{"id":"bgbl2-1985-7-7","kind":"bgbl2","year":1985,"number":7,"date":"1985-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/7#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-7-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_7.pdf#page=19","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-01-21T00:00:00Z","page":371,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1985                                     371\nArtikel 4                                rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nDie Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich\nden.\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-                                     Artikel 6\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nland gegenüber der Regierung der Republik Bolivien innerhalb\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nVerkehrsunternehm~n erforderlichen Genehmigungen.\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5                                                           Artikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus dlir Darlehensgewäh-      Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 18. Dezember 1984 in zwei\n- Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hellmut Hoff\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nJorge Crespo\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber Rnanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Januar 1985\nIn Monrovia ist am 31. Dezember 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Liberia über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen i~t nach seinem Artikel 7\nam 31 . Dezember 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Januar 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","372                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegt.\nund\ndie Regierung der Republik Liberia -                                              Artikel 3\nDie Regierung der Republik Liberia stellt die Kreditanstalt für\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik·           lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nLiberia,                                                            Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Liberia\nerhoben werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-                                   Artikel 4\ngen und zu vertiefen,\nDie Regierung der Republik Liberia überläßt bei den sich aus\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\ngen die Grundlag~ dieses Abkommens ist,                             nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nin der Republik Liberia beizutragen -                               der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbe-\nreich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nsind wie folgt übereingekommen:                                  erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                    Artikel 5\nes der Regierung der Republik Liberia, von der Kreditanstalt für       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung der Devisen-      deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung          rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-        lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi-        werden.\nsen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-\ntage ein Darlehen bis zu 5 500 000,- DM (in Worten: fünf Mil-                                  Artikel 6\nlionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Es               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nmuß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ndiesem Abkommen beigefügten Liste handeln, für die die Lie-         lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nferverträge beziehungsweise Leistungsverträge nach Inkraft-         land gegenüber der Regierung der Republik Liberia innerhalb\ntreten dieses Abkommens abgeschlossen worden sind.                  von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung dieses Darlehens, die Bedingungen, zu\nArtikel 7\ndenen es gewährt wird, sowie das Verfahren der Auftragsver-\ngabe bestimmt der zwischen dem Darlehensnehmer und der                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKreditanstalt für Wiederaufbau zu schließende Vertrag, der         Kraft.\nGeschehen zu Monrovia, am 31. Dezember 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH.H.Freundt\nFür die Regierung der Republik Liberia\nErnest Eastman","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1985                         373\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 31. Dezember 1984 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Bis zu 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) für Material und\nAusrüstung für Basisgesundheitseinrichtungen;\nb) bis zu 1 600 000,- DM (in Worten: eine Million sechshunderttausend Deutsche\nMark) für Ausrüstungsmaterial des Lehrsägewerks in Bomi Hills nach vorange-\ngangener Prüfung (Verification) durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau;\nc) bis zu 1 200 000,- DM (in Worten: eine Million zweihunderttausend Deutsche\nMark) für Ausrüstungsgegenstände für den Hafen Greenville nach vorangegan-\ngener Prüfung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau;\nd) bis zu 650 000,- DM (in Worten: sechshundertfünfzigtausend Deutsche Mark)\nfür Ausrüstungsmaterial für die Unterstationen in Paynesville, Congotown und\nGardnersville der Liberia Electricity Corporation;\ne) bis zu 1 050 000,- DM (in Worten: eine Million fünfzigtausend Deutsche Mark)\nfür Material und Ausrüstung der Wasserversorgungssysteme der Liberia Water\nund Sewer Corporation in Greenville, Harper, Gbarnga und Zwedru.\nTransport-, Versicherungs- und Montagekosten, die in direktem Zusammenhang\nmit den zu liefernden Materialien stehen, können ebenfalls aus diesem Darlehen\nfinanziert werden. Die Lieferung von Ersatzteilen zur Rehabilitierung bestehender\nEinrichtungen soll den Vorrang haben vor dem Kauf neuer Ausrüstung. In diesem\nZusammenhang kann, falls notwendig, auch die Entsendung von technischem\nFachpersonal zur Durchführung oder Beaufsichtigung möglicher Reparaturen finan-\nziert werden.\nDie Finanzierung dieser Zusatzleistungen ist begrenzt auf den Betrag, der für die\nunter Buchstabe a bis e genannten Sektoren jeweils zur Verfügung steht.\nFalls der Gesamtbetrag, der für einen bestimmten Sektor zur Verfügung steht, nicht\nvoll ausgenutzt wird, kann die Restsumme nach gegenseitiger Abstimmung auch für\nandere Sektoren Verwendung finden.\nIm übrigen wird auf Ziffer 2.3 und Anhang II der Niederschrift über die deutsch-libe-\nrianischen Regierungsverhandlungen vom 2. November 1984 Bezug genommen.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}