{"id":"bgbl2-1985-8-13","kind":"bgbl2","year":1985,"number":8,"date":"1985-02-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-8-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_8.pdf#page=2","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-israelischen Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung","law_date":"1985-01-23T00:00:00Z","page":378,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["378                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-israelischen Abkommens\nüber wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung\nVom 23. Januar 1985\nIn Bonn ist am 22. Januar 1985 ein Abkommen zwi-\nschen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Landwirtschaft des Staates Israel\nüber wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit im\nBereich der Agrarforschung unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 1O\nam 22. Januar 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Januar 1985\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIm Auftrag\nDr. Schmidt","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1985                                        379\nAbkommen\nzwischen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Landwirtschaft des Staates Israel\nüber wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten       mer mit einer Frist von einem Monat nach vorheriger Abstim-\nder Bundesrepublik Deutschland                    mung der Beratungsgegenstände ein.\nund                                    (4) Die Beschlüsse der Sachverständigengruppe über The-\nder Minister für Landwirtschaft des Staates Israel          men der Zusammenarbeit und Einzelheiten ihrer Durchführung\n. werden durch rechtzeitigen Austausch der Unterlagen vorbe-\n(im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet) -           reitet.\n(5) Über die Sitzungen der Sachverständigengruppe werden\nin der Erkenntnis, daß eine Vertiefung und Weiterentwick-      Niederschriften gefertigt.\nlung der Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung für\nbeide Länder von Nutzen ist -                                         (6) Die Sachverständigengruppe wird in der Regel einmal im\nJahr zusammentreten, und zwar abwechselnd in der Bundes-\nsind wie folgt übereingekommen:                                republik Deutschland und im Staat Israel.\nArtikel 1\nArtikel 4\nDie Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit im\n(1) Bei den nach Artikel 2 erforderlichen Reisen von Wissen-\nBereich der Agrarforschung zwischen ihren Forschungsein-\nschaftlern und anderen Sachverständigen trägt die entsen-\nrichtungen abstimmen und fördern. Sie werden sich darum\ndende Vertragspartei die Kosten für die Hin- und Rückreisen\nbemühen, auch andere Forschungseinrichtungen in die\nbis zum nächstgelegenen internationalen Zielflughafen; die\nZusammenarbeit einzubeziehen, soweit dies zweckmäßig und\naufnehmende Vertragspartei trägt die Kosten für Unterkunft\ndurchführbar ist.\nund Verpflegung sowie für Reisen innerhalb ihres Landes.\nArtikel 2                                 (2) Die entsendende Vertragspartei sorgt da.für, daß ihre\nMitarbeiter während des Aufenthalts im Land der aufnehmen-\nDie Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung wird\nden Vertragspartei gegen Krankheit und Unfälle versichert\ninsbesondere umfassen:\nsind. Sie haftet für Schäden, die ihre Mitarbeiter vorsätzlich\na) Austausch von Erfahrungen (Informationsbesuche, Kollo-         oder fahrlässig bei der Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten\nquien und Symposien),                                      · innerhalb des Landes der aufnehmenden Vertragspartei verur-\nb) Austausch von wissenschaftlicher Literatur, von For-           sachen, falls die Schäden nicht durch Versicherungen gedeckt\nschungsergebnissen und von biologischem Material,             sind.\nc) Austausch von Wissenschaftlern und anderen Sachver-                                         Artikel 5\nständigen (Studienaufenthalte),\nZur Durchführung der Informationsbesuche und Studienauf-\nd) Durchführung gemeinsamer wissenschaftlich-technischer\nenthalte nach Artikel 2 Buchstaben a und c wird die entsen-\nVorhaben.\ndende Vertragspartei mindestens zwei Monate vor Beginn des\nArtikel 3                             zuvor von der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 3 ver-\neinbarten Besuchs oder Aufenthalts eine Übersicht über die\n(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine deutsch-\nPersonalien, die Ausbildung, das Aufgabengebiet, das den\nisraelische Sachverständigengruppe für Agrarforschung\nGegenstand der Entsendung bildende Fachgebiet, die konkre-\n(Sachverständigengruppe) gebildet. Ihr gehören auf beiden\nten Ziele sowie die Fach- und Sprachkenntnisse des Besu-\nSeiten jeweils zwei Vertreter der Vertragsparteien sowie bis zu\nchers übersenden.\nzwei Vertreter der Forschungsbereiche der beiden Vertrags-\nparteien an. Die Vertragsparteien können weitere Teilnehmer\nzu den Sitzungen der Sachverständigengruppe einladen.                                          Artikel 6\nDer Landwirtschaftsattache oder Botschaftsrat für Landwirt-           (1) Die Sachkosten für Studienaufenthalte und gemeinsame\nschaft des Landes, in dem die Sachverständigengruppe              Forschungsvorhaben nach Artikel 2 Buchstaben c und d, die\nzusammentritt, nimmt an der Sitzung der Sachverständigen-         zuvor von der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 3 ver-\ngruppe teil.                                                      einbart wurden, können von beiden Vertragsparteien gemein-\n(2) Der Vorsitz in der Sachverständigengruppe wechselt        sam getragen werden. Die Einzelheiten werden gesondert\njährlich zwischen den Vertretern der Vertragsparteien. Dabei      geregelt. Für die Reise- und Aufenthaltskosten verbleibt es bei\nführt den Vorsitz jeweils die Vertragspartei, in deren Land die   der Regelung in Artikel 4.\nSitzung der Sachverständigengruppe stattfindet.\n(2) Alle bei der Durchführung gemeinsamer Forschungsvor-\n(3) Die Geschäftsführung liegt beim jeweiligen Vorsitzen-      haben erzielten Forschungsergebnisse stehen beiden Ver-\nden. Er lädt die Sachverständigengruppe und übrigen Teilneh-      tragsparteien in vollem Umfang zu."]}