{"id":"bgbl2-1986-14-3","kind":"bgbl2","year":1986,"number":14,"date":"1986-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/14#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_14.pdf#page=29","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-03-20T00:00:00Z","page":609,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1986                                    609\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der BundesreP,ublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. März 1986\nIn Kairo ist am 2. September 1985 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 24. Februar 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. März 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              anderen, von beiden Regierungen gemeinsam zu bestimmen-\nund                                den Darlehensnehmern, von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten,\n(a) Zellstoff- und Papierfabrik Kous,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         (b) Abwasserbeseitigung Kafr el Sheikh, Phase II,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabi-\nschen Republik Ägypten,                                             (c) Ausbau des Fernmeldewesens, Phase II b 1,\n(d) Bektrizitätssektor - Studiß über Energierationalisierung\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                 in Industrien mit hoher Energienachfrage,\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                (e) Elektrizitätssektor - Rehabilitierung von vier Umspann-\nstationen und des Siouf-Kraftwerks,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       (f)  Studien- und Expertenfonds IV,\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(g) Betriebsassistenz für Zementwerk der National Cement\nCo. Tebbin,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Arabischen Republik Ägypten beizutragen,                     (h) Betriebsassistenz für Ziegelei EI Sebaeia,\n(i)  Maßnahmen im Eisenbahnsektor - automatisches Zug-\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom\nkontrollsystem,\n21. März 1985,\n(j)  Vierte Koksofenbatterie Heluan,\nsind wie folgt übereingekommen:                                  (k) Betriebsassistenz für die Anlage zur Herstellung duktiler\nGußrohre EI Nasr Casting Co.,\nArtikel 1\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        den ist, Darlehen bis zu DM 226,5 Millionen (in Worten: zwei-\nlicht es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder         hundertsechsundzwanzig Millionen fünfhunderttausend Deut-","610                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nsehe Mark) und - zur Vorbereitung sowie für Begleitmaßnah-                                    Artikel 3\nmen zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben-erforder-\nDie Kreditanstalt für Wiederaufbau wird mit keinen Steuern\nlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu DM 8,5 Millionen (in\noder sonstigen öffentlichen Abgaben belastet, die im Zusam-\nWorten: acht Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark),\nmenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2\nmithin insgesamt bis zu DM 235 Millionen (in Worten: Zwei-\nerwähnten Verträge in der Arabischen Republik Ägypten erho-\nhundertfünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.        ben werden.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                                  Artikel 4\nder Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem spä-\nteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder weitere              Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt\nFinanzierungsbeiträge von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,      bei den sich aus der Gewährung der Darlehen und Finanzie-\nFrankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen             rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nAnwendung.                                                         Gütern im land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-       keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\nDeutschland und der Regierung der Arabischen Republik              tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nÄgypten durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzie-             ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nrungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen              Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. See-\ngemäß Absatz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie            transporte erfolgen mit Schiffen der regulären Linienreede-\nnicht für solche Maßnahmen verwendet werden.                        reien der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen\n(4) Die Auszahlung der Darlehen und Finanzierungsbei-           Republik Ägypten in Übereinstimmung mit dem am 25. Januar\nträge, die für die in Absatz 1, Buchstabe c bis k bezeichneten      1973 zwischen den Linienreedereien geschlossenen Abkom-\nVorhaben bestimmt sind, ist davon abhängig, daß die in dem          men.\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nArtikel 5\nder Regierung der Arabischen Republik Ägypten vereinbarten\nProtokoll vom 8. Februar 1973 übernommenen Zahlungsver-                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\npflichtungen fristgerecht erfüllt werden.                          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nDarlehen und Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen\nArtikel 2                               und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes\nBerlin bevorzugt genutzt werden.\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er gewährt wird - einschließlich ange-\nmessener Gebühren sowie anderer Finanzierungskosten ent-                                      Artikel 6\nsprechend banküblichen, zwischen der Zentralbank von Ägyp-            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nten und der Kreditanstalt für Wiederaufbau vereinbarten           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nGrundsätzen -, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe             lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nbestimmen die zwischen den Empfängern der Darlehen und             land gegenüber der Regierung der Arabischen Republik Ägyp-\nFinanzierungsbeiträge und der Kreditanstalt für Wiederaufbau      ten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nzu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik            mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen, ohne\njedoch die Empfänger mit weiteren Finanzierungskosten außer\nden vorgenannten zu belasten.                                                                Artikel 7\n(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit         Dieses Abkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der        Regierung der Arabischen Republik Ägypten der Regierung\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher        der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer       Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen\naufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-        Voraussetzungen aufseiten der Arabischen Republik Ägypten\ntieren.                                                           erfüllt sind.\nGeschehen zu Kairo am 2. September 1985 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und arabischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nDr. Kamal A. EI Ganzoury"]}