{"id":"bgbl2-1985-7-8","kind":"bgbl2","year":1985,"number":7,"date":"1985-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/7#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-7-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_7.pdf#page=22","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-01-22T00:00:00Z","page":374,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["374                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Januar 1985\nIn La Paz ist am 18. Dezember 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Bolivien über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 18. Dezember 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Januar 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              voh beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\n-und                                Main, für die folgenden Vorhaben Darlehen zu erhalten:\ndie Regierung der Republik Bolivien -                a) Bewässerungsprogramm Altiplano/Valles/Punata II und\nHuarina II (Aufstockung) bis zu 10 Millionen DM (in Worten:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            zehn Millionen Deutsche Mark), wenn nach Prüfung die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;\nBolivien,\nb) Basissanitärprogramm Phase 1 (Oruro) - Aufstockung bis\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                zu 1,5 Millionen DM (in Worten: eine Million fünfhundert-\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-•         tausend Deutsche Mark), wenn nach Prüfung die Förde-\ngen und zu vertiefen,                                                  rungswürdigkeit festgestellt worden ist;\nc) Lieferung von Wartungsgerät für Abwasserentsorgung\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           La Paz bis zu 2 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Deutsche Mark), wenn nach Prüfung die Förderungswür-\ndigkeit festgestellt worden ist;\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Bolivien beizutragen,                              d) Kreditfonds INALPRE (Aufstockung) bis zu 5 Millionen DM\n(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark).\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen über\nfinanzielle und Technische Zusammenarbeit vom 22. bis                 (2) Für die Finanzierung der in Absatz 1 genannten Vorha-\n24. Mai 1984 in La Paz -                                           ben werden 13 Millionen DM (in Worten: dreizehn Millionen\nDeutsche Mark) aus einem Betrag von 26 Millionen DM (in\nsind wie folgt übereingekommen:                                 Worten: sechsundzwanzig Millionen Deutsche Mark) mit ver-\nwendet, die für die Finanzierung des Vorhabens „Abwasser-\nentsorgung EI Alto\" reserviert waren. Die Durchführung des\nArtikel 1                              letztgenannten Vorhabens wird im Einvernehmen zwischen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nlicht es der Regierung der Republik Bolivien und/oder anderen      Regierung der Republik Bolivien zunächst zurückgestellt.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1985                                        375\n(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis c bezeichneten Vorha-      Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der              ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik         trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\nBolivien durch andere Vorhaben ersetzt werden.                     gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nArtikel 2                                ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem                                      Artikel 5\nEmpfänger der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nten unterliegen.                                                  rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\n(2) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht      lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-          werden.\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer\naufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-                                   Artikel 6\ntieren.                                                              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nArtikel 3                               des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nDie Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt   land gegenüber der Regierung der Republik Bolivien innerhalb\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen             von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nöffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß            gegenteilige Erklärung abgibt.\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nRepublik Bolivien erhoben werden, frei.\nArtikel 4                                                          Artikel 7\nDie Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von             Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 18. Dezember 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hellmut Hoff\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nJorge Crespo","376                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nHereuegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVer1agagea.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Boon.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVerOffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nIhrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarlfvorschriften.\nBezugebedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\neowle Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Boon 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nllezugaprela: Für Tell l und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nJe angefangene 1e Selten 1,85 DM zuzüglich Versandl\\osten. Dieser Preis\ngllt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dlNer Auqabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich -,80 DM Versand-                    Bundeaanzelger Verlagegea.m.b.H. · Poetfacti 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.                    Poatvertrleblatück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBundesgesetzblatt-Einbanddecken 1984\nAuslieferung ab Februar 1985\nTeil 1: 16,70 DM                                     (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nTeil II: 8,35 DM                                    (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung\n7 % MwSt. sind enthalten\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren\nHinweis:          Einbanddecken für Teil I und Teil II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.\nAchtung:          Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor Bestellaufgabe zu prüfen, ob\nSie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag auf Einbanddecken erteilt haben.\nDie Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sach-\nverzeichnisse für den Jahrgang 1984 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II wurden den Ausgaben\ndes Bundesgesetzblattes 1985 Teil I Nr. 4 bzw. Teil II Nr. 3 im Rahmen des Abonnements beigefügt.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.\nVertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1"]}