{"id":"bgbl2-1986-18-15","kind":"bgbl2","year":1986,"number":18,"date":"1986-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/18#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-18-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_18.pdf#page=8","order":15,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Exekutivrat der Republik Zaire über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-04-30T00:00:00Z","page":668,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["668                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nArtikel 5                               gegenüber dem Exekutivrat der Republik Zaire innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nErklärung abgibt.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehengewährung\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen                                      Artikel 7\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der\nUnterzeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der Republik\nArtikel 6\nZaire der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich         hat, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Berlin,     innerstaatlichen Voraussetzungen auf seiten der Republik Zaire\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland           erfüllt sind.\nGeschehen zu Kinshasa am 1. März 1985 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWalter König\nFür den Exekutivrat der Republik Zaire\nLengema Dulia Yubasa Makanga\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Exekutivrat der Republik Zaire\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. April 1986\nIn Kinshasa ist am 1. März 1985 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Exekutivrat der Republik Zaire über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 1. März 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. April 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1986                                             669\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Exekutivrat der Republik Zaire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nund                                    Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-\nlehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nder Exekutivrat der Republik Zaire -                    Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nZaire,                                                                    Der Exekutivrat der Republik Zaire stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Zaire\nvertiefen,                                                             erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                    Artikel 4\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDer Exekutivrat der Republik Zaire überläßt bei den sich aus der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nder Republik Zaire beizutragen -                                       und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nsind wie folgt übereingekommen:                                        Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nArtikel\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        erforderlichen Genehmigungen.\nes dem Exekutivrat der Republik Zaire, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben Stadtbahn                                       Artikel 5\nKinshasa II und Elektrizitätsversorgung ländlicher Zentren 1\n(SNEL 1), wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nstellt worden ist, Darlehen, und zur Vorbereitung sowie für            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung             ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nder Vorhaben erforderlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu          Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\neinem Gesamtbetrag von 25 Millionen DM (in Worten: fünfund-\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wie dies während                                    Artikel 6\nder 11. Sitzung der Großen deutsch-zairischen gemischten\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nKommission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt worden\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nist.\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im                gegenüber dem Exekutivrat der Republik Zaire innerhalb von drei\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nDeutschland und der Republik Zaire durch andere Vorhaben               Erklärung abgibt.\nersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und\nBegleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen\nArtikel 7\numgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\nwerden.                                                                  Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der\nUnterzeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der Republik\nZaire der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt\nArtikel 2\nhat, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die            innerstaatlichen Voraussetzungen auf seiten der Republik Zaire\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das       erfüllt sind .\n. Geschehen zu Kinshasa am 1. März 1985 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWalter König\nFür den Exekutivrat der Republik Zaire\nLengema Dulia Yubasa Makanga","670                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute und\ndes Protokolls über Flüchtlingsseeleute\nVom 30. April 1986\nAuf Grund von am 1. Januar 1986 hinterlegten Erklärungen haben die\nNiederlande die Anwendung\na) der Vereinbarung vom 23. November 1957 über Flüchtlingsseeleute\n(BGBI. 1961 II S. 828)\nb) des Protokolls vom 12. Juni 1973 über Flüchtlingsseeleute (BGBI. 1975 II\ns. 421)\nauf Aruba erstreckt. Diese Erstreckungen sind\nzu a: nach Artikel 18 Abs. 3 der Vereinbarung\nzu b: nach Artikel V Abs. 3 des Protokolls\nam 1. April 1986 wirksam geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nzu a: vom 17. November 1961 (BGBI. II S. 1670) und\nvom 24. Januar 1975 (BGBI. II S. 196)\nzu b: vom 8. Oktober 1975 (BGBI. II S. 1437) und vom\n28. Oktober 1982 (BGBI. II S. 975).\nBonn, den 30. April 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1986         671\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrags\nüber die Nichtvorbreitung von Kernwaffen\nVom 5. Mal 1986\nDer Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung\nvon Kernwaffen (BGBI. 1974 II S. 785) ist nach seinem\nArtikel IX Abs. 4 für\nMalawi                                am 18. Februar 1986\nin Kraft getreten.\nMalawi hat seine Beitrittsurkunden am 18. Februar 1986\nin London, am 19. Februar 1986 in Washington und am 4.\nMärz 1986 in Moskau hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. April 1986 (BGBI. II S. 627).\nBonn, den 5. Mai 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nzu dem Artikel 46 der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nVom 6. Mal 1986\nZ y p e r n hat - unter Erneuerung seiner vorangegange-\nnen Erklärung vom 4. Februar 1983 - mit Erklärung vom\n18. März 1986 die Zuständigkeit des Europäischen\nGerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der Kon-\nvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-\nschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685,\n953) - unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -\nmit Wirkung vom 24. Januar 1986\nfür weitere drei Jahre\nanerk~mnt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 27. April 1983 (BGBI. II S. 332)\nund vom 6. März 1986 (BGBI. II S. 540).\nBonn, den 6. Mai 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Be rte le","672                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nund des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nVom 6. Mal 1986\n1.\nDas Abkommen vom 28. Juli 1951 -über die Rechtsstellung. der Flüchtlinge\n(BGBI. 1953 II S. 559) wird nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für\nÄquatorialguinea                                                   am 8. Mai 1986\nin Kraft treten.\nDie Regierung Äquatorialguineas hat nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des\nAbkommens erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A Abs. 2 des Abkommens\nenthaltenen Worte\n(Übersetzung)\n\"events occurring before 1 January 1951\"     ,,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951\neingetreten sind\"\nvon Äquatorialguinea in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um\n(Übersetzung)\n\"events occurring in Europe or elsewhere     „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in\nbefore 1 January 1951 \"                      Europa oder anderswo eingetreten sind\"\nhandelt.\nII.\nDas Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für\nÄquatorialguinea                                               am 7. Februar 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Mai 1985 (BGBI. II S. 765).\nBonn, den 6. Mai 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}