{"id":"bgbl2-1986-10-12","kind":"bgbl2","year":1986,"number":10,"date":"1986-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/10#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-10-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_10.pdf#page=12","order":12,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung","law_date":"1986-02-26T00:00:00Z","page":504,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["504                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nkehrsuntern~hmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich                                      Artikel 6\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-     des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                              lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung des Königreichs Swasiland\nArtikel 5                               innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nArtikel 7\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nwerden.                                                           Kraft.\nGeschehen zu Mbabane am 21. Juni 1985 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKoebel\nFür die Regierung des Königreichs Swasiland\nSibusiso Dlamini\nBekanntmac;hung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung\nVom 26. Februar 1986\nDas Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Min-\ndestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBI.\n1976 II S. 201) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für\nIrak                               am 13. Februar 1986\nin Kraft getreten; es wird ferner für\nÄquatorialguinea                       am 12. Juni 1986\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. März 1985 (BGBl.11 S. 559).\nBonn, den 26. Februar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}