{"id":"bgbl2-1986-10-19","kind":"bgbl2","year":1986,"number":10,"date":"1986-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/10#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-10-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_10.pdf#page=8","order":19,"title":"Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung, der Änderungsverordnungen, der Bekanntmachungen, der Mehrseitigen Vereinbarung und des Zweiseitigen Abkommens über die Erhebung von Streckennavigations-Gebühren","law_date":"1986-02-17T00:00:00Z","page":500,"pdf_page":8,"num_pages":9,"content":["500                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150\nder Internationalen _Arbeitsorganisation\nüber die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau\nVom 17. Februar 1986\nDas Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 26. Juni 1978 über die Arbeits-\nverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II\nS. 1254) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für\nItalien                        am 28. Februar 1986\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. Juni 1985 (BGBI. II S. 807).\nBonn, den 17. Februar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten der Verordnung\nüber die Erhebung von Gebühren .\nfür die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Rugsicherung,\nder Änderungsverordnungen, der Bekanntmachungen, der Mehrseitigen Vereinbarung\nund des Zweiseitigen Abkommens\nüber die Erhebung von Streckennavigations-Gebühren\nVom 17. Februar 1986\nGemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die\nInanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung vom\n27. Oktober 1971 (BGBI. II S. 1153) wird hiermit bekanntgemacht:\n1. Die Verordnung vom 27. Oktober 1971, die Änderungsverordnung vom\n17. Dezember 1974 (BGBI. II S. 1585), die Zweite Änderungsverordnung\nvom 27. März 1972 (BGBI. II S. 249), die Dritte Änderungsverordnung vom\n10. Juli 1973 (BGBl.11 S. 735, 984) sowie die Bekanntmachung über Benut-\nzergebühren nach dem Internationalen Übereinkommen über Zusammen-\narbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL\" vom 14. September.\n1972 (BGBI. II S. 1123) sind nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Erhe-\nbung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-\nDiensten und Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung vom\n14. April 1984 (BGBI. 1S. 629) in Verbindung mit der Bekanntmachung über\ndas Inkrafttreten des Protokolls vom 1 2. Februar 1981 zur Änderung des\nInternationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der\nLuftfahrt „EUROCONTROL\" vom 13. Dezember 1960 und zu (:ter Mehrsei-\ntigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Strecken-\ngebühren (BGBI. 1984 II S. 69) vom 7. Januar 1986 (BGBI. II S. 409) mit\nAblauf des 31. Dezember 1985 außer Kraft getreten.\n2. Die Vierte Änderungsverordnung vom 20. Dezember 1973 (BGBI. II\nS. 1866, BGBI. 1974 II S. 150) ist nach der Bekanntmachung über Benut-\nzergebühren nach dem Internationalen Übereinkommen über Zusammen-\narbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL\" vom 23. Oktober\n1975 (BGBI. II S. 1505) am 1. November 1975 gegenstandslos geworden.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1986                 501\n3. Mit Ablauf des 31. Dezember 1985 sind die Mehrseitige Vereinbarung vom\n8. September 1970 über die Erhebung von Streckennavigations-Gebühren\n(BGBI. 1971 II S. 1153) nach Artikel 1 des Gesetzes zu dem Protokoll vom\n12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens über\nZusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL'~ vom\n13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar\n1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren vom 2. Februar 1984 (BGBI.\n1984 II S. 69) in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe I der Neufas-\nsung der Bestimmungen des Übereinkommens vom 13. Dezember 1960\n(BGBI. 198411 S. 69, 97) und Artikel 26 der Mehrseitigen Vereinbarung über\nFlugsicherungs-Streckengebühren vom 12. Februar 1981 (BGBI. 1984 II\nS. 69, 109)\nund das Zweiseitige Abkommen vom 8. September 1970 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Organi-\nsation zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL\" über die Erhebung\nvon Streckennavigations-Gebühren (BGBI. 1971 II S. 1158) nach s•einem\nArtikel 5 Abs. 1\naußer Kraft getreten. Gleichzeitig ist die nach § 1 der Verordnung vom\n27. Oktober 1971 erfolgte Bekanntmachung des Beschlusses vom 16. Juni\n1971 (BGBI. II S. 1153, 1160) gegenstandslos geworden.\n4. Ebenfalls am 31. Dezember 1985 sind die folgenden Bekanntmachungen\nüber Benutzergebühren nach dem Internationalen Übereinkommen über\nZusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL\" gegen-\nstandslos geworden:\nBekanntmachung vom\n- 23. Oktober 1975 - Beschluß vom 26. Februar 1975 - (BGBI. 1975 II\nS. 1505),\n- 11 . März 1977 - Beschlüsse vom 6. Oktober 1976 und 21 . Januar 1977 -\n(BGBI. 1977 II S. 264),\n- 16. Januar 1978 - Beschluß vom 17. November 1977 - (BGBI. 1978 II\nS. 131),\n- 25. Januar 1979 - Beschluß vom 21 . November 1978 - (BGBI. 1979 II\ns. 126),\n- 8. Februar 1980 - Beschluß vom 5. November 1979 - (BGBI. 1980 II\ns. 176),\n- 19. Januar 1981 - Beschluß vom 20. November 1980 - (BGBI. 1981 II\nS. 59),\n- 25. August 1981 - Beschluß vom 10. Juni 1981 - (BGBI. 1981 II S. 669),\n- 4. März 1982 - Beschluß vom 17. Dezember 1981 - (BGBI. 1982 II\ns. 272),\n- 20. August 1982 - Beschluß vom 22. Juli 1982 - (BGBI. 1982 II S. 787),\n- 2. März 1983 - Beschluß vom 23. November 1983 - (BGBI. 1983 II\ns. 196),\n- 30. November 1983 - Beschluß vom 12. Oktober 1983 - (BGBI. 1983 II\nS. 790) und\n- 5. Dezember 1984 - Beschluß vom 15. Oktober 1984 - (BGBI. 1984 II\ns. 1048).\nBonn, den 17. Februar 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. Winter\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","502             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147-\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber Mindestnormen auf Handelsschiffen\nVom 18. Februar 1986\nDas Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Min-\ndestnormen auf Handelsschiffen (BGBI. 1980 II S. 606)\nist nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für\nIrak                         am    15. Februar 1986\nin Kraft getreten; es wird ferner für\nPortugal                     am          2. Mai 1986\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. Februar 1984 (BGBl.11 S. 181 ).\nBonn, den 18. Februar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit\nVom 18. Februar 1986\nDas Übereinkommen Nr. 152 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 25. Juni 1979 über den\nArbeitsschutz bei der Hafenarbeit (BGBI. 198211 S. 694)\nwird nach seinem Artikel 45 Abs. 3 für\nIrak                              am 17. April 1986\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. Februar 1984 (BGBl.11 S. 182).\nBonn, den 18. Februar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1986                                        503\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Swasiland\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Februar 1988\nIn Mbabane ist am 21. Juni 1985 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Swasiland über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 21. Juni 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Februar 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Swasiland\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n'\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 - für das Vorhaben „Ländliche Gesundheitseinrichtungen\"\nund                                     ein Darlehen bis zu 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millio-\nnen Deutsche Mark)\ndie Regierung des Königreichs Swasiland -\nzu erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                     Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-\nreich Swasiland,                                                        Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\ngen und zu vertiefen,                                                der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         liegen.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist, -\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Die Regierung des Königreichs Swasiland stellt die Kredit-\nim Königreich Swasiland beizutragen -                               anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\ngen öffentlichen Abga~en frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  träge im Königreich Swasiland erhoben werden.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                      Artikel 4\nes der Regierung des Königreichs Swasiland, von der Kredit-             Die Regierung des Königreichs Swasiland überläßt bei den\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,                        sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\n- für das Vorhaben „Rehabilitierung nationales Stromnetz\"           von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nein Darlehen bis zu 1 500 000,- DM (in Worten: eine Million       gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nfünfhunderttausend Deutsche Mark) und                             men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-","504                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nkehrsuntern~hmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich                                      Artikel 6\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-     des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                              lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung des Königreichs Swasiland\nArtikel 5                               innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nArtikel 7\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nwerden.                                                           Kraft.\nGeschehen zu Mbabane am 21. Juni 1985 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKoebel\nFür die Regierung des Königreichs Swasiland\nSibusiso Dlamini\nBekanntmac;hung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung\nVom 26. Februar 1986\nDas Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Min-\ndestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBI.\n1976 II S. 201) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für\nIrak                               am 13. Februar 1986\nin Kraft getreten; es wird ferner für\nÄquatorialguinea                       am 12. Juni 1986\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. März 1985 (BGBl.11 S. 559).\nBonn, den 26. Februar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1986            505\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Berufsberatung und die Berufsbildung\nim Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials\nVom 26. Februar 1986\nDas Übereinkommen Nr. 142 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Berufs-\nberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschlie-\nßung des Arbeitskräftepotentials (BGBI. 1980 II\nS. 1370) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 3 für\nVenezuela                        am 8. Oktober 1985\nin Kraft getreten; es wird ferner für\nSan Marino                         am 23. Mai 1986\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. Juni 1985 (BGBI. II S. 807).\nBonn, den 26. Februar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten des Abkommens\nbetreffend den Geltungsbereich der Gesetze in Ansehung der Wirkungen der Ehe\nauf die Rechte und Pflichten der Ehegatten In ihren persönlichen Beziehungen\nund auf das Vermögen der Ehegatten\nVom 26. Februar 1986\nDas Abkommen vom 17. Juli 1905 betreffend den Gel-\ntungsbereich der Gesetze in Ansehung der Wirkungen\nder Ehe auf die Rechte und Pflichten der Ehegatten in\nihren persönlichen Beziehungen und auf das Vermögen\nder Ehegatten (RGBI. 1912 S. 453) ist von der\nBundesrepublik Deutschland am 14. Januar 1986\ngekündigt worden. Das Abkommen wird daher nach\nseinem Artikel 15 für die\nBundesrepublik Deutschland - am 23. August 1987\naußer Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. April 1977 (BGBI. II S. 444).\nBonn, den 26. Februar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","506                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burkina Faso                                   ·\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Februar 1986\nIn Ouagadougou ist am 11. Dezember 1985 ein\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Burkina Faso über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 11. Dezember 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Februar 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burkina Faso\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                c) Programm- und projektbestimmte Warenhilfe (Förderung\ndes Rundfunks),\nund\nd) Wasserversorgung von 9 Gemeindezentren (Phase II),\ndie Regierung von Burkina Faso -\n· e) Ausbau der Wasserversorgung von Ouagadougou (Sofort-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            maßnahmen),\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso,           f) Errichtung eines Kleinkalkwerkes,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu              den ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 35 000 000,-\nfestigen und zu vertiefen,                                          DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu\nerhalten.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            der Regierung von Burkina Faso zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\nin Burkina Faso beizutragen -                                      maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz (1)\nbezeichneten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nsind wie folgt übereingekommen:                                bau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nAnwendung.\nArtikel 1\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nlicht es der Regierung von Burkina Faso oder einem anderen         Deutschland und der Regierung von Burkina Faso durch\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-               andere Vorhaben ersetzt werden.\nfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain, für die Vorhaben\nArtikel 2\na) Ausbau des Lagerplatzes in Lome,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nb) Ausbau der Stadtstraße in Ouagadougou,                          Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1986                                       507\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen           gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der           nehmen erfordertichen Genehmigungen.\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-                                    Artikel 5\nten unterliegen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nArtikel 3                                Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nDie Regierung von Burkina Faso stellt die Kreditanstalt für     gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Bertin\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-          bevorzugt genutzt werden.\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Burkina                                  Artikel 6\nFaso erhoben werden.                                                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nArtikel 4                                Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber der Regierung von Burkina Faso\nDie Regierung von Burkina Faso überläßt bei den sich aus        innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-          mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.      ·\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nArtikel 7\nternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt         Kraft.\nGeschehen zu Ouagadougou, am 11. Dezember 1985 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMichael Geier\nFür die Regierung von Burkina Faso\nJustin Damo Barro\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Budapester Vertrags\nüber die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen\nfür die Zwecke von Patentverfahren\nVom 26. Februar 1986\nDer Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die\ninternationale Anerkennung der Hinterlegung von\nMikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren\n(BGBI. 1980 II 5. 1104; 198411 5. 679) wird nach seinem\nArtikel 16 Abs. 2 für\nItalien                                 am 23. März 1986\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. Dezember 1985 (BGBI. 1986\nII 5. 402).\nBonn, den 26. Februar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","508                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nHerauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Tell I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeroffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) VOlkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nlluugspra: Für Tell I und Teil II halbjährfich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPrele dleNr Auepbe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Ueferu~ gegen Vorausrechnung 3,25 DM.                                  Bundesanzeiger Yertagsgee.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte                             Postvertrlebatück · Z 1998 A · Gebütw bezahlt\nSteuersatz beträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber das lnkra~reten von Anderungen\n·des Internationalen Übereinkommens von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 26. Februar 1986\nDie in London am 20. November 1981 vom Schiffs-\nsicherheitsausschuß der Internationalen Seeschiff-\nfahrts-Organisation durch Entschließung MSC. 1 (XLV)\nangenommenen Änderungen des Internationalen Über-\neinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen\nLebens auf See (BGBI. 1985 II S. 794) sind nach Arti-\nkel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Überein-\nkommens (BGBI. 1979 II S. 141; 1983 II S. 784)\nam 1. September 1984\nfür die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen\nVertragsparteien in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. Januar 1986 (BGBI. II\ns. 470).\nBonn, den 26. Februar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}