{"id":"bgbl2-1986-12-17","kind":"bgbl2","year":1986,"number":12,"date":"1986-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/12#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-12-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_12.pdf#page=4","order":17,"title":"Bekanntmachung der deutsch-schweizerischen Vereinbarung über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films","law_date":"1986-03-04T00:00:00Z","page":536,"pdf_page":4,"num_pages":13,"content":["536                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-schweizerischen Vereinbarung\nüber die Beziehungen auf dem Gebiet des Films\nVom 4. März 1986\nIn Bonn ist am 6. Juni 1984 eine Vereinbarung zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Schweizerischen Eidgenossen-\nschaft über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 15 Abs. 1\nam 28. Februar 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. März 1986\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. von Beauvais\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Beziehungen auf dem Gebiet des Films\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (3) Gemeinschaftsproduktionen, auf die diese Vereinbarung\nund                                Anwendung finden soll, bedürfen vor Drehbeginn der Anerken-\nnung durch die zuständigen Behörden beider Staaten im\ndie Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft -         gegenseitigen Einvernehmen. Die zuständige Behörde in der\nBundesrepublik Deutschland ist das Bundesamt für gewerb-\nim Bestreben, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des          liche Wirtschaft, in der Schweiz das Bundesamt für Kultur-\nFilms weiter zu entwickeln,                                     pflege.\nim Wunsch, die Gemeinschaftsproduktion von Filmen, die          (4) Die Anerkennung gilt vorbehaltlich der entsprechenden\ndem Filmschaffen beider Länder förderlich sein können, zu       Realisierung des Gemeinschaftsproduktions-Vorhabens.\nbegünstigen -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie für eine Gemeinschaftsproduktion vorgesehenen Ver-\nGemeinschaftsproduktion                     günstigungen werden Produzenten gewährt, die über eine\ngute technische und finanzielle Organisation sowie über aus-\nArtikel 1                             reichende Berufsqualifikation verfügen.\nDie Vertragsparteien werden Filme, die zwischen Produzen-\nten beider Staaten in Gemeinschaftsproduktion hergestellt\nArtikel 4 .\nwerden, im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen\nRechts nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung behan-            (1) Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten setzt\ndeln.                                                           sich aus finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträ-\nArtikel 2                             gen zusammen. Der künstlerische und technische Beitrag\njedes Gemeinschaftsproduzenten entspricht grundsätzlich\n(1) Filme, die im Rahmen dieser Vereinbarung in Gemein-\nseinem finanziellen Beitrag.\nschaftsproduktion hergestellt worden sind, werden als inlän-\ndische Filme angesehen.                                            (2) Die Mindestbeteiligung des Minderheitsproduzenten an\nden Herstellungskosten des Films beträgt in der Regel 30 %.\n(2) Beihilfen und sonstige finanzielle Vorteile, die im\nHoheitsgebiet einer Vertragspartei gewährt werden, erhält der       (3) Im Ausnahmefall kann eine finanzielle Mindestbeteili-\nHersteller nach dem Recht dieser Vertragspartei.                 gung von 20 % zugelassen werden, wenn der Film von beson-","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1986                                      537\nderer Bedeutung für die beiden Länder ist und die Produktions-    Regisseur stellt. In beiderseitigem Einvernehmen kann der\nkosten überdurchschnittlich hoch sind.                            Film auch ßlS Beitrag beider Hersteller zur Vorführung ge-\nlangen.\nArtikel 5                                                          Artikel 7\n(1) Die an der Herstellung des Films Beteiligten müssen,         Titelvor- beziehungsweise -nachspann und wichtiges\nwas die Bundesrepublik Deutschland betrifft, deutsche             Werbematerial der Gemeinschaftsproduktion müssen den\nStaatsangehörige sein oder dem deutschen Kulturbereich            Hinweis enthalten, daß es sich um eine Gemeinschaftsproduk-\nangehören und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepu-        tion beider Staaten handelt.\nblik Deutschland haben; was die Schweizerische Eidgenos-\nsenschaft anbetrifft, müssen sie die schweizerische Nationa-\nArtikel 8\nlität beziehungsweise die Niederlassungsbewilligung in der\nSchweiz besitzen. Können Personen nach diesen Bestimmun-            (1) Die zuständigen Behörden erkennen im Rahmen dieser\ngen beiden Staaten zugerechnet werden, so haben sich die         Vereinbarung Filme als Gemeinschaftsproduktion an, die her-\nGemeinschaftsproduzenten über die Zuordnung zu einigen.          gestellt worden sind von Produzenten der Bundesrepublik\nKommt es zu keiner Einigung, so werden diese Personen dem        Deutschland, der Schweiz und Drittstaaten, mit welchen der\nStaat jenes Gemeinschaftsproduzenten zugeordnet, der sie         eine oder der andere Staat Vereinbarungen über Gemein-\nvertraglich verpflichtet.                                         schaftsproduktionen geschlossen hat.\n(2) Die künstlerische und technische Beteiligung des Min-         (2) Die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 und des Arti-\nderheitsproduzenten besteht wenigstens in einem Drehbuch-        kels 5 Absätze 1 und 2 gelten für Gemeinschaftsproduktionen\nautor oder Dialogbearbeiter, einem Regieassistenten oder         im Sinne des Absatzes 1 dieser Vorschrift, jedoch ist eine\neiner anderen wesentlichen künstlerischen oder technischen       Beteiligung des Minderheitsproduzenten an den Herstellungs-\nStabkraft sowie in einem Darsteller in einer Hauptrolle und       kosten in Höhe von 20 % ausreichend. Die übrigen Bestim-\neiner wichtigen Rolle oder zwei Darstellern in wichtigen Rollen   mungen des Artikels 5 gelten sinngemäß.\nund einem Darsteller in einer Nebenrolle, die Angehörige des\nStaates der finanziellen Minderheitsbeteiligung sind. Stellt der\nArtikel 9\nMinderheitsproduzent den Regisseur, so reicht im übrigen ein\nDarsteller in einer wichtigen Rolle seitens des Staates der          Im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts\nMinderheitsbeteiligung aus.                                       erleichtert jede Vertragspartei für anerkannte Gemeinschafts-\nproduktionen\n(3) Die Mitwirkung von Darstellern und Autoren, die nicht die\nVoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, kann ausnahms-          a) die Einreise und den zeitweiligen Aufenthalt des tech-\nweise und unter Berücksichtigung der Anforderungen des                 nischen und künstlerischen Personals der anderen Ver-\nFilms im Einvernehmen der zuständigen Behörden beider                  tragspartei in ihrem Hoheitsgebiet;\nStaaten zugelassen werden.                                       b) die Ein- und Ausfuhr von technischem und anderem Dreh-\n(4) Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind,           material von Produzenten der anderen Vertragspartei in ihr\nwerden Kopierwerksarbeiten, Tonverarbeitung (Mischung,                 beziehungsweise aus ihrem Hoheitsgebiet.\nSynchronisation usw.) im Geltungsbereich dieser Verein-\nbarung ausgeführt. Bei Außenaufnahmen in Drittländern kön-\nArtikel 10\nnen der entsprechende Teil des Negativs dort entwickelt und\ndavon Muster gezogen werden. Ein Ausgleich in der Benut-            Der Antrag auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduk-\nzung der technischen Mittel der Vertragsparteien ist anzu-        tion ist unter Berücksichtigung der in der Anlage zu dieser\nstreben.                                                         Vereinbarung enthaltenen Durchführungsbestimmungen bei\nden jeweils zuständigen Behörden zu stellen.\n(5) Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind,\nsollen Atelieraufnahmen in Ateliers durchgeführt werden, die\nim Geltungsbereich dieser Vereinbarung liegen. ·                                             Artikel 11\n(6) a) Jeder Hersteller wird Miteigentümer des Original-         Die zuständigen Behörden unterrichten sich regelmäßig\nnegativs (Bild und Ton), hat zu ihm freien Zugang und            über Fragen im Zusammenhang mit der Erteilung, Ablehnung,\nAnspruch auf ein lnternegativ in der Fassung seiner eigenen      Änderung oder Rücknahme von Anerkennungen für die\nSprache. Das Ziehen eines lnternegativs für eine andere Spra-    Gemeinschaftsproduktionen.\nche als die der Vertragsparteien bedarf des Einvernehmens\nbeider Hersteller.\nFilmaustausch\nb) Von der Endfassung des Films wird eine Original- oder\nSynchronfassung in deutscher oder in einer schweizerischen                                  Artikel 12\nLandessprache hergestellt. Jede Fassung kann Dialogstellen           Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, in jedem der\nin einer anderen Sprache enthalten, soweit dies nach dem         beiden Länder die Verbreitung und Auswertung der Filme aus\nDrehbuch erforderlich ist.                                       dem anderen Land im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unter-\nstützen.\nArtikel 6\nAllgemeine Bestimmungen\n( 1) Die Einnahmen werden in der Regel entsprechend der\nfinanziellen Beteiligung eines jeden Gemeinschaftsproduzen-                                  Artikel 13\nten aufgeteilt. Das kann u. a. durch Abgrenzung der Auswer-\n( 1) Es wird eine Gemischte Kommission aus Vertretern der\ntungsgebiete und -bereiche geschehen. Die Marktgrößen der\nRegierungen und der betroffenen Fachkreise der beiden Staa-\nVertragsstaaten sind zu berücksichtigen.\nten eingesetzt, um die Anwendung dieser Vereinbarung zu\n(2) Die Gemeinschaftsproduzenten regeln einvernehmlich       ü_berprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzuschlagen.\nden Weltvertrieb.                                                Sie kann auch Vorschläge erörtern, die die weitere Zusam-\nmenarbeit auf dem Gebiet des Films fördern.\n(3) In der Regel wird ein in Gemeinschaftsproduktion her-\ngestellter Film auf Filmfestspielen als Beitrag des Mehrheits-       (2) Während der Laufzeit dieser Vereinbarung tritt die Kom-\n.produzenten oder desjenigen Produzenten vorgeführt, der den      mission in der Regel alle drei Jahre zusammen, und zwar","538                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nabwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der                                   Artikel 15\nSchweiz; sie kann ferner auf Antrag einer der Vertragsparteien      (1) Die beiden Vertragsparteien notifizieren sich gegenseitig\neinberufen werden, insbesondere bei wichtigen Änderungen         den Abschluß der verfassungsmäßigen Verfahren, die für das\nder für den Film geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschrif-     Inkrafttreten dieser Vereinbarung vorgeschrieben sind. Sie tritt\nten.                                                             30 Tage nach dem Datum des Eingangs der letzten Notifikation\nin Kraft. Die Vereinbarung wird vom Tage der Unterzeichnung\nArtikel 14                             an vorläufig angewendet.\nDiese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern          (2) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-        Datum des lnkrafttretens geschlossen. Die Gültigkeit verlän-\nüber der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft         gert sich jeweils um weitere drei Jahre, sofern die Verein-\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-        barung nicht von einer der Vertragsparteien drei Monate vor\nbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.                       Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Bonn am 6. Juni 1984 in zwei Urschriften,\njede in deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPer Fischer\nFür die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nCh. Müller\nAnlage gemäß Artikel 10\nDurchführungsbestimmungen\nDie Produzenten der beiden Länder müssen, um in den            - eine Übersicht über den technischen Beitrag der beiden\nGenuß der Bestimmungen der Vereinbarung zu gelangen, vier           Länder\nWochen vor Beginn der Dreharbeiten den Antrag auf Geneh-\nmigung der Gemeinschaftsproduktion an ihre jeweilige              - ein Arbeitsplan mit Angabe der voraussichtlichen Drehorte\nBehörde richten.                                                    für die Herstellung des Films.\nDiesem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen bei-\nDie Behörden können darüber hinaus für die Beurteilung des\nzufügen:\nVorhabens notwendige Unterlagen und Erläuterungen an-\n- ein detailliertes Drehbuch oder ein anderes Manuskript, das    fordern.\nüber den geplanten Stoff und seine Gestaltung ausreichend\nAufschluß gibt                                                   Die Behörde des Staates mit finanzieller Minderheitsbeteili-\ngung kann ihre Zustimmung erst erteilen, nachdem sie die ent-\n- die Stab- und Besetzungslisten mit Kennzeichnung der\nsprechende Stellungnahme der Behörde des Staates mit\nTätigkeiten beziehungsweise Rollen und der Staatsangehö-\nfinanzieller Mehrheitsbeteiligung erhalten hat. Die im Staat\nrigkeit der Mitwirkenden\ndes Mehrheitsproduzenten zuständige Behörde teilt ihren Ent-\n- ein Nachweis über den Erwerb oder den möglichen Erwerb         scheidungsvorschlag grundsätzlich innerhalb von zwanzig\nder Autorenrechte                                             Tagen, gerechnet von der Einreichung der vollständigen\n- der vorbehaltlich der Zustimmung durch die Behörden ab-        Unterlagen, der zuständigen Behörde des Staates des Minder-\ngeschlossene Gemeinschafts-Produktionsvertrag zwischen        heitsproduzenten mit. Diese soll ihrerseits ihre Stellungnahme\nden Gemeinschaftsproduzenten                                  grundsätzlich innerhalb der folgenden sieben Tage über-\nmitteln.\n- die Regelung über die jeweilige Beteiligung der beiden Her-\nsteller an etwaigen Mehrkosten. Die Beteiligung entspricht       Nachträgliche Änderungen des Gemeinschaftsproduktions-\ngrundsätzlich dem jeweiligen finanziellen Beitrag, jedoch     vertrags sind den zuständigen Behörden unverzüglich zur\nkann die Beteiligung des Minderheitsproduzenten auf einen     Zustimmung vorzulegen.\ngeringeren Prozentsatz oder einen bestimmten Betrag be-\nschränkt werden;                                                 Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen ver-\n- der Kostenvoranschlag und ein detaillierter Finanzierungs-      sehen werden, die sicherstellen, daß die Bestimmungen der\nplan                                                           Vereinbarung eingehalten werden.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1986      539\nBekanntmachU'!9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten\nVom 5. März 1986\nDas Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung\nder wandernden wildlebenden Tierarten (BGBI. 1984 II\nS. 569) wird nach seinem Artikel XVIII Abs. 2 für\nBenin                               am 1. April 1986\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. Januar 1986 (BGBI. II S. 410).\nBonn, den 5. März 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza\nüber die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen\nfür die Eintragung von Marken\nVom 6. März 1986\nDie in Genf am 13. Mai 1977 beschlossene Fassung\ndes Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die\ninternationale Klassifikation von Waren und Dienst-\nleistungen für die Eintragung von Marken (BGBI. 1981 II\nS. 358; 1984 II S. 799) wird nach ihrem Artikel 9 Abs. 4\nBuchstabe c für die\nSchweiz                            am 22. April 1986\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. April 1985 (BGBI. II S. 707).\nBonn, den 6. März 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","540                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nzu den Artikeln 25 und 46 der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nVom 6. März 1986\nDie Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte nach\nArtikel 25 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-\nschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) ist - auf der\nGrundlage seiner vorangegangenen Erklärung vom 11. Juni 1981 - von\nSpanien\na) mit Erklärung vom 7. Juni 1983\nfür die Zeit vom 1 . Juli 1983 bis 14. Oktober 1985\nund\nb) mit Erklärung vom 18. Oktober 1985\nmit Wirkung vom 15. Oktober 1985\nfür weitere fünf Jahre\nanerkannt worden.\nDie Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte\nnach Artikel 46 der vorstehend genannten Konvention ist - auf der Grundlage\nseiner vorangegangenen Erklärung vom 24. September 1982, das heißt unter\nder Bedingung der Gegenseitigkeit - von Spanien mit Erklärung vom\n18. Oktober 1985\nmit Wirkung vom 14. Oktober 1985\nfür weitere fünf Jahre\nanerkannt worden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 22. Juli 1981 (BGBI. II S. 578), vom 3. November 1982 (BGBI. II S. 977)\nund vom 7. Februar 1986 (BGBI. II S. 492).\nBonn, den 6. März 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1986                           541\nBekanntmachung\nzu dem Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit\nund die Wehrpflicht von Mehrstaatern\nVom 7. März 1986\nUnter Bezugnahme auf seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am\n27. Februar 1968 geltend gemachten Vorbehalte (vgl. die Bekanntmachung\nvom 5. Dezember 1969/BGBI. II S. 2232) zu dem Übereinkommen vom 6. Mai\n1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von\nMehrstaatern (BGBI. 1969 II S. 1953) hat I t a I i e n mit Schreiben vom\n16. Dezember 1985, das dem Gener.alsekretär des Europarats am\n17. Dezember 1985 zugegangen ist, folgendes notifiziert:\n(Übersetzung)\n«A la suite de l'introduction de nouvelles       ,,Infolge der Einführung neuer Bestim-\ndispositions en matiere de Droit de la            mungen auf dem Gebiet des Familien-\nFamille (Loi 151 /1975) et de nationalite        rechts (Gesetz 151/1975) und des\n(Loi 123/1983), l'lt 9 Iie, usant de la faculte   Staatsangehörigkeitsrechts      (Gesetz\nprevue a I' Article 8, paragraphe 2 de la         123/1983) wünscht Italien, von der in\nConvention desire retirer la reserve figu-        Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens\nrant au paragraphe 4 de I' Annexe a la           vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu\nConvention, libellee comme suit:                  machen und den in der Anlage zu dem\nÜbereinkommen aufgeführten Vorbehalt\nder Nummer 4 zurückzuziehen, der wie\nfolgt lautet:\n'4. de ne pas appliquer les dispositions          ,(4) wenn die Ehefrau eines ihrer\ndes Articles 1er et 2 de la presente Con-         Staatsangehörigen eine neue Staats-\nvention lorsque l'epouse de l'un de ses           angehörigkeit erworben hat, die Artikel 1\nres$ortissants a acquis une nouvelle              und 2 des Übereinkommens so lange\nnationalite, aussi longtemps que son mari         nicht anzuwenden, wie der Ehemann die\nconserve la nationalite de cette Partie.· ,,      Staatsangehörigkeit dieser Vertrags-\npartei beibehält.' \"\nNach Artikel 8 Abs. 2 des Übereinkommens ist die Rücknahme dieses Vor-\nbehalts am 17. Dezember 1985 wirksam geworden.\nQiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 5. Dezember 1969 (BGBI. II S. 2232) und vom 31. Mai 1985 (BGBI. II\nS. 786).\nBonn, den 7. März 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","542                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Befreiung ausländischer öffentlicher\nUrkunden von der Legalisation\nVom 10. März 1986\nAntigua und Barbuda hat am 17. Mai 1985 dem Ministerium für Aus-\nwärtige Angelegenheiten der Niederlande als Verwahrer des Übereinkom-\nmens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden\nvon der Legalisation (BGBI. 1965 II S. 875) notifiziert, daß es sich auch nach\nErlangung der Unabhängigkeit am 1. November 1981 an das vorgenannte\nÜbereinkommen gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der\nUnabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet\nerstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n22. August 1985 (BGBI. II S. 1108).\nBonn, den 10. März 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachu'19\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche\nVom 11. März 1986\nDas Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-\nstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGB!. 1961 II S. 121) ist nach\nseinem Artikel XII Abs. 2 für\nMalaysia                                                         am 3. Februar 1986\nin Kraft getreten.\nM a I a y s i a hat bei Hinterlegung der Betrittsurkunde die nachstehende Erklä-\nrung abgegeben:\n(Übersetzung)\n\" ... the Government of Malaysia, in             ..... die Regierung von Malaysia erklärt\naccordance with the provision of Article       nach Artikel I Absatz 3 des Übereinkom-\n1(3) of the Convention, declares that it will  mens, daß sie das Übereinkommen auf\napply the Convention on the basis of           der Grundlage der Gegenseitigkeit nur\nreciprocity, to the recognition and en-        auf die Anerkennung und Vollstreckung\nforcement of awards made only in the ter-      solcher Schiedssprüche anwenden wird,\nritory of another Contracting State.           die im Hoheitsgebiet eines anderen Ver-\nMalaysia further declares that it will apply  tragsstaats ergangen sind. Malaysia\nthe Convention only to differences arising     erklärt ferner, daß es das Übereinkommen\nout of legal relationships, whether con-       nur auf Streitigkeiten aus solchen\ntractual or not, which are considered as        Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher\ncommercial unter Malaysian law.\"               oder nichtvertraglicher Art, anwenden\nwird, die nach malaysischem Recht als\nHandelssachen angesehen werden.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n1. August 1985 (BGBI. II S. 1006).\nBonn, den 11. März 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 1 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, ~en 2. April 1986                    543\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung\ninternationaler Arbeitsnormen\nVom 11. März 1986\nDas Übereinkommen Nr. 144 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n21. Juni 1976 über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung\ninternationaler Arbeitsnormen (BGBI. 1979 II S. 1057) ist nach seinem\nArtikel 8 Abs. 3 für\nSierra Leone                                              am 21. Januar 1986\nin Kraft getreten; es wird ferner für folgende Staaten in Kraft treten:\nSan Marino                                                 am    23. Mai 1986\nSyrien, Arabische Republik                                 am    28. Mai 1986.\nIn Abänderung der am 20. Oktober 1978 registrierten Anwendungserklä-\nrung (vgl. die Bekanntmachung vom 20. Dezember 1979/BGBI. 1980 II S. 28)\nwird das Übereinkommen aufgrund einer am 27. Februar 1985 registrierten\nund ab diesem Tage wirksam gewordenen Erklärung des Vereinigten\nKönigreichs auf Hongkong nach Maßgabe folgender Abänderungen an-\ngewendet:\n(Übersetzung)\n\"Article 3                                 „Artikel 3\nWhile employers and workers are repre-     Während Arbeitgeber und Arbeitnehmer\nsented by six members on each side on      mit sechs Mitgliedern auf jeder Seite im\nthe Labour Advisory Board, four of the     Labour Advisory Board vertreten sind,\nemployers' representatives are freely      werden vier der Arbeitgebervertreter von\nnominated by their respective associ-      ihren jeweiligen Verbänden frei benannt\nations and four workers' representatives   und vier der Arbeitnehmervertreter alle\nare elected biennially by workers' trade   zwei Jahre von den Arbeitnehmergewerk-\nunions in a secret ballot. The remaining   schaften in geheimer Wahl bestimmt. Die\nmembers are direct appointees of the       restlichen Mitglieder werden vom Gou-\ngovernor.\"                                 verneur unmittelbar benannt.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 20. Dezember 1979 (BGBI. 1980 II S. 28) und vom 5. März 1985 (BGBI. II\ns. 574).\nBonn, den 11. März 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","544                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nzu dem Europäischen Übereinkommen\nüber die Rechtshilfe in Strafsachen\nVom 11. März 1986\nDie Schweiz hat dem Generalsekretär des Europarats mit Schreiben vom\n11. Dezember 1985 notifiziert, daß ihre bei Hinterlegung der Ratifikations-\nurkunde am 20. Dezember 1966 abgegebene Erklärung (vgl. die Bekannt-\nmachung vom 8. November 1976/BGBI. II S. 1799) zu Artikel 1 des Europäi-\nschen Überetnkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Straf-\nsachen (BGBI. 1964 II S. 1369, 1386) aufgrund eines Bundesbeschlusses\nvom 4. Juni 1984 die nachstehende Neufassung erhalten hat:\n«Ad article premier                             „Zu Artikel 1\nLe Conseil federal suisse declare que les       Der Schweizerische Bundesrat erklärt,\nautorites suivantes doivent etre conside-       daß als schweizerische Justizbehörden\nrees comme autorites judiciaires suisses        im Sinne des Übereinkommens zu\naux fins de la Convention:                      betrachten sind:\n- les tribunaux, leurs cours, chambres ou       - die Gerichte, ihre Kammern oder Abtei-\nsections;                                      lungen;\n- le Ministere public de la Confederation;      - die Schweizerische        Bundesanwalt-\nschaft;\n- l'Office federal de la police;                - das Bundesamt für Polizeiwesen;\n- les autorites habilitees par le droit can-    - die nach kantonalem oder eidgenössi-\ntonal ou federal a instruire des affaires      schem Recht mit der Instruktion von\npenales, a decerner des· mandats de            Straffällen betrauten, zur Ausstellung\nrepression et a prendre des decisions          von Strafbefehlen ermächtigten oder\ndans une procedure liee a une cause            Entscheide in Verfahren strafrechtli-\npenale. En raison des differences qui          cher Angelegenheiten fällenden Behör-\n, existent quant aux denominations de            den. Im Hinblick auf die Unterschiede\nfonction de ces autorites, l'autorite          der Amtsbezeichnung dieser Behörden\ncompetente confirmera expressement             wird, soweit erforderlich, die zuständige\nchaque fois qu'il le faudra, au moment         Behörde bei der Übermittlung eines\nde transmettre une demande d'entraide          Rechtshilfeersuchens         ausdrücklich\njudiciaire, qu'elle est une autorite judi-     bestätigen, daß sie eine Justizbehörde\nciaire au sens de la convention.»              im Sinne dieses Übereinkommens ist.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 8. November 1976 (BGBI. II S. 1799) und vom 10. September 1984 (BGBI.\nIIS.911).\nBonn, den 11. März 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1986                          545\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Europäischen Kommission zur Bekämpfung\nder Maul- und Klauenseuche\nVom 12. März 1986\nDie Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und\nKlauenseuche vom 11 . Dezember 1953 in der durch den Rat der Organisation\nauf seiner 39. Tagung in Rom vom 15. bis 26. Oktober 1962 genehmigten Fas-\nsung (BGBI. 1975 II S. 625) ist nach ihrem Artikel XV Abs. 1 für die\nTschechoslowakei                                               am 1 . Januar 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n15. Oktober 1979 (BGBI. II S. 1150).\nBonn, den 1 2. März 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nzu dem Internationalen Übereinkommen\nzur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung\nVom 13. März 1986\nDänemark hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am\n11 . Oktober 1985 die nachstehende Erklärung nach Artikel 14 Abs. 1 des\nInternationalen Übereinkommens vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder\nForm von Rassendiskriminierung (BGBI. 1969 II S. 961) notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"[The Government of Denmark decla-             .,[Die Regierung von Dänemark erklärt]\nres] pursuant to Article 14 of the Interna-    nach Artikel 14 des Internationalen Über-\ntional Conve·ntion on the ·Elimination ot All  einkommens zur Beseitigung jeder Form\nForms of Racial Discrimination that Den-       von Rassendiskriminierung, daß Däne-\nmark recognizes the competence of the          mark die Zuständigkeit des Ausschusses\nCommittee on the Elimination of Racial         für die Beseitigung der Rassendiskrimi-\nDiscrimination to receive and consider         nierung für die Entgegennahme und Er-\ncommunications trom individuals or             örterung von Mitteilungen einzelner der\ngroups of individuals within Danish juris-     dänischen Hoheitsgewalt unterstehender\ndiction claiming tobe victims of a violation   Personen oder Personengruppen an-\nby Denmark of any of the rights set forth      erkennt, die vorgeben, Opfer einer Verlet-\nin the Convention, with the reservation        zung eines in dem Übereinkommen vor-\nthat the Committee shall not consider any      gesehenen Rechts durch Dänemark zu\ncommunications unless it has ascertai-         sein, mit dem Vorbehalt, daß der Aus-\nned that the same matter has not been,         schuß Mitteilungen nur erörtern darf,\nand is not being, examined under another       wenn er sich vergewissert hat, daß die-\nprocedure of international investigation or    selbe Sache nicht nach einem anderen\nsettlement.\"                                   internationalen Untersuchungs- oder\nBeilegungsverfahren geprüft worden ist\noder geprüft wird.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 8. Juni 1983 (BGBI. II S. 430) und vom 22. Mai 1985 (BGBI. II s. 776).\nBonn, den 13. März 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","546                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Weltorganisation für Meteorologie\nVom 13. März 1986\nDas Übereinkommen vom 11 . Oktober 194 7 über die\nWeltorganisation für Meteorologie (BGBI. 1970 II S. 18;\n1977 II S. 92) ist nach seinem Artikel 35 Abs. 1 für die\nSalomonen                              am 5. Juni 1985\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. Januar 1985 (BGBI. II\ns. 389).\nBonn, den 13. März 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\njjber den Geltungsbereich\nder Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit\nVom 13. März 1986\nDie Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964\n(BGBI. 1970 II S. 909) wird nach ihrem Artikel 77 Abs. 3 für\nFrankreich                                               am 18. Februar 1987\n- nach Artikel 3 der Ordnung mit Übernahme der Verpflichtungen aus\nihren Teilen II, IV, V, VI, VII, VIII und IX -\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. August 1985 (BGBI. II S. 1079).\nBonn, den 13. März 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1986                                     547\nBekanntmachung\nzur Charta der Vereinten Nationen\nVom 13. März 1986\n1.\nUnter Bezugnahme auf seine am 17. Oktober 1956 hinterlegte und mit Wir-\nkung vom 28. Februar 1984 abgeänderte Unterwerfungserklärung (vgl. die\nBekanntmachung vom 10. Januar 1985/BGBI. II S. 306) nach Artikel 36 Abs. 2\ndes Statuts des Internationalen Gerichtshofs, das Bestandteil der Charta der\nVereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II S. 430, 505; 1974 II\nS. 769; 1980 II S. 1252) ist, hat Israel die nachstehende Erklärung vom\n19. November 1985, die dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am\n21. November 1985 zugegangen war, notifiziert:\n(Übersetzung)\nOn behalf of the Government of Israel, 1 have the honor to            Im Namen der Regierung von Israel beehre ich mich, Ihnen mit-\ninform you that the Government of Israel has decided to termi-        zuteilen, daß die Regierung von Israel beschlossen hat, mit\nnate, with effect as of today, its declaration of 17 October 1956     Wirkung vom heutigen Tag ihre Erklärung vom 17. Oktober\nas amended, concerning the acceptance of the compulsory               1956 in der geänderten Fassung betreffend die Annahme der\njurisdiction of the International Court of Justice.                   obligatorischen Zuständigkeit des Internationalen Gerichts-\nhofs zu kündigen.\nNew York                                                              New York\n19 November 1985                                                      19. November 1985\nBenjamin Netanyahu                                                   Benjamin Netanyahu\nAmbassador                                                        Botschafter\nPermanent Representative of Israel                                       Ständiger Vertreter Israels\nto the United Nations\"                                           bei den Vereinten Nationen\"\nII.\nDie in Abschnitt I der Bekanntmachung vom 9. Dezember 1985 (BGBI. 1986\nII S. 9) veröffentlichte Übersetzung der Erklärung Kanadas vom\n10. September 1985 wird bezüglich der dort wiedergegebenen Einleitung\n(Nummer 1) dieser Erklärung wie folgt berichtigt:\n(Übersetzung)\n„Im Namen der Regierung von Kanada\n1. zeige ich an, daß ich hiermit die Annahme der obligatorischen Gerichtsbarkeit des\nInternationalen Gerichtshofs durch Kanada, die bisher aufgrund der am 7. April\n1970 nach Artikel 36 Abs. 2 des Statuts des Gerichtshofs abgegebenen Erklärung\nwirksam war, beende;\n2.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 10. Januar 1985 (BGBI. II S. 306) und vom 9. Dezember 1985\n(BGBI. 1986 II S. 9).\nBonn, den 13. März 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","548                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nHerauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim_ Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nllezugaprels: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nJe angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPrele dleHr Ausgabe: 2.45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.                                      Bundesanzeiger Verlagagee.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte                                   Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nSteuersatz beträgt 7 %.\nBericht~sung\ndes Europäischen Ubereinkommens\nüber die Gewährung ärztlicher Betreuung an Personen\nbei vorübergehendem Aufenthalt\nVom 17. März 1986\nDer deutsche Wortlaut des Artikels 15 Abs. 1 und 3 des Europäischen Über-\neinkommens vom 17. Oktober 1980 über die Gewährung ärztlicher Betreuung\nan Personen bei vorübergehendem Aufenthalt (BGBI. 1985 II S. 58) muß wie\nfolgt richtig lauten:\n.,(1) In den Beziehungen zwischen                    ,,(3) Haben zwei oder mehr Vertragspar-\neinem beitretenden Staat und einer Ver-              teien, wenn dieses Übereinkommen für\ntragspartei, die dem Beitritt dieses Staa-            sie in Kraft tritt, noch keine Vereinbarung\ntes nicht widersprochen hat, tritt dieses            über die Anwendung der in Absatz 2\nÜbereinkommen am ersten Tag des zwei-                genannten Bestimmungen sowie gege-\nten Monats nach Ablauf des Monats in                 benenfalls noch keine Vereinbarung nach\nKraft, in dem die dieser Vertragspartei              Artikel 7 Absatz 2 treffen können, so wird\nnach Artikel 14 Absatz 2 eingeräumte                 dieses Übereinkommen zwischen diesen\nFrist für einen Widerspruch gegen den                Vertragsparteien erst zu dem Zeitpunkt\nBeitritt dieses Staates abgelaufen ist,              wirksam, wo derartige Vereinbarungen in\noder, wenn es sich um einen in Artikel 14            ihren Beziehungen zueinander anwend-\nAbsatz 3 bezeichneten europäischen                   bar werden.\"\nStaat handelt, am ersten Tag des zweiten\nMonats nach Ablauf des Monats, in dem\nseine Ratifikationsurkunde hinterlegt\nworden ist.\"\nBonn, den 17. März 1986\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nDr. Kaupper"]}