{"id":"bgbl2-1986-16-8","kind":"bgbl2","year":1986,"number":16,"date":"1986-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/16#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-16-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_16.pdf#page=13","order":8,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)","law_date":"1986-04-24T00:00:00Z","page":641,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. i 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1986                                 641\nBekanntmachung                                                  Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich                                        über den Geltungsbereich\ndes Internationalen Schiffsvermessungs-                       des Übereinkommens über die Internationale\nÜbereinkommens von 1969                               Seefunksatelliten-Organisation (INMARSA          n\nVom 24. April 1986                                              Vom 24. April 1986\nDas Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-               Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über\nmen vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach            die     Internationale    Seefunksatelliten-Organisation\nseinem Artikel 17 Abs. 3 für                                    (INMARSAT)-BGBI. 197911 S. 1081 - ist nach seinem\nBahrain                                                      Artikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinba-\nam       21 . Januar 1986\nBenin                                                        rung vom 3. September 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081,\nam        1. Februar 1986\nTuvalu                                                       111 2) nach ihrem Artikel XVII für\nam 22. November 1985\nin Kraft getreten; es wird ferner für                              Bahrain                      am        8. Januar 1986\nKatar                         am                             in Kraft getreten.\n3. Mai 1986\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                  Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. Oktober 1985 (BGBI. II                   Bekanntmachung vom 27. Dezember 1985 (BGBI. 1986\ns. 1182).                                                       II S. 401 ).\nBonn, den 24. April 1986                                        Bonn, den 24. April 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen                               Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                       Im Auftrag\nDr. Bertele                                                      Dr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. April 1986\nIn Maseru ist am 15. Januar 1986 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 15. Januar 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. April 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","642                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Begierung der Bundesrepublik Deutschland               das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwi$chen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nund\nzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bun-\ndie Regierung des Königreichs Lesotho -                 desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegt.\nim Geiste .jer bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-                                         Artikel 3\nreich Lesotho,                                                         Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages im\ngen und zu vertiefen,                                               Königreich Lesotho erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                       Artikel 4\nDie Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergeben-\nim Königreich Lesotho beizutragen -                                 den Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nsind wie folgt übereingekommen:                                  der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nArtikel 1                               Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nes der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kredit-      Genehmigungen.\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Projekt\n,,Abwasserbeseitigung in 13 Orten\" einen Finanzierungs-                                  Artikel 5\nbeitrag bis zu 15 400 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millio-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nnen vierhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nRegierung des Königreichs Lesotho zu einem späteren            gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur        bevorzugt genutzt werden.\nVorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten\nProjekts von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt                                Artikel 6\nam Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndung.                                                          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\n3. Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-         lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-        land gegenüber der Regierung des Königreichs Lesotho inner-\nland und der Regierung des Königreichs Lesotho durch          halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nandere Vorhaben ersetzt werden.                               gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2                                                         Artikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie        Kraft.\nGeschehen zu Maseru am 15. Januar 1986 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWalter\nFür die Regierung des Königreichs Lesotho\nE. R. Sekhonyana"]}