{"id":"bgbl2-1986-15-2","kind":"bgbl2","year":1986,"number":15,"date":"1986-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/15#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_15.pdf#page=11","order":2,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-mauretanischen Investitionsförderungsvertrags","law_date":"1986-04-07T00:00:00Z","page":623,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1986                            623\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 14. Februar 1986 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie einschließlich Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekänipfungsmittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Jamaika von\nBedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Die vorgenannten Waren und Leistungen sind grundsätzlich zur Förderung des\ngewerblichen Sektors Jamaikas einschließlich der Förderung nicht-traditioneller\nIndustriezweige sowie zur Förderung des Landwirtschaftssektors Jamaikas\nbestimmt. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert\nwerden, wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland dafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-mauretanischen Investitionsförderungsvertrags\nVom 7. April 1986\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1984 zu dem Vertrag vom 8. Dezember\n1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Islamischen Republik Mauretanien über die Förde-\nrung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen\n(BGBI. 198511 S. 22) wird bekanntgemacht, daß der Ver-\ntrag nach seinem Artikel 13 Abs. 2 sowie das dazuge-\nhörige Protokoll vom selben Tag\nam 26. April 1986\nin Kraft treten werden.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 26. März 1986 in\nBonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 7. April 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}