{"id":"bgbl2-1986-16-15","kind":"bgbl2","year":1986,"number":16,"date":"1986-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/16#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-16-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_16.pdf#page=13","order":15,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-04-24T00:00:00Z","page":641,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. i 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1986                                 641\nBekanntmachung                                                  Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich                                        über den Geltungsbereich\ndes Internationalen Schiffsvermessungs-                       des Übereinkommens über die Internationale\nÜbereinkommens von 1969                               Seefunksatelliten-Organisation (INMARSA          n\nVom 24. April 1986                                              Vom 24. April 1986\nDas Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-               Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über\nmen vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach            die     Internationale    Seefunksatelliten-Organisation\nseinem Artikel 17 Abs. 3 für                                    (INMARSAT)-BGBI. 197911 S. 1081 - ist nach seinem\nBahrain                                                      Artikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinba-\nam       21 . Januar 1986\nBenin                                                        rung vom 3. September 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081,\nam        1. Februar 1986\nTuvalu                                                       111 2) nach ihrem Artikel XVII für\nam 22. November 1985\nin Kraft getreten; es wird ferner für                              Bahrain                      am        8. Januar 1986\nKatar                         am                             in Kraft getreten.\n3. Mai 1986\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                  Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. Oktober 1985 (BGBI. II                   Bekanntmachung vom 27. Dezember 1985 (BGBI. 1986\ns. 1182).                                                       II S. 401 ).\nBonn, den 24. April 1986                                        Bonn, den 24. April 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen                               Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                       Im Auftrag\nDr. Bertele                                                      Dr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. April 1986\nIn Maseru ist am 15. Januar 1986 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 15. Januar 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. April 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","642                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Begierung der Bundesrepublik Deutschland               das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwi$chen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nund\nzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bun-\ndie Regierung des Königreichs Lesotho -                 desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegt.\nim Geiste .jer bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-                                         Artikel 3\nreich Lesotho,                                                         Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages im\ngen und zu vertiefen,                                               Königreich Lesotho erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                       Artikel 4\nDie Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergeben-\nim Königreich Lesotho beizutragen -                                 den Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nsind wie folgt übereingekommen:                                  der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nArtikel 1                               Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nes der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kredit-      Genehmigungen.\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Projekt\n,,Abwasserbeseitigung in 13 Orten\" einen Finanzierungs-                                  Artikel 5\nbeitrag bis zu 15 400 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millio-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nnen vierhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nRegierung des Königreichs Lesotho zu einem späteren            gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur        bevorzugt genutzt werden.\nVorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten\nProjekts von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt                                Artikel 6\nam Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndung.                                                          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\n3. Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-         lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-        land gegenüber der Regierung des Königreichs Lesotho inner-\nland und der Regierung des Königreichs Lesotho durch          halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nandere Vorhaben ersetzt werden.                               gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2                                                         Artikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie        Kraft.\nGeschehen zu Maseru am 15. Januar 1986 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWalter\nFür die Regierung des Königreichs Lesotho\nE. R. Sekhonyana","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1986                          643\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973\nzur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe\nin der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung\nVom 25. April 1986\n1.\nDas Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeres-\nverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu\ndiesem Übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2; 1984 II S. 230; 1985 II S. 868)\nist nach Artikel V Abs. 2 des Protokolls für\nIsland                                                    am 25. September 1985\nmit der Maßgabe, daß Island die Anlagen 111, IV und V\ndes Übereinkommens nicht annimmt\nTuvalu                                                     am 22. November 1985\nin Kraft getreten.\nII.\nUnter Bezugnahme auf die anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nam 13. März 1984 von Oman abgegebenen Erklärungen (vgl. die Bekanntma-\nchung vom 11. November1985/BGBI. II S. 1211) haben die Niederlande mit\nSchreiben vom 15. März 1985 dem Generalsekretär der Internationalen See-\nschiffahrts-Organisation folgendes notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"With reference to the declarations con-        „Unter Bezugnahme auf die Erklärungen\ntained in the instrument of accession to        in der am 13. März 1984 von der Regie-\nthe Protocol of 1978 relating to the Inter-     rung des Sultanats Oman hinterlegten\nnational Convention for the Prevention of       Beitrittsurkunde zu dem Protokoll von\nPollution from Ships 1973, deposited on         1978 zu dem Internationalen Überein-\n13 March 1984 by the Government of the         kommen von 1973 zur Verhütung der\nSultanate of Oman the Government of the        Meeresverschmutzung durch Schiffe\nKingdom of the Netherlands wishes to           erklärt die Regierung des Königreichs der\nstate that in its understanding the juris-     Niederlande, daß ihrer Auffassung nach\ndiction tobe exercised by the Sultanate ex      die Hoheitsbefugnisse, die das Sultanat\nOman under its Marine Pollution law of          Oman nach Maßgabe seines Gesetzes\n1974 beyond the limits of the territorial      von 1974 über Meeresverschmutzung\nsea cannot exceed the jurisdiction recog-       jenseits der Grenzen seines Küsten-\nnized by international law.\"                   meers ausüben wird, über die vom Völker-\nrecht anerkannten Hoheitsbefugnisse\nnicht hinausgehen dürfen.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 11 . November 1985 (BGBI. II S. 1211) und vom 27. Januar 1986 (BGBI. II\ns. 464).\nBonn, den 25. April 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","644                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nHereuageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlezupbedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis apätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 38 20 80.\n~              Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngm auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundoagesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPNta dleNr Auepbe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.                               BundeMnzelger Vertagqee.m.b.H. · Pc»tfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte                           Poatvertriebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nSteuersatz beträgt 7%.\nBekanntmachung                                                          Bekanntmachu\"!9\nüber den Geltungsbereich                                   über den Geltungsbereich des Ubereinkommens\ndes Europäischen Kulturabkommens                                   über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen\nVom 25. April 1986                                                      Vom 25. April 1986\nDas Europäische Kulturabkommen vom 19. De-                                    Das Übereinkommen vom 20. Februar 1957 über die\nzember 1954 (BGBI. 1955 II S. 1128) ist nach seinem                           Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen (BGBI. 197311\nArtikel 9 Abs. 3 für                                                          S. 1249) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für\nSan Marino                                    am        13. Februar 1986      Nicaragua                           am              9. April 1986\nin Kraft getreten.                                                            in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                                Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. September 1979 (BGBI. II                               Bekanntmachung vom 4. November 1983 (BGBI. II\ns. 1050).                                                                     s. 726).\nBonn.den 25.April 1986                                                        Bonn, den 25. April 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen                                          Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                           Im Auftrag\nDr. Bertele                                                           Dr. Bertele"]}