{"id":"bgbl2-1986-10-1","kind":"bgbl2","year":1986,"number":10,"date":"1986-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_10.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus","law_date":"1986-02-07T00:00:00Z","page":494,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["494                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nzur Bekämpfung des Terrorismus\nVom 7. Februar 1986\nDas Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung\ndes Terrorismus (BGBI. 1978 II S. 321) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für\nBelgien                                                       am 1. Februar 1986\nin Kraft getreten.\nBei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Belgien\na) den nachstehenden Vorbehalt geltend gemacht:                                                                           (Übersetzung)\n«Le Gouvernement beige, se referant a l'article 13.1 de la            ,.Die belgische Regierung erklärt unter Bezugnahme auf Arti-\nConvention europeenne pour la repression du terrorisme,                kel 13 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens zur Be-\ndeclare ce qui suit:                                                   kämpfung des Terrorismus folgendes:\nA l'exception des infractions commises a l'occasion de pri-          Belgien behält sich das Recht vor, die Auslieferung in bezug\nses d'otages et toutes infractions connexes, ta Belgique se            auf jede in Artikel 1 genannte Straftat - mit Ausnahme der\nreserve le droit de refuser l'extradition en ce qui concerne           anläßlich von Geiselnahmen begangenen Straftaten und aller\ntoute infraction, enumeree dans l'article premier, qu'elle con-        damit zusammenhängenden Straftaten - abzulehnen, die es\nsidere comme une infraction politique, comme une infraction            als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat\nconnexe a une infraction politique ou comme une infraction             zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggrün-\ninspiree par des motifs politiques; dans ces cas, ta Belgique          den beruhende Straftat ansieht; in diesen Fällen verpflichtet\ns'engage a prendre düment en consideration, lors.de l'evalu-           sich Belgien, bei der Bewertung der Straftat deren besonders\nation du caractere de l'infraction, son caractere de particuliere      schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen,\ngravite, y compris le fait:                                            insbesondere,\na) qu'elle a cree un danger collectif pour la vie, l'integrite cor-    a) daß sie eine Gemeingefahr für das Leben, die körperliche\nporelle ou la liberte des personnes, ou bien                         Unversehrtheit oder die Freiheit von Personen herbeige-\nführt hat,            ~\nb) qu'elle a atteint des personnes etrangeres aux mobiles qui          b) daß sie Personen betroffen hat, die mit den Beweggründen,\nl'ont inspiree, ou bien                                              auf denen die Straftat beruht, nichts gemein hatten, oder\nc) que des moyens cruels ou perfides ont ete utilises pour sa         c) daß bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche Mittel\nrealisation.•                                                        angewandt worden sind.\"\nb) nachstehende Erklärung abgegeben:                                                                                     (Übersetzung)\n«J'ai l'honneur, au nom de mon Gouvernement, de declarer            „Ich beehre mich, im Namen meiner Regierung folgende\nce qui suit au sujet de la reserve formulee par le Gouvernement       Erklärung zu dem Vorbehalt abzugeben, den die portugiesi-\ndu Portugal, le 14 decembre 1981, a l'occasion du depöt de            sche Regierung am 14. Dezember 1981 anläßlich der Hinter-\nl'instrument de ratification de la Convention europeenne pour        legung der Ratifikationsurkunde zum Europäischen Überein-\nla repression du terrorisme:                                         kommen zur Bekämpfung des Terrorismus angebracht hat:\nLe Gouvernement beige, comme le Gouvernement de la                   Die belgische Regierung betrachtet wie die Regierung der\nRepublique federale d'Allemagne, considere que la reserve            Bundesrepublik Deutschland den Vorbehalt Portugals zu dem\nformulee par le Portugal au sujet de la Convention europeenne        Europäischen Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur\ndu 27 janvier 1977 pour la repression du terrorisme n'est pas        Bekämpfung des Terrorismus als mit Sinn und Zweck des\ncompatible avec l'esprit et le but de la Convention. Ainsi que       Übereinkommens nicht vereinbar. Wie die Regierung der Bun-\nl'a rappele le Gouvernement de la Republique federale, cette         desrepublik bemerkt hat, findet dieser Vorbehalt im Überein-\nreserve ne trouve pas de base dans la Convention, cette der-         kommen keine Stütze, da dieses kein Auslieferungsüberein-\nniere n'etant pas un traite d'extradition. Elle a pour objet de      kommen ist. Es hat zum Ziel, die Möglichkeit auszuschließen\nsupprimer ou de limiter la possibilite pour l'Etat requis d'oppo-    oder zu begrenzen, daß ein ersuchter Staat als Einwand gegen\nser le caractere politique d'une infraction aux demandes             Auslieferungsersuchen den politischen Charakter einer Straf-\nd'extradition. La matiere de l'extradition est regie entre la Bel-   tat geltend macht. Die Fragen der Auslieferung werden zwi-\ngique et le Portugal par la Convention du 8 mars 1875 et les         schen Belgien und Portugal durch das Abkommen vom 8. März\nConventions additionnelles des 16 decembre 1881 et 9 aoüt           1875 und die Zusatzabkommen vom 16. Dezember 1881 und\n1961.                                                               9. August 1961 geregelt.\nLa presente declaration ne doit pas etre interpretee comme           Diese Erklärung ist nicht so auszulegen, als verhindere sie\nsi elle empechait l'entree en vigueur de la Convention euro-         das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens zwi-\npeenne entre la Belgique et le Portugal.»                            schen Belgien und Portugal.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 23. Februar 1983 (1;3GBI. II S. 175) und vom 22. Juli 1985 (BGBl.11 S. 976).\nBonn, den 7. Februar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1986                                     495\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Februar 1986\nIn Lusaka ist am 9. Dezember 1985 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sambia über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 9. Dezember 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Februar 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Preuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               derungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist. Der\ngenannte Gesamtbetrag von bis zu 68 000 000,- DM setzt sich\nund                                 wie folgt zusammen:\ndie Regierung der Republik Sambia -\na) bis zu 4 400 000,- DM (in Worten: vier Millionen vierhun-\nderttausend Deutsche Mark) nicht genutzter Restbetrag\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            aus dem ursprünglich für die Finanzierung des Vorhabens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\n.,Ausbau des Fernmeldewesens in der Nordwest-Provinz\"\nSambia,                                                                gemäß Regierungsabkommen vom 21. Dezember 1979 und\nder Vereinbarung vom 2. Juli/21. August 1980 zugesagten\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                Darlehen von bis zu 15 500 000,- DM (in Worten: fünfzehn\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nMillionen fünfhunderttausend Deutsche Mark),\ngen und zu vertiefen,\nb) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhattung dieser Beziehun-           Mark) aus der Zusage 1981, die für die Finanzierung des\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Vorhabens „Ausbau des Fernmeldewesens in der Nord-\nwest-Provinz\" vorgesehen waren,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    c) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deut-\nin Sambia beizutragen -                                                sche Mark) aus der Zusage 1981, die für die Finanzierung\ndes Vorhabens „Maismühle Kitwe\" vorgesehen waren,\nsind wie folgt übereingekommen:                                  d) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche\nMark), die gemäß Regierungsabkommen vom 13. Septem-\nber 1983 unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d für die\nArtikel 1                                  Fina!lzierung des Vorhabens „Klein- und Mittelindustrie\"\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            zugesagt waren,\nlicht es der Regierung der Republik Sambia von der Kredit-          e) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deut-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben           sche Mark), die gemäß Regierungsabkommen vom\n„Sanierung der Düngemittelfabrik NCZ in Kafue\" ein Darlehen             13. September 1983 unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b\nvon bis zu 68 000 000,- DM (in Worten: achtundsechzig Millio-          für die Finanzierung des Vorhabens „Errichtung von dezen-\nnen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die För-             tralisierten Getreidesilos\" zugesagt waren,","496                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nf)  bis zu 14 000 000,- DM (in Worten: vierzehn Millionen            sehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\nDeutsche Mark), die gemäß Regierungsabkommen vom                 des Darlehens zu schließenden Verträge, die den in der\n9. August 1984 unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a für die      Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nFinanzierung des Vorhabef'\\S „landwirtschaftliches Regio-        unterliegen.\nnalentwicklungsvorhaben Gwembetal'' zugesagt waren,                                         Artikel 3\ng) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deut-              Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt\nsche Mark) aus der Zusage 1981, die für die Finanzierung         für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\ndes Vorhabens „Kreditlinie der Sambischen Entwicklungs-          öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nbank\" vorgesehen waren,                                          und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nh) bis zu 600 000,- DM (in Worten: sechshunderttausend              Sambia erhoben werden.\nDeutsche Mark) aus dem ursprünglich für die Finanzierung\ndes Vorhabens „ländliche Zufahrtsstraßen in der Nord-                                      Artikel 4\nwest-Provinz II\" gemäß Regierungsabkommen vom                       Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich\n13. September 1983 unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c         aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nzugesagten Darlehen von bis zu 6 000 000,- DM (in Wor-           Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nten: sechs Millionen Deutsche Mark),                             ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ni) bis zu 12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen Deut-          trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-\nsche Mark), die aus der Zusage 1981 für die Finanzierung         unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\ndes Vorhabens „Allgemeine Warenhilfe X\" vorgesehen               dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nwaren.                                                           gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeit-                                      Artikel 5\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-\nträge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung oder Be-                deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\ntreuung des Vorhabens „Sanierung der Düngemittelfabrik               Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nNCZ in Kafue\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-         schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin genutzt werden.\nfurt (Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nArtikel 6\n(3) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nund der Regierung der Republik Sambia durch andere Vor-             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Begleitmaß-         lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen umgewan-              land gegenüber der Regierung der Republik Sambia innerhalb\ndelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.          von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Gesamtbetrags,\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-          Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 9. Dezember 1985 in zwei _\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Timmermann\nVolkmar Köhler\nFür die Regierung der Republik Sambia\nMwananshiku"]}