{"id":"bgbl2-1986-10-15","kind":"bgbl2","year":1986,"number":10,"date":"1986-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/10#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-10-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_10.pdf#page=14","order":15,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Burkina Faso über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-02-26T00:00:00Z","page":506,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["506                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burkina Faso                                   ·\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Februar 1986\nIn Ouagadougou ist am 11. Dezember 1985 ein\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Burkina Faso über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 11. Dezember 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Februar 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burkina Faso\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                c) Programm- und projektbestimmte Warenhilfe (Förderung\ndes Rundfunks),\nund\nd) Wasserversorgung von 9 Gemeindezentren (Phase II),\ndie Regierung von Burkina Faso -\n· e) Ausbau der Wasserversorgung von Ouagadougou (Sofort-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            maßnahmen),\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso,           f) Errichtung eines Kleinkalkwerkes,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu              den ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 35 000 000,-\nfestigen und zu vertiefen,                                          DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu\nerhalten.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            der Regierung von Burkina Faso zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\nin Burkina Faso beizutragen -                                      maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz (1)\nbezeichneten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nsind wie folgt übereingekommen:                                bau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nAnwendung.\nArtikel 1\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nlicht es der Regierung von Burkina Faso oder einem anderen         Deutschland und der Regierung von Burkina Faso durch\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-               andere Vorhaben ersetzt werden.\nfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain, für die Vorhaben\nArtikel 2\na) Ausbau des Lagerplatzes in Lome,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nb) Ausbau der Stadtstraße in Ouagadougou,                          Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie"]}