{"id":"bgbl2-1986-15-6","kind":"bgbl2","year":1986,"number":15,"date":"1986-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/15#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-15-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_15.pdf#page=7","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-03-13T00:00:00Z","page":619,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1986                                      619\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea-Bissau\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. März 1986\nIn Dakar ist am 28. November 1985 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Guinea-Bissau\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 28. November 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. März 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea-Bissau\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und\nder im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nund                                anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versi-\ndie Regierung der Republik Guinea-Bissau -               cherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu\n3 500 000,- DM (in Worten: drei Millionen fünfhunderttausend\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferun-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           gen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage\nGuinea-Bissau,                                                     beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bezie-\nhungsweise Leistungsverträge nach Inkrafttreten dieses\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            Abkommens abgeschlossen worden sind.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                                        Artikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            Bedingungen zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Fi nan-\nin der Republik Guinea-Bissau beizutragen -                        zierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 liegt.\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Guinea-Bissau stellt die Kredit-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nes der Regierung der Republik Guinea-Bissau, von der Kredit-        gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung        Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-\nder Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen            ges in Guinea-Bissau erhoben werden.","620                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nArtikel 4                                Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nDie Regierung der Republik Guinea-Bissau überläßt bei den        gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nsich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergeben-         bevorzugt genutzt werden.\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der                                    Artikel 6\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nSitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-            lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für      land gegenüber der Regierung der Republik Guinea-Bissau\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen         innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nGenehmigungen.                                                     mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5                                                            Artikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des          Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 28. November 1985 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Norbert Lang\nFür die Regierung der Republik Guinea-Bissau\nJose Batista\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea-Bissau\nüber Finanz~elle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 28. November 1985 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Produktionsmittel für landwirtschaftliche Kleinbetriebe\nb) Material und Ausrüstung für einfache lnfrastrukturvorhaben\nc) Ersatz- und Zubehörteile\nd) Montageleistungen\nDie unter Nummer 1 Buchstabe a bis c genannten Waren sind bestimmt zur Förde-\nrung der landwirtschaftlichen Erzeugung bäuerlicher Kleinbetriebe sowie zur\nDurchführung einfacher lnfrastrukturvorhaben in der Teilregion Quinara der Ent-\nwicklungszone III.\nIm übrigen wird auf Ziffer 2.1.1 der Niederschrift über die Regierungsverhandlungen\nvom 12. Oktober 1983 Bezug genommen.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die mililtärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}