{"id":"bgbl2-1986-1-12","kind":"bgbl2","year":1986,"number":1,"date":"1986-01-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/1#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-1-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_1.pdf#page=6","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-12-06T00:00:00Z","page":6,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["6                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen\nzur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen\nLuftfrachtführer ausgeführte Beförderung Im internationalen Luftverkehr\nVom 5. Dezember 1985\nDas in Guadaljara am 18. September 1961 unterzeichnete Zusatzabkom-\nmen zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die\nvon einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beför-\nderung im internationalen Luftverkehr (BGBI. 196311 S. 1159) ist nach seinem\nArtikel XIV Abs. 2 für\nGrenada                                           am 27. November 1985\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n1. Dezember 1983 (BGBI. II S. 833).\nBonn, den 5. Dezember 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Dezember 1985\nIn Bonn ist am 30. Oktober 1985 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 30. Oktober 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Dezember 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1986                                         7\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht\nund                               selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\ndie Regierung des Königreichs Marokko -              Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        ren.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-\nreich Marokko,                                                                               Artikel 3\nDie Regierung des Königreichs Marokko stellt die Kredit-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-      gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\ngen und zu vertiefen,                                              Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nträge im Königreich Marokko erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nDie Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den\nim Königreich Marokko beizutragen,\nsich aus der Gewährung der Darlehen und des Finanzierungs-\nbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nunter Bezugnahme auf die Niederschrift über die deutsch-\nim See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nmarokkanischen Regierungsverhandlungen über Entwick-\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nlungszusammenarbeit vom 28. bis 30. Oktober 1985 in Bonn -\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nnehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nsind wie folgt übereingekommen:\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-\nArtikel 1                             gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-                                         Artikel 5\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nMain, für die Vorhaben                                           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\n- Wasserversorgung Guelmim und Tan Tan und                        Darlehen und des Finanzierungsbeitrages ergebenden Liefe-\nrungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\n- Caisse Nationale de Credit Agricole (CNCA),                    Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nden ist, Darlehen von bis zu insgesamt 48 Millionen DM (in\nArtikel 6\nWorten: achtundvierzig Millionen Deutsche Mark) sowie für\ndas Vorhaben                                                         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\n- Studien- und Fachkräftefonds zur Vorbereitung und Betreu-       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nung von Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit              lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung des Königreichs Marokko\neinen Finanzierungsbeitrag (Aufstockung) bis zu 2 Millionen       innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nDM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.         mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren\nArtikel 7\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzie-\nrungsbeiträge von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-          Kraft.\ndung.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marokko                Geschehen zu Bonn am 30. Oktober 1985 in zwei Urschrif-\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                            ten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und arabischen Wortlauts ist der\nArtikel 2                           französische Wortlaut maßgebend.\n( 1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie gewährt werden, sowie das Ver-                Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den\nJ. Ruhfus\nEmpfängern der Darlehen beziehungsweise des Finanzie-\nrungsbeitrages und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                        Für die Regierung des Königreichs Marokko\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                                      Benslimane","8                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Dezember 1985\nIn Bonn ist am 29. Oktober 1985 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 29. Oktober 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Dezember 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             sechzehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) in\nVerbindung mit Strukturanpassungskrediten der IDA zu erhal-\nund\nten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\ndie Regierung der Republik Togo -                  worden ist.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nder Regierung der Republik Togo zu einem späteren Zeitpunkt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nermöglicht, einen weiteren Finanzierungsbeitrag zur Vorberei-\nTogo,\ntung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            rung und Betreuung des Vorhabens von der Kreditanstalt für\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-      Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\ngen und zu vertiefen,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            Deutschland und der Regierung der Republik Togo durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, das Strukturanpassungsprogramm der\nRegierung zu unterstützen und damit zur sozialen und wirt-\nArtikel 2\nschaftlichen Entwicklung in Togo beizutragen,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und\nunter Bezugnahme auf die Geberkonferenz vom 26. bis            die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\n28. Juni 1985 in Lome und die Ergebnisniederschrift über           sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwi-\ndie deutsch-togoischen Regierungskonsultationen vom 1. Juli        schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\n1985 Nummer 3.1 -                                                  des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nsind wie folgt übereingekommen:                               ten unterliegt.\nArtikel 1                                                         Artikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          Die Regierung der Republik Togo stellt die Kreditanstalt für\nlicht es der Regierung der Republik Togo, von der Kreditanstalt   Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für ein sektorbezogenes       lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nProgramm „Ländliche Entwicklung und Transport\" einen              Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Repu-\nFinanzierungsbeitrag bis zu 16 500 000,- DM (in Worten:           blik Togo erhoben werden."]}