{"id":"bgbl2-1986-10-16","kind":"bgbl2","year":1986,"number":10,"date":"1986-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/10#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-10-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_10.pdf#page=15","order":16,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren","law_date":"1986-02-26T00:00:00Z","page":507,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1986                                       507\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen           gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der           nehmen erfordertichen Genehmigungen.\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-                                    Artikel 5\nten unterliegen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nArtikel 3                                Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nDie Regierung von Burkina Faso stellt die Kreditanstalt für     gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Bertin\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-          bevorzugt genutzt werden.\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Burkina                                  Artikel 6\nFaso erhoben werden.                                                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nArtikel 4                                Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber der Regierung von Burkina Faso\nDie Regierung von Burkina Faso überläßt bei den sich aus        innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-          mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.      ·\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nArtikel 7\nternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt         Kraft.\nGeschehen zu Ouagadougou, am 11. Dezember 1985 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMichael Geier\nFür die Regierung von Burkina Faso\nJustin Damo Barro\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Budapester Vertrags\nüber die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen\nfür die Zwecke von Patentverfahren\nVom 26. Februar 1986\nDer Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die\ninternationale Anerkennung der Hinterlegung von\nMikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren\n(BGBI. 1980 II 5. 1104; 198411 5. 679) wird nach seinem\nArtikel 16 Abs. 2 für\nItalien                                 am 23. März 1986\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. Dezember 1985 (BGBI. 1986\nII 5. 402).\nBonn, den 26. Februar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}