{"id":"bgbl2-1986-17-2","kind":"bgbl2","year":1986,"number":17,"date":"1986-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/17#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_17.pdf#page=10","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser","law_date":"1986-04-25T00:00:00Z","page":654,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["654                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nArtikel 4                               Königreichs Lesotho in Artikel 3 und 4 übernommenen Garantien\nund Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.\nDie Regierung des Königreichs Lesotho stellt die DEG von\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nim Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der                                       Artikel 6\nLiquidation der in Artikel 1 genannten Beteiligung in dem             Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nKönigreich Lesotho erhoben werden.                                  Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung des Königreichs Lesotho innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nArtikel 5                               abgibt.\nArtikel 7\nErhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die\nAusgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung des         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Maseru am 15. Januar 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWalter\nFür die Regierung des Königreichs Lesotho\nE. R. Sekhonyana\nBekanntmachung                                                     Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrags                                        über den Geltungsbereich\nüber das Verbot von Kernwaffenversuchen                                 des Europäischen Übereinkommens\nin der Atmosphäre,                                               zum Schutz von Tieren\nim Weltraum und unter Wasser                                   in landwirtschaftlichen Tierhaltungen\nVom 25. April 1986                                                 Vom 25. April 1986\nDer Vertrag vom 5. August 1963 über das Verbot von                 Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976\nKernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum                 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhal-\nund unter Wasser (BGBI. 196411 S. 906) ist nach seinem             tungen (BGBI. 1978 II S. 113) wird nach seinem Arti-\nArtikel III Abs. 4 für                                             kel 14 Abs. 3 für\nKolumbien                       am      17. Oktober 1985           Irland                           am      8. Oktober 1986\nin Kraft getreten. Kolumbien hat seine Ratifikationsur-               Italien                           am      8. August 1986\nkunde am 17. Oktober 1985 in Washington hinterlegt.                in Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                     Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. August 1985 (BGBI. II                        Bekanntmachung vom 9. Januar 1985 (BGBl.11 S. 124).\ns. 1008).\nBonn, den 25. April 1986                                           Bonn, den 25. April 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen                                  Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                          Im Auftrag\nDr. Bertele                                                        Dr. Bertele"]}