{"id":"bgbl2-1985-8-15","kind":"bgbl2","year":1985,"number":8,"date":"1985-02-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/8#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-8-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_8.pdf#page=14","order":15,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-01-30T00:00:00Z","page":390,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["390                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Januar 1985\nIn N'Djamena ist am 18. September 1984 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Tschad\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 18. September 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Januar 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\n-über Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  - Wagenpark für die tschadische Transportkooperative\nCTT, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\nund\ngestellt worden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insge-\ndie Regierung der Republik Tschad -                        samt 6,5 Millionen DM (in Worten: sechs Millionen fünf-\nhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten;\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nb) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nWaren und Leistungen zum Wiederaufbau des Landes und\nTschad,\nder im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nanfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Ver-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nsicherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\n10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)\ngen und zu vertiefen,\nzu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei-\nstungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nfügten Liste handeln, für die die Lieferverträge oder Lei-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nstungsverträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens\nabgeschlossen werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Tschad beizutragen -                                 (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nsind wie folgt übereingekommen:                                Deutschland und der Regierung der Republik Tschad durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 1                                                         Artikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nlicht es der Regierung der Republik Tschad, von der Kredit-        Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main),                        das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\na) für die Vorhaben                                                der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der\nFinanzierungsbeträge zu schließenden Verträge, die den in\n- Studienfonds                                                der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\n- Wasserversorgung Abeche                                     ten unterliegen.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1985                                      391\nArtikel 3                                                            Artikel 5\nDie Regierung der Republik Tschad stellt die Kreditanstalt          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen               deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nöffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß              Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im             gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nTschad erhoben werden, frei.                                        bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 6\nArtikel 4-                                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nDie Regierung der Republik Tschad überläßt bei den sich          lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden              land gegenüber der Regierung der Republik Tschad innerhalb\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-            von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-        gegenteilige Erklärung abgibt.\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung dieser Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-                                         Artikel 7\nschweren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.            Kraft.\nGeschehen zu N'Djamena am 18. September 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die ~egierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Joachim Heldt\nFür die Regierung der Republik Tschad\nKorom Ahmed\nAnlage\nzum Abkommem zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des\nRegierungsabkommens vom 18. September 1984 aus dem Finanzierungsbeitrag\nfinanziert werden können:\na) landwirtschaftliche Produktionsmittel\nb) landwirtschaftlich~ Maschinen und Geräte\nc) Werkzeuge, Ersatz- und Zubehörteile aller Art\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel\ne) Baustoffe zur Wiederherstellung von Gebäuden und Anlagen\nf) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für den Wiederaufbau der Republik\nTschad von Bedeutung sind.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die notwendige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","392                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nHerauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagages.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundeageaetzblatt Teil I enthtlt Gesetze, Verordnungen und sonstige\nV«offentlichunoen von wesentlicher Bedeutung.\nBundeagesetzblatt Teil II enthält\na) VOlkerrechtliche Vereinbarungen und VertrAge mit der DDR und die zu\nlh...- Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhAngende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarlfvorschrlften.\nlezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis apttestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\n~               Für Tel11 und Tell II halbjAhrlici, je 54,80 DM. Einzelstücke\nJe angefangene 16 Selten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für BundeageaetzblAtter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPre1a dleNr Aulgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich -,80 DM Versand-                    BundNanzelger VerlagegN.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis\nIst die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.                    Pa.tvertrlebutUck · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\n~\n~e~\n~~                             Fundstellennachweis A\n9              Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 428 Seiten\nDie Neuauflage 1984 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen\nÄnderungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die\nnach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-\nanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 476 S~iten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die\nVerträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-\ngängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder\nsonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke können zum Preis von 28,35 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 bezogen\nwerden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %."]}