{"id":"bgbl2-1986-13-1","kind":"bgbl2","year":1986,"number":13,"date":"1986-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/13#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_13.pdf#page=27","order":1,"title":"Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 45 über Scheinwerfer-Reinigungsanlagen nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zu der Regelung Nr. 45)","law_date":"1986-03-12T00:00:00Z","page":575,"pdf_page":27,"num_pages":1,"content":["Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1986                                           575\nVerordnung\nüber die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 45\nüber Scheinwerfer-Reinigungsanlagen\nnach dem Übereinkommen vom 20. März 1958\nüber die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung\nder Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen\nund über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung\n(Verordnung zu der Regelung Nr. 45)\nVom 12. März 1986\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Überein-\nkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für\ndie Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahr-\nzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung\n(BGBI. 196511 S. 857), der durch das Gesetz vom 20. Dezember 1968 (BGBl.11\nS. 1224) eingefügt worden ist, wird nach Anhörung der zuständigen obersten\nLandesbehörden verordnet:\n§ 1\nDie nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene\nRegelung Nr. 45 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von\nScheinwerfer-Reinigungsanlagen für Kraftfahrzeuge und der Kraftfahrzeuge\nhinsichtlich der Sehweinwerfer-Reinigungsanlagen wird in Kraft gesetzt. Der\nWortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffent-\nlicht.*)\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 4 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom\n12. Juni 1965 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 auch im\nLand Berlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Regelung Nr. 45 für die\nBundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 18. Oktober 1985 in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in § 1\ngenannte Regelung für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der\nTag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 12. März 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\n•i Die Regelung Nr. 45 mit Anhängen 1 bis 4 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes\nausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos über-\nsandt."]}