{"id":"bgbl2-1986-10-18","kind":"bgbl2","year":1986,"number":10,"date":"1986-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/10#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-10-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_10.pdf#page=3","order":18,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-02-13T00:00:00Z","page":495,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1986                                     495\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Februar 1986\nIn Lusaka ist am 9. Dezember 1985 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sambia über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 9. Dezember 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Februar 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Preuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               derungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist. Der\ngenannte Gesamtbetrag von bis zu 68 000 000,- DM setzt sich\nund                                 wie folgt zusammen:\ndie Regierung der Republik Sambia -\na) bis zu 4 400 000,- DM (in Worten: vier Millionen vierhun-\nderttausend Deutsche Mark) nicht genutzter Restbetrag\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            aus dem ursprünglich für die Finanzierung des Vorhabens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\n.,Ausbau des Fernmeldewesens in der Nordwest-Provinz\"\nSambia,                                                                gemäß Regierungsabkommen vom 21. Dezember 1979 und\nder Vereinbarung vom 2. Juli/21. August 1980 zugesagten\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                Darlehen von bis zu 15 500 000,- DM (in Worten: fünfzehn\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nMillionen fünfhunderttausend Deutsche Mark),\ngen und zu vertiefen,\nb) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhattung dieser Beziehun-           Mark) aus der Zusage 1981, die für die Finanzierung des\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Vorhabens „Ausbau des Fernmeldewesens in der Nord-\nwest-Provinz\" vorgesehen waren,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    c) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deut-\nin Sambia beizutragen -                                                sche Mark) aus der Zusage 1981, die für die Finanzierung\ndes Vorhabens „Maismühle Kitwe\" vorgesehen waren,\nsind wie folgt übereingekommen:                                  d) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche\nMark), die gemäß Regierungsabkommen vom 13. Septem-\nber 1983 unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d für die\nArtikel 1                                  Fina!lzierung des Vorhabens „Klein- und Mittelindustrie\"\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            zugesagt waren,\nlicht es der Regierung der Republik Sambia von der Kredit-          e) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deut-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben           sche Mark), die gemäß Regierungsabkommen vom\n„Sanierung der Düngemittelfabrik NCZ in Kafue\" ein Darlehen             13. September 1983 unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b\nvon bis zu 68 000 000,- DM (in Worten: achtundsechzig Millio-          für die Finanzierung des Vorhabens „Errichtung von dezen-\nnen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die För-             tralisierten Getreidesilos\" zugesagt waren,","496                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nf)  bis zu 14 000 000,- DM (in Worten: vierzehn Millionen            sehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\nDeutsche Mark), die gemäß Regierungsabkommen vom                 des Darlehens zu schließenden Verträge, die den in der\n9. August 1984 unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a für die      Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nFinanzierung des Vorhabef'\\S „landwirtschaftliches Regio-        unterliegen.\nnalentwicklungsvorhaben Gwembetal'' zugesagt waren,                                         Artikel 3\ng) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deut-              Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt\nsche Mark) aus der Zusage 1981, die für die Finanzierung         für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\ndes Vorhabens „Kreditlinie der Sambischen Entwicklungs-          öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nbank\" vorgesehen waren,                                          und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nh) bis zu 600 000,- DM (in Worten: sechshunderttausend              Sambia erhoben werden.\nDeutsche Mark) aus dem ursprünglich für die Finanzierung\ndes Vorhabens „ländliche Zufahrtsstraßen in der Nord-                                      Artikel 4\nwest-Provinz II\" gemäß Regierungsabkommen vom                       Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich\n13. September 1983 unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c         aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nzugesagten Darlehen von bis zu 6 000 000,- DM (in Wor-           Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nten: sechs Millionen Deutsche Mark),                             ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ni) bis zu 12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen Deut-          trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-\nsche Mark), die aus der Zusage 1981 für die Finanzierung         unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\ndes Vorhabens „Allgemeine Warenhilfe X\" vorgesehen               dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nwaren.                                                           gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeit-                                      Artikel 5\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-\nträge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung oder Be-                deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\ntreuung des Vorhabens „Sanierung der Düngemittelfabrik               Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nNCZ in Kafue\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-         schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin genutzt werden.\nfurt (Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nArtikel 6\n(3) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nund der Regierung der Republik Sambia durch andere Vor-             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Begleitmaß-         lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen umgewan-              land gegenüber der Regierung der Republik Sambia innerhalb\ndelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.          von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Gesamtbetrags,\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-          Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 9. Dezember 1985 in zwei _\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Timmermann\nVolkmar Köhler\nFür die Regierung der Republik Sambia\nMwananshiku","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1986          497\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 11\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter\nVom 14. Februar 1986\nDas Übereinkommen Nr. 11 vom 12. November 1921\nder Internationalen Arbeitsorganisation über das Ver-\neins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen\nArbeiter (RGBI. 192511 S. 171) ist nach seinem Artikel 3\nAbs. 3 für\nIrak                                am 1. April 1985\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. Januar 1985 (BGBI. II\ns. 382).\nBonn, den 14. Februar 1986\nDer Bundesminist.er des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 23\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Heimschaffung der Schiffsleute\nVom 14. Februar 1986\nDas Übereinkommen Nr. 23 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 23. Juni 1926 über die Heim-\nschaffung der Schiffsleute (RGBI. 1930 II S. 12) ist nach\nseinem Artikel 8 Abs. 3 für das\nVereinigte Königreich               am 3. Juni 1985\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. Januar 1984 (BGBI. II\ns. 143).\nBonn, den 14. Februar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","498            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 88\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung\nVom 14. Februar 1986\nDas Übereinkommen Nr. 88 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Organisa-\ntion der Arbeitsmarktverwaltung (BGBI. 1954 II S. 448)\nwird nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für\nSan Marino                         am 23. Mai 1986\nin Kraft treten. -\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. Januar 1985 (BGBI. II\ns. 382).\nBonn, den 14. Februar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 96\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung\n(Neufassung 1949)\nVom 14. Februar 1986\nDas Übereinkommen Nr. 96 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über Büros für ent-\ngeltliche Arbeitsvermittlung (Neufassung 1949) - BGBI.\n1954 II S. 456 - wird nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für\nPortugal                            am 7. Juni 1986\n- unter Annahme der Bestimmungen des Teils III -\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. Oktober 1981 (BGBI. II\ns. 964).\nBonn, den 14. Februar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1986          499\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte\nfür gleichwertige Arbeit\nVom 14. Februar 1986\nDas Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Gleich-\nheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeits-\nkräfte für gleichwertige Arbeit (BGBI. 1956 II S. 23) wird\nnach seinem Artikel 6 Abs. 3 für\nÄquatorialguinea              am       12. Juni 1986\nSan Marino                    am        23. Mai 1986\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. Januar 1985 (BGBI. II\ns. 388).\nBonn, den 14. Februar 1986\nDer Bundesminister des Auswä_ctigen\nIm Auftrag·\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft\nVom 14. Februar 1986\nDas Übereinkommen Nr. 129 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 25. Juni 1969 übe.r die Arbeits-\naufsicht in der Landwirtschaft (BGBI. 1973 II S. 940)\nwird nach seinem Artikel 29 Abs. 3 für\nArgentinien                         am 20. Juni 1986\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. Januar 1984 (BGBl.11 S. 171)\nBonn, den 14. Februar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}