigkeit zur            kolls, von denen abgewichen wird, noch nicht nachkommen\nFolge haben könnte;                                                konnten.\nc) spezifische Fälle, in denen eindeutig bewiesen werden                     Werden Einwände gegen die Verlängerung erhoben, so prüft\nkann, daß größere Investitionen in eine Industrie wegen der        der Ausschuß diese so bald wie möglich und beschließt nach\nUrsprungsregeln unterbleiben könnten und in denen eine             dem in Absatz 7 vorgesehenen Verfahren über eine erneute\nAbweichung die Durchführung eines Investitionspro-                 Verlängerung der Abweichung. Es werden alle geeigneten\ngramms begünstigen und die schrittweise Einhaltung                 Schritte unternommen, um Unterbrechungen in der Anwen-\ndieser Regeln ermöglichen würde.                                   dung der Abweichung zu vermeiden.\n(3) In allen Fällen ist zu prüfen, ob das Problem nicht mit Hilfe            c) Während der unter den Buchstaben a und b genann-\nder Regeln über den kumulativen Warenursprung gelöst wer-               ten Zeiträume kann der Ausschuß die Bedingungen für die\nden kann.                                                               Anwendung der Abweichung überprüfen, wenn sich heraus-\n(4) Ferner wird der Antrag auf Genehmigung einer Abwei-              stellt, daß eine wesentliche Änderung der Fakten eingetreten\nchung im Falle eines der am wenigsten entwickelten AKP-                 ist, die zur Gewährung der Abweichung geführt haben. Nach\nStaaten unter besonderer Berücksichtigung wohlwollend                    dieser Prüfung kann er beschließen, den Inhalt seines\ngeprüft, wobei die folgenden Faktoren besonders berücksich-              Beschlusses in bezug auf den Geltungsbereich der Abwei-\ntigt werden:                                                            chung oder hinsichtlich irgendeiner anderen zuvor festgeleg-\nten Bedingung zu ändern.\na) die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der zu fas-\nsenden Beschlüsse, insbesondere auf die Beschäftigungs-                                        Artikel 31\nlage;\nDie Vertragsparteien kommen überein, alle Anträge auf\nb) die Notwendigkeit, die Abweichung während eines                      Genehmigung einer Abweichung von diesem Protokoll im ent-\nbestimmten Zeitraums anzuwenden, der der besonderen                 sprechenden institutionellen Rahmen zu prüfen, sobald das\nLage dieses weniger entwickelten AKP-Staats und seinen              Abkommen unterzeichnet worden ist, damit die Abweichungen\nSchwierigkeiten Rechnung trägt.                                     zum gleichen Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft treten kön-\nnen.\n(5) Bei der Prüfung der einzelnen Anträge ist insbesondere\ndie Möglichkeit zu berücksichtigen, daß die Ursprungseigen-                                          Artikel 32\nschaft Waren verliehen werden kann, bei deren Herstellung                    Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.\nUrsprungswaren aus benachbarten Entwicklungsländern oder\naus Entwicklungsländern, die zu den am wenigsten entwickel-\nArtikel 33\nten Ländern gehören oder zu denen ein oder mehrere AKP-\nStaaten besondere Beziehungen unterhalten, verwendet wor-                   Dia Gemeinschaft und die AKP-Staaten treffen jeweils für\nden sind; Voraussetzung hierfür ist das Zustandekommen                  ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforder-\neiner zufriedenstellenden Zusammenarbeit der Verwaltungen.              lichen Maßnahmen.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                         81\nAnhang 1\nErläuterungen\nAnmerkung 1 - zu den Artikeln 1 und 2                             Anmerkung 7\nDie Begriffe „ein oder mehrere AKP-Staaten\", ,,die Gemein-        Der Ausdruck „ihre Schiffe\" ist nur anwendbar auf Schiffe,\nschaften\" und „Länder und Gebiete\" umfassen auch die\nHoheitsgewässer.                                                  - die in einem Mitgliedstaat oder einem AKP-Staat im Schiffs-\nregister eingetragen oder dort angemeldet sind;\nDie auf See befindlichen Schiffe einschließlich der Fabrik-\nschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Waren be-       - die die Flagge eines Mitgliedstaats oder eines AKP-Staats\noder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets des oder        führen;\nder AKP-Staaten, der Gemeinschaft oder der Länder und             - die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen\nGebiete, zu denen sie gehören, wenn sie die in Anmerkung 7           von an dem Abkommen beteiligten Staaten oder einer\nenthaltenen Voraussetzungen erfüllen.                                Gesellschaft sind, deren Hauptsitz in einem dieser Staaten\ngelegen ist, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsit-\nAnmerkung 2 - zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b                      zer des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats und die\nMehrheit der Mitglieder dieser Räte Staatsangehörige der\nBei der Feststellung, ob eine Ware eine Ursprungsware der         an diesem Abkommen beteiligten Staaten sind und im Falle\nAKP-Staaten, der Gemeinschaft oder eines der Länder oder             von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit\nGebiete ist, wird nicht geprüft, ob elektrische Energie, Brenn-      beschränkter Haftung das Gesellschaftskapital außerdem\nstoffe, Anlagen und Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge,             mindestens zur Hälfte an dem Abkommen beteiligten Staa-\ndie zur Herstellung der fertigen Ware verwendet wurden, oder         ten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsange-\ndie bei der Herstellung verwendeten, aber nicht in die endgül-       hörigen solcher Staaten gehört;\ntige Zusammensetzung der Waren eingehenden Erzeugnisse\nihren Ursprung in Drittländern haben.                             - deren Besatzung, einschließlich des Stabs, zumindest 50 %\naus Staatsangehörigen der an dem Abkommen beteiligten\nStaaten besteht.\nAnmerkung 3 - zu den Artikeln 1 und 3\nDie Be- oder Verarbeitungen, die im Sinne dieses Protokolls     Anmerkung 8 - zu Artikel 4\nvorgenommen werden müssen, um einer bestimmten Ware die\nUrsprungseigenschaft zu verleihen, betreffen nur verwendete          Als „Preis ab Werk\" gilt der Preis, der dem Hersteller gezahlt\nWaren ohne Ursprungseigenschaft.                                   wird, in dessen Unternehmen eine Be- oder Verarbeitung\ndurchgeführt worden ist, einschließlich des Werts aller ver-\nEine bei der Herstellung einer anderen Ware verwendete          wendeten Waren.\nWare, die die Ursprungseigenschaft erworben hat, unterliegt\nweder der Regel des Wechsels der Tarifnummer noch den                Als „Zollwert\" gilt der Wert, wie er in dem am 15. Dezember\nRegeln der Liste A oder der Liste 8, die auf die Fertigware        1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über den Zollwert\nAnwendung finden, in der sie enthalten ist.                        der Waren festgelegt ist.\nAnmerkung 4 - zu Artikel 1                                         Anmerkung 9 - zu Artikel 23\nWird zur Feststellung der Ursprungseigenschaft einer in           Die-befragten Behörden erteilen alle Auskünfte über die Vor-\neinem AKP-Staat hergestellten Ware eine Prozentregel ange-         aussetzungen, unter denen die Ware hergestellt worden ist,\nwandt, so entspricht der aufgrund der in Artikel 1 genannten       und geben dabei insbesondere die Voraussetzungen an, unter\nBe- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem Preis der            denen die Ursprungsregeln in den verschiedenen AKP-Staa-\nhergestellten Ware ab Werk abzüglich des Zollwerts der in die     ten, Mitgliedstaaten oder Ländern und Gebieten beachtet wor-\nGemeinschaft, in die AKP-Staaten oder in die Länder und            den sind.\nGebiete eingeführten Drittlandswaren.\nAnmerkung 10 - zu Artikel 1 Absatz 3\nAnmerkung 5 - zu Artikel 3, Absätze 1 und 3 und zu Artikel 4\n„Länaer und Gebiete\" im Sinne dieses Protokolls sind die im\nWenn die Ware in der Liste A aufgeführt ist, bildet die Pro-   vierten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt-\nzentregel ein zusätzliches Kriterium neben dem Wechsel der        schaftsgemeinschaft genannten Länder und Gebiete.\nTarifnummer für die gegebenenfalls verwendete Nichtur-\nsprungsware.\nAnmerkung 11 - zu Artikel 30 Absatz 1\nZur Erleichterung der Prüfung der Abweichungsanträge\nAnmerkung 6 - zu Artikel 1\ndurch den Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen legt\nZur Anwendung der Ursprungsregeln werden die Umschlie-         der antragstellende AKP-Staat zur Begründung seines\nßungen und die in ihnen enthaltenen Waren als ein Ganzes          Antrags möglichst vollständige Unterlagen vor, in denen ins-\nangesehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Umschließungen        besondere die nachstehenden Fragen beantwortet werden:\nfür die in ihnen verpackten Waren nicht üblich sind und unab-\nhängig von ihrer Verwendung als Umschließung einen dauern-        - Bezeichnung der fertigen Ware\nden, selbständigen Gebrauchswert haben.                           - Art und Menge der Ursprungswaren von Drittländern\n3","82                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\n- Art und Menge der Ursprungswaren der AKP-Staaten, der     - Andere Möglichkeiten der Rohstoffversorgung\nGemeinschaft und der Länder und Gebiete oder der in\n- Begründung der beantragten Dauer unter Berücksichtigung\ndiesen Ländern verarbeiteten Waren\nder vorangegangenen Ermittlungen zur Erschließung neuer\n- Herstellungsverfahren                                       Versorgungsquellen\n- Mehrwert                                                  - Sonstige Bemerkungen.\n- Beschäftigtenzahl des betreffenden Unternehmens             Das gleiche gilt für etwaige Verlängerungsanträge.\n- voraussichtliches Volumen der Ausfuhren nach der Gemein-    Die in Artikel 30 Absatz 7 genannte Frist beginnt zum Zeit-\nschaft                                                    punkt der Befassung der Gemeinschaft.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                                83\nAnhang II\nUsteA\nListe der Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie zu einem Wechsel der Tarifnummer führen,\nden dabei hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren\nnicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen verteihen\nHergestellte Ware                         Be- oder Verarbeitungsvorgänge            Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,       an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer            Warenbezeichnung                               verleihen                                verleihen\n02.06      Fleisch und genießbarer                 Salzen, Einlegen in Salzlake,\nSchlachtabfall aller Art (ausge-       Trocknen oder Räuchern von\nnommen Geflügellebern),                 Fleisch und genießbarem\ngesalzen, in Salzlake, getrocknet       Schlachtabfall der Tarifnrn. 02.01\noder geräuchert                         oder 02.04\n03.02      Fische, getrocknet, gesalzen            Trocknen, Salzen, Einlegen in\noder in Salzlake;                       Fischsalzlake; Räuchern von\nFische, geräuchert, auch vor oder       Fischen, auch bei gleichzeitigem\nwährend des Räucherns gegart            Garkochen\n04.02      Milch und Rahm, haltbar gemacht,        Konservieren, Eindicken oder\neingedickt oder gezuckert               zuckern von Milch oder Rahm\nder Tarifnr. 04.01\n04.03      Butter                                  Herstellen aus Milch oder Rahm\n04.04      Käse und Quark                          Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\n04.01 bis 04.03\n07.02      Gemüse und Küchenkräuter,               Gefrieren von Gemüse und\ngegart oder nicht, gefroren             Küchenkräutern\n07.03      Gemüse und Küchenkräuter, zur           Einlegen von Gemüse und\nvorläufigen Haltbarmachung in           Küchenkräutern der Tarifnr. 07.0.1\nSalzlake oder in Wasser mit einem       in Salzlake oder in Wasser mit\nZusatz von anderen Stoffen einge-       einem Zusatz von anderen Stoffen\nlegt, jedoch nicht zum unmittel-\nbaren Genuß besonders zubereitet\n07.04      Gemüse und Küchenkräuter,               Trocknen oder Zerkleinern von\ngetrocknet, auch in Stücke, oder        Gemüse und Küchenkräutern der\nScheiben geschnitten, als Pulver        Tarifnm. 07.01 bis 07.03\noder sonst zerkleinert, aber nicht\nweiter zubereitet\n08.10      Früchte, gekocht oder nicht,            Einfrieren von Früchten\ngefroren, ohne Zusatz von Zucker\n08.11      Früchte, vorläufig haltbar gemacht      Einlegen von Früchten der\n(z. 8. durch Schwefeldioxid oder        Tarifnrn. 08. 01 bis 08. 09 in Salz-\nin Wasser, dem Salz, Schwefel-          lake oder in Wasser mit einem\ndioxid oder andere vorläufig kon-       Zusatz von anderen Stoffen\nservierend wirkende Stoffe zuge-:\nsetzt sind), zum unmittelbaren\nGenuß nicht geeignet\n08.12      Früchte (ausgenommen solche             Trocknen von Früchten\nder Tarifnrn. 08.01 bis 08.05),\ngetrocknet\n11.01      Mehl von Getreide                       Herstellen aus Getreide\n11.02      Grobgrieß und Feingrieß;                Herstellen aus Getreide\nGetreidekörner, geschält,\nperlförmig geschliffen, geschrotet,\ngequetscht oder als Flocken, aus-\ngenommen Reis der Tarifnr. 10.06;\nGetreidekeime, ganz, gequetscht,\nals Flocken oder gemahlen","84                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nHergestellte Ware                        Be- oder VerarbeltungsvorgAnge            Be- oder VerarbeltungsvorgAnge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,       an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer             Warenbezeichnung                             verleihen                                verleihen\n11.04      Mehl von trockenen Hülsen-             Herstellen aus trockenen Hülsen-\nfrüchten der Tarifnr. 07.05 oder       fruchten der Tarifnr. 07.05, aus\nvon Früchten des Kapitels 8; Mehl      Waren der Tarifnr. 07.06 oder aus\nund Grieß von Sagomark und von         Früchten des Kapitels 8\nWurzeln oder Knollen der Tarifnr.\n07.06\n11.05      Mehl, Grieß und Flocken von            Herstellen aus Kartoffeln\nKartoffeln\n11.07      Malz, auch gerostet                    Herstellen aus Getreide\n11.08      Stärke, Inulin                         Herstellen aus Getreide des\nKapitels 10, aus Kartoffeln oder\nanderen Waren des Kapitels 7\n11.09      Kleber von Weizen, auch                Herstellen aus Weizen oder\ngetrocknet                             Weizenmehl\n15.01      Schweineschmalz, anderes               Herstellen aus Waren der\nSchweinefett und Geflügelfett,         Tarifnr. 02.05\nausgepreßt, ausgeschmolzen\noder mit Lösungsmitteln\nausgezogen\n15.02      Talg (von Rindern, Schafen oder        Herstellen aus Waren der Tarifnm.\nZiegen), roh, ausgeschmolzen           02.01 oder 02.06\noder mit Lösungsmitteln ausge-\nzogen, einschließlich Premier Jus\n15.04      Fette und Öle von Fischen              Herstellen aus Fischen oder\noder Meeressäugetieren,                Meeressäugetieren\nauch raffiniert\n15.06      Andere tierische Fette und Öle         Herstellen aus Waren des\n(z. 8. KJauenöl, Knochenfett,          Kapitels 2\nAbfallfett)\nex 15.07      Fette pflanzliche Öle, flüssig oder    Herstellen aus Waren der Kapitel\nfest, roh, gereinigt oder raffiniert,  7 oder 12\nausgenommen Holzöl (Chinaöl,\nTungöl, Abrasinöl, Elaeococcaöl),\nOiticica0I, Myrtenwachs und\nJapanwachs und ausgenommen\nÖle zu anderen technischen oder\nindustriellen Zwecken als zum\nHerstellen von Lebensmitteln\n16.01      Würste und dergleichen, aus            Herstellen aus Waren des\nFleisch, aus Schlachtabfall oder      Kapitels 2\naus Tierblut\n16.02       Fleisch und Schlachtabfall,           Herstellen aus Waren des\nanders zubereitet oder haltbar         Kapitels 2\ngemacht\n16.04       Fische, zubereitet oder haltbar        Herstellen aus Waren des\ngemacht, einschließlich Kaviar         Kapitels 3\nund Kaviarersatz\n16.05       Krebstiere und Weichtiere,             Herstellen aus Waren des\nzubereitet oder haltbar gemacht        Kapitels 3\nex 17.01       Rüben- und Rohrzucker, fest,           Herstellen aus anderen Waren\naromatisiert oder gefärbt              des Kapitels 17, deren Wert 30 %\ndes Wertes der hergestellten\nWare überschreitet\nex 17.02       Andere Zucker, fest, aromatisiert      Herstellen aus anderen Waren\noder gefärbt                           des Kapitels 17, deren Wert 30 %\ndes Wertes der hergestellten\nWare überschreitet","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                               85\nHergestellte Ware                         Be- oder Verarbeitungsvorgänge            Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,       an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer            Warenbezeichnung                              verleihen                                verleihen\nex 17.02      Andere Zucker, fest, ohne Zusatz        Herstellen aus Waren aller Art\nvon Aroma- oder Farbstoffen;\nZuckersirupe, ohne Zusatz von\nAroma- oder Farbstoffen;\nKunsthonig, auch mit natürlichem\nHonig vermischt; Zucker und\nMelassen, Karamelisiert\nex 17.03      Melassen, aromatisiert oder             Herstellen aus anderen Waren\ngefärbt                                 des Kapitels 17, deren Wert\n30 % des Wertes der hergestellten\n· Ware überschreitet\n17.04      Zuckerwaren ohne Kakaogehalt            Herstellen aus anderen Waren\ndes Kapitels 17, deren Wert\n30 % des Wertes der hergestell-\nten Ware überschreitet\n18.06      Schokolade und andere                   Herstellen aus Waren des\nkakaohaltige Lebensmittel-              Kapitels 17, deren Wert 30 % des\nzubereitungen                           Wertes der hergestellten Ware\nüberschreitet\nex 19.02      Malz-Extrakt                            Herstellen aus Waren der\nTarifnr. 11.07\nex 19.02      Zubereitung zur Ernährung               Herstellen aus Getreide und\nvon Kindern oder zum Diät- oder         Getreidefolgeerzeugnissen,\nKüchengebrauch, auf der Grund-          Fleisch und Milch oder unter\nlage von Mehl, Grieß, Stärke oder       Verwendung von Waren des\nMalz-Extrakt, auch mit einem            Kapitels 17, deren Wert 30 % des\nGehalt an Kakao von weniger als         Wertes der hergestellten Waren\n50 Gewichtshundertteilen                überschreitet\n19.03      Teigwaren                                                                          Herstellen aus Hartweizen\n19.04      Sago (Tapiokasago, Sago aus             Herstellen aus Kartoffelstärke\nSagomark, Kartoffelsago und\nanderer)\n19.05      Lebensmittel, durch Aufblähen           Herstellen aus anderen Waren als\noder Rösten von Getreide her-           -  Mais der Art Zea indurata\ngestellt (Puffreis, Corn Flakes\nund dergleichen)                        -  Hartweizen\n-  Waren des Kapitels 17, deren\nWert 30 % der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n~ Vitaminen, Mineralsalzen,\nchemischen Erzeugnissen oder\nnatürlichen oder anderen\nStoffen oder Zubereitungen,\ndie als Zusätze verwendet\nwerden\n19.07      Brot, Schiffszwieback und               Herstellen aus Waren des\nandere gewöhnliche Backwaren,           Kapitels 11\nohne Zusatz von Zucker, Honig,\nEiern, Fett, Käse oder Früchten;\nHostien, Oblatenkapseln für\nArzneiwaren, Siegeloblaten und\ndergleichen\n19.08      Feine Backwaren, auch mit               Herstellen aus Waren des\nbeliebigen Gehalt an Kakao              Kapitels 11","86                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nHergestellte Ware                                 Be- oder Verarbeitungsvorgänge            Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,       an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren  die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer                   Warenbezeichnung                                    verleihen                                 verleihen\n20.01          Gemüse, Küchenkräuter und                       Haltbarmachen von Gemüse,\nFrüchte, mit Essig zubereitet oder              frisch oder gefroren oder vorläufig\nhaltbar gemacht, auch mit Zusatz                haltbar gemacht oder mit Essig\nvon Salz, Gewürzen, Senf oder                   haltbar gemacht\nZucker\n20.02          Gemüse und Küchenkräuter,                        Haltbarmachen von Gemüse,\nohne Essig zubereitet oder                      frisch oder gefroren\nhaltbar gemacht\n20.03           Früchte, gefroren, mit Zusatz                   Herstellen aus Waren des\nvon Zucker                                       Kapitels 17, deren Wert 30 % des\nWertes der hergestellten Ware\nüberschreitet\n20.04           Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen                Herstellen aus Waren des\nund Pflanzenteile, mit Zucker                   Kapitels 17, deren Wert 30 % des\nhaltbar gemacht (durchtränkt                   Wertes der hergestellten Ware\nund abgetropft, glasiert oder                   überschreitet\nkandiert)\nex 20.05            Konfitüren, Marmeladen, Frucht-                 Herstellen aus Waren des\ngelees, Fruchtpasten und Frucht-                 Kapitels 17, deren Wert 30 % des\nmuse, durch Kochen hergestellt,                 Wertes der hergestellten Ware\nmit Zusatz von Zucker                           überschreitet\n20.06           Früchte, in anderer Weise\nzubereitet oder haltbar gemacht,\nauch mit Zusatz von Zucker\noder Alkohol:\nA. Schalenfrüchte                                                                          Herstellen ohne Zusatz von\nZucker oder Alkohol, unter\nVerwendung von Ursprungswaren\nder Tarifnm. 08.01, 08.05 oder\n12.01, deren Wert mindestens\n60 % des Wertes der hergestellten\nWare entspricht\nB. andere                                       Herstellen aus Waren des\nKapitels 17, deren Wert 30 % des\nWertes der hergestellten Ware\nüberschreitet\nex 20.07            Fruchtsäfte (einschließlich                     Herstellen aus Waren des\nTraubenmost), nicht gegoren,                    Kapitels 17, deren Wert 30 % des\nohne Zusatz von Alkohol,                        Wertes der hergestellten Ware\nauch mit Zusatz von Zucker                      überschreitet\nex 21.02            Geröstete Zichorienwurzeln                      Herstellen aus Zichorienwurzeln,\nund Auszüge hieraus                             frisch oder getrocknet\n21.05           Zubereitungen zum Herstellen von                Herstellen aus Waren der Tarifnr.\nSuppen oder Brühen; Suppen                      20.02\nund Brühen; zusammengesetzte\nhomogenisierte Lebensmittel-\nzubereitungen\nex 21.07            Zuckersirupe, aromatisiert                      Herstellen aus Waren des\noder gefärbt                                    Kapitels 17, deren Wert 30 % des\nWertes der hergestellten Ware\nüberschreitet\n22.02          Limonaden (einschließlich                       Herstellen aus Fruchtsäften 1)\nder aus Mineralwasser her-                      oder unter Verwendung von\ngestellten) und andere                          Waren des Kapitels 17, deren\nnicht~lkoholische Getränke,                     Wert 30 % des Wertes der\nausgenommen Frucht- und                         hergestellten Ware überschreitet\nGemüsesäfte der Tarifnr. 20.07\n1)_ Diese Bestimmung gilt nicht, wenn es sich um Saft von Ananas, Limonen, Limetten und von Pampelmusen handelt.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                                 87\nHergestellte Ware                         Be- oder Verarbeitungsvorgänge             Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,        an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren  die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer            Warenbezeichnung                              verleihen                                 verleihen\n22.06      Wermutwein und andere Weine            Herstellen aus Waren der Tarifnm.\naus frischen Weintrauben, mit          08.04, 20.07, 22.04 oder 22.05\nPflanzen oder anderen Stoffen\naromatisiert\n22.08      Aethylalkohol und Sprit mit            Herstellen aus Waren der Tarifnm.\neinem Gehalt an Aethylalkohol          08.04, 20.07, 22.04 oder 22.05\nvon 800 oder mehr, unvergällt;\nAethylalkohol und Sprit mit\nbeliebigem Gehalt an Aethyl-\nalkohol, vergällt\n22.09      Sprit mit einem Gehalt an              Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\nAethylalkohol von weniger als          08.04, 20.07, 22.04 oder 22.05\n800, unvergällt; Branntwein,\nLikör und andere alkoholische\nGetränke; zusammengesetzte\nalkoholische Zubereitungen\nzum Herstellen von Getränken\n22.10      Speiseessig                            Herstellen aus Waren der Tarifnm.\n08.04, 20.07, 22.04 oder 22.05\nex 23.03      Rückstände von der Maisstärke-         Herstellen aus Mais oder Mais-\ngewinnung (ausgenommen ein-            mehl\ngedicktes Maisquellwasser) mit\neinem auf den Trockenstoff be-\nzogenen Proteingehalt von mehr\nals 40 Gewichtshundertteilen\n23.04      Ölkuchen und andere Rück-              Herstellen aus verschiedenen\nstände von der Gewinnung               Waren\npflanzlicher Öle, ausgenommen\nÖldraß\n23.07      Futter, melassiert oder gezuckert;     Herstellen aus Getreide und\nandere Zubereitungen der bei der       Getreideerzeugnissen, Fleisch,\nFütterung verwendeten Art              Milch, Zucker und Melasse\nex 24.02      Zigaretten, Zigarren und Zigarillos,                                               Herstellung, bei der mindestens\nRauchtabak                                                                         70 % der Menge der verwendeten\nWaren der Tarifnr. 24.01 Ur-\nsprungswaren sind\n30.03      Arzneiwaren, auch für die                                                          Herstellen unter Verwendung von\nVeterinärmedizin                                                                   Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n31.05      Andere Düngemittel; Erzeugnisse                                                    Herstellen unter Verwendung von\ndes Kapitels 31 in Tabletten,                                                      Waren, deren Wert 50 % des\nPastillen oder ähnliche Formen                                                     Wertes der hergestellten Waren\noder in Packungen mit einem                                                        nicht überschreitet\nGewicht von 10 kg oder weniger\n32.06      Farblacke                              Herstellen aus Waren der\nTarifnm. 32.04 oder 32.05\n32.07      Andere Farbmittel; anorganische        Mischen von Oxiden oder Salzen\nErzeugnisse, die als Luminophore       des Kapitels 28 mit Füllstoffen,\nverwendet werden                       wie z. B. Bariumsulfat, Kreide,\nBariumkarbonat und Satinweiß\nex 33.06      Destillierte aromatische Wässer        Herstellen aus ätherischen Oien\nund wäßrige Lösungen                   (auch terpenfrei gemacht),\nätherischer Ole, auch zu               flüssig oder fest (konkret), und\nmedizinischen Zwecken                  Resinoiden\n35.05      Dextrine und Dextrinleime;                                                         Herstellen aus Mais oder\nlösliche oder gerostete Stärke;                                                    Kartoffeln\nKlebestoffe aus Stärke","88                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nHergestellte ware                       Be- oder Verarbeitungsvorgänge            Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,       an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer             Warenbezeichnung                            verleihen                                verleihen\nex 35.07      Zubereitungen zum Klären von                                                      Herstellen unter Verwendung von\nBier, aus Papain und Bentonit;                                                    Waren, deren Wert 50 % des\nenzymatische Zubereitungen                                                        Wertes der hergestellten Ware\nzum Entfernen von Leim aus                                                        nicht überschreitet\nSpinnstoffen\n37.01      lichtempfindliche photogra-           Herstellen aus Waren der Tarifnr.\nphische Platten und Planfilme         37.02\n(ausgenommen Papier, Karten\noder Gewebe), nicht belichtet\n37.02      lichtempfindliche Rlme in Rollen      Herstellen aus Waren der Tarifnr.\noder Streifen, auch gelocht, nicht    37.01\nbelichtet\n37.04      lichtempfindliche, photogra-          Herstellen aus Waren der Tarifnm.\nphische Platten und Fllme, be-        37.01 oder 37.02\nlichtet, nicht entwickelt\n(Negative oder Positive)\n38.11      Desinfektionsmittel, lnsekticide,                                                 Herstellen unter Verwendung von\nFungicide, Mittel gegen Nagetiere,                                                Waren, deren Wert 50 % des\nHerbicide, Keimhemmungsmittel,                                                    Wertes der hergestellten Ware\nPflanzenwuchsregulatoren und                                                      nicht überschreitet\nähnliche Erzeugnisse, in Zube-\nreitungen oder in Formen oder\nAufmachungen für den Einzelver-\nkauf oder als Waren (z. B.\nSchwefelbänder, Schwefelfäden,\nSchwefelkerzen und Fliegen-\nfänger)\n38.12      Zubereitete Zurichtemittel, zu-                                                   Herstellen unter Verwendung von\nbereitete Appreturen und zu-                                                      Waren, deren Wert 50 % des\nbereitete Beizmittel aller Art,                                                   Wertes der hergestellten Ware\nwie sie in der Textilindustrie,                                                   nicht überschreitet\nLederindustrie oder ähnlichen\nIndustrien gebraucht werden\n38.13      Abbeizmittel für Metalle;                                                         Herstellen unter Verwendung von\nFlußmittel und andere Hilfsmittel                                                 Waren, deren Wert 50 % des\nzum Schweißen oder Löten von                                                      Wertes der hergestellten Ware\nMetallen; Pasten und Pulver zum                                                   nicht überschreitet\nLöten oder Schweißen aus\nMetall und anderen Stoffen;\nÜberzugsmassen und Füllmassen\nfür Schweißelektroden und\nSchweißstäbe\nex 38.14      Antiklopfmittel, Antioxidantien,                                                  Herstellen unter Verwendung von\nAntigums, Viskositätsverbesserer,                                                 Waren, deren Wert 50 % des\nAntikorrosivadditives und ähnliche                                                Wertes der hergestellten Ware\nzubereitete Additives für Mineral-                                                nicht überschreitet\nöle, ausgenommen zubereitete\nAdditives für Schmierstoffe\n38.15      zusammengesetzte Vulkanisa-                                                       Herstellen unter Verwendung von\ntionsbeschleuniger                                                                Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n38.17      Gemische unter Ladungen für                                                       Herstellen unter Verwendung von\nFeuerlöschgeräte; Feuer-                                                         Waren, deren Wert 50 % des\nlöschgranaten und Feuer-                                                         Wertes der hergestellten Ware\nlöschbomben                                                                      nicht überschreitet\n~8.18       zusammengesetzte Lösungs- und                                                    Herstellen unter Verwendung von\nVerdünnungsmittel für Lacke und                                                  Waren, deren Wert 50 % des\nähnliche Erzeugnisse                                                             Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                                89\nHergestellte Ware                         Be- oder Verarbeitungsvorgänge            Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,       an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer            Warenbezeichnung                              verleihen                                verleihen\nex 38.19      Chemische Erzeugnisse und                                                          Herstellen unter Verwendung von\nZubereitung der chemischen                                                         Waren, deren Wert 50 % des\nIndustrie oder verwandter                                                          Wertes der hergestellten Ware\nIndustrien (einschließlich                                                         nicht überschreitet\nMischungen von Naturprodukten),\nanderweit weder genannt noch\ninnbegriffen; Rückstände der\nchemischen Industrie oder\nverwandter lndustrien, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen,\nausgenommen:\n-  Fuselöle und Dippelöl\nNaphthensäuren und ihre\nwasserunlöslichen Salze;\nEster der Naphthensäuren\nSulfonaphthensäuren und\nihre wasserunlöslichen\nSalze; Ester der Sulfo-\nnaphthensäuren\nPetroleumsulfonate, ausge-\nnommen solche des Ammo-\nniums, der Alkalimetalle\noder der Äthanolamine,\nthiophenhaltige Sulfosäuren\nvon Öl aus bituminösen\nMineralien und ihre Salze\nAalkylbenzol-Gemische und\nAlkylnaphthalin-Gemische\nIonenaustauscher\nKatalysatoren\nAbsorbentien zum Vervoll-\nständigen des Vakuums in\nelektrischen Röhren\nfeuerfeste Zemente, feuer-\nfeste Mörtel und ähnliche\nfeuerfeste Massen\nGasreinigungsmasse\ngraphitierte, metallpulver-\nhaltige Kohlen oder andere\nKohlen, in Form von Platten,\nStangen oder anderen\nZwischenerzeugnissen, aus-\ngenommen Waren aus\nkünstlichem Graphith der\nTarifnr. 38.01\nSorbit, ausgenommen Sorbit\nder Tarifnr. 29.04\nAmmoniakwasser oder Roh-\nammoniak, das beim Reini-\ngen von Leucht- oder Koke-\nreigas entfällt\nex     39.02  Polymerisationserzeugnisse                                                         Herstellen unter Verwendung von\nWaren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","90                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nHergestellte Ware                       Be- oder Verarbeitungsvorgänge             Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,        an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren  die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer            Warenbezeichnung                            verleihen                                 verleihen\nex 39.07      Waren aus Stoffen der Tarifnr.                                                   Herstellen unter Verwendung von\n39.01 bis 39.06, ausgenommen                                                     Waren, deren Wert 50 % des\nKlappfächer und starre Fächer,                                                   Wertes der hergestellten Ware\nFächergestelle und Fächergriffe,                                                 nicht überschreitet\nTeile von Fächergestellen und\nFächergriffen sowie Miederstäbe\nund dergleichen für Korsette,\nKleider und Bekleidungszubehör\n40.05      Platten, Blätter und Streifen, aus                                               Herstellen unter Verwendung von\nnicht vulkanisiertem Natur-                                                      Waren, deren Wert 50 % des\nkautschuk oder nichtvulkani-                                                     Wertes der hergestellten Ware\nsiertem synthetischem Kautschuk,                                                 nicht überschreitet\nausgenommen \"smoked sheets\"\nund \"crepe sheets\" der Tarifnr.\n40.01 und 40.02; Granalien aus\nvulkanisationsfertigen Mischungen\nvon Naturkautschuk oder syn-\nthetischem Kautschuk; sogenannte\nMasterbatches aus nichtvulka-\nnisiertem Naturkautschuk oder\nnichtvulkanisiertem synthetischem\nKautschuk, dem vor oder nach\nder Koagulation Ruß (auch mit\nMineralöl) oder Kieselsäure-\nanhydrid (auch mit Mineralöl)\nzugesetz ist, in beliebigen Formen\n41.08      Lackleder und metallisiertes                                                     Lackieren oder Metallisieren\nLeder                                                                            von Leder der Tarifnm. 41.02 bis\n41.06 (ausgenommen Leder von\nindischen Metis und von\nindischen Ziegen, nur pflanzlich\ngegerbt, auch weiter bearbeitet,\njedoch augenscheinlich zum\nunmittelbaren Herstellen von\nLederwaren nicht verwendbar),\nwenn der Wert des verwendeten\nLeders 50 % des Wertes der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n43.03      Waren aus Pelzfellen                . Herstellen aus Pelzfellen in\nPlatten, Säcken, Vierecken,\nKreuzen oder ähnlichen Formen\n(ex Tarifnr. 43.02)\nex 44.21      Kisten, Kistchen, Verschläge,                                                    Herstellen aus noch nicht auf\nTrommeln und ähnliche                                                            die erforderlichen Maße zu-\nVerpackungsmittel, aus Holz,                                                     geschnittenen Brettern\nvollständig, ausgenommen aus\nFaserplatten\nex 44.28      Holz, für Zündhölzer vorgerichtet;    Herstellen aus Holzdraht\nHolznägel für Schuhe\n45.03      Waren aus Naturkork                                                              Herstellen aus Waren der\nTarifnr. 45.01\nex 48.07      Papier und Pappe, liniiert oder                                                  Herstellen aus Papierhalbstoff\nkariert, Jedoch nicht anderweit\nbedruckt, in Rollen oder Bogen","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                                           91\nHergestellte Ware                                  Be- oder Verarbeitungsvorgänge                Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,          an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren    die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer                      Warenbezeichnung                                      verleihen                                    verleihen\n48.14             Schreibwaren: Briefblöcke,                                                                     Herstellen unter Verwendung von\nBriefumschläge, Einstückbriefe,                                                                Waren, deren Wert 50% des\nPostkarten (ohne Bilder) und                                                                   Wertes der hergestellten Ware\nBriefkarten; Schachteln, Taschen                                                               nicht überschreitet\nund ähnliche Behältnisse, aus\nPapier oder Pappe, mit einer\nZusammenstellung solcher\nSchreibwaren\n48.15             Andere Papiere und Pappen,                                                                     Herstellen aus Papierhalbstoff\nzu einem bestimmten Zweck\nzugeschnitten\nex 48.16               Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten                                                               Herstellen unter Verwendung von\nund andere Verpackungsmittel,                                                                  Waren, deren Wert 50% des\naus Papier oder Pappe                                                                          Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n49.09             Postkarten, Glückwunschkarten,                   Herstellen aus Waren der\nWeihnachtskarten und derglei-                    Tarifnr. 49.11\nchen, mit Bildern, in beliebigem\nDruck hergestellt, auch mit\nVerzierungen aller Art\n49.10             Kalender aller Art, aus Papier                   Herstellen aus Waren qer\noder Pappe, einschließlich Blöcke                Tarifnr. 49.11\nvon Abreißkalendern\n50.04   1)        Seidengarne, nicht in Auf-                                                                     Herstellen aus Waren, die nicht\nmachung für den Einzelverkauf                                                                  zu der Tarifnr. 50.04 gehören\n50.05   1)        Game aus Schappe- oder                                                                         Herstellen aus Waren der\nBourretteseide, nicht in Auf-                                                                  Tarifnr. 50.03\nmachung für den Einzelverkauf\nex 50.07     1)        Seidengarne, Schappeseiden-                                                                    Herstellen aus Waren der\ngame oder Bourretteseidengame,                                                                 Tarifnrn. 50.01 bis 50.03\nin Aufmachungen für den Einzel-\nverkauf\nex 50.07 1)            Katgutnachahmungen aus Seide                                                                   Herstellen aus Waren der\nTarifnr. 50.01 oder aus Waren\nder Tarifnr. 50.03. weder gekrem-\npelt noch gekämmt\n50.09 2)          Gewebe aus Seide, Schappe-                                                                     Herstellen aus Waren der\nseide oder Bourretteseide                                                                      Tarifnm. 50.02 oder 50.03\n51.01   1)        Synthetische und künstliche                                                                    Herstellen aus chemischen Waren\nSpinnfäden, nicht in Aufmachung                                                                oder Spinnmasse\nfür den Einzelverkauf\n51.02 1)          Monofile, Streifen (künstliches                                                                Herstellen aus chemischen Waren\nstroh und dergleichen) und Kat-                                                                oder Spinnmasse\ngutnachahmungen, aus synthe-\ntischer oder künstlicher Spinn-\nmasse\n51.03 1)          Synthetische und künstliche                                                                    Herstellen aus chemischen Waren\nSpinnfäden in Aufmachungen für                                                                 oder Spinnmasse\nden Einzelverkauf\n') Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgarn eingereiht wird,\nund die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, In die jeweils ein Faden aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarns verwendeten Spinn-\nstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller\nverarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.\n2) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgewebe eingereiht\nwird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgewebes ver-\nwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10% des\nGesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:\n- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07,\n-  30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder\nbedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.","92                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nHergestellte Ware                                  Be- oder Verarbeitungsvorgänge                Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,           an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren     die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer                    Warenbezeichnung                                       verleihen                                    verleihen\n51.04 2)          Gewebe aus synthetischen oder                                                                  Herstellen aus chemischen Waren\nkünstlichen Spinnfäden (ein-                                                                   oder Spinnmasse\nschließlich Gewebe aus Monofilen\noder Streifen) der Tarifnrn. 51.01\noder 51.02\n52.01 1)          Metallfäden in Verbindung mit                                                                   Herstellen aus chemischen Waren,\nGarnen aus Spinnstoffen (Metall-                                                               Spinnmasse oder Naturfasern,\ngarne), einschlißlich mit Metall-                                                              aus synthetischen oder künst-\nfäden umsponnene Game aus                                                                      lichen Spinnfasern oder ihren Ab-\nSpinnstoffen; metallisierte Garne                                                              fällen, weder gekremmpelt noch\naus Spinnstoffen                                                                               gekämmt\n52.02 2)          Gewebe aus Metallfäden, Gewebe                                                                  Herstellen aus chemischen Waren,\naus Metallgarnen oder aus metal-                                                                Spinnmasse oder Naturfasern,\nlisierten Garnen der Tarifnr. 52.01                                                            oder synthetischen oder künst-\nzur Bekleidung, Innenausstattung                                                                lichen Spinnfasem oder ihren\noder zu ähnlichen Zwecken                                                                      Abfällen\n53.06 ')          Streichgarne aus Wolle, nicht in                                                                Herstellen aus Waren der\nAufmachungen für den Einzel-                                                                   Tarifnm. 53.01 oder 53.03\nverkauf\n53.07 ')          Kammgarne aus Wolle, nicht in                                                                   Herstellen aus waren der\nAufmachungen für den Einzel-                                                                   Tarifnm. 53.01 oder 53.03\nverkauf\n53.08    1)       Game aus feinen Tierhaaren,                                                                     Herstellen aus feinen Tierhaaren,\nnicht in Aufmachungen für den                                                                   nicht bearbeitet, der Tarifnr. 53.02\nEinzelverkauf\n53.09    1)       Game aus groben Tierhaaren                                                                      Herstellen aus groben Tierhaaren,\noder aus Roßhaar, nicht in Auf-                                                                 nicht bearbeitet, der Tarifnr. 53.02,\nmachungen für den Einzelverkauf                                                                 oder aus Roßhaar, nicht bearbeitet,\nder Tarifnr. 05.03\n53.10 ')          Game aus Wolle, aus feinen oder                                                                 Herstellen aus Waren der Tarifnm.\ngroben Tierhaaren oder aus Roß-                                                                 05.03 und 53.01 bis 53.04\nhaar, in Aufmachungen für den\nEinzelverkauf\n53.11 2)          Gewebe aus Wolle oder feinen                                                                    Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\nTierhaaren                                                                                      53.01 bis 53.05\n53.12 2)          Gewebe aus groben Tierhaaren                                                                    Herstellen aus Waren der Tarifnm.\noder aus Roßhaar                                                                                53.02 bis 53.05 oder aus Roßhaar\nder Tanfnr. 05.03\n54.03 ')          Leinengame und Ramiegame,                                                                       Herstellen aus Waren der Tarifnr.\nnicht in Aufmachungen für den                                                                   54.01, weder gekrempelt noch\nEinzelverkauf                                                                                   gekämmt, oder aus Waren der\nTarifnr. 54.02\n54.04    1)       Leinengame und Ramiegarne,                                                                      Herstellen aus Waren der Tarifnm.\nin Aufmachungen für den                                                                         54.01 oder 54.02\nEinzelverkauf\n54.05 2)          Gewebe aus Flachs oder Ramie                                                                    Herstellen aus Waren der\nTarifnm. 54.01 oder 54.02\n55.05 ')          Baumwollgarne, nicht in Auf-                                                                    Herstellen aus Waren der\nmachungen für den Einzelverkauf                                                                 Tarifnm. 55.01 oder 55.03\n1) Für Game aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgarn eingereiht wird,\nund die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarns verwendeten Spinn-\nstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 \"lo des Gesamtgewichts aller\nverarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.\n2) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer. in die das Mischgewebe eingereiht\nwird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgewebes ver-\nwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10% des\nGesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:\n- 20% für PolyurAthanfiden mit Zwischenstücken aus elastischen PolyAthersegmenten, auch umsPonnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;\n- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstre:fen oder aus einem mit Aluminiumpuder\nbedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                                           93\nHergestellte Ware                                   Be- oder Verarbeitungsvorgänge                Be- oder Verarbeitungsvorgange\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,          an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren    die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer                    Warenbezeichnung                                       verleihen                                    verleihen\n55.06   1)       Baumwollgarne in Aufmachungen                                                                   Herstellen aus Waren der\nfür den Einzelverkauf                                                                           Tarifnm. 55.01 oder 55.03\n55.07 2)         Drehergewebe aus Baumwolle                                                                      Herstellen aus Waren der\nTarifnm. 55.01, 55.03 oder 55.04\n55.08   2)       Schlingengewebe (Frottier-                                                                      HersteHen aus Waren der\ngewebe) aus Baumwolle                                                                           Tarifnm. 55.01, 55.03 oder 55.04\n55.09 2)         Andere Gewebe aus Baumwolle                                                                     Herstellen aus Waren der\nTarifnm. 55.01, 55.03 oder 55.04\n56.01            Synthetische und künstliche                                                                     Herstellen aus chemischen Waren\nSpinnfasem, weder gekrempelt                                                                    oder Spinnmasse\nnoch gekämmt\n56.02            Spinnkabel                                                                                      Herstellen aus chemischen Waren\noder Spinnmasse\n56.03            Abfälle von synthetischen oder                                                                  Herstellen aus chemischen Waren\nkünstlichen Spinnstoffen (ein-                                                                  oder Spinnmasse\nschließlich Gamabfälle und Reiß-\nspinnstoff), weder gekrempelt\nnoch gekämmt\n56.04            Synthetische und künstliche                                                                     Herstellen aus chemischen Waren\nSpinnfasem und Abfälle von                                                                      oder Spinnmasse\nsynthetischen oder künstlichen\nSpinnstoffen, gekrempelt,\ngekämmt oder anders für die\nSpinnerei vorbereitet\n56.05   1)       Game aus synthetischen oder                                                                     Herstellen aus chemischen Waren\nkünstlichen Spinnfasem (oder                                                                    oder Spinnmasse\naus Abfällen von synthetischen\noder künstlichen Spinnstoffen),\nnicht in Aufmachungen für den\nEinzelverkauf ·\n56.06   1)       Game aus synthetischen oder                                                                     Herstellen aus chemischen Waren\nkünstlichen Spinnfasem (oder                                                                    oder Spinnmasse\naus Abfällen von synthetischen\noder künstlichen Spinnstoffen),\nin Aufmachungen für den Einzel~\nverkauf\n56.07 2)         Gewebe aus synthetischen oder                                                                   Herstellen aus Waren der\nkünstlichen Spinnfasem                                                                          Tarifnm. 56.01 bis 56.03\n57.06   1)       Game aus Jute oder anderen                                                                      Herstellen aus Rohjute, Jutewerg\ntextilen Bastfasern der                                                                         oder anderen rohen textilen Bast-\nTarifnr. 57.03                                                                                  fasern der Tarifnr. 57.03\nex 57.07     1)       Hanfgarne                                                                                       Herstellen aus rohem Hanf\nex 57.07     1)       Game aus anderen pflanzlichen                                                                   Herstellen aus rohen pflanzlichen\nSpinnstoffen, ausgenommen                                                                       Spinnstoffen der Tarifnm. 57 .02\nHanfgarne                                                                                       bis 57.04\n') FOr Game aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgarn eingereiht wird,\nund die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarns verwendeten Spinn-\nstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht fOr einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller\nverarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.\n2) FOr Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgewebe eingereiht\nwird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgewebes ver-\nwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10% des\nGesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhOht sich auf:\n- 20 % für PolyurAthantaden mit ·zwischenstOcken aus elastischen PolyAthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;\n- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder\nbedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.","94                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nHergestellte Ware                                   Be- oder Verarbeitungsvorgange                 Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,           an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren    die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer                    Warenbezeichnung                                       verleihen                                     verleihen\n57.07            Papiergarne                                                                                     Herstellen aus Waren des\nKapitels 47, chemischen Waren,\nSpinnmasse oder Naturfasern,\naus synthetischen oder künst- -\nliehen Spinnfasern oder ihren\nAbfällen, weder gekrempelt\nnoch gekämmt\n57.10 2)         Gewebe aus Jute oder anderen                                                                    Herstellen aus Rohjute, Jutewerg\ntextilen Bastfasern der                                                                         oder anderen rohen textilen\nTarifnr. 57.03                                                                                  Bastfasern der Tarifnr. 57.03\nex 57.11     2)      Gewebe aus anderen pflanzlichen                                                                 Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\nSpinnstoffen                                                                                    57.01, 57.02, 57.04 oder aus\nKokosgarnen der Tarifnr. 57.07\nex 57.11             Gewebe aus Papiergarnen                                                                         Herstellen aus Papier, chemi-\nschen Waren, Spinnmasse oder\nNaturfasern, aus synthetischen\noder künstlichen Spinnfasern\noder ihren Abfällen\n58.01    1)      Geknüpfte Teppiche, auch                                                                        Herstellen aus Waren der\nkonfektioniert                                                                                  Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 51.01,\n53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01\nbis 55.04, 56.01 bis 56.03 oder\n57.01 bis 57.04\n58.02    1)      Andere Teppiche, auch kon-                                                                      Herstellen aus Waren der\nfektioniert; Kelim, Sumak,                                                                      Tarifnm. 50.01 bis 50.03, 51.01,\nKaramanie und dergleichen,                                                                      53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01\nauch konfektioniert                                                                             bis 55.04, 56.01 bis 56.03,\n57.01 bis 57.04 oder aus Kokos-\ngarnen der Tarifnr. 57.07\n58.04    1)      Samt, Plüsch, Schlingengewebe                                                                   Herstellen aus Waren der\nund Chenillegewebe,                                                                             Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\nausgenommen Gewebe der                                                                          bis 53.05, 54.01, 55.01 bis\nTarifnrn. 55.08 und 58.05                                                                       55.04, 56.01 bis 56.03, 57.01 bis\n57.04 oder aus chemischen\nWaren oder Spinnmasse\n58.05    1)      Bänder und schußlose Bänder                                                                     Herstellen aus Waren der\naus parallel gelegten und                                                                       Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\ngeklebten Garnen oder Spinn-                                                                    bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\nstoffen (bolducs), ausgenommen                                                                  56.01 bis 56.03, 57.01 bis\nWaren der Tarifnr. 58.06                                                                        57.04 oder aus chemischen\nWaren oder Spinnmasse\n58.06    1)       Etiketten, Abzeichen und                                                                       Herstellen aus Waren der\nähnliche Waren, gewebt, nicht                                                                   Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\nbestickt, als Meterware oder                                                                   bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\nzugeschnitten                                                                                   56.01 bis 56.03 oder aus\nchemischen Waren oder Spinn-\nmasse\n1) Bei Waren, die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen bestehen, gelten die Bestimmungen in Spalte 4 dieser Liste für alle in diesen Mischwaren enthaltenen Spinn-\nstoffe. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten\nSpinnstoffe nicht 0berschrettet. Dieser Prozentsatz erhOht sich auf:\n- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen PolyAthersegmtnten, auch umsponnen, der Tarifnm. ex 51.01 und ex 58.07;\n- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus elnem mit Aluminiumpuder\nbedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.\n2) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgewebe eingereiht\nwird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die Jeweils ein Gewebe aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgewebes ver-\nwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10% des\nGesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erh0ht sich auf:\n- 20% für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polylthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;\n- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder\nbedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                                            95\nHergestellte Ware                                  Be- oder Verarbeitungsvorgänge                 Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,           an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren     die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer                     Warenbezeichnung                                      verleihen                                     verleihen\n58.07 1)          Chenillegame; Gimpen (andere                                                                    Herstellen aus Waren der\nals umsponnene Game der                                                                         Tarifnm. 50.01 bis 50.03, 53.01\nTarifnr. 52.01 und als um-                                                                      bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\nsponnene Game aus Roßhaar);                                                                     56.01 bis 56.03 oder aus\nGeflechte und sonstige                                                                          chemischen Waren oder Spinn-\nPosamentierwaren, als Meterware;                                                                masse\nQuasten, Troddeln, Oliven, Nüsse,\nPompons und dergleichen\n58.08     1)      Tülle und geknüpfte Netzstoffe,                                                                 Herstellen aus Waren der\nungemustert                                                                                     Tarifnm. 50.01 bis 50.03, 53.01\nbis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\n56.01 bis 56.03 oder aus\nchemischen Waren oder Spinn-\nmasse\n58.09 f)          Tülle, geknüpfte Netzstoffe und                                                                 Herstellen aus Waren der\nBobinetgardinenstoffe, gemustert;                                                               Tarifnm. 50.01 bis 50.03, 53.01\nSpitzen (maschlnen- oder hand-                                                                  bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\ngefertigt), als Meterware oder                                                                  56.01 bis 56.03 oder aus chemi-\nals Motiv                                                                                       schen Waren oder Spinnmasse\n58.10             Strickereien als Meterware oder                                                                 Herstellen unter Verwendung von\nals Motiv                                                                                       Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n59.01    1)       Watte und Waren daraus;                                                                         Herstellen aus Naturfasern,\nScherstaub, Knoten und Noppen,                                                                  chemischen Waren oder\naus Spinnstoffen                                                                                Spinnmasse\nex 59.02     1)       Alze und Waren daraus, aus-                                                                     Herstellen aus Naturfasern,\ngenommen Nadelfilze, auch                                                                       chemischen Waren oder\ngetränkt oder bestrichen                                                                        Spinnmasse\nex 59.02     1)       Nadelfilze, auch getränkt oder                                                                  Herstellen aus Naturfasern,\nbestrichen                                                                                      chemischen Waren oder Spinn-\nmasse; Herstellen aus Spinnfasem\noder endlosen Spinnkabeln aus\nPolypropylen mit einer Feinheit\nder Einzelfaser von unter 8 den.,\nderen Wert 40 % des Wertes der\nhergestellten Waren nicht\n· überschreitet\n59.03    1)  -    Vliesstoffe und Waren daraus,                                                                   Herstellen aus Naturfasern,\nauch getränkt oder bestrichen                                                                   chemische Waren oder Spinn-\nmasse\n59.04    1)       Bindfäden, Seile und Taue,                                                                      Herstellen aus Naturfasern,\nauch geflochten                                                                                chemischen Waren, Spinnmasse\noder Kokosgamen der\nTarifnr. 57.07\n59.05 1)          Netze aus Waren der                                                                             Herstellen aus Naturfasern,\nTarifnr. 59.04, in Stücken als                                                                 chemischen Waren, Spinnmasse\nMeterware oder abgepaßt;                                                                        oder Kokosgamen der\nabgepaßte Aschemetze aus                                                                       Tarifnr. 57.07\nGarnen, Bindfäden oder Seilen\n59.06    1)       Andere Waren aus Garnen,                                                                        Herstellen aus Naturfasern,\nBindfäden, Seilen oder Tauen,                                                                  chemischen Waren, Spinnmasse\nausgenommen Gewebe und                                                                         oder Kokosgarnen der\nWaren daraus                                                                                   Tarifnr. 57.07\n1) Bei Waren, die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen bestehen, gelten die Bestimmungen in Spalte 4 dieser Liste für alle in diesen Mischwaren enthaltenen Spinn-\nstoffe. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder Ihr Gewicht 10% des Gesamtgewichts aller verarbeiteten\nSpinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:\n- 20 % für PolyurathanfAden mit Zwischenstücken aus elastischen PolyAthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;\n- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder\nbedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.","96                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nHergestellte Ware                                   Be- oder Verarbeitungsvqrgange                 Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,           an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren    die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nT~rifnummer                    Warenbezeichnung                                       verleihen                                     verleihen\n59.07            Gewebe, mit Leim oder stärke-                                                                   Herstellen aus Garnen\nhaltigen Zurichtestoffen bestri-\nchen, zum Einbinden von\nBüchern, zum Herstellen von\nFutteralen und anderen\nKartonagen oder zu ähnlichen\nZwecken; Pausleinwand;\npräparierte Malleinwand; Bou-\ngramm und ähnliche Erzeug-\nnisse für die Hutmacherei\n59.08            Gewebe, mit Zellulosederivaten                                                                  Herstellen aus Garnen\noder anderen Kunststoffen\ngetränkt, bestrichen oder über-\nzogen oder mit Lagern aus diesen\nStoffen versehen\n59.10 ')         Linoleum, auch zugeschnitten;                                                                   Herstellen aus Garnen oder\nFußbodenbelag aus einem Grund                                                                   Spinnfasern\naus Spinnstoffen mit aufgetra-\ngener Deckschicht aus beliebigen\nStoffen, auch zugeschnitten\nex 59.11     1)      Kautschutierte Gewebe, aus-                                                                     Herstellen aus Garnen\ngenommen Gewirke, mit Aus-\nnahme solcher Gewebe, die aus\nGeweben aus synthetischen\nSpinnfäden oder aus Flächen-\nerzeugnissen aus parallel\nliegenden Garnen aus Spinnfäden\nbestehen und die mit Kautschuk-\nLatex getränkt oder überzogen\nsind, und die einen Anteil an\nSpinnstoffen von mindestens 90\nGewichtshundertteilen haben und\nzur Herstellung von Bereifungen\noder zu anderen technischen\nZwecken verwendet werden\nex 59.11             Kautschutierte Gewebe, ausge-                                                                   Herstellen aus chemischen Waren\nnommen Gewirke, die aus\nGeweben aus synthetischen\nSpinnfäden oder aus Flächen-\nerzeugnissen aus parallel\nliegenden Garnen aus Spinnfäden\nbestehen und die mit Kautschuk-\nLatex getränkt oder überzogen\nsind, und die einen Anteil an\nSpinnstoffen von mindestens 90\nGewichtshundertteilen haben und\nzur Herstellung von Bereifungen\noder zu anderen technischen\nZwecken verwendet werden\n59.12            Andere Gewebe, getränkt oder                                                                     Herstellen aus Garnen\nbestrichen; bemalte Gewebe\nfür Theaterdekorationen,\nAtelierhintergründe und der-\ngleichen                ·\n59.13 ')          Gummielastische Gewebe,                                                                         Herstellen aus einfachen Garnen\nausgenommen Gewirke\n') Bei Waren, die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen bestehen, gelten die Bestimmungen in Spalte 4 dieset Liste für alle in diesen Mischwaren enthaltenen Spinn-\nstoffe. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10% des Gesamtgewichts aller verarbeiteten\nSpinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:\n- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;\n- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder\nbedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                                            97\nHergestellte Ware                                  Be- oder VerarbeitungsvorgAnge                Be- oder VerarbeltungsvorgAnge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,           an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren    die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer                    Warenbezeichnung                                      verleihen                                     verleihen\n59.15    1)       Pumpenschläuche und ähnliche                                                                  Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\nSchläuche, aus Spinnstoffen,                                                                   50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05,\nauch mit Armaturen oder Zubehör                                                                54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01 bis\naus anderen Stoffen                                                                            56.03, 57.01 bis 57.04 oder aus\nchemischen Waren oder\nSpinnmasse\n59.16    1)      Förderbänder und Treibriemen,                                                                  Herstellen aus Waren der\naus Spinnstoffen, auch verstärkt                                                               Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\nbis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\n56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04\noder aus chemischen Waren oder\nSpinnmasse\n59.17    1)      Technische Gewebe und Gegen-                                                                   Herstellen aus Waren der\nstände des technischen Bedarfs,                                                                Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\naus Spinnstoffen                                                                               bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\n56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04\noder aus chemischen Waren oder\nSpinnmasse\nex\nKapitel 60       1)   Gewirke, ausgenommen Wirk-                                                                     Herstellen aus Naturfasern,\nwaren, die durch Zusammen-                                                                     gekrempelt oder gekämmt, aus\nnähen oder sonstiges zusammen-                                                                 Waren der Tarifnrn. 56.01 bis\nfügen der gewirkten (zuge-                                                                     56.03, aus chemischen Waren\nschnittenen oder abgepaßten)                                                                   oder Spinnmasse\nTeile hergestellt werden\nex 60.02               Handschuhe aus Gewirken,                                                                       Herstellen aus Garnen 2)\nweder gummielastisch noch\nkautschutiert, durch zusammen-\nnähen oder sonstiges zusammen-\nfügen der gewirkten (zugeschnit-\ntenen oder abgepaßten) Teile\nhergestellt\nex 60.03               Strumpfe, UnterziehstrOmpfe,                                                                   Herstellen aus Garnen 2)\nSocken, Söckcheli, Strumpf-\nschoner und ähnliche Wirkwaren,\nweder gummielastisch ·noch\nkautschutiert, durch zusammen-\nnähen oder sonstiges zusammen-\nfügen der gewirkten (zugeschnit-\ntenen oder abgepaßten) Teile\nhergestellt\nex 60.04               Unterkleidung aus Gewirken,                                                                    Herstellen aus Garnen         1)\nweder gummielastisch noch\nkautschutiert, durch zusammen-\nnähen oder sonstiges zusammen-\nfügen der gewirkten (zugeschnit-\ntenen oder abgepaßten) Teile\nhergestellt\n') Bei Waren, die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen bestehen, gelten die Bestimmungen in Spalte 4 dieser Liste für alle in diesen Mischwaren enthaltenen Spinn-\nstoffe. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10% des Gesamtgewichts aller verarbeiteten\nSpinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:\n- 20% für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;\n- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder\nbedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.\n2\n) Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die die Tarifnummer wechseln, nehmen der hergestellten Ware nicht die\nEigenschaft einer Ursprungsware, wenn ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.","98                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nHergestellte ware                                   Be- oder Verarbeitungsvorgänge                Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,          an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren   die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer                    Warenbezeichnung                                       verleihen                                    verleihen\nex 60.05             Oberkleidung, Bekleidungs-                                                                     Herstellen aus Garnen          1)\nzubeh0r und andere Wirkwaren,\nweder gummielastisch noch\nkautschutiert, durch zusammen-\nnähen oder sonstiges zusammen-\nfügen der gewirkten (zugeschnit-\ntenen oder abgepaßten) Teile\nhergestellt\nex 60.06             Gummielastische Gewirke und                                                                    Herstellen aus Garnen          1)\nkautschutierte Gewirke sowie\nWaren daraus (einschließlich\nKnieschützer und Gummi-\nstrümpfe), durch Zusammen-\nnähen oder sonstiges zusammen-\nfügen der gewirkten (zugeschnit-\ntenen oder abgepaßten) Teile\nhergestellt\nex 61.01             Oberkleidung für Männer und                                                                    Herstellen aus Garnen          1)\nKnaben, ausgenommen Feuer-\nschutzkleidung aus Gewebe,\nbeschichtet mit einer Folie aus\naluminisiertem Polyester\nex 61.01             Feuerschutzkleidung aus Gewebe,                                                                Herstellen aus nicht beschichteten\nbeschichtet mit einer Folie aus                                                                Geweben, deren Wert 40 % des\naluminisiertem Polyester                                                                       Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet 2)\nex 61.02             Oberkleidung für Frauen,                                                                       Herstellen aus Garnen          2)\nMädchen und Kleinkinder,\nnicht bestickt, ausgenommen\nFeuerschutzkleidung aus\nGewebe, beschichtet mit einer\nFolie aus aluminisiertem\nPolyester\nex 61.02              Feuerschutzbekleidung aus                                                                      Herstellen aus nicht beschich-\nGewebe, beschichtet mit einer                                                                  teten Geweben, deren Wert 40 %\nFolie aus aluminisiertem                                                                      des Wertes der hergestellten\nPolyester                                                                                     Ware nicht überschreitet 2)\nex 61.02             Oberkleidung-für Frauen,                                                                        Herstellen aus nicht bestickten\nMädchen und Kleinkinder be-                                                                   Geweben, deren Wert 40 % des\nstickt                                                                                          Wertese der hergestellten Ware\nnicht überschreitet 2)\n61.03             Unterkleidung (Leibwäsche) für                                                                 Herstellen aus Garnen 2)\nMänner und Knaben, auch\nKragen, Vorhemden und Man-\nschetten\n61.04             Unterkleidung (Leibwäsche) für                                                                 Herstellen aus Garnen         2)\nFrauen, Mädchen und Kleinkinder\nex 61.05             Taschentücher und Ziertaschen-                                                                  Herstellen aus rohen Einfach-\ntücher, nicht bestickt                                                                         garnen 2) 3 )\nex 61.05             Taschentücher und Ziertaschen-                                                                  Herstellen aus nicht bestickten\ntücher, bestickt                                                                                Geweben, deren Wert 40 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet 2)\n') Bel Waren die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen bestehen, gelten die Bestimmungen in Spalte 4 dieser Liste für alle in diesen Mischwaren enthaltenen Spinn-\nstoffe. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10'%. des Gesamtgewichts aller verarbeiteten\nSpinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erh0ht sich auf:\n- 20% für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnm. ex 51.01 und ex 58.07;\n- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder\nbedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.\n2) Die verwendeten Garnituren und ZubehOr (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die die Tarifnummer wechseln, nehmen der hergestellten Ware nicht die\nEigenschaft einer Ursprungsware, wenn ihr Gewicht 10% des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.\n3) Bei waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamt-\ngewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                                         99\nHergestellte Ware                                 Be- oder Verarbeitungsvorgänge               Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,          an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren    die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer                    Warenbezeichnung                                     verleihen                                    verleihen\nex 61.06             Schals, Umschlagtücher, Hals-                                                                Herstellen aus rohen Einfach-\ntücher, Kragenschoner, Kopf-                                                                 garnen aus Naturfasern oder\ntücher, Schleier und ähnliche                                                                synthetischen oder künstlichen\nWaren, nicht bestickt                                                                        Fasern oder ihren Abfällen\noder aus chemischen Waren oder\nSpinnmasse 1)\nex 61.06             Schals, Umschlagtücher, Hals-                                                                Herstellen aus nicht bestickten\ntücher, Kragenschoner, Kopf-                                                                 Geweben, deren Wert 40 % des\ntücher, Schleier und ähnliche                                                                Wertes der hergestellten Ware\nWaren, nicht bestickt                                                                        nicht überschreitet 1)\n61.07             Krawatten                                                                                    Herstellen aus Garnen        1)\n61.09             Korsette, Hüftgürtel, Mieder,                                                                Herstellen aus Garnen        1)\nBüstenhalter, Hosenträger,\nStrumpfhalter, Strumpfbänder,\nSockenhalter und ähnliche\nWaren, aus Spinnstoffen,\nauch gewirkt, auch gummi-\nelastisch\nex 61.10              Handschuhe, Strümpfe, Socken                                                                 Herstellen aus Garnen        1)\nund Söckchen, nicht gewirkt,\nausgenommen Feuerschutz-\nkleidung aus Gewebe, beschichtet\nmit einer Folie aus aluminisiertem\nPolyester\nex 61.10              Feuerschutzkleidung aus Gewebe,                                                              Herstellen aus nicht beschichteten\nbeschichtet mit einer Folie aus                                                              Geweben, deren Wert 40 % des\naluminisiertem Polyester                                                                     Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet 1)\nex 61.11              Anderes konfektioniertes Be-                                                                 Herstellen aus Garnen        1)\nkleidungszubehör; Schweiß-\nbehälter, Schulterpolster und\nandere Polster für Schneider-\narbeiten, Gürtel, Muffe, Schutz-\närmel usw., ausgenommen Kragen,\nHemdeinsätze, Bluseneinsätze,\nJabots, Manschetten und ähnliche\nPutzwaren für Ober- und Unter-\nkleidung für Frauen und Mädchen,\nbestickt\nex 61.11              Kragen, Hemdeinsätze, Blusen-                                                                Herstellen aus nicht bestickten\neinsätze, Jabots, Manschetten                                                                Geweben, deren Wert 40 % des\nund ähnliche Putzwaren für Ober-                                                             Wertes der hergestellten Ware\nund Unterkleidung für Frauen                                                                 nicht überschreitet 1)\nund Mädchen, bestickt\n62.01             Decken                                                                                       Herstellen aus rohen_ Garnen der\nKapitel 50 bis 56 2)\nex 62.02              Bettwäsche, Tischwäsche,                                                                     Herstellen aus rohen Einfach-\nWäsche zur Körperpflege und                                                                  garnen 2 )\nandere Haushaltswäsche; Vor-\nhänge, Gardinen und andere\nGegenstände zur Innenaus-\nstattung, bestickt\n1\n) Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die die Tarifnummer wechseln, nehmen der hergestellten Ware nicht die\nEigenschaft einer Ursprungsware, wenn ihr Gewicht 10% des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht Obj!rschreitet.\n2) Bei Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 1O% des Gesamt-\ngewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.",". 100                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nHergestellte Ware                             Be- oder Verarbeitungsvorgänge                 Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,            an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren      die die Eigenschaft von Ursprungswartin\nTarifnummer                   Warenbezeichnung                                  verleihen                                      verleihen\nex 62.02              Bettwäsche, Tischwäsche,                                                                   Herstellen aus nicht bestickten\nWäsche zur Körperpflege und                                                                 Geweben, deren Wert 40 % des\nandere Haushaltswäsche; Vor-                                                                Wertes der hergestellten Ware\nhänge, Gardinen und andere                                                                 nicht überschreitet ·\nGegenstände zur lnnenaus-\nstattung, bestickt\n62.03             Säcke und Beutel zu Ver-                                                                   Herstellen aus chemischen Waren,\npackungszwecken                                                                            Spinnmasse oder Naturfasern,\naus synthetischen oder k0nst-\nliehen Spinnfasem oder ihren\nAbfällen 1)\n62.04             Planen, Segel, Markisen, Zelte                                                             Herstellen aus rohen Einfach-\nund Zeltlagerausrüstungen                                                                  gamen 1)\nex 62.05              Andere konfektionierte Waren aus                                                           Herstellen unter Verwendung von\nGeweben, einschließlich Schnitt-                                                           Waren, deren Wert 40 % des\nmuster zum Herstellen von Be-                                                              Wertes der hergestellten Ware\nkleidung, ausgenommen Klapp-                                                               nicht überschreitet\nfächer und starre Fächer, Fächer-\ngestelle und Fächergriffe, Teile\nvon Fächergestellen und\nFächergriffen\n64.01             Schuhe mit Laufsohlen und                  Herstellen aus Schuhteilen aus\nOberteil aus Kautschuk oder                Stoffen aller Art, ausgenommen\nKunststoff                                 Metall,· in Form von Zusammen-\nsetzungen, bestehend aus Schuh-\noberteilen, die mit einer Brand-\nsohle oder anderen Bodenteilen\n(ausgenommen Laufsohle) ver-\nbunden sind\n64.02             Schuhe mit Laufsohlen aus Leder            Herstellen aus Schuhteilen aus\noder Kunstleder; Schuhe mit                Stoffen aller Art, ausgenommen\nLaufsohlen aus Kautschuk oder              Metall, in Form von Zusammen-\nKunststoff (ausgenommen                    setzungen, bestehend aus Schuh-\nSchuhe der Tarifnr. 64.01)                 oberteilen, die mit einer Brand-\nsohle oder anderen Bodenteilen\n(ausgenommen Laufsohle) ver-\nbunden sind\n64.03             Schuhe aus Holz, Schuhe mit                Herstellen aus Schuhteilen aus\nLaufsohlen aus Holz oder Kork              Stoffen aller Art, ausgenommen\nMetall, in Form von Zusammen-\nsetzungen, bestehend aus Schuh-\noberteilen, die mit einer Brand-\nsohle oder anderen Bodenteilen\n(ausgenommen Laufsohle) ver-\nbunden sind\n64.04             Schuhe mit Laufsohlen aus                   Herstellen aus Schuhteilen aus\nanderen Stoffen (z.B. Schnüre               Stoffen aller Art, ausgenommen\nPappe, Gewebe, Rlz, Geflecht)               Metall, in Form von Zusammen-\nsetzungen, bestehend aus Schuh-\noberteilen, die mit einer Brand-\nsohle oder anderen Bodenteilen\n(ausgenommen Laufsohle) ver-\nbunden sind\n65.03            Hüte und andere Kopfbe-                                                                     Herstellen aus Spinnfasem         1)\ndeckungen, aus Rlz, aus Hut-\nstumpen oder Hutplatten der\nTarifnr. 65.01 hergestellt,\nausgestattet oder nicht aus-\ngestattet\n1) Die verwendeten Garnituren und ZubehOr (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die die Tarifnummer wechseln, nehmen der hergestellten Ware nicht die\nEigenschaft einer Ursprungsware, wenn ihr Gewicht 10% des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht Oberschreitet.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                                         101\nHergestellte Ware                              Be- oder Verarbeitungsvorgänge                  Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft.              an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren        die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer                  Warenbezeichnung                                    verleihen                                     verleihen\n65.05           Hüte und andere Kopfbe-                                                                       Herstellen aus Garnen oder\ndeckungen (einschließlich                                                                     Spinnfasem 1)\nHaarnetze), gewirkt oder aus\nStücken (ausgenommen\nStreifen) von Geweben, Ge-\nwirken, Spitzen Filz oder\nanderen Spinnstoffwaren\nhergestellt, ausgestattet oder\nnicht ausgestattet\n66.01           Regenschirme und Sonnen-                                                                     Herstellen unter Verwendung von\nschirme, einschließlich Stock-                                                               Waren, deren Wert 50 % des\nschirme, Schirmzelte und                                                                     Wertes der hergestellten Ware\ndergleichen                                                                                  nicht überschreitet\nex 70.07            Gegossenes oder gewalztes                   Herstellen aus gegossenem, ge-\nFlachglas und \"Tafelglas• (auch             zogenem oder gewalztem Glas\ngeschliffen oder poliert), anders           der Tarifnrn. 70.04 bis 70.06\nals quadratisch oder rechteckig\nzugeschnitten oder gebogen oder\nanders bearbeitet (z. B. mit ab-\ngeschrägten Rändern, graviert);\nIsolierflachglas aus mehreren\nSchichten\n70.08           Vorgespanntes Einschichten-                 Herstellen aus gegossenem, ge-\nSicherheitsglas und Mehrschich-             zogenem oder gewalztem Glas\nten-Sicherheitsglas (Verbundglas),          der Tarifnrn. 70.04 bis ·10.06\nauch fassoniert\n70.09           Spiegel aus Glas, auch gerahmt,             Herstellen aus gegossenem, ge-\neinschließlich Rückspiegel                  zogenem oder gewalztem Glas\nder Tarifnrn. 70.04 bis 70.06\n71.15           Waren aus echten Perlen, Edel-                                                               Herstellen unter Verwendung von\nsteinen, Schmucksteinen,                                                                     Waren, deren Wert 50 % des\nsynthetischen oder rekonsti-                                                                 Wertes der hergestellten Ware\ntuierten Steinen                                                                             nicht überschreitet\n73.07           Vorblöcke (Blooms), Knüppel,                Herstellen aus Waren der Tarifnr.\nBrammen und Platinen, aus Stahl;            73.06\nStahl, nur vorgeschmiedet oder\ngehämmert (Schmiedehalbzeug)\n73.08          Warmbreitband aus Stahl, in                  Herstellen aus Waren der Tarifnr.\nRollen                                       73.07\n73.09           Breitflachstahl                             Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\n73.07 oder 73.08\n73.10           Stabstahl, warm gewalzt, warm               Herstellen aus Waren der Tarifnr.\nstranggepreßt oder geschmiedet              73.07\n(einschließlich Walzdraht); Stab-\nstahl, kalt hergestellt oder kalt\nfertiggestellt; Hohlbohrerstäbe\naus Stahl für den Bergbau\n73.11          Profile aus Stahl, warm gewalzt,             Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\nwarm stranggepreßt, geschmiedet,             73.07 bis 73.10, 73.12 oder 73.13\nkalt hergestellt oder kalt fertigge-\nstellt; Spundwandstahl, auch\ngelocht oder aus zusammenge-\nsetzten Elementen hergestellt\n73.12          Bandstahl, warm oder kalt ge-                Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\nwalzt                                        73.07 bis 73.09 oder 73.13\n1\n) Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die die Tarifnummer wechseln, nehmen der hergestellten Ware nicht die\nUrsprungseigenschaft, wenn ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.","102                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nHergestellte Ware                      Be- oder Verarbeitungsvorgänge             Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,        an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren  die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer           Warenbezeichnung                            verleihen                                 verleihen\n73.13      Bleche aus Stahl, warm oder kalt    Herstellen aus Waren der Tarifnm.\ngewalzt                             73.07 bis 73.09\n73.14      Draht aus Stahl, auch überzogen,    Herstellen aus Waren der Tarifnr.\nausgenommen isolierte Drähte für    73.10\ndie Elektrotechnik\n73.16      Oberbaumaterial für Bahnen, aus                                                 Herstellen aus Waren der Tarifnr.\nEisen oder Stahl; Schienen, Leih                                                73.06\nschienen, Weichenzungen, Herz-\nstücke, Kreuzungen, Weichen,\nZungenverbindungsstangen,\nZahnstangen, Bahnschwellen,\nLaschen, Schienenstühle und\nWinkel, Unterlagsplatten, Klemm-\nplatten, Spurplatten und Spur-\nstangen und anderes speziell für\ndas Verlegen, Zusammenfügen\noder Befestigen von Schienen\nhergestelltes Material\n73.18      Rohre (einschließlich Rohrluppen)                                               Herstellen aus Waren der Tarifnm.\naus Stahl, ausgenommen Waren                                                    73.06, 73.07 oder der Tarifnr.\nder Tarifn. 73.19                                                               73.15 in den in den Tarifnm. 73.06\nund 73.07 aufgeführten Formen\n74.03      Stäbe, Profile und Draht, aus                                                   Herstellen unter Verwendung von\nKupfer, massiv                                                                  Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n74.04      Bleche, Platten, Tafeln und                                                     Herstellen unter Verwendung von\nBänder, aus Kupfer mit einer                                                    Waren, deren Wert 50 % des\nDicke von mehr als 0, 15 mm                                                     Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n74.05      Blattmetall, Folien und dünne                                                   Herstellen unter Verwendung von\nBänder, aus Kupfer (auch                                                        Waren, deren Wert 50 % des\ngeprägt, zugeschnitten, gelocht,                                                Wertes der hergestellten Ware\nüberzogen, bedruckt oder auf                                                    nicht überschreitet\nPapier, Pappe, Kunststoff oder\nähnlichen Unterlagen befestigt),\nmit einer Dicke (ohne Unterlage)\nvon 0, 15 mm oder weniger\n74.06      Pulver und Flitter, -aus Kupfer                                                 Herstellen unter Verwendung von\nWaren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n74.07      Rohre (einschließlich Rohlinge)                                                 Herstellen unter Verwendung von\nund Hohlstangen, aus Kupfer                                                     Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n74.08      Rohrformstücke, Rohrverschluß-                                                  Herstellen unter Verwendung von\nstücke (Nippel, Kniestücke, Kupp-                                               Waren, deren Wert 50 % des\nlungen, Muffen, Flansche und                                                    Wertes der hergestellten Ware\nähnliche Waren), aus Kupfer                                                     nicht überschreitet\n74.10      Kabel, Seile, Litzen und ähnliche                                               Herstellen unter Verwendung von\nWaren, aus Kupferdraht, ausge-                                                  Waren, deren Wert 50% des\nnommen isolierte Drahtwaren für                                                 Wertes der hergestellten Ware\ndie Elektrotechnik                                                              nicht überschreitet\n74.11      Gewebe (einschließlich endlose                                                  Herstellen unter Verwendung von\nGewebe), Gitter und Geflechte,                                                  Waren, deren Wert 50 % des\naus Kupferdraht; Streckbleche                                                   Wertes der hergestellten Ware\naus Kupfer                                                                      nicht überschreitet","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                               103\nHergestellte Ware                         Be- oder Verarbeitungsvorgänge             Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,        an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren  die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer             Warenbezeichnung                              verleihen                                 verleihen\n74.15      Stifte, Nägel, zugespitzte Krampen,                                                 Herstellen unter Verwendung von\nHaken und Reißnägel, aus Kupfer                                                     Waren, deren Wert 50 % des\noder mit Schaft aus Eisen oder                                                      Wertes der hergestellten Ware\nStahl mit Kupferkopf; Bolzen und                                                    nicht überschreitet\nMuttern (auch mit Gewinde),\nSchrauben, Ringschrauben und\nSchraubhaken, Niete, Splinte,\nKeile und ähnliche Waren der\nSchrauben- und Nietenindustrie,\naus Kupfer; Unterlegscheiben\n(auch geschlitzte Unterleg-\nscheiben und Federringscheiben)\naus Kupfer\n74.16      Federn aus Kupfer                                                                   Herstellen unter Verwendung von\nWaren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n74.17      Nichtelektrische Koch- und Heiz-                                                    Herstellen unter Verwendung von\ngeräte, wie sie üblicherweise im                                                    Waren, deren Wert 50 % des\nHaushalt verwendet werden, Teile                                                    Wertes der hergestellten Ware\ndavon, aus Kupfer                                                                   nicht überschreitet\n74.18      Haushaltsartikel, Hauswirtschafts-                                                  Herstellen unter Verwendung von\nartikel, sanitäre und hygienische                                                   Waren, deren Wert 50 % des\nArtikel, Teile davon, aus Kupfer                                                    Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n74.19      Andere Waren aus Kupfer                                                             Herstellen unter Verwendung von\nWaren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n75.02      Stäbe, Profile und Draht, aus                                                       Herstellen unter Verwendung von\nNickel, massiv                                                                      Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet ·\n75.03      Bleche, Platten, Tafeln und                                                         Herstellen unter Verwendung von\nBänder, von beliebiger Dicke,                                                       Waren, deren Wert 50 % des\naus Nickel; Pulver, Flitter,                                                        Wertes der hergestellten Ware\naus Nickel                                                                          nicht überschreitet\n75.04      Rohre (einschließlich Rohlinge),                                                    Herstellen unter Verwendung von\nHohlstangen, Rohrformstücke,                                                        Waren, deren we·rt 50 % des\nRohrverschlußstücke und Rohr-                                                       Wertes der hergestellten Ware\nverbindungsstücke (Nippel,                                                          nicht überschreitet\nKniestücke, Kupplungen,\nMuffen, Flansche und ähnl.iche\nWaren),. aus Nickel\n75.05      Anoden zum Vernickeln, auch                                                         Herstellen unter Verwendung von\nelektrolytisch hergestellt, roh                                                     Waren, deren Wert 50 o/o des\noder bearbeitet                                                                     Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n75.06      Andere Waren aus Nickel                                                             Herstellen unter Verwendung von\nWaren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n76.02      Stäbe, Profile und Draht, aus                                                       Herstellen unter Verwendung von\nAluminium, massiv                                                                   Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n76.03      Bleche, Platten, Tafeln und                                                         Herstellen unter Verwendung von\nBänder, aus Aluminium, mit einer                                                    Waren, deren Wert 50 % des\nDicke von mehr als 0,20 mm                                                          Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","104                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nHergestellte Ware                      Be- oder Verarbeitungsvorgänge            Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,       an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer            Warenbezeichnung                           verleihen                                verleihen\n76.04      Blattmetall, Folien und dünne                                                   Herstellen unter Verwendung von\nBänder, aus Aluminium (auch ge-                                                 Waren, deren Wert 50 % des\nprägt, zugeschnitten, gelocht,                                                  Wertes der hergestellten Ware\nüberzogen, bedruckt oder auf                                                    nicht überschreitet\nPapier, Pappe, Kunststoff oder\nähnlichen Unterlagen befestigt),\nmit einer Dicke (ohne Unterlage)\nvon 0,20 mm oder weniger\n76.05      Pulver und Flitter, aus Aluminium                                               Herstellen unter Verwendung von\nWaren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n76.06      Rohre (einschließlich Rohlinge)                                                 Herstellen unter Verwendung von\nund Hohlstangen, aus Aluminium                                                  Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n76.07      Rohrformstücke, Rohrverschluß-                                                  Herstellen unter Verwendung von\nstücke und Rohrverbindungs-                                                     Waren, deren Wert 50 % des\nstücke (Nippel, Kniestücke, Kupp-                                               Wertes der hergestellten Ware\nlungen, Muffen, Flansche und                                                    nicht überschreitet\nähnliche Waren), aus Aluminium\n76.08      Konstruktionen sowie Teile von                                                  Herstellen unter Verwendung von\nKonstruktionen (z. B. Schuppen,                                                 Waren, deren Wert 50 % des\nBrücken und Brückenteile, Türme,                                                Wertes der hergestellten Ware\nMasten, Pfeiler, Säulen, Gerüste,                                               nicht überschreitet\nBedachungen, Tür- und Fenster-\nrahmen, Geländer), aus Alu-\nminium; zu Konstruktionszwecken\nvorgearbeitete Bleche, Stäbe,\nProfile, Rohre usw., aus Alu-\nminium\n76.09      Sammelbänder, Fässer, Bottiche                                                  Herstellen unter Verwendung von\nund ähnliche Behälter, für Stoffe                                               Waren, deren Wert 50 % des\naller Art (ausgenommen ver-                                                     Wertes der hergestellten Ware\ndichtete oder verflüssigte Gase),                                               nicht überschreitet\naus Aluminium, mit einem\nFassungsvermögen von mehr als\n300 1, ohne mechanische oder\nwärmetechnische Einrichtung,\nauch mit lnnenauskleidung\noder Wärmeschutzverkleidung.\n76.10      Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen                                                 Herstellen unter Verwendung von\nund ähnliche Behälter zu Trans-                                                 Waren, deren Wert 50 % des\nport- oder Verpackungszwecken,                                                  Wertes der hergestellten Ware\naus Aluminium, einschließlich                                                   nicht überschreitet\nVerpackungsröhrchen und Tuben\n76.11      Behälter aus Aluminium für ver-                                                 Herstellen unter Verwendung von\ndichtete oder verflüssigte Gase                                                 Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n76.12      Kabel, Seile, Litzen und ähnliche                                               Herstellen unter Verwendung von\nWaren, aus Aluminiumdraht, aus-                                                 Waren, deren Wert 50 % des\ngenommen isolierte Drahtwaren                                                   Wertes der hergestellten Ware\nfür die Elektrotechnik                                                          nicht überschreitet\n76.15      Haushaltsartikel, Hauswirtschafts-                                              Herstellen unter Verwendung von\nartikel, sanitäre und hygienische                                               Waren, deren Wert 50 % des\nArtikel, Teile davon, aus Alu-                                                  Wertes der hergestellten Ware\nminium                                                                          nicht überschreitet","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                              105\nHergestellte Ware                         Be- oder Verarbeitungsvorgänge            Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,       an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer             Warenbezeichnung                              verleihen                                verleihen\n76.16      Andere Waren aus Aluminium                                                          Herstellen unter Verwendung von\nWaren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n77.02      Stäbe (Stangen), Profile, Draht,                                                    Herstellen unter Verwendung von\nBleche, Tafeln, Bänder, nach                                                        Waren, deren Wert 50 % des\nGröße sortierte Drehspäne, Pulver                                                   Wertes der hergestellten Ware\nund Flitter, Rohre (einschließlich                                                  nicht überschreitet\nRohlinge), Hohlstangen aus Ma-\ngnesium; andere Waren aus Ma-\ngnesium\n78.02      Stäbe, Profile und Draht, aus Blei,                                                 Herstellen unter Verwendung von\nmassiv                                                                              Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n78.03      Bleche, Platten, Tafeln und                                                         Herstellen unter Verwendung von\nBänder, aus Blei, mit einem Qua-                                                    Waren, deren Wert 50 % des\ndratmetergewicht von mehr als                                                       Wertes der hergestellten Ware\n1,7kg                                                                               nicht überschreitet\n78.04      Folien und dünne Bänder, aus                                                        Herstellen unter Verwendung von\nBlei (auch geprägt, zugeschnitten,                                                  Waren, deren Wert 50 % des\ngelocht, überzogen, bedruckt                                                        Wertes der hergestellten Ware\noder auf Papier, Pappe, Kunststoff                                                  nicht überschreitet\noder ähnlichen Unterlagen be-\nfestigt), mit einem Quadratmeter-\ngewicht (ohne Unterlage) von\n1,7 kg oder weniger; Pulver oder\nFlitter, aus Blei\n78.05      Rohre (einschließlich Rohlinge),                                                    Herstellen unter Verwendung von\nHohlstangen, Rohrformstücke,                                                        Waren, deren Wert 50 % des\nRohrverschlußstücke und Rohr-                                                       Wertes der hergestellten Ware\nverbindungsstücke (Nippel,                                                          nicht überschreitet\nKniestücke, S-förmig gebogene\nRohre für Geruchsverschlüsse,\nKupplungen, Muffen, Flansche\nund ähnliche Waren), aus Blei\n78.06      Andere Waren aus Blei                                                               Herstellen unter Verwendung von\nWaren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n79.02      Stäbe, Profile und Draht, aus                                                       Herstellen unter Verwendung von\nZink, massiv                                                                        Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n79.03      Bleche, Platten, Tafeln und                                                         Herstellen unter Verwendung von\nBänder, aus Zink, in beliebiger                                                     Waren, deren Wert 50 % des\nDicke; Pulver und Flitter, aus                                                      Wertes der hergestellten Ware\nZink                                                                                nicht überschreitet\n79.04      Rohre (einschließlich Rohlinge),                                                    Herstellen unter Verwendung von\nHohlstangen, Rohrformstücke,                                                        Waren, deren Wert 50 % des\nRohrverschlußstücke und Rohr-                                                       Wertes der hergestellten Ware\nverbindungsstücke (Nippel, Knie-                                                    nicht überschreitet\nstücke, Kupplungen, Muffen,\nFlansche und ähnliche Waren),\naus Zink\n79.06      Andere Waren aus Zink                                                               Herstellen unter Verwendung von\nWaren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","106                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nHergestellte Ware                       Be- oder Verarbeitungsvorgänge             Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,        an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren  die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer           Warenbezeichnung                             verleihen                                 verleihen\n80.02      Stäbe, Profile und Draht, aus Zinn,                                              Herstellen unter Verwendung von\nmassiv                                                                           Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n80.03      Bleche Ptatten, Tafeln und                                                       Herstellen unter Verwendung von\nBänder, aus Zinn, mit einem                                                      Waren, deren Wert 50 % des\nQuadratmetergewicht von mehr                                                     Wertes der hergestellten Ware\nals 1 kg                                                                         nicht überschreitet\n80.04      Blattmetall, Folien und dünne                                                    Herstellen unter Verwendung von\nBänder, aus Zinn (auch geprägt,                                                  Waren, deren Wert 50 % des\nzugeschnitten, gelocht, überzogen,                                               Wertes der hergestellten Ware\nbedruckt oder auf Papier, Pappe,                                                 nicht überschreitet\nKunststoff oder ähnliche Unter-\nlagen befestigt), mit einem Qua-\ndratmetergewicht (ohne Unterlage)\nvon 1 kg oder weniger; Pulver und\nRitter, aus Zinn\n80.05      Rohre (einschließlich Rohlinge},                                                 Herstellen unter Verwendung von\nHohlstangen, ~ohrformstücke,                                                     Waren, deren Wert 50 % des\nRohrverschlußstücke und Rohr-                                                    Wertes der hergestellten Ware\nverbindungsstücke (Nippel, Knie-                                                 nicht überschreitet\nstücke, Kupplungen, Muffen,\nAansche oder ähnliche Waren),\naus Zinn\n82.05      Auswechselbare Werkzeuge zur                                                     Be- oder Verarbeitung oder Mon-\nVerwendung in Werkzeug-                                                          tage unter Verwendung von\nmaschinen und mechanischem                                                       Waren und Teilen, deren Wert\noder nichtmechanischem Hand-                                                     40 % des Wertes der herge-\nwerkszeug (z. B. zum Treiben,                                                    stellten Ware nicht überschreitet\nStanzen, Gewindeschneiden,\nGewindebohren, Bohren, Fräsen,\nAusweiten, Schneiden, Drehen,\nSchrauben}, einschließlich Zieh-\neisen, Preßrnatrizen zum Warm-\nstrangpressen von Metallen,\nErd-, Gesteins- und Tief-\nbohrwerkzeuge, mit arbeitendem\nTeil\n82.06      Messer und Schneidklingen,                                                       Be- oder Verarbeitung oder Mon-\nfür Maschinen oder mechani-                                                      tage unter Verwendung von\nsche Geräte                                                                      Waren und Teilen, deren Wert\n40 % des Wertes der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 84 Kessel, Maschinen, Apparate und                                                  Be- oder Verarbeitung oder Mon-\nmechanische Geräte, ausgenom-                                                    tage unter Verwendung von\nmen Maschinen, Apparate, Geräte                                                  Waren und Teilen, deren Wert\nund Einrichtungen zur Kälte-                                                     40 % des Wertes der herge-\nerzeugung, mit elektrischer oder                                                 stellten Ware nicht überschreitet\nanderer Ausrüstung (Tarifnr.\n84.15), und Nähmaschinen,\neinschließlich Möbel zum Einbau\nvon Nähmaschinen\n(ex Tarifnr. 84.41}","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                                       107\nHergestellte Ware                                   Be- oder Verarbeitungsvorgänge             Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,        an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren  die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer                   Warenbezeichnung                                       verleihen                                 verleihen\n84.15            Maschinen, Apparate, Geräte und                                                              Be- oder Verarbeitung oder Mon-\nEinrichtungen zur Kälterzeugung,                                                             tage unter Verwendung von\nmit elektrischer oder anderer Aus-                                                           Waren und Teilen, deren Wert\nrüstung                                                                                      40 % des Wertes der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet,\nsofern dem Wert nach mindestens\n50 % der verwendeten Waren und\nTeile') Ursprungswaren sind\nex 84.41             Nähmaschinen (z. B. zum Nähen                                                                Be- oder Verarbeitung oder Mon-\nvon Spinnstoffwaren, Leder oder                                                              tage unter Verwendung von\nSchuhen) einschließlich Möbel                                                                Waren und Teilen, deren Wert\nzum Einbau von Nähmaschinen                                                                  40 % des Wertes der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet,\nsofern\ndem Wert nach mindestens\n50 % der zur Montage des\nKopfes (ohne Motor) verwen-\ndeten Waren und Teile ') Ur-\nsprungswaren sind und\nder Mechanismus für die Ober-\nfadenzuführung, der Greifer\nmit Antriebsmechanismus und\ndie Steuerorgane für Zick-\nzackstich Ursprungswaren sind\nex Kapitel 85        Elektrische Maschinen, Apparate                                                              Be- oder Verarbeitung oder Mon-\nund Geräte sowie andere                                                                      tage unter Verwendung von\nelektronische Waren, ausgenom-                                                               Waren und Teilen, deren Wert\nmen Waren der Tarifnr. 85.15                                                                 40 % des Wertes der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n85.14            Mikrophone und Haftevor-                                                                     Be- oder Verarbeitung oder Mon-\nrichtungen dazu: Lautsprecher;                                                               tage unter Verwendung von\nTonfrequenzverstärker                                                                        Waren und Teilen, deren Wert\n40 % des Wertes der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n85.15            Sende- und Empfangsgeräte für                                                                Be- oder Verarbeitung oder Mon-\nden Funksprech- oder Funktele-                                                               tage unter Verwendung von\ngraphieverkehr; Sende- und                                                                   Waren und Teilen, deren Wert\nEmpfangsgeräte für Rund.funk                                                                 40 % des Wertes der herge-\noder Fernsehen (einschließlich                                                               stellten Ware nicht überschreitet,\nder mit Tonaufnahme- und Ton-                                                                sofern dem Wert nach mindestens\nwiedergabegeräten kombinierten                                                               50 % der verwendeten Waren und\nEmpfänger) sowie Fernseh-                                                                    Teile 1) Ursprungswaren sind\nkameras; Geräte für Funknavi-\ngation, Funkmessung oder\nFunkfernsteuerung\nKapitel 86       Schienenfahrzeuge; ortsfestes                                                                Be- oder Verarbeitung oder Mon-\nGleismaterial; nichtelektrische                                                              tage unter Verwendung von\nmechanische Signalvorrichtungen                                                              Waren und Teilen, deren Wert\nfür Verkehrswege                                                                             40 % des Wertes der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 87        Zugmaschinen, Kraftwagen, Kraft-                                                             Be- oder Verarbeitung oder Mon-\nräder, Fahrräder und andere nicht                                                            tage unter Verwendung von\nschienengebundene Landfahr-                                                                  Waren ,und Teilen, deren Wert\nzeuge, ausgenommen Waren der                                                                 40 % des Wertes der herge-\nTarifnr. 87.09                                                                               stellten Ware nicht überschreitet\n') Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:\na) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder Verarbeitung oder\nMontage durchgeführt wird, nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre;\nb) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung\n- des Wertes der eingeführten Waren,\n- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.","108                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nHergestellte Ware                                   Be- oder Verarbeitungsvorgange             Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,        an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren  die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer                   Warenbezeichnung                                        verleihen                                 verleihen\n87.09            Krafträder und Fahrräder mit Hilfs-                                                           Be- oder Verarbeitung oder Mon-\nmotor, auch mit Beiwagen; Bei-                                                                tage unter Verwendung von\nwagen für Krafträder oder Fahr-                                                               Waren und Teilen, deren Wert\nräder aller Art                                                                               40 % des Wertes der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet,\nsofern dem Wert nach mindestens\n50 % der verwendeten Waren und\nTeile 1) Ursprungswaren sind\nex Kapitel 90        Optische, photographische und                                                                 Be- oder Verarbeitung oder Mon-\nkinematographische Instrumente,                                                               tage unter Verwendung von\nApparate und Geräte; Meß-, Prüf-                                                              Waren und Teilen, deren Wert\nund Präzisionsinstrumente, -appa-                                                             40 % des Wertes der herge-\nrate und -geräte; medizinische                                                                stellten Ware nicht überschreitet\nund chirurgische Instrumente,\nApparate und Geräte, ausge-\nnommen Waren der Tarifnm. 90.05,\n90.07 (ausgenommen Photoblitz-\nlampen mit elektronischer\nZündung), 90.08, 90.12 und 90.26\n90.05            Ferngläser und Fernrohre, mit                                                                 Be- oder Verarbeitung oder Mon-\noder ohne Prismen                                                                             tage unter Verwendung von\nWaren und Teilen, deren Wert\n40 % des Wertes der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 90.07             Photoapparate; Blitzlichtgeräte                                                               Be- oder Verarbeitung oder Mon-\nund -vorrichtungen für photo-                                                                 tage unter Verwendung von\ngraphische Zwecke sowie Photo-                                                                Waren und Teilen, deren Wert\nblitzlampen, andere als Entla-                                                                40 % des Wertes der herge-\ndungslampen der Tarifnr. 85.02,                                                               stellten Ware nicht überschreitet\nausgenommen Photoblitzlampen\nmit elektrischer Zündung\nex 90.08             Kinematographische Apparate                                                                   Be- oder Verarbeitung oder Mon-\n(Bildaufnahme- und Tonauf-                                                                    tage unter Verwendung von\nnahmeapparate, auch kombiniert;                                                               Waren und Teilen, deren Wert\nVorführapparate mit oder ohne                                                                 40 % des Wertes der herge-\nTonwiedergabe) für Filme von                                                                  stellten Ware nicht überschreitet\nweniger als 16 mm\nex 90.08             Kinematographische Apparate                                                                    Be- oder Verarbeitung oder Mon-\n(Bildaufnahme- und Tonauf-                                                                    tage unter Verwendung von\nnahmeapparate, auch kombiniert;                                                                Waren und Teilen, deren Wert\nVorführapparate mit oder ohne                                                                  40 % des Wertes der herge-\nTonwiedergabe) für Filme von                                                                   stellten Ware nicht überschreitet,\n16 mm oder mehr                                                                                sofern dem Wert nach mindestens\n50 % der verwendeten Waren und\nTeile 1) Ursprungswaren sind\n90.12           Optische Mikroskope, auch für                                                                  Be- oder Verarbeitung oder Mon-\nMikrophotographie oder Mikro-                                                                 tage unter Verwendung von\nprojektion                                                                                     Waren und Teilen, deren Wert\n40 % des Wertes der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet,\nsofern dem Wert nach mindestens\n50 % der verwendeten Waren und\nTeile 1) Ursprungswaren sind\n1)  Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:\na) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in \"dem die Be- oder Verarbeitung oder\nMontage durchgeführt wird, nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre;\nb) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung\n- des Wertes der eingeführten Waren,","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                               109\nHergestellte Ware                         Be- oder Verarbeitungsvorgänge             Be- oder Verarbeitungsvorgänge\nan Waren ohne Ursprungseigenschaft,        an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren  die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTarifnummer             Warenbezeichnung                              verleihen                                 verleihen\n90.26      Gas-, Flüssigkeits- und Elektrizi-                                                  Be- oder Verarbeitung oder Mon-\ntätszähler, für Verbrauch oder                                                      tage unter Verwendung von\nProduktion, einschließlich Prüf-                                                    Waren und Teilen, deren Wert\noder Eichzähler                                                                     40 o/o des Wertes der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 91 Urmacherwaren, ausgenommen                                                          Be- oder Verarbeitung oder Mon-\nWaren der Tarifnm. 91.04 und 91.08                                                  tage unter Verwendung von\nWaren und Teilen, deren Wert\n40 o/o des Wertes der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n91.04      Andere Uhren                                                                        Be- oder Verarbeitung oder Mon-\ntage unter Verwendung von\nWaren und Teilen, deren Wert\n40 o/o des Wertes der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n91.08      Andere Uhrwerke, gangfertig                                                         Be- oder Verarbeitung oder Mon-\ntage unter Verwendung von\nWaren und Teilen, deren Wert\n40 o/o des Wertes der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 92 Musikinstrumente; Tonaufnahme-                                                      Be- oder Verarbeitung oder Mon-\noder Tonwiedergabegeräte; Bild-                                                     tage unter Verwendung von\nund Tonaufzeichnungsgeräte oder                                                     Waren und Teilen, deren Wert\nBild- und Tonwiedergabegeräte,                                                      40 o/o des Wertes der herge-\nfür das Fernsehen; Teile und Zu-                                                    stellten Ware nicht überschreitet\nbehör für diese Instrumente und\nG_eräte, ausgenommen Waren\nder Tarifnr. 92.11\n92.11      Schallplattenwiedergabegeräte,                                                      Be- oder Verarbeitung oder Mon-\nDiktiergeräte und andere Tonauf-                                                    tage unter Verwendung von\nnahme- oder Tonwiedergabe-                                                          Waren und Teilen, deren Wert\ngeräte, einschließlich Platten-,                                                    40 o/o des Wertes der herge-\nBand- und Drahtspieler, mit oder                                                    stellten Ware nicht überschreitet\nohne Tonabnehmer; Bild- und\nTonaufzeichnungsgeräte oder\nBild- und Tonwiedergabegeräte,\nfür das Fernsehen\nKapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon                                                    Herstellen unter Verwendung von\nWaren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 96.01      Bürstenwaren und Pinsel                                                             Herstellen unter Verwendung von\n(Bürsten, Schrubber, Pinsel und                                                     Waren, deren Wert 50 % des\ndergleichen), einschließlich                                                        Wertes der hergestellten Ware\nBürsten, die Maschinenteile sind;                                                   nicht überschreitet\nRoller zum Anstreichen, Wischer\naus Kautschuk oder ähnlichen,\ngeschmeidigen Stoffen\n97.03      Anderes Spielzeug; Modelle                                                          Herstellen unter Verwendung von\nzum Spielen                                                                         Waren, deren Wert 50 o/o des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n98.01      Knöpfe, Druckknöpfe, Man-                                                           Herstellen unter Verwendung von\nschettenknöpfe und dergleichen                                                      Waren, deren Wert 50 o/o des\n(einschließlich Knopf-Rohlinge,                                                     Wertes der hergestellten Ware\nKnopfformen und Knopfteile)                                                         nicht überschreitet\n98.08      Farbbännder für Schreib-                                                            Herstellen unter Verwendung von\nmaschinen und ähnliche Farb-                                                        Waren, deren Wert 50 o/o des\nbänder, auch auf Spulen;                                                            Wertes der hergestellten Ware\nStempelkissen, auch getränkt,                                                       nicht überschreitet\nauch mit Schachteln","110                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAnhang III\nListe B\nListe der Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie zu keinem Wechsel der Tarifnummer führen,\nden daraus hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen\nTarifnummer                  Warenbezeichnung\nDurch Einbau von Waren und Teilen, in Kessel, Maschinen,\nApparate, Geräte usw. der Kapitel 84 bis 92, in Kessel und\nHeizkörper der Tarifnummer 73.37 sowie in Waren der Tarif-\nnummern 97.07 und 98.03 verlieren diese Waren nicht die\nEigenschaft von Ursprungswaren, sofern der Wert der Waren\nund Teile 10 % des Wertes der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n13.02       Stocklack, Körnerlack, Schellack und          Be- und Verarbeitung unter Verwendung von Waren, deren\ndergleichen, auch gebleicht; natürliche       Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht über-\nGummen, Gummiharze und Balsame                schreitet\nex 15.05       Raffiniertes Lanolin                          Herstellen aus Wollfett\nex 15.10       Technische Fettalkohole                       Herstellen aus technischen Fettsäuren\nex 17.01       Rüben- und Rohrzucker, fest, aromatisiert     Herstellen aus Rüben- oder Rohrzucker, fest, ohne Zusatz von\noder gefärbt                                  Aroma- oder Farbstoffen, dessen Wert 30 % des Wertes der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\nex 17.02       Laktose, Glukose, Ahornzucker und             Herstellen aus anderem Zucker, fest, ohne Zusatz von\nandere Zucker, fest, aromatisiert oder        Aroma- oder Farbstoffen, dessen Wert 30 % des Wertes der\ngefärbt                                       hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 17.03       Melassen, aromatisiert oder gefärbt           Herstellen aus Waren, ohne Zusatz von Aroma- oder Farb-\nstoffen, deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 21.03       Senf                                          Herstellen aus Senfmehl\nex 22.09       Whisky mit einem Alkohol von weniger          Herstellen aus ausschließlich durch Destillieren von Getreide\nals500                                        gewonnenem Alkohol, wobei wertmäßig höchstens 15 % der\nhergestellten Ware aus Waren besteht, die keine Ursprungs-\nwaren sind\nex 25.15       Marmor, durch Sägen lediglich zerteilt        Sägen zu Platten oder Teilen, Polieren, oberflächlichen\nmit einer Dicke von 25 cm oder weniger        Schleifen und Reinigen von Marmor, roh, roh behauen,\ndurch Sägen lediglich zerteilt mit einer Dicke von mehr als\n25 cm\nex 25.16       Granit, Poryphyr, Basalt, Sandstein und       Sägen von Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und anderen\nandere Werksteine, durch Sägen ledig-         Werksteinen, roh, roh behauen, durch Sägen lediglich zerteilt\nlich zerteilt mit einer Dicke von 25 cm      mit einer Dicke von mehr als 25 cm\noder weniger\nex 25.18        Dolomit, gebrannt; Dolomitstampfmasse        Brennen von Rohdolomit\nex 25.19        Anderes Magnesiumoxid, auch chemisch         Herstellen aus natürlichem Magnesiumkarbonat\nrein                                         (Magnesit)\nex 25.19        Natürliches Magnesiumkarbonat                Zerkleinern und Aufmachen in hermetisch verschlossenen\n(Magnesit), auch gebrannt, ausgenom-         Behältnissen von natürlichem Magnesiumkarbonat (Magnesit),\nmen Magnesiumoxid, zerkleinert und in        auch gebrannt, ausgenommen Magnesiumoxid\nhermetisch verschlossenen Behältnissen\naufgemacht\nex 25.24        Asbestfasern, roh                            Behandlung von Asbestgestein (Asbestkonzentrat)\nex 25.26        Glimmerabfall, gemahlen und homogeni-        Mahlen und Homogenisieren von Glimmerabfall\nsiert","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                            111\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen\nTarifnummer                 Warenbezeichnung\nex 25.32      Farberden, gebrannt oder gepulvert             Brechen und Brennen oder Mahlen von Farberden\nex Kap. 28    Erzeugnisse der chemischen Industrie           Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von Waren,\nbis 37     und verwandter Industrien, ausgenommen         deren Wert 20 % des Wertes der hergestellten Waren nicht\nSchwefelsäureanhydrid                          überschreitet\n(ex 28.13), durch Glühen behandelte\nnatürliche Kalziumaluminiumphosphate,\nzerkleinert und gemahlen\n(ex 31.03), Tannine (ex 32.01 ),\nätherische Öle, Resinoide und terpen-\nhaltige Nebenerzeugnisse\n(ex 33.01 ), Zubereitungen zum Zart-\nmachen von Fleisch, Zubereitungen zum\nKlären von Bier, aus Papain und Bentonit,\nund enzymatische Zubereitungen zum\nEntfernen von Leim aus Spinnstoffen\n(ex 35.07)\nex 28.13      Schwefelsäureanhydrid                         Herstellen aus Schwefligsäureanhydrid\nex 31.03      Durch Glühen behandelte natürliche            Zerkleinern und Mahlen von durch Glühen behandelten\nKalziumaluminiumphosphate, zerkleinert        natürlichen Kalziumaluminiumphosphaten\nund gemahlen\nex 32.01      Tannine (Gerbsä_uren), einschließlich des     Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs\nmit Wasser ausgezogenen Gallapfel-\ntannins, ihre Salze, Äther, Ester und\nanderen Derivate\nex 33.01      Ätherische Öle (auch terpenfrei               Herstellen aus Konzentraten ätherischer Öle in Fetten, nicht\ngemacht), flüssig oder fest (konkret);        flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch\nResinoide; terpenhaltige Nebenerzeug-         Enfleurage oder Mazeration gewonnen\nnisse aus ätherischen Ölen\nex 35.07      Zubereitungen zum Zartmachen von              Herstellen aus Enzymen oder zubereiteten Enzymen, deren\nFleisch, Zubereitungen zum Klären von         Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht\nBier, aus Papain und Bentonit; enzy-          überschreitet\nmatische Zubereitungen zum Entfernen\nvon Leim aus Spinnstoffen\nex Kap. 38    Verschiedene Erzeugnisse der che-             Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von Waren, deren\nmischen Industrie, ausgenommen raffi-         Wert 20 % des Wertes der hergestellten Ware nicht\nniertes Tallöl (ex 38.05), Sulfatterpentin-   überschreitet\nöl, gereinigt (ex 38.07), und Schwarz-\npech, auch Pech schlechthin genannt\n(ex 38.09)\nex 38.05      Tallöl, raffiniert                            Raffinieren von rohem Tallöl\nex 38.07      Sulfatterpentinöl, gereinigt                  Reinigen durch Destillieren und Raffinieren von rohem\nSulfatterpentinöl\nex 38.09      Schwarzpech, auch Pech schlechthin            Destillieren von Holzteer\ngenannt\nex Kap. 39    Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester        Be- und Verarbeitung unter Verwendung von Waren, deren\nund Waren daraus, ausgenommen Rlme            Wert 20 % des Wertes der hergestellten Ware nicht\naus lonomeren (ex 39.02)                      überschreitet\nex 39.02      Rlme aus lonomeren                            Herstellen aus einem Satz eines thermoplastischen Kunst-\nstoffs, der ein Mischpolymer aus Äthylen und Methacrylsäure,\nteilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich\nZink und Sodium, ist\nex 40.01      Sohlenkrepp in Platten aus Kautschuk          Walzen von -crepe sheets• aus Naturkautschuk\nex 40.07      Fäden und Kordeln aus Weichkautschuk          Herstellen aus nichtüberzogenen Fäden und Kordeln aus\nmit Spinnstofferzeugnissen überzogen          Weichkautschuk\nex 41.01      Enthaarte Felle von Schafen und               Enthaaren von Schaf- und Lammfell\nLämmern","112                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen\nTarifnummer               Warenbezeichnung\nex 41.02      Rind- und Kalbleder (einschließlich         Nachgerben von nur gegerbtem Rind- oder Kalbleder\nBüffelleder), Roßleder und Leder von         (einschließlich Büffelleder), Roßleder und Leder von anderen\nanderen Einhufern, nicht zu Pergament-      Einhufern\nleder zugerichtet, ausgenommen Leder\nder Tarifnrn. 41.06 und 41.08, nach-\ngegerbt\nex 41.03      Schaf- und Lammleder, nicht zu Perga-        Nachgerben von nur gegerbtem Schaf- und Lammleder\nmentleder zugerichtet, ausgenommen\nLeder der Tarifnrn. 41.06 und 41.08,\nnach gegerbt\nex 41.04      Ziegen- und Zickelleder, nicht zu Perga-     Nachgerben von nur gegerbtem Ziegen- und Zickelleder\nmentleder zugerichtet, ausgenommen\nLeder der Tarifnrn. 41.06 und 41.08,\nnach gegerbt\nex 41.05      Leder aus Häuten oder Fellen von             Nachgerben von nur gegerbtem Leder anderer Tiere\nandereo Tieren, nicht zu Pergamentleder\nzugerichtet, ausgenommen Leder der\nTarifnrn. 41.06 und 41.08, nachgegerbt\nex 43.02      Pelzfelle, zusammengesetzt                   Bleichen, Färben, Zurichten, Zuschneiden und Zusammen-\nsetzen von gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen\nex 44.22      Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und           Herstellen aus Faßstäben aus Holz, auch auf beiden Haupt-\nandere Böttcherwaren, Teile davon            flächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet\nex 50.03      Abfälle von Seide, Schappeseide,             Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide, Schnappseide,\nBouretteseide und Kämmlinge, gekrem-         Bouretteseide und Kämmlingen\npelt oder gekämmt\nex 50.09\nex 51.04\nex 53.11                                                   Bedrucken und gleichzeitig zumindest eine Endbearbeitung\nex 53.12                                                   (Bleichen, Zurichten, Trocknen, Noppen, Kunststopfen,\nex 54.05      Bedruckte Gewebe                             Imprägnieren, Sanforisieren, Merzerisieren), sofern der Wert\nex 55.07                                                   des nichtbedruckten Gewebes, das nicht Ursprungsware ist,\nex 55.08                                                   47,5 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 55.09\nex 56.07\nex 59.14      Glühstrümpfe                                 Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken\nex 67.01      Staubwedel                                   Herstellen aus Federn, Teilen von Federn oder Daunen\nex 68.03      Waren aus Ton- oqer Preßschiefer             Herstellen von Waren aus Schiefer\nex 68.04      Wetz- oder Poliersteine zum Hand-            Schneiden, Anpassen und Kleben von Schleifstoffen, die von\ngebrauch, aus Natursteinen, aus agglo-       ihrer Form her nicht erkennbar zum Handgebrauch geeignet\nmerierten Schleifstoffen oder keramisch      sind\nhergestellt\nex 68.13      Asbestwaren; Waren aus Gemischen             Herstellen von Waren aus Asbest, aus Gemischen auf der\nauf der Grundlage von Asbest oder auf        Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und\nder Grundlage von Asbest und Magne-          Magnesiumkarbonat\nsiumkarbonat\nex 68.15       Glimmerwaren, einschließlich Glimmer        Herstellen von Waren aus Glimmer\nauf Papieren oder Geweben\nex 70.10       Flaschen und Flakons, geschliffen           Schleifen von Flaschen und Flakons, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware nicht überschreitet\n70.13       Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in      Schleifen von Glaswaren, deren Wert 50 % des Wertes der\nder Küche, bei der Toilette, im Büro, zum   hergestellten Wafe nicht überschreitet, oder vollständig\nAusschmücken von Wohnungen und zu           manuelles Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mund-\nähnlichen Zwecken, ausgenommen              geblasenen Glaswaren, deren Wert 50 % des Wertes der her-\nWaren der Tarifnr. 70.19                    gestellten Ware nicht überschreitet\nex 70.20       Waren aus Glasfasern                        Herstellen aus rohen Glasfasern","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                           113\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen\nTarifnummer                Warenbezeichnung\nex 71.02       Edelsteine und Schmucksteine,                 Herstellen aus Edelsteinen oder Schmucksteinen, roh\ngeschliffen oder anders bearbeitet, weder\ngefaßt noch montiert, auch wenn sie zur\nErleichterung der Versendung vorüber-\ngehend aufgereiht, jedoch nicht einheit-\nlich zusammengestellt sind\nex 71.03       Synthetische und rekonstituierte Steine,      Herstellen aus synthetischen oder rekonstituierten Steinen, roh\ngeschliffen oder anders bearbeitet,\nweder gefaßt noch· montiert, auch wenn\nsie zur Erleichterung der Versendung ·\nvorübergehend aufgereiht, jedoch nicht\neinheitlich zusammengestellt sind\nex 71.05       Silber und Silberlegierungen, als Halb-       Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder Zerkleinern von\nzeug, auch vergoldet oder platiniert          Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet\nex 71.05       Silber und Silberlegierungen,                 Legieren oder elektrolytisches Trennen von Silber und Silber-\nunbearbeitet, auch vergoldet oder             legierungen, unbearbeitet\nplatiniert\nex 71.06       Silberplattierungen als Halbzeug              Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern und Zerkleinern von\nSilberplattierungen, unbearbeitet\nex 71.07       Gold und Goldlegierungen, als Halbzeug,       Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder Zerkleinern von\nauch platiniert                               Gold und Goldlegierungen, auch platinrert, unbearbeitet\nex 71.07       Gold und Goldlegierungen, unbearbeitet,       Legieren oder elektrolytisches Trennen von Gold und Gold-\nauch platiniert                               legierungen, unbearbeitet\nex 71.08       Goldplattierungen (auf unedlen Metallen       Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder Zerkleinern von\noder auf Silber) als Halbzeug                 Goldplattierungen (auf unedlen Metallen oder auf Silber),\nunbearbeitet\nex 71.09       Platin und Platinbeimetalle, als Halbzeug     Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder Zerkleinern von\nPlatin und Platinbeimetallen, unbearbeitet\nex 71.09       Platin und Platinbeimetalle und ihre          Legieren und elektrolytisches Trennen von Platin und Platin-\nLegierungen, unbearbeitet                     beimetallen und ihren Legierungen, unbearbeitet\nex 71.10       Platin- oder Platinbeimetallplattierungen     Walzen, Ziehen,· Drahtziehen, Hämmern oder Zerkleiaern von\n(auf unedlen Metallen oder auf Edel-          Platin- oder Platinbeimetallplattierungen (auf unedlen Metallen\nmetallen), als Halbzeug                       oder auf Edelmetallen), unbearbeitet\nex 73.15       Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoff-\nstahl\n-  in den in den Tarifnrn. 73.07 bis 73.13    Herstellen aus Waren in den in der Tarifnr. 73.06 aufgeführten\naufgeführten Formen                        Formen\n-   in den in der Tarifnr. 73.14 aufge-       Herstellen aus Waren in den in den Tarifnrn. 73.06 und 73.07\nführten Formen                            aufgeführten Formen\nex 73.29       Schneeketten                                  Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwendung von Waren,\nderen Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 74.01       Kupfer zum Raffinieren (Blisterkupfer und     Konvertern von Kupfermatte\nanderes)\nex 74.01       Raffiniertes Kupfer                           Thermische oder elektrolytische Raffination von Kupfer zum\nRaffinieren (Blisterkupfer und anderes), von Bearbeitungs-\nabfällen und von Schrott aus Kupfer\nex 74.01       Kupferlegierungen                             Schmelzen und thermische Behandlung von raffiniertem Kupfer,\nBearbeitungsabfällen und Schrott aus Kupfer\nex 75.01       Rohnickel (ausgenommen Anoden der             Raffinieren von Nickelmatte, Nickelspeise und anderen\nTarifnr. 75.05)                               Zwischenerzeugnissen der Nickelherstellung durch Elektrolyse,\ndurch Schmelzen oder auf chemischem Wege\nex 75.01       Rohnickel, ausgenommen Nickellegie-           Raffinieren von Bearbeitungsabfällen und Schrott von Nickel\nrungen                                        durch Elektrolyse, durch Schmelzen oder auf chemischem\nWege\n4","114                                    Bur.desgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen\nTarifnummer\n.           Warenbezeichnung\nex 76.01      Rohaluminium                                   Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung\nvon nicht legiertem Aluminium, Bearbeitungsabfällen und\nSchrott von Aluminium\n76.16      Andere Waren aus Aluminium                     Herstellen aus Geweben (einschließlich endlose Gewebe),\nGittern und Geflechten, aus Aluminiumdraht, aus Streckblech\naus Aluminium, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 77.02      Andere Waren aus Magnesium                     Herstellen aus Stäben (Stangen), Profilen, Draht, Blechen,\nTafeln, Bändern, nach Größe sortierten Drehspänen, Pulver und\nFlitter, Rohren (einschließlich Rohlingen), Hohlstangen, aus\nMagnesium, deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 77.04      Beryllium (Glucinium), verarbeitet             Walzen, Ziehen, Drahtziehen und Zerkleinern von Rohberyllium,\ndessen Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 78.01      Raffiniertes Blei                              Herstellen durch thermisches Raffinieren von Werkblei\nex 81.01      Wolfram, verarbeitet                           Herstellen aus Rohwolfram, dessen Wert 50 % des Wertes der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\nex 81.02      Molybdän, verarbeitet                          Herstellen aus Rohmolybdän, dessen Wert 50 % des Wertes der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\nex 81.03      Tantal, verarbeitet                            Herstellen aus Rohtantal, dessen Wert 50 % des Wertes der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\nex 81.04      Andere unedle Metalle, verarbeitet             Herstellen aus anderen unedlen Rohmetallen, deren Wert 50 %\ndes Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 82.09      Messer, andere als Messer der Tarifnr.         Herstellen aus Klingen für Messer\n82.06, mit schneidender oder gezahnter\nKlinge (einschließlich Klappmesser für\nden Gartenbau)\nex 83.06      Ziergegenstände zur Innenausstattung,          Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von Waren, deren\naus unedlen Metallen, ausgenommen              Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware nicht über-\nStatuetten                                     schreitet\nex 84.05      Kesseldampfmaschinen, auch beweglich           Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von\n(ausgenommen Dampftraktoren der                Waren, deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware\nTarifnr. 87.01)                                nicht überschreitet\n84.06      Kolbenverbrennungsmotoren                      Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von\nWaren und Teilen, deren Wert 40 % des Wertes der her-\ngestellten Ware nnicht überschreitet\nex 84.08      Andere Motoren und Kraftmaschinen,             Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von\nausgenommen Strahltriebwerke und               Waren und Teilen, deren Wert 40 % des Wertes der her-\nGasturbinen                                    gestellten Ware nicht überschreitet\n84.16      Kalender und Walzwerke, ausgenommen            Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung\nMetallwalzwerke und Glaswalzmaschinen;         von Waren und Teilen, deren Wert 25 % des Wertes der her-\nWalzen für diese Maschinen                     gestellten Ware nicht überschreitet\nex 84.17      Apparate und Vorrichtungen, auch               Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von\nelektrisch beheizt, zum Behandeln von          Waren und Teilen, deren Wert 25 % des Wertes der herge-\nStoffen durch auf einer Temperatur-            stellten Ware nicht überschreitet\nänderung beruhende Vorgänge, für die\nHolz-, Papierhalbstoff-, Papier- und\nPappindustrie\n84.31      Maschinen und Apparate zum Herstellen          Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von\nvon Zellulosebrei oder Papierhalbstoff       · Waren und Teilen, deren Wert 25% des Wertes der herge-\noder zum Herstellen oder Fertigstellen         stellten Ware nicht überschreitet\nvon Papier oder Pappe","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                                          115\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge an Waren ohne Ursprungseigenschaft,\ndie die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen\nTarifnummer                        Warenbezeichnung\n84.33            Andere Maschinen und Apparate zum                         Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von\nBe- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff,                Waren und Teilen, deren Wert 25 % des Wertes der herge-\nPapier oder Pappe, einschließlich                        stellten Ware nicht überschreitet\nSchneidemaschinen aller Art\nex 84.41               Nähmaschinen (z. 8. zum Nähen von                        Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von\nSpinnstoffwaren, Leder oder Schuhen),                    Waren und Teilen, deren Wert 40 % des Wertes der herge-\neinschließlich Möbel zum Einbau von                       stellten Ware nicht überschreitet, sofern\nNähmaschinen                                                  dem Wert nach mindestens 50 % der zur Montage des\nKopfes (ohne Motor) verwendeten Waren und Teile 1)\nUrsprungswaren sind und .\nder Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der\nGreifer mit Antriebsmechanismus und die Steuer-\norgane für den Zickzackstich Ursprungswaren sind\n85.14            Mikrophone und Haltevorrichtungen                         Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von\ndazu; Lautsprecher, Tonfrequenzver-                       Waren und Teilen, deren Wert 40 % des Wertes der herge-\nstärker                                                  stellten Ware nicht überschreitet\n85.15            Sende- und Empfangsgeräte für den                         Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von\nFunksprech- und Funktelegraphiever-                       Waren und Teilen, deren Wert 40 % des Wertes der herge-\nkehr; Sende- und Empfangsgeräte für                      stellten Ware nicht überschreitet, sofern dem Wert nach\nRundfunk oder Fernsehen (einschließ-                      mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile Ursprungs-\nlich der mit Tonaufnahme- und Ton-                       waren sind\nwiedergabegeräten kombinierten\nEmpfänger) sowie Fernsehkameras;\nGeräte für Funknavigation, Funkmessung\noder Funkfernsteuerung\n87.06             Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge                      Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von\nder Tarifnrn. 87.01, 87.02 oder 87.03                    Waren und Teilen, deren Wert 15 % des Wertes der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\nex 94.01               Sitzmöbel, auch wenn sie in liegen                        Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von\numgewandelt werden können (ausge-                         Baumwollgeweben ohne Füllstoff mit einem Quadratmeterge.:\nnommen Möbel der Tarifnr. 94.02),                        wicht von höchstens 300 g in gebrauchsfertigen Formen, deren\naus unedlen Metallen                                     Wert 25 % des Wertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet 2)\nex 94.03               Andere Möbel aus unedlen Metallen                        Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von\nBaumwollgeweben ohne Füllstoff mit einem Quadratmeterge-\nwicht von höchstens 300 g in gebrauchsfertigen Formen, deren\nWert 25 % des Wertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet 2)\nex 95.05               Waren aus Schildpatt, Perlmutter,                        Herstellen aus Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, Bein, Horn,\nElfenbein, Bein, Horn, Geweihen,                         Korallen, auch wiedergewonnen, und anderen tierischen\nKorallen, auch wiedergewonnen, und                       Schnitzstoffen, bearbeitet\nanderen tierischen Schnitzstoffen\nex 95.08               Waren aus pflanzlichen Schnitzstoffen                    Herstellen aus pflanzlichen Schnitzstoffen (Steinnüsse, andere\n(Steinnüsse, andere Nüsse, harte Samen,                  Nüsse, harte Samen, usw.), bearbeitet, oder aus Meerschaum,\nusw.); Waren aus Meerschaum, Bernstein                   Bernstein, auch wiedergewonnen, Jett und jettähnlichen\n(auch wiedergewonnen), Jett und jett-                    mineralischen Stoffen, bearbeitet\nähnlichen mineralischen Stoffen .\nex 96.01               Pinsel und ähnliche Waren                                Herstellen unter Verwendung von Pinselköpfen, deren Wert\n50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 97.06               Köpfe von Golfschlägern, aus Holz oder                   Herstellen aus Rohlingen\nanderen Stoffen\nex 97.07               Angelhaken, montiert, mit künstlichem                    Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von\nKöder, für den Fischfang montierte                       Waren, deren Wert 25 % des Wertes der hergestellten Ware\nAngeln, einschließlich Vorfächer                         nicht überschreitet\nex 98.11               Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe                Herstellen aus Pfeifenrohformen\n1)  Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile Ist folgendes zugrunde zu legen:\na) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für jjiese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder Verarbeitung oder\nMontage durchgeführt wird, nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre;\nb) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung\n- des Wertes der eingeführten Waren,\n- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.\n2\n) Diese Regel gilt nicht, wenn auf die anderen Waren und Teile, die beim Herstellen der Fertigware verwendet werden, die allgemeine Regel des Wechsels der\nTarifnummer angewandt wird.","116                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAnhang IV\nUsteC\nListe der Waren, auf die dieses Protokoll keine Anwendung findet\nNummer des                                                 Warenbezeichnung\nZolltarifs\nex 27.07       Ähnliche aromatische Öle im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 27, bei deren Destillation mehr als 65\nRaumhundertteile bis 250 °C übergehen (einschließlich Benzin-Benzolgemische), zur Verwendung als Kraft-\noder Heizstoffe\n27.09\nbis         Mineralöle und ihre Oestillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Wachs aus Mineralien\n27.16\nex 29.01       Kohlenwasserstoffe:\n- azyklische\n- alizyklische, ausgenommen Cyclotherpene, ausgenommen Azulene\n-  Benzol, Toluol, Xylole\nzur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe\nex 34.03       Zubereitete Schmiermittel, ausgenommen solche mit einem Gehalt an Erdöl oder 01 aus bituminösen\nMineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, Erdöl oder 01 aus bituminösen Mineralien enthaltend\nex 34.04       Wachse aus Paraffin, aus Erdölwachsen oder aus bituminösen Mineralien, aus paraffinischen Rückständen\nex 38.14       Zubereitete Additive für Schmierstoffe","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                                          117\nAnhang V\nWARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Ausführer/Exporteur           (Name, vollständige Anschrift, Staat)\nEUR.1                Nr.    A 000.000\nVor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten\n2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen\n3. Empfänger        (Name, vollständige Anschrift, Staat)\n(Ausfüllung freigestellt)\nund\n(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)\n4. Staat, Staatengruppe                5. Bestimmungsstaat,\noder Gebiet, als dessen               -staatengruppe\nbzw. deren Ursprungs-                 oder -gebiet\nwaren die Waren gelten\n6. Angaben über die Beförderung                (Ausfüllung freigestellt)    7. Bemerkungen .\n1) Bei unver-   8. laufende Nr.; Zeichen, Nummern. Anzahl und Art der Packstücke 1);                                     9. Roh-                10. Rech-\npackten\nWaren ist       Warenbezeichnung                                                                                          gewicht (kg)           nungen\ndie Anzahl                                                                                                                oder andere            (Ausfüllung\nder Gegen-\nstände                                                                                                                    Maße                   freigestellt)\noder .lose                                                                                                                 (1, m3 usw.)\ngeschüttet\"\nanzugeben.\n11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE                                                          12. ERKLARUNG DES AUSFÜHRERS/\nDie Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt.                                                 EXPORTEURS\n2) Nur auszu-   Ausfuhrpapier 2)                                                        Stempel           Der Unterzeichner erklärt, daß die vorge-\nfüllen,      Art/Muster _______ Nr. _ _ __                                                             nannten Waren die Voraussetzungen erfül-\nwenn nach    vom _______________\nden inter-                                                                                             len, um diese Bescheinigung zu erhalten.\nnen Rechts-\nvorschriften Zollbehörde-----------\ndes Ausfuhr- Ausstellender/s StaaVGebiet _ _ _ _ __\nstaates                                                                                                                    (Ort und Datum)\noder -ge-\nbietes er-\nforderlich.                        (Ort und Datum)\n(Unterschrift)                                                                            (Unterschrift)","118                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\n13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden                14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG\nan:\nDie Nachprüfung hat ergeben, daß diese Bescheini-\ngung 1)\n•          von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausge-\nstellt worden ist und daß die darin enthaltenen\nAngaben richtig sind.\nEs wird um Überprüfung c;tieser Bescheinigung auf ihre\nEchtheit und Richtigkeit ersucht.                        •          nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für\ndie Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben ent-\n·spricht (siehe beigefügte Bemerkungen).\n(Ort und Datum)                                                 (Ort und Datum)\nStempel                                                        Stempel\n(Unterschrift)                                                 (Untersch ritt)\n1) Zutreffendes Feld ankreuzen.\nAnmerkungen\n1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so\nvorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen\nhinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muß von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat,\ngebilligt und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.\n2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume beste-\nhen, jeder Warenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten\nist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.\n3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.","- - - - - - - - - - --··--- - - - - - - - · - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nNr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                                   119\nErklärung des Ausführers/Exporteurs\nDer Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,\nerklärt, daß diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;\nbeschreibt den Sachverhalt, auf Grund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:\nlegt fo!gende Nachweise vor 1):\nverpflichtet sich, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der bei-\ngefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen\nfür die obengenannten Waren zu dulden;\nbeantragt die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.\n(Ort und Datum)\n(Unterschrift)\n1) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die in\nunverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.","120                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)\nEUR.1                Nr.   A   000.000\nVor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten\n2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für\n._______________________                                         den Präferenzverkehr zwischen\n3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat)\n(Ausfüllung freigestellt)\nund\n(Angabe der betreffenden Staaten. Staatengruppen oder Gebiete)\n4. Staat, Staatengruppe              5. Bestimmungsstaat,\noder Gebiet, als dessen              -staatengruppe\nbzw. deren Ursprungs-                oder -gebiet\nwaren die Waren gelten\n6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)    7. Bemerkungen\n1) Bei unver-   8. laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke 1);                     9. Roh-              10. Rech-\npackten         Warenbezeichnung                                                                           gewicht (kg)         nungen\nWaren ist\ndie Anzahl                                                                                                oder andere           (Ausfüllung\nder Gegen-                                                                                                 Maße                 freigestellt)\nstände\noder .lose                                                                                                 (1, m3 usw.)\ngeschüttet\"\nanzugeben.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                                        121\nAnhang VI\n(Vorderseite)\nVor dem Ausfüllen sind die Hinweise auf der Rückseite sorgfältig zu lesen.\nFORMBLATT            EUR. 2             Nr.\nL!J   Formblatt für den begünstigten Warenverkehr\nzwischen                             und                       ')\nL!J    Ausführer       (Name, vollständige Anschrift, Staat)\n~     Erklärung des Ausführers\nIch, der Unterzeichner, Ausführer der nachstehend\nbezeichneten Waren, erkläre, daß diese die für die\nAusstellung dieses Formblatts geforderten Voraus-\nsetzungen erfüllen und daß sie die Eigenschaft von\nUrsprungswaren gemäß den Bedingungen für den in\n~ Empfänger              (Name, vollständige Anschrift, Staat)                  Feld 1 genannten begünstigten Warenverkehr erwor-\nben haben.\n~     Ort und Datum\n~     Unterschrift des Ausführers\nL!..J  Bemerkungen 2 )\nL!J   Ursprungsstaat 3 )\nl!J  Bestimmungsstaat 4 )\n~    Rohgewicht (kg)\nl!!J   Zeichen, Nummern der Sendung und Warenbezeichnung ~ Behörde oder Dienststelle des Ausfuhr-\nstaats 4 ), der die Nachprüfung der Erklä-\nrung des Ausführers obliegt\n1) Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete.\n2) Hinweise auf Prüfungen durch die zuständige Behörde oder Dienststelle, soweit sie schon stattgefunden haben.\n3) Als Ursprungsstaat gilt der Staat, die Staatengruppe oder das Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungswaren die Waren gelten.\n4) Als Staat gilt auch eine Staatengruppe oder ein Gebiet.\n(Rückseite)\n~ Ersuchen um Nachprüfung                                                   ~ Ergebnis der Nachprüfung\nEs wird um Überprüfung der auf der Vorderseite die-                         Die Nachprüfung hat ergeben, daß 1)\nses Formblatts abgegebenen Erklärung des Ausfüh-\nrers ersucht*)\n•       die auf diesem Formblatt eingetragenen Anga-\nben richtig sind; 1)\n•       das Formblatt nicht den Erfordernissen für die\nRichtigkeit der darin enthaltenen Angaben\nentspricht (siehe beigefügte Bemerkungen) 1)\n- - - - - - - - - - , d e n _ _ _ _ _ 19 .........                          - - - - - - - - - - , den _ _ _ _ 19 .........\nStempel                                                                Stempel\n(Unterschrift)                                                           (Unterschrift)\n1) Zutreffendes ankreuzen.\n*) Die nachträgliche Prüfung des Formblatts erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an\nder Echtheit des Formblatts und an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.\nHinweise zur Ausstellung des Formblatts EUR. 2\n1. Ein Formblatt EUR. 2 darf nur für Waren ausgestellt werden, die im Ausfuhrstaat den Bestimmungen für den in Feld 1\ngenannten Warenverkehr entsprechen. Diese Bestimmungen sind vor dem Ausfüllen des Formblatts sorgfältig zu\nlesen.                        ·\n2. Im Postverkehr heftet der Ausführer bei Paketsendungen das Formblatt an die Paketkarte an; bei Briefsendungen legt\ner das Formblatt in die Sendung. Außerdem trägt er entweder auf dem grünen Etikett C 1 oder auf der Zollinhaltserklä-\nrung C 2/C P 3 den Hinweis \"EUR. 2\" sowie die Seriennummer des Formblatts ein.\n3. Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der Erfüllung aller sonstigen durch Zoll- oder Postvorschriften ·\nfestgelegten Förmlichkeiten.\n4. Die Verwendung dieses Formblatts begründet für den Ausführer die Verpflichtung, den zuständigen Behörden alle\nNachweise zu erbringen, die sie für erforderlich halten, und jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungs-\nbedingungen der in Feld 11 des Formblatts genannten Waren durch die zuständigen Behörden zu dulden.","122                                                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAnhang VII\nModell der Erklärung\nDer Unterzeichner erklärt, daß die in dieser Rechnung aufgeführten Waren hergestellt worden sind in\n.....................................................................................................·----······...............................                     _____............................................................................................\n(Angabe des Staates oder der Staaten, auf den oder die das Abkommen Anwendung findet und in dem oder denen die Waren\nhergestellt wurden.)\nund Oe nach Fall):\na)      •> den          Regeln über die Bestimmung des Begriffs \"vollständig hergestellte Waren\"\noder\nb) •> aus folgenden Waren hergestellt worden sind:\nBeschreibung                                                                                          Ursprungsstaat                                                                                       Wert*)\n······················----························\n......................................... _____\n···········································---\nund den folgenden Bearbeitungen unterworfen worden sind:\n........................................................................................................................................................................................................................ (Angabe der Bearbeitung)\nin\n........................................................................... (Angabe des Staates oder der Staaten, auf den oder die das Abkommen Anwendung\nfindet und in dem oder denen die Waren hergestellt wurden.)\n······························-----················································•den ............ : ......................................................................\n(Unterschrift)\n•) Zutreffendes eintragen","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                                                                                                                             123\nAnhang VIII\nEUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN\n1. Versender 1 )\nAUSKUNFTSBLAlT\nfür den Erhalt einer\nWARENBESCHEINIGUNG\nim Rahmen der Vorschriften für den Warenverkehr zwischen der\n2. Empfänger' 1 )\nEUROPÄISCHEN\nWIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT\nund den\n.AKP-STAATEN\n3. Verarbeiter 1 )                                                                                                               4. Staat, in dem die Be- oder Verarbeitung erfolgte\n6. Einfuhrzollbehörde 2 )                                                                                                        5. Für amtliche Zwecke\n7. Einfuhrpapiere 2)\nMuster .................................................. , Nr. ·················································\nSerie ....................................................................................................................\nvom\nl                1                1              1\nWAREN ZUM ZEITPUNKT DES VERSANDS NACH DEM BESTIMMUNGSSTAAT\n8. Zeichen, Nummern, Anzahl                                                   9. Nummer des BZT und Warenbezeichnung                                                                                  10. Menge 3 )\nund Art der Packstücke\n11. Wert 4 )\nVERWENDETE EINGEFÜHRTE WAREN\n12. Nummer des BZT und Warenbezeichnung                                                                                                             13. Ursprungsstaat                                  14. Menge 3 )                           15. Wert 2 ) 5 )\n16. Art der Be- oder Verarbeitung\n17. Bemerkungen\n18. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE                                                                                                  19. ERKLÄRUNG DES VERSENDERS\nDie Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt:                                                                                 Ich, der Unterzeichner, ......................................................                                 ···············\nDokument:\n···························································································....................................\nArt/Muster ......................................................................... Nr. ........................\nerkläre, daß die auf diesem Blatt erteilten Auskünfte\nZollbehörde ...........................................................                                                        richtig sind\nDen\n1                1                1              1\n............................................................ , den\nl                1                1                1\nStempel der\nZollbehörde\n... ·············· .. ············\"······················································                                              ····························································································· ·······················\"·······\n(Unterschrift)                                                                                                                                            (Unterschrift)\n1), 2 ), 3 ), 4 ), 5 )          Siehe Rückseite","124                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nErsuchen Im Nachprüfung                                           Ergebnis der Nachprüfung\nDer unterzeichnende Zollbeamte ersucht um Überprüfung             Die Nachprüfung hat ergeben, daß dieses Auskunftsblatt\ndes Auskunftsblattes auf seine Echtheit und Richtigkeit\na) von der in ihm angegebenen Zollbehörde ausgestellt\nwurde und die in ihm enthaltenen Angaben richtig\nsind*)\nb) nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die\nRichtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht\n(siehe beigefügte Bemerkungen *))\n- - - - - - - - - - - - , den .................- - - -            ___________ ....... , den · · · - - - - - - -\nStempel der                                                       Stempel der\nZollbehörde                                                       Zollbehörde\n-----·······...............\n(Unterschrift des Zollbeamten)                                         (Unterschrift des Zollbeamten)\n*) Nichtzutreffendes bitte streichen.\nHinweise zur Vorderseite\n1) Name oder Firmenbezeichnung und vollständige Adresse.\n2)  Freiwillige Angabe.\n3)  kg, hl, m3 oder andere Maße.\n4)  Umschließungen gelten als zu den in ihnen verpackten Waren gehörig. Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung auf\nUmschließungen, wenn sie für die in ihnen verpackten Waren nicht üblich sind und sie unabhängig von ihrer Verwendung als\nUmschließung einen dauernden selbständigen Gebrauchswert haben.\n5)  Der Wert ist entsprechend den Vorschriften des Abkommens anzugeben, auf das Bezug genommen wird.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                     125\nProtokoll Nr. 2\nüber die Verwaltungskosten der gemeinsamen Organe\nDie Vertragsparteien -                                           Sie übernehmen in gleicher Weise die Reise- und Aufent-\nhaltskosten für das für diese Tagungen erforderliche Personal\nsind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die          sowie die Post- und Fernmeldegebühren.\ndem Abkommen beigefügt sind:\nDie Kosten für das Dolmetschen in Sitzungen, für die Über-\nsetzung und Vervielfältigung der Dokumente sowie für die\ntechnische Organisation der Tagungen (Räumlichkeiten,\nBüromaterial, Amtsdiener usw.) werden von der Gemeinschaft\nArtikel 1\noder von den AKP-Staaten übenommen, je nachdem, ob die\nDie Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft einerseits und die    Tagungen im Gebiet eines Mitgliedstaats oder im Gebiet eines\nAKP-Staaten andererseits übernehmen sowohl die Personal-,         AKP-Staates stattfinden.\nReise- und Aufenthaltskosten als auch die Post- und Fernmel-\ndegebühren, die ihnen aufgrund ihrer Teilnahme an den                                        Artikel 3\nTagungen des Ministerrats und der von ihm abhängigen\nOrgane entstehen.                                                    Die gemäß Artikel 176 des Abkommens bestellten Schieds-\nrichter haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten und\nDie Kosten für das Dolmetschen in Sitzungen, für die Über-     ihrer Aufenthaltskosten. Letztere werden vom Ministerrat fest-\nsetzung und Vervielfältigung der Dokumente sowie für die          gesetzt.\ntechnische Organisation der Tagungen (Räumlichkeiten,\nBüromaterial, Amtsdiener usw.) werden von der Gemeinschaft           Die Reise- und Aufenthaltskosten der Schiedsrichter wer-\noder von einem der AKP-Staaten übernommen, je nachdem,            den von der Gemeinschaft und den AKP-Staaten je zur Hälfte\nob die Tagungen im Gebiet eines Mitgliedstaats oder im Gebiet     übernommen.\neines AKP-Staats stattfinden.                                        Die Ausgaben für die von den Schiedsrichtern errichtete\nKanzlei, die Untersuchung der Streitfälle und die technische\nOrganisation der Gerichtssitzungen (Räumlichkeiten, Perso-\nnal, Dolmetscher usw.) übernimmt die Gemeinschaft.\nArtikel 2\nDie Kosten für außerordentliche Untersuchungsmaßnahmen\nDie Gemeinschaft und die AKP-Staaten übernehmen die auf        werden mit den anderen Ausgaben beglichen; hierfür gewäh-\nsie entfallenden Reise- und Aufenthaltskosten für ihre Teil-      ren die Parteien nach Maßgabe des Beschlusses der Schieds-\nnehmer an den Tagungen der Paritätischen Versammlung.             richter Vorschüsse.\nProtokoll Nr. 3\nüber die Vorrechte und lmmunitäten\nDie Vertragsparteien -                                          Die Sekretariatsgeschäfte der Organe der AKP-Staaten-\ngruppe werden vom Sekretariat der AKP-Staaten wahrgen~m-\nIn dem Bestreben, das reibungslose Funktionieren des            men.\nAbkommens sowie die Vorbereitung der Arbeiten im Rahmen\ndes Abkommens und die Anwendung der zu seiner Durchfüh-              sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die\nrung getroffenen Maßnahmen durch den Abschluß eines Pro-          dem Abkommen beigefügt sind:\ntokolls über die Vorrechte und lmmunitäten zu erleichtern,\nin Erwägung nachstehender Gründe:\nKapitel 1\nEs ist zu diesem Zweck angebracht, die Vorrechte und                    Personen, die an den Arbeiten im Rahmen\nlmmunitäten für die Personen, die an Arbeiten im Zusammen-                         des Abkommens teilnehmen\nhang mit der Durchführung des Abkommens teilnehmen, sowie\nfür die amtliche Nachrichtenübermittlung über diese Arbeiten\nArtikel 1\nfestzulegen, und zwar unbeschadet der Bestimmungen des\nam 8. April 1965 in Brüssel unterzeichneten Protokolls über          Die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten und der\ndie Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemein-           AKP-Staaten und die Vertreter der Organe der Europäischen\nschaften.                                                         Gemeinschaften sowie ihre Berater und Sachverständigen\nund die Mitglieder des Personals des Sekretariats der AKP-\nEs ist ferner angebracht, die Regelung für die Vermögensge-    Staaten, die im Geiste der Mitgliedstaaten oder der AKP-Staa-\ngenstände, Liegenschaften und Guthaben des AKP-Minister-         ten an den Arbeiten der Organe des Abkommens oder der\nrates und für dessen Personal vorzusehen.                        Koordinierungsorgane oder an Arbeiten im Zusammenhang\nmit der Durchführung des Abkommens teilnehmen, genießen\nMit dem Abkommen von Georgetown vom 6. Juni 1975              während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise von\nwurde die AKP-Staatengruppe gebildet und ein Rat der AKP-        und zum Dienstort die üblichen Vorrechte, lmmunitäten und\nMinister sowie ein Ausschuß der AKP-Botschafter eingesetzt.      Erleichterungen.","126                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAbsatz 1 gilt auch für die Mitglieder der Paritätischen Ver-    Schriftstücke im Gebiet der Vertragsparteien die gleiche\nsammlung des Abkommens, die Schiedsrichter, die aufgrund           Behandlung wie den internationalen Organisationen zu.\ndes Abkommens bestellt werden können, die Mitglieder der\nDer amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nach-\nberatenden Gremien der Wirtschafts- und Sozialkreise, die\nrichtenübermittlung der Gemeinschaft, der Organe des\neingesetzt werden können, sowie die Beamten und Bedienste-\nAbkommens und der Koordinierungsorgane unterliegen nicht\nten dieser Organe und die Mitglieder der Organe der Europäi-\nder Zensur.\nschen Investitionsbank und deren Personal, sowie das Perso-\nnal des Zentrums für industrielle Entwicklung und des Techni-\nschen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft                                        Kapitel 4\nund im ländlichen Bereich.\nPersonal des Sekretariats der AKP-Staaten\nKapitel 2                                                          Artikel 7\nVermögensgegenstände, Liegenschaften und Guthaben                  Dem Sekretär (den Sekretären) und dem stellvertretenden\ndes Rates der AKP-Minister                       Sekretär (den stellvertretenden Sekretären) des Rates der\nAKP-Minister und den anderen ständigen Mitgliedern seines\nhöheren Personals, die von den AKP-Staaten benannt wer-\nArtikel 2\nden, stehen unter der Verantwortung des amtierenden Präsi-\nDie Räumlichkeiten und Gebäude, die vom Rat der AKP-            denten des Ausschusses der AKP-Botschafter in dem Staat, in\nMinister amtlich genutzt werden, sind unverletzlich. Sie dürfen    dem der Rat der AKP-Minister seinen Sitz hat, die den Mitglie-\nnicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet         dern des diplomatischen Personals der diplomatischen Vertre-\nwerden.                                   ·                        tungen zuerkannten Vorteile zu. Ihren Ehegatten und ihren in\nDie Vermögensgegenstände und ·Guthaben des Rates der            ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Kindern stehen unter\nAKP-Minister dürfen ohne Ermächtigung des durch die                den gleichen Bedingungen die dem Ehegatten und den min-\nAbkommen eingesetzten Ministerrates nicht Gegenstand von           derjährigen Kindern der Mitglieder des diplomatischen Perso-\nZwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte              nals zuerkannten Vorteile zu.\nsein, soweit dies nicht für Untersuchungen im Zusammenhang\nmit Unfällen, die durch ein dem Rat der AKP-Minister gehören-                                  Artikel 8\ndes bzw. für ihn im Verkehr befindliches Kraftfahrzeug verur-         Der Staat, in dem der Rat der AKP-Minister seinen Sitz hat,\nsacht werden, oder im Falle eines Verstoßes gegen die Stra-        gewährt den in Artikel 7 nicht genannten ständigen Bedienste-\nßenverkehrsordnung oder im Falle von Unfällen erforderlich ist,    ten des Sekretariats der AKP-Staaten die Immunität von der\ndie durch ein solches Fahrzeug verursacht werden.                  Gerichtsbarkeit nur für die von ihnen in amtlicher Eigenschaft\nund im Rahmen ihrer amtlichen Befugnisse vorgenommenen\nArtikel 3                              Handlungen. Diese Immunität gilt jedoch nicht in Fällen, in\nDie Archive des Rates der AKP-Minister sind unverletzlich.      denen ein ständiger Bediensteter des Sekretariats der AKP-\nStaaten gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsord-\nnung verstößt oder in denen das ihm gehörende oder von ihm\nArtikel 4                              gelenkte Kraftfahrzeug Schäden verursacht.\nDer Rat der AKP-Minister, seine Guthaben, Einkünfte und\nsonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten                                        Artikel 9\nSteuer befreit.\nName, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift des amtie-\nErwirbt der Rat der AKP-Minister in größerem Umfang             renden Präsidenten des Ausschusses der AKP-Botschafter,\nbewegliche oder unbewegliche Güter, die zur Ausübung seiner       des Sekretärs (der Sekretäre) und des stellvertretenden\namtlichen Verwaltungstätigkeit unbedingt erforderlich sind,       Sekretärs (der stellvertretenden Sekretäre) des Rates der\nund sind in den Preisen hierfür indirekte Steuern oder Ver-       AKP-Minister sowie der ständigen Bediensteten des Sekreta-\nkaufsabgaben inbegriffen, so trifft der Aufenthaltsstaat in allen riats der AKP-Staaten werden vom Präsidenten des Rates der\nFällen, in denen es ihm möglich ist, geeignete Maßnahmen für      AKP-Minister in regelmäßigen Zeitabständen der-Regierung\nden Erlaß oder die Erstattung dieser Steuern und Abgaben.         des Staates mitgeteilt, in dem der Rat der AKP-Minister seinen\nVon den Abgaben und Gebühren, die lediglich die Vergütung       Sitz hat.\nvon Dienstleistungen darstellen, wird keine Befreiung gewährt.\nKapitel 5\nArtikel 5                                                 Allgemeine Bestimmungen\nDer Rat der AKP-Minister ist von allen Zöllen sowie Ein- und\nAusfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu sei-                                    Artikel 10\nnem Dienstgebrauch bestimmten Gegenständen befreit; die in\ndieser Weise eiageführten Gegenstände dürfen im Gebiet des           Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, lmmunitä-\nStaats, in den sie eingeführt worden sind, weder verkauft noch    ten und Erleichterungen werden den Betreffenden ausschließ-\nin anderer Weise gegen Entgelt oder unentgeltlich abgetreten      lich im Interesse ihrer Amtstätigkeit gewährt.\nwerden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung             Die in diesem Protokoll genannten gemeinsamen Organe\ndieses Staats genehmigt.                                          und Einrichtungen haben die Immunität in allen Fällen aufzu-\nheben, in denen dies nach ihrer Auffassung ihren Interessen\nnicht zuwiderläuft.\nKapitel 3\nAmtliche Nachrichtenübermittlung                                               Artikel 11\nAuf Streitfälle bezüglich dieses Protokolls findet Artikel 278\nArtikel 6                              des Abkommens Anwendung.\nDer Gemeinschaft, den gemeinsamen Organen des Abkom-              Der Rat der AKP-Minister und die Europäische Investitions-\nmens und den Koordinierungsorganen steht für ihre amtliche        bank können in einem Schiedsverfahren als Parteien auftre-\nNachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer          ten.","- - - - - - - - - -------------- - - - - - - - - - - - - - - - - -\nNr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                       127\nProtokoll Nr. 4\nbetreffend Bananen\nDie Gemeinschaft und die AKP-Staaten kommen über die             werden in allen Stadien vom Produktionsstadium bis zum Ver-\nZiele hinsichtlich der Verbesserung der Produktions- und Ver-       brauchsstadium durchgeführt und betreffen insbesondere:\nmarktungsbedingungen für Bananen der AKP-Staaten und\n- die Verbesserung der Produktionsbedingungen und der\nhinsichtlich der Aufrechterhaltung der Vorteile, die den her-\nQualität durch Maßnahmen in den Bereichen Forschung,\nkömmlichen Lieferanten gemäß Artikel 1 dieses Protokolls\nErnte, Aufmachung und Behandlung,\ngewährt werden, überein und beschließen, daß geeignete\nMaßnahmen zu ihrer Verwirklichung getroffen werden.                 - die Beförderung und Lagerung im Inland,\n- die Vermarktung und die Absatzförderung.\nArtikel 1\nKein AKP-Staat wird bei der Ausfuhr seiner Bananen nach\nden Märkten der Gemeinschaft hinsichtlich des Zugangs zu                                         Artikel 3\nseinen herkömmlichen Märkten und seiner Vorteile auf diesen            Um diese Ziele- zu erreichen, kommen die beiden Vertrags-\nMärkten ungünstiger gestellt sein als bisher oder derzeit.          parteien überein, sich in einer ständigen gemischten Gruppe\nmiteinander zu besprechen; diese wird von einer Sachverstän-\nArtikel 2                                digengruppe unterstützt, deren Aufgabe es ist, die spezifi-\nschen Probleme, die bei der Anwendung dieses Protokolls auf-\nDer betreffende AKP-Staat und die Gemeinschaft bespre-           treten könnten, laufend zu prüfen, um Lösungen vorzuschla-\nchen sich miteinander, um die zur Verbesserung der Produk-          gen.\ntions- und Vermarktungsbedingungen für Bananen durchzu-\nführenden Maßnahmen zu bestimmen. Zu diesem Zweck wer-\nArtikel 4\nden alle im Rahmen der Bestimmungen des Abkommens über\ndie finanzielle, technische, landwirtschaftliche, industrielle und     Sollten sich die AKP-Erzeugerländer veranlaßt sehen, eine\nregionale Zusammenarbeit vorgesehenen Mittel eingesetzt.            gemeinsame Organisation zur Verwirklichung der Ziele dieses\nDie betreffenden Maßnahmen sollen den AKP-Staaten und               Protokolls zu gründen, so unterstützt die Gemeinschaft eine\nbesonders Somalia unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen           solche Organisation und prüft alle an sie gerichteten Anträge\nLage die Möglichkeit geben, ihre Wettbewerbsfähigkeit               auf Unterstützung der Tätigkeiten dieser Organisation, die in\nsowohl auf ihren herkömmlichen Absatzmärkten als auch auf           den Bereich der regionalen Maßnahmen im Rahmen der finan-\nden anderen Märkten der Gemeinschaft zu verbessern. Sie             ziellen und technischen Zusammenarbeit fallen.\nProtokoll Nr. 5\nbetreffend Rum\nArtikel 1                                c) Sollte der Verbrauch von Rum in den Mitgliedstaaten\nerheblich zunehmen, so verpflichtet sich die Gemeinschaft,\nBis zum Inkrafttreten einer gemeinsamen Marktorganisation\nden in diesem Protokoll festgelegten Prozentsatz der Erhö-\nfür Alkohol werden die Waren der Tarifstelle 22.09 C I mit\nhung erneut zu prüfen.\nUrsprung in den AKP-Staaten zollfrei zur Einfuhr in die\nGemeinschaft zugelassen, und zwar unter Bedingungen, die            d) Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, entsprechende Kon-\neine Entwicklung der traditionellen Handelsströme zwischen              sultationen durchzuführen, bevor sie die in Buchstabe b\nden AKP-Staaten und der Gemeinschaft einerseits und zwi-                vorgesehenen Maßnahmen erläßt.\nschen den Mitgliedstaaten andererseits gestatten_.                  e) Die Gemeinschaft erklärt sich ferner bereit, zusammen mit\nden betreffenden AKP-Staaten nach Maßnahmen zu\nArtikel 2                                    suchen, die eine Ausweitung der Rumverkäufe dieser Staa-\na) Zur Anwendung von Artikel 129 setzt die Gemeinschaft                 ten auf den nicht traditionellen Märkten ermöglichen könn-\nabweichend von Artikel 130 Absatz 1 des Abkommens jähr-             ten.\nlich die Mengen fest, die zollfrei eingeführt werden können;\nsie legt dabei die größten jährlichen Mengen zugrunde, die                                   Artikel 3\naus den AKP-Staaten im laufe der letzten drei Jahre, für\ndie Statistiken vorliegen, in die Gemeinschaft eingeführt          Um diese Ziele zu erreichen, kommen die Vertragsparteien\nworden sind, zuzüglich einer jährlichen Wachstumsrate von       überein, sich in einer gemischten Gruppe miteinander zu\n37 % auf dem Markt des Vereinigten Königreichs und von          besprechen, deren Aufgabe es ist, die spezifischen Probleme,\n27 % auf den anderen Märkten der Gemeinschaft.                  die bei der Anwendung dieses Protokolls auftreten könnten,\nlaufend zu prüfen.\nDie jährliche Menge beträgt jedoch in keinem Fall weniger\nals 170 000 hl reinen -Alkohols.\nArtikel 4\nb) Falls die Anwendung von Buchstabe a die Entwicklung\neines traditionellen Handelsstroms zwischen den AKP-               Die Gen:ieinschaft hilft den AKP-Staaten auf deren Antrag im\nStaaten und einem Mitgliedstaat behindert, ergreift die         Rahmen des Titels VI des Zweiten Teils des Abkommens, ihre\nGemeinschaft die geeigneten Maßnahmen zur Behebung              Rumverkäufe auf den traditionellen und nicht traditionellen\ndieser Situation.                                               Märkten der Gemeinschaft zu fördern und auszuweiten.","128                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nProtokoll Nr. 6\nüber die in den AKP-Staaten geltende Steuer- und Zollregelung\nfür die von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge\nArtikel 1                               wendet werden, gelten als am inländischen Markt getätigt und\nunterliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Steuerregelung\n(1) Die AKP-Staaten wenden auf die von der Gemeinschaft\nin dem begünstigten AKP-Staat.                       ·\nfinanzierten Aufträge eine Steuer- und Zollregelung an, die\nnicht weniger günstig ist als die Regelung für den meistbegün-\nstigten Staat oder die meistbegünstigte internationale Organi-                                  Artikel 6\nsation auf dem Gebiet der Entwicklung.                                 Den Unternehmen, die zur Ausführung der Bauaufträge\nBei der Anwendung von Unterabsatz 1 werden die gegen-            Berufsausrüstung einführen müssen, wird auf Antrag für diese\nüber den AKP-Staaten oder anderen Entwicklungsländern               Ausrüstung eine Regelung der vorübergehenden Verwendung\nangewandten Regelungen nicht berücksichtigt.                        gewährt, wie sie in den inländischen Rechtsvorschriften des\nbegünstigten AKP-Staates festgelegt ist.\n(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wenden die AKP-Staaten\nauf die von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge die in den\nArtikeln 2 bis 12 vorgesehene Regelung an.                                                      Artikel 7\nBerufsausrüstung, die zur Ausführung der in einem Studien-,\nArtikel 2                               Kontroll- oder Überwachungsauftrag festgelegten Aufgaben\nerforderlich ist, wird in dem oder den begünstigten AKP-Staa-\nAuf die von der Gemeinschaft fianzierten Aufträge werden\nten unter Befreiung von Steuern, Eingangsabgaben, Zöllen\nweder Stempel- und Eintragungsgebühren noch Steuerabga-\nund anderen Abgaben gleicher Wirkung zur vorübergehenden\nben gleicher Wirkung erhoben, die in dem begünstigten AKP-\nVerwendung zugelassen, insofern als diese Steuern und\nStaat gelten oder eingeführt werden.\nAbgaben nicht die Vergütung einer Dienstleistung darstellen.\nAllerdings können diese Aufträge nach Maßgabe der gelten-\nden Gesetze der AKP-Staaten der Formalität der Eintragung                                       Artikel 8\nunterworfen werden. Diese Formalität kann mit der Erhebung\neiner Gebühr verbunden sein, die einer Vergütung der Dienst-           (1) Persönliches Gut, das zum persönlichen oder häuslichen\nleistung entspricht und die Kosten des Verwaltungsakts nach         Gebrauch der nicht im Inland angeworbenen natürlichen Per-\nMaßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des betreffenden           sonen bestimmt ist, die mit der Ausführung der in einem Stu-\nAKP-Staates nicht überschreitet.                                    dien-, Kontroll- oder Überwachungsauftrag festgelegten Auf-\ngaben betraut sind, kann nach Maßgabe der geltenden\nRechtsvorschriften des begünstigten AKP-Staats ohne Erhe-\nArtikel 3\nbung der Zölle, Eingangsabgaben, Steuern und anderen Steu-\n( 1) Auf die von der Gemeinschaft finanzierten Studien-, Kon-    erabgaben gleicher Wirkung eingeführt werden.\ntroll- und Überwachungsaufträge werden in dem begünstigten\n(2) Diese Bestimmungen gelten auch für die Familienange-\nAKP-Staat keine Umsatzsteuern erhoben.\nhörigen der in Absatz 1 bezeichneten Personen.\n(2) Die bei der Ausführung der von der Gemeinschaft finan-\nzierten Bau-, Studien-, Kontroll- und Überwachungsaufträge                                      Artikel 9\nerzielten Gewinne sind nach der inländischen Steuerregelung\ndes AKP-Staates zu versteuern, sofern die natürlichen oder             (1) Oer Beauftragte der Kommission und das Personal der\njuristischen Personen, die diese Gewinne erzielt haben, in          Delegationen mit Ausnahme des im Inland angeworbenen Per-\ndiesem Staat eine ständige Niederlassung besitzen oder die          sonals sind in dem AKP-Staat, in dem sie niedergelassen sind,\nDauer der Ausführung der Aufträge sechs Monate überschrei-         von allen direkten Steuern befreit.\ntet.                                                                   (2) Für das in Absatz 1 bezeichnete Personal gilt Artikel 8\ngleichfalls.\nArtikel 4\n( 1) Einfuhren im Rahmen der Ausübung eines von der                                          Artikel 10\nGemeinschaft finanzierten l.ieferauftrags werden getätigt,             Die AKP-Staaten gewähren die Befreiung von den nationa-\nohne daß die Überschreitung der Zollgrenze des begünstigten         len oder örtlichen Steuern oder Abgaben auf Zinsen, Provisio-\nAKP-Staates die Erhebung von Zöllen, Eingangsabgaben,               nen und Tilgungen im Rahmen der Hilfen, welche die Gemein-\nSteuern oder anderen Steuerabgaben gleicher Wirkung zur            schaft als Sonderdarlehen, nachgeordnete oder bedingte Dar-\nFolge hat.                                                          lehen in Form von haftendem KapitaJ oder als Darlehen aus\n(2) Betrifft ein von der Gemeinschaft finanzierter lieferauf-    eigenen Mitteln der Bank gemäß den Artikeln 197 und 199 des\ntag eine Ursprungsware des begünstigten AKP-Staates, so             Abkommens gewährt.\nwird dieser Auftrag zum Preis ab Werk der betreffenden Liefe-\nrung zuzüglich der in dem AKP-Staat für diese Lieferung gel-                                   Artikel 11\ntenden inländischen Steuern und Abgaben abgeschlossen.\nFür alle in diesem Protokoll nicht bezeichneten Angelegen-\n(3) Die Abgabenbefreiung wird im Wortlaut des Auftrags         - heiten gelten die inländischen Rechtsvorschriften der an dem\nausdrücklich vorgesehen.                                           Abkommen beteiligten Staaten.\nArtikel 5                                                           Artikel 12\nKäufe von Kraftstoffen, Schmierstoffen und Kohlenwasser-            Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten für die Ausfüh-\nstoff-Bindemitteln sowie ganz allgemein aller Materialien, die     rung aller von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge, die\nbei einem von der Gemeinschaft finanzierten Bauauftrag ver-        nach Inkrafttreten des Abkommens ab~eschlossen werden.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                             129\nProtokoll Nr. 7\nmit dem Wortlaut des Protokolls Nr. 3 betreffend AKP-Zucker\nim Anhang zu dem am 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-EWG-Abkommen von Lome\nund den entsprechenden Erklärungen, die dem genannten Abkommen beigefügt sind\nProtokoll Nr. 3\nbetreffend AKP-Zucker\nArtikel 1                                                               Artikel 4\n(1) Die Gemeinschaft verpflichtet sich für unbestimmte Zeit,           (1) Während eines Zeitraums von jeweils zwölf Monaten vom\nbestimmte Mengen rohen oder weißen Rohrzucker mit                      1. Juli bis zum 30. Juni - nachstehend „Lieferzeitraum\"\nUrsprung in den AKP-Staaten, zu deren Lieferung sich diese             genannt - verpflichten sich die zuckerausführenden AKP-\nStaaten verpflichten, zu garantierten Preisen zu kaufen und            Staaten, die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mengen vorbe-\neinzuführen.                                                           haltt-ich etwaiger Berichtigungen infolge der Anwendung von\nArtikel 7 zu liefern. Eine entsprechende Verpflichtung gilt glei-\n(2) Die Schutzklausel des Artikels 10 des Abkommens ist\nchermaßen für die in Artikel 3 genannten Mengen für den Zeit-\nnicht anwendbar. Die Durchführung dieses Protokolls erfolgt\nraum bis zum 30. Juni 1975, der ebenfalls als ein Liefer-\nim Rahmen der Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisa-\ntion für Zucker, durch welche jedoch die Verpflichtung der             zeitraum angesehen wird.\nGemeinschaft nach Absatz 1 nicht berührt wird.                            (2) Die in Artikel 3 Absatz 3 genannten bis zum 30. Juni 1975\nzu liefernden Mengen schließen die Lieferungen ein, die vom\nArtikel 2                                  Verschiffungshafen oder im Falle von Binnenstaaten über die\nGrenze unterwegs sind.\n(1) Unbeschadet des Artikels 7 können vor Ablauf eines vom\nZeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens gerechnete·n                   (3) Auf die Lieferungen von AKP-Rohrzucker während des\nZeitraums von fünf Jahren keine Änderungen in diesem Proto-            Zeitraums bis zum 30. Juni 1975 werden die in dem am 1. Juli\nkoll in Kraft treten. Danach können Änderungen, die gegebe-            1975 beginnenden Zeitraum geltenden garantierten Preise\noenfalls im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden, zu           angewandt. Entsprechende Vereinbarungen können für die\neinem zu vereinbarenden Zeitraum in Kraft treten.                      nachfolgenden Lieferzeiträume getroffen werden.\n(2) Die Bedingungen für die Erfüllung der in Artikel 1 genann-\nten Verpflichtung werden vor Ablauf des siebten Jahres ihrer                                        Artikel 5\nAnwendung neu überprüft.\n(1) Weißer oder roher Rohrzucker wird auf dem Gemein-\nschaftsmarkt zu zwischen Käufern und Verkäufern frei ausge-\nArtikel 3                                  handelten Preisen abgesetzt.\n(1) Die in Artikel 1 erwähnten in metrischen Tonnen Weiß-             (2) Die Gemeinschaft greift nicht ein, wenn ein Mitgliedstaat\nzucker ausgedrückten Rohrzuckermengen, nachstehend „ver-              zuläßt, daß die Verkaufspreise innerhalb seiner Grenzen den\neinbarte Mengen\" genannt, die in dem in Artikel 4 Absatz 1             Schwellenpreis der Gemeinschaft überschreiten.\ngenannten Zeitraum von jeweils zwölf Monaten zu liefern sind,\nsind folgende:                                                          (3) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, innerhalb des Rah-\nmens der vereinbarten Mengen, Weiß- oder Rohzuckermen-\nBarbados                                                49300      gen, die nicht in der Gemeinschaft zu einem Preis vermarktet\nFidschi                                                163600      werden können, der mindestens dem garantierten Preis ent-\nGuayana                                                157 700     spricht, zu dem garantierten Preis zu kaufen.\nJamaika                                                118300\nKenia                                                     5000        (4) Der in Rechnungseinheiten ausgedrückte garantierte\nMadagaskar                                              10000      Preis bezieht sich auf unverpackten Zucker cif europäische\nMalawi                                                  20000      Häfen der Gemeinschaft und wird für Zucker der Standardqua-\nMauritius                                              487 200     lität festgesetzt. Er wird jährlich nach Maßgabe der in der\nSwasiland                                             116 400     Gemeinschaft erzielten Preise unter Berücksichtigung aller\nTansania                                                10000      wichtigen wirtschaftlichen Faktoren ausgehandelt und späte-\nTrinidad und Tobago                                     69000      stens bis zum 1. Mai, der dem Lieferzeitraum, für den er gelten\nUganda                                                    5000     soll, unmittelbar vorausgeht, festgelegt.\nVolksrepublik Kongo                                     10000\n(2) Vorbehaltlich des Artikels 7 können diese Men·gen ohne                                      Artikel 6\nZustimmung der einzelnen betroffenen Staaten nicht herabge-              Die Käufe zu dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten garantier-\nsetzt werden.                                                         ten Preis werden von den Interventionsstellen oder anderen\n(3) Für den Zeitraum bis 30. Juni 1975 sind jedoch folgende        von der Gemeinschaft benannten Stellen durchgeführt.\nin metrischen Tonnen Weißzucker ausgedrückte Mengen ver-\neinbart:\nArtikel 7\nBarbados                                                29600\n(1) liefert ein zuckerausführender AKP-Staat während\nFidschi                                                 25600\nGuayana\neines bestimmten Lieferzeitraums aus Gründen höherer\n29600\nGewalt die vereinbarte Menge nicht in voller Höhe, so räumt\nJamaika                                                 83800\nMadagaskar\ndie Kommission ihm auf Antrag die notwendige zusätzliche\n2000\nLieferfrist ein.\nMauritius                                               65300\nSwasiland                                               19 700        (2) Teilt ein zuckerausführender AKP-Staat der Kommission\nTrinidad und Tobago                                     54200      im laufe eines Lieferzeitraums mit, daß er die vereinbarte","130                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nMenge nicht in voller Höhe liefern kann und daß er die in         der Anwendung des Abkommens in Anspruch genommen wer-\n- Absatz 1 erwähnte zusätzliche Frist nicht in Anspruch zu neh-     den.\nmen wünscht, so wird die nicht gelieferte Menge von der Kom-\n(2) Wird das Abkommen nicht mehr angewandt, so beschlie-\nmission zur Lieferung während des betreffenden Lieferzeit-\nßen die in Absatz 1 erwähnten Lieferstaaten und die Gemein-\nraums neu zugeteilt. Die Kommission kann die Neuzuteilung\nschaft geeignete institutionelle Maßnahmen, um die weitere\nnach Konsultation mit den betreffenden Staaten vornehmen.\nAnwendung dieses Protokolls sicherzustellen.\n(3) liefert ein zuckerausführender AKP-Staat während\n(3) Die in diesem Protokoll vorgesehenen regelmäßigen\neines Lieferzeitraums aus anderen Gründen als höherer             Überprüfungen finden in dem vereinbarten institutionellen\nGewalt die vereinbarte Menge nicht in voller Höhe, so wird die    Rahmen statt.\nvereinbarte Menge für alle späteren Lieferzeiträume um die\nnicht gelieferte Menge gekürzt.\nArtikel 9\n(4) Die Kommission kann beschließen, daß die nicht gelie-\nferte Menge für die späteren Lieferzeiträume den in Artikel 3         Die von einigen zuckerausführenden AKP-Staaten traditio-\ngenannten anderen Staaten neu zugeteilt wird. Diese Neuzu-        nell an die Mitgliedstaaten gelieferten besonderen Zuckerar-\nteilung geschieht in Konsultation mit den betreffenden Staa-      ten werden in die in Artikel 3 genannten Mengen einbezogen\nten.                                                              und ebenso wie diese behandelt.\nArtikel 8\n( 1) Auf Antrag eines oder mehrerer Staaten, die Zucker nach                                   Artikel 10\nMaßgabe dieses Protokolls liefern, oder auf Antrag der                Dieses Protokoll bleibt nach dem in Artikel 91 des Abkom-\nGemeinschaft finden Konsultationen über alle für die Anwen-       mens genannten Zeitpunkt in Kraft. Nach diesem Zeitpunkt\ndung dieses Protokolls erforder1ichen Maßnahmen in einem          kann das Protokoll von der Gemeinschaft gegenüber jedem\ngeeigneten, von den Vertragsparteien festzulegenden institu-     AKP-Staat und von jedem AKP-Staat gegenüber der Gemein-\ntionellen Rahmen statt. Zu diesem Zweck können die durch          schaft unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist\ndas Abkommen eingesetzten Organe während des Zeitraums            gekündigt werden.\nAnhang\nErklärungen zum Protokoll Nr. 3\ndes AKP-EWG-Abkommens von Lome\n1. Gemeinsame Erklärung betreffend etwaige Anträge auf                b) Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1975 werden jedoch\nTeilnahme an dem Protokoll Nr. 3                                      folgende Mengen festgesetzt:\nWünscht ein AKP-Staat, der Vertragspartei des Abkom-                  Belize                       14 800 metrische Tonnen\nmens, im Protokoll Nr. 3 aber nicht namentlich aufgeführt                St.-Kitts-Nevis-Anguilla 7 900 metrische Tonnen. 2 )\nist, an den Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 teilzuneh-\nmen, so wird sein entsprechender Antrag geprüft. 1 )         3. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 10 des Protokolls\n2. Erklärung der Gemeinschaft betreffend Zucker mit                   Nr. 3\nUrsprung In Belize, St.-Kitta-Nevla-Anguilla und Surinam             Die Gemeinschaft erklärt, daß Artikel 10 des Protokolls\na) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die erforderlichen         Nr. 3, welcher die Möglichkeit einer Kündigung des Proto-\nMaßnahmen zu treffen, um für die nachstehenden Men-·         kolls nach Maßgabe des genannten Artikels vorsieht, der\ngen rohen oder weißen Rohrzucker mit Ursprung in              Rechtssicherheit dient und für die Gemeinschaft keinerlei\nBelize                   39 400 metrische Tonnen           Änderung oder Einschränkung der in Artikel 1 des Proto-\nkolls Nr. 3 aufgestellten Grundsätze darstellt.3)\nSt.-Kitts-Nevis-Anguilla 14 800 metrische Tonnen\nSurinam                   4 000 metrische Tonnen\n') Anhang XIII zur Schlußakte des AKP-EWG-Abkommens von Lome\ndie gleiche wie die im Protokoll Nr. 3 vorgesehene      2 ) Anhang XXI zur Schlußakte des AKP-EWG-Abkommens von Lome\n3 ) Anhang XXII zur Schlußakte des AKP-EWG-Abkommens von Lome\nBehandlung sicherzustellen.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                        131\nProtokoll Nr. 8\nüber die Waren, die unter die Zuständigkeit\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen\nArtikel 1                             Maßnahmen treffen und insbesondere die in Artikel 1 vorgese-\nhenen Zugeständnisse zurücknehmen.\nWaren, die unter die Zuständigkeit der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, sind, wenn sie ihren\nUrsprung in den AKP-Staaten haben, frei von Zöllen und Abga-                                Artikel 4\nben mit gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zuge-     In allen Fällen, in denen die Durchführung der Artikel 1 bis 3\nlassen.                                                         dies nach Ansicht einer der Parteien erfordert, finden zwischen\nArtikel 2\nden beteiligten Parteien Konsultationen statt.\nDie in Artikel 1 genannten Waren mit Ursprung in den Mit-\nArtikel 5\ngliedstaaten sind gemäß Titel I Kapitel 1 des Dritten Teils des\nAbkommens zur Einfuhr in die AKP-Staaten zugelassen.                Die Bestimmungen über die Ursprungsregeln für die Anwen-\ndung des Abkommens sind ebenfalls auf dieses Protokoll\nanwendbar.\nArtikel 3\nArtikel 6\nSind Angebote von Unternehmen der AKP-Staaten geeig-\nnet, das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu beein-            Die Befugnisse und Zuständigkeiten, die sich aus dem Ver-\nträchtigen, und ist diese Beeinträchtigung auf einen Unter-      trag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für\nschied in den Wettbewerbsbedingungen bei den Preisen             Kohle und Stahl ergeben, werden durch dieses Protokoll nicht\nzurückzuführen, so kann die Gemeinschaft zweckdienliche          berührt.","132                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                        Ihrer Majestät der Königin von Grenada,\nSeiner Majestät des Königs der Belgier,                        des Präsidenten der Republik Guinea,\nIhrer Majestät der Königin von Dänemark,                       des Präsidenten des Staatsrates von Guinea-Bissau,\ndes Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,                des Präsidenten der Republik Äquatorialguinea,\ndes Präsidenten der Republik Griechenland,                     des Präsidenten der Kooperativen Republik Guyana,\ndes Präsidenten der Französischen Republik,                    des Staatsoberhauptes von Jamaika,\ndes Präsidenten Irlands,                                       des Präsidenten der Republik Kenia,\ndes Präsidenten der Italienischen Republik,                    des Präsidenten der Republik Kiribati,\nSeiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxemburg,       Seiner Majestät des Königs des Königreichs Lesotho,\nIhrer Majestät der Königin der Niederlande,                    des Präsidenten der Republik Liberia,\nIhrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs         des Präsidenten der Demokratischen Republik Madagaskar,\nGroßbritannien und Nordirland,                                 des Präsidenten der Republik Malawi,\nVertragsparteien des Vertrags über die Gründung der Europäi-   des Präsidenten der Republik Mali,\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur\nGründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nach-       des Präsidenten des Nationa1en militärischen Wohlfahrtsaus-\nstehend die „Gemeinschaft\" genannt, deren Staaten im fol-      schusses, Staatsoberhaupt der Islamischen Republik Maure-\ngenden als „Mitgliedstaaten\" bezeichnet werden,                tanien,\nund des                                                        Ihrer Majestät der Königin von Mauritius,\nRates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften       des Präsidenten der Volksrepublik Mosambik,\neinerseits  des Präsidenten des Obersten Militärrats, Staatsoberhaupt\nund                              des Staates Niger,\ndie Bevollmächtigten                                        des Chefs der Militärischen Bundesregierung von Nigeria,\nIhrer Majestät der Königin von Antigua und Barbuda,            des Präsidenten der Republik Uganda,\ndes Staatsoberhauptes der Bahamas,                             Ihrer Majestät der Königin von Papua-Neuguinea,\ndes Staatsoberhauptes von Barbados,                            des Präsidenten der Republik Ruanda,\nIhrer Majestät der Königin von Belize,                         Ihrer Majestät der Königin von St. Christoph und Nevis,\ndes Präsidenten der Volksrepublik Benin,                       Ihrer Majestät der Königin von Santa Lucia,\ndes Präsidenten der Republik Botsuana,                         Ihrer Majestät der Königin von St. Vincent\ndes Präsidenten des Nationalen Revolutionsrats, Präsident      und den Grenadinen,\nvon Burkina Faso, Regierungschef,                              des Staatsoberhauptes von Westsamoa,\ndes Präsidenten der Republik Burundi,                          des Präsidenten der Demokratischen Republik\ndes Präsidenten der Republik Kamerun,                          Sao Töme und Principe,\ndes Präsidenten der Republik Kap Verde,                        des Präsidenten der Republik Senegal,\ndes Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik,             des Präsidenten der Republik der Seschellen,\ndes Präsidenten der Republik Sierra Leone,\ndes Präsidenten der Islamischen Bundesrepublik\nder Komoren,                                                   Ihrer Majestät der Königin der Salomonen,\ndes Präsidenten der Volksrepublik Kongo,                       des Präsidenten der Demokratischen Republik Somalia,\ndes Präsidenten der Republik Bfenbeinküste,                    des Präsidenten der Demokratischen Republik Sudan,\ndes Präsidenten der Republik Dschibuti,                        des Präsidenten der Republik Suriname,\nder Regierung des Dominikanischen Bundes,                      Ihrer Majestät der regierenden Königin des Königreichs\nSwasiland,\ndes Generalsekretärs der Arbeiterpartei von Äthiopien, Vorsit-\nzender des Vorläufigen Militär-Verwaltungsrates und des        des Präsidenten der Vereinigten Republik Tansania,\nMinisterrates und Oberbefehlshaber der Revolutionsarmee\ndes Präsidenten der Republik Tschad,\nvon Äthiopien,\ndes Präsidenten der Republik Togo,\nIhrer Majestät der Königin von Fidschi,\nSeiner Majestät König Taufa'ahau Tupou IV von Tonga,\n'des Präsidenten der Gabunischen Republik,\ndes Präsidenten der Republik Trinidad und Tobago,\ndes Präsidenten der Republik Gambia,\nIhrer Majestät der Königin von Tuvalu,\ndes Staatsoberhauptes und Präsidenten des Vorläufigen\nnationalen Verteidigungsrats der Republik Ghana,              der Regierung der Republik Vanuatu,","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                  133\ndes Präsidenten der Republik Zaire,                               13. Gemeinsame Erklärung betreffend die in Artikel 130\ndes Präsidenten der Republik Sambia,                                   Absatz 2 Buchstabe a unter ii genannten landwirtschaft-\nlichen Erzeugnisse (Anhang XIII)\ndes Präsidenten der Republik Simbabwe,\n14. Gemeinsame Erklärung betreffend die Regelung des\nderen Staaten im folgenden als „AKP-Staaten\" bezeichnet                Zugangs zu den Märkten der französischen überseei-\nwerden,                                                                schen Departements für die unter Artikel 130 Absatz 2\nandererseits -       fallenden Waren (Anhang XIV)\ndie am achten Dezember neunzehnhundertvierundachtzig           15. Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 137 und 139\nzur Unterzeichnung des dritten AKP-EWG-Abkommens von                   (Anhang XV)\nLome zusammengetreten sind, haben folgende Texte festge-          16. Gemeinsame Erklärung betreffend die unter die gemein-\nlegt:                                                                  same Agrarpolitik fallenden Waren (Anhang XVI)\nDas dritte AKP-EWG-Abkommen von Lome                           17. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 140 mit dem Wortlaut\nsowie die folgenden Protokolle:                                        der gemeinsamen Erklärung des Ministerrates vom 19.\nund 20. Mai 1983 über die Durchführung des Artikels 13\nProtokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Ursprungs-           des am 31. Oktober 1979 unterzeichneten Zweiten AKP-\nwaren\" und über die Methoden der Zusam-              EWG-Abkommens von Lome in bezug auf die Schutzmaß-\nmenarbeit der Verwaltungen                           nahmen (Anhang XVII)\nl>rotokoll Nr. 2 über die Verwaltungskosten der gemeinsa-         18. Gemeinsame Erklärung betreffend den Handel zwischen\nmen Organe                                           der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Botsu-\nProtokoll Nr. 3 über die Vorrechte und lmmunitäten                     ana, Lesotho und Swasiland (Anhang XVIII)\nProtokoll Nr. 4 betreffend Bananen                                19. Gemeinsame Erklärung betreffend die Konzertierung\nAKP-EWG bei Einführung eines weltweiten Systems zur\nProtokoll Nr. 5 betreffend Rum                                         Stabilisierung der Ausfuhrerlöse (Anhang XIX)\nProtokoll Nr. 6 über die in den AKP-Staaten geltende Steuer-      20. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 150 Absatz 1 Buch-\nund Zollregelung für die von der Gemeinschaft        stabe b (Anhang XX)\nfinanzierten Aufträge\n21. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 150 Absatz 1 Buch-\nProtokoll Nr. 7 mit dem Wortlaut des Protokolls Nr. 3 betref-          stabe c (Anhang XXI)\nfend AKP-Zucker zu dem am 28. Februar 1975\nunterzeichneten AKP-EWG-Abkommen von           22. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 166 (Anhang XXII)\nLome und den entsprechenden Erklärungen,        23. Gemeinsame Erklärung zur Handhabung von Sysmin\ndie dem genannten Protokoll beigefügt sind           (Anhang XXIII)\nProtokoll Nr. 8 über die Waren, die unter die Zuständigkeit der  24. Gemeinsame Erklärung über die Verwendung der\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und              Sysmin-Mittel (Anhang XXIV)\nStahl fallen\n25. Gemeinsame Erklärung betreffend Flüchtlinge und Repa-\ntrianten (Anhang XXV)\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nschaft und die Bevollmächtigten der AKP-Staaten haben fer-       26. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 243 Absatz 1 (Anhang\nner den Text der nachstehend aufgeführten und dieser                  XXVI)\nSchlußakte beigefügten Erklärungen .festgelegt:                  27. Gemeinsame Erklärung zu den Sondermaßnahmen\n1. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4 (Anhang 1)                     zugunsten der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten,\nder AKP-Binnenstaaten und der AKP-lnselstaaten im\n2. Gemeinsame Erklärung über den Sitz des Technischen               Falle von Naturkatastrophen (Anhang XXVII)\nZentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und\nim ländlichen Bereich (Anhang II)                          28. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 288 (Anhang XXVIII)\n3. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 34 (Anhang III)              29. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 (Anhang XXIX)\n4. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46 (Anhang IV)              30. Gemeinsame Erklärung über den Ursprung der Fischerei-\nerzeugnisse (Anhang XXX)\n5. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 73 Absatz 3 (Anhang V)\n31. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 2 des Protokolls Nr. 2\n6. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 87 (Anhang VI)                    (Anhang XXXI)\n7. Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit zwi-            32. Gemeinsame Erklärung zum Protokoll Nr. 5 (Anhang\nschen den AKP-Staaten und den benachbarten überseei-            XXXII)        .\nschen Ländern und Gebieten und französischen über-\nseeischen Departements (Anhang VII)                        33. Gemeinsame Erklärung zum Protokoll Nr. 5 (Anhang\nXXXIII)\n8. Gemeinsame Erklärung über die Vertretung regionaler\nZusammenschlüsse (Anhang VIII)                             34. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 1 des Protokolls Nr. 5\n(Anhang XXXIV)\n9. Gemeinsame Erklärung über Wanderarbeitnehmer und\nStudenten der AKP-Staaten in der Gemeinschaft              35. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4 des Protokolls Nr. 5\n(Anhang IX)                                                     (Anhang XXXV)\n10. Gemeinsame Erklärung betreffend die Arbeitskräfte, die\nStaatsangehörige einer der Vertragsparteien sind und\nsich rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaates oder          Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\neines AKP-Staates aufhalten (Anhang X)                     schaft und die Bevollmächtigten der AKP-Staaten sind ferner\n11 . Gemeinsame Erklärung zur Bestimmung des Begriffs            übereingekommen, dieser Schlußakte die nachstehend aufge-\n,,geeignete Technologie\" (Anhang XI)                       führten Erklärungen beizufügen:\n12. Gemeinsame Erklärung betreffend die Vorlage des              1. A. Erklärung der GemeinsGhaft und der Mitgliedstaaten zu\nAbkommens im GATT (Anhang XII)                                     den Artikeln 86, 87, 88, 90 und 91","134                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\n8. Erklärung der· AKP-Staaten zu der Erklärung der             8. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 248 (Anhang XLV)\nGemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu den Artikeln\n9. Erklärung des Vertreters der Reg~erung der Bundesrepublik\n86, 87, 88, 90 und 91 (Anhang XXXVI)\nDeutschland zur Bestimmung des Begriffs „Deutscher\n2. A. Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 194 und              Staatsangehöriger\" (Anhang XLVI)\n195\n10.Erklärung des Vertreters der Regierung der Bundesrepublik\nB. Erklärung der AKP-Staaten zu der Erklärung der                 Deutschland über die Geltung des Abkommens für Berlin\nGemeinschaft zu den Artikeln 194 und 195 (Anhang               (Anhang XLVII)                   -\nXXXVII)\n11.Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 30 und 31 des\nProtokolls Nr. 1 (Anhang XLVIII)\nDie Bevollmächtigten der AKP-Staaten haben Kenntnis von\nden nachstehend aufgeführten und dieser Schlußakte beige-         12.Erklärung der Gemeinschaft zum Protokoll Nr. 1 betreffend\nfügten Erklärungen genommen:                                          die Ausdehnung der Hoheitsgewässer (Anhang XLIX)\n1. Erklärung der Gemeinschaft zur Liberalisierung des Han-       13.Erklärung der Gemeinschaft zum Protokoll Nr. 2 (Anhang L)\ndels (Anhang XXXVIII)                                         14.Erklärung der Gemeinschaft zum Protokoll Nr. 2 über die\n2. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 96 Absatz 3 (Anhang         Verwaltungskosten der gemeinsamen Organe (Anhang LI)\nXXXIX)                                                        15.Erklärung der Gemeinschaft betreffend das Protokoll Nr. 3\n3. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 136 Absatz 2 Buch-          (Anhang LII)\nstabe a (Anhang XL)\n4. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 139 Absatz 3\n(Anhang XLI)                                                    Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\n5. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 148 und Artikel 150     schaft haben Kenntnis von den nachstehend aufgeführten und\nAbsatz 2 (Anhang XLII)                                        dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen genommen:\n6. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 150 Absatz 3            1. Erklärung der AKP-Staaten zu Artikel 130 (Anhang UII)\n(Anhang XLIII)                                                2. Erklärung der AKP-Staaten zum Ursprung der Fischerei-\n7. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 194 (Anhang XLIV)           erzeugnisse (Anhang UV)\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmäch-\ntigten ihre Unterschriften unter diese Schlußakte gesetzt.\nGeschehen zu Lome am achten Dezember neunzehnhun-\ndertvierundachtzig.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                       135\nAnhang 1    lig entspricht, jedoch die von ihnen vorgebrachten Anliegen als\nsolche anerkennt.\nGemeinsame Erklärung. zu Artikel 4                        Der Botschafterausschuß wird beauftragt, eine Sachver-\nständigengruppe einzusetzen, die den Zugang der AKP-Staa-\n1. Die Vertragsparteien wiederholen ihr aufrichtiges Bekennt-      ten zu den verfügbaren landwirtschaftlichen Erzeugnissen\nnis zur menschlichen Würde, die ein unabdingbares Recht        anhand des Angebots der Gemeinschaft eingehend untersu-\nist und ein wesentliches Ziel für die Verwirklichung der legi- chen soll. Er hat dem Ministerrat möglichst rasch und späte-\ntimen Bestrebungen der einzelnen und der Völker darstellt.     stens nach Jahresfrist eineh Bericht vorzulegen.\nSie bekräftigen, daß jeder Mensch in seinem eigenen Land\noder in einem Aufnahmeland das Recht auf Achtung seiner\nWürde und auf den Schutz durch das Gesetz hat.\nAnhang IV\n2. Die Vertragsparteien erklären, daß die AKP-EWG-Zusam-\nmenarbeit dazu beitragen muß, die Hindernisse zu beseiti-\ngen, die verhindern, daß die Menschen und die Völker in\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 46\nden vollen und tatsächlichen Genuß ihrer wirtschaftlichen,\nsozialen und kulturellen Rechte gelangen, und zwar durch          Da stabile Produktionsbedingungen und einträgliche Preise\ndie Entwicklung, die für ihre Würde, ihr Wohl und ihre Ent-    für die Erzeuger der AKP-Staaten - im Hinblick auf die wirk-\nfaltung unbedingt notwendig ist.                                same Durchführung der von diesen Staaten festgelegten und\nvon der Gemeinschaft unterstützten Politiken und Strategien\n3. Die Vertragsparteien bekräftigen in diesem Zusammen-\nauf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Grundstoffe-von gro-\nhang ihre bestehende völkerrechtliche Verpflichtung, im\nßer Bedeutung sind, kommen die Vertragsparteien ferner\nHinblick auf die Beseitigung aller Formen der Diskriminie-\nüberein, im Rahmen der AKP-EWG-Zusammenarbeit weiter\nrung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit, Abstammung,\nüber Mittel und Wege nachzudenken, die geeignet sind,\nRasse, nationaler Herkunft, Farbe, Geschlecht, Sprache,\ndiesem Anliegen besser Rechnung zu tragen.\nReligion oder aufgrund eines sonstigen Status zu bekämp-\nfen. Sie erklären ihre Entschlossenheit, sich wirkungsvoll\nfür die Abschaffung der Apartheid, die eine offenkundige\nVerletzung der menschlichen Würde darstellt, einzusetzen.                                                          Anhang V\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 73 Absatz 3\nAnhang II\nDie Vertragsparteien sind übereingekommen, daß das AKP-\nGemeinsame Erklärung                            Sekretariat und das Generalsekretariat des Rates der Euro-\npäischen Gemeinschaften an den Sitzungen des Verwaltungs-\nüber den Sitz des Technischen Zentrums für Zusam-\nrates teilnehmen.\nmenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen\nBereich\n1. Die Vertragsparteien erinnern daran, daß - damit schon                                                            Anhang VI\nbald ein Technisches Zentrum für Zusammenarbeit in der\nLandwirtschaft und im ländlichen Bereich eingerichtet wer-                Gemeinsame Erklärung zu Artikel 87\nden kann und die AKP-Staaten unverzüglich in den Genuß\nder Vorteile kommen, die aus der Tätigkeit des Zentrums\nDa dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über einen\nerwachsen - vereinbart worden war, dieses Zentrum vor-\nVerhaltenskodex für Linienkonferenzen große Bedeutung\nläufig in Wageningen (Niederlande) einzurichten.\nzukommt und seine rasche Durchführung wünschenswert ist,\n2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Frage der Unter-    fordern die Vertragsparteien die Mitgliedstaaten der Gemein-\nbringung des Zentrums in einem AKP-Staat so bald wie           schaft und die AKP-Staaten, die am Seeverkehr interessiert\nmöglich im lichte der in Wageningen gesammelten Erfah-         sind, auf, dem Kodex möglichst bald nach Unterzeichnung des\nrungen zu prüfen und dabei auch zu berücksichtigen, daß        Abkommens beizutreten oder ihn zu ratifizieren, soweit sie\neine Infrastruktur sowie Arbeitsbedingungen erforderlich       dies noch nicht getan haben. Die Vertragsparteien erkennen\nsind, die eine größtmögliche Effizienz des Zentrums bei der    hierbei an, daß die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die Rati-\nDurchführung der ihm übertragenen Aufgaben gewährlei-          fikation des Kodex bzw. den Beitritt zum Kodex gemäß der Ver-\nsten. Die Ergebnisse dieser Prüfung werden auf jeden Fall      ordnung (EWG) Nr. 954/79 über die Ratifikation des Überein-\nvor Ablauf der Geltungsdauer des Abkommens vorgelegt,          kommens der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex\ndamit ein Beschluß über den endgültigen Sitz des Zen-          für Linienkonferenzen durch die Mitgliedstaaten oder über den\ntrums ergehen kann.                                            Beitritt der Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen vor-\nnehmen werden.\nAnhan~ III\nAnhang VII\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 34\nGemeinsame Erklärung\nDie Gruppe der AKP-Staaten und die Gemeinschaft kommen          über die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten\nüberein, ihre Kontakteinbezug auf die Lieferung verfügbarer        und den benachb~rten überseeischen Lindem und\nlandwirtschaftlicher Erzeugnisse an die verschiedenen AKP-         Gebieten und französischen überseeischen Departe-\nStaaten entsprechend Artikel 34 des Abkommens fortzuset-                                        ments\nzen.\nDie beiden Parteien stellen fest, daß das Angebot der              Die Vertragsparteien fördern eine engere regionale Zusam-\nGemeinschaft den Wünschen der AKP-Staaten zwar nicht völ-          menarbeit im karibischen Raum, im Pazifik und im Indischen","136                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nOzean, die die AKP-Staaten und die benachbarten überseei-                   auf ihre berufliche Integration auf genau umrissenen\nschen Länder und Gebiete und französischen überseeischen                    Gebieten zu unterstützen. Diese Programme könnten\nDepartements umfaßt.                                                        im Gebiet der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten\nDie Vertragsparteien fordern die betreffenden Vertragspar-               unter Mitwirkung der betreffenden Industrien beider\nteien auf, Konsultationen über den Prozeß der Förderung                     Seiten durchgeführt werden, wobei in erster Linie Pro-\ndieser Zusammenarbeit durchzuführen und in diesem Zusam-                    gramme oder Vorhaben zu berücksichtigen wären, die\nmenhang in Übereinstimmung mit ihrer jeweiligen Politik und                 Arbeitsplätze in den AKP-Staaten schaffen.\nihrer spezifischen Lage in der Region Maßnahm_en zu ergrei-              4. Die AKP-Staaten ergreifen die erforderlichen Maßnah-\nfen, die Initiativen auf wirtschaftlichem Gebiet, einschließlich            men, um eine irreguläre Einwanderung ihrer Staatsan-\nder Entwicklung des Handels, sowie im sozialen und kulturel-                gehörigen in die Gemeinschaft zu unterbinden. Die\nlen Bereich ermöglichen.                                                    Gemeinschaft kann ihnen auf ihren Wunsch den erfor-\nHandelsabkommen betreffend die überseeischen Departe-                    derlichen technischen Beistand zur Festlegung und\nments können spezifische Maßnahmen zugunsten von                            Durchführung ihrer nationalen Politik auf dem Gebiet\nErzeugnissen der überseeischen Departements vorsehen.                       der Migration ihrer Staatsangehörigen leisten.\nDie Fragen in Verbindung mit der Zusammenarbeit in diesen\nII.    Studenten der AKP-Staaten in der Gemeinschaft\nBereichen werden .dem Ministerrat zur Kenntnis gebracht,\ndamit er über die diesbezüglichen Fortschritte regulär unter-            5. Die Mitgliedstaaten bekräftigen, daß Fragen im Zusam-\nrichtet werden kann.                                                        menhang mit der Lage der AKP-Studenten in ihrem\nGebiet und insbesondere des Zugangs zu Bildungsein-\nrichtungen in geeignetem bilateralem Rahmen geprüft\nwerden können.\nAnhang VIII\n6. Die Gemeinschaft fördert auch weiterhin die Ausbil-\ndung von AKP-Studenten in ihrem Herkunft_sland oder\nGemeinsame Erklärung                                    in einem anderen AKP-Staat gemäß den Bestimmun-\nüber die Vertretung regionaler Zusammenschlüsse                          gen des Abkommens (Artikel 119 Absatz 3).\nBei den von ihr durchgeführten Maßnahmen sorgt die\nDer Ministerrat erläßt die erforderlichen Bestimmungen,                  Gemeinschaft dafür, daß die Ausbildung von AKP-\ndamit die regionalen Zusammenschlüsse zwischen AKP-                         Staatsangehörigen, die in den Mitgliedstaaten studie-\nStaaten im Ministerrat und im Botschafterausschuß als Beob-                 ren, auf ihre berufliche Integration in ihrem Herkunfts-\nachter vertreten sein können.                                               land abgestimmt ist. Die AKP-Staaten ihrerseits ver-\nDer Ministerrat prüft die entsprechenden Anträge von Fall zu             pflichten sich, sich um eine wirksame Programmierung\nFall.                                                                       der beruflichen Integration ihrer zu Ausbildungszwek-\nken in die Mitgliedstaaten entsandten Staatsangehö-\nrigen zu bemühen.\nAnhang IX\nIII.   Gemeinsame Vorschrift für Arbeitnehmer und Studenten\n7. Unbeschadet der nationalen Zuständigkeiten auf\nGemeinsame Erklärung\ndiesem Gebiet können die Gemeinschaft und die\nüber Wanderarbeitnehmer und Studenten der AKP-                              Gruppe der AKP-Staaten jeweils, soweit zweckmäßig\nStaaten in der Gemeinschaft                                und erforderlich, den Ministerrat auf Fragen aufmerk-\nsam machen, die ausländische Arbeitnehmer oder Stu-\n1.    Wanderarbeitnehmer der AKP-Staaten in der Gemein-                     denten auf unter die entsprechenden Erklärungen fal-\nschaft                                                                lenden Gebieten betreffen.\n1. Jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft und jeder AKP-\nStaat gewährt Arbeitnehmern, die Staatsangehörige\nder anderen Seite sind und auf seinem Gebiet legal                                                              Anhang X\neine Tätigkeit ausüben, sowie ihren bei ihnen wohnen-\nden Familienangehörigen im Rahmen und im Einklang                             Gemeinsame Erklärung\nmit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften die sich aus    betreffend die Arbeitskräfte, die Staatsangehörige\nden allgemeinen Prinzipien des Völkerrechts ergeben-\neiner der Vertragsparteien sind und sich rechtmäßig\nden Grundfreiheiten. In diesem Zusammenhang sor- ·\ngen die Mitgliedstaaten und die AKP-Staaten mit den              im Gebiet eines Mitgliedstaates oder eines\nvon ihnen erlassenen Rechts- und Verwaltungsmaß-                              AKP-Staates aufhalten\nnahmen auch weiterhin dafür, daß die ausländischen\nStaatsangehörigen auf ihrem Gebiet weder rassisch,      1. Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern, die die\nreligiös, kulturell noch sozial diskriminiert werden.         Staatsangehörigkeit eines AKP-Staates besitzen und in\nseinem Gebiet rechtmäßig gegen Entgelt beschäftigt sind,\n2. Die Gemeinschaft baut ihre Maßnahmen zur Unterstüt-\nzung der Bemühungen von Nichtregierungsorganisa-              eine Regelung, die hinsichtlich der Arbeits- und Entgeltbe-\ndingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende\ntionen der Mitgliedstaaten um eine Verbesserung der\nsozialen und kulturellen Fazilitäten für Arbeitnehmer         Diskriminierung gegenüber seinen eigenen Staatsangehö-\nrigen beinhaltet.\naus, die Staatsangehörige der AKP-Staaten sind\n(Maßnahmen zur Vermittlung von Lese- und Schreib-             Jeder AKP-Staat gewährt den Arbeitnehmern aus den Mit-\nkenntnissen, soziale Fürsorge usw.).                          gliedstaaten, die in seinem Gebiet rechtmäßig gegen Ent-\n3. Die Gemeinschaft ist bereit, auf Wunsch der betreffen-        gelt beschäftigt sind, die gleiche Regelung.\nden AKP-Staaten im Rahmen der Verfahren der finan-      2. Die Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines AKP-\nziellen und technischen Zusammenarbeit und im Ein-            Staates besitzen und im Gebiet eines Mitgliedstaates\nklang mit diesen die Finanzierung von Programmen              rechtmäßig gegen Entgelt beschäftigt sind, und die mit\noder Vorhaben zur Ausbildung von AKP-Staatsange-              ihnen lebenden Familienangehörigen genießen hinsichtlich\nhörigen, die in ihre Länder zurückkehren, im Hinblick         der an die Beschäftigung geknüpften Leistungen aus der","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                    137\nsozialen Sicherheit in diesem Mitgliedstaat eine Regelung,  - die die sozialen Kosten ihrer Auswirkungen auf die einheimi-\ndie keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskrimi-     sche Kultur berücksichtigt\nnierung gegenüber den Staatsangehörigen dieses Mit-\n- die knappe Ressourcen nicht übermäßig in Anspruch nimmt\ngliedstaates beinhaltet.\n- und sich an die sozioökonomischen Bedingungen anpassen\nJeder AKP-Staat gewährt den Arbeitnehmern aus den Mit-\nläßt.\ngliedstaaten, die in seinem Gebiet rechtmäßig gegen Ent-\ngelt beschäftigt sind, sowie deren Familienangehörigen\neine Regelung, die der in Absatz 1 vorgesehenen Regelung\nentspricht.                                                                                                    Anhang XII\n3. Diese Bestimmungen berühren nicht die Rechte und Pflich-\nten aus bilateralen Abkommen zwischen AKP-Staaten und                          Gemeinsame Erklärung\nMitgliedstaaten, soweit diese zugunsten der Staatsange-       betreffend die Vorlage des Abkommens im GATT\nhörigen der AKP-Staaten oder der Staatsangehörigen der\nMitgliedstaalen eine günstigere Regelung vorsehen.\nDie Vertragsparteien konsultieren sich anläßlich der Vortage\n4. Die Parteien dieser Erklärung sind übereingekommen, daß      und der Prüfung der handelspolitischen Bestimmungen des\ndie sich aus dieser Erklärung ergebenden Fragen in befrie- Abkommens im Rahmen des GATT.\ndigender Weise und, soweit erforderlich, im Wege bilatera-\nler Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluß entspre-\nchender Übereinkünfte geregelt werden.\nAnhang XIII\nAnhang XI                       Gemeinsame Erklärung\nbetreffend die in Artikel 130 Absatz 2 Buchstabe a\nGemeinsame Erklärung                          unter ii genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse\nzur Bestimmung des Begriffs „geeignete Technologie\"\nDie Vertragsparteien haben zur Kenntnis genommen, daß\nIm Sinne des Abkommens ist unter dem Begriff „geeignete     die Gemeinschaft erwägt, die in der Anlage aufgeführten Maß-\nTechnologie\" folgendes zu verstehen:                           nahmen zu ergreifen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung\ndes Abkommens festgelegt werden, um sicherzustellen, daß\n- eine in bezug auf Arbeitskräfte, Kapitaleinsatz, Anwendung   die AKP-Staaten bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeug-\nund Wartung geeignete Technologie                           nissen und Verarbeitungserzeugnissen in den Genuß der Vor-\n- die mit der natürlichen Umwelt und den verfügbaren örtli-    zugsregelung nach Artikel 130 Absatz 2 Buchstabe a unter ii\nchen Ressourcen vereinbar ist                               kommen.\n- deren Know-how anwendbar oder anpassungsfähig ist               Sie haben zur Kenntnis genommen, daß die Gemeinschaft\ndiesbezüglich erklärt hat, daß sie alle erforderlichen Maßnah-\n- die den ·Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften ent-\nmen treffen wird, damit die entsprechenden Agrarverordnun-\nspricht\ngen rechtzeitig erlassen werden und hach Möglichkeit gleich-\n- die mit den kulturellen und sozialen Besonderheiten der      zeitig mit der Interimsregelung nach dem Auslaufen des Zwei-\nBevölkerung vereinbar ist                                   ten AKP-EWG-Abkommens von Lome in Kraft treten.","138                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nEinfuhrregelung\nfür landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel\nmit Ursprung in den AKP-Staaten\nGemeinsame Marktorganisationen                                   Sonderregelung für die AKP-Staaten\n1. Rindfleisch\nTarifstellen 01.02 A II                          Befreiung von Zöllen für alle Waren, die der gemeinsamen Marktorganisation\n02.01 A II                          unterliegen.\n02.06  C I a) und b)\n02.01  B II b)                      Übersteigen die Einfuhren in die Gemeinschaft von Rindfleisch derTarifstelle\n15.02  B1                           02.01 A II und 16.02 B III b) 1 aa mit Ursprung in einem AKP-Staat im laufe\n16.02  B III b) 1 aa                eines Jahres eine Menge, die der Einfuhr in die Gemeinschaft im laufe des\n1 bb               Jahres, in dem zwischen 1969 und 1974 die größten Warenmengen mit\nUrsprung in dem betreffenden AKP-Staat in die Gemeinschaft eingeführt\nwurden, zuzüglich eines jährlichen Steigerungssatzes von 7 %, entspricht, so\nwird die Zollbefreiung für die Waren mit Ursprung in dem betreffenden AKP~\nStaat teilweise oder vollständig ausgesetzt.\nDie Kommission erstattet in diesem Fall dem Rat Bericht, der auf Vorschlag\nder Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die Einfuhrregelung für die\nbetreffenden Einfuhren beschließt. (Siehe auch Sondervereinbarung über\ntraditionelle Rindfleischausfuhren)\n2. Schaf- und Ziegenfleisch\nTarifstellen 01.04 A und B                       Befreiung von Zöllen für alle Waren, die der gemeinsamen Marktorganisation\n02.01 A IV                          unterliegen.\nB II d)\n02.06 C II a) und b)                Nichtanwendung der Abschöpfung für:\n15.02 B II                         Tarifstellen\n16.02 B III b) 2 aa                01.04 B (andere als reinrassige Zuchttiere)\n02.01 A IV und\n02.0G c II a         (ausgenommen bei Hausschafen)\n3. Fischereierzeugnisse\nTarifstellen 03.01                               Befreiung von Zöllen für alle Waren, die der gemeinsamen Marktorganisation\n03.02                              unterliegen.\n03.03\n05.15 A\n16.04\n16.05\n23.01 B\n4. Ölsaaten und ölhaltige Früchte\nTarifstellen 12.01 B                             Befreiung von Zöllen\n12.02\n15.04\n15.07 B, C, D\n15.12\n15.13\n15.17 B II\n23.04 B","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                      139\nGemeinsame Marktorganisationen                                    Sonderregelung für die AKP-Staaten\n5. Getreide\nTarifnummer 10.05 B Mais                          Herabsetzung dßr Abschöpfung gegenüber Drittländern um 1,81 ECU/t.\nTarifstellen   10.07 B Hirse aller Art,           Herabsetzung der Abschöpfung gegenüber Drittländern um 50 %.\nausgenommen\nC Sorghum\n6. Reis                                              Gemäß der Gemeinsamen Marktorganisation Herabsetzung der Ab-\nTarirstellen                                      schöpfung gegenüber Drittländern je 100 kg:\n10.06 BI a) Rohreis (Paddyreis)                   -  bei Rohreis (Paddyreis) um 50 % und um 0,36 ECU\n10.06 BI b) geschälter Reis                       -  bei geschältem. Reis um 50 % und um 0,36 ECU\n10.06 B II     halbgeschliffener oder voll-       -  bei vollständig geschliffenem Reis um den Schutzanteil für die Industrie,\nständig geschliffener Reis            um 50 % und um 0,54 ECU\n-  bei halbgeschliffenem Reis um den Schutzanteil für die Industrie, geän-\ndert entsprechend dem Umrechnungskoeffizient von vollständig\ngeschliffenem Reis in halbgeschliffenem Reis, um 50 % und um 0,54 ECU\n10.06 B III    Bruchreis                          -  bei Bruchreis um 50 % und um 0,30 ECU\nDiese Ausnahmebestimmung gilt nur, sofern bei der Ausfuhr durch die\nbetreffenden AKP-Staaten eine entsprechende Abschöpfung angewandt\nwird.\nIm Falle des Überschreitens von 122 000 t Reis (Aequivalenz geschälter Reis)\n(10.06 BI und B II) und von 17 000 t Bruchreis (10.06 B III) Anwendung der all-\ngemeinen Drittlandsregelung\n7.  Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide             Nichtanwendung des festen Teilbetrags der Abschöpfung gegenüber Dritt-\nund Reis                                          ländern bei diesen Waren\nTarifstellen                                      Außerdem Herabsetzung des beweglichen Teilbetrags der Abschöpfung je\n100 kg:\n07.06 A                                           -  um 0,181 ECU für ex 07.06 A (Wurzeln oder Knollen von Manihot, Salep\nund ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke, aus-\ngenommen süße Kartoffeln)\nex 11.01 C, D, E, F, G                               um 0,363 ECU für ex 11.04 C (Mehl und Grieß von Sagomark, Manihot,\nex 11.02 A, B, C, D, E, F, G                         Salep und anderen Wurzeln und Knollen der Tarifstelle 07.06)\n11.04 C\n11.07                                                um 50 % für ex 11.08 A V (Stärke, andere)\nex 11.08 A 1, 11, 111, IV, V                      Ferner Nichtanwendung des beweglichen Teilbetrags der Abschöpfung aus\n11.09                                             Wurzeln, Mehl, GrieB und Stärke von Maranta der Tarifstellen 07.06 A, 11.04 C\n17.02 B 11                                        und 11.08 A V\n17.02 F 11\n21.07 F 11\n23.02 A\n23.03 A, B 11\n23.06 A II\n23.07 ex B\n8. Obst und Gemüse, Frisch und gekühlt               Zollbefreiung ohne Zeitplan für die Vermarktung für\n07.01 F Hülsengemüse\nG ex IV Rettich (Raphanus sativus), genannt „mooli•\nS Gemüsepaprika\n_ T andere\n08.02 D Pampelmusen und Grapefruits\nE andere                         ·\n08.08 E Papaya-Früchte\nex F Passionsfrüchte\n08.09     andere frische Früchte\nZollsenkung um 80 % für:\n08.02 A      Orangen\n08.02 B       Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Cle-\nmentinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von\nZitrusfrüchten","140                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nGemeinsame Marktorganisationen                                 Sonderregelung für die AKP-Staaten\nSenkung der Zölle um 60 % für:\n07.01 H       Speisezwiebeln vom 15. Februar bis 15. Mai bis zu einer\nHöchstgrenze von 500 t\n07.01 M       Tomaten vom 15. November bis 30. April im Rahmen eines\nKontingents von 2 000 t\n08.08 A II    Erdbeeren vom 1. November bis Ende Februar im Rahmen\neines Kontingents von 700 t\nSenkung der Zölle um 40 % für:\n07.01 Q IV Pilze (andere)\n07.01 G       Karotten und Speisemöhren vom 1. Januar bei 31 März im\nRahmen eines Kontingents von 500 t\n07.01 K       Spargel vom 15. August bis 31. Januar\n9. Verarbeitungserzeugnisse aus Obst              Zollbefreiung für alle Waren, die der gemeinsamen Marktorganisation unter-\nund Gemüse                                     liegen.\nTarifstellen                                   Darüber hinaus Aufhebung des Zucker-Zusatzzolls bei Konserven und\nex 07.02                                     Säften von:\nex 07.03                                     -  Ananas\nex 07.04, 08.03 B,\n-   Passionsfrüchten und Guawen\n08.04 B\n08.10                                    -   Mischungen aus Ananas, Papaya-Früchten und Grenadillen\n08.11                                    Femer Aufhebung des Zucker-Zusatzzolls bei Pampelmusenkonserven.\n08.12\n08.13\nex 13.03 B, ex 20.01\nex 20.02\n20.03 bis 20.06\nex 20.07\n10. Wein                                           Zollbefreiung für:\nTarifstellen\n20.07\nAI ex a)\nb) 1\nBI a) 1 aa)          Traubensäfte,\n11\nbb)        nicht gegoren\nb) 1 aa)\n11\nbb)\n11. Rohtabak\nTarifstelle 24.01 Tabak, roh oder              Zollbefreiung\nunverarbeitet;               Ergeben sich ernsthafte Störungen aufgrund einer erheblichen Zunahme\nTabakabfälle                 der zollfreien Einfuhr von Rohtabak (24.01) mit Ursprung in den AKP-Staaten\noder verursacht diese Einfuhr Schwierigkeiten, die zur Verschlechterung der\nWirtschaftslage in einem Gebiet der Gemeinschaft führen, so kann die Kom-\nmission gemäß Artikel 139 Absatz 1 des Abkommens die erforderlichen\nSchutzmaßnahmen einschließlich solcher treffen, mit denen einer Verkehrs-\nverlagerung begegnet werden soll, oder den betreffenden Mitgliedsstaat\ndazu ermächtigen.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                   141\nGemeinsame Marktorganisationen                                     Sonderregelung für die AKP-Staaten\n12. Bestimmte Waren, die durch die                    Befreiung des gesamten Sektors der Verarbeitungserzeugnisse aus land-\nVerarbeitung landwirtschaftlicher                 wirtschaftlichen Erzeugnissen\nErzeugnisse gewonnen werden                       (Verordnung [EWG] Nr. 3035/80) vom festen Teilbetrag.\nTarifstellen ex 17.04                             Darüber hinaus Aussetzung des beweglichen Teilbetrags für:\n18.06                             17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt:\n19.02 bis 19.05                          C. sogenannte »weiße Schokolade«\n19.07 und 19.08\n18.06 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen\nex 21.02\nex 21.06\nC. Schokolade und Schokoladewaren, auch gefüllt, kakaohaltige\nZuckerwaren sowie entsprechende kakaohaltige Zubereitungen\nex 21.07\nauf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen.\nex 22.02\nex 29.04                             19.02 Malzextrakt; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern und zum Diät-\nex 35.01                                    und Küchengebrauch, auf der Grundlage von Mehl, Grieß, Stärke oder\n35.05                                    Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50\nex 38.12                                    Gewichtshundertteilen:\n38.19 T                                  8. andere:\nII. andere\na) kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milch-\nfett von weniger als 1,5 Gewichtsh undertteilen:\n4. mit einem Gehalt an Stärke von 45 oder mehr, jedoch\nweniger als 65 Gewichtshundertteilen.\n19.04 Sago (Tapiokasago), Sago aus Sagomark, Kartoffelsago und anderer\n19.07 Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne\nZusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten:\nD. andere, mit einem Gehalt an Stärke:\nex II. von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr, ausgenommen\nSchiffszwieback\n19.08 Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao:\nB. andere:\nIV a) ex 1\nKekse\nV ex a) und b)\n13. Sonderregelung für die Einfuhr\nbestimn,ter landwirtschaftlicher Waren\nmit Ursprung in den AKP-Staaten und\nden OLG in die Französischen\nüberseeischen Departements\nTarifstelle\n01.02 A II: Hausrinder (einschließlich            Nichtanwendung der Abschöpfung gegenüber Drittländern.\nBüffel), lebend, außer\nreinrassigen Zuchttieren\n02.01 A II: Fleisch von Rindern, frisch,          Nichtanwendung der Abschöpfung gegenüber Drittländern.\ngekühlt oder gefroren\n10.05 B : Mais                                    Nichtanwendung der Abschöpfung gegenüber Drittländern. Erforderliche\nMaßnahmen der Gemeinschaft gegen Störungen des Gemeinschaftsmark-\ntes bei Einfuhren von mehr als 25 000 t im Jahr.\n14. Sonderregelung für die Einfuhr von                Nichtanwendung der Abschöpfung gegenüber Drittländern.\nReis in das überseeische Departement\nReunion","142                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAnhang XIV          der in Artikel 12 vorgesehenen Schutzmaßnahmen zu ver-\nmeiden.\nGemeinsame Erklärung                           2. Die beiden Parteien sind der Überzeugung, daß es ihnen\nbetreffend die Regelung des Zugangs zu den Märkten                    die Durchführung des Artikels 13 Absätze 4 und 5 ermög-\nder französischen überseeischen Departements für                      lichen dürfte, etwaige Probleme von Anfang an zu erkennen\ndie unter Artikel 130 Absatz 2 fallenden Waren                    und unter Berücksichtigung aller einschlägigen Faktoren\nso weit wie möglich Maßnahmen zu vermeiden, die die\nGemeinschaft gegenüber ihren präferenzbegünstigten\nDie Vertragsparteien bekräftigen, daß Kapitel 1 in Titel I des     Handelspartnern lieber nicht anwenden möchte.\nDritten Teils und Titel VI des Zweiten Teils des Abkommens für\ndie Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und den franzö-          3. Die beiden Parteien erkennen die Notwendigkeit der Ein-\nsischen überseeischen Departements gelten.                            führung eines in Artikel 13 Absatz 4 vorgesehenen Mecha-\nnismus für vorherige Informationen an, mit dem bei emp-\nDie Gemeinschaft kann während der Laufzeit des Abkom-              findlichen Waren *) die Gefahr verringert werden soll, daß\nmens die Regelung des Zugangs zu den Märkten der franzö-              plötzlich und unvorhergesehen Schutzmaßnahmen ergrif-\nsischen überseeischen Departements für die unter Artikel 130          fen werden. Diese Bestimmungen würden einen ständigen\nAbsatz 2 fallenden Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten              Informationsfluß betreffend den Handel und die gleichzei-\nentsprechend den Erfordernissen der wirtschaftlichen Ent-             tige Anwendung der Verfahren für regelmäßige Konsulta-\nwicklung dieser Departements ändern.                                  tionen ermöglichen. So können die beiden Parteien die Ent-\nBei Prüfung der etwaigen Nutzung dieser Möglichkeit                wicklung in empfindlichen Sektoren genau verfolgen und\nberücksichtigt die Gemeinschaft den unmittelbaren Handels-            etwaige Schwierigkeiten feststellen.\nverkehr zwischen den AKP-Staaten und den französischen            4. Daraus ergeben sich die beiden folgenden Verfahren:\nüberseeischen Departements. Die Verfahren zur Unterrich-\ntung und Konsultierung der betreffenden Parteien werden               a) Mechanismus für die statistische Überwachung\nnach Maßgabe des Artikels 143 durchgeführt.                                Unbeschadet der internen Vereinbarungen, welche die\nGemeinschaft zur Überwachung ihrer Einfuhren anwen-\nden kann, sieht Artikel 13 Absatz 4 des zweiten Abkom-\nAnhang XV               mens von Lome die Einführung eines Mechanismus zur\nGewährleistung der statistischen Überwachung\nGemeinsame Erklärung                                     bestimmter AKP-Ausfuhren nach der Gemeinschaft und\nzu den Artikeln 137 und 139                                 zur Erleichterung der Prüfung der Fakten vor, die Markt-\nstörungen hervorrufen können.\nWenden die AKP-Staaten bei der Enfuhr von Waren mit                     Dieser Mechanismus, der nur einem besseren Informa-\nUrsprung in der Gemeinschaft eine besondere Zollregelung                   tionsaustausch zwischen den beiden Parteien dient,\nan, so gelten die Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 entspre-               sollte nur für die von der Gemeinschaft für sich als emp-\nchend. In allen anderen Fällen, in denen die von den AKP-                  findlich erachteten Waren gelten.\nStaaten angewandte Einfuhrregelung eine Bescheinigung des                  Angewandt wird dieser Mechanismus im gegenseitigen\nUrsprungs erfordert, akzeptieren die AKP-Staaten die                       Einvernehmen aufgrund der Informationen, die die\nUrsprungszeugnisse, die den Bestimmungen der einschlägi-                   Gemeinschaft übermitteln wird, sowie mit Hilfe statisti-\ngen internationalen Übereinkommen entsprechen.                             scher Informationen, welche die AKP-Staaten der Kom-\nmission auf deren Wunsch hin mitteilen würden.\nIm Hinblick auf eine wirksame Anwendung dieses\nAnhang XVI               Mechanismus ist es erforderlich, daß die betreffenden\nAKP-Staaten der Kommission möglichst jeden Monat\nGemeinsame Erklärung                                     die Statistiken für ihre Ausfuhren an von der Gemein-\nbetreffend die unter die gemeinsame Agrarpolitik                        schaft als empfindlich angesehenen Waren nach der\nfallenden Waren                                    Gemeinschaft und jedem einzelnen ihrer Mitgliedstaa-\nten übermitteln.\nDie Vertragsparteien erkennen an, daß die unter die gemein-        b) Regelmäßige Konsultationen\nsame Agrarpolitik fallenden Waren, insbesondere hinsichtlich               Der vorstehend genannte Mechanismus für die statisti-\nder Schutzmaßnahmen, besonderen Regelungen und Verord-                     sche Überwachung wird es beiden Parteien ermög-\nnungen unterliegen. Die die Schutzklausel betreffenden                     lichen, die Entwicklungen im Handel, die Anlaß zu Be-\nBestimmungen des Abkommens sind auf diese Waren nur                        sorgnissen geben könnten, besser zu verfolgen. Auf-\ninsoweit anwendbar, als sie mit dem besonderen Charakter                   grund dieser Informationen sowie gesmäß Artikel 13 Ab-\ndieser Regelungen und Verordnungen vereinbar sind.                         satz 5 werden die Gemeinschaft und die AKP-Staaten\ndie Möglichkeit haben, in regelmäßigen Abständen Kon-\nsultationen durchzuführen, um sich zu vergewissern,\nAnhang XVII              daß die Ziele dieses Artikels erreicht werden. Diese\nKonsultationen finden auf Antrag einer der Parteien\nstatt.\nGemeinsame Erklärung\nzu Artikel 140 mit dem Wortlaut der gemeinsamen                 5. In bezug auf Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3 über die Schutz-\nmaßnahmen ist, soweit es die Gemeinschaft betrifft, auf\nErklärung des Ministerrates vom 19. und 20. Mai 1983\nAntrag der AKP-Staaten, die eine im Vorgriff erfolgende\nüber die Durchführung des Artikels 13                        Anwendung der Bestimmungen des Zweiten Abkommens\ndes am 31. Oktober 1979 unterzeichneten                        von Lome über die Schutzklausel wünschten, bereits eine\nZweiten AKP-EWG-Abkommens von Lome                             Durchführungsverordnung des Rates (Verordnung [EWG]\nin bezug auf die Schutzmaßnahmen                           Nr. 1470/80) erlassen worden. Sind die Voraussetzungen\nfür die Anwendung der Schutzmaßnahmen (Artikel 12)\n1. Die Vertragsparteien des Abkommens von Lome sind über-\neingekommen, alles daranzusetzen, um die Anwendung             \") Vgl. Nummer 4 Buchstabe a zweiter Absatz.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                   143\ngegeben, so wäre es Sache der Gemeinschaft, gemäß Arti-                                                      Anhang XIX\nkel 13 Absatz 1 betreffend die vorherigen Konsultationen\nüber die Anwendung von Schutzmaßnahmen unverzüglich\nGemeinsame Erklärung\nKonsultationen mit den betreffenden AKP-Staaten einzu-\nleiten, wobei sie ihnen alle für diese Konsultationen erfor- betreffend die Konzertierung AKP-EWG bei Einfüh-\nderlichen Informationen übermittelt, und zwar insbeson-       rung eines weltweiten Systems zur Stabilisierung der\ndere die Daten, anhand deren festgestellt werden kann, in                           Ausfuhrerlöse\nwelchem Maße die Einfuhren einer bestimmten Ware aus\neinem oder mehreren AKP-Staaten ernste Störungen für            Die Vertragsparteien kommen überein, sich im Rahmen des\neinen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines         Abkommens zu konzertieren, um etwaige doppelte Aus-\noder mehrerer Mitgliedstaaten hervorgerufen haben.           gleichsleistungen zu vermeiden, falls während des Anwen-\n6. Nach Ablauf der für diese Konsultationen vorgesehenen         dungszeitraums des Abkommens ein weltweites System zur\nFrist von 21 Tagen können die zuständigen Behörden der       Stabilisierung der Ausfuhrerlöse geschaffen werden sollte.\nGemeinschaft, wenn in der Zwischenzeit keine andere Ver-\neinbarung mit dem betreffenden AKP-Staat oder den\nbetreffenden AKP-Staaten getroffen werden konnte, die\nzur Anwendung von Artikel 121 des Abkommens geeigne-\nten Maßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen werden den\nAKP-Staaten sofort mitgeteilt und sind sofort anwendbar.\nAnhang XX\n7. Dieses Verfahren würde unbeschadet der Maßnahmen\nAnwendung finden, die bei besonderen Umständen im\nGemeinsame Erklärung\nSinne von Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens getroffen\nwerden könnten. In diesem Fall werden den AKP-Staaten                  zu Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe b\nunverzüglich alle einschlägigen Informationen übermittelt.\nDie Vertragsparteien kommen überein, die gemäß Artikel 27\n8. Auf jeden Fall wird den Interessen der am wenigsten ent-\ndes zweiten AKP-EWG-Abkommens von Lome gefaßten\nwickelten AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaaten und der\nBeschlüsse zugunsten von Kokosnüssen und Kokos11ußöl für\nAKP-lnselstaaten besondere Aufmerksamkeit gewidmet,\ndie Ausfuhren aus Dominica und von Niebe (vigna unguiculata)\nwie dies in Artikel 15 des Abkommens vorgesehen ist.\nfür die Ausfuhren aus dem Niger aufrechtzuerhalten.\n9. Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft sind davon über-\nzeugt, daß mit der Durchführung der Bestimmungen des\nAbkommens von Lome sowie dieser Erklärung unter\nBerücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Part-\nner die Verwirklichung der Ziele des Abkommens im\nBereich der handelspolitischen Zusammenarbeit gefördert                                                      Anhang XXI\nwerden kann.\nGemeinsame Erklärung\nzu Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe c\nAnhang XVIII        Die Vertragsparteien kommen überein, die gemäß Artikel 46\nAbsatz 3 des zweiten AKP-EWG-Abkommens von Lome\nGemeinsame Erklärung                          gefaßten Beschlüsse zugunsten folgender Staaten aufrecht-\nbetreffend den Handel zwischen der Europäischen                  zuerhalten: Äthiopien, Burundi, Guinea-Bissau, Kap Verde,\nKomoren, Lesotho, Ruanda, Salomonen, Seeheilen, Swasi-\nWirtschaftsgemeinschaft und Botsuana, Lesotho und\nland, Tonga, Tuvalu, Westsamoa.\nSwasiland\nIm Hinblick auf das Protokoll Nr. 22 Abschnitt I Punkt 3 zur\nAkte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der\nVerträge geben die Regierungen von Botsuana, Lesotho und\nSwasiland folgende Erklärung ab, die von der Gemeinschaft                                                       Anhang XXII\nentgegengenommen wird:\n- Die drei Regierungen verpflichten sich, mit Inkrafttreten des                    Gemeinsame Erklärung\nAbkommens auf die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der                               zu Artikel 166\nGemeinschaft die gleiche Zollregelung wie auf die Einfuhr\nvon Waren mit Ursprung in dem anderen Land anzuwenden,            Beide Parteien kommen im Interesse der Verbesserung der\ndas an der Zollunion beteiligt ist, der sie angehören.         Arbeitsweise des STABEX-Systems und der Förderung des\n- Diese Verpflichtung wird unbeschadet der verschiedenen         Austausches von Informationen und Statistiken überein, bin-\nVerfahren eingegangen, die gegebenenfalls zur Finanzie-        nen sechs Monaten nach Unterzeichnung des Abkommens\nrung der Haushalte der drei Regierungen bestehen, soweit       eine gemeinsame Sachverständigengruppe einzusetzen, die\neine Beziehung zwischen dieser Finanzierung und der Ein-       unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen und der\nfuhr von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft bzw. dem       durch das Abkommen am System vorgenommenen Änderun-\nanderen Land der Zollunion besteht, der sie angehören.         gen Vorschläge zur Erreichung der Ziele des Artikels 166 aus-\narbeiten soll. Besondere Aufmerksamkeit wird bei den Bera-\n- Die drei Regierungen verpflichten sich, durch ihre Zollrege-\ntungen der Gruppe auch den Maßnahmen zur besseren Erfas-\nlungen und Insbesondere durch die Anwendung der im\nsung der Angaben über die Ausfuhren der AKP-Staaten nach\nAbkommen aufgestellten Ursprungsregeln dafür Sorge zu\nder Gemeinschaft, einschließlich der Wiederausfuhren aus der\ntragen, daß keine Verkehrsverlagerung erfolgt, die sich für\nGemeinschaft gewidmet.\ndie Gemeinschaft dadurch nachteilig auswirkt, daß diese\nLänder mit einem anderen Land an einer Zollunion beteiligt        Diese Gruppe wird ihre Schlußfolgerungen innerhalb eines\nsind, der sie angehören.                                       Monats unterbreiten.","144                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Tell II\nAnhang XXIII    2. In Anerkennung dieser Lage verpflichtet sich die Gemein-\nschaft, den betreffenden AKP-Staaten gemäß den Artikeln\nGemeinsame Erklärung                            203 bis 205 des Abkommens ergänzende Mittel zu den im\nRahmen der Richtprogramme bereitgestellten Mitteln zur\nzur Handhabung von Sysmin                          Verfügung_zu stellen, und zwar sowohl im Rahmen der\nSoforthilfe, mit der den betroffenen Bevölkerungen mög-\n1. Um die Effizienz des Systems der besonderen Finanzie-           lichst umgehend geholfen werden soll, als auch im Rahmen\nrungsfazilität (SYSMIN) zu verbessern und seinen Beitrag        längerfristiger Maßnahmen.\nzur Entwicklung zu verstärken, stellt die Gemeinschaft den\nAKP-Staaten spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten\ndes Abkommens ein im Hinblick auf die Prüfung der Inter-                                                   Anhang XXVI\nventionsanträge vorzulegendes vereinfachtes Auskunfts-\nformular zur Verfügung; sie legt Verwaltungsverfahren fest                     Gemeinsame Erklärung\nund gewährt Unterstützung, damit\nzu Artikel 243 Absatz 1\n- ein AKP-Staat in den in den Artikeln 176 und 179\ngenannten Fällen rasch einen Interventionsantrag mit       1. Jeder Vertragsstaat kann die Aufnahme von Verhandlun-\nallen für die Prüfung dieses Antrags unerläßlichen Anga-'     gen über ein Abkommen zur Förderung und zum Schutz von\npen einreichen kann;                                          Investitionen mit einem anderen Vertragsstaat beantragen.\n- die Prüfung des Interventionsantrags nach Artikel 181      2. Bei der Aufnahme der Verhandlungen, dem Abschluß, der\nund die Untersuchung der durch die besonderen Finan-          Anwendung und der Auslegung bilateraler oder multilatera-\nzierungsfazilitäten finanzierten Vorhaben und Pro-            ler Gegenseitigkeitsabkommen über die Förderung und\ngramme umgehend mit dem AKP-Staat im Hinblick auf            den Schutz von Investitionen nehmen die an solchen\neine rasche Durchführung der Maßnahmen vorgenom-             Abkommen beteiligten Staaten keinerlei Diskriminierung\nmen werden kann;                                             zwischen den Vertragsstaaten dieses Abkommens oder\n- die Interventionen der besonderen Finanzierungsfazili-        ihnen gegenüber im Vergleich zu Drittländern vor.\ntät, wann immer dies möglich ist, mit den übrigen Mitteln    Unter „Nichtdiskriminierung\" verstehen die Vertragspar-\nkoordiniert werden, die nach dem Abkommen im Berg-           teien, daß bei der Aushandlung derartiger Abkommen jede\nwerkssektor eingesetzt werden können.                        Seite das Recht hat, sich auf Bestimmungen zu berufen, die\n2. Die Kommission ist damit einverstanden, die die Arbeits-        in Abkommen enthalten sind, welche zwischen dem betref-\nweise des Systems betreffenden Verwaltungsverfahren             fenden AKP-Staat bzw. Mitgliedstaat und einem anderen\nzusammen mit den AKP-Staaten unter Berücksichtigung             Staat ausgehandelt wurden, sofern in jedem Falle die\nder gesammelten Erfahrungen zu beurteilen und alle zur          Gegenseitigkeit gewährt ist.\nErhöhung der Effizienz des Systems notwendigen Maßnah-       3. Die Vertragsstaaten sind berechtigt, eine Änderung bzw.\nmen zu prüfen.                                                  Anpassung der unter Nummer 2 genannten nichtdiskrimi-\nnierenden Behandlung zu verlangen, wenn die internatio-\nnalen Verpflichtungen und/oder eine veränderte Sachlage\nAnhang XXIV        dies erfordern.\n4. Die Anwendung der unter den Nummern 2 und 3 genannten\nGemeinsame Erklärung                            Grundsätze darf nicht zum Ziel oder zur Folge haben, daß\nüber die Verwendung der Sysmin-Mittel                     die Souveränität eines am Abkommen beteiligten Staates\neingeschränkt wird.\nDie Vertragsparteien kommen unbeschadet des Artikels          5. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Inkrafttreten\n179 überein, daß in dem Beschluß über die Verwendung der           eines ausgehandelten Abkommens, den Bestimmungen\nnach Artikel 178 für Vorhaben oder Programme verfügbaren           über die Beilegung von Streitigkeiten und dem Zeitpunkt\nMittel die wirtschaftlichen Interessen und die sozialen Auswir-    der betreffenden Investitionen werden unter Berücksichti-\nkungen in dem betreffenden AKP-Staat und in der Gemein-            gung der vorstehenden Nummern in den genannten\nschaft gebührend berücksichtigt werden.                            Abkommen festgelegt. Die Vertragsparteien bestätigen,\ndaß von einer rückwirkenden Geltung grundsätzlich abge-\nsehen wird, sofern die das Abkommen schließenden Staa-\nten nichts anderes festlegen.\nAnhang XXV\nAnhang XXVII\nGemeinsame Erklärung\nbetreffend Flüchtlinge und Repatrianten\nGemeinsame Erklärung\nzu den Sondermaßnahmen zugunsten der am wenig-\n1. Im Bewußtsein der besorgniserregenden und äußerst pro-       sten entwickelten AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaa•\nblematischen Lage der Flüchtlinge und Repatrianten in den\nAKP-Staaten, die durch die Wirtschaftskrise, die Trocken-\nten und der AKP-lnselstaaten im Falle von\nheit und die große Zahl von Zufluchtsuchenden noch                                Naturkatastrophen\nerschwert wird, wie auch der sich daraus ergebenden Bela-\nstungen und der Zwänge, die diese Lage für die Volkswirt-    1. Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, den AKP-\nschaft und Infrastruktur der Aufnahmestaaten und der            Binnenstaaten und den AKP-lnselstaaten, von denen die\nUrsprungs- und AKP-Wiederaufnahmestaaten mit sich               meisten Naturkatastrophen wie Wirbelstürmen, Orkanen\nbringt, erkennen die Vertragsparteien an, daß es für die        und Überschwemmungen in besonderem Maße ausgesetzt\nbetroffenen Länder, von denen die meisten zu den am             sind, wird besondere Aufmerksamkeit geschenkt, wenn es\nwenigsten entwickelten Staaten gehören, aufgrund dieses        darum geht, geeignete Maßnahmen zur Verringerung der\nProblems äußerst schwierig ist, die Ziele des Abkommens         Schäden, zur Reaktivierung und zum Wiederaufbau zu\nzu verfolgen und zu verwirklichen.                              erarbeiten, zu planen und durchzuführen.","- - - - - - - - - - - - - - - - -·--\nNr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                    145\n2. Dabei wird der Unterstützung bei der Vorbereitung von        sourcen in den ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gewäs-\nMaßnahmen für den Katastrophenfall wie der Anlage           sern an.\ngeeigneter und erneuerbarer Vorräte an Lebensmitteln,\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß die bestehenden\nPflanz- und Saatgut, medizinischen Artikeln und Baumate-\nUrsprungsregeln zu überprüfen sind, damit die Änderungen\nrial für die Reaktivierung und den Wiederaufbau Vorrang\nfestgelegt werden, die unter Berücksichtigung des vorherge-\neingeräumt und die Einführung von effizienten Soforthilfe-\nhenden Absatzes an diesen Regeln vorgenommen werden\nsystemen wird entsprechend unterstützt.\nkönnten.\nEingedenk ihrer Anliegen und ihrer jeweiligen Interessen\nkommen die AKP-Staaten und die Gemeinschaft überein, im\nAnhang XXVIII     Hinblick auf eine beiderseits zufriedenstellende Lösung das\nProblem weiterzuprüfen, das sich im Zusammenhang mit dem\nZugang von Fischereierzeugnissen zu den Märkten der\nGemeinsame Erklärung\nGemeinschaft stellt, die aus den Fängen stammen, welche in\nzu Artikel 288                         den der nationalen Hoheitsgewalt der AKP-Staaten unterste-\nhenden Zonen getätigt werden. Diese Prüfung erfolgt nach\nDie Gemeinschaft und die AKP-Staaten sind bereit, den im      Inkrafttreten des Abkommens im Rahmen des Ausschusses\nvierten Teil des Vertrags genannten Ländern und Gebieten, die  für Zusammenarbeit im Zollwesen, der gegebenenfalls unter\nunabhängig geworden sind, den Beitritt zu dem Abkommen zu       Hinzuziehung der erforderlichen Sachverständigen tagt. Die\ngestatten, wenn sie ihre Beziehungen mit der Gemeinschaft in   Ergebnisse dieser Prüfung werden im ersten Anwendungsjahr\ndieser Form fortsetzen möchten.                                des Abkommens dem Botschafterausschuß und spätestens im\nzweiten Jahr dem Ministerrat vorgelegt, damit dieser sich\ndamit befaßt, um zu einer beiderseits zufriedenstellenden\nLösung zu gelangen.\nAnhang XXIX\nWas die Verarbeitung der Fischereierzeugnisse in den AKP-\nStaaten anbelangt, so erklärt die Gemeinschaft sich zunächst\nGemeinsame Erklärung                        bereit, die Anträge auf Abweichung von den Ursprungsregeln\nzu Protokoll Nr. 1                       für die Verarbeitungserzeugnisse dieses Produktionsbereichs\nunvoreingenommen zu prüfen; diese Anträge würden sich dar-\n1. Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des        auf stützen, daß in Fischereiabkommen mit Drittländern obli-\nProtokolls gilt das Seefrachtpapier, das in dem Hafen aus-  gatorische Anlandungen von Fängen vorgesehen sind. Bei der\ngestellt wird, in dem die Waren erstmals mit Bestimmung     Prüfung der Anträge wird die Gemeinschaft insbesondere\nnach der Gemeinschaft verladen werden, als einziges         berücksichtigen, daß die betroffenen Drittländer - nach der\nFrachtpapier für die Waren, für die in AKP-Binnenstaaten    Verarbeitung - das normale Funktionieren des Marktes für\nWarenverkehrsbescheinigungen ausgestellt werden.            diese Erzeugnisse sicherstellen müßten, soweit die Erzeug-\nnisse nicht für den nationalen oder regionalen Verbrauch\n2. Für aus AKP-Binnenstaaten ausgeführte Waren, die            bestimmt sind.\nanderswo als in AKP-Staaten oder in Anmerkung 9\nerwähnten Ländern und Gebieten zwischengelagert wer-           In diesem Zusammenhang wird die Gemeinschaft in bezug\nden, können nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 Waren-      aufThunfischkonserven die Anträge der AKP-Staaten von Fall\nverkehrsbescheinigungen ausgestellt werden.                 zu Fall unvoreingenommen prüfen, sofern aus den jedem\nAntrag beizufügenden wirtschaftlichen Unterlagen klar hervor-\n3. Zur Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 des Protokolls wer-    geht, daß einer der im vorhergehenden Absatz genannten Fäl-\nden die von einer zuständigen Behörde ausgestellten und     len vorliegt. In dem Beschluß, der innerhalb der Fristen gemäß\nvon den Zollbehörden mit einem Sichtvermerk versehenen      Artikel 30 des Protokolls Nr. 1 ergeht, werden unter Berück-\nWarenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 angenommen.             sichtigung von Artikel 30 Absatz 8 des genannten Protokolls\n4. Um den Unternehmen der AKP-Staaten die Suche nach           die vorgesehenen Mengen sowie seine Geltungsdauer festge-\nneuen Versorgungsquellen zu erleichtern, damit sie die      legt.\nBestimmungen des Protokolls über Ursprungskumulierung          Die im Rahmen dieser Erklärung gewährten Abweichungen\nsoweit wie möglich ausnutzen können, wird dafür gesorgt,   berühren nicht die Rechte der AKP-Staaten, Abweichungen\ndaß das Zentrum für industrielle Entwicklung die Unterneh-  nach Artikel 30 des Protokolls Nr. 1 zu beantragen und bewil-\nmer der AKP-Staaten bei der Herstellung geeigneter Kon-    ligt zu erhalten.\ntakte zu den Lieferanten in den AKP-Staaten, der Gemein-\nschaft und den Ländern und Gebieten unterstützt und daß\ndie Beziehungen im Rahmen der industriellen Zusammen-\nAnhang XXXI\narbeit zwischen den betreffenden Unternehmern gefördert\nwerden.\nGemeinsame Erklärung\nAußerdem beschließen die Vertragsparteien die Heraus-\ngabe eines Handbuchs über die Ursprungsregeln für den\nzu Artikel 2 des Protokolls Nr. 2\namtlichen Gebrauch und für den Gebrauch der Exporteure;\nsie denken daran, die Verteilung dieses Handbuchs mit      1. Bei der Stelle, die die Sekretariatsgeschäfte der Paritäti-\nInformationsseminaren zu verbinden.                             schen Versammlung für den AKP-Teil wahrnimmt, wird von\nden AKP-Staaten ein Fonds eingerichtet, der von dieser\nStelle verwaltet wird und ausschließlich dazu dient, zur\nFinanzierung der Ausgaben beizutragen, die den Teilneh-\nAnhang XXX         mern aus AKP-Staaten bei Tagungen entstehen, welche\nabgesehen von den ordentlichen Tagungen von der Paritä-\ntischen Versammlung veranstaltet werden. Die AKP-Staa-\nGemeinsame Erklärung                            ten leisten ihren Beitrag zu diesem Fonds. Die Gemein-\nüber den Ursprung der Fischereierzeugnisse                   schaft leistet ihrerseits im Rahmen des Artikels 11 2 des\nAbkommens (Regionale Zusammenarbeit) einen Beitrag,\nDie Gemeinschaft erkennt das Recht der AKP-Küstenstaa-           der während der Laufzeit des Abkommens nicht über 1 Mil-\nten auf Nutzung und rationelle Erschließung der Fischereires-      lion ECU hinausgehen darf.\n5","146                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\n2. Eine Finanzierung durch diesen Fonds setzt voraus, daß bei    a) jeder AKP-Staat, der in den Genuß dieses Artikels kommen\nden Ausgaben abgesehen von Nummer 1 folgende Bedin-               möchte, in sein nationales Richtprogramm entsprechende\ngungen erfüllt sind:     ·                                        Vorhaben zur Förderung des Absatzes von Rum aufnimmt,\n- Es muß sich um Ausgaben handeln, die durch die Teil-       b) dadurch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nnahme von Abgeordneten oder gegebenenfalls von                  die Werbung für Alkohol nicht berührt werden.\nanderen AKP-Mitgliedern der Paritätischen Versamm-\nlung entstehen, welche aus den Ländern, die sie vertre-\nten, zu Sitzungen von Arbeitsgruppen der Paritätischen\nVersammlung oder im Rahmen von durch diese Ver-                                                          Anhang XXXVI\nsammlung veranstalteten Sondermissionen anreisen wie\nauch aus der Teilnahme dieser Personen und von Vertre-                                     A.\ntern der Wirtschafts- und Sozialkreise der AKP-Staaten      Erklärung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten\nan den Konsultationssitzungen nach Artikel 25 Absatz 2\nzu den Artikeln 86, 87, 88, 90 und 91\nBuchstabe b des Abkommens.\n- Die Beschlüsse über die Einberufung von Arbeitsgruppen\nDie Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten legen den Aus-\noder die Organisation von Missionen sowie über die Häu-\ndruck „Vertragsparteien\" dahingehend aus, daß er einerseits\nfigkeit und den Ort der Sitzungen oder Missionen müssen\nentweder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten oder die\ngemäß der Geschäftsordnung der Paritätischen Ver-\nGemeinschaft oder die Mitgliedstaaten und andererseits die\nsammlung gefaßt werden.\nAKP-Staaten bezeichnet. Der Sinn, der diesem Ausdruck\n3. Die Gemeinschaft zahlt die einzelnen Jahrestranchen (mit      jeweils zu geben ist, ergibt sich aus den betreffenden Bestim-\nAusnahme der ersten Tranche) erst ein, wenn die Stelle,      mungen des Abkommens sowie aus den entsprechenden\ndie die AKP-Sekretariatsgeschäfte der Paritätischen Ver-     Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nsammlung wahrnimmt, eine detailierte Übersicht über die      Wirtschaftsgemeinschaft.\nVerwendung der zuvor gezahlten Tranchen entsprechend\nden Nummern 1 und 2 unterbreitet hat.                                                        B.\nErklärung der AKP-Staaten\nzu der Erklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitglied-\nAnhang XXXII\nstaaten zu den Artikeln 86, 87, 88, 90 und 91\nGemeinsame Erklärung zum Protokoll Nr. 5\nDie vorstehende Erklärung der Gemeinschaft berührt nicht\ndie Bestimmungen des Artikels 1 des Abkommens betreffend\nDie Mitgliedstaaten verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, die Definition der Vertragsparteien.\ndaß ihre Behörden ihr Genehmigungssystem nicht so anwen-\nden, daß die Einfuhr der in Artikel 2 Buchstabe a genannten\nMengen Rum behindert wird.\nAnhang XXXVII\nAnhang XXXIII\nA.\nGemeinsame Erklärung zum Protokoll Nr. 5                                  Erklärung der Gemeinschaft\nzu den Artikeln 194 und 195\nFür den Fall, daß nach der Erweiterung der Gemeinschaft auf\ndem Gemeinschaftsmarkt für Rum starke Veränderungen auf-            Die Gemeinschaft erklärt, daß der in Artikel 194 genannte\ntreten, di·e nicht auf einen natürlichen Rückgang des Rumver-    Betrag von 8 500 Millionen ECU an finanzieller Hilfe an die\nbrauchs zurückzuführen sind, verpflichtet sich die Gemein-       Bedingung geknüpft ist, daß er einerseits unabhängig vom\nschaft zu einer Konsultation der traditionellen Rum-Ausfuhr-     Zeitpunkt ihres Beitritts zum Abkommen für alle AKP-Staaten\nländer unter Berücksichtigung der neuen Sachlage, um die         gilt, die an der Aushandlung des Abkommens teilgenommen\nInteressen der traditionellen Lieferanten zu wahren.             haben und daß er andererseits die Erweiterung der Gemein-\nschaft um Spanien und Portugal vorwegnimmt und andere\nLänder dabei nicht in Betrach,t gezogen wurden.\nAnhang XXXIV\nB.\nErklärung der AKP-Staaten\nGemeinsame Erklärung                                     zu der Erklärung der Gemeinschaft\nzu Artikel 1 des Protokolls Nr. 5                                  zu den Artikeln 194 und 195\nDie Gemeinschaft verpflichtet sich, im Falle der Errichtung\nDie AKP-Staaten akzeptieren das Angebot der Gemein-\neiner gemeinsamen Marktorganisation für Alkohol mit den tra-\nschaft und bestätigen ihre vorstehende Erklärung.\nditionellen Rumexporteuren Konsultationen zu führen, damit\nderen Interessen bei einer Veränderung der Marktbedingun-\ngen gewahrt bleiben.\nAnhang XXXVIII\nAnhang XXXV\nErklärung der Gemeinschaft\nGemeinsame Erklärung                                       zur Liberalisierung des Handels\nzu Artikel 4 des Protokolls Nr. 5\nDie Gemeinschaft ist sich bewußt, daß durch die Anwendung\nDie Vertragsparteien stellen fest, daß die Gemeinschaft Arti- des Abkommens insgesamt dafür gesorgt werden muß, daß\nkel 4 unter der Bedingung zugestimmt hat, daß                   die Wettbewerbslage der AKP-Staaten in den Fällen gewahrt","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                     147\nbleibt, in denen ihre Handelsvorteile auf dem Gemeinschafts-                                                     Anhang XLIII\nmarkt durch Maßnahmen zur allgemeinen Liberalisierung des\nHandels beeinträchtigt werden.\nErklärung der Gemeinschaft\nDie Gemeinschaft erklärt sich bereit, in allen spezifischen                     zu Artikel 150 Absatz 3\nFällen, die ihr von den AKP-Staaten zur Kenntnis gebracht\nwerden, gemeinsam entsprechende spezifische Maßnahmen\nDie Gemeinschaft nimmt die Anträge auf Abweichung zur\nzur Wahrung der Interessen dieser Staaten zu prüfen.\nKenntnis, die während der Verhandlungen von folgenden AKP-\nStaaten gemäß Artikel 150 Absatz 3 gestellt worden sind:\nBenin, Burkina Faso, Fidschi, Guyana, Mali, Mauritius, Niger,\nSäo Tome und Principe, Sudan, Tansania, Togo und Uganda.\nAnhang XXXIX       Die Gemeinschaft verpflichtet sich, aufgrund des von der\nKommission dem Ministerrat übermittelten Berichts diesem\nErklärung der Gemeinschaft                      spätestens sechs Monate nach Unterzeichnung des Abkom-\nzu Artikel 96 Absatz 3                      mens ihren Standpunkt mitzuteilen.\nDie Gemeinschaft hat sich damit einverstanden erklärt, daß\nim Fall der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, die an                                                        Anhang XLIV\nMessen und Ausstellungen teilnehmen, die Reisekosten des\nPersonals und die Kosten für den Transport der auszustellen-\nden Gegenstände und Waren von dem Beauftragten der Kom-                         Erklärung der Gemeinschaft\nmission in dem betreffenden Land zum Zeitpunkt der Reise                                zu Artikel 194\noder Versendung direkt gezahlt werden.\nDie in Artikel 194 angegebenen Beträge zur Deckung aller\nden AKP-Staaten von der Gemeinschaft zur Verfügung\ngestellten Finanzmittel werden in ECU ausgedrückt; diese\nECU ist definiert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des\nAnhang XL     Rates vom 18. Dezember 1978, geändert durch die Verord-\nnung (EWG) Nr. 2626/84 des Rates vom 15. September 1984\nErkJärung der Gemeinschaft                      oder gegebenenfalls durch eine spätere Verordnung des\nzu Artikel 136 Absatz 2 Buchstabe a                  Rates zur Definition der Zusammensetzung der ECU.\nIndem sich die Gemeinschaft damit einverstanden erklärt,\ndaß der Wortlaut von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a des Zwei-                                                     Anhang XLV\nten AKP-EWG-Abkommens von Lome in Artikel 136 Absatz 2\nBuchstabe a übernommen wird, hält sie an der Auslegung\nErklärung der Gemeinschaft\ndieses Textes fest, wonach die AKP-Staaten der Gemein-\nschaft keine ungünstigere Behandlung einräumen als die                                  zu Artikel 248\nBehandlung, die sie entwickelten Staaten im Rahmen von\nHandelsabkommen einräumen, sofern diese Staaten den               Die Gemeinschaft bestätigt die Erklärung, die während der\nAKP-Staaten nicht weitergehende Präferenzen gewähren als        Verhandlungen über das am 28. Februar 1975 unterzeichnete\ndie Gemeinschaft.                                               AKP-EWG-Abkommen von Lome abgegeben wurde, wonach\nsie die Auffassung vertritt, daß die Streichung der Worte „unter\nBeachtung von Artikel 249\", deren Aufnahme am Schluß von\nArtikel 248 sie bei den Verhandlungen beantragt hatte, die\nAnhang XLI     derzeitige rechtliche Beziehung zwischen den Artikeln 248\nund 249 nicht beeinträchtigt.\nErklärung der Gemeinschaft\nzu Artikel 139 Absatz 3\nAnhang XLVI\nSollte die Gemeinschaft die in diesem Artikel erwähnten\nMaßnahmen mit einer auf das unbedingt erforderliche Maß         Erklärung des Vertreters der Regierung der Bundes-\nbegrenzten Tragweite treffen, so würde sie sich bemühen, die-\nrepublik Deutschland zur Bestimmung des Begriffs\njenigen Maßnahmen zu ermitteln, die durch ihre geographi-\nsche Auswirkung und/oder die Art der betroffenen Waren die                    ,,Deutscher Staatsangehöriger\"\nAusfuhren der AKP-Staaten am wenigsten beeinträchtigen\nwürden.                                                           Soweit in diesem Abkommen von den Staatsangehörigen\nder Mitgliedstaaten die Rede ist, bedeutet dies für die Bundes-\nrepublik Deutschland „Deutsche im Sinne des Grundgesetzes\nAnhang XLII    der Bundesrepublik Deutschland\".\nErklärung der Gemeinschaft\nzu Artikel 148 und Artikel 150 Absatz 2                                                                Anhang XLVII\nDie Gemeinschaft nimmt den Antrag zur Kenntnis, den die       Erklärung des Vertreters der Regierung der Bundes-\nAKP-Staaten während der Verhandlungen in bezug auf              republik Deutschland über die Geltung des Abkom-\nlebende Rinder, Schafe und Ziegen gestellt haben.                                      mens für Berlin\nSie erklärt sich bereit, diesen Antrag im Rahmen des Artikels\n150 Absatz 2 zu prüfen, sobald eine eingehende Begründung         Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nhierfür nachgereicht wird.                                      Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den","148                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nübrigen Vertragsparteien binnen drei Monaten nach Inkraft-                                                          Anhang LII\ntreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nErklärung der Gemeinschaft\nbetreffend das Protokoll Nr. 3\nAnhang XLVIII      Das Protokoll Nr. 3 stellt einen multilateralen Akt des inter-\nnationalen Rechts dar. Jedoch müssen die spezifischen Pro-\nErklärung der Gemeinschaft                      bleme, die sich aus der Anwendung des Protokolls Nr. 3 in dem\nAufnahmestaat ergeben, durch ein bilaterales Abkommen mit\nzu den Artikeln 30 und 31 des Protokolls Nr. 1\ndiesem Staat geregelt werden.\nDie Gemeinschaft erkennt an, daß es für die AKP-Staaten        Die Gemeinschaft hat die Anträge der AKP-Staaten zur\nbesonders wichtig ist, daß die Maßnahmen zur Durchführung        Kenntnis genommen, die dahingehen, einige Bestimmungen\nder Abweichungsbeschlüsse so bald wie möglich nach ihrer         des Protokolls Nr. 3 zu ändern, insbesondere hinsichtlich des\nVerabschiedung angewendet werden.                                Status des Personals des AKP-Sekretariats, des Zentrums für\nindustrielle Entwicklung (ZIE) und des Technischen Zentrums\nDie Gemeinschaft wird Verfahren einführen, die es ihr        für die Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländli-\ngestatten, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb kürzest-       chen Bereich (TZL).\nmöglicher Frist zu treffen, um insbesondere in der Lage zu sein,\nim Rahmen der Anwendung von Artikel 31 des Protokolls in           Die Gemeinschaft ist bereit, gemeinsam nach geeigneten\nDringlichkeitsfällen eingreifen zu können.                       Lösungen für die von den AKP-Staaten in ihren Anträgen auf-\ngeworfenen Fragen zu suchen, um ein von dem vorstehend\ngenannten getrenntes Rechtsinstrument zu erstellen.\nIn diesem Zusammenhang wird das Aufnahmeland ohne\nBeeinträchtigung der derzeitigen Vorteile für das AKP-Sekre-\nAnhang XLIX     tariat, das ZIE und das TZL:\n1) bei der Interpretierung des Begriffs „Personal mit höherem\nErklärung der Gemeinschaft                          Dienstgrad\", der in gegenseitigem Einvernehmen definiert\nzum Protokoll Nr. 1 betreffend die Ausdehnung der                    wird, verständnisvoll verfahren;\nHoheitsgewässer\n2) die vom Vorsitzenden des AKP-EWG-Ministerrats an den\nVorsitzenden des AKP-EWG-Botschafterausschusses\nDie Gemeinschaft erinnert daran, daß nach den anerkannten        übertragenen Befugnisse anerkennen, um die nach Arti-\neinschlägigen Völkerrechtsgrundsätzen die maximale Aus-             kel 9 des genannten Protokolls anwendbaren Verfahren zu\ndehnung der Hoheitsgewässer auf zwölf Seemeilen begrenzt            vereinfachen;\nist, und erklärt, daß sie bei allen Bezugnahmen auf diesen\nBegriff im Protokoll dessen Bestimmungen unter Berücksich-      3) den Mitgliedern des Personals des AKP-Sekretariats, des\ntigung dieser Begrenzung anwenden wird.                             ZIE und des TZL bestimmte Erleichterungen gewähren, um\nihnen ihre erstmalige Niederlassung in dem Aufnahmeland\nzu erleichtern;\n4) in angemessener Weise die Fragen der Besteuerung prü-\nAnhang L       fen, die das AKP-Sekretariat, das ZIE und das TZL sowie ihr\nPersonal betreffen.\nErklärung der Gemeinschaft\nzum Protokoll Nr. 2\nAnhang LIII\nNach Kenntnisnahme von dem Antrag der AKP-Staaten auf\nGewährung eines finanziellen Beitrags zu den Verwaltungs-\nkosten ihres Sekretariats erklärt sich die Gemeinschaft im\nErklärung der AKP-Staaten\nGeiste der auf der zweiten Tagung des AKP-EWG-Ministerrats                             zu Artikel 130\nin Fidschi diesbezüglich übernommenen Verpflichtungen bereit,\ndie konkreten Anträge, die ihr zu gegebener Zeit vorgelegt       In dem Bewußtsein, daß die Regel der Meistbegünstigungs-\nwerden, mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen, damit das     klausel, die gemäß Artikel 130 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii\nSekretariat über das gegebenenfalls erforderliche Personal     auf dem Markt der Gemeinschaft auf die Erzeugnisse mit\nverfügen kann.                                                 Ursprung in den AKP-Staaten anwendbar ist, ein Ungleichge-\nwicht und Diskriminierungen zur Folge hat, bekräftigten die\nAKP-Staaten ihre Auslegung, wonach die in diesem Artikel\nvorgesehenen Konsultationen bewirken sollen, daß ihren\nAnhang LI   wichtigsten exportfähigen Produktionen eine Regelung zugute\nkommt, die zumindest ebenso günstig ist wie diejenige, die die\nGemeinschaft den Drittländern gewährt, denen die Meistbe-\nErklärung der Gemeinschaft                      günstigung eingeräumt ist.\nzum Protokoll Nr. 2 über die Verwaltungskosten der\nFerner müssen Konsultationen stattfinden, wenn\ngemeinsamen Organe\na) ein oder mehrere AKP-Staaten potentielle Lieferanten bei\neinem oder mehreren besonderen Erzeugnissen sind, bei\nIn dem Bewußtsein, daß die Kosten für das Dolmetschen in\ndenen Präferenzdrittländer eine günstigere Regelung in\nSitzungen sowie für die Übersetzung der Dokumente im\nAnspruch nehmen können;\nwesentlichen aufgrund ihrer eigenen Bedürfnisse entstehen,\nist die Gemeinschaft bereit, weiterhin das bisherige Verfahren b) ein oder mehrere AKP-Staaten in Betracht ziehen, nach der\nanzuwenden und diese Kosten sowohl für die Sitzungen der           Gemeinschaft ein oder mehrere besondere Erzeugnisse\nOrgane des Abkommens im Gebiet eines Mitgliedstaats als            auszuführen, bei denen Präferenzdrittländer eine günsti-\nauch im Gebiet eines AKP-Staats zu übernehmen.                     gere Regelung in Anspruch nehmen können.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                   149\nAnhang LIV    und halten folglich an ihrer Auffassung fest, daß aufgrund ihrer\nHoheitsrechte über die Fischereiressourcen in den ihrer natio-\nErklärung der AKP-Staaten                    nalen Gerichtsbarkeit unterliegenden Gewässern sowie in der\nzum Ursprung der Fischereierzeugnisse               ausschließlichen Wirtschaftszone gemäß der Festlegung in\ndem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen alle in\nDie AKP-Staaten bekräftigen den Standpunkt, den sie im    diesen Gewässern getätigten und im Hinblick auf die Verarbei-\nVerlauf der Verhandlungen über die Ursprungsregeln bezüg-    tung obligatorisch in Häfen der AKP-Staaten angelandeten\nlich Fischereierzeugnisse stets zum Ausdruck gebracht haben  Fänge Ursprungseigenschaft erhalten müßten.","-- --------    --------\n150                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nProtokoll der Unterzeichnung\ndes Dritten AKP-EWG-Abkommens von Lome\nFait ä Lome, le 8 decembre 1984\nDone at Lome, 8 Decembre 1984\nPROCES-VERBAL\nde signature de la troisieme Convention ACP-CEE de Lome\nMINUTES\nof the signing of the third ACP-EEC Convention of Lome\n(Übersetzung)\nLes plenipotentiaires des Etats ACP, des Communautes            „Die Bevollmächtigten der AKP-Staaten, der Europäischen\neuropeennes et des Etats membres de celles-ci ont procede       Gemeinschaften und der Mitgliedstaaten der Europäischen\nce jour a la signature de la troisieme Convention ACP-CEE de    Gemeinschaften haben heute das Dritte AKP-EWG-Abkom-\nLome et de l'Acte final correspondant.                          men von Lome und die dazugehörige Schlußakte unter-\nA cette occasion, il a ete convenu entre la Communaute eco-     zeichnet.\nnomique europeenne et les Etats ACP d'annexer au present          Bei dieser Gelegenheit wurde zwischen der Europäischen\nproces-verbal les declarations ci-jointes.                      Wirtschaftsgemeinschaft und den AKP-Staaten vereinbart,\nThe Plenipotentiaires of the ACP States, of the European      diesem Protokoll die folgenden Erklärungen als Anhang beizu-\nCommunities and of the Member States of the Communities         fügen.\ntoday signed the third ACP-EEC Convention of Lome and the\nFinal Act thereto.\nOn this occasion, the European Economic Community and the                            Im Namen des Rates\nACP States agreed to annex to these Minutes the following                     der Europäischen Gemeinschaften\ndeclarations.\nAu nom du Conseil                                          Im Namen des Ministerrats\ndes Communautes europeennes                     der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen\nFor the Council                                                     Ozean\".\nof the European Communities\nAu nom du Conseil des ministres\ndes Etats d'Afrique, des Caraibes et du Pacifique\nFor the Council of Ministers\nof the African, Caribbean and Pacific States","Nr. 2 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                       151\nAnhang 1                                                        Anhang V\nGemeinsame Erklärung                                            Gemeinsame Erklärung\nzu den Artikeln 37 und 73                            zu dem Briefwechsel über AKP-Rindfleisch\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß für die Wahl des      Für den Fall, daß sich ein AKP-Staat, der nicht unter die Ver-\nDirektors und des stellvertretenden Direktors des Zentrums für  einbarung über Rindfleisch fällt, in der Lage ist, Ausfuhren in\nindustrielle Entwicklung sowie des Direktors und des stellver-  die Gemeinschaft zu tätigen, so wird das durch diesen Staat\ntretenden Beraters des Direktors des Technischen Zentrums       aufgeworfene Problem im geeigneten Rahmen geprüft.\nfür die Entwicklung in der Landwirtschaft und im ländlichen\nBereich ausschließlich deren Verdienste und Befähigung im\nHinblick auf die in dem Abkommen definierten Aufgaben des\nZIE bzw. des ZEL entscheidend sind. Sie kommen ferner über-\nein, daß das Personal der beiden Zentren aus der Gemein-\nschaft oder den AKP-Staaten stammen kann.                                                                           Anhang VI\nFerner vereinbaren die Vertragsparteien, daß die Verant-\nwortlichkeiten des Direktors und des stellvertretenden Direk-                     Gemeinsame Erklärung\ntors des ZIE sowie des Direktors und des stellvertretenden                              zu Artikel 163\nBeraters des Direktors des ZEL eindeutig festgelegt werden.\nArtikel 163 wird so günstig wie möglich angewandt, damit\ngegebenenfalls auftretenden besonderen Umständen Rech-\nnung getragen wird.\nAnhang II\nGemeinsame Erklärung\nzur traditionellen Fischereitätigkeit\nAnhang VII\nIn den zweiseitigen Verhandlungen zwischen einem AKP-\nStaat und der Gemeinscr.aft ist einer der zu berücksichtigen-                     Gemeinsame Erklärung\nden Faktoren die von Schiffen unter der Flagge eines Mitglied-    betreffend das erste Kalenderjahr der Anwendung\nstaates der Gemeinschaft gegenwärtig oder in jüngster Ver-\ngangenheit ausgeübte Fischereitätigkeit sowie das gemein-\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß das erste\nsame Interesse, das an der künftigen Entwicklung neuer\nAnwendungsjahr des in den Artikeln 147 bis 174 vorgesehe-\nFischereitätigkeiten bestehen kann.                             nen Systems zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse das Kalen-\nderjahr ist, in dem das Abkommen tatsächlich in Kraft tritt.\nWenn der Zeitplan für die Inkraftsetzung es jedoch erfordert,\nwerden alle geeigneten Maßnahmen getroffen, um die Anwen-\ndung des Systems für das erste Kalenderjahr zu gewährlei-\nAnhang III   sten, für das die Umstände es gestatten.\nGemeinsame Erklärung\nzu der gemeinsamen Erklärung im Anhang der Schluß-\nakte über die Zusammenarbeit zwischen den AKP-\nStaaten und den benachbarten überseeischen Ländern\nAnhang VIII\nund Gebieten und französischen überseeischen\nDepartements\nGemeinsame Erklärung\nDie Ausführungen unter Nummer 4 der gemeinsamen Erklä-                        zu Artikel 235 Nummer 1\nrung über die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten\nund den benachbarten überseeischen Ländern und Gebieten           Die Kommission und der oder die betreffenden AKP-Staaten\nund französischen überseeischen Departements bringen für        beurteilen von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Gege-\ndie AKP-Staaten keine Verpflichtungen mit sich, die über ihre   benheiten in dem bzw. den betreffenden Staaten, was als\nVerpflichtungen im Rahmen des Abkommens hinausgehen.            erheblicher Teil der Führungskräfte und des Kapitals anzuse-\nhen ist.\nAnhang IV\nAnhang IX\nErklärung der Gemeinschaft\nzu Artikel 130 Absatz 2\nGemeinsame Erklärung\nIn bezug auf die Agrarerzeugnisse, für die die AKP-Staaten                    zu Artikel 235 Nummer 2\nin den Verhandlungen Anträge auf Präferenzbedingungen\ngestellt haben, erklärt sich die Gemeinschaft bereit, alle nach   Um zu beurteilen, ob es sich um einen ausreichenden Mehr-\nder Unterzeichnung des Abkommens eingereichten ordnungs-        wert der Waren handelt, richten sich die für die Ausschreibun-\ngemäß begründeten Anträge anhand von Artikel 130 Absatz 2       gen zuständigen Behörden nach den Ursprungsregeln des\nBuchstabe c von Fall zu Fall zu prüfen.                         Abkommens.","152                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAnhang X                                                            Anhang XII\nGemeinsame Erklärung                                              Gemeinsame Erklärung\nzur besonderen Lage der Republik Zaire                   zu der Mitgliederzahl der Beratenden Versammlung\nObgleich Zaire aufgrund seiner geographischen Lage nicht        Die Beratende Versammlung besteht aus je einem Vertreter\nauf der Liste der Binnenstaaten erscheint, haben die Gemein-    der AKP-Staaten und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern\nschaft und die AKP-Staaten doch die besonderen Zwänge und       des Europäischen Parlaments.\nProbleme anerkannt, mit denen Zaire insofern konfrontiert ist,\nals es nicht über geeignete Zugangswege zum Meer und eine\nAnhang XIII\nangemessene Infrastruktur verfügt und somit keinen\nUmschlagplatz an seiner eigenen Küste hat.\nErklärung der AKP-Staaten\nDie Gemeinschaft verpflichtet sich, während der Dauer\nzu den Artikeln 232 und 253\ndieses Abkommens alle etwaigen Anträge der zairischen\nBehörden zu prüfen, um diese Behörden bei ihren Bemühun-\ngen, die Schwierigkeiten Zaires im Bereich der Beförderung,        Nach Auffassung der AKP-Staaten umfaßt der Begriff\ndes Transits und der Ausfuhrentwicklung zu beheben im glei-     „Gesellschaften der AKP-Staaten\" alle ganz oder teilweise im\nchen positiven Geist und aus der gleichen besonderen Sicht      Staatseigentum eines AKP-Staates stehenden Unternehmen.\nzu unterstützen, die bei der Anwendung der Abkommensbe-\nstimmungen über die AKP-Binnenstaaten maßgebend sind.\nAnhang XIV\nGemeinsame Erklärung\nzu Artikel 9 und Anhang XXVIII des Zweiten AKP-EWG-\nAbkommens *)\nDie Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die folgende\nErklärung im Anhang des Abkommens über den Beitritt der\nRepublik Simbabwe zum Zweiten AKP-EWG-Abkommen Gül-\ntigkeit behält:\nAnhang XI\n,,Unter Berücksichtigung von Artikel 9 des Zweiten AKP-\nEWG-Abkommens und der Erklärung im Anhang XXVIII zu\nGemeinsame Erklärung                         jenem Abkommen anerkennt die Gemeinschaft und erklärt die\nzu den Artikeln 269 und 277                      Regierung von Simbabwe folgendes:\n- Wird irgendeine Änderung des Zolltarifs von Simbabwe und\nDie Vertragsparteien kommen entsprechend dem Wunsch             seiner Präferenzvereinbarungen mit einem entwickelten\ndes Präsidiums der Beratenden Versammlung und des Paritä-          Drittland erwogen, so leitet die Regierung von Simbabwe\ntischen Ausschusses überein, daß die Paritätische Versamm-         unverzüglich mit der Gemeinschaft Konsultationen über\nlung an den Ministerrat Fragen zur Anwendung des Abkom-            diese Absichten ein.\nmens richten kann. Der Rat bereitet seine Antwort auf seiner\nnächsten ordentlichen Tagung vor.                              - Die Regierung von Simbabwe und die Gemeinschaft konsul-\ntieren einander auf Antrag einer der beiden Parteien unver-\nDie praktischen Einzelheiten werden in den Geschäftsord-        züglich, wenn die einem anderen entwickelten Land\nnungen der Paritätischen Versammlung und des Ministerrats         gewährte Präferenzbehandlung möglicherweise zu einer\nfestgelegt. Insbesondere wird präzisiert, daß alle Fragen von      weniger günstigen Behandlung der Ausfuhren der Gemein-\nder Paritätischen Versammlung schriftlich vorgelegt werden        schaft Anlaß geben könnte.\"\nund daß eine- schriftliche oder mündliche-Antwort erst erteilt\nwird, wenn diese vom Rat gemäß dem ersten Absatz vorberei-     *) Artikel 9 des Zweiten AKP-EWG-Abkommens entspricht Artikel 136 des\ntet worden ist.                                                   Abkommens.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                  153\nErklärung\nüber die Unterzeichnung des Dritten AKP-EWG-Abkommens durch die Volksrepublik Angola\nDer Staatssekretär für Zusammenarbeit der Volksrepublik      in der Erwägung, daß die Volksrepublik Angola die Unter-\nAngola                                                       zeichnung dieses Abkommens vorzunehmen wünscht,\nim Besitz seiner Vollmacht,\nerklärt, daß mit dieser Akte die Unterzeichnung des Dritten\ngestützt auf das am 8. Dezember 1984 in      Lome  unter-\nAKP-EWG-Abkommens und seiner Schlußakte durch den\nzeichnete Dritte AKP-EWG-Abkommen,\nBevollmächtigten der Volksrepublik Angola beurkundet wird.\nin der Erwägung, daß die Volksrepublik Angola an den Ver-\nhandlungen zur Ausarbeitung dieses Abkommens teilge-\nnommen hat, bei der Unterzeichnungszeremonie jedoch nicht      Die vorliegende Erklärung wird den Vertragsparteien von\nzugegen war,                                                 den gemeinsamen Hinterlegerstellen mitgeteilt.\nGeschehen zu Luxemburg am 30. April 1985\n/","154                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBriefwechsel über AKP-Rindfleisch\nSchreiben Nr. 1\nLome, den 8. Dezember 1984\nHerr Präsident!\n1. Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Gemeinschaft          Kommission die fehlende Menge im Rahmen der in Nummer 4\nbereit ist, unter Einhaltung der gemeinsamen Marktorganisa-             genannten jährlichen Gesamtmenge von 30 000 Tonnen auf\ntion für Rindfleisch für einen Zeitraum von 5 Jahren besondere          die übrigen AKP-Staaten aufteilen, für die diese Regelung gilt.\nMaßnahmen zu treffen, um den traditionellen Rindfleischex-              In einem solchen Falle schlagen die betreffenden AKP-Staa-\nporteuren unter den AKP-Staaten die Aufrechterhaltung ihrer             ten der Kommission spätestens am 1. Juli jedes Jahres den\nPosition auf dem Markt der Gemeinschaft zu ermöglichen und              oder die AKP-Staaten vor, die in der Lage sind, die neue\ndamit ihren Erzeugern ein gewisses Einkommensniveau zu                  zusätzliche Menge zu liefern, und nennen den AKP-Staat, der\nsichern.                                                                nicht in der Lage ist, die gesamte ihm zugeteilte Menge zu lie-\nfern; diese neue vorübergehende Zuteilung hat jedoch keinen\n2. Diese Maßnahmen betreffen eine Senkung der nicht in\nEinfluß auf die ursprünglichen Mengen.\nZöllen bestehenden Abgaben bei der Einfuhr von Rindfleisch\nmit Ursprung in den nachstehend aufgeführten AKP-Staaten                   7. Für den Fall, daß ein Rückgang dieser Ausfuhren infolge\num 90%, unter der Voraussetzung, daß bei der Ausfuhr durch              von Katastrophen wie Dürre, Wirbelstürme oder Viehseuchen\ndie betreffenden AKP-Staaten ein entsprechender Betrag als              voraussehbar ist oder festgestellt wird, ist die Gemeinschaft\nAbgabe erhoben wird.                                                    bereit, die geeigneten Maßnahmen zu prüfen, damit die in\neinem Jahr aus diesen Gründen nicht gelieferten Mengen im\n3. Diese Senkung gilt je Kalenderjahr für folgende Mengen,\nJahr davor oder im darauffolgenden Jahr geliefert werden kön-\nausgedrückt in Fleisch ohne Knochen:\nnen.\nBotsuana                                        18 916 Tonnen\n8. Der Ausnahmecharakter dieser Maßnahmen beruht auf\nKenia                                               142 Tonnen       dem bestehenden Abkommen zwischen der Gemeinschaft und\nMadagaskar                                        7 579 Tonnen       den AKP-Staaten, auf der Tatsache, daß die betreffenden\nSwasiland                                         3363 Tonnen        AKP-Staaten unter den Ländern, die diese Ware nach der\nSimbabwe                                          8100 Tonnen        Gemeinschaft ausführen, die am wenigsten entwickelten Aus-\nfuhrländer sind, sowie auf der sehr großen Bedeutung, die die\n4. Die in einem Jahr genehmigte Gesamtmenge darf 30 000              Ausfuhr dieser Ware nach der Gemeinschaft für die Wirtschaft\nTonnen Rindfleisch ohne Knochen nicht überschreiten; diese              dieser Länder hat.\nMenge dürfte nach Ansicht der Gemeinschaft unter den der-\nzeitigen Umständen vollauf genügen, die tatsächlichen Aus-                 9. Die Gemeinschaft ist damit einverstanden, daß bei\nfuhrmöglichkeiten der fünf betreffenden Staaten auszuschöp-             Anwendung der in Artikel 139 Absatz 1 des Abkommens vor-\nfen.                                                                    gesehenen Schutzklausel auf dem Rindfleischsektor die erfor-\nderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit das mit dieser\n5. Jeder dieser Staaten kann jedoch die Gesamtmenge sei-             Regelung vereinbare Volumen der Ausfuhren der AKP-Staa-\nner individuellen Quote in dem betreffenden Jahr ausführen.             ten nach der Gemeinschaft aufrechterhalten werden kann.\n6. Ist in einem bestimmten Jahr einer der vorstehend\ngenannten AKP-Staaten nicht in der Lage, die festgesetzte                  Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses\nGesamtmenge zu liefern, und wünscht nicht, in den Genuß der              Schreibens bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr Präsi-\nin Nummer 7 genannten Maßnahmen zu kommen, so kann die                  dent, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nFür den Rat der Europäischen Gemeinschaften\nSchreiben Nr. 2\nLome, den 8. Dezember 1984\nHerr Präsident!\nIch beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit\nfolgendem Wortlaut zu bestätigen:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner aus-\ngezeichnetsten Hochachtung.\nFür die Regierung der AKP-Staaten","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                               155\nVerhandlungsprotokoll\nGemeinsame Erklärung                                 Gemeinsame Erklärung zum Besitzstand                     1)\nzu Artikel 26 des Abkommens\nDie Ministertagung hat sich auf folgende gemeinsame Erklä-\nUm die in Artikel 26 genannten Ziele leichter erreichen zu   rung geeinigt:\nkönnen, wird folgendes vereinbart:                              „ 1. Die verschiedenen Abkommen, durch die die Europäische\nDie Gemeinschaft und die AKP-Staaten kommen überein, in            Wirtschaftsgemeinschaft und die unabhängigen Staaten\ndie künftige Geschäftsordnung des AKP /EWG-Botschafter-               in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean\nausschusses Bestimmungen aufzunehmen, die die Einsetzung              bereits seit mehreren Jahrzehnten verbunden sind, haben\neines Unterausschusses für Zusammenarbeit in der landwirt-           es ermöglicht, ein System der Zusammenarbeit zu entwik-\nschaftlichen und ländlichen Entwicklung vorsehen. Dieser             keln, das politisch von größter Bedeutung ist und als ihr\nUnterausschuß, der im Bedarfsfall zusammentritt, hat die Auf-        gemeinsamer Besitz verankert werden sollte.\ngabe,                                                            2. Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und\na) die Fortschritte der AKP-Staaten auf dem Gebiet der länd-         die AKP-Staaten andererseits, die gegenwärtig Verhand-\nlichen E_ntwicklung, vor allem unter dem Gesichtspunkt           lungen zur Festlegung der Bestimmungen führen, durch\nihrer Ernährungslage, und die Fortschritte der Zusammen-         die ihre Beziehungen nach Ablauf des Zweiten Abkom-\narbeit zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft             mens von Lome geregelt werden sollen, bekräftigen nach-\nauf diesem Gebiet insgesamt zu verfolgen,                        drücklich ihren Willen, die ·Zusammenarbeit zwischen\nAKP-Staaten und der EWG i.m gegenseitigen Interesse\nb) auf Vorschlag der AKP-Staaten und/oder der Gemein-\nder Parteien und im Geiste einer internationalen Solidari-\nschaft die für einzelne Ländergruppen, bestimmte Regio-\ntät fortzusetzen, zu intensivieren und wirksamer zu\nnen oder für spezifische Erzeugnisse typischen Probleme\ngestalten.\nder ländlichen Entwicklung zu prüfen,\n3. Sie beabsichtigen, die folgenden Grundprinzipien zu wah-\nc) die Möglichkeiten einer besseren Koordinierung zwischen\nren, auf denen ihre Beziehungen beruhen: Gleichberech-\nden verschiedenen, für die ländliche Entwicklung zuständi-\ntigung zwischen den Partnern und Anerkennung ihrer\ngen Einrichtungen zu prüfen, wobei es sich um regionale,\nInterdependenz, gegenseitige Achtung vor der Souveräni-\ninternationale oder zwischenstaatliche Einrichtungen mit\ntät jedes Partners und seinen politischen, sozialen, kultu-\nBeteiligung der AKP-Staaten handeln kann,\nrellen und wirtschaftlichen Entscheidungen.\nd) dem AKP/EWG-Botschafterausschuß über seine Beratun-\n4. Sie sind gesonnen, den Vorrechtscharakter ihrer Bezie-\ngen Bericht zu erstatten,\nhungen und die Besonderheit ihrer Zusammenarbeit zu\ne) den AKP/EWG-Botschafterausschuß bei der Aufsicht über             bestätigen: die Sicherheit von Beziehungen, die auf einem\ndas technische Zentrum für Zusammenarbeit in der Land-           Rechtssystem und dem Bestehen gemeinsamer Institu-\nwirtschaft und im ländlichen Bereich zu unterstützen,            tionen beruhen, eine Globalkonzeption, in der die einzel-\nf) gegebenenfalls auf Antrag des AKP/EWG-Botschafteraus-             nen Instrumente festgelegt und miteinander verbunden\nschusses Treffen zwischen den für die landwirtschaftliche        werden, die Mannigfaltigkeit dieser Instrumente und die\nund ländliche Entwicklung Verantwortlichen der AKP-              Skala der erfaßten Bereiche, die es ermöglichen, den\nStaaten und der Gemeinschaft zu veranstalten.                    Bedürfnissen, die sich je nach der wirtschaftlichen Struk-\ntur, dem Entwicklungsniveau und den von den AKP-Staa-\nten souverän festgelegten Priroritäten unterscheiden, in\nausgewogener Weise zu entsprechen.\n5. Sie bringen ·ihren Willen zum Ausdruck, diesen Besitz-\nstand zu wahren, und heben gleichzeitig hervor, daß Wah-\nrung des Besitzstandes nicht Immobilismus und/oder\nFehlen von Neuerungen bedeutet.\n6. Dieser Besitzstand soll für die Gemeinschaft und die AKP-\nStaaten die Grundlage für die Fortsetzung der Verhand-\nlungen sein, um ihre Beziehungen in den einzelnen Berei-\nchen zu vertiefen und zusammen durch eine gemeinsame\nErklärung der Gemeinschaft zu Artikel 130                     Bewertung der Instrumente ihrer Zusammenarbeit Mittel\nAbsatz 2 Buchstabe c des Abkommens                          zur Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit und ihrer Wir-\nkung, insbesondere in bezug auf die wirtschaftliche,\nsoziale und kulturelle Entwicklung der AKP-Staaten und\nDie Gemeinschaft erklärte zu der Sechsmonatsfrist, daß es          den größeren Wohlstand ihrer Bevölkerung zu suchen.\"\nsich um eine Höchstfrist handelt und sie sich stets darum\nbemühen werde, daß eine Antwort früher, möglichst innerhalb    ') Auszug aus den Schlußfolgerungen der dritten Ministerkonferenz der AKP-\nvon vier Monaten erteilt wird.                                    EWG-Verhandlungen (Suva, 3. bis 5. Mai 1984).        ·","156                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nInternes Abkommen\nüber die zur Durchführung des Dritten AKP-EWG-Abkommens\nzu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren\nDie im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen         oder Stellungnahmen abzugeben, wird die gemeinsame Hal-\nder Mitgliedstaaten ,                     tung vom Rat nach Anhörung der Kommission einstimmig fest-\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft -             gelegt.\n(3) Für die Festlegung der gemeinsamen Haltung der Vertre-\ngestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen\nter der Gemeinschaft im Botschafterausschuß gilt Absatz 1\nWirtschaftsgemeinschaft, nachstehend „Vertrag\" genannt,\nentsprechend.\nund auf das am 8. Dezember 1984 in lome unterzeichnete\nDri!te AKP-EWG-Abkommen, nachstehend „Abkommen\"\ngenannt,                                                                                     Artikel 2\n(1) Zur Durchführung der Beschlüsse und Empfehlungen\nin Erwägung nachstehender Gründe:                             des AKP-EWG-Ministerrates in den unter die Zuständigkeit\nDie Vertreter der Gemeinschaft müssen im Rahmen des           der Mitgliedstaaten fallenden Bereichen erlassen diese ent-\ndurch das Abkommen vorgesehenen Ministerrates, nachste-          sprechende Vorschriften.\nhend „AKP-EWG-Ministerrat\" genannt, gemeinsame Haltun-              (2) Absatz 1 gilt auch für Beschlüsse und Empfehlungen, die\ngen einnehmen. Die Durchführung der Beschlüsse, Empfeh-          der Botschafterausschuß nach Maßgabe des Artikels 272 des\nlungen und Stellungnahmen dieses Rates kann jedoch je nach       Abkommens gefaßt oder ausgesprochen hat.\nFall ein Vorgehen der Gemeinschaft, ein gemeinsames Vorge-\nhen der Mitgliedstaaten oder das Vorgehen eines Mitglied-\nstaats erforderlich machen.                                                                  Artikel 3\nDaher ist es für die Mitgliedstaaten erforderlich, die Bedin-    Alle zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und\ngungen zu präzisieren; unter denen in den unter ihre Zustän-     einem oder mehreren AKP-Staaten geschlossenen oder zu\ndigkeit fallenden Bereichen die von den Vertretern der           schließende Verträge, Übereinkommen, Abkommen oder Ver-\nGemeinschaft im AKP-EWG-Ministerrat einzunehmenden               einbarungen jeder Form oder Art und alle Teile hiervon, die\ngemeinsamen Haltungen festgelegt werden. Es obliegt ihnen        sich auf in dem Abkommen behandelte Angelegenheiten\nferner, in den gleichen Bereichen die Maßnahmen zur Durch-       erstrecken, werden von dem oder den betreffenden Mitglied-\nführung der Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen          staaten unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der\ndieses Rates zu treffen, die ein gemeinsames Vorgehen der        Kommission mitgeteilt.\nMitgliedstaaten oder das vorgehen eines Mitgliedstaats erfor-       Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission berät\nderlich machen könnten.                                          der Rat über die auf diese Weise mitgeteilten Texte.\nAußerdem sollte vorgesehen werden, daß die Mitgliedstaa-\nten einander und der Kommission alle zwischen einem oder                                     Artikel 4\nmehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren AKP-\nStaaten geschlossenen oder zu schließenden Verträge, Über-          (1) Jeder Mitgliedstaat, der - auch vor Inkrafttreten dieses\neinkommen, Abkommen oder Vereinbarungen und alle Teile           Abkommens - mit einem AKP-Staat einen Vertrag, ein Über-\nhiervon, die sich auf in dem Abkommen behandelte Angele-         einkommen, ein Abkommen oder eine Vereinbarung zur Förde-\ngenheiten erstrecken, mitteilen.                                 rung und zum Schutz von lnvestitiooen geschlossen oder sich\nan einem solchen Vertrag, Übereinkommen, Abkommen oder\nFerner sind Verfahren vorzusehen, nach denen die Mitglied-    einer entsprechenden Vereinbarung beteiligt hat, teilt den\nstaaten die Streitigkeiten beilegen, die sich zwischen ihnen im  betreffenden Wortlaut so bald wie möglich dem Generalsekre-\nZusammenhang mit dem Abkommen ergeben könnten;                   tariat des Rates mit, das die anderen Mitgliedstaaten und die\nKommission davon unterrichtet.\nnach Anhörung der Kommission -\n(2) Jeder Mitgl_iedstaat, der die Absicht hat, mit einem AKP-\nsind wie folgt übereingekommen:                               Staat einen Vertrag, ein Übereinkommen, ein Abkommen oder\neine Vereinbarung zur Förderung und zum Schutz von Investi-\ntionen zu schließen oder sich an einem solchen Vertrag, Über-\nArtikel 1\neinkommen, Abkommen oder einer entsprechenden Vereinba-\n(1) Die gemeinsame Haltung, welche die Vertreter der         rung zu beteiligen, kann die anderen Mitgliedstaaten und die\nGemeinschaft im AKP-EWG-Ministerrat einzunehmen haben,           Kommission über das Generalsekretariat des Rates davon\nwenn sich dieser mit unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaa-   unterrichten.\nten fallenden Fragen befaßt, wird vom Rat nach Anhörung der\n(3) Auf Antrag jedes Mitgliedstaats, der ein Interesse daran\nKommission einstimmig festgelegt.                                hat, kann aufgrund der in den Absätzen 1 und 2 genannten Mit-\n(2) Wenn der AKP-EWG-Ministerrat beabsichtigt, dem im        teilungen ein Gedankenaustausch im Rat stattfinden. Der Mit-\nAbkommen vorgesehenen Botschafterausschuß gemäß Arti-            gliedstaat, der Verhandlungen aufgenommen hat, die Gegen-\nkel 271 des Abkommens die Befugnis zu übertragen, in den         stand eines solchen Gedankenaustausches waren, teilt den\nunter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallenden Berei-    anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über das Gene-\nchen Beschlüsse zu fassen, Empfehlungen auszusprechen           ralsekretariat des Rates die zu deren Unterrichtung notwendi-","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                       157\ngen zusätzlichen Angaben mit. Nach Abschluß der Verhand-                                       Artikel 7\nlungen teilt er unter denselben Bedingungen den paraphierten\nDie im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mit-\nWortlaut der sich hieraus ergebenden Übereinkunft mit.\ngliedstaaten können dieses Abkommen jederzeit nach Anhö-\nrung der Kommission ändern oder ergänzen.\nArtikel 5\nHält ein Mitgliedstaat in Bereichen, die unter die Zuständig-                                Artikel 8\nkeit der Mitgliedstaaten fallen, die Anwendung des Artikels         Dieses Abkommen wird von den einzelnen Mitgliedstaaten\n278 des Abkommens für erforderlich, so konsultiert er vorher     nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften\ndie anderen Mitgliedstaaten.                                     genehmigt. Die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten\nHat der AKP-EWG-Ministerrat zum Vorgehen des in Absatz        notifizieren dem Generalsekretariat des Rates, daß die für das\n1 genannten Mitgliedstaats Stellung zu nehmen, so entspricht    Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren\ndie Haltung der Gemeinschaft der des betreffenden Mitglied-      abgeschlossen sind.\nstaats, es sei denn, daß die im Rat vereinigten Vertreter der      Dieses Abkommen tritt zum gleichen Zeitpunkt wie das\nRegierungen der Mitgliedstaaten etwas anderes beschließen.       Abkommen in Kraft, sofern die Voraussetzungen des Absatzes\n1 erfüllt sind. Es bleibt für. denselben Zeitraum wie das Abkom-\nmen anwendbar.\nArtikel 6\nArtikel 9\nStreitigkeiten, die sich zwischen Mitgliedstaaten im Zusam-\nmenhang mit dem Abkommen, den ihm beigefügten Protokol-            Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deut-\nlen sowie den zur Durchführung des Abkommens unterzeich-         scher, englischer, französischer, griechischer, italienischer\nneten internen Abkommen ergeben, werden auf Antrag der           und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut\nbetreibenden Partei dem Gerichtshof der Europäischen             gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des General-\nGemeinschaften nach Maßgabe des Vertrages und des Proto-         sekretariats des Rates hinterlegt; dieses übermittelt der\nkolls über die Satzung des Gerichtshofs im Anhang zum Ver-       Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte\ntrag vorgelegt.                                                  Abschrift.","158                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nInternes Abkommen von 1985\nüber die Finanzierung und Ve~altung der Hilfe der Gemeinschaft\nDie im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen                                          Kapitel 1\nder Mitgliedstaaten -\nArtikel 1\ngestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft,       nachstehend     „der Vertrag\"         (1) Die Mitgliedstaaten errichten einen Europäischen Ent-\ngenannt,                                                          wicklungsfonds (1985), nachstehend „Fonds\" genannt.\n(2) a) Der Fonds wird mit einem Betrag von 7 500 Millionen\nin Erwägung nachstehender Gründe:                              ECU ausgestattet.\nIn dem am 8. Dezember 1984 in Lome unterzeichneten Drit-                 b) Der Schlüssel für die Beteiligung der beitragsleisten-\nten AKP-EWG-Abkommen, nachstehend „das Abkommen\"                  den Staaten wird gemäß Anhang I festgelegt, der Bestandteil\ngenannt, ist der Gesamtbetrag der Hilfe der Gemeinschaft für      dieses Abkommens ist.\ndie AKP-Staaten auf 8 500 Millionen ECU festgesetzt worden.\nc) Der Rat legt den endgültigen Schlüssel für die Bei-\nDie im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mit-      träge der Mitgliedstaaten einstimmig gemäß den Leitlinien\ngliedstaaten sind übereingekommen, den Betrag der Hilfe zu        fest, die in Anhang II enthalten sind, welcher Bestandteil\nLasten des Europäischen Entwicklungsfonds und zugunsten           dieses Abkommens ist.\nder überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil\ndes Vertrags anwendbar ist - nachstehend „Länder und                        d) Der in Buchstabe c genannte Schlüssel kann vom\nGebiete\" genannt-, auf 100 Millionen ECU festzusetzen. Fer-       Rat im Falle des Beitritts eines neuen Staates zur Gemein-\nner ist vorgesehen, daß die Europäische Investitionsbank -        schaft einstimmig geändert werden.\nnachstehend „die Bank\" genannt - aus eigenen Mitteln einen\nBetrag von 20 Millionen ECU für die Länder und Gebiete bereit-                                  Artikel 2\nstellt.\n(1) Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte Betrag\nDie für die Anwendung dieses Abkommens verwendete ECU          wird wie folgt aufgeteilt:\nist definiert in der Verordnung (EWG) Nr. 2626/84 des Rates\na) 7 400 Millionen ECU für die AKP-Staaten, davon:\nvom 15. September 1984 zur Änderung von Artikel 1 der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 3180/78 zur Änderung des Wertes der vom             4 860 Millionen ECU in Form von Zuschüssen,\nEuropäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit                   600 Millionen ECU in Form von Sonderdarlehen,\nverwendeten Rechnungseinheit bzw. gegebenenfalls in einer\nspäteren Verordnung des Rates zur Festlegung der Zusam-                    600 Millionen ECU in Form von haftendem Kapital,\nmensetzung der ECU.                                                        925 Millionen ECU in Form von Transfers nach Titel II\nIm Hinblick auf die Durchführung des Abkommens und des                       Kapitel 1 des dritten Teils des Abkommens,\nBeschlusses betreffend die Länder und Gebiete - nachste-                   415 Millionen ECU in Form von besonderen Finanzie-\nhend „Beschluß\" genannt - ist es angebracht, einen 6. Euro-                     rungsfazilitäten nach Titel II Kapitel 3 des dritten\npäischen Entwickungsfonds zu schaffen und die Einzelheiten                      Teils des Abkommens;\nder Ausstattung dieses Fonds sowie die Beiträge der Mitglied-\nstaaten hierzu festzulegen.                                       b)       100 Millionen ECU für die Länder und Gebiete, davon:\nEs ist angezeigt, die Verwaltungsvorschriften für die finan-         i) 55 Millionen ECU in Form von Zuschüssen,\nzielle Zusammenarbeit, das Verfahren für die Planung, Prüfung               25 Millionen ECU in Form von Sonderdarlehen,\nund Billigung der Hilfen sowie die Einzelheiten für die Kontrolle           15 Millionen ECU in Form von haftendem Kapital;\nder Verwendung der Hilfe festzulegen.\nz. B. in Form von besonderen Finanzierungsfazilitä-\nEin Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der Mitglied-                     ten gemäß den die Bergbauerzeugnisse betreffen-\nstaaten bei der Kommission und ein gleicher Ausschuß bei der                     den Bestimmungen des Beschlusses;\nBank sind einzusetzen.\nii)    5 Millionen ECU in Form von Transfers für die Länder\nEs empfiehlt sich, die Arbeit der Kommission und der Bank                    und Gebiete gemäß den die Stabilisierung der Aus-\nzur Anwendung des Abkommens und die entsprechenden                              fuhrerlöse     betreffenden    Bestimmungen      des\nBestimmungen des Beschlusses in Einklang zu bringen. Es ist                     Beschlusses.\ndeshalb wünschenswert, daß der Ausschuß bei der Kommis-\nsion und der Ausschuß bei der Bank soweit irgend möglich die-        (2) Tritt ein Land oder Gebiet nach Erlangung der Unabhän-\nselbe Zusammensetzung aufweisen.                                  gigkeit dem Abkommen bei, so werden die Beträge nach\nAbsatz 1 Buchstabe b Ziffer i herabgesetzt und die Beträge\nDer Rat hat am 5. Juni 1984 eine Entschließung über die\nnach Absatz 1 Buchstabe a durch einstimmigen Beschluß des\nKoordinierung der Politiken und Aktionen auf dem Gebiet der\nRates auf Vorschlag der Kommission entsprechend erhöht.\nZusammenarbeit innerhalb der Gemeinschaft angenommen;\nIn diesem Falle erhält das betreffende Land weiterhin die in\nnach Anhörung der Kommission -                                Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii vorgesehene Zuweisung, jedoch\nnach den Verwaltungsregeln des Titels II Kapitel 3 des dritten\nsind wie folgt übereingekommen:                               Teils des Abkommens.","- - - - - - - - · ------··-··\nNr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                        159\nArtikel 3                                                          Artikel 7\nZu dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a festgesetzten            (1) Der etwaige Restbetrag des Fonds wird bis zur vollstän-\nBetrag kommen Darlehen bis zu 1 120 Millionen ECU, welche        gigen Ausschöpfung nach den im Abkommen, im Beschluß und\ndie Bank zu den von ihr gemäß ihrer Satzung festgelegten         in vorliegenden Abkommen vorgesehenen Bestimmungen ver-\nBedingungen aus Eigenmitteln gewährt.                            wendet.\nDiese Darlehen sind für folgende Zwecke bestimmt:                 (2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, auch nach Ablauf\nder Geltungsdauer dieses Abkommens den noch nicht abge-\na) bis zu 1 100 Millionen ECU für Finanzierungen in den AKP-     rufenen Teil ihrer Beiträge gemäß Artikel 6 zu zahlen.\nStaaten,\nb) bis zu 20 Millionen ECU für Finanzierungen in den Ländern                                 Artikel 8\nund Gebieten.                                                   (1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, der Bank gegen-\nüber die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle finanziellen\nArtikel 4                              Verpflichtungen zu übernehmen, die sich für ihre Darfehens-\nFür Finanzierungen der in Artikel 196 des Abkommens und        nehmer aus den Verträgen ergeben, welche die Bank aufgrund\nin den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses               des Artikels 194 des Abkommens und der entsprechenden\ngenannten Zinsvergütungen wird ein Höchstbetrag von 210          Bestimmungen des Beschlusses als auch gegebenenfalls des\nMillionen ECU aus den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und      Artikels 83 des Abkommens über Darlehen aus ihren Eigenmit-\nBuchstabe b Ziffer i genannten Zuschüssen vorgesehen. Der        teln geschlossen hat.\nbei Ablauf des Zeitraums für die Gewährung der Darlehen der         (2) Die Bürgschaft beschränkt sich auf 75 % des Gesamtbe-\nBank nicht gebundene Teil dieses Betrags fließt wieder den für   trags der von der Bank aufgrund sämtlicher Darlehensverträge\nZuschüsse vorgesehenen Mitteln zu.                               bereitgestellten Mittel, sie wird für die Deckung jeglichen Risi-\nAuf Vorschlag der Kommission, der im Einvernehmen m~ der       kos übernommen.\nBank erstellt wird, kann der Rat eine Aufstockung dieses            (3) Bei den Mittelbindungen im Sinne von Artikel 83 des\nHöchstbetrags beschließen.                                       Abkommens können die Mitgliedstaaten unbeschadet der in\nden Absätzen 1 und 2 genannten Gesamtbürgschaft auf\nAntrag der Bank in besonderen Fällen gegenüber dieser zu\nArtikel 5                              einem Satz von über 75 %, der bis zu 100 % der von der Bank\nAlle Finanzgeschäfte zugunsten der AKP-Staaten sowie der       im Rahmen der entsprechenden Darlehensverträge bereitge-\nLänder und Gebiete in Übereinstimmung mit dem Abkommen           stellten Mittel gehen kann, die Bürgschaft übernehmen.\nund dem Beschluß werden nach Maßgabe dieses Abkommens               (4) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund der\nzu Lasten des Fonds abgewickelt; ausgenommen hiervon sind        Absätze 1 bis 3 werden in Bürgschaftsverträgen zwischen den\nDarlehen, welche die Bank aus ihren Eigenmitteln gewährt.        einzelnen Mitgliedstaaten und der Bank niedergelegt.\nArtikel 6                                                         Artikel 9\n(1) Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Abkom-          (1) Die an die Bank geleisteten Zahlungen für Sonderdarle-\nmens und danach jährlich vor dem 1. Oktober stellt die Kom-      hen, die den AKP-Staaten und den Ländern und Gebieten\nmission unter Berücksichtigung der Vorausschätzungen der         sowie den französischen überseeischen Departements nach\nBank für die von ihr verwalteten Maßnahmen einen Voran-          dem 1. Juni 1964 gewährt worden sind, sowie die Erlöse und\nschlag der Mittelbindungen für jedes Haushaltsjahr auf und       Erträge aus den nach dem 1. Februar 1971 zugunsten dieser\nübermittelt ihn dem Rat.                                         Staaten, Länder und Gebiete sowie Departements erfolgten\nTransaktionen von haftendem Kapital stehen den Mitglied-\n(2) In gleicher Weise legt die Kommission den Zahlungsan-      staaten entsprechend ihrer Beitragsleistung an den Fonds,\nsatz für jedes Haushaltsjahr fest und teilt ihn dem Rat mit. Auf aus dem diese Beträge stammen, zu, sofern der Rat nicht ein-\nder Grundlage dieses Ansatzes stellt sie unter Berücksichti-     stimmig auf Vorschlag der Kommission beschließt, sie zur Bil-\ngung der erforderlichen Kassenmittel einen Fälligkeitsplan für   dung von Reserven oder anderweitig zu verwenden.\nden Abruf der Beiträge auf; die Einzelheiten für die Zahlung\ndieser Beiträge durch die Mitgliedstaaten sind in der in Artikel    Die Provisionen, die der Bank für die Verwaltung der in\n28 vorgesehenen Finanzregelung festgelegt. Sie unterbreitet      Unterabsatz 1 genannten Darlehen und Transaktionen zuste-\ndiesen Fälligkeitsplan dem Rat, der mit der in Artikel 18 Absatz hen, werden vorher in Abzug gebracht.\n4 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit beschließt.                  (2) Die in Artikel 2 Absatz 1 angegebenen Beträge erhöhen\nReichen die Beträge nicht aus, um den tatsächlichen Bedarf     sich um etwaige weitere Einnahmen des Fonds; unbeschadet\ndes Fonds in dem betreffenden Haushaltsjahr zu decken, so        des Artikels 153 Absatz 2 des Abkommens beschließt der Rat\nunterbreitet die Kommission dem Rat Vorschläge für zusätzli-     auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit\nche Zahlungen; der Rat beschließt so rasch wie möglich mit       gemäß Artikel 18 Absatz 4 über die Verwendung dieser etwai-\nder in Artikel 18 Absatz 4 vorgesehenen qualifizierten Mehr-     gen weiteren Einnahmen.\nheit.\n(3) Die Kommission verzichtet vollständig oder teilweise auf                               Kapitel II\nden Abruf einer innerhalb des Haushaltsjahres fälligen Rate,\nwenn die verfügbaren Beträge ausreichen, um den Auszah-\n-Artikel 10\nlungsbedarf bis zur nächsten fälligen Rate zu decken.\n(4) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Mittel, die durch den in     (1) Vorbehaltlich der Artikel 19, 20 und 21 wird der Fonds\nAbsatz 2 genannten Abruf der Beträge verfügbar werden, von       unbeschadet der Befugnisse der Bank für die Verwaltung\nbestimmte Beihilfeformen von der Kommission gemäß der in\nder Kommission für die Finanzierung der gemäß Artikel 10 bis\nArtikel 28 vorgesehenen Finanzregelung verwaltet.\n21 und 26 sowie 27 genehmigten Vorhaben, Aktionspro-\ngramme oder Transfers in Anspruch genommen werden, ver-             (2) Vorbehaltlich der Artikel 22, 23 und 24 werden das haf-\nbleiben sie nach Maßgabe der in Artikel 28 genannten Finanz-     tende Kapital• und die aus dem Fonds finanzierten Zinsvergü-\nregelung auf den Sonderkonten, die jeder Mitgliedstaat bei       tungen von der Bank gemäß ihrer Satzung und nach Maßgabe\nseiner Staatskasse oder bei den von ihm bestimmten Stellen       der in Artikel 28 vorgesehenen Finanzregelung für Rechnung\neröffnet hat.                                                    der Gemeinschaft verwaltet.","160                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nArtikel 11                           Hilfen in Form von haftendem Kapital. Dabei handelt die Bank\nim Namen und auf Gefahr der Gemeinschaften. Die Gemein-\nDie Kommission sorgt für die Befolgung der vom Rat festge-\nschaft hat alle sich daraus ergebenden Rechte, insbesondere\nlegten Politik der Hilfe und die Einhaltung der vom AKP-EWG-\ndie Rechte einer Gläubigerin oder Eigentümerin.\nMinisterrat gemäß Artikel 191 des Abkommens festgelegten\nGesamtausrichtung der technischen und finanziellen Zusam-            (3) Die Bank übernimmt die finanzielle Abwicklung der aus\nmenarbeit.                                                        Eigenmitteln gewährten Darlehen, für die Zinsvergütungen aus\nMitteln des Fonds gezahlt werden.\nArtikel 12\nArtikel 15\n(1) Die Kommission und die Bank unterrichten einander\nregelmäßig über die ihnen vorgelegten Finanzierungsanträge           (1) Um die Kohärenz der Kooperationsmaßnahmeri zu\nsowie über öie ersten Kontakte, welche die zuständigen Stel-      gewährleisten und ihre Komplementarität mit den bilateralen\nlen der AKP-Staaten, der Länder und Gebiete oder andere           Hilfen der MitgJiedstaaten zu verbessern, übermittelt die Kom-\nBegünstigte der in Artikel 191 des Abkommens und in den ent-      mission den Mitgliedstaaten regelmäßig zu gegebener Zeit die\nsprechenden Bestimmungen des Beschlusses vorgesehenen             Kurzbeschreibungen der Vorhaben, die zur Prüfung ausste-\nHilfe vor Einreichung ihrer Anträge mit ihnen aufgenommen         hen.\nhaben.                                                               (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln ihrerseits der Kommis-\n(2) Die Kommission und die Bank unterrichten einander über    sion zu gegebener Zeit die regelmäßig überarbeiteten Aufstel-\nden Verlauf der Prüfung der Finanzierungsbeiträge. Sie tau-       lungen der Entwicklungshilfen, die sie gewährt haben oder zu\nschen alle lnfonnationen allgemeiner Art aus, um die Harmo-       gewähren beabsichtigen.\nnisierung der Verwaltungsverfahren und die Beurteilung der           (3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission übermitteln sich\nAnträge zu er1eichtern.                                           ebenfalls die ihnen verfügbaren Daten über die anderen bila-\nterafen, regionalen und multilateralen Hilfen, die zugunsten der\nAKP-Staaten gewährt wurden oder vorgesehen sind.\nArtikel 13\n(4) Die Bank informiert die namentlich genannten Vertreter\n(1) Die Kommission prüft die Vorhaben und Aktionspro-\nder Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig und ver-\ngramme, die nach Artikel 197 des Abkommens und den ent-\ntraulich über die Vorhaben zugunsten der AKP-Staaten, die\nsprechenden Bestimmungen des Beschlusses für eine Finan-\nsie zu prüfen beabsichtigt.\nzierung durch Zuschüsse oder Sonderdarlehen aus dem\nFonds in Betracht kommen.\nArtikel 16\nDie Kommission prüft ferner die Transferanträge, die gemäß\nTitel II Kapitel 1 des dritten Teils des Abkommens und den ent-      (1) Die unter Artikel 215 des Abkommens vorgesehene Pro-\nsprechenden Bestimmungen des Beschlusses vorgelegt wer-           grammierung wird in jedem AKP-Staat unter der Verantwor-\nden, sowie die Vorhaben und Aktionsprogramme, die für die         tung der Kommission durchgeführt.\nbesondere Finanzierungsfazilität nach Titel II Kapitel 3 des\n(2) Zur Vorbereitung der Programmierung nimmt die Kom-\ndritten Teils des Abkommens in Betracht kommen.\nmission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten, insbesondere\n(2) Die Bank prüft die Vorhaben und Aktionsprogramme, die     denjenigen, die an Ort und Stelle vertreten sind, sowie in Ver-\nnach ihrer Satzung und gemäß Artik~I 197 des Abkommens            bindung mit der Bank eine Analyse der wirtschaftlichen Lage\nsowie den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses             jedes AKP-Staats vor, um unter Berücksichtigung seiner sek-\nfür eine Finanzierung durch Darlehen aus ihren Eigenmitteln       toralen Politiken und der damit anhand der eingesetzten Mittel\nmit oder ohne Zinsvergütung oder durch haftendes Kapital in       erzielten Ergebnisse die Hindernisse für die Entwicklung zu\nBetracht. kommen.                                                 ermitteln und die sich daraufhin als erforderlich erweisenden\nNeuausrichtungen zu beurteilen.\n(3) Die Vorhaben und Aktionsprogramme in den Bereichen\nIndustrie, Agro-lndustrie, Bergbau und Fremdenverkehr sowie          Diese Analyse betrifft die Sektoren, in denen die Gemein-\ndie Vorhaben und Aktionsprogramme zur Energieerzeugung,           schaft besonders aktiv ist, sowie Sektoren, für die ein Antrag\nim Verkehrs- und Nachrichtenwesen in Verbindung mit diesen        auf Unterstützung durch die Gemeinschaft in Betracht gezo-\nBereichen werden der Bank vorgelegt, die prüft, ob diese Vor-     gen werden kann; dabei wird die Interdependenz zwischen den\nhaben für eine der von ihr verwalteten Hilfen in Betracht kom-    Sektoren berücksichtigt und eine eingehende Evaluierung der\nmen.                                                              bisherigen Gemeinschaftshilfen sowie der dabei gesammelten\nErfahrungen zugrunde gelegt.\n(4) Stellt sich bei der Prüfung eines Vorhabens oder eines\nAktionsprogramms durch die Kommission oder durch die Bank\nheraus, daß dieses Vorhaben oder Programm nicht für eine der                                 Artikel 17\nvon ihnen verwalteten Hilfen in Betracht kommt, so übermitteln\n(1) Zur Anwendung von Artikel 215 des Abkommens werden\nsie einander diese Anträge nach Unterrichtung des etwaigen\nin jedem AKP-Staat unter der Verantwortung der Kommission\nBegünstigten.\nund mit Beteiligung der Bank Programmierungsmissionen\ndurchgeführt, um das Richtprogramm für die Gemeinschafts-\nArtikel 14                           hilfe aufzustellen.\n(1) Unbeschadet des allgemeinen Auftrags, den die Bank           (2) Vor Entsendung von Programmierungsmissionen erstellt\nvon der Gemeinschaft für die Einziehung des Kapitals und der      die Kommission unter Mitwirkung der Bank ein kurzes Doku-\nZinsen der Sonderdarlehen und der Transaktionen im Rahmen         ment für jedes Land, in dem die Ergebnisse der Programmie-\nder besonderen Finanzierungsfazilität erhält, übernimmt die       rung dargelegt und die Sektoren genannt werden, auf die sich\nKommission für Rechnung der Gemeinschaft die finanzielle          die Gemeinschaftshilfe konzentrieren soll.\nDurchführung der Geschäfte, die in Form von Zuschüssen,              Auf der Grundlage dieses Dokuments findet ein Meinungs-\nSonderdartehen, Transfers oder der besonderen Finanzie-\naustausch zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten, der\nrungsfazilitäten aus Mitteln des Fonds getätigt werden; sie lei-\nKommission und der Bank statt, um den allgemeinen Rahmen\nsten die Zahlungen nach Maßgabe der in Artikel 28 vorgese-\nder Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit jedem AKP-Staat\nhenen Finanzregelung.                                             festzulegen und soweit möglich die Kohärenz und Komple-\n(2) Die Bank übernimmt für Rechnung der Gemeinschaft die      mentarität der Gemeinschaftshilfe und der Hilfe der Mitglied-\nfinanzielle Durchführung der aus Mitteln des Fonds gewährten     staaten sicherzustellen.",". Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                  161\n(3) Im Anschluß an die Programmierungsmissionen, die die         (2) Die Finanzierungsvorschläge geben insbesondere Aus-\nKommission und die Bank in den AKP-Staaten unternehmen,          kunft über den Zusammenhang zwischen den Vorhaben und\nwird den Mitgliedstaaten das Richtprogramm für die Gemein-      Aktionsprogrammen und den Entwicklungsaussichten des\nschaftshilfe zugunsten jedes AKP-Staates übermittelt, um        oder der betreffenden Länder sowie über ihre Übereinstim-\neinen Meinungsaustausch zwischen den Vertretern der Mit-        mung mit den von der Gemeinschaft unterstützten sektoralen\ngliedstaaten, der Kommission und der Bank zu ermöglichen.       Politiken. Sie enthalten Angaben über die Verwendung der frü-\nDieser Meinungsaustausch findet auf Antrag der Kommission       heren auf dem gleichen Sektor getätigten Hilfen der Gemein-\noder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten statt.                  schaft in diesen Ländern; soweit vorhanden werden die Evalu-\n(4) Soweit erforderlich, jedoch mindestens einmal während    ierungen einzelner Vorhaben auf dem genannten Sektor bei-\ndes vom Abkommen erfaßten Zeitraums, prüfen die Vertreter       gefügt.\nder Mitgliedstaaten, der Kommission und der Bank die Fort-\nschritte bei der Durchführung der Richtprogramme sowie die                                 Artikel 20\nÄnderungen, die auf Antrag der betreffenden AKP-Staaten            (1) Beantragt der EEF-Ausschuß wesentliche Änderungen\ndaran vorzunehmen sind.                                         eines Finanzierungsvorschlags oder ist zu diesem Vorschlag\n(5) Der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Meinungsaus-     keine befürwortende Stellungnahme abgegeben worden, so\ntausch sowie die Prüfung nach Absatz 4 finden in einem Pro-     konsultiert die Kommission die Vertreter des oder der betref-\ngrammierungsausschuß statt, der sich aus Vertretern der Mit-    fenden AKP-Staaten.\ngliedstaaten und der Bank zusammensetzt und in dem ein Ver-        Nach Vornahme dieser Konsultation teilt die Kommission\ntreter der Kommission den Vorsitz führt.                        den Mitgliedstaaten auf der darauffolgenden Tagung des EEF-\nDer Programmierungsausschuß wird auch mit den in Aus-        Ausschusses die Konsultationsergebnisse mit.\nsicht genommenen allgemeinen Leitlinien für die Durchführung       (2) Nach der in Absatz 1 genannten Konsultation kann die\nder regionalen Zusammenarbeit befaßt.                           Kommission den überarbeiteten oder ergänzten Finanzie-\nrungsvorschlag dem EEF-Ausschuß auf einer seiner nächsten\nArtikel 18                           Tagungen vorlegen.\n(1) Bei der Kommission wird ein Ausschuß - nachstehend          (3) Bestätigt der EEF-Ausschuß seine ablehnende Stellung-\n„EEF-Ausschuß\" genannt - aus Vertretern der Regierungen         nahme, so unterrichtet die Kommission den oder die betreffen-\nder Mitgliedstaaten eingesetzt.                                 den AKP-Staaten, die beantragen können, daß\nDen Vorsitz in diesem EEF-Ausschuß führt ein Vertreter der   - das Problem iITl AKP-EWG-Ministerausschuß erörtert wird,\nKommission; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kom-          der in Artikel 193 des Abkommens vorgesehen ist und nach-\nmission wahrgenommen.                                              stehend „Ausschuß ,Artikel 193'\" genannt wird;\nEin Vertreter der Bank nimmt an den Arbeiten des Aus-        - sie von den beschlußfassenden Organen der Gemeinschaft\nschusses teil.                                                     nach Maßgabe von Artikel 21 Absatz 2 gehört werden.\n(2) Der Rat beschließt einstimmig die Geschäftsordnung des\nEEF-Ausschusses.                                                                           Artikel 21\n(3) vorübergehend bis zur Verabschiedung eines Beschlus-        (1) Die Finanzierungsvorschläge werden der Kommission\nses nach Absatz 5 Unterabsatz 1 werden die Stimmen der Mit-     zusammen mit der Stellungnahme des EEF-Ausschusses zur\ngliedstaaten im EEF-Ausschuß wie folgt gewogen:                 Beschlußfassung vorgelegt.\nBelgien                                                    6    (2) Beschließt die Kommission, von der Stellungnahme des\nDänemark                                                   3 EEF-Ausschusses abzuweichen, oder hat dieser einen Finan-\nBundesrepublik Deutschland                               27  zierungsvorschlag nicht befürwortet, so muß sie entweder den\nGriechenland                                               2 Finanzierungsvorschlag zurückziehen oder ihn dem Rat so\nFrankreich                                               24  bald wie möglich vorlegen, der unter den gleichen Abstim-\nIrland                                                     2 mungsbedingungen wie der EEF-Ausschuß beschließt.\nItalien                                                  13\nLuxemburg                                                  1    Im letztgenannten Fall kann der betreffende AKP-Staat,\nNiederlande                                                8 sofern er nicht beschlossen hat, den Ausschuß „Artikel 193\"\nVereinigtes Königreich                                   17  zu befassen, gemäß Artikel 220 Absatz 7 des Abkommens dem\nRat vor der endgültigen Entscheidung alle Unterlagen übermit-\n(4) Der EEF-Ausschuß gibt seine Stellungnahme mit einer      teln, die dem AKP-Staat zur Ergänzung der Information not-\nqualifizierten Mehrheit von 70 Stimmen ab.                      wendig erscheinen, und kann vom Präsidenten und den Mit-\n(5) Die in Absatz 3 vorgesehene Wägung und gegebenen-        gliedern des Rates gehört werden.\nfalls die in Absatz 4 genannte qualifizierte Mehrheit werden in    (3) Außer im Falle außergewöhnlicher Umstände ergeht die\ndem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Fall durch      endgültige Entscheidung des Rates innerhalb von höchstens\neinstimmigen Beschluß des Rates geändert.                       vier Monaten nach der Übermittlung des Finanzierungsvor-\nDie in Absatz 3 vorgesehene Wägung und die in Absatz 4       schlags an den AKP-Staat bzw. die AKP-Staaten.\ngenannte qualifizierte Mehrheit können in dem in Artikel 1         (4) Die Kommission unterrichtet den EEF-Ausschuß regel-\nAbsatz 2 Buchstabe d genannten Fall durch einstimmigen          mäßig über alle Finanzierungsanträge, die ihr von einem oder\nBeschluß des Rates geändert werden.                             mehreren AKP-Staaten offiziell vorgelegt worden sind, unab-\nhängig davon, ob diese Anträge von ihren Dienststellen in\nArtikel 19                           Betracht gezogen werden.\n(1) Der EEF-Ausschuß nimmt zu den Finanzierungsvor-\nschlägen, die ihm von der Kommission für Vorhaben oder                                     Artikel 22\nAktionsprogramme vorgelegt werden, welche durch\n(1) Bei der Bank wird ein Ausschuß aus Vertretern der\nZuschüsse oder Sonderdarlehen oder im Wege der besonde-\nRegierungen der Mitgliedstaaten - nachstehend „Ausschuß\nren Finanzierungsfazilität finanziert werden sollen, Stellung;\n,Artikel 22'\" genannt - eingesetzt.\ndiese Vorschläge sind gegebenenfalls mit Abänderungen zur\nBerücksichtigung der Bemerkungen des oder der betreffenden         Den Vorsitz des Ausschusses „Artikel 22\" führt der Vertre-\nAKP-Staaten versehen.                                           ter des Mitgliedstaates, der den Vorsitz im Rat der Gouver-","162                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nneure der Bank hat; die Sekretariatsgeschäfte des Ausschus-     - oder den Mitgliedstaat, der im Ausschuß „Artikel 22\" den\nses werden von der Bank wahrgenommen.                              Vorsitz innehat, ersuchen, so bald wie möglich den Rat zu\nbefassen.\nEin Vertreter der Kommission nimmt an den Arbeiten des\nAusschusses teil.                                                  Im letzteren Fall wird der Vorschlag zusammen mit der Stel-\n(2) Der Rat legt einstimmig die Geschäftsordnung des Aus-    lungnahme des Ausschusses „Artikel 22\" und gegebenenfalls\nschusses „Artikel 22\" fest.                                     der vom Vertreter der Kommission abgegebenen Beurteilung\nsowie allen Unterlagen, die dem betreffenden AKP-Staat zur\n(3) Die Stimmenwägung der Mitgliedstaaten und die qualifi-   Ergänzung der Information des Rates notwendig erscheinen,\nzierte Mehrheit im Ausschuß „Artikel 22\" ergibt sich aus der    dem Rat vorgelegt.\nAnwendung des Artikels 18 Absätze 3, 4 und 5.\nDer Rat beschließt unter den gleichen Abstimmungsbedin-\ngungen wie der Ausschuß „Artikel 22\".\nArtikel 23\nBestätigt der Rat die Stellungnahme des Ausschusses\n(1) Der Ausschuß „Artikel 22\" nimmt zu den ihm von der       .,Artikel 22\", so zieht die Bank ihren Vorschlag zurück.\nBank unterbreiteten Anträgen auf Darlehen mit Zinsvergütung\nsowie zu den Vorschlägen für eine Finanzierung mit haftendem       Befürwortet der Rat dagegen den Vorschlag der Bank, so lei-\nKapital Stellung.                                               tet diese die satzungsmäßigen Verfahren ein.\nBei der Beratung dieser Vorschläge kann der Vertreter der\nKommission darlegen, wie diese die Vorschläge beurteilt.                                    Artikel 24\nDiese Beurteilung erstreckt sich auf die Übereinstimmung der       Die Bank unterrichtet den Ausschuß „Artikel 22\" vorbehalt-\nVorhaben mit der Entwicklungshilfepolitik der Gemeinschaft,     lich der Änderungen, die in Anbetracht der Art der finanzierten\nden im Abkommen festgelegten Zielen der finanziellen und        Maßnahmen und der satzungsmäßigen Verfahren der Bank\ntechnischen Zusammenarbeit und den vom AKP-EWG-Mini-            erforderlich sind, regelmäßig über alle offiziell bei ihr einge-\nsterrat festgelegten allgemeinen Leitlinien.                    reichten Finanzierungsanträge, und zwar unabhängig davon,\nDie Bank unterrichtet den Ausschuß „Artikel 22\" ferner über  ob diese von ihren Dienststellen in Betracht gezogen werden\nDarlehen ohne Zinsvergütung, die sie auf den Erdölsektor zu     oder nicht.\ngewähren beabsichtigt.                                                                     Artikel 25\n(2) Die von der Bank dem Ausschuß „Artikel 22\" vorgelegten      (1) Die Kommission und die Bank vergewissern sich -\nUnterlagen geben insbesondere Aufschluß über den Zusam-         jeweils für den sie betreffenden Teil-, unter welchen Bedin-\nmenhang zwischen dem Vorhaben und den Entwicklungsaus-          gungen die Hilfe der Gemeinschaft, die sie zu verwalten haben,\nsichten des oder der betreffenden Länder und enthalten gege-    von den AKP-Staaten, den Ländern und Gebieten oder etwai-\nbenenfalls Angaben über die von der Gemeinschaft gewährten      gen sonstigen Begünstigten verwendet wird.\nrückzahlbaren Hilfen und den Stand ihrer Beteiligungen sowie\ndie Verwendung der früheren Hilfen für den gleichen Sektor;        (2) In enger Verbindung mit den verantwortlichen Behörden\nsoweit vorhanden werden die Evaluierungen einzelner Vorha-      des oder der betreffenden Länder vergewissern sie sich ferner\nben auf dem genannten Sektor beigefügt.                         - jeweils für den sie betreffenden Teil-, unter welchen Bedin-\ngungen die mit Gemeinschaftshilfe finanzierten Vorhaben von\n(3) Gibt der Ausschuß „Artikel 22\" zu einem Antrag auf ein   den Begünstigten verwendet werden-.                           ·\nDarlehen mit Zinsvergütung eine befürwortende Stellung-\nnahme ab, so wird der Antrag zusammen mit der mit Gründen          (3) Die Kommission und die Bank prüfen bei den in den\nversehenen Stellungnahme des Ausschusses und gegebe-            Absätzen 1 und 2 genannten Anläßen, wie weit die in Artikel\nnenfalls der vom Vertreter der Kommission gegebenen Beur-       185 und 186 des Abkommens und in den entsprechenden\nteilung dem Verwaltungsrat der Bank zur satzungsmäßigen         Bestimmungen des Beschlusses genannten Zielsetzungen\nBeschlußfassung unterbreitet.                                   verwirklicht wurden.\nGibt der Ausschuß „Artikel 22\" keine befürwortende Stel-        (4) Die Kommission und die Bank unterrichten den Rat min-\nlungnahme ab, so zieht die Bank den Antrag zurück oder          destens einmal jährlich über die Einhaltung der in den Absät-\nbeschließt, ihn aufrechtzuerhalten. Im letzteren Fall wird der  zen 1, 2 und 3 genannten Bedingungen. Der Bericht der Kom-\nAntrag zusammen mit der mit Gründen versehenen Stellung-        mission und der Bank enthält außerdem eine Bewertung des\nnahme des Ausschusses und gegebenenfalls der vom Vertre-        Einflusses der Gemeinschaftshilfe auf die wirtschaftliche und\nter der Kommission abgegebenen Beurteilung dem Verwal-          soziale Entwicklung der Empfängerländer.\ntungsrat der Bank zur s~tzungsmäßigen Beschlußfassung              Der Rat trifft mit der in Artikel 18 Absatz 4 vorgesehenen\nunterbreitet.                                                   qualifizierten Mehrheit die erforderlichen Maßnahmen.\n(4) Gibt der Ausschuß „Artikel 22\" zu einem Vorschlag für       (5) Der Rat wird regelmäßig von dem Ergebnis der von der\neine Finanzierung mit haftendem Kapital eine befürwortende      Kommission und der Bank durchgeführten Arbeiten zur Evalu-\nStellungnahme ab, so wird dieser dem Verwaltungsrat der         ierung der laufenden oder abgeschlossenen Vorhaben, insbe-\nBank zur satzungsmäßigen Beschlußfassung unterbreitet.          sondere im Verhältnis zu den angestrebten Entwicklungszie-\nGibt der Ausschuß „Artikel 22\" keine befürwortende Stel-     len, unterrichtet.\nlungnahme ab, so unterrichtet die Bank gemäß Artikel 220 des\nAbkommens, insbesondere der Absätze 5, 6 und 7, die Vertre-\nter des oder der betreffenden AKP-Staaten, die beantragen                                    Kapitel III\nkönnen,\n- daß die Frage im Ausschuß „Artikel 193\" zur Sprache                                       Artikel 26\ngebracht wird,                                                  (1) Die Beträge der in den Artikeln 157 und 167 des Abkom-\n- oder daß sie von der zuständigen Stelle der Bank angehört     mens und in den entsprechenden Bestimmungen des\nwerden.                                                     Beschlusses genannten Transfers sowie die Beträge der in\nArtikel 172 des Abkommens und in den entsprechenden\nNach dieser Anhörung kann die Bank innerhalb der in Artikel Bestimmungen des Beschlusses genannten Beiträge zur Wie-\n220 Absatz 8 des Abkommens vorgesehenen Fristen                derauffüllung der Mittel werden in ECU ausgedrückt.\n- entweder beschließen, diesem Vorschlag nicht stattzuge-         (2) Diese Zahlungen werden in der Währung eines oder\nben,                                                        mehrerer Mitgliedstaaten geleistet, welche die Kommission","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1986                                     163\nnach Rücksprache mit dem betreffenden AKP-Staat oder den            (5) Die Kommission erstellt im Einvernehmen mit der Bank\nzuständigen Stellen der Länder und Gebiete gewählt hat.          die Liste der Informationen, die die Bank ihr in regelmäßigen\nAbständen übermittelt, um ihr die Beurteilung der Bedingun-\ngen, unter denen die Bank ihr Mandat ausübt, zu ermöglichen\nArtikel 27                            und eine enge Abstimmung zwischen Kommission und Bank\n(1) Die Kommission legt den Mitgliedstaaten jährlich einen    zu fördern.\nzusammenfassenden Bericht über das Funktionieren des                                       Artikel 30\nSystems zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse und über die\nVerwendung der Transfermittel durch die AKP-Staaten vor.            ( 1) Der Restbetrag des Fonds, der durch das Interne Abkom-\nmen von 1969 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe\nDieser Bericht legt insbesondere dar, wie sich die vorge-      der Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß\nnommenen Transfers auf die Entwicklung der betreffenden          dem genannten Abkommen und der am 31. Januar 1975 gel-\nSektoren ausgewirkt haben.                                       tenden Regelung verwaltet.\n(2) Absatz 1 ist auch auf die Länder und Gebiete anwendbar.     Der Restbetrag des Fonds, der durch das Interne Abkom-\nmens von 1975 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe\nder Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß\ndem genannten Abkommen und der am 1. März 1980 gelten-\nKapitel IV                            den Regelung verwaltet.\nDer Restbetrag des Fonds, der durch das Interne Abkommen\nArtikel 28\nvon 1979 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der\nDie Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen               Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem\nwerden in einer Finanzregelung festgelegt, die der Rat bei        genannten Abkommen und der am 28. Februar 1985 geltenden\nInkrafttreten des Abkommens mit der in Artikel 18 Absatz 4        Regelung verwaltet.\nvorgesehenen qualifizierten Mehrheit anhand eines Entwurfs\n(2) Gefährdet nach vollständiger Verwendung des Restbe-\nder Kommission und nach Anhörung der Bank zu den sie\ntrages das Fehlen von Mitteln die ordnungsgemäße Durchfüh-\nbetreffenden Bestimmungen sowie nach Anhörung des gemäß\nrung von Vorhaben, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten\nArtikel 206 des Vertrages eingesetzten Rechnungshofs erläßt.\nFonds finanziert werden, so kann die Kommission gemäß Arti-\nkel 19 zusätzliche Finanzierungsvorschläge unterbreiten.\nArtikel 29\n(1) Bei Ablauf jedes Haushaltsjahres stellt die Kommission                               Artikel 31\ndie Rechnung des betreffenden Haushaltsjahres sowie die             (1) Dieses Abkommen wird von den einzelnen Mitgliedstaa-\nÜbersicht über das Vermögen und die Schulden des Fonds           ten nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften geneh-\nauf.                                                             migt. Die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten notfizie-\n(2) Unbeschadet von Absatz 4 übt der gemäß Artikel 206        ren dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen\ndes Vertrages eingesetzte Rechnungshof seine Befugnisse          Gemeinschaften, daß die für das Inkrafttreten dieses Abkom-\nauch in bezug auf die Geschäfte des Fonds aus. Die Art und       mens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.\nWeise, wie der Rechnungshof seine Befugnisse ausübt, wird in        (2) Dieses Abkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen\nder in Artikel 28 vorgesehenen Finanzregelung festgelegt.        wie das Dritte AKP-EWG-Abkommen. Es bleibt jedoch so\n(3) Die Entlastung hinsichtlich der Finanzverwaltung des      lange in Kraft, bis die vom Fonds durchgeführten Finanzierun-\nFonds wird der Kommission vom Europäischen Parlament auf         gen vollständig abgewickelt sind.\nEmpfehlung des Rates erteilt, der mit der qualifizierten Mehr-\nheit gemäß Artikel 18 Absatz 4 beschließt.                                                  Artikel 32\n(4) Die Finanzierungen aus den von der Bank verwalteten          Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deut-\nMitteln des Fonds unterliegen den Kontroll- und Entlastungs-     scher, englischer, französischer, griechischer, italienischer\nverfahren, die in der Satzung der Bank für alle von ihr getätig- und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut\nten Geschäfte vorgesehen sind. Die Bank übermittelt der Kom-     gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des General-\nmission und dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Abwick-    sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hin-\nlung der von ihr verwalteten und aus den Mitteln des Fonds       terlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes Unterzeichner-\ndurchgeführten Finanzierungen.                                   staats eine beglaubigte Abschrift.","164                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAnhang 1\nSchlüssel für die Beteiligung der beltragleistenden Staaten am Fonds\n(Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b)\n(in Millionen ECU)\nBelgien                                                                                   296,94 *)\nDänemark                                                                                  155,82 *)\nBundesrepublik Deutschland                                                             1 954,40\nGriechenl8.{ld                                                                             93,03\nFrankreich                                                                             1 768,20\nIrland                                                                                     41,30\nItalien                                                                                   943,80\nLuxemburg                                                                                  14,00\nNiederlande                                                                               423,36 *)\nVereinigtes Königreich                                                                 1 243,20\nSpanien        }  geschatzter\n..        Betrag                                               565,95\nPortugal\n7 500,00\n*) vorläufige Angaben (Grundlage MWSt 1983); der endgültige Schlüssel wird auf der Grundlage der Mehrwert-\nsteuer für 1984 festgelegt (vgl. Anhang II Nummer 3 Buchstabe a)\nAnhang II\nLeitlinien betreffend den endgültigen Schlüssel für die Beteiligung\nder beitragsleistenden Staaten am Fonds\n(Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c)\n(1) Bei der Festsetzung des in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe                     Schlüssel (Grundlage 1984) und ihrem Lome II Beitrags-\na vorgesehenen Betrags sind in die Gruppe der Empfängerlän-                        schlüssel zu verringern;\nder Angola und Mosambik einbezogen worden, und zwar\nb) mit dem Restbetrag die Beteiligung Griechenlands, Frank-\nunabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Beitritt dieser\nreichs, Irlands und Luxemburgs anteilmäßig so zu verrin-\nbeiden Staaten zum Abkommen erfolgt.\ngern, daß sich ihr Anteil dem Umfang nach so weit wie mög-\nlich dem Anteil nähert, den sie nach dem Lome II Beitrags-\n(2) Der vorgenannte Betrag ist unter Berücksichtigung der\nschlüssel im Falle eines Fonds von 7 000 Millionen ECU\nErweiterung der Gemeinschaft um Spanien und Portugal fest-                         aufgebracht hätten.\ngesetzt worden. Artikel 195 Absatz 2 Buchstabe b des Abkom-\nmens findet somit auf die Erweiterung um diese Staaten keine                    (4) Für den Fall, daß die Beiträge Spaniens und Portugals\nAnwendung.                                                                    global auf weniger als 7,54 % festgesetzt werden, würden die\nBeiträge der derzeitigen Mitgliedstaaten angepaßt.\nFolglich werden sich die derzeitigen Mitgliedstaaten bei der\nErweiterung darum bemühen, eine Beteiligung Spaniens und                         (5) Die Beiträge der Bundesrepublik Deutschland, Italiens\nPortugals auszuhandeln, die nicht unter 7,7 % liegt.                           und des Vereinigten Königreichs werden auf 1 954,4 Mio. ECU,\n943,8 Mio. ECU bzw. 1 243,2 Mio. ECU begrenzt.\n(3) Wie sich bereits aus Anhang I ergibt, wird der Betrag der\nBeteiligung Spaniens una Portugals verwendet, um                                (6) Sollten sich die Erwartungen bezüglich des Beitrags\nSpaniens und Portugals nicht erfüllen und folglich schwerwie-\na) die Schlüssel für die Beiträge Belgiens, Dänemarks und der                 gende Ungleichgewichte entstehen, so wird das Problem\nNiederlande um ¾ der Differenz zwischen ihrem MWSt-                       erneut geprüft."]}