{"id":"bgbl2-1985-7-3","kind":"bgbl2","year":1985,"number":7,"date":"1985-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/7#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_7.pdf#page=18","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-01-21T00:00:00Z","page":370,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["370                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Januar 1985\nIn La Paz ist am 18. Dezember 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Bolivien über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 18. Dezember 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Januar 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Für die Finanzierung des in Absatz 1 genannten Vorha-\nbens werden 4 Millionen DM (in Worten: vier Millionen Deut-\nund\nsche Mark) aus einem Betrag von 10,5 Millionen DM (in Wor-\ndie Regierung der Republik Bolivien -                ten: zehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) ver-\nwendet, der gemäß Abkommen vom 30. Mai 1983 für das Vor-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        haben „Erzexploration in der Region Los Lipez\" vorgesehen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           war. Das letztgenannte Vorhaben wird im Einvernehmen zwi-\nBolivien,        ·                                                 schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Bolivien nicht durchgeführt; das\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            Abkommen vom 30. Mai 1983 wird insoweit als gegenstands-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-      los angesehen.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nBetrags und die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe\nin der Republik Bolivien beizutragen -                ·            bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge,\nsind wie folgt übereingekommen:                                 die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditan-      Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben        für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\n„Aufstockung Blei-Silber-Hütte Karachipampa\" ein Darlehen          öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nbis zu 4 Millionen DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark)    und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nzu erhalten.                                                       Republik Bolivien erhoben werden."]}