{"id":"bgbl2-1986-15-8","kind":"bgbl2","year":1986,"number":15,"date":"1986-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/15#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-15-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_15.pdf#page=13","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-italienischen Vereinbarung über die Beseitigung der Beschränkungen bei humanitären Hilfs- und Notflügen und bei Flügen von Lufttaxen und Luftambulanzen","law_date":"1986-04-10T00:00:00Z","page":625,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1986                                       625\nBekanntmachung\nder deutsch-italienischen Vereinbarung\nüber die Beseitigung der Beschränkungen\nbei humanitären Hilfs- und Notflügen\nund bei Flügen von Lufttaxen und Luftambulanzen\nVom 10. April 1986\nIn Rom ist durch Notenwechsel vom 18./19. Januar\n1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Italienischen Repu-\nblik eine Vereinbarung über die Beseitigung der\nBeschränkungen bei humanitären Hilfs- und Notflügen\nund bei Flügen von Lufttaxen und Luftambulanzen\ngetroffen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Num-\nmer 6 zweiter Absatz\nam 1. März 1986\nin Kraft getreten. Die Botschaft der Bundesrepublik\nDeutschland in Rom hat mit Note vom 19. Januar 1986\ndas Einverständnis der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland zu dem vorgeschlagenen Verfahren mitge-\nteilt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn.den 10.April 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. Winter\n(Übersetzung)\nMinisterium für auswärtige Angelegenheiten\n074/1089                                                                                                   Rom, 18.Januar1986\nHerr Botschafter,\nich habe die Ehre, Eure Exzellenz davon zu unterrichten, daß       ICAO-Bestimmungen ohne Auferlegung der „Vorschriften,\ndie zuständigen italienischen Behörden es für erwünscht hal-          Bedingungen oder Beschränkungen\", die nach Artikel 5\nten, mit den zuständigen deutschen Behörden zu einer Verein-          Absatz 2 des Abkommens von Chicago im Ermessen der\nbarung über die Beseitigung von Beschränkungen bei huma-              Vertragsstaaten stehen, frei zugelassen.\nnitären Hilfs- und Notflügen und bei Flügen von Lufttaxen und\n2. Zu diesem Zweck\nLuftambulanzen zu gelangen.\na)   werden Hilfs- und Notflüge als Flüge definiert, die im\nIn Anbetracht dessen, daß humanitäre Hilfs- und Notflüge\nDienst der Menschlichkeit stehen oder der Behebung\nund Flüge von Lufttaxen und Luftambulanzen den Fluglinien-\neines Notstandes dienen;\nverkehr nicht beeinträchtigen,\nb)   werden Taxiflüge, einschließlich Ambulanzflüge, als\nin dem Bestreben, nicht-linienmäßige Flüge dieser Art zu\ngelegentliche Flüge definiert, die mit Luftfahrzeugen\nerleichtern,\nmit Sitzplätzen für höchstens 1O Fluggäste ausgeführt\nin der Erwägung, daß beide Staaten als Mitglieder der Inter-            werden, deren gesamter Nutzraum von einer Einzel-\nnationalen Zivilluftfahrt-Organisation die Regelung in Artikel 5           person (natürliche oder juristische Person) gemietet\nAbsatz 1 des Abkommens von Chicago beachten und befolgen -                 ist und deren Nutzraum auch nicht teilweise zum\nöffentlichen Wiederverkauf gelangt.\nschlagen sie deshalb vor, folgendes Verfahren zu vereinba-\nren:                                                               3. Diese Vereinbarung findet nur auf humanitäre Hilfs- und\n1. Humanitäre Hilfs- und Notflüge und Flüge von Lufttaxen            Notflüge und auf Flüge von Lufttaxen und Luftambulanzen\nund Luftambulanzen sind in den Hoheitsgebieten der bei-          Anwendung, die von Luftfahrtunternehmen der beiden\nden Staaten nach Mitteilung des Flugplans gemäß den              Staaten ausgeführt werden, die von den zuständigen Luft-","626                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nverkehrsbehörden ordnungsgemäß zugelassen wurden,                     derselben Fluggäste innerhalb von 36 Stunden nach\nvorausgesetzt, daß sich die tatsächliche Geschäftsleitung             Ankunft des Fluges aus dem Ausland ausgeführt werden\nund das Eigentum an ihnen im wesentlichen bei Staatsan-               und kein weiterer Fluggast zu- oder aussteigt.\ngehörigen der beiden Staaten befinden und vorbehaltlich\n6. Diese Vereinbarung gilt für zwei Jahre. Sie verlängert sich\nder Wahrung der Rechtsvorschriften beider Parteien im\ndanach jeweils stillschweigend um weitere zwei Jahre,\nBereich des Luftverkehrs und der Betriebserfordernisse der\nsofern sie nicht von einer Vertragspartei drei Monate vor\nFlughäfen. Eine beglaubigte Kopie der Genehmigung als\nAblauf der Zweijahresfrist schriftlich gekündigt wird. Falls\nLuftfahrtunternehmen ist bei solchen Flügen an Bord mitzu-\ndie zuständigen deutschen Behörden diesem Verfahren\nführen.\nzustimmen, schlage ich vor, daß diese Note sowie die\n4. Die freie Zulassung nach Nummer 1 betrifft die zivilen inter-        zustimmende Antwortnote Eurer Exzellenz als eine Verein-\nnationalen Flugplätze und die militärischen Flugplätze, die          barung zwischen den zuständigen Behörden unserer bei-\nfür den zivilen internationalen gewerblichen Flugverkehr             den Staaten betrachtet werden und daß das vorgeschla-\nder beiden Staaten auf der Grundlage tatsächlicher                   gene Verfahren am ersten Tage des zweiten, dem Datum\nGegenseitigkeit offen sind.                                          der Antwortnote Eurer Exzellenz folgenden Monats in Kraft\ntritt.\n5. Soweit Taxiflüge betroffen sind, gilt diese Vereinbarung\naußer für Flüge in das oder aus dem Ausland auch für Flüge\nzwischen zwei oder mehr Punkten des jeweiligen Hoheits-                 Der Generaldirektor für Wirtschaftliche Angelegenheiten\ngebiets, vorausgesetzt, daß diese Flüge zur Beförderung                                       G. Attolico\nSeiner Exzellenz\nHerrn Botschafter\nLothar Lahn\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland\nRom\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland\nWi 455.00/1                                                   Rom, den 19. Januar 1986\nExzellenz,\nIch habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note vom 18. Januar 1986 zu bestätigen, die\nfolgenden Wortlaut hat:\n(Es folgt der Text der vorstehenden Note.)\nIch habe die Ehre, Sie davon zu unterrichten, daß meine Regierung dem vorgeschla-\ngenen Verfahren zustimmt.\nDr. Lothar Lahn\nSeiner Exzellenz\nHerrn Botschafter\nGiacomo Attolico\nMinisterium für auswärtige Angelegenheiten\nRom"]}