{"id":"bgbl2-1986-10-11","kind":"bgbl2","year":1986,"number":10,"date":"1986-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/10#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-10-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_10.pdf#page=11","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Swasiland über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-02-19T00:00:00Z","page":503,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1986                                        503\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Swasiland\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Februar 1988\nIn Mbabane ist am 21. Juni 1985 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Swasiland über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 21. Juni 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Februar 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Swasiland\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n'\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 - für das Vorhaben „Ländliche Gesundheitseinrichtungen\"\nund                                     ein Darlehen bis zu 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millio-\nnen Deutsche Mark)\ndie Regierung des Königreichs Swasiland -\nzu erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                     Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-\nreich Swasiland,                                                        Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\ngen und zu vertiefen,                                                der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         liegen.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist, -\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Die Regierung des Königreichs Swasiland stellt die Kredit-\nim Königreich Swasiland beizutragen -                               anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\ngen öffentlichen Abga~en frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  träge im Königreich Swasiland erhoben werden.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                      Artikel 4\nes der Regierung des Königreichs Swasiland, von der Kredit-             Die Regierung des Königreichs Swasiland überläßt bei den\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,                        sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\n- für das Vorhaben „Rehabilitierung nationales Stromnetz\"           von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nein Darlehen bis zu 1 500 000,- DM (in Worten: eine Million       gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nfünfhunderttausend Deutsche Mark) und                             men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-"]}