{"id":"bgbl2-1986-16-5","kind":"bgbl2","year":1986,"number":16,"date":"1986-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/16#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-16-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_16.pdf#page=7","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, 1954","law_date":"1986-04-17T00:00:00Z","page":635,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1986                               635\nBekanntmachung                                               Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung                    über den Geltungsbereich des Internationalen\nder Haager Konferenz                               Übereinkommens zur Verhütung der\nfür Internationales Privatrecht                        Verschmutzung der See durch Öl, 1954\nVom 17. April 1986                                           Vom 17. April 1986\nDie auf der Siebenten Tagung der Haager Konferenz            Das Internationale Übereinkommen vom 12. Mai 1954\nfür Internationales Privatrecht am 31 . Oktober 1951 in      zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl\nDen Haag beschlossene revidierte Fassung der Sat-             (BGBI. 1956 II S. 379; 1964 II S. 749; 1978 II S. 1493;\nzung der Konferenz (BGBI. 1959 II S. 981; 1983 II            1979 II S. 62) ist nach seinem Artikel XV Abs. 2 Buch-\nS. 732) ist nach ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 3 für          stabe a Satz 2 für\nMexiko                              am 18. März 1986         Bahrain                          am 21. Januar 1986\nin Kraft getreten.                                           in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die               Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. Oktober 1984 (BGBI. II               Bekanntmachung vom 18. Dezember 1985 (BGBI. 1986\ns. 954).                                                    II S. 197).\nBon~den 17.April 1986                                        Bonn.den 17.April 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen                           Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                   Im Auftrag\nDr. Bertele                                                  Dr. Bertele\nBekanntmachung\nder deutsch-saudiarabischen Vereinbarung\nüber die Zusammenarbeit in Forschung, Entwicklung und Demonstration\nzur solaren Erzeugung von Wasserstoff und seiner Nutzung (HYSOLAR)\nVom 21. April 1986\nIn Riad ist am 23. Februar 1986 eine Vereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Tech-\nnologie der Bundesrepublik Deutschland und der König\nAbdulaziz-Stadt für Wissenschaft und Technologie,\nRegierungsbehörde des Königreichs Saudi-Arabien,\nunterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem\nArtikel 15\nam 23. Februar 1986\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den21.April 1986\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nLoosch","636                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland (,,BMFT' ')\nund der König Abdulaziz-Stadt für Wissenschaft und Technologie,\nRegierungsbehörde des Königreichs Saudi-Arabien, (,,KACST'')\n- Im folgenden als „die Vertragsparteien\" bezeichnet -\nüber die Zusammenarbeit in Forschung, Entwicklung und Demonstration\nzur solaren Erzeugung von Wasserstoff und seiner Nutzung (HYSOLAR)\n- Auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Regierung        f) Training, Ausbildung und Technologietransfer zum Nutzen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des                saudiarabischer Wissenschaftler und Techniker in allen\nKönigreiches Saudi-Arabien über Zusammenarbeit auf dem              vom Programm betroffenen Gebieten.\nGebiet wissenschaftlicher Forschung und technologischer      Einzelheiten sind in der anliegenden Programmbeschreibung\nEntwicklung vom 7. Januar 1980 (im folgenden als „das        mit Kostenplan niedergelegt, die einen Bestandteil dieser Ver-\nRegierungsabkommen\" bezeichnet),                             einbarung bildet *).\n- in dem Wunsch, ihre Mittel zu vereinigen und zur Erfor-\nschung und Entwicklung der solaren Erzeugung von Was-            (2) Die Gesamtkosten für die Durchführung der Forschung\nserstoff sowie bei der Nutzung von Wasserstoff als Energie-  und Entwicklung (im folgenden als FuE bezeichnet) im Rahmen\nquelle zusammenzuarbeiten,                                   dieses Programms werden für die Zeit bis zum 31. Dezember\n1989 auf 39,2 Millionen DM geschätzt. Von dieser Summe wer-\n- in Übereinstimmng mit der Absicht des Ministeriums für Wis-   den bis zu 32 Millionen DM von der Bundesrepublik Deutsch-\nsenschaft und Kunst des Landes Baden-Württemberg der         land und dem Königreich Saudi-Arabien auf der Basis 50 : 50\nBundesrepublik Deutschland (MWK), auf deutscher Seite an     beigesteuert. Der saudiarabische Anteil wird von KACST zur\nder Förderung von Forschung und Entwicklung auf diesem       Verfügung gestellt, während der deutsche Anteil zu gleichen\nGebiet teilzunehmen,                                         Teilen vom BMFT und vom MWK getragen werden soll. Weitere\n- im Hinblick auf das Interesse einer Reihe von Universitäten   Sachbeiträge im Umfang von 7,2 Millionen DM sollen von den\nauf der saudiarabischen Seite sowie der deutschen For-       INSOLAR bildenden Forschungseinrichtungen bereitgestellt\nschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt         werden.\n(DFVLR) und der Universität Stuttgart auf der deutschen\nSeite, jeweils unter der Führung von KACST und\nBMFT/MWK Forschung und Entwicklung zur solaren Erzeu-                                           Artikel 2\ngung von Wasserstoff und seiner Nutzung durchzuführen,                              Forschungsvereinbarungen\nkommen wie folgt überein:                                            (1) Soweit die Vertragsparteien die FuE-Arbeiten nicht\nselbst durchführen, werden sie Forschungsvereinbarungen\n(im folgenden als „Forschungsvereinbarungen\" bezeichnet)\nArtikel 1\nmit interessierten saudiarabischen Universitäten und den\nBereich der Zusammenarbeit                   INSOLAR bildenden deutschen Forschungseinrichtungen\n(1) Auf der Grundlage des Interesses der die Arbeitsgemein-  abschließen.\nschaft INSOLAR bildenden Forschungseinrichtungen in Stutt-           (2) Soweit zwischen den Vertragsparteien nicht anders ver-\ngart, d. h. der DVFLR und der Universität Stuttgart, sowie des  einbart, werden den Forschungsvereinbarungen die Standard-\nvon einer Reihe von Universitäten im Königreich Saudi-Ara-      Bedingungen zugrunde gelegt, die in derartigen Fällen von der\nbien gezeigten Interesses werden die Vertragsparteien           bewilligenden Vertragspartei angewandt werden.\ngemeinsam die Durchführung eines Programms zur Erfor-                (3) Eine englische Fassung der Entwürfe der Forschungs-\nschung, Entwicklung und Demonstration der solaren Erzeu-        vereinbarungen sollen der anderen Vertragspartei spätestens\ngung von Wasserstoff sowie der Nutzung von Wasserstoff als      sechs Wochen vor der Unterzeichnung der Vereinbarungen\nEnergiequelle (im folgenden als „das Programm\" bezeichnet)      übergeben werden. Wenn eine Vertragspartei Widerspruch\nfördern. Während der ersten Phase von etwa 4 Jahren Dauer       erhebt, wird der Abschluß der Forschungsvereinbarung ver-\nsoll die Durchführung folgender Aufgaben (im folgenden als      schoben, bis Einigkeit erzielt ist.\n,,die Aufgaben\" bezeichnet) in Angriff genommen werden:\na) Errichtung und 12monatiger Betrieb einer 100-kWe-Anlage                                         Artikel 3\nzur solaren Wasserstofferzeugung im Königreich Saudi-\nArabien;                                                                               Programmverwaltung\nb) Errichtung und Betrieb einer 10-kWe-Test- und For-                 (1) Aktivitäten im Rahmen dieser Vereinbarung sollen von\nschungsanlage für solare Wasserstofferzeugung in Stutt-      den Vertragsparteien gemeinschaftlich geleitet werden. Die\ngart, Bundesrepublik Deutschland;                            Gesamtverfolgung und -leitung liegt beim deusch-saudiarabi-\nschen Gemeinsamen Ausschuß für Zusammenarbeit in Wis-\nc) Errichtung und Betrieb einer 2-kWe-Test- und Forschungs-      senschaft und Technologie (im folgenden als „Gemeinsamer\nanlage für solare Wasserstofferzeugung im Königreich         Ausschuß\" bezeichnet). Der Gemeinsame Ausschuß gibt\nSaudi-Arabien;                                               Richtlinien für die Entwicklung und die Nutzung des Ergebnis-\nd) Arbeiten zur Grundlagenforschung über solare Wasser-          ses der FuE. Der Gemeinsame Ausschuß soll auch den Fort-\nstofferzeugung und Wasserstoffnutzung sowohl im König-      schritt der unter den Forschungsvereinbarungen durchgeführ-\nreich Saudi-Arabien als auch in der Bundesrepublik          ten FuE überprüfen und den Schlußbericht darüber akzeptie-\nDeutschland;                                                ren. Er soll insbesondere die finanzielle Situation des Pro-\ngramms überprüfen und über notwendige Änderungen des\ne) Durchführung von Tests, Systemerprobung und Demon-\nstration der Wasserstoffnutzung im Königreich Saudi-Ara-\nbien; und                                                   •) Von einer Veröffentlichung der Anlage wird abgesehen.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1986                                    637\noben in Artikel 1 dargestellten Budgets entscheiden. Erörte-      grammbüros, die in Riad und in Köln einzurichten sind. Aus\nrungen des Ausschusses über dieses Programm sollen unter          dem Budget sollen ferner Kosten gezahlt werden, die mit der\nBeteiligung eines Vertreters des MWK geführt werden.              Überwachung der Programmdurchführung verbunden sind\n(2) Jede Vertragspartei soll einen Programmdirektor benen-     sowie Reisekosten der Programmdirektoren und ihrer Vertre-\nnen, dem die Leitung des FuE-Programms in Durchführung der        ter, eines Vertreters des MWK und des begleitenden wissen-\nvom Gemeinsamen Ausschuß gegebenen Richtlinien obliegt.            schaftlichen Ausschusses.\nDie Programmdirektoren können in gegenseitiger Überein-\nkunft den Arbeitsbereich innerhalb jeder Aufgabe verändern                                    Artikel 5\noder modifizieren, sofern die Änderung keine neuen finanziel-                               Schutzrechte\nlen Verpflichtungen mit sich bringt. Jeder Programmdirektor ist\nberechtigt, eine dritte Person oder Einrichtung als dauernden        In bezug auf Rechte zum Schutze des geistigen Eigentums\nBeauftragen für bestimmte Funktionen zu benennen (beige-          hinsichtlich der im Rahmen dieses Programms durchgeführten\nordneter Programmdirektor).                                       FuE sind beide Vertragsparteien gleichgestellt.\n(3) Die Programmdirektoren sorgen für die Benennung von\nArtikel 6\nProgramm-Managern, je einer auf deutscher und saudiarabi-\nscher Seite. Die Programm-Manager sind für die Programm-                                      Berichte\ndurchführung verantwortlich und beraten gemeinsam alle hier-         (1) Während der Dauer des Programms haben die Projekt-\nmit verbundenen Angelegenheiten. Sie verfolgen beide inten-       manager drei Monate nach dem Ende jeder Sechsmonats-\nsiv die Entwicklung des Programms in beiden Ländern unter         periode den Programmdirektoren einen Bericht über die\nEinschluß insbesondere auch seiner finanziellen Aspekte.          zurückliegende Sechsmonatsperiode vorzulegen. Dieser\nJeder Programm-Manager trifft die notwendigen Maßnahmen           Bericht soll eingehen auf:\nhinsichtlich der Aufgabe, die von der Einrichtung durchgeführt\nwird, für die er tätig ist. Wenn der andere Programm-Manager      - die wesentlichen wissenschaftlichen und technischen\nEinwände gegen eine zu treffende Maßnahme hat, kann er die           Ergebnisse und andere Vorkommnisse, die von größerer\nMeinungsverschiedenheit zur Ebene der Programmdirektoren             Bedeutung für das Programm sind,\nbringen.                                                          - einen Vergleich zwischen dem tatsächlichen Stand des Pro-\n(4) Es kann ein programmunterstützender Ausschuß einge-           gramms und den ursprünglichen Arbeits-, Zeit- und Kosten-\nrichtet werden, der von jeder Vertragspartei bis zu vier aner-       plänen,\nkannte Fachleute in den Bereichen Solarenergie und Wasser-        - Gründe für Abweichungen oder Änderungen von Projekt-\nstofftechnik umfaßt (.,begleitender wissenschaftlicher Aus-          zielen, die eingetreten sind oder als notwendig betrachtet\nschuß\"). Die Fachleute sollen im gegenseitigen Einvernehmen          wurden,\nvon den Vertragsparteien berufen werden. Auf Ersuchen der\nProgrammdirektoren soll der begleitende wissenschaftliche        - die Mittelverwendung (Kurzbericht).\nAusschuß wissenschaftlichen Rat zur Durchführung der FuE             (2) Sechs Monate nach der Beendigung jeder der in Arti-\nsowie zur Bewertung und Anwendung ihrer Ergebnisse ertei-         kel 1 genannten Aufgaben legen die Projektmanager den Ver-\nlen. Soweit zwischen den Vertragsparteien nichts anderes         tragsparteien einen gemeinsamen wissenschaftlichen und\nvereinbart ist, haben die Ausschußmitglieder Stillschweigen      technischen Bericht vor, der eine ausführliche Beschreibung\nzu wahren hinsichtlich solcher Aspekte des Programms, die        der Ergebnisse und ihrer Bedeutung enthält und einschließt:\nnicht ohnehin Gegenstand allgemeiner Kenntnis sind, sowie\n- eine kurze Zusammenfassung der Projektziele und der\nhinsichtlich des Verlaufs der Beratungen im Ausschuß.\nangewendeten Methoden,\n- eine ausführliche Beschreibung der erreichten wissen-\nArtikel 4                              schaftlichen und technischen Ergebnisse,\nProgramm-Haushalt                        - die mögliche Verwendung der Ergebnisse, insbesondere im\n(1) Für die finanzielle Verwaltung des Programms soll ein        Rahmen weiterer Zusammenarbeit zwischen Stellen beider\nProgramm-Konto (.,Programm-Konto\") in der Bundesrepublik            Länder,\nDeutschland eröffnet und von dem deutschen Programmdirek-        - Veröffentlichungen auf der Grundlage von Arbeiten, die\ntor kontrolliert werden. Ein zweites Programm-Konto soll in         unter der jeweiligen Aufgabe gefördert wurden,\nSaudi-Arabien eröffnet und von dem saudiarabischen Pro-\ngrammdirektor kontrolliert werden. Jeder Programmdirektor        - eine Beschreibung der bei der Durchführung der Aufgabe\nhat die Befugnis, gemäß dem von den Vertragsparteienverein-         gemachten Erfindungen und der erteilten, beantragten oder\nbarten Finanzierungsplan Auszahlungen aus dem seiner Kon-           angestrebten Patente,\ntrolle unterstehenden Programm-Konto anzuordnen. Jede            - Mittelverwendung.\nAusgabe einer Vertragspartei, die über die für zur Verfügung\nstehenden Mittel hinausgeht, ist von der diese Mehrausgabe                                   Artikel 7\ntätigenden Vertragspartei zu tragen, es sei denn, daß die\nandere Vertragspartei dieser Mehrausgabe vorher zustimmt.                   Eigentums- und Nutzungsrechte an Anlagen\n(1) Alle Test- und Demonstrationsanlagen, einschließlich\n(2) Die Mittel für das Programm sind von jeder Vertragspartei\nder im laufe dieses Programms errichteten entsprechenden\nrechtzeitig genug zur Verfügung zu stellen, daß fällige Zahlun-\nGebäude, sind Eigentum der Vertragspartei, die Eigentümerin\ngen zu gleichen Teilen aus saudiarabischen und deutschen\ndes Baugrunds für die Anlage ist. Die Nutzung solcher Anlagen\nMitteln geleistet werden können. Zu diesem Zweck legt jeder\nwährend der Laufzeit dieser Vereinbarung soll zwischen den\nProgrammdirektor dem anderen zum 1. Februar, 1. Mai,\nVertragsparteien einvernehmlich geregelt und im Arbeitsplan\n1. August und 1. November jeden Jahres Mittelbedarfsschät-\nniedergelegt werden.\nzungen für seine eigene Seite vor, die auf dem Finanzierungs-\nplan und der tatsächlichen Entwicklung des Programms                 (2) Sofern Anlagen über eine gemeinsame Betriebsphase\nberuht, wie sie während der Dreimonatsperiode zu erwarten         hinaus aufrechterhalten werden, können die projektdurchfüh-\nist, die zwei Monate nach dem jeweiligen Meldedatum beginnt.      renden Stellen oder die andere Vertragspartei auch nach\nBeendigung dieser Vereinbarung an Experimenten teilneh-\n(3) Das Programm-Budget deckt auch die mit dem Pro-            men, die in diesen Anlagen durchgeführt werden, sofern dies\ngramm-Management verbundenen Kosten, insbesondere                 nicht zusätzliche Kosten für den Betreiber der Anlage ver-\nauch die Kosten - einschließlich Transportmittel - von Pro-       ursacht.","638                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nArtikel 8                               von beiden Vertragsparteien als streng vertraulich zu behan-\ndeln, und soweit nicht ausdrücklich in diesem Abkommen\nBeschaffungen, Einfuhrbestimmungen\ngestattet, darf keine Vertragspartei Informationen, know-how\n( 1) Ausrüstungen und Komponenten sollen vorzugsweise im          oder andere Angelegenheiten bezüglich der Vereinbarung\nKönigreich Saudi-Arabien und in der Bundesrepublik Deutsch-          durch Veröffentlichung, Gebrauch oder auf andere Weise\nland beschafft werden. Wenn Waren in beiden Ländern herge-           Dritten offenlegen, bis hierüber Einvernehmen zwischen den\nstellt werden, soll die Auswahl auf Wettbewerbsbasis erfolgen.       Vertragsparteien erzielt ist.\n(2) Bei der Durchführung dieser Vereinbarung finden die Ein-\nfuhr- und Zollgesetze und sonstigen Bestimmungen des Ein-                                        Artikel 13\nfuhrlandes auf die Lieferung und Verschiffung von Produkten                                Kommunikationsform\noder KomPonenten in das eigene Gebiet Anwendung.\n(1) Kommunikation und Dokumentation im Rahmen dieses\nProgramms finden in englischer Sprache statt.\nArtikel 9\n(2) Erklärungen, Anforderungen oder andere Mitteilungen,\nVersicherung                               die gemäß dieser Vereinbarung abzugeben sind, müssen\nJede Vertragspartei wird dafür sorgen, daß zu Lasten des           schriftlich erfolgen.\nProgramm-Budgets eine angemessene Versicherung besteht,\ndie abdeckt:                                                                                    Artikel 14\na) die Haftung von Personal, das im Rahmen dieser Vereinba-                                Anwendungsbereich\nrung zu Einrichtungen der anderen Vertragspartei oder von         Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\nprojektdurchführenden Stellen der anderen Vertragspartei        nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-\nentsandt worden ist, für Schäden, die dem Personal oder         über der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien innerhalb\nEigentum der gastgebenden Vertragspartei oder projekt-          von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung\ndurchführenden Stelle zugefügt worden sind, und                 eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nb) Schäden oder Verluste, die Anlagen erleiden oder verursa-\nchen, die im Rahmen dieser Vereinbarung errichtet oder                                      Artikel 15\nbetrieben werden.\nGeltungsdauer\nArtikel 10\nDie Vereinbarung tritt mit dem Datum ihrer Unterzeichnung\nRechnungsprüfung                            in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1989, sofern sie nicht\nJede Vertragspartei ist damit einverstanden, daß die zustän-     entsprechend Artikel 16 oder in gegenseitigem Einvernehmen\ndigen Rechnungsprüfungs-Beauftragten der anderen Ver-               der Vertragsparteien wegen früherer Erreichung des Arbeits-\ntragspartei die in ihrem Besitz befindlichen Rechnungsunter-        ziels früher beendet wird. Kosten, die im Zusammenhang mit\nlagen prüfen.                                                       der Programmdurchführung seit dem 1. Mai 1985 angefallen\nsind, können zu Lasten des Beitrags von INSOLAR (Artikel 1\nArtikel 11                              Absatz 2 letzter Satz) und, wenn zwischen den Vertrags-\nVeröffentlichung                           parteien vereinbart, zu Lasten der Beiträge der Vertrags-\nparteien (Artikel 1 Absatz 2 Satz 2) abgerechnet werden.\nSofern nichts anderes vereinbart wird, hat jede Vertragspar-\ntei das Recht, die folgenden Informationen über das Programm\nund jede Aufgabe zu veröffentlichen:                                                            Artikel 16\n- Titel und Gegenstand,                                                                        Kündigung\n- Namen der programmdurchführenden Forscher und der Ein-               Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei mit einer\nrichtungen, zu denen sie gehören,                                Frist von sechs Monaten durch schriftliche Erklärung gegen-\nüber der anderen Vertragspartei gekündigt werden. Nach der\n- Laufzeit,\nKündigungserklärung haben beide Vertragsparteien weitere\n- von den Vertragsparteien zur Verfügung gestellte Mittel.          Ausgaben zu vermeiden und, soweit rechtlich möglich, Ver-\nträge oder andere im Rahmen dieser Vereinbarung geschlos-\nArtikel 12                              sene Vereinbarungen zu kündigen. Die Kündigung beeinträch-\ntigt nicht die Verpflichtung der Vertragsparteien zur Beitrags-\nVertraulichkeit\nzahlung bis zur Höhe ihrer Gesamtverpflichtung aus dem Pro-\nJede vertrauliche Information, die als solche bezeichnet und     gramm, soweit dies erforderlich ist, um fortbestehende finan-\nvon der anderen Vertragspartei entgegengenommen wird, ist           zielle Verpflichtungen zu erfüllen.\nGeschehen zu Riad am 23. Februar 1986 in zwei Ausferti-\ngungen, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,\ndie gleichermaßen verbindlich sind. Im Fall einer Abweichung\nzwischen dem deutschen und dem arabischen Text soll die\nenglische Fassung den Ausschlag geben.\nFür den Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Josef Rembser\nFür die König-Abdulaziz-Stadt für Wissenschaft und Technologie\nDr. Abdullah Al-Kadhi"]}