{"id":"bgbl2-1986-12-16","kind":"bgbl2","year":1986,"number":12,"date":"1986-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-12-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_12.pdf#page=2","order":16,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-02-28T00:00:00Z","page":534,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["534                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung\nder widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen\nVom 27. Februar 1986\nDas Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur\nBekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von\nLuftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist nach seinem\nArtikel 13 Abs. 4 für\nAntigua und Barbuda             am 21. August 1985\nin Kraft getreten.\nAntigua und Barbuda hat seine Beitrittsurkunde am\n22. Juli 1985 in London hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. Dezember 1985 (BGBI. 1986\nII S. 14).\nBonn, den 27. Februar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Februar 1986\nIn Mogadischu ist am 10. Dezember 1985 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 10. Dezember 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Februar 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1986                                    535\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des\nund\nFinanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge.\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                    Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-               Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt\ntischen Republik Somalia,                                           die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             hang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähn-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       ten Verträge in der Demokratischen Republik Somalia erhoben\ngen und zu vertiefen,                                               werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nArtikel 4\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-\nin der Absicht, das Strukturanpassungsprogramm der               läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitra-\nRegierung zu unterstützen und damit zur sozialen und wirt-          ges ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nschaftlichen Entwicklung in der Demokratischen Republik             See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nSomalia beizutragen -                                               freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nsind unter Bezugnahme auf das Ergebnis der zwischen dem          nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\n26. Januar und dem 4. Februar 1985 in Somalia geführten            Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-\nGespräche der Projektfindungsmission wie folgt überein-            gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\ngekommen:                                                          nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1                                                           Artikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nlicht es der Regierung der Demokratischen Republik Somalia,        deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für     Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\ndas Vorhaben „Sektorbezogenes Programm zur Förderung               gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nder Landwirtschaft\", wenn nach Prüfung die Förderungs-             bevorzugt genutzt werden.\nwürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag\nbis zu 30 000 000 DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche\nMark) zu erhalten. Dieses Vorhaben stellt einen Beitrag der                                   Artikel 6\nBundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Welt-                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nbank-Sonderfonds (IDA) für Afrika dar.                             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen Republik          Somalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nSomalia durch andere Vorhaben ersetzt werden.                      Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2                                                          Artikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannte_n Betrages, die           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie        Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 10. Dezember 1985 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des somalischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nS. Rudolph\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nMohamed Ali Hamud"]}