{"id":"bgbl2-1986-15-7","kind":"bgbl2","year":1986,"number":15,"date":"1986-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/15#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-15-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_15.pdf#page=9","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-04-02T00:00:00Z","page":621,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["------·- ------- ----------------\nNr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1986      621\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber den internationalen Warentransport mit Carnets-TIR\nVom 26. März 1986\nDas Zollübereinkommen vom 14. November 1975\nüber den internationalen Warentransport mit Carnets-\nTIR (BGBI. 1979 II S. 445) wird nach seinem Artikel 53\nAbs. 2 für\nJordanien                         am 24. Juni 1986\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. Oktober 1985 (BGBI. II\ns. 1204).\nBonn, den 26. März 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. April 1986\nIn Kingston ist am 14. Februar 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von Jamaika über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 14. Februar 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. April 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","622                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Darlehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-\nund\ngen.\ndie Regierung von Jamaika -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Die Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wie-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika,                 deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika erho-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        ben werden.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Die Regierung von Jamaika überläßt bei den sich aus der\nDarlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren\nin Jamaika beizutragen -                                             und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-\nsind unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift vom           nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\n30. November 1984 über die Regierungskonsultationen in               Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nKingston wie folgt übereingekommen:                                  benenfalls die für eine Beteiligu~dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                      Artikel 5\nes der Regierung von Jamaika, von der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devisen-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-         rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi-         chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nsen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-         den.\ntage ein Darlehen bis zu 15 000 000,00 DM (in Worten: fünf-\nzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hier-                                  Artikel 6\nbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkom-              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nmen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Liefer-       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nverträge bzw. Leistungsverträge nach dem 15. November 1985          lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nabgeschlossen worden sind.                                          land gegenüber der Regierung von Jamaika innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nArtikel 2                                :=rklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nArtikel 7\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des            Kraft.\nGeschehen zu Kingston am 14. Februar 1986 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRichard Wagner\nFür die Regierung von Jamaika\nEdward Seaga","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1986                            623\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 14. Februar 1986 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie einschließlich Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekänipfungsmittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Jamaika von\nBedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Die vorgenannten Waren und Leistungen sind grundsätzlich zur Förderung des\ngewerblichen Sektors Jamaikas einschließlich der Förderung nicht-traditioneller\nIndustriezweige sowie zur Förderung des Landwirtschaftssektors Jamaikas\nbestimmt. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert\nwerden, wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland dafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-mauretanischen Investitionsförderungsvertrags\nVom 7. April 1986\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1984 zu dem Vertrag vom 8. Dezember\n1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Islamischen Republik Mauretanien über die Förde-\nrung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen\n(BGBI. 198511 S. 22) wird bekanntgemacht, daß der Ver-\ntrag nach seinem Artikel 13 Abs. 2 sowie das dazuge-\nhörige Protokoll vom selben Tag\nam 26. April 1986\nin Kraft treten werden.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 26. März 1986 in\nBonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 7. April 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","624                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nüber den Schutz der ausübenden Künstler,\nder Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen\nVom 9. April 1986\nDas Internationale Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der\nausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter-\nnehmen (BGBI. 1965 II S. 1243) ist nach seinem Artikel 25 Abs. -2 für\nMonaco                                                           am 6. Dezember 1985\nmit folgenden Vorbehalten in Kraft getreten:\n(Übersetzung)\n• 1. En ce qui concerne la protection            „ 1. Was den Schutz der Hersteller von\naccordee aux producteurs de pho-                 Tonträgern angeht, so wird aufgrund\nnogrammes, il ne sera pas fait appli-            des Artikels 5 Abs. 3 nicht das Merk-\ncation, en vertu des dispositions de             mal der Veröffentlichung, sondern\nl'article 5, paragraphe 3, du critere            ausschließlich das Merkmal der\nde la publication mais uniquement                Staatsangehörigkeit und das Merk-\ndes criteres de la nationalite et de la          mal der Festlegung angewendet.\nfixation.\n2. En ce qui concerne la protection des           2. Was den Schutz von Tonträgern\nphonogrammes, il ne sera fait appli-             angeht, so wird, wie dies nach\ncation d'aucune des dispositions de              Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i\nl'article 12, comme l'autorise l'article         zulässig ist, keine Bestimmu..ag des\n16, paragraphe 1, lettres a) i).                 Artikels 12 angewendet.\n3. En ce qui concerne les organismes              3. Was die Sendeunternehmen angeht,\nde radiodiffusion, il ne sera pas fait           so werden, wie dies nach Artikel 16\napplication des dispositions de                  Abs. 1 Buchstabe b zulässig ist,\nl'article 13, lettre d), relatives ä la          die Bestimmungen des Artikels 13\nprotection contre la communication               Buchstabe d über den Schutz gegen\nau public des emissions de televi-               die öffentliche Wiedergabe von Fern-\nsion, comme l'autorise l'article 16,             sehsendungen nicht angewendet.\"\nparagraphe 1, lettre b).,.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n14. August 1985 (BGBI. II S. 1100).\nBonn, den 9. April 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}