{"id":"bgbl2-1986-15-4","kind":"bgbl2","year":1986,"number":15,"date":"1986-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-15-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_15.pdf#page=2","order":4,"title":"Fünfte Verordnung über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnitts II der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 in der Fassung des Vertrags vom 27. April 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben","law_date":"1986-04-09T00:00:00Z","page":614,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["614                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nfünfte Verordnung\nOber die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnitts II der Anlage 1\nzum Vertrag vom 31. Mal 1967 In der Faaaung des Vertrags vom 27. Aprll 1983\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nOber zoll- und paßrechtllche Fragen, die sich an der\ndeutach-österrelchlachen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben\nVom 9. April 1986\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1970 zu dem Vertrag vom\n31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nÖsterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-öster-\nreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben (BGBI. 1970\nII S. 697), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 1\nDie Vereinbarung vom 10. Oktober 1985 zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich zur\nErgänzung des Abschnitts II der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 in der\nFassung des Vertrags vom 27. April 1983 zur Änderung des Vertrags vom\n31 . Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nÖsterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-öster-\nreichischen Grenze bei Grenzbauwerken (BGBI. 1984 II S. 832) ergeben, wird\nhiermit in Kraft gesetzt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in\nVerbindung mit Artikel 5 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch\nim Land Berlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Vereinbarung\nin Kraft tritt.\n(2) Diese Verordnung tritt ari dem Tage außer Kraft, an dem die Verein-\nbarung außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im\nBundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 9. April 1986\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeusel","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1986                                               615\nDer Botschafter                                                   Der Bundesminister\nder Bundesrepublik Deutschland                                      für Auswärtige Angelegenheiten\nWien, den 10. Oktober 1985                                             Wien, am 10. Oktober 1985\nHerr Bundesminister,                                                Herr Botschafter!\nIch beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 1O. Oktober\n1985 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-           ,,Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bun-\nrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz           desrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Artikel 1\n3 des Vertrags vom 31. Mai 1967 in der Fassung des Vertrags          Absatz 3 des Vertrags vom 31. Mai 1967 in der Fassung des\nvom 27. April 1983 zur Änderung des Vertrags vom 31. Mai             Vertrags vom 27. April 1983 zur Änderung des Vertrags vom\n1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der                 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nRepublik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die         der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen,\nsich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Grenzbau-            die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Grenz-\nwerken ergeben, folgende Vereinbarung vorzuschlagen:                 bauwerken ergeben, folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\nDas Verzeichnis der Grenzbrücken (Abschnitt II der Anlage I           Das Verzeichnis der Grenzbrücken (Abschnitt II der Anlage 1\nzum Vertrag) wird wie folgt ergänzt:                                 zum Vertrag) wird wie folgt ergänzt:\nNach der Grenzbrücke unter Nr. 40 wird aufgenommen:                   Nach der Grenzbrücke unter Nr. 40 wird aufgenommen:\n,,40 a. Brücke über den Steinbach an der Bundesstraße Mel-           ,,40 a. Brücke über den Steinbach an der Bundesstraße Mel-\nleck-Lofer bei Grenzstein 182/9\".                                    leck-Lofer bei Grenzstein 182/9\".\nFalls sich die österreichische Bundesregierung mit diesem            Falls sich die Österreichische Bundesregierung mit diesem\nVorschlag einverstanden erklärt, schlage ich vor, daß diese          Vorschlag einverstanden erklärt, schlage ich vor, daß diese\nNote und die entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine · Note und die entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden,             Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden,\ndie am ersten Tag des dritten Monats in Kraft tritt, der auf jenen   die am ersten Tag des dritten Monats in Kraft tritt, der auf jenen\nMonat folgt, in dem die Regierungen einander mitgeteilt haben,       Monat folgt, in dem die Regierungen einander mitgeteilt haben,\ndaß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das          daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das\nInkrafttreten erfüllt sind.                                        , Inkrafttreten erfüllt sind.\"\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Österreichische\nBundesregierung damit einverstanden ist, daß Ihre Note und\ndiese Antwortnote eine Vereinbarung unserer beiden Regie-\nrungen bilden, die am ersten Tag des dritten Monats in Kraft\ntritt, der auf jenen Monat folgt, in dem die Regierungen ein-\nander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen Voraussetzungen\nfür das Inkrafttreten erfüllt sind.\nGenehmigen Sie, Herr Bundesminister, die Versicherung                Empfangen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner\nmeiner ausgezeichneten Hochachtung.                                  ausgezeichneten Hochachtung.\nHans Heinrich Noebel                                                          Leopold Gratz\nSeiner Exzellenz                                                    Seiner Exzellenz\ndem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten                    dem Botschafter\nder Republik Österreich                                              der Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Leopold Gratz                                                  Herrn Hans Heinrich Noebel\nWien                                                                Wien"]}