{"id":"bgbl2-1986-14-4","kind":"bgbl2","year":1986,"number":14,"date":"1986-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/14#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_14.pdf#page=31","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-03-21T00:00:00Z","page":611,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1986                                     611\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. März 1986\nIn Accra ist am 11. November 1985 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ghana über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 11 . November 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. März 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                nahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens-\neinen nicht rückzahlbaren Finanzierungsbeitrag bis zum\nund                                 Betrag von 1 900 000,- DM (in Worten: eine Million neunhun-\ndie Regierung der Republik Ghana,                     derttausend Deutsche Mark) zu erhalten, so daß für das Vor-\nhaben nunmehr insgesamt 92 700 000,- DM (in Worten:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          zweiundneunzig Millionen siebenhunderttausend Deutsche\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             Mark) als Darlehen zur Verfügung stehen. In der Ermächtigung\nGhana,                                                               zur Aufnahme eines zusätzlichen Darlehens von bis zu\n17 500 000,- DM (in Worten: siebzehn Millionen fünfhundert-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             tausend Deutsche Mark) ist ein Betrag von 13 701 407,86 DM\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        (in Worten: dreizehn Millionen siebenhunderteintausendvier-\ngen und zu vertiefen,                                               hundertsieben Deutsche Mark 86 Pfennig) enthalten, der mit\nAbkommen über Finanzielle Zusammenarbeit vom 5. Mai 1980\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       für das Vorhaben „Reparatur der Tafle-Brücke\" vorgesehen\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             war und für dieses Vorhaben nicht mehr benötigt wird. Der Dar-\nlehensbetrag für das Vorhaben „Reparatur der Tafle-Brücke\"\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    wird damit auf 698 592, 14 DM (in Worten: sechshundertacht-\nin der Republik Ghana beizutragen,                                  undneunzigtausendfünfhundertzweiundneunzig           Deutsche\nMark 14 Pfennig) gekürzt.\nsind unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen               (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nvom September 1984 wie folgt übereingekommen:                       der Regierung der Republik Ghana zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzie-\nArtikel 1                               rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nführung und Betreuung des Vorhabens von der Kreditanstalt\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses\nlicht es der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditan-\nAbkommen Anwendung.\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben\n„Transportsystem Voltasee\" ein weiteres Darlehen bis zu                 (3) Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen gemäß\n17 500 000,- DM (in Worten: siebzehn Millionen fünfhundert-           Absatz 1 und 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie\ntausend Deutsche Mark) sowie für notwendige Begleitmaß-               nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.","612                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezU9sbedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich\n0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.\nPreis des Anlagebandes: 9,35 DM (8,25 DM zuzüglich 1, 10 DM Versand-                      Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10, 15 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte                                   Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nSteuersatz beträgt 7%.\nArtikel 2                                        der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbe-\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die                           reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden                              erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-                           unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\ndes Darlehens und Finanzierungsbeitrages zu schließenden                                                           Artikel 5\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-                             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nden Rechtsvorschriften unterliegen.                                                 deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages erge-\nbenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Mög-\nArtikel 3                                        lichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDie Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-                                                        Artikel 6\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Ghana                              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nerhoben werden.                                                                     des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 4                                        land gegenüber der Regierung der Republik Ghana innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nDie Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus                      gegenteilige Erklärung abgibt.\nder Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-\nrungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und\nArtikel 7\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft                             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung                           Kraft.\nGeschehen zu Accra am 11 . November 1985 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfdietrich Vogel\nFür die Regierung der Republik Ghana\nDr. K. Botchwey"]}