{"id":"bgbl2-1986-17-11","kind":"bgbl2","year":1986,"number":17,"date":"1986-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-17-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_17.pdf#page=2","order":11,"title":"Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. März 1982 über die Errichtung einer Europäischen Stiftung","law_date":"1986-05-15T00:00:00Z","page":646,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["646           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nGesetz\nzu dem Übereinkommen vom 29. März 1982\nüber die Errichtung einer Europäischen Stiftung\nVom 15. Mai 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 29. März 1982 von der Bundes-\nrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen\nüber die Errichtung einer Europäischen Stiftung sowie\nder Schlußakte zum Übereinkommen wird zugestimmt.\nDas Übereinkommen sowie die Schlußakte werden\nnachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach sei-\nnem Artikel 26 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutsch-\nland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-\ngeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 15. Mai 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1986                                          647\nÜbereinkommen\nüber die Errichtung einer Europäischen Stiftung\nPräambel                               entschlossen, ihren Bürgern die Realität des Fortschritts bei\nDas Königreich Belgien,                                     der Verwirklichung der Einigung Europas unmittelbar und kon-\nkret vor Augen zu führen,\nordnungsgemäß vertreten durch den Minister für auswärtige\nBeziehungen,\nhaben beschlossen, eine Europäische Stiftung zu diesem\nHerrn Leo Ti ndemans,                      Zweck zu gründen und die Bedingungen für ihre Arbeit festzu-\nlegen,\nDas Königreich Dänemark,\nordnungsgemäß vertreten durch den Minister für auswärtige\nAngelegenheiten,                                                    sind wie folgt übereingekommen:\nHerrn Kjeld Olesen,\nKapitel 1\nDie Bundesrepublik Deutschland,\nGrundsätze und Ziele der Stiftung\nordnungsgemäß vertreten durch den Bundesminister des\nAuswärtigen,                                                                                 Artikel 1\nHerrn Hans-Dietrich Gen scher,                     Es wird eine Europäische Stiftung, im folgenden als „Stif-\ntung\" bezeichnet, errichtet; sie besitzt Rechtspersönlichkeit.\nDie Republik Griechenland,\nordnungsgemäß vertreten durch den Minister für auswärtige       Die Stiftung verfolgt keinen Erwerbszweck. Sie hat ihren Sitz\nAngelegenheiten,                                               in Paris.\nHerrn Yannis Haralambopoulos,\nArtikel 2\nDie Französische Republik,\nAufgabe der Stiftung ist es, nach den in Artikel 5 festgeleg-\nordnungsgemäß vertreten durch den Minister im Ministerium    ten Leitlinien zu einer besseren Verständigung zwischen den\nfür auswärtige Beziehungen, zuständig für Europafragen,        Völkern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, im fol-\nHerrn Andre Chandernagor,                      genden als „Gemeinschaft\" bezeichnet, beizutragen und eine\nbessere Kenntnis des kulturellen Erbes Europas - in seiner\nIrland,                                                      großen Vielfalt und in seiner Einheit- zu fördern sowie ein grö-\nordnungsgemäß vertreten durch den Minister für auswärtige    ßeres Verständnis für die europäische Integration zu entwik-\nAngelegenheiten,                                               keln.\nHerrn Gerard Collins,\nArtikel 3\nDie Italienische Republik,\nDie Tätigkeiten der Stiftung ergänzen diejenigen anderer\nordnungsgemäß vertreten durch den Minister für auswärtige   Organe oder Einrichtungen, die auf nationaler, bilateraler oder\nAngelegenheiten,                                               multilateraler Ebene in den in die Zuständigkeit der Stiftung\nHerrn Emilio Colombo,                      fallenden Bereichen tätig sind, ohne sich dabei mit den in den\nProgrammen der Gemeinschaft vorgesehenen Tätigkeiten zu\nDas Großherzogtum Luxemburg,                                 überschneiden.\nordnungsgemäß vertreten durch die Vizepräsidentin der\nRegierung, Ministerin für auswärtige Angelegenheiten,               Die Stiftung führt mit Vorrang indirekte Tätigkeiten durch, die\nFrau Colette Flesch,                         darauf abzielen, die Initiativen und die Tätigkeiten anderer\nOrgane oder Einrichtungen unter Wahrung ihrer Autonomie\nDas Königreich der Niederlande,                               gegebenenfalls durch finanzielle Beteiligungen richtungwei-\nsend zu beeinflussen und zu unterstützen.\nordnungsgemäß vertreten durch den Minister für auswärtige\nAngelegenheiten,                                                    Die Stiftung kann auch von sich aus direkte Tätigkeiten\nHerrn Max van der Stoel,                       durchführen, zu deren Durchführung andere Organe oder Ein-\nrichtungen nicht in der Lage sind.\nDas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,\nDer Einflußbereich der Tätigkeiten, die die Stiftung fördern\nordnungsgemäß vertreten durch den Minister für auswärtige\noder selbst durchführen kann, muß in der Regel - entweder\nund Commonwealth-Angelegenheiten,\naufgrund ihrer Zielsetzung oder durch den Personenkreis, der\nLord Carri ngton,                        daraus Nutzen ziehen kann - über das Hoheitsgebeit nur eines\nVertragsstaates hinausgehen.\nin dem Wunsch, die Verständigung zwischen ihren Völkern\nin ihrer ganzen menschlichen, gesellschaftlichen und kulturel-     Die in völliger Unabhängigkeit handelnde Stiftung trägt für\nlen Dimension zu fördern,                                      eine ausgewogene Durchführung ihrer Tätigkeiten Sorge.","648                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nArtikel 4                             ihrer Befähigung und ihrer Erfahrung ausgewählt werden und\njede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.\nDie Stiftung arbeitet mit den Organen und Einrichtungen\nzusammen, die in dem gleichen Bereich oder in ähnlichen               (2) Die Mitglieder des Rates üben ihr Mandat in voller Unab-\nBereichen tätig sind und den Wunsch haben, sie zu unter-          hängigkeit aus. Sie dürfen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit von\nstützen.                                                          keiner Person Weisungen anfordern oder entgegennehmen.\nArtikel 5                                 (3) Die Aufgaben eines Mitglieds des Rates sind unvereinbar\nmit denen der Mitglieder einer einzelstaatlichen Regierung\nDie Stiftung erstellt das Programm mit den vorrangigen\noder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.\nTätigkeiten und den Einzelheiten ihrer Beteiligung.\n(4) Das Mandat eines Mitglieds des Rates endet, sobald\nDie Tätigkeiten, welche die Stiftung im Rahmen ihrer in Arti-\neine Unvereinbarkeit auftritt.\nkel 2 definierten Aufgabe durchführen kann, können unter\nander~m folgende Ziele haben:\n- Zu fördern sind- in erster Linie bei den Völkern der Gemein-                                Artikel 10\nschaft - das Verständnis für den Europa-Gedanken sowie            (1) Bei den Mitgliedern des Rates ist zwischen drei Katego-\ndie Verbreitung von Informationen über den Aufbau Europas      rien zu unterscheiden:\neinschließlich der Informationen über die Länder der\nGemeinschaft und ihre Geschichte;                              - Die Vertragsstaaten ernennen im gegenseitigen Einverneh-\nmen jeweils zwei Mitglieder;\n- zu untersuchen ist, mit welchen Mitteln die Länder der\nGemeinschaft unter Berücksichtigung der heutigen Ent-          - vorbehaltlich eines etwaigen Beschlusses der Gemein-\nwicklung der Gesellschaft und der Technik ihr gemeinsames          schaft ernennt diese eine Anzahl von Mitgliedern, die der\nkulturelles Erbe bewahren und weiterentwickeln können;             Hälfte der Anzahl der Mitglieder entspricht, die von den\nVertragsstaaten ernannt werden;\n- zu fördern sind das Erlernen der Sprachen der Länder der\nGemeinschaft und die praktische Nutzung der so erworbe-       - die Mitglieder der beiden ersten Kategorien ernennen die\nnen Kenntnisse;                                                   Mitglieder der dritten Kategorie, deren Anzahl derjenigen\nder von der Gemeinschaft ernannten Mitglieder entspricht.\n- zu unterstützen ist der Austausch von Personen innerhalb\nDie Mitglieder der dritten Kategorie sind gewählt, wenn sie\nder Gemeinschaft einschließlich des berufsbezogenen Aus-\njeweils mindestens drei Viertel der Stimmen der stimm-\ntausches sowie des Austausches im Zusammenhang mit\nberechtigten Mitglieder erhalten haben.\nTätigkeiten, durch die das Verständnis für die Gemeinschaft\ngefördert werden soll;                                        Mindestens die Hälfte der Mitglieder der dritten Kategorie wird\nunter Persönlichkeiten von Organen oder Einrichtungen aus-\n- es sind insbesondere Programme aufzustellen und zu för-\ngewählt, die in den gleichen Bereichen tätig sind wie die\ndern, die den Interessen und Bedürfnissen der Jugend\nStiftung.\nRechnung tragen;\n- zu fördern ist sowohl innerhalb als auch außerhalb des              (2) Die Amtszeit der Mitglieder des Rates beträgt vier Jahre.\nGebiets der Gemeinschaft die kulturelle Ausstrahlung der      Sie kann einmal verlängert werden. Legt ein Mitglied des Rates\nGemeinschaft, und zwar insbesondere durch Unterstützung       sein Amt vorzeitig nieder, so wird es für die verbleibende Dauer\nkultureller und sonstiger Vorhaben, um das Wesen der          seiner Amtszeit durch ein Mitglied ersetzt, das nach den glei-\nGemeinschaft und die Zusammenarbeit zwischen ihren Völ-       chen Bedingungen ernannt wird wie das ausscheidende Mit-\nkern in volkstümlicher und ansprechender Weise vor Augen      glied. Die Amtszeit der Mitglieder des ersten Rates wird vom\nzu führen.                                                    Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Übereinkommens an\nberechnet.\nArtikel 6\n(3) Der Rat benennt seinen Präsidenten und zwei Vizeprä-\nDie Stiftung schließt mit der Regierung der Französischen       sidenten für die Dauer von zwei Jahren. Der Präsident wird\nRepublik ein Sitzabkommen.                                        unter den von den Vertragsstaaten ernannten Mitgliedern aus-\ngewählt. Die Amtszeit des Präsideten und der Vizepräsidenten\nArtikel 7                            kann nur einmal verlängert werden.\nDie Stiftung besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestge-         (4) Der Präsident beruft den Rat alle sechs Monate oder auf\nhende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Perso-    Verlangen von wenigstens einem Drittel seiner Mitglieder ein.\nnen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann           (5) Der Rat beschließt in jeder Phase seiner Arbeit mit der\ninsbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen               absoluten Mehrheit der Mitglieder, aus denen er sich zum Zeit-\nerwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen; zu diesem       punkt der Beschlußfassung zusammensetzt.\nZweck wird sie von der vom Rat der Stiftung bevollmächtigten\nPerson vertreten.\nArtikel 11\nKapitel II                               Der Rat hat die oberste Leitung der Stiftung und legt die\nStruktur der Stiftung                       allgemeinen Leitlinien für sie fest.\nDem Rat obliegt es zu diesem Zweck insbesondere,\nArtikel 8\n- das Programm zur Bestimmung der Rangfolge der Tätig-\nDie Organe der Stiftung sind:                                       keiten der Stiftung aufzustellen,\n- der Rat der Stiftung (im folgenden als „Rat\" bezeichnet),      - den jährlichen Haushaltsplan aufzustellen und die Rech-\n- der Exekutivausschuß,                                               nungen abzuschließen,\ndie vom Generalsekretariat unterstützt werden.                   - die internen Vorschriften für die Arbeitsweise der Stiftung zu\nerlassen,\n- über die Annahme von Vermächtnissen, Schenkungen und\nArtikel 9                                Zuwendungen zu entscheiden,\n( 1) Der Rat besteht aus hochgestellten Persönlichkeiten, die - den Generalsekretär der Stiftung zu ernennen und die Dauer\nunter den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten aufgrund             seiner Amtszeit festzulegen.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1986                                    649\nArtikel 12                           2. freiwilligen Zuwendungen aus öffentlicher und privater\nHand.\nDie Vertragsstaaten erlassen zu gegebener Zeit im gegen-\nseitigen Einvernehmen die Bestimmungen über die Tagegel-           Die Stiftung darf keine Zuweisung oder Zuwendung anneh-\nder der Mitglieder des Rates sowie die Regeln für ein Statut für   men, wenn diese mit Auflagen verbunden ist, die mit den Auf-\ndas Personal der Stiftung. In diesen Regeln muß das Verfahren      gaben der Stiftung unvereinbar sind.\nfür die Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Stiftung und\nihren Bediensteten festgelegt werden.\nArtikel 17\nArtikel 13                              Der Rat erläßt die Finanzvorschriften, in denen insbeson-\ndere folgendes festgelegt wird:\n( 1) Der Exekutivausschuß besteht aus einem Mitglied je\nVertragsstaat, das die Staatsangehörigkeit des betreffenden        - die Einzelheiten für die Aufstellung und Ausführung des\nStaates haben muß. Der Präsident und die beiden Vizepräsi-             jährlichen Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und\ndenten des Rates sind automatisch Mitglieder des Exekutiv-             die Rechnungsprüfung;\nausschusses. Die übrigen Mitglieder werden vom Rat aus sei-        - die Einzelheiten für die Zahlung und Verwendung der Mittel\nner Mitte ausgewählt, wobei im Rahmen des Möglichen dafür             der Stiftung;\nSorge zu tragen ist, daß die drei Kategorien von Mitgliedern,\naus denen sich der Rat nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 1        - die Vorschriften und Einzelheiten für die Überwachung der\nzusammensetzt, im Exekutivausschuß im gleichen Verhältnis              Verantwortung der anweisungsbefugten Personen und\nvertreten sind.                                                        Rechnungsführer.\n(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses ist                                Artikel 18\ndie gleiche wie die der Mitglieder des Rates und kann unter\nDer Rat stellt nach Maßgabe der in Artikel 17 vorgesehenen\nden gleichen Bedingungen erneuert werden.\nFinanzvorschriften für jedes Jahr den Haushaltsplan der Stif-\n(3) Der Präsident des Rates führt den Vorsitz im Exekutiv-      tung auf. Dieser Haushaltsplan umfaßt alle voraussichtlichen\nausschuß. Der Exekutivausschuß beschließt mit der absoluten         Einnahmen und geplanten Ausgaben für das betreffende\nMehrheit der Mitglieder, aus denen er sich zum Zeitpunkt der        Haushaltsjahr.\nBeschlußfassung zusammensetzt.\nDer Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszu-\n(4) Der Generalsekretär nimmt ohne Stimmrecht an den            gleichen.\nSitzungen des Exekutivausschusses teil.\nDie Einnahmen und Ausgaben werden in ECU ausgewiesen.\n(5) Der Präsident beruft den Exekutivausschuß mindestens\ndreimal jährlich oder auf Verlangen von wenigstens einem Drit-                                 Artikel 19\ntel seiner Mitglieder ein.\nDer Exekutivausschuß führt den Haushaltsplan gemäß den\nArtikel 14                           Finanzvorschriften im Rahmen der bewilligten Mittel aus. Er\nlegt dem Rat gegenüber Rechenschaft über seine Geschäfts-\n(1) Der Exekutivausschuß ist für die allgemeine Verwaltung      führung ab.\nder Stiftung zuständig.\nArtikel 20\n(2) Er stellt das Tätigkeitsprogramm der Stiftung auf und\nunterbreitet es dem Rat.                                               (1) Die Finanzkontrolle wird durch den Rechnungshof der\nEuropäischen Gemeinschaften ausgeübt.\n(3) Er stellt den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans und\ngegebenenfalls die Entwürfe mehrjähriger finanzieller Voraus-          (2) Durch die Prüfung, die anhand der Rechnungsunterlagen\nschätzungen auf und unterbreitet sie dem Rat.                       und erforderlichenfalls an Ort und Stelle durchgeführt wird,\n(4) Er bereitet die Arbeiten des Rates vor.                      stellt der Rechnungshof die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmä-\nßigkeit der gesamten Einnahmen und Ausgaben fest und über-\n(5) Er sorgt für die Ausarbeitung und Durchführung des\nzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.\nTätigkeitsprogramms.\nDer Rechnungshof unterbreitet dem Rat jährlich einen Bericht\n(6) Er nimmt auf Vorschlag des Generalsekretärs die Ein-       über das Ergebnis dieser Prüfung. Der Exekutivausschuß gibt\nstellung und Entlassung des Personals der Stiftung vor.            alle Auskünfte und gewährt jede Unterstützung, die der Rech-\nnungshof zur Durchführung der Prüfungsaufgaben gegebe-\nArtikel 15                           nenfalls benötigt.\n(1) Der Generalsekretär unterstützt den Rat und den Exeku-        (3) In den Finanzvorschriften werden die Bedingungen fest-\ntivausschuß bei allen ihren Aufgaben.                              gelegt, unter denen dem Exekutivausschuß zur Ausführung\n(2) Er erstellt für den Exekutivausschuß die Vorentwürfe des   des Haushaltsplans Entlastung erteilt wird.\nTätigkeitsprogramms der Stiftung und des jährlichen Haus-\nhaltsplans und unterbreitet sie dem Exekutivausschuß.                                         Kapitel IV\n(3) Er sorgt für die Verwaltung und die Durchführung der                         Verschiedene Bestimmungen\nTätigkeiten der Stiftung nach den Weisungen, die ihm der Rat\nund der Exekutivausschuß erteilen.                                                            Artikel 21\n(4) Er ist zuständig für das Personal, dessen Einstellung          (1) Die Französische Republik stellt der Stiftung unentgelt-\noder Entlassung er dem Exekutivausschuß vorschlägt.                lich ein Gelände in Paris sowie die für die Arbeit der Stiftung\nerforderlichen Gebäude, deren Instandhaltung sie übernimmt,\nKapitel III                         zur Verfügung.\nFinanzbestimmungen                           (2) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden in\ndem Sitzabkommen festgelegt.\nArtikel 16\nDie Finanzmittel der Stiftung stammen aus                                                  Artikel 22\n1. einem Beitrag der Gemeinschaft, vorbehaltlich eines                 Die Sprachen der Stiftung sind die Amtssprachen der\nBeschlusses dieser Gemeinschaft,                              Gemeinschaft.","650                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nArtikel 23                             mens, beim Beitritt zu diesem Übereinkommen oder zu jedem\nspäteren Zeitpunkt durch Notifikation an die Regierung der\nDer Exekutivausschuß erstellt spätestens zum 31. März den\nFranzösischen Republik erklären, daß dieses Übereinkommen\njährlichen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Stiftung und\nfür dasjenige oder diejenigen in der genannten Mitteilung\nübermittelt ihn dem Rat zur Genehmigung. Der so genehmigte\nbezeichneten außereuropäischen Hoheitsgebiete gilt, dessen\nBericht wird spätestens am 30. Juni den Regierungen der Ver-\nbzw. deren internationale Beziehungen er wahrnimmt.\ntragsstaaten und - zur Unterrichtung - den Organen der\nGemeinschaft zugeleitet.\nArtikel 26\nArtikel 24                                (1) Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Dauer\nStreitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten oder zwischen     geschlossen.\neinem oder mehreren Vertragsstaaten und der Stiftung über           (2) Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Zeit-\nAnwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens, die              punkt in Kraft, zu dem alle Unterzeichnerstaaten bei der Regie-\nnicht innerhalb von sechs Monaten im Wege von Verhandlun-        rung der Französischen Republik ihre Ratifikations-,\ngen beigelegt werden können, werden einem Schiedsverfah-         Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.\nren unterworfen. In diesem Fall bestimmt der Präsident des\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auf gemein-            (3) Die Stiftung wird auf der ersten Tagung des Rates errich-\nsamen Antrag der streitenden Parteien oder, wenn ein solcher     tet und nimmt auf dieser Tagung ihre Tätigkeit auf.\nnicht vorliegt, auf Antrag einer der streitenden Parteien ent-\nsprechend den Modalitäten einer von den Vertragsstaaten                                     Artikel 27\nnach Anhörung des Gerichtshofes erstellten Verfahrensord-\nnung die Schiedsinstanz, die den betreffenden Streit beilegen       Der Beitri!t eines neuen Mitgliedstaates der Gemeinschaft\nzu diesem Ubereinkommen erfolgt durch Hinterlegung einer\nsoll. Die Vertragsstaaten und die Stiftung vollstrecken die Ent-\nscheidung der Schiedsinstanz.                     ·              Beitrittsurkunde bei der Regierung der Französischen Repu-\nblik und wird am Tage der Hinterlegung wirksam.\nKapitel V\nArtikel 28\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen                      Die Regierung der Französischen Republik notifiziert den\nVertragsstaaten\nArtikel 25\na) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmi-\n( 1) Dieses Übereinkommen gilt für das europäische Hoheits-\ngungs- oder Beitrittsurkunde;\ngebiet der Vertragsstaaten, die französischen überseeischen\nDepartements und die französischen überseeischen Gebiete.        b) _das Inkrafttreten dieses Abkommens;\n(2) Abweichend von Absatz 1 findet dieses Übereinkommen       c) jede Erklärung oder Notifikation nach Artikel 25.\nauf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritan-\nnien und Nordirland auf Zypern keine Anwendung; auf die                                     Artikel 29\nKanalinseln und die Insel Man findet dieses Übereinkommen\nnur dann Anwendung, wenn die Regierung des Vereinigten             Dieses Übereinkommen ist in dänischer, deutscher, engli-\nKönigreichs erklärt, daß dieses Übereinkommen für eines oder     scher, französischer, griechischer, irischer, italienischer und\nmehrere dieser Gebiete gilt.                                    niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv der Regierung der\n(3) Dieses Übereinkommen findet auf die Färöer und auf        Französischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der\nGrönland keine Anwendung. Die Regierung des Königreichs         Regierung jedes anderen Vertragsstaates eine beglaubigte\nDänemark kann jedoch der Regierung der Französischen            Abschrift.\nRepublik notifizieren, daß dieses Übereinkommen auf die\ngenannten Gebiete Anwendung findet.\n(4) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, Rati-        Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten März neun-\nfikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkom-             zehnhundertzweiundachtzig.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den ·27. Mai 1986                                     651\nVereinbarung\nüber die Einsetzung eines Vorbereitenden Ausschusses\nDie Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über die          einkommens endgültig eingerichtet werden kann; hierzu muß\nErrichtung einer Europäischen Stiftung,                          er insbesondere\n- die öffentlichen und privaten Einrichtungen bestimmen, mit\nin der Erwägung, daß schon von der Unterzeichnung des            denen die Stiftung zusammenarbeiten könnte, die Möglich-\nÜbereinkommens an sofort mit den Vorarbeiten begonnen               keiten der Zusammenarbeit der Stiftung mit diesen Einrich-\nwerden muß, insbesondere zur Erleichterung des materiellen          tungen vorbereiten und mit der Suche nach auswärtigen\nund administrativen Aufbaus der Stiftung und zur Vorbereitung       Finanzierungsquellen beginnen;\nihrer Tätigkeit,                                                 - der Stiftung durch Erarbeitung von Vorschlägen für einen\nsind übereingekommen, einen Vorbereitenden Ausschuß               Programmentwurf die Annahme ihres ersten Tätigkeits-\neinzusetzen, der sich aus je einer von den einzelnen Unter-          programms erleichtern;\nzeichnerstaaten des Übereinkommens über die Errichtung            - die Schritte unternehmen, die im Hinblick auf den Abschluß\neiner Europäischen Stiftung und von der Kommission der               des Sitzabkommens zwischen der Stiftung und der Regie-\nEuropäischen Gemeinschaften ernannten Persönlichkeit zu-             rung des Gastlandes erforderlich sind.\nsammensetzt. Aus dem Kreise dieser Persönlichkeiten bestel-\nlen die Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens im gegen-            Die Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens ersuchen\nseitigen Einvernehmen und in enger Zusammenarbeit mit der         die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die\nKommission eine Person, der die Koordinierung und Überwa-         Sekretariatsgeschäfte des Vorbereitenden Ausschusses\nchung der Tätigkeiten des Ausschusses obliegt.                    wahrzunehmen.\nDer Ausschuß übt seine Tätigkeit in Paris aus. Diese Tätig-\nkeit endet zum Zeitpunkt der Ernennung der ersten Kategorie\nDer Ausschuß tritt binnen drei Monaten nach Unterzeich-       der Mitglieder des Rates der Stiftung.\nnung des Übereinkommens auf Einladung der Regierung der\nFranzösischen Republik zusammen.\nDer Ausschuß unternimmt die erforderlichen Vorarbeiten,           Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten März neun-\ndamit die Stiftung möglichst bald nach Inkrafttreten des Über-   zehnhundertzweiundachtzig.\nSchlußakte\nDie Vertreter der Unterzeichnerstaaten des Übereinkom-\nmens,\ndie am 29. März 1982 in Brüssel zur Unterzeichnung des\nÜbereinkommens über die Errichtung einer Europäischen\nStiftung zusammengetreten sind,\nhaben folgende Texte angenommen:\n- das Übereinkommen über die Errichtung einer Europäischen\nStiftung\n- die Vereinbarung über die Einsetzung eines Vorbereitenden\nAusschusses.\nDie Vertreter der Unterzeichnerstaaten des Übereinkom-\nmens haben bei der Unterzeichnung dieser Texte\n- die Erklärungen in den Anhängen 1 und 2 angenommen,\n- die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland in Anhang 3\nzur Kenntnis genommen.\nGeschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten März neun-\nzehnhundertzweiundachtzig.","652                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II_\nAnhang 1                                                          Anhang 2\nErklärungen zum Übereinkommen                                Erklärung zu der Regelung für die Stiftung,\nüber die Errichtung einer Europäischen Stiftung                            ihre Mitglieder und ihr Personal\nZu Artikel 4                                                        Die Unterzeichnerstaaten handeln innerhalb von vier Mona-\nZwischen der Europäischen Stiftung und dem Europarat           ten nach Unterzeichnung des Übereinkommens eine Regelung\nwird eine geeignete Zusammenarbeit herbeigeführt werden.         für die Stiftung, deren Mitglieder und deren Personal aus,\nwobei sie den durch die Tätigkeit der Stiftung bedingten\nDie Europäische Stiftung wird unter Wahrung ihrer Unab-        Bedürfnissen und Interessen sowie der Unabhängigkeit der\nhängigkeit auch mit der Europäischen Kulturstiftung in            Stiftung Rechnung tragen.\nAmsterdam, dem Europäischen Kulturzentrum in Delphi und\nähnlichen Einrichtungen, deren Tätigkeiten mit den Zielen der         Sie prüfen im besonderen folgende Fragen:\nStiftung parallel laufen oder konvergieren, in geeigneter Weise    - Stiftung:\nzusammenarbeiten.                                                     Immunität bei der Ausübung ihrer Tätigkeit; Unverletzlich-\nkeit der Räumlichkeiten, Gebäude und Archive; Befreiung\nZu Artikel 16                                                         von verwaltungsmäßigen und gerichtlichen Zwangsmaß-\nnahmen; Befreiung von direkten Steuern; Befreiung von\nDie Unterzeichnerstaaten prüfen soweit irgend möglich die\nindirekten Steuern und Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen\nMaßnahmen, die sie ergreifen könnten, um den Zuschüssen\n(vorbehaltlich eines in den Zuständigkeitsbereich der\nund Beiträgen zur Finanzierung der Stiftung in bezug auf die\nGemeinschaft fallenden Beschlusses); Veröffentlichungs-\ninnerstaatlichen Steuern und Abgaben eine Behandlung ein-\nund Informationsfreiheit; besondere Devisen- und Wechsel-\nzuräumen, die der Behandlung, die sie den Beiträgen zur\nkursregelungen;\nFinanzierung ähnlicher Organisationen oder Stiftungen\ngewähren, vergleichbar ist.                                        - Mitglieder des Rates:\nImmunität von gerichtlicher Verfolgung wegen Handlungen\nZu Artikel 26 Absatz 2                                                bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit; Verwaltungserleichte-\nrungen bei Reise, Aufenthalt und Devisenverkehr;\nDie Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, sofort die inner-\nstaatlichen Verfahren zur parlamentarischen Genehmigung            - an der Arbeit der Stiftung beteiligte Personen:\nund Ratifizierung einzuleiten, um die Durchführung des Über-          Verwaltungserleichterungen bei Reise, Aufenthalt und Devi-\neinkommens und die effektive Einrichtung der Stiftung binnen          senverkehr;\nkürzester Frist zu ermöglichen.                                    - Generalsekretär und Personal:\nImmunität von gerichtlicher Verfolgung wegen Handlungen\nbei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit; Vorzugsbehandlung\nbei Einwanderung und Anmeldung; Erleichterungen im\nBereich der Währung und des Devisenverkehrs; Recht zur\nEin- und Ausfuhr von Mobiliar, Kraftwagen und persönlicher\nHabe.\nSie legen auch das System der sozialen Sicherheit und die\nSteuerregelung für den Generalsekretär und das Personal der\nStiftung fest.\nAnhang 3\nErklärung\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDas Übereinkommen gilt auch für das land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-\nüber den übrigen Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten des Übereinkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1986                                         653\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. April 1986\nIn Maseru ist am 15. Januar 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 15. Januar 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. April 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                    Die in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG wird nach\ndie Regierung des Königreichs Lesotho -                 Maßgabe eines mit der LNDC noch zu schließenden Gesell-\nschaftsvertrages bewirkt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich                                       Artikel 3\nLesotho,\n1. Die Regierung des Königreichs Lesotho garantiert hinsichtlich\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            der in Artikel 1 genannten Beteiligung die freie Einfuhr aller\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem\nvertiefen,                                                               Beteiligungserwerb sowie den freien Transfer des Veräuße-\nrungs- oder Liquiditationserlöses.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  2. Die Regierung des Königreichs Lesotho verpflichtet sich im\neigenen Namen und für die Zentralbank des Königreichs\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      Lesotho, der LNDC bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflich-\ndem Königreich Lesotho beizutragen -                                     tungen gegenüber der DEG keine Hindernisse in den Weg zu\nlegen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                       In gleicher Weise werden die Regierung des Königreichs\nLesotho und die Zentralbank des Königreichs Lesotho der\nArtikel 1                                   Zahlung eines Veräußerungserlöses an die DEG durch einen\nErwerber der in Artikel 1 genannten Beteiligung keine\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es            Hindernisse in den Weg legen.\nder DEG - Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen\nin Entwicklungsländern GmbH (,,DEG\"), Köln, eine Beteiligung an      3. Die vertragschließenden Parteien sind sich einig, daß etwaige\nder Lesotho National Development Corporation (,,LNDC\") in Höhe           Erträge aus der in Artikel 1 genannten Beteiligung auf ein\nvon bis zu 1000000,- Maloti (in Worten: eine Million Maloti) zu           Sonderkonto der LNDC abzuführen und gemäß einer zwi-\nerwerben. Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik                schen der DEG und der LNDC abzuschließenden Vereinba-\nDeutschland der DEG einen Betrag bis zu 1 000 000,- DM (in               rung für entwicklungspolitisch besonders förderungswürdige\nWorten: eine Million Deutsche Mark) zur Verfügung.                       Maßnahmen einzusetzen sind.","654                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nArtikel 4                               Königreichs Lesotho in Artikel 3 und 4 übernommenen Garantien\nund Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.\nDie Regierung des Königreichs Lesotho stellt die DEG von\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nim Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der                                       Artikel 6\nLiquidation der in Artikel 1 genannten Beteiligung in dem             Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nKönigreich Lesotho erhoben werden.                                  Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung des Königreichs Lesotho innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nArtikel 5                               abgibt.\nArtikel 7\nErhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die\nAusgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung des         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Maseru am 15. Januar 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWalter\nFür die Regierung des Königreichs Lesotho\nE. R. Sekhonyana\nBekanntmachung                                                     Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrags                                        über den Geltungsbereich\nüber das Verbot von Kernwaffenversuchen                                 des Europäischen Übereinkommens\nin der Atmosphäre,                                               zum Schutz von Tieren\nim Weltraum und unter Wasser                                   in landwirtschaftlichen Tierhaltungen\nVom 25. April 1986                                                 Vom 25. April 1986\nDer Vertrag vom 5. August 1963 über das Verbot von                 Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976\nKernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum                 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhal-\nund unter Wasser (BGBI. 196411 S. 906) ist nach seinem             tungen (BGBI. 1978 II S. 113) wird nach seinem Arti-\nArtikel III Abs. 4 für                                             kel 14 Abs. 3 für\nKolumbien                       am      17. Oktober 1985           Irland                           am      8. Oktober 1986\nin Kraft getreten. Kolumbien hat seine Ratifikationsur-               Italien                           am      8. August 1986\nkunde am 17. Oktober 1985 in Washington hinterlegt.                in Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                     Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. August 1985 (BGBI. II                        Bekanntmachung vom 9. Januar 1985 (BGBl.11 S. 124).\ns. 1008).\nBonn, den 25. April 1986                                           Bonn, den 25. April 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen                                  Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                          Im Auftrag\nDr. Bertele                                                        Dr. Bertele","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1986        655\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen\nund den Wachdienst von Seeleuten\nVom 25. April 1986\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978\nüber Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befä-\nhigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten\n(BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4\nfür\nIsrael                       am          16. April 1986\nMosambik                     am    15. Februar 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. Januar 1986 (BGBI. II\ns. 469).\nBonn, den 25. April 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachu919\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Internationalen Regeln\nzur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nVom 25. April 1986\nDas Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die\nInternationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-\nstößen auf See (BGBI. 1976 II S. 101 7; 1983 II S. 303)\nist nach seinem Artikel IV Abs. 3 für\nBahrain                       am    21 .- Oktober 1985\nBenin                         am   1. November 1985\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1986\nII S. 401).\nBonn, den 25. April 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","656                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nüber die Vorrechte und lmmunitäten der\nInternationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSA                   n\nVom 25. April 1986\nDas Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vor-\nrechte und lmmunitäten der Internationalen Seefunk-\nsatelliten-Organisation (INMARSAT) - BGBI. 1984 11\nS. 596 - ist nach seinem Artikel 21 Abs. 1 für\nKuwait                          am         24. April 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. Dezember 1985 (BGBI. II\ns. 1712).\nBonn, den 25. April 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme\nVom 25. April 1986\nDas Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-\nnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nJordanien                                                  am         21. März 1986\nKanada                                                     am        3.Januar1986\nNeuseeland                                                 am 12. Dezember 1985\na) unter Anwendung\nauf die Cookinseln und Niue\nb) nach Maßgabe folgenden Vorbehalts:\n(Übersetzung)\n\"The Government of New Zealand reser-         „Die Regierung von Neuseeland behält\nves the right not to apply the provisions of   sich das Recht vor, das Übereinkommen\nthe Convention to Tokelau pending the          bis zur Verabschiedung der notwendigen\nenactment of the necessary implement-          Durchführungsvorschriften im tokelaui-\ning legislation in Tokelau law.\"               schen Recht nicht auf Tokelau anzuwen-\nden.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. September 1985 (BGBI. II S. 1130).\nBonn, den 25. April 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1986       657\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-birmanischen Luftverkehrsabkommens\nVom 28. April 1986\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 1984\nzu dem Luftverkehrsabkommen vom 27. Dezember 1977\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Sozialistischen Republik Birmani-\nsche Union (BGBI. 1984 II S. 330) wird bekanntgemacht,\ndaß das Abkommen nach seinem Artikel 19\nam 2. November 1985\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 28. April 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Errichtung des Internationalen Fonds\nfür landwlrtschaftllche Entwicklung\nVom 6. Mal 1986\nDas Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung\ndes Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwick-\nlung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem Artikel 13\nAbschnitt 3 Buchstabe b für\nAntigua und Barbuda                am 21. Januar 1986\nSt. Christoph und Nevis            am 21. Januar 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 6. September 1985 (BGBI. II S.\n1118).\nBonn, den 6. Mai 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}