{"id":"bgbl2-1986-1-4","kind":"bgbl2","year":1986,"number":1,"date":"1986-01-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/1#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-1-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_1.pdf#page=8","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Togo über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-12-06T00:00:00Z","page":8,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["8                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Dezember 1985\nIn Bonn ist am 29. Oktober 1985 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 29. Oktober 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Dezember 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             sechzehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) in\nVerbindung mit Strukturanpassungskrediten der IDA zu erhal-\nund\nten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\ndie Regierung der Republik Togo -                  worden ist.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nder Regierung der Republik Togo zu einem späteren Zeitpunkt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nermöglicht, einen weiteren Finanzierungsbeitrag zur Vorberei-\nTogo,\ntung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            rung und Betreuung des Vorhabens von der Kreditanstalt für\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-      Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\ngen und zu vertiefen,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            Deutschland und der Regierung der Republik Togo durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, das Strukturanpassungsprogramm der\nRegierung zu unterstützen und damit zur sozialen und wirt-\nArtikel 2\nschaftlichen Entwicklung in Togo beizutragen,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und\nunter Bezugnahme auf die Geberkonferenz vom 26. bis            die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\n28. Juni 1985 in Lome und die Ergebnisniederschrift über           sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwi-\ndie deutsch-togoischen Regierungskonsultationen vom 1. Juli        schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\n1985 Nummer 3.1 -                                                  des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nsind wie folgt übereingekommen:                               ten unterliegt.\nArtikel 1                                                         Artikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          Die Regierung der Republik Togo stellt die Kreditanstalt für\nlicht es der Regierung der Republik Togo, von der Kreditanstalt   Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für ein sektorbezogenes       lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nProgramm „Ländliche Entwicklung und Transport\" einen              Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Repu-\nFinanzierungsbeitrag bis zu 16 500 000,- DM (in Worten:           blik Togo erhoben werden.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1986                                              9\nArtikel 4                                  Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nDie Regierung der Republik Togo überläßt bei den sich aus\nbevorzugt genutzt werden.\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-                                        Artikel 6\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aussc!11ießen                lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-         land gegenüber der Regierung der Republik Togo innerhalb\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-              von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngungen.                                                                gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5                                                               Artikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-                Dieses Abkommen tritt am Tage seine-r Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des             Kraft.\nGeschehen zu Bonn, am 29. Oktober 1985 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Jürgen Warnke\nFür die Regierung der Republik Togo\nKoffi Amega\nBekanntmachung\nzur Charta der Vereinten Nationen\nVom 9. Dezember 1985\n,.\nUnter ßezugnahme auf seine am 7. April 1970 hinterlegte Unterwerfungs-\nerklärung (vgl. die Bekanntmachung vom 27. November 1974/BGBI. II\nS. 1397, 1410) nach Artikel 36 Abs. 2 des Statuts des Internationalen\nGerichtshofs, das Bestandteil der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni\n1945 (BGBI. 1973 II S. 430, 505; 1974 II S. 769; 1980 II S. 1252) ist, hat\nKanada in einer dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am\n10. September 1985 zugegangenen und an diesem Tage wirksam geworde-\nnen Erklärung folgendes notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"On behalf of the Government of Canada,                                 „Im Namen der Regierung von Kanada\n(1) 1 give notice that I hereby terminate the acceptance by             1. zeige ich an, daß ich hiermit die Annahme der obligatori-\nCanada of the compulsory jurisdiction of the International              schen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs durch\nCourt of Justice hitherto effective by virtue of the declaration        Kanada, die bisher aufgrund der am 7. April 1970 nach Artikel\nmade on 7 April 1970 in conformity with paragraph 2 of Article          36 Absatz 2 des Statuts des Gerichtshofs wirksam war,\n36 of the Statute of that Court.                                        beende;\n(2) 1 declare that the Government of Canada accepts as                  2. erkläre ich, daß die Regierung von Kanada die Zuständig-\ncompulsory ipso facto and without special convention, on con-           keit des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 36 Absatz 2\ndition of reciprocity, the jurisdiction of the International Court      seines Statuts von Rechts wegen und ohne besondere Über-\nof Justice, in conformity with paragraph 2 of Article 36 of the         einkunft unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit bis zu\nStatute of the Court, until such time as notice may be given to         dem Zeitpunkt, zu dem die Annahme gekündigt wird, für alle\nterminate the acceptance, over all disputes arising after the           Streitigkeiten, die nach Abgabe der vorliegenden Erklärung im\npresent declaration with regard to Situations or facts subse-           Zusammenhang mit auf die Erklärung folgenden Situationen\nquent to this declaration, other than:                                  oder Tatsachen entstehen, mit Ausnahme nachstehender\nStreitigkeiten als obligatorisch anerkennt:\n(a) disputes in regard to which parties have agreed or shall           a) Streitigkeiten, hinsichtlich deren die Parteien eine andere\nagree to have recourse to some other method of peaceful               Art der friedlichen Beilegung vereinbart haben oder verein-\nsettlement;                                                           baren;","10                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\n(b) disputes with the Government of any other country which            b) Streitigkeiten mit der Regierung eines anderen Mitglied-\nis a member of the Commonwealth, all of which disputes               staats des Commonwealth, die alle in einer von den Par-\nshall be settled in such manner as the parties have agreed           teien vereinbarten oder zu vereinbarenden Weise beigelegt\nor shall agree:                                                      werden;\n(c) disputes with regard to questions which by international           c) Streitigkeiten über Fragen, die nach dem Völkerrecht aus-\nlaw fall exclusively within the jurisdiction of Canada.              schließlich in die Zuständigkeit Kanadas fallen.\n(3) The Government of Canada also reserves the right at any           3. Die Regierung von Kanada behält sich ferner das Recht\ntime, by means of a notification addressed to the Secretary-           vor, jeden der vorstehenden Vorbehalte oder jeden späteren\nGeneral of the United Nations, and with effect. as from the            Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der\nmoment of such notification, either to add to, amend or with-          Vereinten Nationen gerichtete Notifikation mit Wirkung vom\ndraw any of the foregoing reservations, or any that may here-          Zeitpunkt der Notifikation zu erweitern, zu ändern oder zu\nafter be added.                                                        widerrufen.\nNew York, September 10, 1985                                          New York, 10. September 1985\nStephen Lewis                                                          Stephen Lewis\nAmbassador                                                             Botschafter\nand Permanent Representative\"                                              und Ständiger Vertreter\"\nII.\nUnter Bezugnahme auf ihre am 26. August 1946 hinterlegte Unterwerfungs-\nerklärung (vgl. die Bekanntmachung vom 27. November 1974/BGBI. II\ns. 1397, 1424) nach Artikel 36 Abs. 2 des Statuts des Internationalen\nGerichtshofs und ihre darauf Bezug nehmende Abänderungserklärung vom\n6. April 1984 (vgl. die Bekanntmachung vom 10. Januar 1985/BGBI. II S. 306,\n308) haben die Vereinigten Staaten in einer dem Generalsekretär der\nVereinten Nationen am 7. Oktober 1985 zugegangenen Erklärung folgendes\nnotifiziert:\n(Übersetzung)\n\"I have the honor on behalf of the Government of the United           „Ich beehre mich, im Namen der Regierung der Vereinigten\nStates of America to refer to the declaration of my Government         Staaten von Amerika auf die Erklärung meiner Regierung vom\nof 26 August 1946, as modified by my note of 6 April 1984, con-        26. August 1946, die durch meine Note vom 6. April 1984\ncerning the acceplance by the United States of America of the          geändert worden ist, betreffend die Annahme der obligatori-\ncompulsory jurisdiction of the International Court of Justice,         schen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs durch\nand to state that the aforesaid declaration is hereby termina-         die Vereinigten Staaten von Amerika Bezug zu nehmen und zu\nted, with effect six months from the date hereof.                      erklären, daß die genannte Erklärung hierdurch mit einer Frist\nvon sechs Monaten nach dem Datum dieser Note gekündigt\nwird.\nWashington, October 7, 1985                                             Washington, 7. Oktober 1985\nGeorge P. Shultz                                                George P. Shultz\nSecreatry of State                                                Außenminister\nof the United States of America\"                              der Vereinigten Staaten von Amerika\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 27. November 197 4 (BGBI. II S. 1397), vom 10. Januar 1985 (BGBI. II\nS. 306) und vom 8. August 1985 (BGBI. II S. 1076).\nBonn, den 9. Dezember 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}