{"id":"bgbl2-1986-18-16","kind":"bgbl2","year":1986,"number":18,"date":"1986-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/18#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-18-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_18.pdf#page=13","order":16,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-05-13T00:00:00Z","page":673,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1986                                 673\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nzur Bekämpfung des Terrorismus\nVom 7. Mal 1986\nDas Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des\nTerrorismus (BGBl.1978 II S.321) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für\nItalien                                                                         am 1. Juni 1986\nin Kraft treten.\n1t a I i e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde den nachstehenden\nVorbehalt geltend gemacht:\n(Übersetzung)\nccl'ltalie declare qu'elle se reserve le droit       ,,Italien erklärt, daß es sich das Recht vor-\nde refuser l'extradition en ce qui conceme           behält, die Auslieferung in bezug auf jede in\ntoute infraction enumeree dans l'article 1er         Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen, die\nqu'elle considere comme une infraction poli-         es als politische Straftat, als eine mit einer\ntique, ou comme une infraction connexe a             politischen Straftat zusammenhängende\nune infraction politique ou comme une in-            oder als eine auf politischen Beweggründen\nfraction inspiree par des mobiles politiques;        beruhende Straftat ansieht; in diesen Fällen\ndans ces cas, l'ltalie s'engage        a  prendre    verpflichtet sich Italien, bei der Bewertung\ndüment en consideration, lors de l'evalua-           der Straftat deren besonders schwerwie-\ntion du caractere de l'infraction, son carac-        gende Merkmale gebührend zu berücksich-\ntere de particuliere gravite, y compris:             tigen, insbesondere,\na. qu'elle a cree un danger collectif pour la        a) daß sie eine Gemeingefahr für das Le-\nvie, l'integrite corporelle ou la liberte des         ben, die körperliche Unversehrtheit oder\npersonnes; ou bien                                    die Freiheit von Personen herbeigeführt\nhat,\nb. qu'elle a atteint des personnes etrange-          b) daß sie Personen betroffen hat, die mit\nres aux mobiles qui l'ont inspiree; ou                den Beweggründen, auf denen die\nbien                                                  Straftat beruht, nichts gemein hatten,\noder\nc. que des moyens cruels ou perfides ont             c) daß bei ihrer Begehung grausame oder\nete utilises pour sa realisation.»                    verwerfliche Mittel angewandt worden\nsind.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n7. Februar 1986 (BGBI. II S. 494).\nBonn, den 7. Mai 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Mal 1986\nIn Dhaka ist am 12. Februar 1986 ein Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 7\nam 12. Februar 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Mai 1986\nDer Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","674                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem\nEmpfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließenden Ver-\nund\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch -              Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                       Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik\nBangladesch,                                                             Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finanzie-\nvertiefen,                                                            rungsverträge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                    Artikel 4\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei den\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nder Volksrepublik Bangladesch beizutragen -                           Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nim deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nArtikel 1                                oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, von der               migungen.\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das\nVorhaben „Erweiterung Kraftwerk Ashuganj II\", wenn nach                                          Artikel 5\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist, einen Finanzie-       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nrungsbeitrag bis zu 60 Millionen DM (in Worten: sechzig Millionen     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                           Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\ngenutzt werden.\nRegierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,                                   Artikel 6\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                        Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch andere          gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch inner-\nVorhaben ersetzt werden.                                              halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmen          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Dhaka am 12. Februar 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des bengalischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Warnke\nKlaus Franke\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nSyeduzzaman"]}