{"id":"bgbl2-1986-12-7","kind":"bgbl2","year":1986,"number":12,"date":"1986-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/12#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-12-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_12.pdf#page=10","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche","law_date":"1986-03-11T00:00:00Z","page":542,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["542                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Befreiung ausländischer öffentlicher\nUrkunden von der Legalisation\nVom 10. März 1986\nAntigua und Barbuda hat am 17. Mai 1985 dem Ministerium für Aus-\nwärtige Angelegenheiten der Niederlande als Verwahrer des Übereinkom-\nmens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden\nvon der Legalisation (BGBI. 1965 II S. 875) notifiziert, daß es sich auch nach\nErlangung der Unabhängigkeit am 1. November 1981 an das vorgenannte\nÜbereinkommen gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der\nUnabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet\nerstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n22. August 1985 (BGBI. II S. 1108).\nBonn, den 10. März 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachu'19\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche\nVom 11. März 1986\nDas Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-\nstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGB!. 1961 II S. 121) ist nach\nseinem Artikel XII Abs. 2 für\nMalaysia                                                         am 3. Februar 1986\nin Kraft getreten.\nM a I a y s i a hat bei Hinterlegung der Betrittsurkunde die nachstehende Erklä-\nrung abgegeben:\n(Übersetzung)\n\" ... the Government of Malaysia, in             ..... die Regierung von Malaysia erklärt\naccordance with the provision of Article       nach Artikel I Absatz 3 des Übereinkom-\n1(3) of the Convention, declares that it will  mens, daß sie das Übereinkommen auf\napply the Convention on the basis of           der Grundlage der Gegenseitigkeit nur\nreciprocity, to the recognition and en-        auf die Anerkennung und Vollstreckung\nforcement of awards made only in the ter-      solcher Schiedssprüche anwenden wird,\nritory of another Contracting State.           die im Hoheitsgebiet eines anderen Ver-\nMalaysia further declares that it will apply  tragsstaats ergangen sind. Malaysia\nthe Convention only to differences arising     erklärt ferner, daß es das Übereinkommen\nout of legal relationships, whether con-       nur auf Streitigkeiten aus solchen\ntractual or not, which are considered as        Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher\ncommercial unter Malaysian law.\"               oder nichtvertraglicher Art, anwenden\nwird, die nach malaysischem Recht als\nHandelssachen angesehen werden.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n1. August 1985 (BGBI. II S. 1006).\nBonn, den 11. März 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}