{"id":"bgbl2-1986-16-6","kind":"bgbl2","year":1986,"number":16,"date":"1986-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/16#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-16-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_16.pdf#page=11","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation","law_date":"1986-04-22T00:00:00Z","page":639,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1986        639\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Internationale Seeschiffahrts-Organisation\nVom 22. April 1986\nDas Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Inter-\nnationale Seeschiffahrts-Organisation in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 29. Januar 1986 (BGBI. II\nS. 423) ist nach seinem Artikel 5 in Verbindung mit\nArtikel 71 für\nAntigua und Barbuda              am 13. Januar 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 23. Mai 1985 (BGBI. II S. 781)\nund vom 29. Januar 1986 (BGBI. II S. 423).\nBonn, den 22. April 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. April 1986\nIn Manila ist am 14. Oktober 1985 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 14. Oktober 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. April 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","640                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                deraufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nund                                  republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-\ngen.\ndie Regierung der Republik der Philippinen -\n(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nder Philippinen,                                                     Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer\naufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-\ntieren.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-                                  Artikel 3\ngen und zu vertiefen,\nDie Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nträge in der Republik der Philippinen erhoben werden.\nin der Absicht zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik der Philippinen beizutragen,\nArtikel 4\nbezugnehmend auf den „Schlußbericht vom 14. August                   Die Regierung der1Republik der Philippinen überläßt bei den\n1985 zu den deutsch-philippinischen Regierungsverhandlun-            sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\ngen vom 13. bis 14. August 1985 in Bonn\" -                           von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen\nArtikel 1                                Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nerschweren und erteilt ggf. die für eine Beteiligung dieser\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           Unternehmen erforderliche Genehmigung.\nlicht es der Regierung der Republik der Philippinen und/oder\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-\nArtikel 5\nden Darlehensnehmern, von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau, Frankfurt am Main, für von beiden Regierungen gemäß                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nNr. 2.2.2 des Schlußberichts vom 14. August 1985 ausge-              deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nwählte Vorhaben, wenn nach Prüfung deren Förderungswür-              Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\ndigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu insgesamt           schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\n25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut-           genutzt werden.\nsche Mark) zu erhalten.                                                                        Artikel 6\n(2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben können im              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik              des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Ber-\nDeutschland und der Regierung der Philippinen durch andere          lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nVorhaben ersetzt werden.                                            land gegenüber der Regierung der Republik der Philippinen\ninnerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nArtikel 2                               eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie                                     Artikel 7\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndem Empfänger des Darlehens und der Kreditanstalt für Wie-          Kraft.\nGeschehen zu Manila am 14. Oktober 1985 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nZeller\nJürgen Warnke\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nVicente 8. Valdepenas Jr.\nGonzales"]}