{"id":"bgbl2-1986-12-1","kind":"bgbl2","year":1986,"number":12,"date":"1986-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_12.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen","law_date":"1986-02-27T00:00:00Z","page":534,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["534                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung\nder widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen\nVom 27. Februar 1986\nDas Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur\nBekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von\nLuftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist nach seinem\nArtikel 13 Abs. 4 für\nAntigua und Barbuda             am 21. August 1985\nin Kraft getreten.\nAntigua und Barbuda hat seine Beitrittsurkunde am\n22. Juli 1985 in London hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. Dezember 1985 (BGBI. 1986\nII S. 14).\nBonn, den 27. Februar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Februar 1986\nIn Mogadischu ist am 10. Dezember 1985 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 10. Dezember 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Februar 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1986                                    535\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des\nund\nFinanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge.\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                    Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-               Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt\ntischen Republik Somalia,                                           die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             hang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähn-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       ten Verträge in der Demokratischen Republik Somalia erhoben\ngen und zu vertiefen,                                               werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nArtikel 4\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-\nin der Absicht, das Strukturanpassungsprogramm der               läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitra-\nRegierung zu unterstützen und damit zur sozialen und wirt-          ges ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nschaftlichen Entwicklung in der Demokratischen Republik             See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nSomalia beizutragen -                                               freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nsind unter Bezugnahme auf das Ergebnis der zwischen dem          nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\n26. Januar und dem 4. Februar 1985 in Somalia geführten            Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-\nGespräche der Projektfindungsmission wie folgt überein-            gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\ngekommen:                                                          nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1                                                           Artikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nlicht es der Regierung der Demokratischen Republik Somalia,        deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für     Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\ndas Vorhaben „Sektorbezogenes Programm zur Förderung               gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nder Landwirtschaft\", wenn nach Prüfung die Förderungs-             bevorzugt genutzt werden.\nwürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag\nbis zu 30 000 000 DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche\nMark) zu erhalten. Dieses Vorhaben stellt einen Beitrag der                                   Artikel 6\nBundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Welt-                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nbank-Sonderfonds (IDA) für Afrika dar.                             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen Republik          Somalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nSomalia durch andere Vorhaben ersetzt werden.                      Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2                                                          Artikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannte_n Betrages, die           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie        Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 10. Dezember 1985 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des somalischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nS. Rudolph\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nMohamed Ali Hamud","536                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-schweizerischen Vereinbarung\nüber die Beziehungen auf dem Gebiet des Films\nVom 4. März 1986\nIn Bonn ist am 6. Juni 1984 eine Vereinbarung zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Schweizerischen Eidgenossen-\nschaft über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 15 Abs. 1\nam 28. Februar 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. März 1986\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. von Beauvais\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Beziehungen auf dem Gebiet des Films\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (3) Gemeinschaftsproduktionen, auf die diese Vereinbarung\nund                                Anwendung finden soll, bedürfen vor Drehbeginn der Anerken-\nnung durch die zuständigen Behörden beider Staaten im\ndie Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft -         gegenseitigen Einvernehmen. Die zuständige Behörde in der\nBundesrepublik Deutschland ist das Bundesamt für gewerb-\nim Bestreben, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des          liche Wirtschaft, in der Schweiz das Bundesamt für Kultur-\nFilms weiter zu entwickeln,                                     pflege.\nim Wunsch, die Gemeinschaftsproduktion von Filmen, die          (4) Die Anerkennung gilt vorbehaltlich der entsprechenden\ndem Filmschaffen beider Länder förderlich sein können, zu       Realisierung des Gemeinschaftsproduktions-Vorhabens.\nbegünstigen -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie für eine Gemeinschaftsproduktion vorgesehenen Ver-\nGemeinschaftsproduktion                     günstigungen werden Produzenten gewährt, die über eine\ngute technische und finanzielle Organisation sowie über aus-\nArtikel 1                             reichende Berufsqualifikation verfügen.\nDie Vertragsparteien werden Filme, die zwischen Produzen-\nten beider Staaten in Gemeinschaftsproduktion hergestellt\nArtikel 4 .\nwerden, im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen\nRechts nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung behan-            (1) Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten setzt\ndeln.                                                           sich aus finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträ-\nArtikel 2                             gen zusammen. Der künstlerische und technische Beitrag\njedes Gemeinschaftsproduzenten entspricht grundsätzlich\n(1) Filme, die im Rahmen dieser Vereinbarung in Gemein-\nseinem finanziellen Beitrag.\nschaftsproduktion hergestellt worden sind, werden als inlän-\ndische Filme angesehen.                                            (2) Die Mindestbeteiligung des Minderheitsproduzenten an\nden Herstellungskosten des Films beträgt in der Regel 30 %.\n(2) Beihilfen und sonstige finanzielle Vorteile, die im\nHoheitsgebiet einer Vertragspartei gewährt werden, erhält der       (3) Im Ausnahmefall kann eine finanzielle Mindestbeteili-\nHersteller nach dem Recht dieser Vertragspartei.                 gung von 20 % zugelassen werden, wenn der Film von beson-","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1986                                      537\nderer Bedeutung für die beiden Länder ist und die Produktions-    Regisseur stellt. In beiderseitigem Einvernehmen kann der\nkosten überdurchschnittlich hoch sind.                            Film auch ßlS Beitrag beider Hersteller zur Vorführung ge-\nlangen.\nArtikel 5                                                          Artikel 7\n(1) Die an der Herstellung des Films Beteiligten müssen,         Titelvor- beziehungsweise -nachspann und wichtiges\nwas die Bundesrepublik Deutschland betrifft, deutsche             Werbematerial der Gemeinschaftsproduktion müssen den\nStaatsangehörige sein oder dem deutschen Kulturbereich            Hinweis enthalten, daß es sich um eine Gemeinschaftsproduk-\nangehören und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepu-        tion beider Staaten handelt.\nblik Deutschland haben; was die Schweizerische Eidgenos-\nsenschaft anbetrifft, müssen sie die schweizerische Nationa-\nArtikel 8\nlität beziehungsweise die Niederlassungsbewilligung in der\nSchweiz besitzen. Können Personen nach diesen Bestimmun-            (1) Die zuständigen Behörden erkennen im Rahmen dieser\ngen beiden Staaten zugerechnet werden, so haben sich die         Vereinbarung Filme als Gemeinschaftsproduktion an, die her-\nGemeinschaftsproduzenten über die Zuordnung zu einigen.          gestellt worden sind von Produzenten der Bundesrepublik\nKommt es zu keiner Einigung, so werden diese Personen dem        Deutschland, der Schweiz und Drittstaaten, mit welchen der\nStaat jenes Gemeinschaftsproduzenten zugeordnet, der sie         eine oder der andere Staat Vereinbarungen über Gemein-\nvertraglich verpflichtet.                                         schaftsproduktionen geschlossen hat.\n(2) Die künstlerische und technische Beteiligung des Min-         (2) Die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 und des Arti-\nderheitsproduzenten besteht wenigstens in einem Drehbuch-        kels 5 Absätze 1 und 2 gelten für Gemeinschaftsproduktionen\nautor oder Dialogbearbeiter, einem Regieassistenten oder         im Sinne des Absatzes 1 dieser Vorschrift, jedoch ist eine\neiner anderen wesentlichen künstlerischen oder technischen       Beteiligung des Minderheitsproduzenten an den Herstellungs-\nStabkraft sowie in einem Darsteller in einer Hauptrolle und       kosten in Höhe von 20 % ausreichend. Die übrigen Bestim-\neiner wichtigen Rolle oder zwei Darstellern in wichtigen Rollen   mungen des Artikels 5 gelten sinngemäß.\nund einem Darsteller in einer Nebenrolle, die Angehörige des\nStaates der finanziellen Minderheitsbeteiligung sind. Stellt der\nArtikel 9\nMinderheitsproduzent den Regisseur, so reicht im übrigen ein\nDarsteller in einer wichtigen Rolle seitens des Staates der          Im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts\nMinderheitsbeteiligung aus.                                       erleichtert jede Vertragspartei für anerkannte Gemeinschafts-\nproduktionen\n(3) Die Mitwirkung von Darstellern und Autoren, die nicht die\nVoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, kann ausnahms-          a) die Einreise und den zeitweiligen Aufenthalt des tech-\nweise und unter Berücksichtigung der Anforderungen des                 nischen und künstlerischen Personals der anderen Ver-\nFilms im Einvernehmen der zuständigen Behörden beider                  tragspartei in ihrem Hoheitsgebiet;\nStaaten zugelassen werden.                                       b) die Ein- und Ausfuhr von technischem und anderem Dreh-\n(4) Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind,           material von Produzenten der anderen Vertragspartei in ihr\nwerden Kopierwerksarbeiten, Tonverarbeitung (Mischung,                 beziehungsweise aus ihrem Hoheitsgebiet.\nSynchronisation usw.) im Geltungsbereich dieser Verein-\nbarung ausgeführt. Bei Außenaufnahmen in Drittländern kön-\nArtikel 10\nnen der entsprechende Teil des Negativs dort entwickelt und\ndavon Muster gezogen werden. Ein Ausgleich in der Benut-            Der Antrag auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduk-\nzung der technischen Mittel der Vertragsparteien ist anzu-        tion ist unter Berücksichtigung der in der Anlage zu dieser\nstreben.                                                         Vereinbarung enthaltenen Durchführungsbestimmungen bei\nden jeweils zuständigen Behörden zu stellen.\n(5) Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind,\nsollen Atelieraufnahmen in Ateliers durchgeführt werden, die\nim Geltungsbereich dieser Vereinbarung liegen. ·                                             Artikel 11\n(6) a) Jeder Hersteller wird Miteigentümer des Original-         Die zuständigen Behörden unterrichten sich regelmäßig\nnegativs (Bild und Ton), hat zu ihm freien Zugang und            über Fragen im Zusammenhang mit der Erteilung, Ablehnung,\nAnspruch auf ein lnternegativ in der Fassung seiner eigenen      Änderung oder Rücknahme von Anerkennungen für die\nSprache. Das Ziehen eines lnternegativs für eine andere Spra-    Gemeinschaftsproduktionen.\nche als die der Vertragsparteien bedarf des Einvernehmens\nbeider Hersteller.\nFilmaustausch\nb) Von der Endfassung des Films wird eine Original- oder\nSynchronfassung in deutscher oder in einer schweizerischen                                  Artikel 12\nLandessprache hergestellt. Jede Fassung kann Dialogstellen           Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, in jedem der\nin einer anderen Sprache enthalten, soweit dies nach dem         beiden Länder die Verbreitung und Auswertung der Filme aus\nDrehbuch erforderlich ist.                                       dem anderen Land im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unter-\nstützen.\nArtikel 6\nAllgemeine Bestimmungen\n( 1) Die Einnahmen werden in der Regel entsprechend der\nfinanziellen Beteiligung eines jeden Gemeinschaftsproduzen-                                  Artikel 13\nten aufgeteilt. Das kann u. a. durch Abgrenzung der Auswer-\n( 1) Es wird eine Gemischte Kommission aus Vertretern der\ntungsgebiete und -bereiche geschehen. Die Marktgrößen der\nRegierungen und der betroffenen Fachkreise der beiden Staa-\nVertragsstaaten sind zu berücksichtigen.\nten eingesetzt, um die Anwendung dieser Vereinbarung zu\n(2) Die Gemeinschaftsproduzenten regeln einvernehmlich       ü_berprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzuschlagen.\nden Weltvertrieb.                                                Sie kann auch Vorschläge erörtern, die die weitere Zusam-\nmenarbeit auf dem Gebiet des Films fördern.\n(3) In der Regel wird ein in Gemeinschaftsproduktion her-\ngestellter Film auf Filmfestspielen als Beitrag des Mehrheits-       (2) Während der Laufzeit dieser Vereinbarung tritt die Kom-\n.produzenten oder desjenigen Produzenten vorgeführt, der den      mission in der Regel alle drei Jahre zusammen, und zwar","538                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nabwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der                                   Artikel 15\nSchweiz; sie kann ferner auf Antrag einer der Vertragsparteien      (1) Die beiden Vertragsparteien notifizieren sich gegenseitig\neinberufen werden, insbesondere bei wichtigen Änderungen         den Abschluß der verfassungsmäßigen Verfahren, die für das\nder für den Film geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschrif-     Inkrafttreten dieser Vereinbarung vorgeschrieben sind. Sie tritt\nten.                                                             30 Tage nach dem Datum des Eingangs der letzten Notifikation\nin Kraft. Die Vereinbarung wird vom Tage der Unterzeichnung\nArtikel 14                             an vorläufig angewendet.\nDiese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern          (2) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-        Datum des lnkrafttretens geschlossen. Die Gültigkeit verlän-\nüber der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft         gert sich jeweils um weitere drei Jahre, sofern die Verein-\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-        barung nicht von einer der Vertragsparteien drei Monate vor\nbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.                       Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Bonn am 6. Juni 1984 in zwei Urschriften,\njede in deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPer Fischer\nFür die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nCh. Müller\nAnlage gemäß Artikel 10\nDurchführungsbestimmungen\nDie Produzenten der beiden Länder müssen, um in den            - eine Übersicht über den technischen Beitrag der beiden\nGenuß der Bestimmungen der Vereinbarung zu gelangen, vier           Länder\nWochen vor Beginn der Dreharbeiten den Antrag auf Geneh-\nmigung der Gemeinschaftsproduktion an ihre jeweilige              - ein Arbeitsplan mit Angabe der voraussichtlichen Drehorte\nBehörde richten.                                                    für die Herstellung des Films.\nDiesem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen bei-\nDie Behörden können darüber hinaus für die Beurteilung des\nzufügen:\nVorhabens notwendige Unterlagen und Erläuterungen an-\n- ein detailliertes Drehbuch oder ein anderes Manuskript, das    fordern.\nüber den geplanten Stoff und seine Gestaltung ausreichend\nAufschluß gibt                                                   Die Behörde des Staates mit finanzieller Minderheitsbeteili-\ngung kann ihre Zustimmung erst erteilen, nachdem sie die ent-\n- die Stab- und Besetzungslisten mit Kennzeichnung der\nsprechende Stellungnahme der Behörde des Staates mit\nTätigkeiten beziehungsweise Rollen und der Staatsangehö-\nfinanzieller Mehrheitsbeteiligung erhalten hat. Die im Staat\nrigkeit der Mitwirkenden\ndes Mehrheitsproduzenten zuständige Behörde teilt ihren Ent-\n- ein Nachweis über den Erwerb oder den möglichen Erwerb         scheidungsvorschlag grundsätzlich innerhalb von zwanzig\nder Autorenrechte                                             Tagen, gerechnet von der Einreichung der vollständigen\n- der vorbehaltlich der Zustimmung durch die Behörden ab-        Unterlagen, der zuständigen Behörde des Staates des Minder-\ngeschlossene Gemeinschafts-Produktionsvertrag zwischen        heitsproduzenten mit. Diese soll ihrerseits ihre Stellungnahme\nden Gemeinschaftsproduzenten                                  grundsätzlich innerhalb der folgenden sieben Tage über-\nmitteln.\n- die Regelung über die jeweilige Beteiligung der beiden Her-\nsteller an etwaigen Mehrkosten. Die Beteiligung entspricht       Nachträgliche Änderungen des Gemeinschaftsproduktions-\ngrundsätzlich dem jeweiligen finanziellen Beitrag, jedoch     vertrags sind den zuständigen Behörden unverzüglich zur\nkann die Beteiligung des Minderheitsproduzenten auf einen     Zustimmung vorzulegen.\ngeringeren Prozentsatz oder einen bestimmten Betrag be-\nschränkt werden;                                                 Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen ver-\n- der Kostenvoranschlag und ein detaillierter Finanzierungs-      sehen werden, die sicherstellen, daß die Bestimmungen der\nplan                                                           Vereinbarung eingehalten werden."]}