{"id":"bgbl2-1986-17-1","kind":"bgbl2","year":1986,"number":17,"date":"1986-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/17#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_17.pdf#page=9","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-04-25T00:00:00Z","page":653,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1986                                         653\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. April 1986\nIn Maseru ist am 15. Januar 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 15. Januar 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. April 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                    Die in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG wird nach\ndie Regierung des Königreichs Lesotho -                 Maßgabe eines mit der LNDC noch zu schließenden Gesell-\nschaftsvertrages bewirkt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich                                       Artikel 3\nLesotho,\n1. Die Regierung des Königreichs Lesotho garantiert hinsichtlich\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            der in Artikel 1 genannten Beteiligung die freie Einfuhr aller\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem\nvertiefen,                                                               Beteiligungserwerb sowie den freien Transfer des Veräuße-\nrungs- oder Liquiditationserlöses.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  2. Die Regierung des Königreichs Lesotho verpflichtet sich im\neigenen Namen und für die Zentralbank des Königreichs\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      Lesotho, der LNDC bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflich-\ndem Königreich Lesotho beizutragen -                                     tungen gegenüber der DEG keine Hindernisse in den Weg zu\nlegen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                       In gleicher Weise werden die Regierung des Königreichs\nLesotho und die Zentralbank des Königreichs Lesotho der\nArtikel 1                                   Zahlung eines Veräußerungserlöses an die DEG durch einen\nErwerber der in Artikel 1 genannten Beteiligung keine\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es            Hindernisse in den Weg legen.\nder DEG - Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen\nin Entwicklungsländern GmbH (,,DEG\"), Köln, eine Beteiligung an      3. Die vertragschließenden Parteien sind sich einig, daß etwaige\nder Lesotho National Development Corporation (,,LNDC\") in Höhe           Erträge aus der in Artikel 1 genannten Beteiligung auf ein\nvon bis zu 1000000,- Maloti (in Worten: eine Million Maloti) zu           Sonderkonto der LNDC abzuführen und gemäß einer zwi-\nerwerben. Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik                schen der DEG und der LNDC abzuschließenden Vereinba-\nDeutschland der DEG einen Betrag bis zu 1 000 000,- DM (in               rung für entwicklungspolitisch besonders förderungswürdige\nWorten: eine Million Deutsche Mark) zur Verfügung.                       Maßnahmen einzusetzen sind."]}