{"id":"bgbl2-1985-7-2","kind":"bgbl2","year":1985,"number":7,"date":"1985-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/7#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_7.pdf#page=16","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See","law_date":"1985-01-17T00:00:00Z","page":368,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["368                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985,- Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls von 1978\nzu dem Internationalen Übereinkommen von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 17. Januar 1985\nDas Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-\neinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen\nLebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) wird nach seinem\nArtikel V Abs. 2 für\nNigeria                        am 13. Februar 1985\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. September 1984 (BGBI. II\ns. 914).\nBonn, den 17. Januar 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Januar 1985\nIn La Paz ist am 18. Dezember 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Bolivien über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 6\nam 18. Dezember 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Januar 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1985                                        369\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzi~lle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                     Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betra-\nges, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\ndie Regierung der Republik Bolivien -\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\ndes Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nBolivien,\nschriften unter1iegen.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                         Artikel 3\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-            Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt\ngen und zu vertiefen,                                                  für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Republik Bolivien erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nArtikel 4\nin der Republik Bolivien beizutragen -\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nArtikel 1                                 bevorzugt genutzt werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kredit-                                    Artikel 5\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben           Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\n,.Studien- und Fachkräftefonds II\", wenn nach Prüfung die För-         die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzie-             Regierung der Republik Bolivien innerhalb von drei Monaten\nrungsbeitrag bis zu 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million           nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                            rung abgibt.\nArtikel 6\ni2) Der Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 1 wird in ein\nDar1ehen umgewandelt, wenn er nicht für die vorgesehenen                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nMaßnahmen verwendet wird.                                             Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 18. Dezember 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hel Im ut Hoff\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nJorge Crespo"]}