{"id":"bgbl2-1986-19-4","kind":"bgbl2","year":1986,"number":19,"date":"1986-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-19-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_19.pdf#page=1","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund","law_date":"1986-05-02T00:00:00Z","page":677,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt\n677\nTeil II                                                                               Z 1998 A\n1986                           Ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1986                                                                                                   Nr. 19\nTag                                                                      Inhalt                                                                                   Seite\n2. 5. 86  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von Kern-\nwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund . . . .                                                           677\n12. 5. 86  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische\nBeziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   681\n14. 5. 86  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale\nRegistrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          682\n21. 5. 86  Bekanntmachung der Änderungen der Präambel und des Abschnitts 6.1 der Vereinbarung über die\nHafenstaatkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     682\n26. 5. 86  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorgani-\nsation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         684\n30. 5. 86  Bekanntmachung der Neufassung des deutsch-indischen Doppelbesteuerungsabkommens . . . . . . . .                                                           684\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrags\nüber das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen\nMassenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund\nVom 2. Mal 1986\n1.\nDer Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der Anbringung von\nKernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und\nim Meeresuntergrund (BGBI. 1972 II S. 325) ist nach seinem Artikel X Abs. 4 für\nMexiko                                                                                               am 23. März 1984\nin Kraft getreten. Mexiko hat seine Beitrittsurkunden am 23. März 1984 in London,\nMoskau und Washington hinterlegt.\nMexiko hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunden folgendes erklärt:\n(Übersetzung)\n\"1 . Desde el punto de vista del Gobierno                           ,, 1. Aus der Sicht der Regierung von Mexi-\nde Mexico ninguna disposici6n del Tra-                               ko darf keine Bestimmung des Ver-\ntado, inclusive su articulo 1, puede in-                             trags einschließlich seines Artikels 1\nterpretarse en et sentido de que Esta-                               so ausgelegt werden, als habe ein\ndo alguno tenga el derecho de empla-                                 Staat das Recht, Kernwaffen und son-\nzar armas nucleares u otras armas de                                 stige Massenvernichtungswaffen oder\ndestrucci6n masiva, o armas o artefac-                               Waffen und militärisches Gerät irgend-\ntos militares de cualquier indole, en la                             welcher Art auf dem Festlandsockel\nPlataforma Continental de Mexico.                                    Mexikos anzubringen.\n2. En consecuencia de lo anterior, el Go-                            2. Infolgedessen behält sich die Regie-\nbierno de Mexico se reserva el de-                                    rung von Mexiko das Recht vor, alle\nrecho de verificar, inspeccionar, remo-                               auf dem mexikanischen Festlandsok-\nver o destruir cualquier arma, estruc-                               kel angebrachten Waffen, Bauten, An-\ntura, instalaci6n, dispositivo o equipo                               lagen, militärischen Vorrichtungen und\nmilitares emplazados en su Plataforma                                 Ausrüstungen einschließlich Kernwaf-\nContinental, incluyendo armas nuclea-                                 fen und sonstiger Massenvernich-\nres u otras armas de destrucci6n ma-                                  tungswaffen nachzuprüfen, zu inspizie-\nsiva.                                                                 ren, zu beseitigen oder zu zerstören.","678                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\n3.    Labien conocida posici6n del Gobier-            3. Die allgemein bekannte Einstellung der\nno de Mexico, en todos los foros inter-               Regierung von Mexiko in allen interna-\nnacionales en que se ha negociado el                  tionalen Gremien, in denen über das\ntema del desarme, ha sido en el senti-               Thema Abrüstung verhandelt wurde,\ndo de que este debe ser general y                     war, daß die Abrüstung allgemein und\ncompleto, y en todos los espacios posi-               vollständig sein und sich auf möglichst\nbles. En este sentido, aunque para el                 viele Räume beziehen muß. In diesem\nGobierno de Mexico seria preferible                   Sinne tritt die Regierung von Mexiko,\ncontar con un tratado que claramente                  obwohl sie einen Vertrag vorzöge, der\nprohibiera el emplazamiento de armas                  die Anbringung von Kernwaffen und\nnucleares o de otras armas de destruc-                sonstigen Massenvernichtungswaffen\nci6n masiva en cualquier espacio fisi-                in jedem physischen Raum eindeutig\nco, se adhiere a este Tratado, que                    verbietet, diesem Vertrag bei, der ein\nlimita dicha prohibici6n a los fondos                 solches Verbot auf den Meeresboden\nmarines oceanicos y su subsuelo, por                  und den Meeresuntergrund begrenzt,\nconsiderar que constituye un paso ha-                 da sie der Auffassung ist, daß er einen\ncia el objetivo de contar con una prohi-              Schritt in Richtung auf ein Verbot mit\nbici6n con la universalidad serialada, a              der genannten Allgemeingültigkeit\ntraves del establecimiento de zonas                   durch die Schaffung von kernwaffen-\ndesnuclearizadas en todas partes del                  freien Zonen in allen Teilen der Welt\nmundo.                                               darstellt.\n4. Habiendo firmado y ratificado la con-            4. Die Regierung von Mexiko, die das\nvenci6n de 1982 sobre el derecho del                 Seerechtsübereinkommen von 1982\nmar, el Gobierno de Mexico considera                 unterzeichnet und ratifiziert hat, geht\nque las disposiciones en ella conteni-               davon aus, daß die darin enthaltenen\ndas que tengan relaci6n con las estipu-              Bestimmungen, die sich auf die Be-\nlaciones del Tratado se aplican plena-               stimmungen des Vertrags beziehen,\nmente a este ultimo.\"                                auf diesen in vollem Umfang ange-\nwandt werden.\"\nII.\nUnter Bezugnahme auf die vorstehend wiedergegebene Erklärung Mexikos hat\na) die Regierung der Vereinigten Staaten mit Note vom 16. Februar 1985\nder mexikanischen Regierung folgendes notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"Excellency:                                    ,,Exzellenz,\n1 have the honor to refer to your note          ich beehre mich, auf Ihre Note vom\nof March 23, 1984, and the accompany-           23. März 1984 und die beigefügte Erklärung\ning statement on the occasion of the            anläßlich der am 23. März 1984 erfolgten\ndeposit on March 23, 1984, of the Go-           Hinterlegung der Beitrittsurkunde der Re-\nvemment of Mexico's instrument of ac-           gierung von Mexiko zu dem am 11 . Februar\ncession to the Treaty on the Prohibition        1971 in Washington, London und Moskau\nof the Emplacement of Nuclear Wea-              beschlossenen Vertrag über das Verbot der\npons and Other Weapons of Mass De-              Anbringung von Kernwaffen und anderen\nstruction on the Seabed and the Ocean           Massenvernichtungswaffen auf dem Mee-\nFloor and in the Subsoil Thereof (Sea-          resboden und im Meeresuntergrund (Mee-\nbed Treaty), done at Washington, Lon-           resbodenvertrag) Bezug zu nehmen.\ndon, and Moscow on February 11, 1971.\nlt is the understanding of the Govem-            Nach Auffassung der Regierung der Ver-\nment of the United States of America            einigten Staaten von Amerika bezieht sich\nthat the Seabed Treaty addresses only            der Meeresbodenvertrag nur auf Kernwaf-\nnuclear weapons and any other types of          fen und sonstige Arten von Massenvernich-\nweapons of mass destruction, and in-            tungswaffen sowie Einrichtungen für den\nstrumentalities for launching, storing, te-     Abschuß, die Lagerung, Erprobung oder\nsting, or using such weapons. With re-          Verwendung derartiger Waffen. Hinsichtlich\nspect to such weapons, the United Sta-          dieser Waffen pflichten die Vereinigten\ntes agrees that no State Party may pla-         Staaten Ihnen bei, daß kein Vertragsstaat\nce such weapons on the continental               derartige Waffen auf dem Festlandsockel\nshelf of Mexico.                                von Mexiko anbringen darf.\nWith respect to emplacement of                    Was die in der genannten Erklärung der\n\"arms or military equipment of any type\"         Regierung von Mexiko erwähnte Anbrin-\nreferred to in the aforesaid declaration         gung von „Waffen oder militärischem Gerät\nof the Government of Mexico, it is the           irgendwelcher Art\" anbetrifft, sind die Verei-\nunderstanding of the United States that          nigten Staaten der Auffassung, daß der Ver-\nthe Treaty does not deal with arms or            trag keine anderen als die aufgeführten Ar-\nmilitary equipment other than the types          ten von Waffen oder militärischem Gerät\nspecified therein. Furthermore, it is the        behandelt. Außerdem vertreten die Verei-\nposition of the United States that gene-        nigten Staaten den Standpunkt, daß die in\nral principles of international law do not      jenem Teil der genannten Erklärung zum\nsupport the view expressed in that por-         Ausdruck gebrachte Ansicht sich nicht auf","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1986                               679\ntion of the aforesaid declaration. The        allgemeine Grundsätze des Völkerrechts\nonly rights the coastal State may exerci-     stützen kann. Die einzigen Rechte, die ein\nse with respect to the continental shelf,     Küstenstaat in bezug auf den Festlandsok-\nwhether located within the exclusive          kel ausüben darf, gleichviel, ob dieser sich\neconomic zone or beyond, are those            in der ausschließlichen Wirtschaftszone\naccepted in international law and reflec-     oder außerhalb davon befindet, sind diejeni-\n, ted in the 1982 Convention on the Law         gen, die völkerrechtlich anerkannt sind und\nof the Sea. These carefully limited rights    im Seerechtsübereinkommen von 1982 ih-\npertain to economic activities, marine        ren Niederschlag gefunden haben. Diese\nscientific research, natural resource         sorgfältig begrenzten Rechte beziehen sich\nmanagement, marine pollution control,         auf wirtschaftliche Tätigkeiten, wissen-\nand similar matters rather than to mat-       schaftliche Meeresforschung, Bewirtschaf-\nters of the type specified by the Govern-     tung der Naturschätze, Überwachung der\nment of Mexico in its declaration. Unre-      Meeresverschmutzung und ähnliche Berei-\nlated high seas freedoms remain vested        che und weniger auf Angelegenheiten der\nin the international community and are        von der Regierung von Mexiko in ihrer Er-\nnot subject to coastal State control.         klärung bezeichneten Art. Nicht erwähnte\nFreiheiten der Hohen See stehen weiterhin\nder Völkergemeinschaft zu und unterliegen\nkeiner küstenstaatlichen Kontrolle.\nThe Government of the United States           Die Regierung der Vereinigten Staaten\nof America draws the attention of the         von Amerika weist die Regierung von Mexi-\nGovernment of Mexico to the provisions        ko auf die Bestimmungen des Artikels III\nof Article III of the seabed Treaty that      des Meeresbodenvertrags hin, die sich mit\naddress verification and inspection            Nachprüfungs- und lnspektionsrechten be-\nrights. The United States assumes that        fassen. Die Vereinigten Staaten gehen da-\nMexico would exercise those rights in a        von aus, daß Mexiko diese Rechte in einer\nmanner consistent with Seabed Treaty.          Weise ausüben wird, die mit dem Meeres-\nArticle III provides that all States Parties  bodenvertrag vereinbar ist. Artikel III be-\nmay \"verify through observations the          stimmt, daß alle Vertragsstaaten „durch Be-\nactivities of other States Parties to the      obachtung die Tätigkeiten anderer Ver-\nTreaty\" beyond the 12-mile seabed zo-          tragsstaaten\" außerhalb der Zwölfmeilenzo-\nne. That Article also provides that in-        ne des Meeresbodens „nachprüfen\" dürfen.\nspection of a questionable seabed acti-        Jener Artikel sieht auch vor, daß die Inspek-\nvity shall be conducted only after con-       tion einer fragwürdigen Tätigkeit auf dem\nsultation with the State Party responsi-      Meeresboden erst nach Konsultationen mit\nble for the activity, when known. lf the      dem für die Tätigkeit verantwortlichen Ver-\nState Party responsible for the activity is   tragsstaat - wenn bekannt - vorgenom-\nunknown, inspection \"may be underta-          men wird. Ist der für die Tätigkeit verant-\nken by the inquiring State Party which        wortliche Vertragsstaat unbekannt, ,,so\nshall invite the participation of the Par-    kann der die Erkundigungen einziehende\nties in the region of the activities, inclu-  Vertragsstaat\" eine Inspektion „vornehmen;\nding any coastal State, and of any other      er fordert dabei die Vertragsparteien der\nparty desiring to cooperate\".                 Region, in der die Tätigkeiten ausgeübt\nwerden, einschließlich der Küstenstaaten,\nsowie jede sonstige Vertragspartei, die mit-\nzuwirken wünscht, zur Teilnahme auf\".\nWith respect to the removal or de-            Hinsichtlich der Beseitigung oder Zerstö-\nstruction of items located on the seabed,     rung von auf dem Meeresboden befindli-\nit is the position of the Government of       chen Gegenständen vertritt die Regierung\nthe United States of America that the         der Vereinigten Staaten von Amerika den\nSeabed Treaty does not ac;ldress remo-        Standpunkt, daß der Meeresbodenvertrag\nval or destruction of nuclear weapons or      sich nicht mit der Beseitigung oder Zerstö-\nother weapons of mass destruction or          rung von auf dem Meeresboden aufgefun-\nrelated equipment found on the seabed.        denen Kernwaffen oder sonstigen Massen-\nvernichtungswaffen oder dazugehörigem\nGerät befaßt.\nIn performance of the depositary              In Wahrnehmung der Pflichten der Regie-\nduties of the Government of the United        rung der Vereinigten Staaten von Amerika\nStates of America under the Seabed            als Verwahrer im Rahmen des Meeresbo-\nTreaty, the text of the Mexican state-        denvertrags wurde der Wortlaut der mexika-\nment was transmitted to the States si-        nischen Erklärung mit Zirkularnote vom\ngnatory and acceding to the Treaty at         7. August 1984 den Staaten übermittelt, die\nWashington, under cover of circular no-       den Vertrag in Washington unterzeichnet\nte dated August 7, 1984. Similar circula-     haben oder ihm dort beigetreten sind. Die\ntion is being given to the present note.\"     vorliegende Note wird in ähnlicher Weise\nverteilt.\"\nb) die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in gleichlautenden\nNoten den drei Verwahrregierungen (in London mit Note vom 14. Oktober\n1985, in Moskau mit Note vom 10. Oktober 1985 und in Washington mit Note\nvom 15. Oktober 1985) folgendes notifiziert:","680                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\n„Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, ... unter Bezugnahme\nauf die in der am 23. 3. 1984 hinterlegten Beitrittsurkunde der Regierung Mexikos zu\ndem am 11. 2. 1971 in Washington, London und Moskau beschlossenen Vertrag über\ndas Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen\nauf dem Meeresboden und im Meeressuntergrund enthaltene Erklärung folgendes\nmitzuteilen:\nNach Auffassung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland betrifft die\ngenannte Erklärung vor allem Angelegenheiten, die in dem Vertrag, auf den sie sich\nbezieht, nicht geregelt werden. Insoweit als in dieser Erklärung Rechte in Anspruch\ngenommen werden, die nach allgemeinem Völkerrecht einem Küstenstaat nicht zuste-\nhen, ist sie für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht akzeptabel.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n21. August 1985 (BGBI. II S. 1107).\nBonn, den 2. Mai 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1986                               681\nBekanntmachung ..\nüber den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens\nüber diplomatische Beziehungen\nVom 12. Mal 1986\nZu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Bezie-\nhungen (BGBI. 1964 II S. 957) hat der Generalsekretär der Vereinten Nationen\nmit Zirkularnote C.N.335.1985.Treaties - 3 vom 3. Februar 1986 folgendes\nnotifiziert:\n(Übersetzung)\n\"On 16 October 1985, the Secretary-Gen-         ,,Am 16. Oktober 1985 erhielt der General-\neral received from the Government of           sekretär von der Regierung von S a m b i a\nZ a m b i a the following declaration made      folgende Erklärung im Zusammenhang mit\nin connection with its notification of suc-     der Notifikation ihrer Rechtsnachfolge in be-\ncession to the above-mentioned Conven-          zug auf das genannte Übereinkommen, die\ntion, which had been deposited with the         am 16. Juni 1975 beim Generalsekretär hin-\nSecretary-General on 16 June 1975, but         terlegt, jedoch den betroffenen Staaten\nwhich had not yet been notified to the States   noch nicht notifiziert worden war, da eine\nconcerned, pending confirmation as to the      Bestätigung der folgenden in der genannten\nobjections and declarations mentioned          Erklärung enthaltenen Einsprüche und Er-\nhereunder in the said declaration:             klärungen noch ausstand:\n\"[The Government of Zambia] does not            ,,[Die Regierung von Sambia] wünscht die\nwish to maintain the objections and             Einsprüche und Erklärungen des Ver-\ndeclarations formulated by the United           einigten Königreichs bezüglich gewisser\nKingdom with respect to certain reserva-        Vorbehalte und Erklärungen zu Artikel 27\ntions and declarations on Articles 27 (3),       Absatz 3, Artikel 37 Absatz 2 und Arti-\n37 (2) and 11 (1) of the said Convention.\"      kel 11 Absatz 1 des genannten Überein-\nkommens nicht aufrechtzuerhalten.\"\nPursuant to established practice, Z am -         In Übereinstimmung mit dem üblichen\nb i a is considered a party to the Convention   Verfahren gilt Sambia von dem Tag*) an,\nwith effect from the date on which it assu-     da es die Verantwortung für seine auswärti-\nmed responsibility for its international rela-  gen Beziehungen übernommen hat, als\ntions.\"                                         Vertragspartei des Übereinkommens.\"\n\") Sambia erlangte seine Unabhängigkeit\nam 24. Oktober 1964.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n25. Juli 1985 (BGBI. II S. 1004).\nBonn, den 12. Mai 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}