{"id":"bgbl2-1986-18-7","kind":"bgbl2","year":1986,"number":18,"date":"1986-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/18#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-18-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_18.pdf#page=7","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Exekutivrat der Republik Zaire über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-04-30T00:00:00Z","page":667,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1986                                             667\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Exekutivrat der Republik Zaire\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. April 1986\nIn Kinshasa ist am 1. März 1985 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Exekutivrat der Republik Zaire über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 1. März 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. April 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Exekutivrat der Republik Zaire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können ;m Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nund\nland und der Regierung der Republik Zaire durch andere Vorha-\nder Exekutivrat der Repupblik Zaire -                  ben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und\nBegleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              werden.\nZaire,\nArtikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages. die\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nvertiefen,                                                            Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nIn der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                              Artikel 3\nder Republik Zaire beizutragen -\nDer Exekutivrat der RepubHk Zaire stellt die Kreditanstalt für\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nrung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Zaire\nArtikel 1                                erhoben werden.\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 4\nes dem Exekutivrat der Republik Zaire, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben Straßenreha-           Der Exekutivrat der Republik Zaire überläßt bei den sich aus der\nbilitierung in Ost-Zaire, Stadtbahn Kinshasa II, Trinkwasserver-      Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nsorgung ländlicher Zentren 1, wenn nach Prüfung die Förderungs-       und Gütem im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nwürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen, und zur Vorbereitung    Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nsowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und            Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nBetreuung der Vorhaben erforderlichenfalls Finanzierungsbei-          kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\nträge bis zu einem Gesamtbetrag von 1O 950 000,- DM (in               Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nWorten: zehn Millionen neunhundertfünfzigtausend Deutsche             nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nMark) zu erhalten                                                     erforderlichen Genehmigungen.","668                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nArtikel 5                               gegenüber dem Exekutivrat der Republik Zaire innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nErklärung abgibt.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehengewährung\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen                                      Artikel 7\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der\nUnterzeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der Republik\nArtikel 6\nZaire der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich         hat, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Berlin,     innerstaatlichen Voraussetzungen auf seiten der Republik Zaire\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland           erfüllt sind.\nGeschehen zu Kinshasa am 1. März 1985 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWalter König\nFür den Exekutivrat der Republik Zaire\nLengema Dulia Yubasa Makanga\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Exekutivrat der Republik Zaire\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. April 1986\nIn Kinshasa ist am 1. März 1985 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Exekutivrat der Republik Zaire über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 1. März 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. April 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1986                                             669\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Exekutivrat der Republik Zaire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nund                                    Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-\nlehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nder Exekutivrat der Republik Zaire -                    Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nZaire,                                                                    Der Exekutivrat der Republik Zaire stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Zaire\nvertiefen,                                                             erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                    Artikel 4\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDer Exekutivrat der Republik Zaire überläßt bei den sich aus der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nder Republik Zaire beizutragen -                                       und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nsind wie folgt übereingekommen:                                        Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nArtikel\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        erforderlichen Genehmigungen.\nes dem Exekutivrat der Republik Zaire, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben Stadtbahn                                       Artikel 5\nKinshasa II und Elektrizitätsversorgung ländlicher Zentren 1\n(SNEL 1), wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nstellt worden ist, Darlehen, und zur Vorbereitung sowie für            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung             ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nder Vorhaben erforderlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu          Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\neinem Gesamtbetrag von 25 Millionen DM (in Worten: fünfund-\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wie dies während                                    Artikel 6\nder 11. Sitzung der Großen deutsch-zairischen gemischten\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nKommission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt worden\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nist.\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im                gegenüber dem Exekutivrat der Republik Zaire innerhalb von drei\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nDeutschland und der Republik Zaire durch andere Vorhaben               Erklärung abgibt.\nersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und\nBegleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen\nArtikel 7\numgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\nwerden.                                                                  Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der\nUnterzeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der Republik\nZaire der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt\nArtikel 2\nhat, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die            innerstaatlichen Voraussetzungen auf seiten der Republik Zaire\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das       erfüllt sind .\n. Geschehen zu Kinshasa am 1. März 1985 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWalter König\nFür den Exekutivrat der Republik Zaire\nLengema Dulia Yubasa Makanga"]}