{"id":"bgbl2-1985-7-5","kind":"bgbl2","year":1985,"number":7,"date":"1985-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/7#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-7-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_7.pdf#page=14","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Förderung des Absatzes von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion und der nationalen Produktion des Partnerlandes","law_date":"1985-01-15T00:00:00Z","page":366,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["366                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nLiberia                                                          am 30. Juli 1983\nNiederlande                                                      am 30. Juli 1983\nmit folgendem Vorbehalt:\n(Übersetzung)\n\"The Kingdom of the Netherlands will not     „Das Königreich der Niederlande wird\napply Article 10, paragraph 1 (a) and (c),   Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und c\nof the Protocol in cases in which the        des Protokolls in den Fällen nicht anwen-\nSignatory is a private entity.\"              den, in denen der Unterzeichner ein priva-\nter Rechtsträger ist.\"\nNorwegen                                                    am       30. Juli 1983\nSchweden                                                    am    4.Januar1985\nSowjetunion                                                 am       30. Juli 1983\nUkraine                                                   am       30. Juli 1983\nWeißrußland                                               am       30. Juli 1983\nSri Lanka                                                   am       30. Juli 1983\nBonn, den 15. Januar 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes deutsch-französischen Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die Förderung des Absatzes von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion\nund der nationalen Produktion des Partnerlandes\nVom 15. Januar 1985\nIn Bonn ist am 5. Dezember 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik über die\nFörderung des Absatzes von Filmen aus der Gemein-\nschaftsproduktion und der nationalen Produktion des\nPartnerlandes unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 6\nam 5. Dezember 1984 ·\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Januar 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nBieberstein","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1985                                       367\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n..     ..         ..       und der Regierung der Französischen Republik\nuber die Forderung des Absatzes von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion\nund der nationalen Produktion des Partnerlands\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                              Artikel 2\nund                                     Die beiden Regierungen bemühen sich, allen in Gemein-\ndie Regierung der Französischen Republik -                   schaftsproduktion im Rahmen des Abkommens vom 5. Dezem-\nber 1974 hergestellten Filmen den Zugang zu der in der Bun-\nin dem Bestreben, die europäische Zusammenarbeit im                desrepublik Deutschland und in Frankreich bestehenden Ver-\nBereich des Films und vor allem die Herstellung von Qualitäts-        leihförderung zu erleichtern.\nfilmen zu fördern,\nin dem Bewußtsein, daß es zu diesem Zweck angebracht ist,                                      Artikel 3\nden Absatz von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion und\n(1) Jeder der beiden Staaten fördert in seinem Hoheitsge-\nder nationalen Produktion des Partnerlandes zu fördern,\nbiet den Verleih von Filmen aus der nationalen Produktion des\nanderen Staates, die von europäischem Interesse sind. Die\nin dem Wunsch, daß andere Mitgliedstaaten der Europäi-\nMittel für die zu diesem Zweck zu treffenden Maßnahmen\nschen Wirtschaftsgemeinschaft sich dem in diesem Abkom-\nbelaufen sich auf jährlich 50 000 DM in der Bundesrepublik\nmen niedergelegten Förderungssystem anschließen,\nDeutschland und 150 000 FF in Frankreich für jeden ausge-\nwählten Film. Diese Förderung des Verleihs von vier Filmen in\nin dem Bestreben, die Abkommen zwischen den Regierun-\njedem der beiden Staaten pro Jahr ist auf der Grundlage der\ngen beider Staaten über die beiderseitigen Filmbeziehungen\nerzielten Einnahmen rückzahlbar.\nvom 5. Dezember 1974 und die Förderung von Filmvorhaben in\nGemeinschaftsproduktion vom 5. Februar 1981 zu ergänzen -\n(2) Die Auswahlkriterien für die zu fördernden Filme und die\nModalitäten der Vergabe der. Förderung werden von jeder\nsind wie folgt übereingekommen:\nRegierung bestimmt. Es findet jedoch zur Koordinierung ·ein\nregelmäßiger Informationsaustausch zwischen den zuständi-\nArtikel 1                               gen Stellen beider Staaten über die Funktionsweise des durch\n(1) Die beiden Regierungen sehen vor, in den Jahren 1984,          dieses Abkommen eingerichteten Förderungssystems für den\n1985 und 1986 den Verleih von Filmen zu fördern, die im Rah-          Verleih nationaler Filme im jeweiligen Land statt.\nmen des Abkommens vom 5. Dezember 1974 in Gemein-\nschaftsproduktion hergestellt worden sind.\nArtikel 4\n(2) Die Mittel für die zu diesem Zweck zu treffenden Maßnah-\nmen belaufen sich jährlich auf insgesamt 300 000 DM für die              Jede der beiden Regierungen unterstützt die andere Regie-\ndeutsche Seite und 900 000 FF für die französische Seite.              rung bei deren Bemühungen um die Förderung des Verleihs\nDamit soll der Absatz von in der Regel jährlich sechs Filmen           von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion oder von nach\naus der Gemeinschaftsproduktion gefördert werden. Die Aus-             diesem Abkommen geförderten nationalen Filmen sowie ihrer\nwahl der zu fördernden Filme trifft die nach dem Abkommen              Ausfuhr auf Drittmärkte.\nvom 5. Februar 1981 gebildete deutsch-französische Projekt-\nprüfungskommission. Darüber hinaus gibt diese Kommission                                          Artikel 5\nan die zuständigen Stellen beider Staaten Empfehlungen über\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Modalitäten der Vergabe der Förderung und die Bedingun-\ngen zu ihrer Rückzahlung auf der Grundlage der erzielten Ein-         die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Französischen Republik innerhalb von drei\nnahmen.\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\n(3) Es besteht Einvernehmen darüber, daß die in Gemein-            Erklärung abgibt.\nschaftsproduktion hergestellten Filme, die eine Absatzförde-\nrung nach diesem Artikel erhalten, weiterhin in den Genuß\nArtikel 6\nsonstiger Förderungen kommen, die sie nach dem in der Bun-\ndesrepublik Deutschland und in Frankreich geltenden nationa-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nlen Recht erhalten können.                                            Kraft. Es bleibt in Kraft bis zum 31. Dezember 1986.\nGeschehen zu Bonn am 5. Dezember 1984 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Ruhfus\nMartin Bangemann\nFür die Regierung der Französischen Republik\nJack Lang"]}